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{'item': 'L503 2230522-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2230522-1 Spruch, L503 2230522-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.2.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG am 24.2.2020 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.2.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG am 24.2.2020 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges. 2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Bescheid des AMS vom 23.12.2019, mit dem dieses aussprach, der BF habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG in der Zeit vom 18.11.2019 bis 9.12.2019 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Teilnahme am Kurs Plan B bei F. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Bescheid des AMS vom 23.12.2019, mit dem dieses aussprach, der BF habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 18.11.2019 bis 9.12.2019 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Teilnahme am Kurs Plan B bei F. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein weiterer Bescheid des AMS vom 15.1.2020, mit dem dieses aussprach, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG in der Zeit vom 9.1.2020 bis 23.2.2020 verloren. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges.2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein weiterer Bescheid des AMS vom 15.1.2020, mit dem dieses aussprach, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 9.1.2020 bis 23.2.2020 verloren. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges.

  1. Mit Schreiben vom 25.2.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.2.
  2. Darin führte er aus, er werde am 1.3.2020 ein Dienstverhältnis bei der Firma I. antreten und ersuche um Aufhebung der Sperre. Da bei einer Sperre des Arbeitslosengeldes auch jede weitere soziale Leistung eingestellt werde, führe dies zu erheblichen Nachteilen für ihn.Darin führte er aus, er werde am 1.3.2020 ein Dienstverhältnis bei der Firma römisch eins. antreten und ersuche um Aufhebung der Sperre. Da bei einer Sperre des Arbeitslosengeldes auch jede weitere soziale Leistung eingestellt werde, führe dies zu erheblichen Nachteilen für ihn.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.3.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 12.2.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, es habe mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.02.2020 entschieden, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe am 24.02.2020 verloren habe, weil sich die Dauer der Ausschlussfrist, die bereits mit Bescheiden vom 23.12.2019 (Verlust des Arbeitslosengeldes vom 18.11.2019 bis 09.12.2019) und vom 15.01.2020 (Verlust der Notstandshilfe vom 09.01.2020 bis 23.02.2020) verhängt worden war, aufgrund eines weiteren Krankengeldbezuges bis dorthin verlängert habe. Inhalt der Bescheide vom 23.12.2019 und vom 15.01.2020 sei gewesen, dass der BF den Erfolg der Kursmaßnahme „Plan B“ bei F. vereitelt habe, weil er diesen nicht besucht habe. In weiterer Folge wurde insbesondere nochmals auf die Ausgangssituation des BF (die letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung habe im Dezember 2018 geendet) sowie auf die Maßnahme „Plan B“ und deren Notwendigkeit für den BF – samt entsprechender Belehrung des BF durch das AMS - eingegangen. Der BF sei am Infotag am 18.11.2019 – obwohl dies eine Bedingung für die Kursteilnahme gewesen sei – nicht erschienen und habe auch auf Aufforderung des AMS keine Stellungnahme zu seinem Verhalten abgegeben. Daraufhin sei der Bescheid vom 23.12.2019 erstellt worden. Am 09.01.2020 habe der BF dann beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Da am 13.01.2020 von der SGKK eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 03.12.2019 bis 30.01.2020 eingelangt sei, sei der Bescheid vom 15.01.2020 erlassen worden, der die Ausschlussfrist aufgrund des Krankengeldbezuges bis zum 23.02.2020 verlängert habe. Gegen beide Bescheide habe der BF innerhalb der vierwöchigen Frist keine Beschwerde erhoben. Später sei noch bekannt geworden, dass der BF auch am 28.11.2019 für einen Tag Krankengeld bezogen habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auszugsweise auf die §§ 9 und 10 AlVG und wiederholte, dass der BF durch sein Nichterscheinen beim Infotag den Tatbestand der Vereitelung des Kurserfolges bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme gesetzt habe, weil bereits alle Kursplätze am Infotag vergeben worden seien.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auszugsweise auf die Paragraphen 9 und 10 AlVG und wiederholte, dass der BF durch sein Nichterscheinen beim Infotag den Tatbestand der Vereitelung des Kurserfolges bzw. der Wiedereingliederungsmaßnahme gesetzt habe, weil bereits alle Kursplätze am Infotag vergeben worden seien. Sodann betonte das AMS, dass die beiden Bescheide vom 23.12.2019 und vom 15.01.2020 zu Recht erlassen worden seien. Damit sei jedoch auch der Bescheid vom 12.02.2020, gegen den der BF nunmehr Beschwerde eingelegt habe und der nur eine Verlängerung der Ausschlussfrist aufgrund des in der sechswöchigen Ausschlussfrist liegenden Krankengeldbezuges von einem Tag bis zum 24.02.2020 ausgesprochen habe, zu Recht erlassen worden. Mögliche Beschwerden gegen die beiden Bescheide vom Dezember 2019 und Jänner 2020 wären wegen Verspätung (vier Wochen Beschwerdefrist) zurückzuweisen; der BF verweise aber in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 12.02.
  4. Seine Arbeitsaufnahme am 02.03.2020 liege im Übrigen bereits außerhalb der Ausschlussfrist und könne daher nicht mehr als Nachsichtsgrund herangezogen werden.
  5. Am 12.3.2020 gab der BF beim AMS zu Protokoll, er stelle hiermit gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 5.3.2020 einen Vorlageantrag.
  6. Am 24.4.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Mit Bescheid vom 23.12.2019 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG in der Zeit vom 18.11.2019 bis 9.12.2019 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Teilnahme am Kurs Plan B bei F. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1.1. Mit Bescheid vom 23.12.2019 sprach das AMS aus, der BF habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 18.11.2019 bis 9.12.2019 verloren; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Teilnahme am Kurs Plan B bei F. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Am 9.1.2020 beantragte der BF Notstandshilfe. Am 13.1.2020 langte seitens der ÖGK eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Arbeitsunfähigkeit des BF vom 3.12.2019 bis 30.1.2020, Bezug von Krankengeld vom 6.12.2019 bis 30.1.2020) ein. Mit weiterem Bescheid vom 15.1.2020 sprach das AMS daraufhin aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG in der Zeit vom 9.1.2020 bis 23.2.2020 verloren. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges.Mit weiterem Bescheid vom 15.1.2020 sprach das AMS daraufhin aus, der BF habe den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit vom 9.1.2020 bis 23.2.2020 verloren. Begründend führte das AMS aus, die Dauer der Ausschlussfrist verlängere sich um die Tage des Krankengeldbezuges. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. 1.

