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{'item': 'L503 2228713-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2228713-1 Spruch, L503 2228713-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 6.11.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG im Zeitraum vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma E. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 6.11.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma E. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem eine zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 3.10.
  2. Demzufolge unterstütze das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter, Gewünschter Arbeitsort: Bezirk Salzburg, Arbeitsausmaß: Vollzeit. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und stehe dem BF sein Privat-PKW oder zur Verfügung. 2.
  3. Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 16.10.2019, mit welchem er aufgefordert wurde, sich umgehend auf das diesem Schreiben beigefügte Stellenangebot zu bewerben. Laut Stellenangebot sucht die Firma E., die seit mehr als zwei Jahrzehnten auf die Entwicklung von Maschinen und Werkzeugen für den professionellen Einsatz im Betonbohren und –sägen spezialisiert ist, zum sofortigen Eintritt einen Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer (Aufgaben: Warenübernahme, Kommissionierung von Waren, Verpacken von Waren für den Transport, Sicherstellung von Ordnung und Sauberkeit im Lagerbereich, Elektronische Erfassung von Paket- und Speditionssendungen, Allgemeine anfallende Tätigkeiten im Lagerbereich). Arbeitszeit: Vollzeit/40 Wochenstunden. Die Entlohnung erfolge laut Kollektivvertrag; das Mindestentgelt betrage 1.992,69 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Eine schriftliche Bewerbung möge via Mail an Frau E. G. mit näher bezeichneter Mailadresse übermittelt werden. 2.
  4. Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein E-Mail, welches der BF am 17.10.2019 an den Dienstgeber Firma E. übermittelt hatte (im Folgenden wortwörtlich wiedergegeben): „Guten Tag Ich habe vom AMS ein Stellenangebot von ihnen übermittelt bekommen. Hiermit bewerbe ich mich. Um bei der Wahrheit zu bleiben muß ich dazusagen das ich ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitstelle gegeben habe. Und diese Stelle dann auch annehmen werde. Da ich bei meiner letzten Arbeitsstelle ca.2900 Brutto verdient habe ist meine Gehaltsvorstellung für diese Arbeit ca.2500 Brutto. MfG P. G.“ 2.
  5. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 18.10.2019, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 16.10.2019 eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber E. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 28.10.2019 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf „sonstige Gründe“ gab der BF wörtlich wie folgt zu Protokoll: „Ich habe die Bewerbung an die Firma am 17.
  6. versandt und habe geschrieben, dass ich im Jänner bei einer anderen Firma zu arbeiten beginnen kann bei welcher ich ab 1.11.19 bereits geringfügig beschäftigt werde. Eine schriftliche Einstellzusage der Firma R. habe ich noch nicht vorgelegt. Ich kann dies jedoch noch vorlegen. Ich habe mir gedacht, dass ich bei der Bewerbung ehrlich bin und daher habe ich dies so geschrieben, weiters wurde ich bei einer anderen Firma aufgefordert meine Gehaltsvorstellungen anzugeben, daher habe ich dies bei dieser Bewerbung auch gemacht. Mir war nicht bewusst, dass eine Firma diese Aussage so falsch verstehen könnte sodass diese mich gar nicht erst zu einem Vorstelltermin einladen würde. Von der Definition Arbeitsvereitelung habe ich noch nie was gehört. Ich möchte unbedingt bei der Firma R. zu arbeiten beginnen weil das mein Traumjob ist.“ Beigeschlossen ist der Niederschrift eine Stellungnahme des AMS, wonach eine Sanktion

§ 10Al

VG eintreten soll.Beigeschlossen ist der Niederschrift eine Stellungnahme des AMS, wonach eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG eintreten soll. 2.

