Obsah (13)
§ 28§ 10Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2230236-1 Spruch, L503 2230236-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 10Abs 4 i
Vm § 38 AlVG am 16.12.2019, 18.12.2019, 19.12.2019, 20.12.2019 und 07.01.2020 verloren.Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG am 16.12.2019, 18.12.2019, 19.12.2019, 20.12.2019 und 07.01.2020 verloren. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 23.1.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 Abs 4 AlVG am 16.12.2019 sowie in der Zeit vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF sei am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 der Wiedereingliederungsmaßnahme „Begleitung in den Arbeitsmarkt – Orientierung und Vermittlungsunterstützung“ unentschuldigt fern geblieben.1. Mit Bescheid vom 23.1.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AlVG am 16.12.2019 sowie in der Zeit vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF sei am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 der Wiedereingliederungsmaßnahme „Begleitung in den Arbeitsmarkt – Orientierung und Vermittlungsunterstützung“ unentschuldigt fern geblieben.
- Mit Schreiben vom 19.2.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.1.2020, in der er nur auf diverse Gesetzesbestimmungen verwies und Verfahrenshilfe beantragte.
- Am 24.2.2020 legte das AMS den Akt betreffend Entscheidung über die Verfahrenshilfe dem BVwG vor.
- Ebenfalls am 24.2.2020 hielt das AMS mit Aktenvermerk folgenden Inhalt eines mit der ÖGK geführten Telefonats wie folgt fest: „Herr S. [der BF, Anmerkung des BVwG] war bis 14.12.2019 krankgeschrieben. Ihm wurde bereits von der GKK mitgeteilt, dass ein weiterer Krankenstand mit derselben Diagnose sofort einer chefärztlichen Untersuchung bedarf, damit die OÖGKK, nunmehr ÖGK den Krankenstand anerkennt. Herr S. hat sich am 16.12.2019 mit derselben Diagnose wieder krankschreiben lassen, jedoch ist er dem Auftrag der chefärztlichen Untersuchung nicht gefolgt, daher hat die OÖGKK den Krankenstand am 16.12.2019 nicht anerkannt. Am 17.12.2019 war Herr S. wieder beim Arzt und der Arzt hat ihn mit einer anderen Diagnose und offenem Ende der Erkrankung krankgeschrieben. Diesen Krankenstand hat die OÖGKK am 17.12.2019 anerkannt. Da Herr S. jedoch am 27.12.2019 nicht zur chefärztlichen Untersuchung erschienen ist, hat die OÖGKK den Krankenstand nicht weiter anerkannt. Darüber hat ihn die ÖGK mit Schreiben vom 3.1.2020 informiert. Herr S. hat diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen und eine Bescheidausstellung von der ÖGK für die Anerkennung des Krankenstandes am 17.12.2019 verlangt.“
- Ebenfalls am 24.2.2020 übermittelte das AMS dem BF ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dass der BF seit November 2018 Notstandshilfe beziehe und sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Jahr 2011 gelegen habe. Mit Betreuungsplan vom 13.11.2019 habe das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (Begleitung in den Arbeitsmarkt) teilzunehmen, wobei diesbezüglich auf die dem BF gegenüber am 13.11.2019 geäußerte Begründung verwiesen wurde: Das letzte Dienstverhältnis des BF liege acht Jahre zurück und sei es dem BF noch nicht gelungen – trotz der im Jahr 2013 abgeschlossenen Ausbildung zum Bürokaufmann – eine adäquate Stelle zu finden. Auch die vom AMS aufgetragenen Eigenbewerbungen als Sachbearbeiter, Kundenbetreuer, Buchhalter, etc., hätten noch nicht zum Erfolg einer Arbeitsaufnahme geführt. Der BF habe bis dato nur Absagen erhalten. Er erhalte bei der Wiedereingliederungsmaßnahme daher intensive Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche durch aktive Bewerbungsarbeit und kurze Betriebspraktika, Vermittlung von Bewerbungs– Knowhow (Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes, Erstellung von individuellen