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{'item': 'L503 2229507-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2229507-1 Spruch, L503 2229507-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.12.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG im Zeitraum vom 08.11.2019 bis zum 19.12.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber W. nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 5.12.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 08.11.2019 bis zum 19.12.2019 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber W. nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 15.10.2019, mit welchem er aufgefordert wurde, sich umgehend auf das diesem Schreiben beigefügte Stellenangebot zu bewerben. Laut Stellenangebot sucht die Firma W. zwei Mitarbeiter Lager/Logistik (Warenannahme und -Ausgabe sowie Kommissionierung und Bereitstellung der Waren), Dienstort: Linz, Vollzeit oder Teilzeit, flexible Arbeitszeiten, Mindestentgelt: € 1.750 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
  2. Im Akt befindet sich zudem – nach nachträglicher Vorlage durch das AMS auf Ersuchen des BVwG – ein Aktenvermerk des AMS über ein Telefonat des AMS mit dem Dienstgeber W. vom 12.11.
  3. Demzufolge hätte der BF am 5.
  4. einen Vorstellungstermin gehabt, habe diesen jedoch auf 7.
  5. verschoben. Am Donnerstag sei er nicht zum Termin gekommen, es sei jedoch ein neuer Vorstellungstermin für 8.
  6. vereinbart worden. Am 8.
  7. habe der Dienstgeber noch eine Mail und eine Whatsapp-Nachricht geschrieben, jedoch keine Antwort des BF erhalten. Zwei Anrufe des Dienstgebers seien „einfach weggedrückt“ worden. Schließlich sei der BF vom Dienstgeber noch ein letztes Mal für 11.
  8. eingeladen worden, habe darauf aber gar nicht reagiert und sei nicht zum Vorstelltermin erschienen. 2.
  9. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 18.11.2019, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 15.10.2019 eine Beschäftigung im Bereich der Warenübernahme beim Dienstgeber W. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 8.11.2019 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurden dem BF die telefonischen Angaben des Dienstgebers vom 12.11.2019 (siehe zuvor Punkt 2.2.) vorgehalten und gab der BF dazu an, er nutze kein Whats App und habe auch nie einen Anruf erhalten. Hätte, er „wie angekündigt eine SMS erhalten“, dann wäre er „selbstverständlich zum Bewerbungsgespräch gegangen“. Weiter führte der BF wörtlich aus: „Wir hatten einen Termin am Vormittag im M. Hotel vereinbart. Ich habe noch die notwendigen Daten verlangt um genau zu wissen, wie mein Gesprächspartner heißt. Diese Informationen wurden mir per SMS versprochen, welche ich nie erhalten habe. Ich ging daher davon aus, dass sich der Dienstgeber für jemand anderen entschieden hat. Ich habe auch nie, wie vom Dienstgeber behauptet, eine Mail erhalten.“ Das Protokoll wurde unter anderem vom BF – nach Durchsicht – persönlich unterfertigt.
  10. Mit Schreiben vom 19.12.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.12.
  11. Darin führte er aus, er habe Ende Oktober/Anfang November „von der beklagten Partei“ ein Jobangebot bei der Firma W. übermittelt bekommen. Daraufhin habe er seine Bewerbungsunterlagen mittels eingeschriebenen Brief per Post (entweder am 22.10.2019 oder am 4.11.2019) an die Firma übermittelt. Daraufhin habe sich Herr W. von der Firma W. telefonisch am Mittwoch, dem 6.11.2019, zwischen 13 Uhr und 14 Uhr, beim BF gemeldet. Herr W. habe gleich ein Treffen vorschlagen wollen, da der BF zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Stift/Kugelschreiber bei sich gehabt habe, sei zwischen Herrn W. und dem BF vereinbart worden, dass Herr W. dem BF ein SMS auf dessen Handy wegen der genauen Daten bezüglich des Treffens übermitteln werde. Tatsächlich habe der BF die nächsten Tage keinen Anruf und auch keine schriftliche Nachricht von Herrn W. erhalten. Erst nachträglich habe der BF erfahren, dass Herr W. die Daten bezüglich des Treffens dem BF per What’s App und per E-Mail übermittelt hat. Da der BF jedoch kein What’s App habe, habe er diese Nachricht nie erhalten. Auch ein diesbezügliches E-Mail, in dem ihm die Daten für ein Treffen bekannt gegeben wurden, habe der BF „zu keinem Zeitpunkt erhalten.“ Abschließend beantragte der BF, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 8.11.2019 bis 19.12.2019 zuerkannt wird; weiters beantragte er die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zudem verwies der BF auf die „Einschreibzettel für den 22.10.2019 und 4.11.2019“ (gemeint: betreffend Übermittlung des Bewerbungsschreibens).