  1. In weiterer Folge erlangte das AMS davon Kenntnis, dass der BF (auch) am 28.11.2019 Krankengeld bezogen hatte. Aus diesem Grunde sprach es mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.2.2020 aus, der BF habe seinen Anspruch auf Notstandshilfe auch am 24.2.2020 verloren, da sich die Dauer der Ausschlussfrist um die Tage des Krankengeldbezugs verlängere. Diesen Bescheid bekämpft der BF mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausschließlich dahingehend, dass die Bezugssperre erhebliche nachteilige Folgen für ihn habe und dass er mittlerweile eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten habe.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar (insb. zitierte Bescheides des AMS, Datenbankabfragen hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld durch den BF, diesbezügliche Aktenvermerke des AMS, Beschwerde des BF) und unstrittig hervor. Der BF hat im Übrigen auch die Ausführungen des AMS, wonach er die Bescheide vom 23.12.2019 und 15.1.2020 nicht bekämpft habe, nicht bestritten, sodass von deren Rechtskraft ausgegangen werden konnte. Dass der BF am 28.11.2019 sowie von 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 Krankengeld bezog, folgt zudem aus einer ergänzend durch das BVwG durchgeführten Abfrage beim Dachverband.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe am 24.2.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe am 24.2.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.

  1. § 10 AlVG lautet auszugsweise:3.3.
  2. Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise: § 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person …Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person … 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. …so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. …

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.3.

