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{'item': 'I422 2238706-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 200§ 67Art. 8§ 9§ 70§ 18§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlI422 2238706-1 Spruch, I422 2238706-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Aufgrund wiederholter Übertretungen und Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie zweier Anlassberichte der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahl und des Verdachts des Suchtmittelkonsums und –erwerbs und dem sich daraus ergebenden Gesamtverhalten erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richten sich zwei fristgerecht erhobene Beschwerden. Aufgrund wiederholter Übertretungen und Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie zweier Anlassberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahl und des Verdachts des Suchtmittelkonsums und –erwerbs und dem sich daraus ergebenden Gesamtverhalten erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richten sich zwei fristgerecht erhobene Beschwerden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin. Die Identität der Beschwerdeführerin ist geklärt. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX und ist spricht muttersprachlich Ungarisch. Sie ist gesund und konsumiert regelmäßig Suchtgift.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 und ist spricht muttersprachlich Ungarisch. Sie ist gesund und konsumiert regelmäßig Suchtgift. Erstmalig war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 19.07.2010 bis 29.09.2010 im Bundesgebiet gemeldet. Letztmalig wurde ihr Aufenthalt am 11.03.2019 meldebehördlich erfasst und hält sie sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder berufliche Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht vor. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestritt die Beschwerdeführerin bislang aus der Ausübung der Prostitution. Seit 01.11.2020 ist die Beschwerdeführerin als Malerin selbständig erwerbstätig und beantragte sie am 14.11.2020 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und unterliegt sich als solches seit dem 30.11.2020 der Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht im Besitz von Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet. Sie verfügt über keine Anmeldescheinigung. Am 15.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Die Beschwerdeführerin weist zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf: Mit Strafverfügung zu XXXX , rechtskräftig am 01.08.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. a des Landes-Polizeigesetzes sowie des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 314/74 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 370,-- verhängt.Mit Strafverfügung zu römisch 40 , rechtskräftig am 01.08.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera a, des Landes-Polizeigesetzes sowie des Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 314/74 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 370,-- verhängt. Mit Strafverfügung zu XXXX rechtskräftig am 01.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. b des Landes-Polizeigesetzes sowie des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. II Nr. 198/2015 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 670,-- verhängt.Mit Strafverfügung zu römisch 40 rechtskräftig am 01.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera b, des Landes-Polizeigesetzes sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 670,-- verhängt. Am 30.03.2019 stahl die Beschwerdeführerin einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche, nachdem dieser die sexuellen Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm und im Anschluss daran seine Geldtasche in der Wohnung vergessen hatte. Dieser Vorfall wurde mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat aufgrund der Rückgabe des vollen Geldbetrages von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin

§ 200Abs. 5 St

PO zurück.Am 30.03.2019 stahl die Beschwerdeführerin einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche, nachdem dieser die sexuellen Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm und im Anschluss daran seine Geldtasche in der Wohnung vergessen hatte. Dieser Vorfall wurde mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat aufgrund der Rückgabe des vollen Geldbetrages von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin

Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurück. Mit Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.11.2020 zu GZ: XXXX erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht.Mit Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.11.2020 zu GZ: römisch 40 erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht. Mit Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.12.2020 zu GZ: XXXX erfolgte letztmalig eine Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. a des Landes-Polizeigesetzes (Geheimprostitution), des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. II Nr. 198/2015 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen) sowie des § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen).Mit Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.12.2020 zu GZ: römisch 40 erfolgte letztmalig eine Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera a, des Landes-Polizeigesetzes (Geheimprostitution), des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen) sowie des Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz 1993 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben der beiden Beschwerdeschriftsätze. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Volljährigkeit und ihrer Staatsangehörigkeit leitet sich aus dem Verwaltungsakt ab. Die Identität der Beschwerdeführerin ist durch eine sich im Verwaltungsakt einliegende Kopie ihres ungarischen Personalausweises geklärt. Die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Muttersprache ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen im Verwaltungsakt. Aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX , Abteilung Fremden- und Grenzpolizei vom 17.12.2020 und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Abtretungsberichtes der Landespolizeidirektion XXXX , vom 04.11.2020, GZ: XXXX sowie dem Protokoll der Landespolizeidirektion XXXX über die Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2020, GZ: XXXX ergeben sich die Feststellungen zur ihrem Gesundheitszustand und ihrem regelmäßigen Suchtmittelkonsum. Vor den Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie gesund sei und sie sich weder einer ärztlichen noch in einer medikamentösen Behandlung unterziehe. Aus dem genannten Abtretungsbericht und dem Beschuldigtenprotokoll leitet sich ab, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom
  4. auf 24.10.2020 gemeinsam mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten in ihrer Wohnung Suchtmittel in Form von Kokain zu sich genommen habe und bestätigte die Beschwerdeführerin den einvernehmenden Beamten auch, dass sie einmal im Monat Kokain konsumiere. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Kokain von mehreren Marokkanern erhalte, wobei sie jedoch keinen davon namentlich kenne. Ihren Suchtmittelkonsum finanziere sie sich durch Prostitution. Dahingehend entspricht der Beschwerdeeinwand, wonach sie kein Kokain erworben habe und im Gegensatz dazu ihr Lebensgefährte dieses organisiert, er ihr dieses in Folge angeboten und sie dies jedoch abgelehnt habe, nicht der Aktenlage und wertet das erkennende Gericht dies als Schutzbehauptung. Beigepflichtet wird jedoch dem Beschwerdeeinwand, wonach sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine eigene Suchtmittelergebenheit ableiten lässt und ist daher von einem regelmäßigen Suchtmittelkonsum auszugehen.Die Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Muttersprache ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen im Verwaltungsakt. Aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 , Abteilung Fremden- und Grenzpolizei vom 17.12.2020 und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Abtretungsberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 04.11.2020, GZ: römisch 40 sowie dem Protokoll der Landespolizeidirektion römisch 40 über die Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2020, GZ: römisch 40 ergeben sich die Feststellungen zur ihrem Gesundheitszustand und ihrem regelmäßigen Suchtmittelkonsum. Vor den Beamten der Fremden- und Grenzpolizei bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie gesund sei und sie sich weder einer ärztlichen noch in einer medikamentösen Behandlung unterziehe. Aus dem genannten Abtretungsbericht und dem Beschuldigtenprotokoll leitet sich ab, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht vom
  5. auf 24.10.2020 gemeinsam mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten in ihrer Wohnung Suchtmittel in Form von Kokain zu sich genommen habe und bestätigte die Beschwerdeführerin den einvernehmenden Beamten auch, dass sie einmal im Monat Kokain konsumiere. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Kokain von mehreren Marokkanern erhalte, wobei sie jedoch keinen davon namentlich kenne. Ihren Suchtmittelkonsum finanziere sie sich durch Prostitution. Dahingehend entspricht der Beschwerdeeinwand, wonach sie kein Kokain erworben habe und im Gegensatz dazu ihr Lebensgefährte dieses organisiert, er ihr dieses in Folge angeboten und sie dies jedoch abgelehnt habe, nicht der Aktenlage und wertet das erkennende Gericht dies als Schutzbehauptung. Beigepflichtet wird jedoch dem Beschwerdeeinwand, wonach sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine eigene Suchtmittelergebenheit ableiten lässt und ist daher von einem regelmäßigen Suchtmittelkonsum auszugehen. Die Feststellungen zu den meldebehördlichen Erfassungen der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet basieren auf einem aktuellen ZMR-Auszug. Mit ihrer seit 2017 im Bundesgebiet lebenden Mutter verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich zudem eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen ableiten. Wie sich aus dem Verwaltungsakt diesbezüglich jedoch auch entnehmen lässt, wurde die Beziehung aufgrund eines massiven Beziehungsstreites beendet und wird auch im Beschwerdeschriftsatz verwiesen, dass es sich bei dem besagten österreichischen Staatsangehörigen mittlerweile um ihren Ex-Lebensgefährten handelt. Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder berufliche Verankerung verfügt, ergibt sich aus folgender Überlegung heraus: Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet besteht seit ihrer letztmaligen Einreise im März 2019 seit rund zwei Jahren. Durchaus bestehen bereits aufgrund der rund zweijährigen Aufenthaltsdauer private Anbindungen an das Bundesgebiet, allerdings lassen sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben im Beschwerdeschriftsatz keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche und tiefergehende Verfestigung entnehmen und wir dahingehend in der Beschwerde auf das bestehende soziale Netzwerk und die gute Integration verwiesen. Auch wenn die Mutter die Tochter im Bundesgebiet unterstützt, ist von einer berücksichtigungswürdigen familiären Beziehung aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass kein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Mutter besteht und sich aus dem Verwaltungsakt auch keine sonstigen Anhaltspunkte für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zur ihrer Mutter ableiten lassen, nicht auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bislang durch die Ausübung der Prostitution bestritt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Demzufolge leitet sich aus einen Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 03.06.2012 ab, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „amtsbekannte Geheimprostituierte“ handelt. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeeinwand beigepflichtet, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht der Prostitution nachging. Einerseits war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und wurde sie zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Ausübung der Prostitution betreten. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits wenige Monate nach ihrer neuerlichen Einreise im März 2019 von Polizeibeamten bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten und bot sie ihre Dienste nachweislich auch online über einschlägige Kontaktseiten an. Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nach wie vor der Prostitution nachgeht, ergibt sich aus den aktuellen Anzeigen vom 07.12.