  12. Am 6.2.2020 befragte das AMS Herrn W. von der Firma W. zum Sachverhalt telefonisch und hielt diesbezüglich folgende Aussagen von Herr W. fest: „Ich kann mich an Herrn H. noch gut erinnern (bei seinem Lebenslauf war das Bild rechts oben), da er der einzige der Bewerber war, mit FSB und FSHUB, also genau dem entsprochen hat, was für die Stelle als Warenübernehmer gefordert war. Und ich hätte ihn sofort eingestellt, wenn er zu den Vorstellterminen gekommen wäre. […] Es war ein Vorstelltermin für den 5.11.2019 ausgemacht, den Herr H. dann auf den 7.11.2019 verschoben hat. Ich hatte an diesem Tag mehrere Vorstellgespräche und habe diese am Vormittag im M. geführt. Am 7.11.2019 ist Herr H. nicht erschienen und deshalb habe ich ihn angerufen und auch erreicht (darüber kann ich ein Telefonprotokoll vorlegen) und mit ihm als einzigen für den 8.11.2019 wieder am Vormittag ein Vorstellgespräch vereinbart, zu dem er nicht gekommen ist. Während der Wartezeit habe ich mich mit dem Kellner unterhalten. Nachdem Herr H. bereits zwei Mal zum Vorstellgespräch nicht erschienen ist und sich auch nicht wegen einer Absage und/oder neuerlichen Terminvereinbarung gemeldet hat, ist für mich eine Einstellung nicht mehr in Frage gekommen.“
  13. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 7.2.2020 führte das AMS aus, es habe dem BF am 15.10.2019 eine Beschäftigung als Warenübernehmer bei der Firma W. mit Arbeitsort im D.– Center in Linz, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 8.11.2019 verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, daher habe das AMS mit Bescheid vom 5.12.2019 das Arbeitslosengeld vom 8.11.2019 bis 19.12.2019 versagt. Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringe, er habe sich entweder am 22.10.2019 oder am 4.11.2019 postalisch beworben, so sei hierzu auszuführen, dass der BF verpflichtet sei, sich unverzüglich zu bewerben, sodass allein die Bewerbung erst mit 4.11.2019 schon ein Handeln darstelle, mit dem er in Kauf genommen habe, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Zum Verlauf der Termine zu den möglichen Vorstellungsgesprächen verwies das AMS auf eine beigelegte die Kopie des Aktenvermerkes vom 7.2.2020 (siehe dazu oben im Verfahrensgang, Punkt 4). Daraus gehe hervor, dass Herr W. mit dem BF (nach dem versäumten Vorstelltermin am 7.11.2019) am 7.11.2019 mit dem BF telefoniert und einen Vorstelltermin bei diesem Telefonat mit dem BF für den 8.11.2019 vereinbart habe. Daher sei unerheblich, ob der BF noch eine gesonderte Bestätigung des Termins (über SMS) von Herrn W. gewünscht habe. Ein Whatsapp-Nachricht (wie in der Beschwerde vorgebracht) hätte Herr W. dem BF schon aus technischen Gründen nicht schicken können, da es gar nicht möglich sei, an einen Adressaten ein Whatsapp-Nachricht zu verschicken, der Whatsapp nicht nutzt, wobei diesbezüglich auf einen Screenshot eines Mobiltelefons verwiesen wurde. Der BF könne dazu bis spätestens 21.2.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  14. Mit Stellungnahme vom 12.2.2020 brachte der BF vor, es sei unzutreffend, dass er für 5.11.2019 mit Herrn W. ein Treffen vereinbart hatte, da er den ersten Kontakt mit diesem am 6.11.2019 gehabt habe, wie aus einer beiliegenden Rufdatenliste ersichtlich sei. Da Herr W. den BF erstmals am 6.
