RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW103 2235107-1 Spruch, W103 2235107-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl.: 1258979607-200107991, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl.: 1258979607-200107991, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Weißrusslands, reiste am 26.01.2020 im Besitz eines litauischen Schengenvisums der Kategorie C auf dem Luftweg aus der Ukraine kommend ins Bundesgebiet ein. Am gleichen Datum erfolgte die Annullierung jenes Visums sowie die Sicherstellung des weißrussischen Reisepasses der Beschwerdeführerin durch Organe der österreichischen Grenzpolizei. Die Beschwerdeführerin stellte, ebenso wie ihr gemeinsam mit ihr eingereister Verlobter (nunmehriger Beschwerdeführer zu Zahl W103 2235108-1), am 26.01.2020 am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer am 28.01.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie gehöre der weißrussischen Volksgruppe an, bekenne sich zum orthodoxen Glauben, sei ledig und habe den Entschluss zur Ausreise am 25.01.2020 gefasst. Sie habe mit ihrem Freund nach Österreich gewollt. Ihre Eltern hielten sich nach wie vor in Weißrussland auf. Die Ausreise sei legal auf dem Luftweg über die Ukraine erfolgt. Zum Grund ihrer Flucht führte sie an, ihr Freund sei in eine Schießerei verwickelt gewesen, bei welcher ein Bekannter ihres Freundes getötet worden sei; im Vorfeld der Schießerei habe ihr Freund mit einem Mann gesprochen, welcher Polizist gewesen sei. Während der Schießerei habe ihr Freund flüchten können. Da der Polizist wisse, dass sie die einzige sei, die über die Schießerei Bescheid wüsste, sei ihr Leben in Gefahr. Danach hätten sie beschlossen, in die Ukraine zu flüchten. Sie wollten wieder nach Weißrussland zurückkehren. Ihr Vater habe ihr jedoch mitgeteilt, dass die Polizei nach ihnen gesucht hätte und sie die russischsprachigen Länder verlassen sollten. Danach hätten sie beschlossen, nach Europa zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, getötet zu werden. Am 03.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie sei geistig und körperlich gesund, jedoch habe sie insofern psychische Schwierigkeiten, als sie sehr nervös und durch die derzeitige Änderung bedrückt sei. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Befragung in der Lage. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Sie sei legal mit ihrem Reisepass eingereist und habe die Kosten der Reise aus ihrem Einkommen finanziert. Sie habe als Administratorin in einem Schönheitssalon und als Fotomodel gearbeitet. Sie sei Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und Protestant. Sie habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen und sie hätte Österreich als Zielland gewählt, da sie hier am 23.01.2020 Urlaub machen und heiraten wollten. Dies hätten sie sich im letzten Monat überlegt. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sie habe zuletzt in der Stadt XXXX mit ihrem Freund gewohnt und bis zum 21.01.2020 gearbeitet. Sie sei in ihrem Heimatland nie politisch aktiv gewesen, habe keiner politischen Partei angehört und habe nie persönliche Probleme mit den Behörden ihres Herkunftslandes gehabt. Über Vorhalt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Reisepass habe ausreisen können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hindeute, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörde weder selbst befürchten würde, noch tatsächlich zu befürchten habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgeregt gewesen, habe aber keine Befürchtungen gehabt. Am 03.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie sei geistig und körperlich gesund, jedoch habe sie insofern psychische Schwierigkeiten, als sie sehr nervös und durch die derzeitige Änderung bedrückt sei. Sie stehe nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Befragung in der Lage. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Sie sei legal mit ihrem Reisepass eingereist und habe die Kosten der Reise aus ihrem Einkommen finanziert. Sie habe als Administratorin in einem Schönheitssalon und als Fotomodel gearbeitet. Sie sei Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und Protestant. Sie habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen und sie hätte Österreich als Zielland gewählt, da sie hier am 23.01.2020 Urlaub machen und heiraten wollten. Dies hätten sie sich im letzten Monat überlegt. Im Herkunftsstaat würden noch die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sie habe zuletzt in der Stadt römisch 40 mit ihrem Freund gewohnt und bis zum 21.01.2020 gearbeitet. Sie sei in ihrem Heimatland nie politisch aktiv gewesen, habe keiner politischen Partei angehört und habe nie persönliche Probleme mit den Behörden ihres Herkunftslandes gehabt. Über Vorhalt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin legal mit ihrem Reisepass habe ausreisen können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hindeute, dass sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörde weder selbst befürchten würde, noch tatsächlich zu befürchten habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aufgeregt gewesen, habe aber keine Befürchtungen gehabt. Zu den Gründen ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten ursprünglich eine Reise nach XXXX machen wollen, um zu heiraten und die Beschwerdeführerin habe schon eine Unterkunft von 23.