  6. Demzufolge wurde eine uniformierte Funkstreife zu einem Beziehungsstreit beordert, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten stattfand. Im Zuge der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung verwies der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgehe und sie ihre Dienste auch über diverse Onlineplattformen anbieten würde und er deshalb eifersüchtig sei. Im Zuge ihrer Einvernahme nach dem Suchtmittelgesetz bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie der Prostitution nachgehe. Für eine halbe Stunde verlange sie € 50,-- und für eine Stunde € 150,--. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2020 bei der sie ausführte, dass sie ihren Suchmittelkonsum durch Prostitution finanziere. Die Feststellung zu ihrer nunmehr seit 01.11.2020 bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Malerin basieren ebenso wie die Feststellungen zur ihrer Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aus den mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Unterlagen. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Besitz von Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet, basiert auf folgenden Überlegungen: Bei ihrer Einvernahme durch Beamte der Abteilung Fremden- und Grenzpolizei vom 17.12.2020 gab sie an, dass sie Bargeld in Höhe von € 430,- bei sich habe. Auf die Frage wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, verwies die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Beruf habe, sie auch keine Unterstützung vom Staat erhalte und lediglich finanzielle Zuwendungen von ihrem Freund erhalte. Die Beziehung zu ihrem Freund – wie aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich – besteht nicht mehr. Berücksichtigt man in Zusammenhang mit ihren Angaben zur Bestreitung ihrer Existenz ihre vorgelegte Gewerbeanmeldung als selbständige Tätigkeit als Malerin, so erhärtet dies den Verdacht, dass es sich bei hierbei um eine Scheinanmeldung handelt und die selbständige Tätigkeit als Malerin faktisch nicht ausübt und sie somit aus dieser Tätigkeit auch kein Einkommen erwirtschaftet. Gleich verhält es sich mit der im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Einstellungszusage. Mit dieser wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin „im Dezember im Betrieb beginnen könne“. Die Einstellungszusage lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die zu verrichtende Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und vor allem das zu verdienende Entgelt oder sonstige Beschäftigungsmodalitäten zu. Zudem begründet eine Einstellungszusage nicht zwingend das Recht auf Beschäftigung bzw. das Recht auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf einer allfälligen Probezeit. Im gegenständlichen Fall bestätigt sich dies auch durch die Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach sich die Einstellung aufgrund von COVID-19 zerschlagen habe. Aus dem Verwaltungsakt leiten sich keine Anhaltspunkte für den Besitz einer Anmeldebescheinigung ab und wurde eine derartige von der Beschwerdeführerin auch im Zuge der Beschwerde nicht vorgelegt.Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bislang durch die Ausübung der Prostitution bestritt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Demzufolge leitet sich aus einen Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 03.06.2012 ab, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „amtsbekannte Geheimprostituierte“ handelt. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeeinwand beigepflichtet, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 nicht der Prostitution nachging. Einerseits war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und wurde sie zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Ausübung der Prostitution betreten. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin bereits wenige Monate nach ihrer neuerlichen Einreise im März 2019 von Polizeibeamten bei der Ausübung illegaler Wohnungsprostitution betreten und bot sie ihre Dienste nachweislich auch online über einschlägige Kontaktseiten an. Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nach wie vor der Prostitution nachgeht, ergibt sich aus den aktuellen Anzeigen vom 07.12.