  15. angerufen habe, hätte auch für 5.
  16. kein Termin vereinbart gewesen sein können. Am 6.
  17. sei telefonisch vereinbart worden, dass Herr W. dem BF die Daten für das Vorstellungsgespräch per SMS schickt, da der BF gerade im Auto unterwegs gewesen sei und nichts aufschreiben habe können. Eine Übermittlung per WhatsApp wäre unsinnig gewesen, da der BF nie bei WhatsApp angemeldet gewesen sei und dies Herrn W. auch gesagt hätte. E-Mail wäre möglich gewesen, doch habe der BF nie ein solches von Herrn W. erhalten. Von einem Termin am 7.
  18. oder 8.
  19. habe der BF nichts gewusst, da er von Herrn W. nie einen entsprechenden Temin mitgeteilt erhalten habe. Da „nachweisbar“ sei, dass Herr W. den BF „vor 6.
  20. nie angerufen hat“, habe er bezüglich des Termins am 5.
  21. und der Verschiebung auf 7.
  22. nachweislich falsche Angaben gemacht, „sodass Hr. W. auch bezüglich der anderen Behauptungen unglaubwürdig ist.“ Herr W. habe den BF „auch am 7.
  23. nachweislich (s. Telefonliste) nicht angerufen, sodass auch eine Verschiebung auf 8.
  24. nicht stattgefunden hat“ und dem BF das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht vorwerfbar sei.
  25. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 26.2.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.12.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde – nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs – zum Sachverhalt ausgeführt, das dem BF vom AMS am 15.10.2019 verbindlich angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Wareübernehmer bei der Firma W. mit Arbeitsort im D.- Center in Linz, mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung (€ 1.750,00 brutto monatlich) und möglicher Arbeitsaufnahme am 8.11.2019 sei nicht zustande gekommen, weil der BF zum möglichen Vorstelltermin am 8.11.2019 nicht erschienen sei. Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, aus den niederschriftlichen Angaben des BF vom 26.2.2020 beim AMS ergebe sich jedenfalls, dass am 6.11.2019 ein telefonischer Kontakt zwischen dem BF und dem möglichen Dienstgeber, Herrn W., insoweit stattgefunden habe, dass Herr W. dem BF jedenfalls mitgeteilt hat, dass er sich Freitag, den 8.11.2019, für ein Vorstellungsgespräch frei halten sollen. Da der BF gerade mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei er mit Herrn W. so verblieben, dass dieser dem BF den Ort und die Uhrzeit für den Vorstelltermin am 8.11.2019 entweder am 6.11.2019 oder 7.11.2019 noch per SMS mitteilt, was jedoch nicht erfolgt sei. Der BF hätte jedoch auch von sich aus keinen Kontakt mehr mit Herrn W. aufgenommen, obwohl er dessen Telefonnummer noch am Handy verfügbar gehabt hätte. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 AlVG – aus, der BF sei zu den vereinbarten Terminen des Vorstellungsgespräches nicht erschienen. Damit habe der BF jedenfalls in Kauf genommen, dass ein mögliches Dienstverhältnis nicht zustande kommt und habe somit die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 26.2.2020 gehe klar hervor, dass durch das Telefonat zwischen dem möglichen Dienstgeber, Herrn W., und dem BF jedenfalls ein konkreter Tag, nämlich Freitag, der 8.11.2019, für ein Vorstellungsgespräch vereinbart war. Da der BF zum Zeitpunkt des Telefonats gerade mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei der BF mit Herrn W. so verblieben, dass dieser dem BF Ort und Zeit für den 8.11.2019 noch per SMS übermittle. Dies sei jedoch den Angaben des BF zufolge nicht erfolgt. Auf konkrete Befragung des AMS habe der BF angegeben, dass er selbst keinen Kontakt mit Herrn W. mehr aufgenommen habe. Die Handynummer von Herrn W. sei dem BF durch dessen Anruf am 6.11.2019 bekannt gewesen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach eingehender