- bis 31.01.2020 reserviert; sie habe dann am 21.01.2020 ihr Visum geholt und habe gesehen, dass dieses erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen sei, woraufhin sie ihre Reservierung wieder storniert hätte. Sie hätten dann bis zum
- warten wollen, hätten jedoch keine Unterkunft mehr reserviert. Am 22.01.2020 sei ihr Freund von der Arbeit zurückgekommen und habe ihr erzählt, dass man ihm eine Arbeit angeboten habe. Am 23.01.2020 sei ihr Freund gegen 17 Uhr weggefahren, die Beschwerdeführerin sei zu Hause geblieben. Nach ca. ein bis eineinhalb Stunden habe ihr Freund sie angerufen und ihr gesagt, dass sie die Sachen zusammenpacken und zu ihrem Vater fahren solle, wohin er dann ebenfalls kommen würde. Unterwegs habe sie versucht, ihren Freund anzurufen, der Anruf sei jedoch von einem unbekannten Mann entgegengenommen worden. Im Haus ihres Vaters habe ihr Freund ihr dann alles erzählt; er habe gesagt, dass er Geld verdienen wollte und er habe versprochen, mitzufahren, da jemand anderer etwas übergeben wollte. In Gegenwart ihres Freundes sei jemand erschossen worden. Jemand habe sich neben ihren Freund gesetzt. Ihr Freund habe diesen Mann gekannt, er sei ein Polizist gewesen. Als sie später nochmal über den Vorfall gesprochen hätten, seien sie zum Schluss gekommen, dass dieser Mann ihren Anruf beantwortet hätte. Ihr Vater habe gesagt, dass sie ihre Telefone abschalten sollten und er habe dann Erkundigungen machen wollen. Mittags sei ihr Vater zurück gekommen und habe gesagt, dass sie Weißrussland verlassen sollten, da sie sonst gefunden werden könnten. Er habe dann ein Sammeltaxi für sie gerufen und mit dem Auto seien sie in die Ukraine gefahren. Vom dortigen Hotel hätten sie ihren Vater angerufen, welcher gesagt hätte, dass Leute nach ihnen gesucht und das Haus durchsucht hätten. Ihr Vater hätte ihnen daraufhin geraten, dass sie ein Flugticket kaufen und dorthin reisen sollten, wo sie ohnehin hingewollt hätten. Befragt, weshalb sie persönlich aus Weißrussland ausgereist wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ja eine Zeugin davon, sie werde gesucht. Ihr Vater habe auch gesagt, dass sie beide gesucht würden. Darum sei sie sehr besorgt. Befragt, weshalb sie eine Zeugin wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, im Auto sei ihr Freund gefragt worden, wer davon Bescheid wisse, dass ihr Freund hier sei. Ihr Freund hätte dann gesagt, dass die Beschwerdeführerin Bescheid wüsste. In der Ukraine hätten sie sich nicht weiter aufhalten können, da ihr Vater gesagt hätte, dass sie in allen GUS-Staaten gesucht würden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie der Tod erwarten. Sie wolle eine Rückkehr nicht riskieren, da sie nicht wissen wolle, was ihr passieren würde. Falls sich die Situation verbessern sollte, würde sie wieder in die Heimat zurückkehren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Vor dem besagten Vorfall habe sie keine Probleme im Heimatland gehabt. Zu den Gründen ihrer Flucht führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätten ursprünglich eine Reise nach römisch 40 machen wollen, um zu heiraten und die Beschwerdeführerin habe schon eine Unterkunft von 23.