  7. Demzufolge wurde eine uniformierte Funkstreife zu einem Beziehungsstreit beordert, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten stattfand. Im Zuge der darauffolgenden Beschuldigtenvernehmung verwies der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgehe und sie ihre Dienste auch über diverse Onlineplattformen anbieten würde und er deshalb eifersüchtig sei. Im Zuge ihrer Einvernahme nach dem Suchtmittelgesetz bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie der Prostitution nachgehe. Für eine halbe Stunde verlange sie € 50,-- und für eine Stunde € 150,--. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 03.11.2020 bei der sie ausführte, dass sie ihren Suchmittelkonsum durch Prostitution finanziere. Die Feststellung zu ihrer nunmehr seit 01.11.2020 bestehenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Malerin basieren ebenso wie die Feststellungen zur ihrer Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz aus den mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Unterlagen. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht im Besitz von Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet, basiert auf folgenden Überlegungen: Bei ihrer Einvernahme durch Beamte der Abteilung Fremden- und Grenzpolizei vom 17.12.2020 gab sie an, dass sie Bargeld in Höhe von € 430,- bei sich habe. Auf die Frage wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite, verwies die Beschwerdeführerin, dass sie keinen Beruf habe, sie auch keine Unterstützung vom Staat erhalte und lediglich finanzielle Zuwendungen von ihrem Freund erhalte. Die Beziehung zu ihrem Freund – wie aus dem Beschwerdeschriftsatz ersichtlich – besteht nicht mehr. Berücksichtigt man in Zusammenhang mit ihren Angaben zur Bestreitung ihrer Existenz ihre vorgelegte Gewerbeanmeldung als selbständige Tätigkeit als Malerin, so erhärtet dies den Verdacht, dass es sich bei hierbei um eine Scheinanmeldung handelt und die selbständige Tätigkeit als Malerin faktisch nicht ausübt und sie somit aus dieser Tätigkeit auch kein Einkommen erwirtschaftet. Gleich verhält es sich mit der im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Einstellungszusage. Mit dieser wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin „im Dezember im Betrieb beginnen könne“. Die Einstellungszusage lässt allerdings keine Rückschlüsse auf die zu verrichtende Tätigkeit, das Beschäftigungsausmaß und vor allem das zu verdienende Entgelt oder sonstige Beschäftigungsmodalitäten zu. Zudem begründet eine Einstellungszusage nicht zwingend das Recht auf Beschäftigung bzw. das Recht auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf einer allfälligen Probezeit. Im gegenständlichen Fall bestätigt sich dies auch durch die Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach sich die Einstellung aufgrund von COVID-19 zerschlagen habe. Aus dem Verwaltungsakt leiten sich keine Anhaltspunkte für den Besitz einer Anmeldebescheinigung ab und wurde eine derartige von der Beschwerdeführerin auch im Zuge der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist durch einen IZR-Auszug und den entsprechenden behördlichen Vermerken im Verwaltungsakt belegt. Die Feststellungen zur den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen fußen auf einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Strafamt vom 27.10.2020.Die Feststellungen zur den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen fußen auf einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Strafamt vom 27.10.