Darstellung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand im Sinne von Paragraph 10, AlVG – aus, der BF sei zu den vereinbarten Terminen des Vorstellungsgespräches nicht erschienen. Damit habe der BF jedenfalls in Kauf genommen, dass ein mögliches Dienstverhältnis nicht zustande kommt und habe somit die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Aus seinen niederschriftlichen Angaben vom 26.2.2020 gehe klar hervor, dass durch das Telefonat zwischen dem möglichen Dienstgeber, Herrn W., und dem BF jedenfalls ein konkreter Tag, nämlich Freitag, der 8.11.2019, für ein Vorstellungsgespräch vereinbart war. Da der BF zum Zeitpunkt des Telefonats gerade mit dem Auto unterwegs gewesen sei, sei der BF mit Herrn W. so verblieben, dass dieser dem BF Ort und Zeit für den 8.11.2019 noch per SMS übermittle. Dies sei jedoch den Angaben des BF zufolge nicht erfolgt. Auf konkrete Befragung des AMS habe der BF angegeben, dass er selbst keinen Kontakt mit Herrn W. mehr aufgenommen habe. Die Handynummer von Herrn W. sei dem BF durch dessen Anruf am 6.11.2019 bekannt gewesen. Nach Ansicht des AMS sei der BF aufgrund der Bekanntgabe einer freien Arbeitsstelle durch das AMS verpflichtet, zielgerichtet Handlungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu unternehmen. Diese Handlungen habe der BF vorerst durch seine postalische Bewerbung am 22.10.2019 gesetzt. Der BF habe aber weitere zielgerichtete Handlungen unterlassen, nachdem ihm - seinen eigenen Angaben zufolge -, der mögliche Dienstgeber nicht wie vereinbart den Ort und die konkrete Uhrzeit für den Vorstelltermin per SMS bis 7.11.2019 übermittelt habe. Hier wäre der BF spätestens am Nachmittag des 7.11.2019 verpflichtet gewesen, telefonisch mit dem Dienstgeber Kontakt aufzunehmen, um festzustellen, ob der Arbeitsplatz noch unbesetzt sei und um - bejahendenfalls - den konkreten Ort und die konkrete Uhrzeit für den Vorstelltermin am 8.11.2019 zu erfragen. Diese Verpflichtung zum aktiven Handeln zwecks Erlangung eines Arbeitsplatzes bestehe für den BF jedenfalls solange, als ihm nicht vom potentiellen Dienstgeber eine abschlägige Antwort erteilt oder vom AMS eine andere Beschäftigung zugewiesen worden sei. Da der BF diese Verpflichtung zur Kontaktaufnahme unterlassen habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
  26. Mit Schreiben vom 11.3.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 19.12.2019 und seiner Stellungnahme vom 12.2.2020 verwies. Ergänzend wies der BF darauf hin, dass er zwar eine Rufdatenerfassung vorliegend habe – welche er auch beilege -, dass darin (aus datenschutzrechtlichen Gründen) aber nur die ausgehenden Telefonate angeführt seien. Er ersuche „um Anforderung der eingehenden Rufdaten bei A1“. Daraus müsse ersichtlich sein, dass Herr W. den BF erstmalig am 6.11.2019 kontaktiert hat; hingegen sei der BF weder am 5.11., noch am 7.11.2019 von Herrn W. kontaktiert worden.
  27. Am 12.3.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Am 15.10.2019 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Arbeitslosengeld, ein Stellenangebot der Firma W. als Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik (Warenannahme und -Ausgabe sowie Kommissionierung und Bereitstellung der Waren), Dienstort: Linz, Vollzeit oder Teilzeit, flexible Arbeitszeiten, Mindestentgelt: € 1.750 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  30. Der BF bewarb sich schriftlich und wurde daraufhin (jedenfalls) am 6.11.2019 oder 7.11.2019 von der Firma W. (Herr W.) telefonisch kontaktiert und wurde dabei ein Vorstellungstermin für den Vormittag des 8.11.2019 im Hotel M. vereinbart. Der BF ist zum Vorstellungstermin am 8.11.2019 nicht erschienen und hat sich auch nicht mehr bei Herrn W. gemeldet. Die Beschäftigung kam nicht zustande.
