4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Aufgrund wiederholter Übertretungen und Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie zweier Anlassberichte der Landespolizeidirektion XXXX an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahl und des Verdachts des Suchtmittelkonsums und –erwerbs und dem sich daraus ergebenden Gesamtverhalten erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt I.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richten sich zwei fristgerecht erhobene Beschwerden. Aufgrund wiederholter Übertretungen und Bestrafungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und Aidsgesetz sowie zweier Anlassberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Diebstahl und des Verdachts des Suchtmittelkonsums und –erwerbs und dem sich daraus ergebenden Gesamtverhalten erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richten sich zwei fristgerecht erhobene Beschwerden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsbürgerin. Die Identität der Beschwerdeführerin ist geklärt. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX und ist spricht muttersprachlich Ungarisch. Sie ist gesund und konsumiert regelmäßig Suchtgift.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 und ist spricht muttersprachlich Ungarisch. Sie ist gesund und konsumiert regelmäßig Suchtgift. Erstmalig war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 19.07.2010 bis 29.09.2010 im Bundesgebiet gemeldet. Letztmalig wurde ihr Aufenthalt am 11.03.2019 meldebehördlich erfasst und hält sie sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte. Eine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder berufliche Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt nicht vor. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestritt die Beschwerdeführerin bislang aus der Ausübung der Prostitution. Seit 01.11.2020 ist die Beschwerdeführerin als Malerin selbständig erwerbstätig und beantragte sie am 14.11.2020 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und unterliegt sich als solches seit dem 30.11.2020 der Sozialversicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht im Besitz von Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet. Sie verfügt über keine Anmeldescheinigung. Am 15.01.2021 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben. Die Beschwerdeführerin weist zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf: Mit Strafverfügung zu XXXX , rechtskräftig am 01.08.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. a des Landes-Polizeigesetzes sowie des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 314/74 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 370,-- verhängt.Mit Strafverfügung zu römisch 40 , rechtskräftig am 01.08.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera a, des Landes-Polizeigesetzes sowie des Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. 314/74 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 370,-- verhängt. Mit Strafverfügung zu XXXX rechtskräftig am 01.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. b des Landes-Polizeigesetzes sowie des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. II Nr. 198/2015 für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 670,-- verhängt.Mit Strafverfügung zu römisch 40 rechtskräftig am 01.06.2019, wurde die Beschwerdeführerin der Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera b, des Landes-Polizeigesetzes sowie des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, für schuldig befunden und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 670,-- verhängt. Am 30.03.2019 stahl die Beschwerdeführerin einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche, nachdem dieser die sexuellen Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm und im Anschluss daran seine Geldtasche in der Wohnung vergessen hatte. Dieser Vorfall wurde mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat aufgrund der Rückgabe des vollen Geldbetrages von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin
PO zurück.Am 30.03.2019 stahl die Beschwerdeführerin einem Freier Bargeld in Höhe von € 850,-- aus der Geldtasche, nachdem dieser die sexuellen Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nahm und im Anschluss daran seine Geldtasche in der Wohnung vergessen hatte. Dieser Vorfall wurde mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 03.05.2019 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft trat aufgrund der Rückgabe des vollen Geldbetrages von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin
Paragraph 200, Absatz 5, StPO zurück. Mit Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.11.2020 zu GZ: XXXX erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht.Mit Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.11.2020 zu GZ: römisch 40 erfolgte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz besteht. Mit Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.12.2020 zu GZ: XXXX erfolgte letztmalig eine Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen der Bestimmungen nach § 14 lit. a des Landes-Polizeigesetzes (Geheimprostitution), des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl. II Nr. 198/2015 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen) sowie des § 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen).Mit Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.12.2020 zu GZ: römisch 40 erfolgte letztmalig eine Anzeige der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen der Bestimmungen nach Paragraph 14, Litera a, des Landes-Polizeigesetzes (Geheimprostitution), des Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen) sowie des Paragraph 4, Absatz 2, AIDS-Gesetz 1993 (fehlender Nachweis der amtsärztlichen Untersuchungen).
