Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2229049-1 Spruch, L503 2229049-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al
VG im Zeitraum vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 625,04 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 27.11.2019 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 625,04 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da ihr Gesamteinkommen aus zwei geringfügigen Beschäftigungen die für das Jahr 2018 maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 übersteige.
- Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem eine Lohnbescheinigung zur Vorlage an das AMS vom 29.10.2019 (Dienstgeber Institut für V., Beschäftigung von 06.08.2018 bis 31.08.2018, Bruttoentgelt: € 93,69), eine Lohnbescheinigung zur Vorlage an das AMS vom 29.10.2019 (Dienstgeber B. Alm, Beschäftigung von 18.08.2018 bis 19.08.2018, Bruttoentgelt: € 315,00) sowie eine Arbeitsbescheinigung (Dienstgeber B. Gastronomie, Beschäftigung von 24.08.2018 bis 26.08.2018, Bruttoentgelt: € 35,67).
- Im Akt befinden sich diesbezüglich unter anderem eine Lohnbescheinigung zur Vorlage an das AMS vom 29.10.2019 (Dienstgeber Institut für römisch fünf., Beschäftigung von 06.08.2018 bis 31.08.2018, Bruttoentgelt: € 93,69), eine Lohnbescheinigung zur Vorlage an das AMS vom 29.10.2019 (Dienstgeber B. Alm, Beschäftigung von 18.08.2018 bis 19.08.2018, Bruttoentgelt: € 315,00) sowie eine Arbeitsbescheinigung (Dienstgeber B. Gastronomie, Beschäftigung von 24.08.2018 bis 26.08.2018, Bruttoentgelt: € 35,67).
- Mit Schreiben vom 6.12.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.11.
- Darin führte die BF aus, sie müsse nunmehr „den kompletten August zurückzahlen“, und all das nur „wegen 10 Euro zu viel“. Jeder ihrer anderen Arbeitgeber habe sich die Mühe gemacht, einen geringen Teil an Sonderzahlungen „auszugliedern“, trotz fallweiser bzw. tageweiser Anmeldung. Es würde doch wohl möglich sein, 10 Euro als Sonderleistung anzurechnen. Sie ersuche um diesbezügliche Berücksichtigung.
- Am 12.12.2019 übermittelte Frau B. vom Dienstgeber M. (B. Alm) dem AMS einen E-Mail-Verkehr zwischen ihr, der BF und dem Steuerberater des Dienstgebers M. Demzufolge wies die BF Frau B. vom Dienstgeber M. (B. Alm) per E-Mail darauf hin, dass sie „im August 2018 dreimal geringfügig gemeldet war“; aufgrund eines lapidaren Betrags über der Geringfügigkeitsgrenze müsse sie nun alles zurückzahlen. Ihre beiden anderen Arbeitgeber hätten einfach „pauschale Sonderzahlungen abgezogen“. Auch die AMS-Betreuerin habe die BF darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich nochmals anfragen soll. Die BF ersuche den Dienstgeber M. (B. Alm), eine Summe von 10 Euro, die das ganze ausgemacht habe, herauszurechnen; sie bitte darum, ihr „auf der Lohnbescheinigung einen Verdienst von 304 Euro anzugeben“. Der steuerliche Vertreter des Dienstgebers M. (B. Alm) antwortete Frau B. vom Dienstgeber M. auf eine Weiterleitung der Anfrage der BF per E-Mail hin, fallweise Beschäftigte hätten laut Kollektivvertrag keinen Anspruch auf Sonderzahlungen. „Stattdessen wird der Mindestlohn um 20 % erhöht, um die entgehenden Sonderzahlungen auszugleichen. Wenn das AMS schriftlich bestätigt, dass wir eine Lohnbescheinigung mit einem um 20 % reduzierten Lohn ausstellen sollen, weil im erhöhten Lohn der Sonderzahlungsanteil enthalten ist, können wir dies gerne noch machen. Vielleicht genügt dem AMS auch diese Information.“ Diese Auskunft wiederum leitete Frau B. vom Dienstgeber M. (B. Alm) dem AMS weiter und ersuchte um „Rückbestätigung, ob wir das tun sollen [gemeint: nachträglich eine Lohnbescheinigung mit einem um 20 % reduzierten Lohn ausstellen], oder ob Ihnen dieses Schreiben schon genügt“. Eine allfällige Antwort des AMS ist nicht aktenkundig.