  31. Beweiswürdigung: 2.
  32. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  33. Die getroffenen Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle ergeben sich unmittelbar aus dem im Akt befindlichen Stellenangebot; aus dem Begleitschreiben des AMS vom 15.10.2019 folgt zudem, dass der BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert wurde. Unstrittig ist zudem, dass sich der BF auf die Stelle schriftlich beworben hat. 2.
  34. Die getroffenen Feststellungen, dass der BF (jedenfalls) am 6.11.2019 oder 7.11.2019 vom Dienstgeber (Herr W.) telefonisch kontaktiert wurde und dass dabei ein Vorstellungstermin für den Vormittag des 8.11.2019 im Hotel M. vereinbart wurde und dass der BF dessen ungeachtet nicht zu diesem Vorstellungstermin erschien und sich auch nicht bei Herrn W. gemeldet hat, beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.3.
  35. Eingangs ist anzumerken, dass Herr W. laut Aktenvermerken des AMS am 12.11.2019 und am 6.2.2020 telefonisch jeweils verschiedenen Mitarbeitern des AMS gegenüber übereinstimmend angegeben hatte, dass der BF bereits am 7.11.2019 einen Vorstellungstermin gehabt hätte (wobei auch dieser Termin nur auf Wunsch des BF auf diesen Zeitpunkt verlegt worden sei, zumal ursprünglich der 5.11.2019 vereinbart worden sei), zu diesem jedoch nicht erschienen sei. Dessen ungeachtet hat der BF die Existenz eines Vorstellungstermins am 7.11.2019 stets bestritten, sodass aufgrund der Aktenlage diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. 2.3.
  36. Gänzlich anders stellt sich die Aktenlage jedoch hinsichtlich des vom BF nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins am 8.11.2019 im Hotel M. dar. Diesbezüglich gab Herr W. wiederum gleichlautend dem AMS gegenüber am 12.11.2019 und am 6.2.2020 an, der BF sei (auch) zu diesem Termin nicht erschienen, wobei Herr W. etwa ganz konkret darlegte, dieser Vorstellungstermin hätte am Vormittag im Hotel M. stattgefunden, der BF wäre der einzige Bewerber an diesem Tag gewesen und habe er sich während der vergeblichen Wartezeit mit dem Kellner unterhalten. Was nun die diesbezüglichen Angaben des BF anbelangt, so ist bezeichnend, dass dieser bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 18.11.2019 selbst explizit eingeräumt hatte, er habe mit dem Dienstgeber einen Vorstellungstermin „am Vormittag im M. Hotel vereinbart“. Er habe jedoch noch entsprechende Daten verlangt, „um genau zu wissen, wie mein Gesprächspartner heißt“ und seien ihm diese per SMS versprochen worden, jedoch nicht eingelangt. Diesen unmissverständlichen, eigenen Angaben des BF ist somit jedenfalls zu entnehmen, dass Ort und Zeitpunkt des Vorstellungstermins vereinbart worden waren. Hält man sich in diesem Zusammenhang die Angaben von Herrn W. (sowie die eigenen, späteren Angaben des BF vor dem AMS bei seiner niederschriftlichen Befragung am 26.2.2020 – siehe dazu sogleich) vor Augen, so wird deutlich, dass der BF mit diesem explizit eingeräumten Vorstellungstermin nur jenen vom 8.11.2019 meinen konnte, vgl. etwa Herrn W. in seiner Stellungnahme vom 6.2.2020 („… habe ich ihn angerufen und auch erreicht [darüber kann ich ein Telefonprotokoll vorlegen] und mit ihm als einzigen