- bis 31.01.2020 reserviert; sie habe dann am 21.01.2020 ihr Visum geholt und habe gesehen, dass dieses erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen sei, woraufhin sie ihre Reservierung wieder storniert hätte. Sie hätten dann bis zum
- warten wollen, hätten jedoch keine Unterkunft mehr reserviert. Am 22.01.2020 sei ihr Freund von der Arbeit zurückgekommen und habe ihr erzählt, dass man ihm eine Arbeit angeboten habe. Am 23.01.2020 sei ihr Freund gegen 17 Uhr weggefahren, die Beschwerdeführerin sei zu Hause geblieben. Nach ca. ein bis eineinhalb Stunden habe ihr Freund sie angerufen und ihr gesagt, dass sie die Sachen zusammenpacken und zu ihrem Vater fahren solle, wohin er dann ebenfalls kommen würde. Unterwegs habe sie versucht, ihren Freund anzurufen, der Anruf sei jedoch von einem unbekannten Mann entgegengenommen worden. Im Haus ihres Vaters habe ihr Freund ihr dann alles erzählt; er habe gesagt, dass er Geld verdienen wollte und er habe versprochen, mitzufahren, da jemand anderer etwas übergeben wollte. In Gegenwart ihres Freundes sei jemand erschossen worden. Jemand habe sich neben ihren Freund gesetzt. Ihr Freund habe diesen Mann gekannt, er sei ein Polizist gewesen. Als sie später nochmal über den Vorfall gesprochen hätten, seien sie zum Schluss gekommen, dass dieser Mann ihren Anruf beantwortet hätte. Ihr Vater habe gesagt, dass sie ihre Telefone abschalten sollten und er habe dann Erkundigungen machen wollen. Mittags sei ihr Vater zurück gekommen und habe gesagt, dass sie Weißrussland verlassen sollten, da sie sonst gefunden werden könnten. Er habe dann ein Sammeltaxi für sie gerufen und mit dem Auto seien sie in die Ukraine gefahren. Vom dortigen Hotel hätten sie ihren Vater angerufen, welcher gesagt hätte, dass Leute nach ihnen gesucht und das Haus durchsucht hätten. Ihr Vater hätte ihnen daraufhin geraten, dass sie ein Flugticket kaufen und dorthin reisen sollten, wo sie ohnehin hingewollt hätten. Befragt, weshalb sie persönlich aus Weißrussland ausgereist wäre, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ja eine Zeugin davon, sie werde gesucht. Ihr Vater habe auch gesagt, dass sie beide gesucht würden. Darum sei sie sehr besorgt. Befragt, weshalb sie eine Zeugin wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, im Auto sei ihr Freund gefragt worden, wer davon Bescheid wisse, dass ihr Freund hier sei. Ihr Freund hätte dann gesagt, dass die Beschwerdeführerin Bescheid wüsste. In der Ukraine hätten sie sich nicht weiter aufhalten können, da ihr Vater gesagt hätte, dass sie in allen GUS-Staaten gesucht würden. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie der Tod erwarten. Sie wolle eine Rückkehr nicht riskieren, da sie nicht wissen wolle, was ihr passieren würde. Falls sich die Situation verbessern sollte, würde sie wieder in die Heimat zurückkehren. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Vor dem besagten Vorfall habe sie keine Probleme im Heimatland gehabt. Am 04.02.2020 gestattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 11.05.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin Länderberichtsmaterial sowie einen Fragenkatalog zu ihren familiären und privaten Lebensumständen und gewährte ihr die Möglichkeit, hierzu binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Am 23.06.2020 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente ein und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen halte sie aufrecht und wolle keine diesbezüglichen Korrekturen vornehmen. Die Beschwerdeführerin wurde sodann näher zu den Umständen der geplanten Reise nach Österreich sowie der Hochzeit befragt. Befragt, weshalb die Polizei nach dem Vorfall zum Vater der Beschwerdeführerin gegangen sei, gab diese an, es sei nach ihnen gesucht worden. Die Polizei habe das Haus durchsucht. Die seien nicht in die Wohnung ihres Vaters eingedrungen, sondern in die Wohnung der Beschwerdeführerin, welche nicht weit entfernt vom Vater wohne. Befragt, weshalb die Polizei nicht zur Familie ihres Freundes, sondern