Bewerbungsschreiben, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden) und Hinführen zu einer erfolgreichen Kommunikation bei Bewerbungsgesprächen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Wenn der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg dieser Maßnahme vereitle, führe dies zum Ausschluss der Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen (§ 10 AlVG). Sollte der BF zu Beginn der Maßnahme verhindert sein (z. B. wegen einer Erkrankung), dann bestehe der Auftrag des AMS weiter, am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen und pünktlich um 08:00 Uhr im Kurs zu erscheinen.Darin führte das AMS aus, dass der BF seit November 2018 Notstandshilfe beziehe und sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Jahr 2011 gelegen habe. Mit Betreuungsplan vom 13.11.2019 habe das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (Begleitung in den Arbeitsmarkt) teilzunehmen, wobei diesbezüglich auf die dem BF gegenüber am 13.11.2019 geäußerte Begründung verwiesen wurde: Das letzte Dienstverhältnis des BF liege acht Jahre zurück und sei es dem BF noch nicht gelungen – trotz der im Jahr 2013 abgeschlossenen Ausbildung zum Bürokaufmann – eine adäquate Stelle zu finden. Auch die vom AMS aufgetragenen Eigenbewerbungen als Sachbearbeiter, Kundenbetreuer, Buchhalter, etc., hätten noch nicht zum Erfolg einer Arbeitsaufnahme geführt. Der BF habe bis dato nur Absagen erhalten. Er erhalte bei der Wiedereingliederungsmaßnahme daher intensive Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche durch aktive Bewerbungsarbeit und kurze Betriebspraktika, Vermittlung von Bewerbungs– Knowhow (Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes, Erstellung von individuellen Bewerbungsschreiben, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden) und Hinführen zu einer erfolgreichen Kommunikation bei Bewerbungsgesprächen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Wenn der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg dieser Maßnahme vereitle, führe dies zum Ausschluss der Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen (Paragraph 10, AlVG). Sollte der BF zu Beginn der Maßnahme verhindert sein (z. B. wegen einer Erkrankung), dann bestehe der Auftrag des AMS weiter, am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen und pünktlich um 08:00 Uhr im Kurs zu erscheinen. Sodann verwies das AMS auf den Abschlussbericht des Ausbildungsträgers an das AMS vom 18.2.2020 (betreffend Seminar „Begleitung in den Arbeitsmarkt im Bezirk F.“, Dauer vom 25.11.2019 bis 31.1.2020), in dem im Hinblick auf die Seminarentwicklung den BF betreffend wie folgt ausgeführt wurde: „Von den insgesamt 39 Kurstagen wurde Herr S. 6 Tage unentschuldigt, 31 krank und 2 Tage als anwesend geführt. Ein Erreichen der Kursziele war daher realistisch nicht möglich“. Der BF könne dazu bis 16.3.2020 schriftlich Stellung nehmen.
- Der Aktenlage zufolge gab der BF keine Stellungnahme ab.
- Mit Beschluss vom 11.3.2020, Zl. L517 2228859-1/3E, wies das BVwG den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.3.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.1.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des Verfahrensgangs traf das AMS die Feststellung, der BF habe am 16.12.2019 und vom 18.12.2019 bis 7.1.2019 „tageweise an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung nicht teilgenommen“. Ergänzend zum bisherigen Verfahrensgang gab das AMS auch wörtlich einen Aktenvermerk des AMS-Mitarbeiters Herrn E. vom 19.12.2019 betreffend eine persönliche Vorsprache des BF an diesem Tag wieder, bei der insbesondere die Nicht-Anerkennung des Krankenstands des BF durch die (damalige) OÖGKK und die mangelnde Einsicht des BF, dass er den verfahrensgegenständlichen Kurs besuchen müsse, thematisiert wurden. Beweiswürdigend verwies das AMS auf den eben erwähnten Aktenvermerk von Herrn E. vom 19.12.