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, begründen für sich genommen im Regelfall keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wird aber erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren, ist im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzeigen wegen der Ausübung illegaler (Wohnungs-)Prostitution und die Unterlassung bzw. der mangelnde Nachweis der für die Ausübung der Prostitution gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen sowie die mehrfachen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft XXXX . Im Mittelpunkt der zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen das im Bundesgebiet an den Tag gelegte Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzeigen wegen der Ausübung illegaler (Wohnungs-)Prostitution und die Unterlassung bzw. der mangelnde Nachweis der für die Ausübung der Prostitution gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen sowie die mehrfachen Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft römisch 40 . Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermag dem Beschwerdeeinwand, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin bislang zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte und auch der von ihr begangene Diebstahl diversionell beendet wurde, nicht beigetreten werden. Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Verstöße – insbesondere wegen der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und wegen ihres Verstoßes der Nachweispflicht regelmäßiger amtsärztlicher Untersuchungen – zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen und wird diesbezüglich auf die zuvor erwähnte Judikatur verwiesen (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Aber auch die Umstände, dass sie ihr Einkommen bislang aus der illegalen Prostitution erwirtschaftete, sie sich nicht im Besitz von legalen Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet sowie die Tatsache ihres regelmäßigen Suchtmittelkonsums im Bundesgebiet und dessen Finanzierung durch ihre Prostitution, lassen ein weiteres Abdriften der Beschwerdeführerin in kriminelles Verhalten konkret befürchten.Die belangte Behörde ist unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Verstöße – insbesondere wegen der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte außerhalb behördlich bewilligter Bordelle und wegen ihres Verstoßes der Nachweispflicht regelmäßiger amtsärztlicher Untersuchungen – zu Recht von einer von ihr ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit ausgegangen und wird diesbezüglich auf die zuvor erwähnte Judikatur verwiesen vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233). Aber auch die Umstände, dass sie ihr Einkommen bislang aus der illegalen Prostitution erwirtschaftete, sie sich nicht im Besitz von legalen Mitteln zur Sicherung ihrer Existenz im Bundesgebiet befindet sowie die Tatsache ihres regelmäßigen Suchtmittelkonsums im Bundesgebiet und dessen Finanzierung durch ihre Prostitution, lassen ein weiteres Abdriften der Beschwerdeführerin in kriminelles Verhalten konkret befürchten. Auch der von ihr begangene Diebstahl und ihr regelmäßiger Suchtmittelkonsum stehen ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegen, nachdem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2008, AW 2008/18/0408; 02.02.2005, AW 2005/18/0033) und die Verhinderung von Suchtgiftdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft ist. Zudem ist Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, von der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Auch der von ihr begangene Diebstahl und ihr regelmäßiger Suchtmittelkonsum stehen ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegen, nachdem ein öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.08.2008, AW 2008/18/0408; 02.02.2005, AW 2005/18/0033) und die Verhinderung von Suchtgiftdelikten jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft ist. Zudem ist Suchtgiftkriminalität ist ein besonders verpöntes Fehlverhalten, von der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0056). Die Beschwerdeführerin wird den Wegfall der von ihrem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall ist die Zeit jedenfalls zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können, zumal eine vorschriftswidrige Ausübung der Prostitution zuletzt mit 07.12.2020 zur Anzeige gebracht wurde.Die Beschwerdeführerin wird den Wegfall der von ihrem Verhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall ist die Zeit jedenfalls zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG ausschließen zu können, zumal eine vorschriftswidrige Ausübung der Prostitution zuletzt mit 07.12.2020 zur Anzeige gebracht wurde. Zweifellos greift das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene und arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt – bis auf die beiden letzten Jahre – außerhalb Österreichs lag. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und unterlag – bis zur ihrer Anmeldung am 30.11.2020 – auch keiner Sozial- und Krankenversicherung. Berücksichtigt wird auch die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu ihrer seit 2017 in Österreich aufhältigen Mutter. In Bezug auf erwachsene Personen fallen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen allerdings „nicht notwendigerweise“ in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, wenn nicht „weitere Elemente der Abhängigkeit“ dargetan würden, die „über die normalen emotionalen Bindungen“ hinausgingen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften ist auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist.Zweifellos greift das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein. Dieser Eingriff ist aber in Relation zu den gefährdeten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist eine erwachsene und arbeitsfähige Frau, deren Lebensmittelpunkt – bis auf die beiden letzten Jahre – außerhalb Österreichs lag. Die Beschwerdeführerin ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und unterlag – bis zur ihrer Anmeldung am 30.11.2020 – auch keiner Sozial- und Krankenversicherung. Berücksichtigt wird auch die durch das Aufenthaltsverbot bedingte Einschränkung ihrer Beziehung zu ihrer seit 2017 in Österreich aufhältigen Mutter. In Bezug auf erwachsene Personen fallen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen allerdings „nicht notwendigerweise“ in den Schutzbereich des Artikel 8, MRK, wenn nicht „weitere Elemente der Abhängigkeit“ dargetan würden, die „über die normalen emotionalen Bindungen“ hinausgingen vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Im gegenständlichen Fall ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentums-, Gewalt- und Suchtmitteldelikten und dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Prostitution regelnden Vorschriften ist auch der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hinzunehmen, zumal eine Fortsetzung ihrer Kontakte zu ihrer Mutter und ihrer im Bundesgebiet bestehenden sozialen Kontakte durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel oder außerhalb von Österreich zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren schutzwürdigen Bindungen in Österreich, sodass ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich als gering anzusehen ist. Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Art. 8 EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin sind daher erfüllt.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin verstößt das Aufenthaltsverbot nicht gegen Artikel 8, EMRK, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Somit erweist sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin sind daher erfüllt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bislang strafgerichtlich unbescholten ist, ist die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Angesichts ihrer beiden verwaltungsrechtlichen Vormerkungen und ihres im Bundesgebiet an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erweist sich unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben ein dreijähriges Aufenthaltsverbot als angemessen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist auch aufgrund der aktuellen Anzeigen vom 07.12.2020 notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen.Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beschwerdeführerin bislang strafgerichtlich unbescholten ist, ist die von der belangten Behörde verhängte dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Angesichts ihrer beiden verwaltungsrechtlichen Vormerkungen und ihres im Bundesgebiet an den Tag gelegten Gesamtverhaltens erweist sich unter Berücksichtigung des damit verbundenen Eingriffs in ihr Privatleben ein dreijähriges Aufenthaltsverbot als angemessen, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Diese Dauer ist auch aufgrund der aktuellen Anzeigen vom 07.12.2020 notwendig und ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids somit abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ging die Beschwerdeführerin wiederholt der verbotenen (Wohnungs-)Prostitution nach und unterließ sie die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet bislang auch keiner sozialversicherungsrechtlichen Meldung unterlag, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die gesetzlich verbotene Prostitution die einzige Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bildete und sie bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut im Bereich der illegalen (Wohnungs-)Prostitution tätig werden wird. Deshalb ist eine aus ihrem Gesamtverhalten resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zu bejahen. Die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist somit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, ging die Beschwerdeführerin wiederholt der verbotenen (Wohnungs-)Prostitution nach und unterließ sie die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Geschlechtskrankheiten- und AIDS-Gesetz. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass sie im Bundesgebiet bislang auch keiner sozialversicherungsrechtlichen Meldung unterlag, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die gesetzlich verbotene Prostitution die einzige Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bildete und sie bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erneut im Bereich der illegalen (Wohnungs-)Prostitution tätig werden wird. Deshalb ist eine aus ihrem Gesamtverhalten resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zu bejahen. Die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist somit erforderlich. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die Beschwerdeführerin bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Beschwerdeführerin rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da die Beschwerdeführerin bereits nach Ungarn abgeschoben wurde, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Beschwerdeführerin rechtmäßig war. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der von der illegalen Prostitution ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie einer darauf basierenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, ua.) Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der von der illegalen Prostitution ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung sowie einer darauf basierenden Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233, ua.) Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238706.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.