zuerst in die Wohnung der Beschwerdeführerin gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen. Als sie weggefahren sei, habe sie beide Schlösser versperrt, als ihr Vater einmal bei ihr in der Wohnung gewesen wäre, sei nicht zugesperrt gewesen, sondern man konnte einfach reingehen. Der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht sei gewesen, dass ihr Freund sie am 23.01.2020 angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass sie zu ihrem Vater gehen solle. Dann sei ihr Freund dorthin gekommen und sei ganz aufgewühlt gewesen. Er habe dauernd aus dem Fenster hinausgesehen und über den Vorfall erzählt. Ihr Vater habe das beobachtet und sei ebenfalls unter Schock gestanden. Ihr Vater habe sie und ihren Freund angeschrien und gesagt, dass sie das Land verlassen sollen. Danach gefragt, ob sie wüsste, weshalb ihr Freund so aufgewühlt gewesen wäre, meinte die Beschwerdeführerin, angeblich habe man XXXX (dessen Freund) getötet. Sie habe das nicht so ganz verstanden. Ihr Freund habe gesagt, dass XXXX angeschossen worden und danach hingefallen sei. Weitere Angaben möchte sie nicht erstatten, sie habe alles umfassend vorbringen können. Am 23.06.2020 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer sie zusammengefasst vorbrachte, sie sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente ein und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Die Angaben zu ihren Fluchtgründen halte sie aufrecht und wolle keine diesbezüglichen Korrekturen vornehmen. Die Beschwerdeführerin wurde sodann näher zu den Umständen der geplanten Reise nach Österreich sowie der Hochzeit befragt. Befragt, weshalb die Polizei nach dem Vorfall zum Vater der Beschwerdeführerin gegangen sei, gab diese an, es sei nach ihnen gesucht worden. Die Polizei habe das Haus durchsucht. Die seien nicht in die Wohnung ihres Vaters eingedrungen, sondern in die Wohnung der Beschwerdeführerin, welche nicht weit entfernt vom Vater wohne. Befragt, weshalb die Polizei nicht zur Familie ihres Freundes, sondern zuerst in die Wohnung der Beschwerdeführerin gegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies nicht zu wissen. Als sie weggefahren sei, habe sie beide Schlösser versperrt, als ihr Vater einmal bei ihr in der Wohnung gewesen wäre, sei nicht zugesperrt gewesen, sondern man konnte einfach reingehen. Der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht sei gewesen, dass ihr Freund sie am 23.01.2020 angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass sie zu ihrem Vater gehen solle. Dann sei ihr Freund dorthin gekommen und sei ganz aufgewühlt gewesen. Er habe dauernd aus dem Fenster hinausgesehen und über den Vorfall erzählt. Ihr Vater habe das beobachtet und sei ebenfalls unter Schock gestanden. Ihr Vater habe sie und ihren Freund angeschrien und gesagt, dass sie das Land verlassen sollen. Danach gefragt, ob sie wüsste, weshalb ihr Freund so aufgewühlt gewesen wäre, meinte die Beschwerdeführerin, angeblich habe man römisch 40 (dessen Freund) getötet. Sie habe das nicht so ganz verstanden. Ihr Freund habe gesagt, dass römisch 40 angeschossen worden und danach hingefallen sei. Weitere Angaben möchte sie nicht erstatten, sie habe alles umfassend vorbringen können. Am 23.06.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail einige russischsprachige Dokumente, deren Übersetzung ins Deutsche durch das Bundesamt veranlasst wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der E-Mail-Nachricht an, einen Screenshot als Beleg für die erfolgte Stornierung der österreichischen Unterkunft sowie Ladungen der Miliz an sie, ihren Freund und ihren Vater zu übermitteln. Dies, da die letzte Person, mit der sie Kontakt gehabt hätten und bei der sie gewohnt hätten, ihr Vater gewesen sei. Ihr Freund habe schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei seinen Eltern, sondern bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Sie lege auch ein Foto eines namentlich bezeichneten Milizionärs bei, welcher anwesend gewesen wäre, als auf ihren Freund und XXXX