← Österreich

{'item': 'L503 2229766-1'}

Obsah (14)Art 133§ 38§ 13§ 7§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2229766-1 Spruch, L503 2229766-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „

§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs 2 Vw

GVG aus.1. Mit Bescheid vom 30.12.2019 sprach das AMS in Spruchpunkt A) wie folgt aus: „

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In Spruchpunkt B) schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, § 8 Abs 3 AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

§ 38

AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde ausgeführt, Paragraph 8, Absatz 3, AlVG verpflichte das AMS dazu, Bescheide des Pensionsversicherungsträgers zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen, sodass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus eigener Anschauung durch das AMS nicht zulässig sei. Aus diesem Grund werde die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt. Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“Zu Spruchpunkt B) wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide könne nicht zum Tragen kommen, „da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.“

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.1.2020 fristgerecht Beschwerde, in der er kurz zusammengefasst vorbrachte, der ursprüngliche Bescheid der PVA sei durch die Klagserhebung des BF außer Kraft getreten; die gegenständliche Aussetzung führe dazu, dass der BF von einem Tag auf den anderen aus dem Sozialsystem falle. Entweder er sei invalide, dann habe er auch die Invaliditätspension zu erhalten; oder er sei nicht invalide, dann habe er Anspruch auf Leistungen des AMS.
  2. Am 6.2.2020 legte das AMS den Akt betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem BVwG vor.
  3. Mit Beschluss vom 24.2.2020, Zl. L517 2228351-1/3E, behob das BVwG Spruchpunkt B) des Bescheids betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG sei nicht vollzugstauglich, sodass auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden könne.
  4. Mit Beschluss vom 24.2.2020, Zl. L517 2228351-1/3E, behob das BVwG Spruchpunkt B) des Bescheids betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG sei nicht vollzugstauglich, sodass auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen werden könne.
  5. Mit Bescheid vom 2.3.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.12.2019 (gemeint: gegen Spruchpunkt A) des Bescheids vom 30.12.2019) im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
  6. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.3.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.
  7. Am 20.3.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wurde dieser der Gerichtsabteilung L524 und im Anschluss daran der Gerichtsabteilung L517 zugewiesen.
  8. Am 3.11.2020 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L503 zugewiesen.
  9. Mit Schreiben vom 4.12.2020 teilte die PVA dem BVwG (unter anderem) mit, dass im Zuge einer Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 9.11.2020 ein Vergleich zwischen der PVA und dem BF abgeschlossen wurde, wonach dem BF ab 1.10.2018 die Invaliditätspension gewährt wird. Beigelegt wurde unter anderem das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll, dem der erwähnte Vergleich zu entnehmen ist. Ergänzend wies auch das AMS mit Schreiben vom 4.1.2021 darauf hin.
  10. Am 21.1.2021 langte seitens des AMS ein Bescheid vom 14.1.2021 ein, mit dem dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2019

§ 7und § 8 Al

VG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat.10. Am 21.1.2021 langte seitens des AMS ein Bescheid vom 14.1.2021 ein, mit dem dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.10.2019

Paragraph 7 und Paragraph 8, AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde insbesondere auf den erwähnten Vergleich verwiesen, mit dem die PVA die Berufsunfähigkeitspension für die Dauer der Berufsunfähigkeit zuerkannt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Spruch des Ausgangsbescheids des AMS vom 30.12.2019 lautet wie folgt: „

§ 38Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51/1991 in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“„

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in geltender Fassung, wird das aufgrund Ihres Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt.“ In der Begründung wurde sodann lediglich auf § 8 Abs 3 AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

§ 38

AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“In der Begründung wurde sodann lediglich auf Paragraph 8, Absatz 3, AlVG hingewiesen und wie folgt ausgeführt: „Aus diesem Grund wird die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt.“

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen folgen unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids 3.
  3. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Aufhebung des Bescheids: Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

§ 38

AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren.Im konkreten Fall wurde im Spruch des Bescheids vom 30.12.2019 völlig unbestimmt ausgesprochen, dass das „aufgrund des Antrags“ des BF „eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt“ wird. Aber auch der Begründung dieses Bescheids ist nur zu entnehmen, dass „die Entscheidung über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 29.10.2019

Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens beim Sozialgericht ausgesetzt“ wird, ohne dieses Verfahren beim Sozialgericht – etwa im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens oder eine konkrete Verfahrenszahl – zu spezifizieren. Diesbezüglich ist auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen: Hat die Behörde in ihrem Aussetzungsbescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die Unterbrechung verfügt hat, verstößt der ausgefertigte Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit (VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach § 38 AVG ergangenen - E vom

  1. November 1988, 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen: Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. […] Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung (vgl. dazu den zu einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG ergangenen Beschluss vom
  2. Dezember 2010, 2010/12/0089) des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen (Hinweis E vom
  3. Oktober 2000, 2000/17/0168, und E vom
  4. Jänner 1988, 86/10/0149 = VwSlg. 12.618 A/1988) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem - zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ergangenen - E vom
  5. November 1988, 88/01/0176, Folgendes ausgesprochen: Hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht präzise zum Ausdruck gebracht, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren sie die verfügte Unterbrechung vorgenommen hat, so verstößt dieser Bescheid insofern gegen das Gebot der Bestimmtheit. […] Vorliegendenfalls enthalten weder der Spruch, in den die Präzisierung aufzunehmen gewesen wäre, noch die allenfalls zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehende Begründung vergleiche dazu den zu einem Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG ergangenen Beschluss vom
  6. Dezember 2010, 2010/12/0089) des angefochtenen Bescheides eine Klarstellung, für die Dauer welches konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Geschäftszahl) die Aussetzung des Berufungsverfahrens durch die Behörde verfügt wurde. Die diesbezügliche Angabe wird erstmals in der Gegenschrift nachgetragen, was jedoch nicht zur Sanierung der durch die aufgezeigte Verletzung des Bestimmtheitsgebotes bewirkten inhaltlichen (Hinweis E vom
  7. Oktober 2000, 2000/17/0168, und E vom
  8. Jänner 1988, 86/10/0149 = VwSlg. 12.618 A/1988) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu führen vermag (VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059). Da im konkreten Fall der angefochtene Ausgangsbescheid vom 30.12.2019 jegliche Ausführungen dazu vermissen lässt, bis zur Rechtskraft welcher gerichtlichen Entscheidung in welchem konkreten Verfahren die Aussetzung verfügt wird, verletzt er das Bestimmtheitsgebot und kann nur spruchgemäß mit einer Aufhebung des Bescheids vorgegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – abgesehen von dem Umstand, dass durch den Ausgangsbescheid der Beschwerdegegenstand umrissen und im Falle der mangelnden Bestimmtheit des Ausgangsbescheids die Möglichkeit einer „Sanierung“ im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung deshalb schon dem Grunde nach nicht in Betracht käme – die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.3.2020 (bloß) abgewiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Aussetzungsbescheids wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 23.11.1988, Zl. 88/01/0176, VwGH vom 26.1.2011, Zl. 2010/12/0059); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2229766.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.