- Ein aktenkundiger, interner E-Mail-Verkehr des AMS vom 16.1.2020 betreffend Überprüfung der Datensätze ergab, dass die BF ihre geringfügigen Beschäftigungen im August 2018 nicht rechtzeitig gemeldet habe.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.1.2020 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 27.11.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde – nach Darstellung des Beschwerdevorbringens des BF – zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt: Die BF beziehe seit 11.08.2017 mit wenigen Unterbrechungen Notstandshilfe. Im August 2018 sei die BF bei folgenden Dienstgebern (geringfügig) beschäftigt gewesen: Institut für V.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, Entlohnung: € 93,69Institut für römisch fünf.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, Entlohnung: € 93,69 B. Gastronomie: 24.08.2018 bis 26.08.2018, Entlohnung: € 35,67 B. Alm: 18.08.2018 bis 19.08.2018, Entlohnung: € 315,00 Diese Beschäftigungen habe die BF vor Antritt des Dienstverhältnisses nicht dem AMS gemeldet. Das Gesamteinkommen der BF aus diesen geringfügigen Beschäftigungen habe die für das Jahr 2018 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 überschritten, weshalb es bei der SGKK zu einer entsprechenden Versicherungspflicht für den Zeitraum 06.08.2018 bis 31.08.2018 gekommen sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Beschäftigungsverhältnisse und die daraus erzielten Anspruchslöhne seien einerseits den vorliegenden Bestätigungen der Dienstgeber, andererseits dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu entnehmen. Die Verletzung der Meldepflicht der geringfügigen Beschäftigungen sei aus dem Datensatz des AMS zu entnehmen. Das AMS habe erst durch eine Meldung des Hauptverbandes (Überlagerungsmeldung) mit 23.09.2019 davon Kenntnis erlangt. Bezüglich der Entlohnung bei der B. Alm werde auf die Ausführungen des Dienstgebers vom 12.12.2019 verwiesen. Demnach sei die erhaltene Entlohnung von € 315,- korrekt und entspreche den kollektivvertraglichen Bestimmungen, wonach fallweise Beschäftigte keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hätten. Da keine Sonderzahlungen enthalten seien, könnten auch keine Sonderzahlungen abgezogen werden. Für die Korrektheit der Angaben spreche weiters die nachträglich festgestellte Versicherungspflicht für die BF als Arbeitnehmerin wegen mehrerer Beschäftigungen mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere der §§ 12, 24 und 25 AlVG sowie der §§ 5 und 471h ASVG – aus, im Falle von mehreren geringfügigen Beschäftigungen in einem Kalendermonat seien die Entgelte (Anspruchslöhne) der geringfügigen unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen und der Geringfügigkeitsgrenze gegenüberzustellen. Übersteige das daraus erzielte gesamte Bruttoentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG, liege Arbeitslosigkeit an den Beschäftigungstagen nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen würden in solchen Fällen kein Ermessen für das AMS im Falle bloß geringfügiger Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze bieten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere der Paragraphen 12, 24 und 25 AlVG sowie der Paragraphen 5 und 471 h ASVG – aus, im Falle von mehreren geringfügigen Beschäftigungen in einem Kalendermonat seien die Entgelte (Anspruchslöhne) der geringfügigen unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen und der Geringfügigkeitsgrenze gegenüberzustellen. Übersteige das daraus erzielte gesamte Bruttoentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des ASVG, liege Arbeitslosigkeit an den Beschäftigungstagen nicht vor. Die gesetzlichen Bestimmungen würden in solchen Fällen kein Ermessen für das AMS im Falle bloß geringfügiger Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze bieten. Das Bruttoeinkommen der BF aus zwei (richtig wohl: drei, Anmerkung des BVwG) unselbständigen geringfügigen Beschäftigungen für den Kalendermonat Dezember 2018 betrage insgesamt € 444,36 und liege damit über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 in Höhe von € 438,