für den 8.11.2019 wieder am Vormittag ein Vorstellgespräch vereinbart, zu dem er nicht gekommen ist. Während der Wartezeit habe ich mich mit dem Kellner unterhalten“).Was nun die diesbezüglichen Angaben des BF anbelangt, so ist bezeichnend, dass dieser bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 18.11.2019 selbst explizit eingeräumt hatte, er habe mit dem Dienstgeber einen Vorstellungstermin „am Vormittag im M. Hotel vereinbart“. Er habe jedoch noch entsprechende Daten verlangt, „um genau zu wissen, wie mein Gesprächspartner heißt“ und seien ihm diese per SMS versprochen worden, jedoch nicht eingelangt. Diesen unmissverständlichen, eigenen Angaben des BF ist somit jedenfalls zu entnehmen, dass Ort und Zeitpunkt des Vorstellungstermins vereinbart worden waren. Hält man sich in diesem Zusammenhang die Angaben von Herrn W. (sowie die eigenen, späteren Angaben des BF vor dem AMS bei seiner niederschriftlichen Befragung am 26.2.2020 – siehe dazu sogleich) vor Augen, so wird deutlich, dass der BF mit diesem explizit eingeräumten Vorstellungstermin nur jenen vom 8.11.2019 meinen konnte, vergleiche etwa Herrn W. in seiner Stellungnahme vom 6.2.2020 („… habe ich ihn angerufen und auch erreicht [darüber kann ich ein Telefonprotokoll vorlegen] und mit ihm als einzigen für den 8.11.2019 wieder am Vormittag ein Vorstellgespräch vereinbart, zu dem er nicht gekommen ist. Während der Wartezeit habe ich mich mit dem Kellner unterhalten“). Nicht verkannt wird, dass der BF seine unmissverständlichen – durch seine Unterschrift bestätigten – Angaben vor dem AMS vom 18.11.2019 sodann in seiner – offensichtlich nicht von ihm selbst verfassten – Stellungnahme vom 12.2.2020 abänderte und völlig konträr zu seinem eigenen, bisherigen Vorbringen nunmehr ins Treffen führte, von einem Termin habe er gar nichts gewusst (arg. der BF in seiner Beschwerde „Von einem Termin am 7.
  37. oder 8.
  38. habe ich nichts gewusst, da ich von ihm nie einen entsprechenden Termin mitgeteilt erhielt“), sondern sei es (nur) vereinbart worden, dass Herr W. dem BF die „Daten“ für ein Vorstellungsgespräch erst per SMS schickt, zumal der BF gerade im Auto unterwegs gewesen sei und nichts habe aufschreiben können. Ähnliches hatte der BF auch in seiner – ebenso offensichtlich nicht von ihm selbst verfassten – Beschwerde vom 19.12.2019 vorgebracht, wobei er hier jedoch nicht das Lenken eines Pkw erwähnte, sondern lediglich, dass er zum Zeitpunkt des Anrufes keinen Kugelschreiber zur Hand gehabt habe. Dass diese vorgebrachten Einwände nur Schutzbehauptungen sind, hat der BF sodann bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS vom 26.2.2020 selbst mittelbar eingeräumt, indem er nunmehr selbst vorbrachte, Herr W. habe, als dieser den BF angerufen habe, gesagt, der BF solle sich für ein Vorstellungsgespräch den Freitag, den 8.11.2019 „freihalten“, wobei man sich in diesem Zusammenhang auch nochmals die Widersprüche zwischen der offensichtlich nicht vom BF selbst verfassten Stellungnahme und seinen nunmehrigen, persönlichen eigenen Angaben am 26.2.2020 und ergänzend seinen persönlichen, eigenen Angaben vor dem AMS am 18.11.2019 vor Augen halten muss: „Von einem Termin am 7.
  39. oder 8.