  1. Im Akt befindet sich zudem unter anderem eine vom BF nachgereichte Einstellungszusage der Firma R. vom 24.10.2019, wonach der BF als Monteur „je nach Witterung Anfang 2020“ eingestellt würde.
  2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 28.11.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.11.
  3. Darin führte der BF aus, er habe mit Schreiben der Firma R. vom 24.10.2019 eine Einstellungszusage für „Jänner 2020“ erhalten. Über das AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Einstellungszusage zu weit in der Ferne läge und er sich daher weiterhin bewerben müsse, was er „selbstverständlich akzeptiert“ habe. Dem BF sei dann von Seiten des AMS mitgeteilt worden, dass er sich bei der Firma E. zu bewerben habe, woraufhin er mit E-Mail vom 17.10.2019, gerichtet an die Firma E., mitgeteilt habe, „dass er vom AMS ein Stellenangebot übermittelt bekommen habe und er aber eine Einstellungszusage bei einer anderen Arbeitsstelle für Jänner 2020 habe, welche er anzunehmen gedenke.“ Weiters „habe er seine Gehaltsvorstellungen mit € 2.500,00 brutto angegeben, zumal er bei seiner vorherigen Arbeit € 2.900,00 brutto ins Verdienen brachte“. Dieses Bewerbungsemail sei nun als nicht zureichend qualifiziert worden, „was im Sinne der ständigen Rechtsprechung unzutreffend“ sei. Ein Arbeitssuchender könne nicht dazu verhalten werden, vorsätzlich die Unwahrheit zu sagen. Tatsächlich sei es „selbst dann, wenn ein Recht auf Verschweigung bestünde, nicht vorwerfbar, wenn ein potenzieller Dienstnehmer den potenziellen Dienstgeber über die tatsächlichen Umstände aufklärt.“ Der BF habe als seine Pflicht angesehen, seinen potenziellen Dienstgeber „darüber zu informieren, dass er im Jänner 2020 bei einem anderen Unternehmen zu arbeiten beginnen wird.“ Das gegenständliche Bewerbungs-E-Mail, welches dem AMS vorliege, weise „alle notwendigen Inhalte auf, die für eine rudimentäre Bewerbung erforderlich sind.“ Eine Vereitelung könne darin eben nicht erblickt werden. Es werde daher beantragt, der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF das Arbeitslosengeld im angefochtenen Zeitraum vom 28.10.2019 bis 08.12.2019 zuzuerkennen.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.1.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde – nach Darstellung des Beschwerdevorbringens des BF – zum Sachverhalt ausgeführt, der BF sei vom 1.4.1997 bis zum 30.6.2019 bei der Firma S. als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen. Seit 1.7.2019 beziehe er Arbeitslosengeld, nur unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 1.10.2019 bis 2.10.
  5. Am 3.10.2019 habe das AMS mit dem BF vereinbart, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter zu unterstützen. Daher habe das AMS dem BF am 16.10.2019 per eAMS eine Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma E. vermittelt. Die Firma E. habe zur Verstärkung ihres Teams zum sofortigen Eintritt einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin für die Warenübernahme, Kommissionierung von Waren, Verpackung von Waren für den Transport, Sicherstellung von Ordnung und Sauberkeit im Lagerbereich, elektronische Erfassung von Paket- und Speditionssendungen und allgemeine anfallende Tätigkeiten im Lagerbereich gesucht. Der BF habe sich am 17.10.2019 per Mail um diese Beschäftigung beworben, er sei jedoch zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Frau G. von der Firma E. habe die Bewerbung des BF an das AMS weitergeleitet. Neben der Formulierung, dass er sich um das vom AMS übermittelte Stellenangebot als Lagerarbeiter/Kommissionierer bewerbe, habe der BF in seinem Mail an die Firma E. angegeben, dass er ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitsstelle gegeben haben und diese Stelle auch annehmen werde. Darüber hinaus habe er noch seine Gehaltsvorstellung bekannt gegeben. In der mit dem BF daraufhin am 18.10.2019 aufgenommen Niederschrift erkläre dieser, dass er bei der Bewerbung ehrlich sein habe wollen, weshalb er diese so geschrieben haben. Er möchte bei der Firma R. zu arbeiten beginnen, weil das sein Traumjob sei. Bereits am 14.10.2019 habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass er ab 1.11.2019 bei der Firma R. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnehmen werde. Je nach Wetterlage sei die Aufnahme eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei dieser Firma ab Februar oder März 2020 geplant. Daraufhin habe ihm das AMS per eAMS mitgeteilt, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, das erst im neuen Jahr in Aussicht steht, nicht akzeptiert werde und der BF weiterhin vermittelt werde und er sich daher umgehend auf offene Vermittlungsvorschläge zu bewerben habe. Am 24.10.2019 habe er dem AMS eine Bestätigung der Firma R. vorgelegt, dass er je nach Witterung Anfang 2020 als Monteur angestellt werde. Am 17.12.2019 habe er dem AMS eine Bestätigung der Firma R. vom 9.12.2019 vorgelegt, wonach er ab 1.3.2020 eine Vollzeitanstellung als Monteur erhalte. Seit 5.11.2019 sei der BF bei der Firma R. geringfügig beschäftigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 AlVG – zunächst aus, die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sei vom BF nie angezweifelt worden und habe auch das AMS keine Umstände feststellen können, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle handle sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis; dies gehe aus dem Stelleninserat eindeutig hervor. Sein Hinweis in der Bewerbung, dass er ab Jänner 2020 eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufnehmen werde, habe Frau G. von der Firma E. an seinem Interesse an der Stelle als Lagerarbeiter/Kommissionierer bei der Firma E. und somit an seiner Arbeitswilligkeit speziell in Bezug auf diese Dauerstelle zweifeln lassen, weshalb es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Das Verhalten des BF sei daher kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es liege auch ein bedingter Vorsatz vor, weil der BF vom AMS rechtzeitig darüber informiert worden sei, dass das ihm für Jänner 2020 in Aussicht gestellte vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R. nicht berücksichtigt werde und er sich deshalb ordnungsgemäß auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben habe. Mit seinem Hinweis, dass er im Jänner ein anderes Dienstverhältnis aufnehmen werde, habe er in Kauf genommen, dass das Dauerdienstverhältnis als Lagerarbeiter/ Kommissionierer bei der Firma E. nicht zustande kommt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand im Sinne von Paragraph 10, AlVG – zunächst aus, die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sei vom BF nie angezweifelt worden und habe auch das AMS keine Umstände feststellen können, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle gesprochen hätten. Bei der verfahrensgegenständlichen Stelle handle sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis; dies gehe aus dem Stelleninserat eindeutig hervor. Sein Hinweis in der Bewerbung, dass er ab Jänner 2020 eine Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber aufnehmen werde, habe Frau G. von der Firma E. an seinem Interesse an der Stelle als Lagerarbeiter/Kommissionierer bei der Firma E. und somit an seiner Arbeitswilligkeit speziell in Bezug auf diese Dauerstelle zweifeln lassen, weshalb es zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei. Das Verhalten des BF sei daher kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es liege auch ein bedingter Vorsatz vor, weil der BF vom AMS rechtzeitig darüber informiert worden sei, dass das ihm für Jänner 2020 in Aussicht gestellte vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei der Firma R. nicht berücksichtigt werde und er sich deshalb ordnungsgemäß auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben habe. Mit seinem Hinweis, dass er im Jänner ein anderes Dienstverhältnis aufnehmen werde, habe er in Kauf genommen, dass das Dauerdienstverhältnis als Lagerarbeiter/ Kommissionierer bei der Firma E. nicht zustande kommt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082, sei der Tatbestand der Vereitelung dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stelle. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und der zitierten Judikatur stelle das Verhalten des BF daher eine Vereitelung dar. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht

§ 10Abs 3 Al

VG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 3.2.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Rechtsprechung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2011/08/0082) sei „mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar.“ Der BF habe eine Einstellungszusage für „Jänner 2020“ gehabt, die er annehmen habe wollen. Zudem habe er angegeben, welche Gehaltsvorstellungen er hat, „wobei die Gehaltsvorstellungen sogar noch unter dem lagen, was er zuvor verdiente.“ Wenn sich die Firma E. „aufgrund dieser (wahren) Angaben“ dafür entscheidet, den BF nicht zum Vorstellungsgespräch zu laden, liege darin keine Vereitelung. „Es wäre ja nicht gesagt, dass der BF bei besonders guten Konditionen, die auch der Gehaltsvorstellung des BF entsprechen, das Dienstverhältnis aufgenommen hätte.“ Grundsätzlich habe der BF das Dienstverhältnis bei der Firma R. aufgrund der guten Bezahlung und weil dies sein Traumjob sei, „bevorzugt“.
  2. Am 18.2.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF – der zuvor als Produktionsarbeiter bei der Firma S. beschäftigt war – bezog seit 1.7.2019 Arbeitslosengeld, unterbrochen nur durch ein kurzes Dienstverhältnis vom 1.10.2019 bis 2.10.
  5. Laut Betreuungsvereinbarung vom 3.10.2019 unterstütze das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsarbeiter bzw. Lagerarbeiter, Gewünschter Arbeitsort: Bezirk Salzburg, Arbeitsausmaß: Vollzeit. 1.
  6. Am 16.10.2019 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot der Firma E. als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer (Vollzeit, kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung per E-Mail) und forderte den BF auf, sich umgehend zu bewerben. 1.
  7. Am 17.10.2019 übermittelte der BF an die Firma E. wortwörtlich folgendes E-Mail: „Guten Tag Ich habe vom AMS ein Stellenangebot von ihnen übermittelt bekommen. Hiermit bewerbe ich mich. Um bei der Wahrheit zu bleiben muß ich dazusagen das ich ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitstelle gegeben habe. Und diese Stelle dann auch annehmen werde. Da ich bei meiner letzten Arbeitsstelle ca.2900 Brutto verdient habe ist meine Gehaltsvorstellung für diese Arbeit ca.2500 Brutto. MfG P. G.“ Die Beschäftigung kam nicht zustande. 1.
  8. Am 24.10.2019 legte der BF dem AMS eine Bestätigung der Firma R. vom selben Tag vor, wonach er bei der Firma R. als Monteur „je nach Witterung Anfang 2020“ eingestellt würde. Der BF trat sodann (erst) am 1.3.2020 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Firma R. (Einzelunternehmer Herr A. W.) an, welches bis zum 20.3.2020 und dann wieder vom 6.4.2020 bis zum 30.11.2020 dauerte. Seit 1.12.2020 steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar (insb. Stellenangebot des AMS, Bewerbungs-E-Mail des BF, Abfrage beim Dachverband) und unstrittig hervor, sodass sich weitere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019