geschossen worden sei. Beweise fänden sich auch auf einem näher angeführten Link zu Youtube sowie unter einem näher angeführten Namen. Die Beschwerdeführerin ersuche darum, die Sache ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin führte in der E-Mail-Nachricht an, einen Screenshot als Beleg für die erfolgte Stornierung der österreichischen Unterkunft sowie Ladungen der Miliz an sie, ihren Freund und ihren Vater zu übermitteln. Dies, da die letzte Person, mit der sie Kontakt gehabt hätten und bei der sie gewohnt hätten, ihr Vater gewesen sei. Ihr Freund habe schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei seinen Eltern, sondern bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Sie lege auch ein Foto eines namentlich bezeichneten Milizionärs bei, welcher anwesend gewesen wäre, als auf ihren Freund und römisch 40 geschossen worden sei. Beweise fänden sich auch auf einem näher angeführten Link zu Youtube sowie unter einem näher angeführten Namen. Die Beschwerdeführerin ersuche darum, die Sache ernst zu nehmen. Seitens des Bundesamtes erfolgte eine Rückfrage bei der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen österreichischen Unterkunft über die vorliegenden Reservierungsdaten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beweggrund für das Verlassen ihres Heimatlandes – dass ihr Freund Zeuge eines Mordes geworden wäre – sei nicht glaubhaft. Dazu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen: „Ihr Fluchtvorbringen bestand im Wesentlichen daraus, dass Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist sind, da Ihr Freund XXXX
(1258979400)angeblich Zeuge eines Mordes gewesen wären. „Ihr Fluchtvorbringen bestand im Wesentlichen daraus, dass Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist sind, da Ihr Freund römisch 40
(1258979400)angeblich Zeuge eines Mordes gewesen wären. Laut den Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme Ihres Freundes XXXX , hätte er seinem Schüler XXXX am 24.01.2020 von ihrer bevorstehenden Hochzeit erzählt. Auch geht aus den Aussagen und der vorliegenden Buchungsbestätigung hervor, dass sie sich bereits am
- Dezember 2019 verlobt hätten und ihre Hochzeitsreise am
- Jänner 2020 gebucht haben. Nicht verständlich ist, weshalb Ihr Freund seinem Schüler XXXX erst am
- Jänner 2020 von ihrer Hochzeit erzählen hätte sollen, wo sie doch Ihre Reise nachweislich bereits am
- Jänner 2020 gebucht haben. Auch hätte XXXX begründend für die geplante Reise erzählt, dass die Hochzeit Geld kosten würde und er deswegen geschäftlich tätig sein wollen würde. Hervorzuheben sei nochmals, dass sie bereits am
- Jänner 2020 Ihre Hochzeitsreise gebucht haben, weshalb anzunehmen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Geld für die Reise gespart haben müssten. Aufgrund dieser unplausiblen Angaben, konnten diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Laut den Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme Ihres Freundes römisch 40 , hätte er seinem Schüler römisch 40 am 24.01.2020 von ihrer bevorstehenden Hochzeit erzählt. Auch geht aus den Aussagen und der vorliegenden Buchungsbestätigung hervor, dass sie sich bereits am
- Dezember 2019 verlobt hätten und ihre Hochzeitsreise am
- Jänner 2020 gebucht haben. Nicht verständlich ist, weshalb Ihr Freund seinem Schüler römisch 40 erst am
- Jänner 2020 von ihrer Hochzeit erzählen hätte sollen, wo sie doch Ihre Reise nachweislich bereits am
- Jänner 2020 gebucht haben. Auch hätte römisch 40 begründend für die geplante Reise erzählt, dass die Hochzeit Geld kosten würde und er deswegen geschäftlich tätig sein wollen würde. Hervorzuheben sei nochmals, dass sie bereits am