  8. Dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2019 einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche stahl, nachdem dieser die sexuellen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hatte und dieser Vorfall bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht wurde, ist durch einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 belegt. Der Rücktritt von der Verfolgung ist durch sich im Verwaltungsakt befindliche Verständigung seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin am 30.03.2019 einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche stahl, nachdem dieser die sexuellen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hatte und dieser Vorfall bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht wurde, ist durch einen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 belegt. Der Rücktritt von der Verfolgung ist durch sich im Verwaltungsakt befindliche Verständigung seitens der Staatsanwaltschaft nachgewiesen. Die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht, gründet auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des entsprechenden Abtretungsberichts der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.11.2020 zu GZ: XXXX Die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht, gründet auf der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des entsprechenden Abtretungsberichts der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.11.2020 zu GZ: römisch 40 Die Feststellungen zu den letztmaligen Anzeigen der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion XXXX ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der jeweiligen Anzeigen.Die Feststellungen zu den letztmaligen Anzeigen der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion römisch 40 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der jeweiligen Anzeigen. Im Hinblick auf die Einvernahmen durch die Beamten der Landespolizei XXXX geht auch der Beschwerdeeinwand – wonach die Beschwerdeführerin nie eine Aussage vor der Polizei gemacht habe oder sie etwas unterschrieben habe, ins Leere. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle scheinen im Verwaltungsakt auf und wurde die Verweigerungen der Beschwerdeführerin zur Unterschriftabgabe durch die jeweils einvernehmenden Beamten an den Dokumenten protokolliert (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0254). Wie sich zudem aus dem Protokoll zur Beschuldigteneinvernehmung vom 03.11.2020 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eine Übersetzungshilfe informiert. Auf deren Inanspruchnahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich und verwies sie darauf, dass sie sich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen könne. Im Hinblick auf die Einvernahmen durch die Beamten der Landespolizei römisch 40 geht auch der Beschwerdeeinwand – wonach die Beschwerdeführerin nie eine Aussage vor der Polizei gemacht habe oder sie etwas unterschrieben habe, ins Leere. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle scheinen im Verwaltungsakt auf und wurde die Verweigerungen der Beschwerdeführerin zur Unterschriftabgabe durch die jeweils einvernehmenden Beamten an den Dokumenten protokolliert vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/05/0254). Wie sich zudem aus dem Protokoll zur Beschuldigteneinvernehmung vom 03.11.2020 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit eine Übersetzungshilfe informiert. Auf deren Inanspruchnahme verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich und verwies sie darauf, dass sie sich in der deutschen Sprache ausreichend verständigen könne. Der Vollständigkeit halber wird zum Beschwerdeeinwand, wonach der Bescheid auf Deutsch verfasst sei, auf die Bestimmungen des § 12 BFA-VG verwiesen. Demzufolge haben die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden. Im gegenständlichen Fall verfügt der Bescheid eine ungarische Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung auf.Der Vollständigkeit halber wird zum Beschwerdeeinwand, wonach der Bescheid auf Deutsch verfasst sei, auf die Bestimmungen des Paragraph 12, BFA-VG verwiesen. Demzufolge haben die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden. Im gegenständlichen Fall verfügt der Bescheid eine ungarische Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung auf.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Zum Aufenthaltsverbot: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzeigen wegen der Ausübung illegaler (Wohnungs-)Prostitution und die Unterlassung bzw. der mangelnde Nachweis der für die Ausübung der Prostitution gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen sowie die mehrfachen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft XXXX . Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzeigen wegen der Ausübung illegaler (Wohnungs-)Prostitution und die Unterlassung bzw. der mangelnde Nachweis der für die Ausübung der Prostitution gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen sowie die mehrfachen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermag dem Beschwerdeeinwand, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin bislang zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte und auch der von ihr begangene Diebstahl diversionell beendet wurde, nicht beigetreten werden. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Verstöße – insbesondere wegen der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und wegen ihres Verstoßes der Nachweispflicht regelmäßiger amtsärztlicher Untersuchungen – zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen und wird diesbezüglich auf die zuvor erwähnte Judikatur verwiesen (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Aber auch die Umstände, dass sie ihr Einkommen bislang aus der illegalen Prostitution erwirtschaftete, sie sich nicht im Besitz von legalen Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet sowie die Tatsache ihres regelmäßigen Suchtmittelkonsums im Bundesgebiet und dessen Finanzierung durch ihre Prostitution, lassen ein weiteres Abdriften der Beschwerdeführerin in kriminelles Verhalten konkret befürchten.Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Verstöße – insbesondere wegen der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und wegen ihres Verstoßes der Nachweispflicht regelmäßiger amtsärztlicher Untersuchungen – zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen und wird diesbezüglich auf die zuvor erwähnte Judikatur verwiesen vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Aber auch die Umstände, dass sie ihr Einkommen bislang aus der illegalen Prostitution erwirtschaftete, sie sich nicht im Besitz von legalen Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet sowie die Tatsache ihres regelmäßigen Suchtmittelkonsums im Bundesgebiet und dessen Finanzierung durch ihre Prostitution, lassen ein weiteres Abdriften der Beschwerdeführerin in kriminelles Verhalten konkret befürchten. Auch der von ihr begangene Diebstahl und ihr regelmäßiger Suchtmittelkonsum stehen ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegen, nachdem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2008, AW 2008/18/0408; 02.02.2005, AW 2005/18/0033) und die Verhinderung von Suchtgiftdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft ist. Zudem ist Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, von der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Auch der von ihr begangene Diebstahl und ihr regelmäßiger Suchtmittelkonsum stehen ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegen, nachdem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.08.2008, AW 2008/18/0408; 02.02.2005, AW 2005/18/0033) und die Verhinderung von Suchtgiftdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft ist. Zudem ist Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, von der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Die Beschwerdeführerin wird den Wegfall der von ihrem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall ist die Zeit jedenfalls zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können, zumal eine vorschriftswidrige Ausübung der Prostitution zuletzt mit 07.12.2020 zur Anzeige gebracht wurde.Die Beschwerdeführerin wird den Wegfall der von ihrem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall ist die Zeit jedenfalls zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können, zumal eine vorschriftswidrige Ausübung der Prostitution zuletzt mit 07.12.2020 zur Anzeige gebracht wurde. Zweifellos greift das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene und arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt – bis auf die beiden letzten Jahre – außerhalb Österreichs lag. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und unterlag – bis zur ihrer Anmeldung am 30.11.2020 – auch keiner Sozial- und Krankenversicherung. Berücksichtigt wird auch die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu ihrer seit 2017 in Österreich aufhältigen Mutter. In Bezug auf erwachsene Personen fallen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen allerdings „nicht notwendigerweise“ in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, wenn nicht „weitere Elemente der Abhängigkeit“ dargetan würden, die „über die normalen emotionalen Bindungen“ hinausgingen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften ist auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist.Zweifellos greift das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene und arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt – bis auf die beiden letzten Jahre – außerhalb Österreichs lag. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und unterlag – bis zur ihrer Anmeldung am 30.11.2020 – auch keiner Sozial- und Krankenversicherung. Berücksichtigt wird auch die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu ihrer seit 2017 in Österreich aufhältigen Mutter. In Bezug auf erwachsene Personen fallen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen allerdings „nicht notwendigerweise“ in den Schutzbereich des Artikel 8, MRK, wenn nicht „weitere Elemente der Abhängigkeit“ dargetan würden, die „über die normalen emotionalen Bindungen“ hinausgingen vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften ist auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Art. 8 EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin sind daher erfüllt.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Artikel 8, EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin sind daher erfüllt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bislang strafgerichtlich unbescholten ist, ist die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Angesichts ihrer beiden verwaltungsrechtlichen Vormerkungen und ihres im Bundesgebiet an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erweist sich unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben ein dreijähriges Aufenthaltsverbot als angemessen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist auch aufgrund der aktuellen Anzeigen vom 07.12.2020 notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen.Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bislang strafgerichtlich unbescholten ist, ist die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Angesichts ihrer beiden verwaltungsrechtlichen Vormerkungen und ihres im Bundesgebiet an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erweist sich unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben ein dreijähriges Aufenthaltsverbot als angemessen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist auch aufgrund der aktuellen Anzeigen vom 07.12.2020 notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ging die Beschwerdeführerin wiederholt der verbotenen (Wohnungs-)Prostitution nach und unterließ sie die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet bislang auch keiner sozialversicherungsrechtlichen Meldung unterlag, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die gesetzlich verbotene Prostitution die einzige Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bildete und sie bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut im Bereich der illegalen (Wohnungs-)Prostitution tätig werden wird. Deshalb ist eine aus ihrem Gesamtverhalten resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zu bejahen. Die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist somit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ging die Beschwerdeführerin wiederholt der verbotenen (Wohnungs-)Prostitution nach und unterließ sie die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet bislang auch keiner sozialversicherungsrechtlichen Meldung unterlag, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die gesetzlich verbotene Prostitution die einzige Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bildete und sie bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut im Bereich der illegalen (Wohnungs-)Prostitution tätig werden wird. Deshalb ist eine aus ihrem Gesamtverhalten resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zu bejahen. Die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist somit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die Beschwerdeführerin bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Beschwerdeführerin rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die Beschwerdeführerin bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Beschwerdeführerin rechtmäßig war. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der von der illegalen Prostitution ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie einer darauf basierenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, ua.) Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der von der illegalen Prostitution ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie einer darauf basierenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238706.1.00

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