  40. habe ich nichts gewusst, da ich von ihm nie einen entsprechenden Termin mitgeteilt erhielt.“ (so der BF wörtlich in seiner Stellungnahme vom 12.2.2020 bzw. ähnlich in seiner Beschwerde) „Herr W. hat zu mir gesagt, dass ich mir Freitag, den 8.11.2019 freihalten soll“ (so der BF wörtlich bei seiner niederschriftlichen Befragung durch das AMS am 26.2.2020) „Wir hatten einen Termin am Vormittag im M. Hotel vereinbart.“ (so der BF wörtlich bei seiner niederschriftlichen Befragung durch das AMS am 18.11.2019) Ausgehend von den eigenen, persönlichen und besonders ins Gewicht fallenden Erstangaben des BF im Verfahren am 18.11.2019 – den späteren schriftlichen Eingaben des BF ist aus den dargelegten Gründen kein Beweiswert beizumessen - und den mit den Erstangaben des BF insofern gänzlich im Einklang stehenden Angaben des Dienstgebers war somit zur Feststellung zu gelangen, dass sehr wohl – sei es nun am 6.11.2019 oder am 7.11.2019 – ein Vorstellungstermin für den Vormittag des 8.11.2019 im M. Hotel vereinbart worden war. Keine Feststellungen können indes dahingehend getroffen werden, ob der BF etwa, wie in seiner Niederschrift vom 18.11.2019 behauptet, noch weitere Daten – wie den Namen seines Gesprächspartners – verlangte und ihm diese per SMS zugesagt wurden, aber nicht eingelangt seien. Dies ist nämlich, wie auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, nicht entscheidungswesentlich: Entscheidungswesentlich ist in Anbetracht des Gesagten der – gänzlich unstrittige – Umstand, dass der BF von sich aus sodann keinerlei Versuche mehr unternommen hat, den Dienstgeber zu kontaktieren (wobei der BF selbst explizit einräumte, dass ihm dessen Telefonnummer bekannt war) und schlicht nicht zum Vorstellungstermin erschien. Dieses mangelnde Handeln des BF wäre im Übrigen auch dann entscheidungswesentlich, wenn man – entgegen den diesbezüglich unmissverständlichen Angaben des Dienstgebers sowie des BF selbst am 18.11.2019 - von der „Letztversion“ des BF (26.2.2020) ausginge, wonach ihm von Herrn W. nur mitgeteilt worden sei, er solle sich den 8.11.2019 „freihalten“. Dem vom BF vorgelegten Einzelgesprächsnachweis kommt im gegenständlichen Verfahren im Übrigen kein Beweiswert zu, zumal darin nur ausgehende Anrufe aufscheinen und ist das BVwG darüber hinaus ungeachtet einer entsprechenden Anregung des BF nicht befugt, beim Betreiber Rufdaten hinsichtlich eingehender Anrufe anzufordern. Darüber hinaus steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie dargestellt, bereits aufgrund der eigenen Angaben des BF fest und bedarf es insofern schon dem Grunde nach keiner Auswertung von Rufdaten.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  42. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08.11.2019 bis zum 19.12.2019

§ 10Al

VG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 08.11.2019 bis zum 19.12.2019

Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) 3.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  3. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.

  1. Konkret wurde dem BF durch das AMS am 15.10.2019 ein Stellenangebot der Firma W. als Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik (Warenannahme und -Ausgabe sowie Kommissionierung und Bereitstellung der Waren, Dienstort: Linz, Vollzeit oder Teilzeit, flexible Arbeitszeiten, Mindestentgelt: € 1.750 brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung) übermittelt und wurde er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass seitens des BF im gesamten Verfahren keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle vorgebracht wurden und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
  2. Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde der BF am 6.11.2019 oder 7.11.2019 von der Firma W. (Herr W.) telefonisch kontaktiert und wurde dabei ein Vorstellungstermin für den Vormittag des 8.11.2019 im Hotel M. vereinbart; der BF. ist zum Vorstellungstermin am 8.11.2019 nicht erschienen und hat sich auch nicht mehr bei Herrn W. gemeldet. Damit hat der BF den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verwirklicht. Daran vermag auch das Vorbringen des BF bei seiner Befragung am 18.11.2019 nichts zu ändern, er habe zwar den Termin am Vormittag im M. Hotel telefonisch vereinbart, allerdings habe er noch „die notwendigen Daten“ verlangt, „um genau zu wissen“, wie sein „Gesprächspartner heißt“ und seien ihm diese Daten ungeachtet einer entsprechenden Zusage nicht per SMS übermittelt worden, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass sich der Dienstgeber für einen anderen Bewerber entschieden habe. Die ständige, einheitliche Rechtsprechung des VwGH verlangt ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes, aktives Handeln des