- Weiters habe der BF den Sachverhalt, der ihm auch mit Schreiben vom 24.2.2020 durch das AMS nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei, unwidersprochen gelassen, da er keine Stellungnahme abgegeben habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – aus, mit Betreuungsplan vom 13.11.2019 habe das AMS dem BF den Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.1.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (Begleitung in den Arbeitsmarkt) teilzunehmen; dabei habe das AMS auch begründet, warum eine Maßnahme zur Wiedereingliederung für den BF erforderlich sei, welche Defizite mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung beseitigt werden können, und sei auch die Belehrung über die Rechtsfolgen, sollte der BF an der Maßnahme nicht teilnehmen, vor Beginn der Maßnahme erfolgt. Konkrete Gründe, warum er die Maßnahme an den verfahrensgegenständlichen Tagen nicht besucht hat, habe der BF nicht vorgebracht. Laut telefonischer Rücksprache des AMS am 24.2.2020 mit der ÖGK sei der BF an diesen Tagen nicht nachweislich arbeitsunfähig erkrankt. Das AMS versage daher am 16.12.2019 und vom 18.12.2019 bis 7.12.2020 nach § 10 Abs 4 AlVG die Notstandshilfe, da der BF, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen und dadurch den Anspruch auf Notstandshilfe für Tage des Fernbleibens verloren habe.Das AMS versage daher am 16.12.2019 und vom 18.12.2019 bis 7.12.2020 nach Paragraph 10, Absatz 4, AlVG die Notstandshilfe, da der BF, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilgenommen und dadurch den Anspruch auf Notstandshilfe für Tage des Fernbleibens verloren habe.
- Mit Schreiben vom 8.4.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 9.4.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 18.1.2021 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen eine Aufstellung der kursfreien Tage betreffend die hier verfahrensgegenständliche Zeit vom 18.12.2019 bis 7.1.
- Daraus geht hervor, dass die Zeit vom 23.12.2020 bis 6.1.2020 kursfrei war.
- Ebenso am 18.1.2021 wurde dem BVwG seitens der ÖGK auf Nachfragen telefonisch mitgeteilt, dass – so wie es bereits der Stand bei der Anfrage des AMS vom 24.2.2020 war – seitens der OÖGKK (nunmehr ÖGK), soweit hier relevant, lediglich ein Krankenstand des BF am 17.12.2019 anerkannt wurde. Sowohl die Krankmeldung des BF am 16.12.2019, als auch jene für die Zeit nach dem 17.12.2019 seien von der ÖGK nicht anerkannt worden, da der BF den jeweiligen Aufträgen zur chefärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei. Ein Verfahren zur Erlassung eines Bescheids sei in diesem Zusammenhang nicht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF bezog seit November 2018 Notstandshilfe; sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis war im Jahr
- 1.