§ 10Al

VG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019

Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) 3.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  3. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.

  1. Konkret wurde dem BF, der vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit Produktionsarbeiter war, durch das AMS am 16.10.2019 ein Stellenangebot der Firma E. als Lagerarbeiter/Kommissionierer (Vollzeitbeschäftigung, unbefristet) mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung (Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BF im gesamten Verfahren keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle vorgebracht wurden und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Was im Übrigen die – ohnehin nur äußerst vage gehaltene (arg. „bestätige ich Ihnen die Anstellung je nach Witterung Anfang 2020“) - Einstellungszusage des Dienstgebers R. vom 24.10.2019 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage kraft ausdrücklicher Regelung des § 9 Abs 4 AlVG nichts an der Zumutbarkeit einer vom AMS vermittelten Stelle ändert.Was im Übrigen die – ohnehin nur äußerst vage gehaltene (arg. „bestätige ich Ihnen die Anstellung je nach Witterung Anfang 2020“) - Einstellungszusage des Dienstgebers R. vom 24.10.2019 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage kraft ausdrücklicher Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AlVG nichts an der Zumutbarkeit einer vom AMS vermittelten Stelle ändert. 3.3.3.
  2. Der BF hat am 17.10.2019 ein „Bewerbungsschreiben“ an den Dienstgeber E. übermittelt, in dem er eingangs darauf hinwies, dass er das Stellenangebot vom AMS erhalten habe, sodass er sich hiermit bewerbe. Der dritte und vierte Satz lauten sodann wörtlich: „Um bei der Wahrheit zu bleiben muß ich dazusagen das ich ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitstelle gegeben habe. Und diese Stelle dann auch annehmen werde.“ Der fünfte und letzte Satz in dem „Bewerbungsschreiben“ lautet sodann wörtlich wie folgt: „Da ich bei meiner letzten Arbeitsstelle ca. 2900 Brutto verdient habe ist meine Gehaltsvorstellung für diese Arbeit ca. 2500 Brutto.“ Bereits die Einleitung des BF in seinem „Bewerbungsschreiben“, wonach er das Stellenangebot vom AMS übermittelt bekommen habe und er sich hiermit bewerbe – ohne in irgendeiner Weise ein darüber hinausgehendes persönliches Interesse an der Stelle kundzutun -, lässt den Eindruck entstehen, dass die Motivation des BF für seine „Bewerbung“ ausschließlich die Zuweisung durch das AMS ist, was vom potentiellen Dienstgeber als tatsächliches Desinteresse des BF gewertet werden und den potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung abhalten könnte. Unzweifelhaft um eine – geradezu idealtypische – Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG handelt es sich sodann bei den Ausführungen des BF: „Um bei der Wahrheit zu bleiben muß ich dazusagen das ich ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitstelle gegeben habe. Und diese Stelle dann auch annehmen werde.“ Im Hinblick auf derartige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder Vorstellungsgespräch besteht eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung des VwGH: „Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung -, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206, vom 2.7.2008, Zl. 2007/08/0315, vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0117, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0066, vom 20.12.1994, Zl. 94/08/0156). Dass solche Angaben, wie sie der BF in seinem „Bewerbungsschreiben“ vom 17.10.2019 gemacht hat, nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, liegt auf der Hand, wobei in einem solchen Fall auch zwingend (zumindest) bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist (vgl. z. B. VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019); der BF hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und sich damit abgefunden. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der BF dann im letzten Satz seines – ohnehin nur sehr kurzen - „Bewerbungsschreibens“ gleich seine Gehaltsvorstellung deponierte, wobei auch dafür kein Grund ersichtlich ist, zumal der BF seine Gehaltsvorstellung (in nicht vereitelnder Weise, vgl. VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064) in einem Bewerbungsgespräch hätte thematisieren können.Bereits die Einleitung des BF in seinem „Bewerbungsschreiben“, wonach er das Stellenangebot vom AMS übermittelt bekommen habe und er sich hiermit bewerbe – ohne in irgendeiner Weise ein darüber hinausgehendes persönliches Interesse an der Stelle kundzutun -, lässt den Eindruck entstehen, dass die Motivation des BF für seine „Bewerbung“ ausschließlich die Zuweisung durch das AMS ist, was vom potentiellen Dienstgeber als tatsächliches Desinteresse des BF gewertet werden und den potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung abhalten könnte. Unzweifelhaft um eine – geradezu idealtypische – Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG handelt es sich sodann bei den Ausführungen des BF: „Um bei der Wahrheit zu bleiben muß ich dazusagen das ich ab Jänner die Zusage bei einer anderen Arbeitstelle gegeben habe. Und diese Stelle dann auch annehmen werde.“ Im Hinblick auf derartige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder Vorstellungsgespräch besteht eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung des VwGH: „Der Tatbestand der Vereitelung ist etwa dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Absicht zum Ausdruck bringt, die als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung -, seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2011/08/0082, vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0206, vom 2.7.2008, Zl. 2007/08/0315, vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0117, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019, vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0066, vom 20.12.1994, Zl. 94/08/0156). Dass solche Angaben, wie sie der BF in seinem „Bewerbungsschreiben“ vom 17.10.2019 gemacht hat, nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, liegt auf der Hand, wobei in einem solchen Fall auch zwingend (zumindest) bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist vergleiche z. B. VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019); der BF hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und sich damit abgefunden. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der BF dann im letzten Satz seines – ohnehin nur sehr kurzen - „Bewerbungsschreibens“ gleich seine Gehaltsvorstellung deponierte, wobei auch dafür kein Grund ersichtlich ist, zumal der BF seine Gehaltsvorstellung (in nicht vereitelnder Weise, vergleiche VwGH vom 15.10.2003, Zl. 2003/08/0064) in einem Bewerbungsgespräch hätte thematisieren können. Durch sein „Bewerbungsschreiben“ vom 17.10.2019 hat der BF somit unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter/Kommissionierer beim Dienstgeber E. gesetzt.Durch sein „Bewerbungsschreiben“ vom 17.10.2019 hat der BF somit unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter/Kommissionierer beim Dienstgeber E. gesetzt. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019

