RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlI419 1426988-2 Spruch, I419 1426988-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte 2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte dazu erstbefragt vor, er sei homosexuell und könne deshalb nicht in den Herkunftsstaat zurück. Er habe Angst, deshalb von der Gemeinde verfolgt und vom Staat verhaftet zu werden. Er wurde 2017 vom BFA einvernommen und gab dort an, einen namentlich genannten Lebenspartner zu haben. Bereits im Herkunftsstaat habe er als Schüler näher genannte homosexuelle Handlungen mit Männern ausgeführt. Eine Gruppe Krimineller sei deswegen auf ihn losgegangen und habe ihn verletzt.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt II) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III). Das neue Vorbringen sei völlig unglaubwürdig, unter anderem, weil Homosexuelle sich „grundsätzlich“ nicht zu Transgender-Personen hingezogen fühlten.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei). Das neue Vorbringen sei völlig unglaubwürdig, unter anderem, weil Homosexuelle sich „grundsätzlich“ nicht zu Transgender-Personen hingezogen fühlten.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Erstverfahrens eine sexuelle Beziehung zu einem Landsmann aufgenommen habe, dagegen im Herkunftsstaat seine Homosexualität noch nicht ausgelebt habe. Bei seiner Einvernahme habe eine namentlich genannte Dolmetscherin übersetzt, der bekämpfte Bescheid sei von einer namentlich genannten Teamleiterin des BFA verfasst worden, die aber bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen sei.
- Mit Wirkung vom 14.10.2020 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung I419 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird Folgendes festgestellt: Bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers waren alle Anwesenden Männer. Die Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.06.2017 nahm ein Revident des BFA als Leiter der Amtshandlung vor, also ein Mann, eine Dolmetscherin für Englisch, also eine Frau, übersetzte. Andere Personen, außer dem Beschwerdeführer, waren nicht anwesend. Dieser wurde nicht betreffend die bei behaupteten Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vorgesehene Vernehmung durch Personen seines Geschlechts und seine Möglichkeit belehrt, das Gegenteil zu verlangen. Der genannte Revident konzipierte den bekämpften Bescheid, der sodann von einer Amtsdirektorin und Regierungsrätin genehmigt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, speziell der Niederschrift AS 69 ff, S. 1 und 78 des Bescheids (AS 101, 178) sowie dem Telefonverzeichnis des BFA. Die Aufteilung der Erstellung eines Bescheids zwischen einer Person, die den Text entwirft und einer anderen, die ihn dann – allenfalls nach Änderungen – genehmigt, entspricht dem nach der Lebenserfahrung üblichen Ablauf und den beiden Namensnennungen am konkreten Bescheid (erste Seite oben Sachbearbeiter, letzte Seite unten genehmigende Organwalterin „Für“ den Behördenleiter).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert“, in welchem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert“, in welchem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG).Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG). Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist daher zunächst zu überprüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung bedeutet. Die drohende Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung unterfällt dem Begriff des (drohenden) Eingriffs in die „sexuellen Selbstbestimmung“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K8 zu § 20 AsylG 2005).Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist daher zunächst zu überprüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung bedeutet. Die drohende Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung unterfällt dem Begriff des (drohenden) Eingriffs in die „sexuellen Selbstbestimmung“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K8 zu Paragraph 20, AsylG 2005). Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Erstbefragung angegeben, habe Angst, wegen seiner Homosexualität von der Gemeinde verfolgt und vom Staat verhaftet zu werden. Einvernommen gab er an, geschlagen worden zu sein, wenn er Männer traf. Damit beinhaltet dieses Vorbringen einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Der Beschwerdeführer äußert Angst vor einem drohenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, wenn er befürchtet, im Falle einer Rückkehr seiner sexuellen Neigung wegen verfolgt und verhaftet zu werden zu werden. Das Gericht verbindet damit keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dies ändert aber nichts daran, dass das Vorbringen ein Vorgehen nach § 20 AsylG 2005 erfordert hätte, was im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Erstbefragung angegeben, habe Angst, wegen seiner Homosexualität von der Gemeinde verfolgt und vom Staat verhaftet zu werden. Einvernommen gab er an, geschlagen worden zu sein, wenn er Männer traf. Damit beinhaltet dieses Vorbringen einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung. Der Beschwerdeführer äußert Angst vor einem drohenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, wenn er befürchtet, im Falle einer Rückkehr seiner sexuellen Neigung wegen verfolgt und verhaftet zu werden zu werden. Das Gericht verbindet damit keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Dies ändert aber nichts daran, dass das Vorbringen ein Vorgehen nach Paragraph 20, AsylG 2005 erfordert hätte, was im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Ob ein Beschwerdeführer Befangenheitsgründen oder sonstige Einwände anlässlich des Beginns der Einvernahme verneint oder – wie im vorliegenden Fall – gar nicht danach gefragt wird, ist angesichts der Anordnung des Gesetzes unbeachtlich, wonach diese Einvernahme mangels ausdrücklichen Verlangens nach einer weiblichen Organwalterin (und Dolmetscherin) von Männern durchzuführen gewesen wäre, und zwar in Anbetracht des bereits bei der Erstbefragung einschlägigen Vorbringens von Beginn an. Das gilt ungeachtet des Umstands, ob das Geschilderte sich vor oder nach Abschluss des vorigen Verfahrens zugetragen hätte. Nach dem vom VwGH zur Vorgängerbestimmung (§ 27 Abs. 3 AsylG 1997) dargelegten Zweck des § 20 AsylG 2005 soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (03.12.2003, 2001/01/0402). Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine andernfalls bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, Asylwerber durch Personen gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen Organwalter anderen Geschlechts vorgenommene Beweiswürdigung – auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein „glaubhafter Kern“ zukomme – ist mit dem Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwH; vgl. VfGH 12.03.2013 27.09.2012, U1674/12; 27.09.2012, U688/12 zur erforderlichen Gerichtsbesetzung). Nach dem vom VwGH zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997) dargelegten Zweck des Paragraph 20, AsylG 2005 soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (03.12.2003, 2001/01/0402). Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine andernfalls bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, Asylwerber durch Personen gleichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen Organwalter anderen Geschlechts vorgenommene Beweiswürdigung – auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein „glaubhafter Kern“ zukomme – ist mit dem Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwH; vergleiche VfGH 12.03.2013 27.09.2012, U1674/12; 27.09.2012, U688/12 zur erforderlichen Gerichtsbesetzung). Betreffend die Bestimmung des § 20 AsylG 2005 führen die EBRV (952 XXII. GP) aus: „Ausdrücklich wird normiert, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlung[en] zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. […] Unberührt bleibt von der Neufassung der Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers hiermit internationale Beschlüsse umzusetzen […]; daher sind, wenn es notwendig und möglich ist, etwa auch weibliche Dolmetscher für entsprechende Verfahren zu bestellen.“Betreffend die Bestimmung des Paragraph 20, AsylG 2005 führen die EBRV (952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode aus: „Ausdrücklich wird normiert, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlung[en] zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. […] Unberührt bleibt von der Neufassung der Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers hiermit internationale Beschlüsse umzusetzen […]; daher sind, wenn es notwendig und möglich ist, etwa auch weibliche Dolmetscher für entsprechende Verfahren zu bestellen.“ Der VwGH hat ausgesprochen, dass (auf eine Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts bezogen) die Befragung durch „eine weibliche Organwalterin […] (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) […] dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen [habe]. (12.10.2016, Ra 2016/18/0119)Der VwGH hat ausgesprochen, dass (auf eine Beschwerdeführerin weiblichen Geschlechts bezogen) die Befragung durch „eine weibliche Organwalterin […] (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) […] dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 Rechnung getragen [habe]. (12.10.2016, Ra 2016/18/0119) Damit hätte aber fallbezogen die Einvernahme wie bei der Erstbefragung (wo das nicht zwingend war, VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363) sowohl wie geschehen durch einen Mann als auch unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers stattfinden müssen, was das BFA verkannt hat. Demgegenüber ist der mittels Beschwerde ferner geltend gemachte Umstand, dass die Erledigung von einer Organwalterin genehmigt wurde, die an der Einvernahme nicht teilgenommen hat, ohne Bedeutung. Anders als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (vgl. § 25 Abs. 7 VwGVG) ist es nämlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist. (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119)Demgegenüber ist der mittels Beschwerde ferner geltend gemachte Umstand, dass die Erledigung von einer Organwalterin genehmigt wurde, die an der Einvernahme nicht teilgenommen hat, ohne Bedeutung. Anders als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vergleiche Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG) ist es nämlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist. (VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119) Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BFA macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers nötig, zumal diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen für Personen enthält, die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.Die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 durch das BFA macht eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers nötig, zumal diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen für Personen enthält, die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom BFA zu sanieren. Es ist derzeit nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates hatte. Die Einvernahme mithilfe von Frauen erweist sich somit als völlig ungeeigneter Ermittlungsschritt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sodass es einer gesetzmäßigen neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (wieder) durch einen Mann (und) unter Zuhilfenahme eines männlichen Dolmetschs bedarf.Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom BFA zu sanieren. Es ist derzeit nicht festzustellen, ob der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates hatte. Die Einvernahme mithilfe von Frauen erweist sich somit als völlig ungeeigneter Ermittlungsschritt vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sodass es einer gesetzmäßigen neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (wieder) durch einen Mann (und) unter Zuhilfenahme eines männlichen Dolmetschs bedarf. Bis dahin ist der vorliegende Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht wäre nicht hinreichend, weil die Einräumung eines Instanzenzugs nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden darf, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren […] nähert“, in welchem die ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil Beschwerdeführer und BFA-Dienststelle sich in derselben Stadt befinden, die ihrerseits 4,5 Eisenbahnstunden vom Gerichtsstandort entfernt ist.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht wäre nicht hinreichend, weil die Einräumung eines Instanzenzugs nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden darf, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „einem eininstanzlichen Verfahren […] nähert“, in welchem die ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil Beschwerdeführer und BFA-Dienststelle sich in derselben Stadt befinden, die ihrerseits 4,5 Eisenbahnstunden vom Gerichtsstandort entfernt ist. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.1426988.2.00