- Im Rahmen eines Betreuungsplans hat das AMS dem BF am 13.11.2019 den Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (Begleitung in den Arbeitsmarkt) teilzunehmen, wobei mit dem BF wie folgt erörtert wurde: Das letzte Dienstverhältnis des BF liege acht Jahre zurück und sei es dem BF noch nicht gelungen – trotz der im Jahr 2013 abgeschlossenen Ausbildung zum Bürokaufmann – eine adäquate Stelle zu finden. Auch die vom AMS aufgetragenen Eigenbewerbungen als Sachbearbeiter, Kundenbetreuer, Buchhalter, etc., hätten noch nicht zum Erfolg einer Arbeitsaufnahme geführt. Der BF habe bis dato nur Absagen erhalten. Er erhalte bei der Wiedereingliederungsmaßnahme daher intensive Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche durch aktive Bewerbungsarbeit und kurze Betriebspraktika, Vermittlung von Bewerbungs– Knowhow (Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes, Erstellung von individuellen Bewerbungsschreiben, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden) und Hinführen zu einer erfolgreichen Kommunikation bei Bewerbungsgesprächen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Wenn der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg dieser Maßnahme vereitle, führe dies zum Ausschluss der Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen (§ 10 AlVG). Sollte der BF zu Beginn der Maßnahme verhindert sein (z. B. wegen einer Erkrankung), dann bestehe der Auftrag des AMS weiter, am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen und pünktlich um 08:00 Uhr im Kurs zu erscheinen.Das letzte Dienstverhältnis des BF liege acht Jahre zurück und sei es dem BF noch nicht gelungen – trotz der im Jahr 2013 abgeschlossenen Ausbildung zum Bürokaufmann – eine adäquate Stelle zu finden. Auch die vom AMS aufgetragenen Eigenbewerbungen als Sachbearbeiter, Kundenbetreuer, Buchhalter, etc., hätten noch nicht zum Erfolg einer Arbeitsaufnahme geführt. Der BF habe bis dato nur Absagen erhalten. Er erhalte bei der Wiedereingliederungsmaßnahme daher intensive Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche durch aktive Bewerbungsarbeit und kurze Betriebspraktika, Vermittlung von Bewerbungs– Knowhow (Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes, Erstellung von individuellen Bewerbungsschreiben, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden) und Hinführen zu einer erfolgreichen Kommunikation bei Bewerbungsgesprächen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Wenn der BF ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg dieser Maßnahme vereitle, führe dies zum Ausschluss der Notstandshilfe für sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen (Paragraph 10, AlVG). Sollte der BF zu Beginn der Maßnahme verhindert sein (z. B. wegen einer Erkrankung), dann bestehe der Auftrag des AMS weiter, am ersten Werktag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit an der Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen und pünktlich um 08:00 Uhr im Kurs zu erscheinen. 1.
- Der BF ist (unter anderem) an den im Spruch genannten Tagen nicht zum Kurs erschienen. 1.
- Krankmeldungen des BF für die im Spruch genannten Tage hat die ÖGK nicht anerkannt, weil der BF Aufträgen zur chefärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist. Sonstige zwingende Gründe, die ihn gehindert hätten, den Kurs an den verfahrensgegenständlichen Tagen zu besuchen, hat der BF nicht vorgebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor: Die Feststellungen zur langjährigen Absenz des BF vom Arbeitsmarkt (letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis im Jahr 2011) folgen aus entsprechenden, aktenkundigen Datenbankauszügen. Dass dem BF vom AMS am 13.11.2019 der Auftrag erteilt wurde, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (Begleitung in den Arbeitsmarkt) teilzunehmen und dass dem BF der Inhalt dieser Maßnahme entsprechend dargelegt wurde und auch eine entsprechende Rechtsbelehrung seitens des AMS stattgefunden hat, folgt unmittelbar aus den aktenkundigen Unterlagen (insb. Betreuungsplan) und ist der BF den diesbezüglichen Ausführungen des AMS im Übrigen im gesamten Verfahren nicht entgegen getreten. Dass der BF an den im Spruch genannten Tagen nicht zum Kurs erschienen ist, folgt aus der Gesprächsnotiz des AMS-Mitarbeiters Herrn E. vom 19.12.2019 sowie dem TeilnehmerInnenabschlussbericht betreffend die Maßnahme „Begleitung in den Arbeitsmarkt im Bezirk F.“ vom 18.2.2020 und ist der BF den diesbezüglichen Ausführungen des AMS, etwa auch im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 24.2.2020, nicht entgegengetreten. Dass die ÖGK Krankmeldungen des BF für die im Spruch genannten Tage nicht anerkannt hat, weil der BF Aufträgen zur chefärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist, folgt aus einer diesbezüglichen Auskunft der ÖGK vom 24.2.2020 dem AMS gegenüber und vom 18.1.2021 (gleichlautend) dem BVwG gegenüber. Darüber hinaus sei angemerkt, dass, wie eine durch das BVwG ergänzend durchgeführte Abfrage beim Dachverband ergeben hat, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Auskunft der ÖGK übereinstimmend auch kein Bezug von Krankengeld durch den BF aufscheint. Dass der BF keine sonstigen zwingenden Gründe, die ihn gehindert hätten, den Kurs an den verfahrensgegenständlichen Tagen zu besuchen, vorgebracht hat, folgt unmittelbar aus dessen Eingaben (Beschwerde, Vorlageantrag), in denen er im Wesentlichen nur Gesetzesbestimmungen vorträgt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
§ 10Abs 4 Al
VG:3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...)
