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{'item': 'L503 2233925-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 7§ 15§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2233925-1 Spruch, L503 2233925-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 20.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 13.4.2020 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§ 7Abs 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge.1. Mit Bescheid vom 20.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 13.4.2020 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.5.2020 fristgerecht – näher begründet – Beschwerde.
  2. Mit Bescheid vom 22.6.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung – näher begründet – ab. Zunächst wurde seitens des AMS versucht, die Beschwerdevorentscheidung dem BF mit Rückscheinbrief (RSb) an die dem AMS bekannt gegebene Wohnadresse zuzustellen. Der Bescheid wurde dem AMS von der Post am 29.6.2020 mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Nach Erhebungen des AMS wurde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an die laut ZMR neue Adresse des BF in Wien veranlasst. Laut Zustellnachweis erfolgte dort am 1.7.2020 ein Zustellversuch und wurde die Sendung hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 2.7.2020).
  3. Mit E-Mail vom 19.7.2020 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er der Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2020 – näher begründet – entgegentrat.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.7.2020 wies das AMS den Vorlageantrag vom 19.7.2020

§ 15Vw

GVG als verspätet zurück.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.7.2020 wies das AMS den Vorlageantrag vom 19.7.2020

Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, mit Bescheid des AMS vom 22.06.2020 sei die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 20.04.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.06.2020 sei dem BF mit Rückscheinbrief (RSb) an seine dem AMS bekannt gegebene Wohnadresse in Salzburg zugestellt worden (gemeint: sei die Zustellung veranlasst worden, Anmerkung des BVwG). Der Bescheid sei von der Post mit Vermerk „verzogen“ retourniert worden. Nach Erhebungen des AMS sei dem BF die Beschwerdevorentscheidung an seine laut ZMR neue Adresse in Wien zugestellt worden. Der erste Zustellversuch sei am 01.07.2020 erfolgt. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach diesem erfolglosen Zustellversuch am 01.07.2020 bei näher bezeichnetem Postamt in Wien hinterlegt wurde. Als erster Tag der Abholfrist sei der 02.07.2020 angegeben worden; eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Am 19.07.2020 sei beim AMS ein Mail eingelangt, welches nach Rücksprache mit dem BF als Vorlageantrag zu werten sei. Nach Darstellung von § 15 VwGVG, § 32 AVG und § 17 ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage

§ 15Abs 1 Vw

GVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2020 am 1.7.2020 hinterlegt und ab 2.7.2020 zur Abholung bereitgehalten worden.Nach Darstellung von Paragraph 15, VwGVG, Paragraph 32, AVG und Paragraph 17, ZustG führte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags betrage