- Bei diesem Ergebnis würden sich weitere Ermittlungen zu den angegebenen Anspruchslöhnen der Dienstgeber Institut für V. und B. Gastronomie zur Frage erübrigen, ob die von der BF in ihrer Beschwerde behauptete „Ausgliederung von Sonderzahlungsanteilen“ tatsächlich korrekt war, oder ob nicht der tatsächliche Anspruchslohn höher als ausgewiesen gewesen wäre.Das Bruttoeinkommen der BF aus zwei (richtig wohl: drei, Anmerkung des BVwG) unselbständigen geringfügigen Beschäftigungen für den Kalendermonat Dezember 2018 betrage insgesamt € 444,36 und liege damit über der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2018 in Höhe von € 438,
- Bei diesem Ergebnis würden sich weitere Ermittlungen zu den angegebenen Anspruchslöhnen der Dienstgeber Institut für römisch fünf. und B. Gastronomie zur Frage erübrigen, ob die von der BF in ihrer Beschwerde behauptete „Ausgliederung von Sonderzahlungsanteilen“ tatsächlich korrekt war, oder ob nicht der tatsächliche Anspruchslohn höher als ausgewiesen gewesen wäre. Der erste Tag einer Beschäftigung sei der 06.08.2018 gewesen. Somit liege Arbeitslosigkeit für den Kalendermonat August 2018 ab 06.08.2018 nicht vor. Die zu Unrecht empfangene Leistung sei auch rückzufordern. Das gelte nicht nur, aber erst recht, wenn nicht sämtliche geringfügige Beschäftigungen dem AMS im Voraus gemeldet worden sind. Zu den Meldepflichten und insbesondere auch zur Meldung der Aufnahme von geringfügigen Beschäftigungen verwies das AMS auf den hervorgehobenen Hinweis auf dem von der BF unterschriebenen Antragsformular, Seite
- Vollständigkeitshalber werde die BF darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 78 StPO das AMS bei Verletzung einer Meldepflicht, welche als bekannt vorausgesetzt werden müsse, zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts einer strafbaren Handlung verpflichte.Die zu Unrecht empfangene Leistung sei auch rückzufordern. Das gelte nicht nur, aber erst recht, wenn nicht sämtliche geringfügige Beschäftigungen dem AMS im Voraus gemeldet worden sind. Zu den Meldepflichten und insbesondere auch zur Meldung der Aufnahme von geringfügigen Beschäftigungen verwies das AMS auf den hervorgehobenen Hinweis auf dem von der BF unterschriebenen Antragsformular, Seite
- Vollständigkeitshalber werde die BF darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Paragraph 78, StPO das AMS bei Verletzung einer Meldepflicht, welche als bekannt vorausgesetzt werden müsse, zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachts einer strafbaren Handlung verpflichte. Die BF habe vom 06.08.2018 bis 31.08.2019, somit für 26 Kalendertage, Notstandshilfe in Höhe von täglich € 24,04 bezogen. Der Rückforderungsbetrag von € 625,04 sei daher ebenfalls korrekt (24,04 mal 26 Tage).
- Mit Schreiben vom 29.1.2020 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie eingangs vorbrachte, sie habe ihren Arbeitsbeginn am 6.8.2018 „persönlich-mündlich“ bekannt gegeben. Sie habe sich auch an die AK gewandt, um alle Möglichkeiten einer Fehlverrechnung durch den Dienstgeber auszuschließen. Nunmehr sei bei der B. Alm eine Fahrtkostenpauschale im Lohn vereinbart worden, da diese aber nicht gesondert angeführt werde, werde sie sich erneut mit der B. Alm in Verbindung setzen.
- Nachgereicht wurde von der BF sodann Anfang Februar 2020 eine Lohn/Gehaltsabrechnung August 2018 von der B. Alm, Brutto- und Nettolohn (wiederum) 315,00 Euro.
