Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
VG davon abweichend zehn Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG davon abweichend zehn Wochen. 3.2. Konkret: Zur Zuständigkeit der Behörde 3.2.1.
VG entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen, über Anerkennungen von Maßnahmen
VG hingegen die Landesgeschäftsstelle.3.2.1.
Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen, über Anerkennungen von Maßnahmen
Paragraph 18, Absatz 6, AlVG hingegen die Landesgeschäftsstelle.
AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des AMS durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Abs 1). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle (Abs 2), soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer (Abs 3).
Paragraph 24, AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des AMS durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Absatz eins,). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle (Absatz 2,), soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer (Absatz 3,). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich klar, dass es sich beim AMS nicht um eine monokratische Behörde handelt, sondern dass das AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben in verschiedene Behörden zerfällt, nämlich in die jeweils örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstellen sowie in die jeweils örtlich zuständigen Landesgeschäftsstellen. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit führt § 44 AlVG wie folgt aus:Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit führt Paragraph 44, AlVG wie folgt aus: § 44.
VG sachlich zuständigen Regionalen Geschäftsstelle) unzweifelhaft nach dem „Sitz des Betriebes“ (konkret: der Marktgemeinde S.) richtet. Da die Marktgemeinde S. im Bezirk Wels-Land liegt, ist die hierfür zuständige Behörde die Regionale Geschäftsstelle Wels, vgl. dazu § 3 Z 4 lit o der Arbeitsmarktsprengelverordnung BGBl. Nr. 928/1994 idF BGBl. II Nr. 554/2020).3.2.2. Im konkreten Fall hat die BF als Arbeitgeberin Altersteilzeitgeld beantragt. Es sind somit „Rechte des Arbeitgebers“ im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG betroffen, sodass sich die örtliche Zuständigkeit (der hier
Paragraph 56, Absatz eins, AlVG sachlich zuständigen Regionalen Geschäftsstelle) unzweifelhaft nach dem „Sitz des Betriebes“ (konkret: der Marktgemeinde S.) richtet. Da die Marktgemeinde S. im Bezirk Wels-Land liegt, ist die hierfür zuständige Behörde die Regionale Geschäftsstelle Wels, vergleiche dazu Paragraph 3, Ziffer 4, Litera o, der Arbeitsmarktsprengelverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 554 aus 2020,). 3.2.
Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen spruchgemäß aufzuheben ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeiten des AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben sind gesetzlich klar geregelt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Rechtsmittelinstanz besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049), worauf sich die vorliegende Entscheidung auch stützt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeiten des AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben sind gesetzlich klar geregelt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Rechtsmittelinstanz besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049), worauf sich die vorliegende Entscheidung auch stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2234441.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.