Arbeitslosen (vgl. z.B. VwGH Zl. Ra 2019/08/0065, Ra 2015/08/0100, Ro 2014/08/0023, 2013/08/0176, Ro 2014/08/0042, 2013/08/0005, 2013/08/0279, 2012/08/0187). Von einem entsprechenden aktiven Handeln im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann aber gerade nicht gesprochen werden, wenn der BF – selbst wenn es noch Unklarheiten gegeben bzw. ihm der Dienstgeber im Vorfeld des Vorstellungstermins vom 8.11.2019 weitere Informationen per SMS versprochen, aber nicht übermittelt hätte – nicht von sich aus noch vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Vorstellungstermins beim Dienstgeber (über dessen Telefonnummer er verfügte) nachfragt, sondern schlicht nicht zum Vorstellungstermin erscheint. Dies würde auch dann gelten, wenn man die Aussagen des BF vom 26.2.2020 zugrunde legen würde, der Dienstgeber habe mit ihm nur vereinbart, er solle sich den Termin am 8.11.2019 „freihalten“. Auch diesfalls wäre – im Sinne eines aktiven Handelns – ein Nachfragen beim Dienstgeber zu erwarten gewesen.Damit hat der BF den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verwirklicht. Daran vermag auch das Vorbringen des BF bei seiner Befragung am 18.11.2019 nichts zu ändern, er habe zwar den Termin am Vormittag im M. Hotel telefonisch vereinbart, allerdings habe er noch „die notwendigen Daten“ verlangt, „um genau zu wissen“, wie sein „Gesprächspartner heißt“ und seien ihm diese Daten ungeachtet einer entsprechenden Zusage nicht per SMS übermittelt worden, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass sich der Dienstgeber für einen anderen Bewerber entschieden habe. Die ständige, einheitliche Rechtsprechung des VwGH verlangt ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes, aktives Handeln des Arbeitslosen vergleiche z.B. VwGH Zl. Ra 2019/08/0065, Ra 2015/08/0100, Ro 2014/08/0023, 2013/08/0176, Ro 2014/08/0042, 2013/08/0005, 2013/08/0279, 2012/08/0187). Von einem entsprechenden aktiven Handeln im Sinne der dargestellten Rechtsprechung kann aber gerade nicht gesprochen werden, wenn der BF – selbst wenn es noch Unklarheiten gegeben bzw. ihm der Dienstgeber im Vorfeld des Vorstellungstermins vom 8.11.2019 weitere Informationen per SMS versprochen, aber nicht übermittelt hätte – nicht von sich aus noch vor dem Zeitpunkt des vereinbarten Vorstellungstermins beim Dienstgeber (über dessen Telefonnummer er verfügte) nachfragt, sondern schlicht nicht zum Vorstellungstermin erscheint. Dies würde auch dann gelten, wenn man die Aussagen des BF vom 26.2.2020 zugrunde legen würde, der Dienstgeber habe mit ihm nur vereinbart, er solle sich den Termin am 8.11.2019 „freihalten“. Auch diesfalls wäre – im Sinne eines aktiven Handelns – ein Nachfragen beim Dienstgeber zu erwarten gewesen. Der BF hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, sodass (zumindest) bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist. Der BF hat durch seine Unterlassung somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als als Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik beim Dienstgeber W. gesetzt.Der BF hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt, sodass (zumindest) bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist. Der BF hat durch seine Unterlassung somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als als Mitarbeiter im Bereich Lager/Logistik beim Dienstgeber W. gesetzt. Somit wurde der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG im Zeitraum vom 8.11.2019 bis zum 19.12.2019 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.Somit wurde der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 8.11.2019 bis zum 19.12.2019 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob bzw. wann der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage am 18.1.2020) lautete dahingehend, dass der BF sodann (erst) am 1.12.2020 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Aufgrund des erheblichen Zeitraums zwischen der Bezugssperre und dem Antritt der Beschäftigung (ca. ein Jahr) liegt gegenständlich kein berücksichtigungswürdiger Umstand vor.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob bzw. wann der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis (Abfrage am 18.1.2020) lautete dahingehend, dass der BF sodann (erst) am 1.12.2020 ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat. Aufgrund des erheblichen Zeitraums zwischen der Bezugssperre und dem Antritt der Beschäftigung (ca. ein Jahr) liegt gegenständlich kein berücksichtigungswürdiger Umstand vor. 3.
  3. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2. und 3.3.3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2. und 3.3.3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2229507.1.00

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