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2020 am 1.7.2020 hinterlegt und ab 2.7.2020 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach § 17 Abs 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Im konkreten Fall sei somit der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist der 2.7.2020 (Beginn der Abholfrist). Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe folglich am Donnerstag, dem 16.7.2020 geendet. Der Vorlageantrag des BF vom 19.7.2020 sei daher verspätet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.8.2020 fristgerecht Beschwerde. In seiner – weitwendigen - Beschwerde führte der BF eingangs etwa wie folgt aus: „Ich war ja ein bisschen spät dran, ich habe das nicht beachtet, weil ich nach fast anderthalb Jahren von Salzburg nach Wien gezogen bin und alleine war. Ich hatte zu viele Dinge, zu viele Bücher, die ich im Zug mitnehmen musste, und zu viele offizielle Briefe, um sie aus meiner Tasche zu holen, als ich in Wien ankam. Ich hatte zu viele Probleme, als ich ankam, meine schmutzigen Sachen, die ich reinigen musste, das Wetter war die ganze Zeit über von sehr heiß bis regnerisch während der Woche wechselbar, das Hauptproblem war, dass es keine Waschmaschine in der Wohnung gab.“ In weiter folge schilderte der BF ausschließlich – sehr ausführlich - seine Lebensgeschichte, seine Probleme und finanziellen Schwierigkeiten hier in Österreich sowie die Umstände der Auflösung seines bisherigen Dienstverhältnisses.
  2. Am 11.8.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor, wies darauf hin, dass mit der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen, vorgebracht wurde und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.6.2020 wurde am 1.7.2020 an der gültigen Zustelladresse des BF in Wien hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 2.7.2020). Mit E-Mail vom 19.7.2020 stellte der BF einen Vorlageantrag. In seiner Beschwerde gegen den daraufhin erlassenen Zurückweisungsbescheid des AMS trat der BF der Annahme der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit 2.7.2020 nicht entgegen, sondern verwies nur allgemein auf seine schwierige Lebenssituation.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  6. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. So befindet sich im Akt der entsprechende Zustellnachweis, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.6.2020 am 1.7.2020 hinterlegt wurde, wobei als Beginn der Abholfrist der 2.7.2020 vermerkt wurde. Unstrittig und aus dem Akteninhalt ersichtlich ist zudem der Umstand, dass der BF (erst) am 19.7.2020 einen Vorlageantrag stellte. Die Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdevorbringen des BF ergeben sich aus seiner Beschwerde.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit dem bekämpften Bescheid § 15 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 15, VwGVG lautet auszugsweise: § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. […]
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. § 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet: § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 22.6.2020 am 1.7.2020 hinterlegt und ab 2.7.2020 zur Abholung bereitgehalten. Gewählt wurde dabei die aufrechte Zustelladresse des BF in Wien, zumal der BF an besagter Adresse ab 19.6.2020 behördlich gemeldet war (dem vergeblichen, vorherigen Zustellversuch des AMS vom 23.6.2020 an seine frühere Adresse in Salzburg kommt hingegen keine rechtliche Relevanz zu).

§ 17Abs 3 Zust

G gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 2.7.2020 zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich als am 2.7.2020 zugestellt. In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich allgemein auf seine schwierige Lebenssituation.In seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des AMS hat der BF im Übrigen keine Umstände vorgebracht, die dazu führen könnten, dass die Zustellfiktion des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gegenständlich nicht zur Anwendung zu gelangen hätte; der BF verwies lediglich allgemein auf seine schwierige Lebenssituation. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist hatte somit, wie das AMS zutreffend ausführte, am Donnerstag, dem 16.7.2020, geendet. Der am 19.7.2020 eingebrachte Vorlageantrag erweist sich daher als verspätet. Folglich hat das AMS Salzburg den Vorlageantrag zu Recht

§ 15Abs 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das AMS Salzburg – ungeachtet der Übersiedlung des BF am 19.6.2020 von Salzburg nach Wien – sehr wohl (weiterhin) zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2020 (der Ausgangsbescheid war bereits am 20.4.2020 während des aufrechten Wohnsitzes des BF in Salzburg erlassen worden) und zur gegenständlichen Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit Bescheid vom 22.7.2020 zuständig war, vgl. die auch auf die gegenständliche Konstellation übertragbare Entscheidung des VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2006/08/0125, wonach „eine tatsächliche Übersiedlung erst während des Berufungsverfahrens in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keine Änderung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde bewirkt …; diese würde sich nach wie vor nach dem Sprengel jener regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richten, welche zuständigerweise den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358, vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0202).“Folglich hat das AMS Salzburg den Vorlageantrag zu Recht

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das AMS Salzburg – ungeachtet der Übersiedlung des BF am 19.6.2020 von Salzburg nach Wien – sehr wohl (weiterhin) zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.6.2020 (der Ausgangsbescheid war bereits am 20.4.2020 während des aufrechten Wohnsitzes des BF in Salzburg erlassen worden) und zur gegenständlichen Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet mit Bescheid vom 22.7.2020 zuständig war, vergleiche die auch auf die gegenständliche Konstellation übertragbare Entscheidung des VwGH vom 20.09.2006, Zl. 2006/08/0125, wonach „eine tatsächliche Übersiedlung erst während des Berufungsverfahrens in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice keine Änderung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde bewirkt …; diese würde sich nach wie vor nach dem Sprengel jener regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richten, welche zuständigerweise den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358, vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0202).“ Somit ist die vom BF gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags besteht eine bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2233925.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.