- Jänner 2020 Ihre Hochzeitsreise gebucht haben, weshalb anzunehmen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Geld für die Reise gespart haben müssten. Aufgrund dieser unplausiblen Angaben, konnten diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Bei der Einvernahme Ihres Freundes erwähnte dieser, dass er den Polizisten, der bei ihm im Auto gesessen hätte, gesagt hätte, dass Sie davon gewusst hätten, dass er diesen Job machen würde. Nicht verständlich ist hierbei, warum Ihr Freund Sie wissentlich gegenüber dem Polizisten verraten hätte sollen. Ihm hätte doch zu diesem Zeitpunkt schon längst klar gewesen sein müssen, dass die Miteinbeziehung Ihrer Person in diesen Vorfall auch für Sie eine Gefährdung nach sich ziehen würde. Weshalb Ihr Freund also Sie verraten hätte sollen, um Sie in den Vorfall zu verwickeln, ist absolut nicht nachvollziehbar. Ebenfalls wurde von Ihrem Freund ausgesagt, dass jene Personen, die auf ihn geschossen hätten, zu Ihrem Vater gegangen wären und das Haus durchsucht hätten. Auch haben Sie der ho. Behörde eine Ladung, lautend Ihrem Vater vorgelegt. Nicht verständlich ist jedoch, woher diese Personen wissen hätten sollen, wer Sie beziehungsweise wer Ihr Vater ist. Fakt ist, dass Ihr Vater in den von Ihrem Freund behaupteten Vorfall keineswegs involviert gewesen wäre, weshalb es auch nicht nachvollziehbar ist, dass diese Personen dessen Haus durchgesucht und ihn geladen hätten. Sie gaben zu Protokoll, dass Sie und Ihr Freund am
- Jänner 2020 nach Österreich reisen hätten wollen. Die Buchung, die Sie bei Unterkunft namens „Ferienwohnungen XXXX getätigt hätten, hätten Sie dann aber wieder storniert, da Ihr Visum erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen wäre. Nicht verständlich ist, dass Sie vorab bereits die Buchung der Ferienwohnung in XXXX getätigt hätten, bevor Sie Ihr eigentlich gültiges Visum bekommen hätten. Nicht plausibel ist, weshalb Sie vorab eine Unterkunft buchen, wenn sie nicht einmal gewusst hätten, wann Sie überhaupt nach Österreich reisen hätten können. Erwähnt werden muss dazu, dass die durchgeführte Buchung für 3 Personen getätigt wurde. Sowohl Sie, als auch Ihr Freund haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme nie erwähnt, dass Sie die Reise nach Österreich mit einer weiteren Person antreten hätten wollen. Weshalb die Buchung für die Ferienwohnung bei XXXX auf 3 Personen lautet, ist für die Behörde fragwürdig.Sie gaben zu Protokoll, dass Sie und Ihr Freund am
- Jänner 2020 nach Österreich reisen hätten wollen. Die Buchung, die Sie bei Unterkunft namens „Ferienwohnungen römisch 40 getätigt hätten, hätten Sie dann aber wieder storniert, da Ihr Visum erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen wäre. Nicht verständlich ist, dass Sie vorab bereits die Buchung der Ferienwohnung in römisch 40 getätigt hätten, bevor Sie Ihr eigentlich gültiges Visum bekommen hätten. Nicht plausibel ist, weshalb Sie vorab eine Unterkunft buchen, wenn sie nicht einmal gewusst hätten, wann Sie überhaupt nach Österreich reisen hätten können. Erwähnt werden muss dazu, dass die durchgeführte Buchung für 3 Personen getätigt wurde. Sowohl Sie, als auch Ihr Freund haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme nie erwähnt, dass Sie die Reise nach Österreich mit einer weiteren Person antreten hätten wollen. Weshalb die Buchung für die Ferienwohnung bei römisch 40 auf 3 Personen lautet, ist für die Behörde fragwürdig. Weiters muss angeführt werden, dass der Aufenthalt in XXXX für eine Woche (von
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020) gebucht wurde. Laut Ihren Angaben und den Aussagen Ihres Freundes wollten Sie in diesem Zeitraum in Österreich heiraten. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie es Ihnen innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, die Hochzeit zu organisieren, da Sie auch die Hochzeitsvorbereitungen, laut Ihren Angaben, erst in Österreich treffen hätten wollen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Standesamt hat die ho. Behörde eruiert, dass das Prüfungsverfahren für die Hochzeit bis zu 6 Monate dauern hätte können. Auch hätten Sie dem Standesamt im Vorhinein Ihre Personaldokumente übermitteln müssen, da diese geprüft und übersetzt werden hätten müssen. So betrachtet wäre es Ihnen gar nicht möglich gewesen, innerhalb einer Woche in Österreich zu heiraten bzw. die ganzen Vorbereitungen zu treffen. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass Ihr Vorbringen rundum Ihre Hochzeit nicht der Wahrheit entspricht und Ihre Reise nach Österreich einen anderen Beweggrund hatte. Weiters muss angeführt werden, dass der Aufenthalt in römisch 40 für eine Woche (von
