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{'item': 'L503 2234441-1'}

Obsah (12)Art 133§ 6§ 56§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 18§ 24§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlL503 2234441-1 Spruch, L503 2234441-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 7.7.2020 gab das AMS Linz dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Marktgemeinde S. (im Folgenden kurz: „BF“), auf Altersteilzeitgeld betreffend Frau B. F. ab 15.3.2020 Folge.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 10.7.2020 Beschwerde, in der sie – näher begründet – zusammengefasst ausführte, Altersteilzeitgeld stünde bereits ab 1.8.2018 zu.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels vom 10.8.2020 wurde die Beschwerde näher begründet abgewiesen.
  4. Dagegen brachte die BF durch ihre nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung am 19.8.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  5. Am 27.8.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin, die Marktgemeinde S., liegt im Bezirk Wels-Land. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS Linz vom 7.7.2020 wurde über einen Antrag der BF auf Altersteilzeitgeld für Frau B. F. abgesprochen. 1.
  9. Mit Bescheid des AMS Wels vom 10.8.2020 wurde die dagegen von der BF erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  12. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt (Bescheid des AMS Linz, Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels) bzw. handelt es um eine unstrittige Tatsache, dass die Marktgemeinde S. im Bezirk Wels-Land liegt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung stets auf das „AMS Wels“ als die den Ausgangsbescheid erlassende Behörde verwiesen wird. Dies ist jedoch unzutreffend: Der Ausgangsbescheid vom 7.7.2020 führt im Kopf „Arbeitsmarktservice Linz“ an und sind am Ende der ersten Seite die genauen Daten der „Regionalen Geschäftsstelle Linz“ angeführt; die Fertigung erfolgte „Für den Leiter“. Das AMS Wels wird im Ausgangsbescheid vom 7.7.2020 hingegen in keiner Weise erwähnt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids 3.
  14. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde

§ 14Abs 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs 2 Al

VG davon abweichend zehn Wochen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG davon abweichend zehn Wochen. 3.2. Konkret: Zur Zuständigkeit der Behörde 3.2.1.

§ 56Abs 1 Al

VG entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen, über Anerkennungen von Maßnahmen

§ 18Abs 6 Al

VG hingegen die Landesgeschäftsstelle.3.2.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen, über Anerkennungen von Maßnahmen

Paragraph 18, Absatz 6, AlVG hingegen die Landesgeschäftsstelle.

§ 24

AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des AMS durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Abs 1). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle (Abs 2), soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer (Abs 3).

Paragraph 24, AMSG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Besorgung behördlicher Aufgaben des AMS durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (Absatz eins,). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle (Absatz 2,), soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer (Absatz 3,). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich klar, dass es sich beim AMS nicht um eine monokratische Behörde handelt, sondern dass das AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben in verschiedene Behörden zerfällt, nämlich in die jeweils örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstellen sowie in die jeweils örtlich zuständigen Landesgeschäftsstellen. Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit führt § 44 AlVG wie folgt aus:Im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit führt Paragraph 44, AlVG wie folgt aus: § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice … und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice … richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice … und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice … richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, … 3.2.
  3. Im konkreten Fall hat die BF als Arbeitgeberin Altersteilzeitgeld beantragt. Es sind somit „Rechte des Arbeitgebers“ im Sinne von § 44 Abs 1 Z 1 AlVG betroffen, sodass sich die örtliche Zuständigkeit (der hier

§ 56Abs 1 Al

VG sachlich zuständigen Regionalen Geschäftsstelle) unzweifelhaft nach dem „Sitz des Betriebes“ (konkret: der Marktgemeinde S.) richtet. Da die Marktgemeinde S. im Bezirk Wels-Land liegt, ist die hierfür zuständige Behörde die Regionale Geschäftsstelle Wels, vgl. dazu § 3 Z 4 lit o der Arbeitsmarktsprengelverordnung BGBl. Nr. 928/1994 idF BGBl. II Nr. 554/2020).3.2.2. Im konkreten Fall hat die BF als Arbeitgeberin Altersteilzeitgeld beantragt. Es sind somit „Rechte des Arbeitgebers“ im Sinne von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG betroffen, sodass sich die örtliche Zuständigkeit (der hier

Paragraph 56, Absatz eins, AlVG sachlich zuständigen Regionalen Geschäftsstelle) unzweifelhaft nach dem „Sitz des Betriebes“ (konkret: der Marktgemeinde S.) richtet. Da die Marktgemeinde S. im Bezirk Wels-Land liegt, ist die hierfür zuständige Behörde die Regionale Geschäftsstelle Wels, vergleiche dazu Paragraph 3, Ziffer 4, Litera o, der Arbeitsmarktsprengelverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 928 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 554 aus 2020,). 3.2.

  1. Mit dem AMS Linz hat somit eine örtlich unzuständige Behörde den Ausgangsbescheid vom 7.7.2020 erlassen. 3.2.
  2. Bescheide einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde sind von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben (vgl. dazu VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049; Hengstschläger/Leeb AVG, § 6 Rz 19). Die Regionale Geschäftsstelle Linz hat den angefochtenen Bescheid vom 7.7.2020 als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser

§ 27VwGVG von Amts wegen spruchgemäß aufzuheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

(2013)§ 14 VwGVG, K7).3.2.4. Bescheide einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde sind von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung aufzuheben vergleiche dazu VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049; Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 6, Rz 19). Die Regionale Geschäftsstelle Linz hat den angefochtenen Bescheid vom 7.7.2020 als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser

Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen spruchgemäß aufzuheben ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

(2013)Paragraph 14, VwGVG, K7). 3.2.
  1. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch keine „Sanierung“ der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (AMS Linz) durch die Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung durch das AMS Wels vom 10.8.2020 bewirkt werden konnte: Vielmehr hätte die Befugnis des AMS im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nur soweit gereicht, mit Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz (das AMS Wels war hingegen nicht zuständig, mit Beschwerdevorentscheidung über den Bescheid des AMS Linz abzusprechen) den Ausgangsbescheid des AMS Linz wegen Unzuständigkeit aufzuheben. 3.
  2. Somit war spruchgemäß mit einer Aufhebung vorzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeiten des AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben sind gesetzlich klar geregelt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Rechtsmittelinstanz besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049), worauf sich die vorliegende Entscheidung auch stützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeiten des AMS für die Besorgung behördlicher Aufgaben sind gesetzlich klar geregelt. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Unzuständigkeit der Unterbehörde durch die Rechtsmittelinstanz besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2000, Zl. 99/19/0213; vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0069; vom 19.06.1996, Zl. 94/01/0597; vom 18.03.2010, Zl. 2008/07/0049), worauf sich die vorliegende Entscheidung auch stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2234441.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.