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10. (…)Paragraph 10, (…)
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.2.
- Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen des BF seitens des AMS: Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031). Im gegenständlichen Fall waren im Vorfeld der Zuweisung der Maßnahme am 13.11.2019 die Defizite des BF erörtert worden: Sein letztes die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis habe bereits im Jahr 2011 geendet. Der BF habe eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokaufmann, dessen ungeachtet sei es dem BF nicht gelungen, eine adäquate Stelle zu finden. Auch die vom AMS aufgetragenen Eigenbewerbungen als Sachbearbeiter, Kundenbetreuer, Buchhalter etc. hätten nicht zum Erfolg geführt. Der BF habe bis dato nur Absagen erhalten. Er erhalte bei der Wiedereingliederungsmaßnahme daher intensive Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche durch aktive Bewerbungsarbeit und kurze Betriebspraktika, Vermittlung von Bewerbungs–Knowhow (Erstellung eines aktuellen Lebenslaufes, Erstellung von individuellen Bewerbungsschreiben, um zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden) und Hinführen zu einer erfolgreichen Kommunikation bei Bewerbungsgesprächen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. In diesem Zusammenhang besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall des BF - der schon acht Jahr lang dem Arbeitsmarkt fern war - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für ihn eine entsprechende Maßnahme notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Maßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS dem BF die für seine Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht. 3.3.2.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme (konkret: am 13.11.2019) explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von § 10 AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt hat.3.3.2.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme (konkret: am 13.11.2019) explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von Paragraph 10, AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt hat. 3.3.2.
- Zur tageweisen Nichtteilnahme des BF an der Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 4 AlVG:3.3.2.
- Zur tageweisen Nichtteilnahme des BF an der Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, AlVG: Das AMS hat dem BF mit dem angefochtenen Bescheid die Notstandshilfe am 16.12.2019 und „vom 18.12.2019 bis 7.1.2020“
§ 10Abs 4 Al
VG versagt, weil der BF, „ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu vereiteln“ (so etwa das AMS explizit in der Beschwerdevorentscheidung, Seite 8), tageweise nicht an der Schulungsmaßnahme teilgenommen habe, ohne dass dies durch zwingende Gründe gerechtfertigt gewesen sei.Das AMS hat dem BF mit dem angefochtenen Bescheid die Notstandshilfe am 16.12.2019 und „vom 18.12.2019 bis 7.1.2020“
Paragraph 10, Absatz 4, AlVG versagt, weil der BF, „ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu vereiteln“ (so etwa das AMS explizit in der Beschwerdevorentscheidung, Seite 8), tageweise nicht an der Schulungsmaßnahme teilgenommen habe, ohne dass dies durch zwingende Gründe gerechtfertigt gewesen sei. Was den Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum „vom 18.12.2019 bis 7.1.2020“ anbelangt, so ist allerdings auf den klaren Wortlaut von § 10 Abs 4 AlVG zu verweisen, wonach, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, „tageweise“ nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld „für Tage des Fernbleibens“ verliert. Der Anspruchsverlust nach dieser Bestimmung tritt also nicht pauschal während eines bestimmten Zeitraums ein, sondern ganz konkret nur an den jeweils versäumten Kurstagen. Insofern hatten die kursfreien Tage für den Anspruchsverlust außer Betracht zu bleiben und war der Spruch – entsprechend