  1. Eingangs ist im konkreten Fall anzumerken, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 12.2.2020 untrennbar mit den – rechtskräftigen – Bescheiden des AMS vom 23.12.2019 bzw. 15.1.2020 (Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe wegen der Vereitelung der Maßnahme „Plan B“ durch den BF; Nichtgewährung von Nachsicht) verbunden ist. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde in Ergänzung zu den vorgenannten Bescheiden ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe auch am 24.2.2020 verloren hat, da sich die Dauer der Ausschlussfrist um die Tage des Krankengeldbezuges verlängere. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung und der Aktenlage folgt diesbezüglich, dass der Bezug von Krankengeld durch den BF am 28.11.2019 nachträglich hervorkam (der Bezug von Krankengeld durch den BF in der Zeit vom 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 war bereits zuvor berücksichtigt worden), sodass sich die Bezugssperre um einen Tag, nämlich auf den 24.2.2020, verlängert (vgl. § 10 Abs 1 letzter Satz AlVG). Dass der BF am 28.11.2019 sowie von 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 Krankengeld bezog, folgt zudem auch aus einer ergänzend durch das BVwG durchgeführten Abfrage beim Dachverband.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde in Ergänzung zu den vorgenannten Bescheiden ausgesprochen, dass der BF die Notstandshilfe auch am 24.2.2020 verloren hat, da sich die Dauer der Ausschlussfrist um die Tage des Krankengeldbezuges verlängere. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung und der Aktenlage folgt diesbezüglich, dass der Bezug von Krankengeld durch den BF am 28.11.2019 nachträglich hervorkam (der Bezug von Krankengeld durch den BF in der Zeit vom 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 war bereits zuvor berücksichtigt worden), sodass sich die Bezugssperre um einen Tag, nämlich auf den 24.2.2020, verlängert vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG). Dass der BF am 28.11.2019 sowie von 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 Krankengeld bezog, folgt zudem auch aus einer ergänzend durch das BVwG durchgeführten Abfrage beim Dachverband. Berücksichtigt man nun, dass die Bezugssperre mit 18.11.2019 begann, dass der BF sodann am 28.11.2019 Krankengeld bezog, dass er in der Zeit vom 10.12.2019 bis zum 8.1.2019 nicht im Leistungsbezug stand und dass er vom 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 Krankengeld bezog, so hat das AMS die Bezugssperre (in der vorgesehenen Dauer von 6 Wochen) mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zutreffend auf den 24.2.2020 ausgedehnt, wobei sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 10 Abs 1 letzter Satz AlVG („Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde“) ergibt.Berücksichtigt man nun, dass die Bezugssperre mit 18.11.2019 begann, dass der BF sodann am 28.11.2019 Krankengeld bezog, dass er in der Zeit vom 10.12.2019 bis zum 8.1.2019 nicht im Leistungsbezug stand und dass er vom 6.12.2019 bis zum 30.1.2019 Krankengeld bezog, so hat das AMS die Bezugssperre (in der vorgesehenen Dauer von 6 Wochen) mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zutreffend auf den 24.2.2020 ausgedehnt, wobei sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG („Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde“) ergibt. Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach die Folgen der Bezugssperre für ihn schwerwiegend seien und wonach er am 1.3.2020 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werde, vermag diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die verfahrensgegenständliche Bezugssperre per se – bei Nichtgewährung von Nachsicht – wurde bereits rechtskräftig mit Bescheiden vom 23.12.2019 und 15.1.2020 ausgesprochen (vgl. etwa auch den Spruch des Bescheids vom 23.12.2019: „Nachsicht wurde nicht erteilt“). Vor diesem Hintergrund ist der nunmehr bekämpfte Bescheid zutreffend ergangen, zumal unstrittig ein weiterer Tag des Bezugs von Krankengeld durch den BF während der Bezugssperre vorliegt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde auf einen Nachsichtsgrund hinweist, so ist anzumerken, dass der gegenständliche Bescheid – der sich ausschließlich um die Ausdehnung der Bezugssperre auf den 24.2.2020 wegen des Krankengeldbezugs durch den BF dreht – im Unterschied etwa zum Bescheid vom 23.12.2019 spruchgemäß nicht über eine allfällige (Nicht-)Gewährung von Nachsicht abspricht, sodass diese Frage auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Nachsicht auch nachträglich (nach Rechtskraft einer Bezugssperre samt Nichtgewährung von Nachsicht) beantragt werden könnte, so wäre vom AMS diesbezüglich auf Antrag ein eigenes Verfahren zu führen.Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach die Folgen der Bezugssperre für ihn schwerwiegend seien und wonach er am 1.3.2020 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen werde, vermag diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die verfahrensgegenständliche Bezugssperre per se – bei Nichtgewährung von Nachsicht – wurde bereits rechtskräftig mit Bescheiden vom 23.12.2019 und 15.1.2020 ausgesprochen vergleiche etwa auch den Spruch des Bescheids vom 23.12.2019: „Nachsicht wurde nicht erteilt“). Vor diesem Hintergrund ist der nunmehr bekämpfte Bescheid zutreffend ergangen, zumal unstrittig ein weiterer Tag des Bezugs von Krankengeld durch den BF während der Bezugssperre vorliegt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde auf einen Nachsichtsgrund hinweist, so ist anzumerken, dass der gegenständliche Bescheid – der sich ausschließlich um die Ausdehnung der Bezugssperre auf den 24.2.2020 wegen des Krankengeldbezugs durch den BF dreht – im Unterschied etwa zum Bescheid vom 23.12.2019 spruchgemäß nicht über eine allfällige (Nicht-)Gewährung von Nachsicht abspricht, sodass diese Frage auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Nachsicht auch nachträglich (nach Rechtskraft einer Bezugssperre samt Nichtgewährung von Nachsicht) beantragt werden könnte, so wäre vom AMS diesbezüglich auf Antrag ein eigenes Verfahren zu führen. 3.
  2. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier entscheidende Bestimmung des § 10 Abs 1 letzter Satz AlVG, wonach sich Zeiten des Anspruchsverlustes um Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, ist bereits ihrem Wortlaut nach klar und nicht weiter auslegungsbedürftig. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier entscheidende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG, wonach sich Zeiten des Anspruchsverlustes um Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde, ist bereits ihrem Wortlaut nach klar und nicht weiter auslegungsbedürftig. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2230522.1.00

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