§ 10Al

VG (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 28.10.2019 bis zum 8.12.2019

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob bzw. wann der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage am 11.1.2020) lautete dahingehend, dass der BF sodann (erst) am 1.3.2020 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der von ihm in Zusammenhang mit der Wiedereinstellungszusage erwähnten Firma R. (Einzelunternehmer Herr A. W.) angetreten hat, welches bis zum 20.3.2020 und dann wieder vom 6.4.2020 bis zum 30.11.2020 dauerte; seit 1.12.2020 steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld. Bereits aufgrund des erheblichen Zeitraums zwischen der Bezugssperre und dem Antritt der Beschäftigung bei der Firma R. liegt gegenständlich kein berücksichtigungswürdiger Umstand vor.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob bzw. wann der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage am 11.1.2020) lautete dahingehend, dass der BF sodann (erst) am 1.3.2020 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der von ihm in Zusammenhang mit der Wiedereinstellungszusage erwähnten Firma R. (Einzelunternehmer Herr A. W.) angetreten hat, welches bis zum 20.3.2020 und dann wieder vom 6.4.2020 bis zum 30.11.2020 dauerte; seit 1.12.2020 steht der BF wieder im Bezug von Arbeitslosengeld. Bereits aufgrund des erheblichen Zeitraums zwischen der Bezugssperre und dem Antritt der Beschäftigung bei der Firma R. liegt gegenständlich kein berücksichtigungswürdiger Umstand vor. 3.
  3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2. und 3.3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2. und 3.3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – hier insbesondere in Anbetracht des im Akt befindlichen, vom BF selbst verfassten „Bewerbungsschreibens“ vom 17.10.2019 - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2228713.1.00

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