- Am 27.2.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die BF Anfang Februar 2020 eine neue Lohnabrechnung der B. Alm vorgelegt habe, aus der sich jedoch keine Änderung ergebe. Darüber hinaus sei die entsprechende Pflichtversicherung, welche sich daraus ergebe, dass aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wurde, nach wie vor aufrecht (ersichtlich durch die Qualifikation B8 im Hauptverband). Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge die Beschwerde abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF – die im Bezug von Notstandshilfe stand – war im August 2018 bei drei verschiedenen Dienstgebern zu folgenden Zeiten geringfügig beschäftigt und bezog dabei folgendes Bruttoentgelt: Institut für V.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, € 93,69Institut für römisch fünf.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, € 93,69 B. Gastronomie: 24.08.2018 bis 26.08.2018, € 35,67 B. Alm: 18.08.2018 bis 19.08.2018, € 315,00
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor: Die Beschäftigungszeiten und jeweiligen Bruttoentgelte ergeben sich aus den von der BF selbst vorgelegten Lohnbestätigungen. Einzig im Hinblick auf das Entgelt bei der B. Alm (18.08.2018 bis 19.08.2018, € 315,00) gab die BF in ihrer Beschwerde an, dieser Dienstgeber habe es unterlassen, Sonderzahlungen herauszurechnen; es müsste doch wohl möglich sein, nur 10 Euro als Sonderzahlung herauszurechnen (wodurch die Geringfügigkeitsgrenze insgesamt unterschritten würde, Anmerkung des BVwG). Allerdings gab der Dienstgeber selbst schriftlich (E-Mail vom 12.12.2019) dem AMS gegenüber an, die BF hätte (als fallweise Beschäftigte) kollektivvertraglich gar keinen Anspruch auf Sonderzahlungen gehabt. Insofern ist das auf der Lohnbestätigung angeführte Bruttoentgelt (laut Formular explizit ohne Sonderzahlungen) in Höhe von € 315,00 unzweifelhaft richtig. Damit im Einklang steht auch die nachträglich im Februar 2020 vorgelegte Lohn/Gehaltsabrechnung August 2018 des Dienstgebers B. Alm, wonach das Brutto- wie auch Nettoentgelt der BF aufgrund ihrer Beschäftigung von 18.08.2018 bis 19.08.2018 (wiederum) € 315,00 beträgt, wobei die Rubrik „Sonderzahlungen“ jeweils freigelassen wurde. Insofern kann gegenständlich auch nichts „herausgerechnet“ werden und war zu obigen Feststellungen zu gelangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG und ASVG in der anzuwendenden Fassung: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt […]
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt […] § 24 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet: § 24.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […] § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 5 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 5, ASVG lautet auszugsweise: § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […] 2. Dienstnehmer und ihnen
§ 4Abs.
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 438,05 € gebührt. […] […] § 471h ASVG lautet:Paragraph 471 h, ASVG lautet: § 471h.
(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h,
(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
(2)Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Zum Widerruf der Notstandshilfe: Wie sich aus § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sowie aus § 12 Abs 6 lit a AlVG (arg. „… wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt …“ bzw. „…wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt …“) ergibt, hat bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze im Fall von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen (insgesamt) überschritten wurde, eine Zusammenrechnung der Entgelte im Kalendermonat zu erfolgen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, allerdings ist dabei die Regelung des § 471h ASVG zu beachten, wonach die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, und wonach die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zudem folgt aus der Systematik von § 21a AlVG, dass jedenfalls nur an den Beschäftigungstagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.Wie sich aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sowie aus Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (arg. „… wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt …“ bzw. „…wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt …“) ergibt, hat bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze im Fall von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen (insgesamt) überschritten wurde, eine Zusammenrechnung der Entgelte im Kalendermonat zu erfolgen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, allerdings ist dabei die Regelung des Paragraph 471 h, ASVG zu beachten, wonach die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, und wonach die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zudem folgt aus der Systematik von Paragraph 21 a, AlVG, dass jedenfalls nur an den Beschäftigungstagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Im konkreten Fall hatte die BF im August 2018 drei (jeweils für sich betrachtet geringfügige) Beschäftigungen und bezog daraus folgendes Entgelt: Institut für V.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, € 93,69Institut für römisch fünf.: 06.08.2018 bis 31.08.2018, € 93,69 B. Gastronomie: 24.08.2018 bis 26.08.2018, € 35,67 B. Alm: 18.08.2018 bis 19.08.2018, € 315,00 Addiert man nun die Entgelte, so ergibt dies den Betrag von € 444,
- Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2018 lag jedoch bei € 438,
- Somit lag an den Beschäftigungstagen Arbeitslosigkeit nicht vor und hat das AMS folglich zutreffend die in der Zeit vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 bezogene Notstandshilfe
§ 24Abs 2 erster Satz Al
VG widerrufen.Addiert man nun die Entgelte, so ergibt dies den Betrag von € 444,
- Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2018 lag jedoch bei € 438,
- Somit lag an den Beschäftigungstagen Arbeitslosigkeit nicht vor und hat das AMS folglich zutreffend die in der Zeit vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 bezogene Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG widerrufen. Dass das sinngemäße Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, es hätten aus den € 315,00, die sie beim Dienstgeber B. Alm bezogen hat, Sonderzahlungen „herausgerechnet“ werden müssen, ins Leere geht, wurde im Übrigen bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt. 3.4.
- Zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe: Das AMS hat die gegenständliche Rückforderung damit begründet, die BF habe eine Meldepflichtverletzung begangen, zumal sie die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen dem AMS nicht (rechtzeitig) gemeldet habe (§ 25 Abs 1 erster Satz zweiter Fall AlVG).Das AMS hat die gegenständliche Rückforderung damit begründet, die BF habe eine Meldepflichtverletzung begangen, zumal sie die verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen dem AMS nicht (rechtzeitig) gemeldet habe (Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall AlVG). In ihrem Vorlageantrag bringt die BF nun lapidar vor: „Ich habe persönlich-mündlich meinen Arbeitsbeginn am 6.8.2019 bekannt gegeben“, ohne dies näher zu spezifizieren. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das AMS laut Akteninhalt die entsprechenden Datenbankeinträge prüfte und keinerlei Meldung durch die BF ersichtlich ist. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, zumal der BF jedenfalls ein Erkennen-Müssen des Übergenusses im Sinne von § 25 Abs 1 erster Satz dritter Fall AlVG zur Last zu legen ist:In ihrem Vorlageantrag bringt die BF nun lapidar vor: „Ich habe persönlich-mündlich meinen Arbeitsbeginn am 6.8.2019 bekannt gegeben“, ohne dies näher zu spezifizieren. Dazu ist zunächst anzumerken, dass das AMS laut Akteninhalt die entsprechenden Datenbankeinträge prüfte und keinerlei Meldung durch die BF ersichtlich ist. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, zumal der BF jedenfalls ein Erkennen-Müssen des Übergenusses im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz dritter Fall AlVG zur Last zu legen ist: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2006/08/0017, mwN). [VwGH vom 15.9.2010, Zl. 2007/08/0300]Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennenmüssen" ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (ständige Rechtsprechung vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2006, Zl. 2006/08/0017, mwN). [VwGH vom 15.9.2010, Zl. 2007/08/0300] Ursache für den gegenständlichen Übergenuss war das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Beschäftigungen der BF. Dass eine Geringfügigkeitsgrenze mit einer bestimmten Höhe besteht, bei deren Überschreiten kein Anspruch aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr gegeben ist, stellt einerseits keine diffizile Rechtsfrage dar und geht andererseits aus den eigenen Eingaben der (unvertretenen) BF klar hervor, dass sie sich der Problematik hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch des Umstands, dass die Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen im Kalendermonat zusammenzurechnen sind -, stets bewusst war: So folgt etwa aus den eigenen Angaben der BF in ihrer Beschwerde, dass sich ihre beiden anderen Arbeitgeber (nicht aber die B. Alm) – offensichtlich auf Ersuchen der BF – „die Mühe gemacht“ hätten, einen geringen Teil an Sonderzahlungen „auszugliedern“. Sie brauche doch im Vordruck (gemeint: betreffend den Dienstgeber B. Alm) auch nur „eine Summe von max 304,99 Euro“ [anstelle von 315,00 Euro, Anmerkung des BVwG] „zumal es möglich war bei meinen beiden anderen“ (so die BF wortwörtlich in ihrer Beschwerde). Letztlich bringt die BF damit selbst zum Ausdruck, dass ihre beiden anderen Dienstgeber – auf ihren Wunsch hin – ein niedrigeres Entgelt meldeten als der BF tatsächlich ausbezahlt wurde. In dieses Bild fügt sich auch das aktenkundige (offensichtlich nicht für das AMS bestimmte, sondern von der BF an den Dienstgeber B. Alm gesendete, von