den tatsächlichen Kurstagen, welche das AMS dem BVwG auf Ersuchen bekannt gab – zu korrigieren. Der Vollständigkeit halber sei betont, dass sich das AMS gegenständlich nicht auf § 10 Abs 1 Z 3 AlVG gestützt hat („Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt“) – diesfalls wäre eine durchgehende 6- bzw. 8-wöchige Bezugssperre möglich -, sondern vielmehr explizit feststellte, dass der BF durch sein Fernbleiben den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Vor diesem Hintergrund würde das BVwG den Beschwerdegegenstand überschreiten, wenn es das Verhalten des BF nun erstmals unter den Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG – samt entsprechenden Rechtsfolgen - subsumieren würde.Was den Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum „vom 18.12.2019 bis 7.1.2020“ anbelangt, so ist allerdings auf den klaren Wortlaut von Paragraph 10, Absatz 4, AlVG zu verweisen, wonach, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, „tageweise“ nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld „für Tage des Fernbleibens“ verliert. Der Anspruchsverlust nach dieser Bestimmung tritt also nicht pauschal während eines bestimmten Zeitraums ein, sondern ganz konkret nur an den jeweils versäumten Kurstagen. Insofern hatten die kursfreien Tage für den Anspruchsverlust außer Betracht zu bleiben und war der Spruch – entsprechend den tatsächlichen Kurstagen, welche das AMS dem BVwG auf Ersuchen bekannt gab – zu korrigieren. Der Vollständigkeit halber sei betont, dass sich das AMS gegenständlich nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gestützt hat („Wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt“) – diesfalls wäre eine durchgehende 6- bzw. 8-wöchige Bezugssperre möglich -, sondern vielmehr explizit feststellte, dass der BF durch sein Fernbleiben den Erfolg der Maßnahme nicht vereitelt hat. Vor diesem Hintergrund würde das BVwG den Beschwerdegegenstand überschreiten, wenn es das Verhalten des BF nun erstmals unter den Vereitelungstatbestand im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG – samt entsprechenden Rechtsfolgen - subsumieren würde. Abschließend sei angemerkt, dass der BF keinerlei „zwingende Gründe“ im Sinne von § 10 Abs 4 AlVG für sein Fernbleiben ins Treffen führte. Seine Krankmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Tage hat die ÖGK im Übrigen nicht anerkannt, weil der BF nicht zu chefärztlichen Untersuchungen erschien. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass auch keine gesundheitlichen Gründe dem Kursbesuch entgegenstanden.Abschließend sei angemerkt, dass der BF keinerlei „zwingende Gründe“ im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, AlVG für sein Fernbleiben ins Treffen führte. Seine Krankmeldungen für die verfahrensgegenständlichen Tage hat die ÖGK im Übrigen nicht anerkannt, weil der BF nicht zu chefärztlichen Untersuchungen erschien. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass auch keine gesundheitlichen Gründe dem Kursbesuch entgegenstanden. 3.4. Da die Zeit vom 23.12.2019 bis zum 6.1.2020 kursfrei war, ist die Beschwerde des BF somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 10Abs 4 i
Vm § 38 AlVG (nur) am 16.12.2019, 18.12.2019, 19.12.2019, 20.12.2019 und 07.01.2020 verloren hat.3.4. Da die Zeit vom 23.12.2019 bis zum 6.1.2020 kursfrei war, ist die Beschwerde des BF somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG (nur) am 16.12.2019, 18.12.2019, 19.12.2019, 20.12.2019 und 07.01.2020 verloren hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe wegen der tageweisen Nichtteilnahme an einer Schulungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs 4 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe wegen der tageweisen Nichtteilnahme an einer Schulungsmaßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz 4, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2230236.1.00