Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „
Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus.1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, § 8 Abs 3 AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, Paragraph 8, Absatz 3, AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt. Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“
VG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat.10. Am 21.1.2021 langte seitens des AMS ein Bescheid vom 14.1.2021 ein, mit dem dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2019
Paragraph 7 und Paragraph 8, AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Spruch des Ausgangsbescheids des AMS vom 30.12.2019 lautet wie folgt: „
Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“„
Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In der Begründung wurde sodann lediglich auf § 8 Abs 3 AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“In der Begründung wurde sodann lediglich auf Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Aufhebung des Bescheids: Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren.Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019
Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren. Diesbezüglich ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Hat die Behörde in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit (VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach § 38 AVG ergangenen - E vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2229766.1.00
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