diesem jedoch als gesamte Konversation an das AMS übermittelte) E-Mail vom 12.12.2019, in dem die BF abschließend ausführt „Daher bitte ich Sie mir auf der Lohnbescheinigung einen Verdienst von 304 Euro anzugeben“. Vor dem Hintergrund, dass der BF die Problematik hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze sehr wohl bewusst war und dass sie ihre Dienstgeber ersuchte, ein niedrigeres Entgelt zu melden, als ihr tatsächlich ausbezahlt worden war, ist ein Erkennen-Müssen des Übergenusses im Sinne von § 25 Abs 1 erster Satz dritter Fall AlVG unzweifelhaft zu bejahen.Ursache für den gegenständlichen Übergenuss war das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Beschäftigungen der BF. Dass eine Geringfügigkeitsgrenze mit einer bestimmten Höhe besteht, bei deren Überschreiten kein Anspruch aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr gegeben ist, stellt einerseits keine diffizile Rechtsfrage dar und geht andererseits aus den eigenen Eingaben der (unvertretenen) BF klar hervor, dass sie sich der Problematik hinsichtlich einer allfälligen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze – wie auch des Umstands, dass die Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen im Kalendermonat zusammenzurechnen sind -, stets bewusst war: So folgt etwa aus den eigenen Angaben der BF in ihrer Beschwerde, dass sich ihre beiden anderen Arbeitgeber (nicht aber die B. Alm) – offensichtlich auf Ersuchen der BF – „die Mühe gemacht“ hätten, einen geringen Teil an Sonderzahlungen „auszugliedern“. Sie brauche doch im Vordruck (gemeint: betreffend den Dienstgeber B. Alm) auch nur „eine Summe von max 304,99 Euro“ [anstelle von 315,00 Euro, Anmerkung des BVwG] „zumal es möglich war bei meinen beiden anderen“ (so die BF wortwörtlich in ihrer Beschwerde). Letztlich bringt die BF damit selbst zum Ausdruck, dass ihre beiden anderen Dienstgeber – auf ihren Wunsch hin – ein niedrigeres Entgelt meldeten als der BF tatsächlich ausbezahlt wurde. In dieses Bild fügt sich auch das aktenkundige (offensichtlich nicht für das AMS bestimmte, sondern von der BF an den Dienstgeber B. Alm gesendete, von diesem jedoch als gesamte Konversation an das AMS übermittelte) E-Mail vom 12.12.2019, in dem die BF abschließend ausführt „Daher bitte ich Sie mir auf der Lohnbescheinigung einen Verdienst von 304 Euro anzugeben“. Vor dem Hintergrund, dass der BF die Problematik hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze sehr wohl bewusst war und dass sie ihre Dienstgeber ersuchte, ein niedrigeres Entgelt zu melden, als ihr tatsächlich ausbezahlt worden war, ist ein Erkennen-Müssen des Übergenusses im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz dritter Fall AlVG unzweifelhaft zu bejahen. Folglich liegt (jedenfalls) der Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens im Sinne von § 25 Abs 1 erster Satz dritter Fall AlVG vor, sodass das AMS auch die Rückforderung der im Zeitraum vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 bezogenen Notstandshilfe zutreffend verfügt hat und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Folglich liegt (jedenfalls) der Rückforderungstatbestand des Erkennen-Müssens im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz dritter Fall AlVG vor, sodass das AMS auch die Rückforderung der im Zeitraum vom 6.8.2018 bis zum 31.8.2018 bezogenen Notstandshilfe zutreffend verfügt hat und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
§§ 24Abs 2, 25 Abs 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe
Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2229049.1.00