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020) gebucht wurde. Laut Ihren Angaben und den Aussagen Ihres Freundes wollten Sie in diesem Zeitraum in Österreich heiraten. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie es Ihnen innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, die Hochzeit zu organisieren, da Sie auch die Hochzeitsvorbereitungen, laut Ihren Angaben, erst in Österreich treffen hätten wollen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Standesamt hat die ho. Behörde eruiert, dass das Prüfungsverfahren für die Hochzeit bis zu 6 Monate dauern hätte können. Auch hätten Sie dem Standesamt im Vorhinein Ihre Personaldokumente übermitteln müssen, da diese geprüft und übersetzt werden hätten müssen. So betrachtet wäre es Ihnen gar nicht möglich gewesen, innerhalb einer Woche in Österreich zu heiraten bzw. die ganzen Vorbereitungen zu treffen. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass Ihr Vorbringen rundum Ihre Hochzeit nicht der Wahrheit entspricht und Ihre Reise nach Österreich einen anderen Beweggrund hatte. Auch ist Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen, dass der Vorfall in Weißrussland, als Ihr Freund Zeuge eines Mordes gewesen wäre, am
- Jänner 2020 stattgefunden hätte. Auch die Buchung für die Ferienwohnung, die laut der Buchungsbestätigung am
- Jänner 2020 getätigt wurde, hätte für den Reisezeitraum von
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020 gegolten. Auf Vorhalt, warum der behauptete Vorfall und auch der Reiseantritt mit
- Jänner 2020 datiert gewesen wären, führten Sie lapidar an, dass Sie vorgehabt hätten auf Urlaub zu fahren, jedoch dann dieser Vorfall mit Ihrem Freundes passiert wäre. Auch hier wird mangels entsprechender Erklärung und Nachvollziehbarkeit davon ausgegangen, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht und - wie auch schon oben erwähnt - auch Ihre Reise nach Österreich einen völlig anderen Grund hatte. Bei der ergänzenden Einvernahme am
- Juni 2020 Ihres Freundes, gab dieser zu seinem Visum befragt an, dass er sein Visum früher beantragt und bekommen hätte als Sie, da er sich erkundigen hätte wollen, wohin er mit Ihnen auf Hochzeitsreise fahren hätte wollen. Laut vorliegendem Visum Ihres Freundes, hat er dieses am
- Dezember 2019 erteilt bekommen und war von
- Dezember 2019 bis
- März 2020 gültig. Nicht plausibel ist, warum Ihr Freund alleine nach Polen und Deutschland gereist wäre, nur um sich Hotels vor Ort für die Hochzeitsreise anzusehen, immerhin haben Sie sich auch nicht die Ferienwohnung in Österreich zuerst vorab angesehen. Zudem hätte Ihr Freund Ihnen auch erst am
- Dezember 2019 den Heiratsantrag gemacht und nicht bereits Anfang Dezember, wo Ihr Freund aber bereits das Visum erhalten hat. Weiters wird bemerkt, dass Sie bei Ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme anführten, dass die Reise nach Österreich ein spontaner Entschluss gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Aussage Ihres Freundes im Zuge der ergänzenden Befragung, wonach Sie und Ihr Freund die Reise nach Österreich bereits am 26ten bzw. 27ten Dezember 2019 geplant hätten. Bemerkt wird hierzu, dass, laut Buchungsbestätigung die Reise aber erst am 16.01.2020 gebucht wurde. Wäre also die Österreichreise eine spontane Entscheidung gewesen, so hätten Sie diese nicht bereits Ende Dezember geplant, jedoch erst am 16.01.2020 gebucht. Ihre widersprüchlichen Aussagen lassen darauf schließen, dass Ihr Vorbringen nicht auf Tatsachen beruht. Zu den vorgelegten Beweismitteln ist zu erwähnen, dass aus den Ladungen nicht hervorgeht, aus welchem Grund Sie als Zeugin vorgeladen wurden, weshalb für die ho Behörde nicht erkennbar ist, um welchen spezifischen Vorfall es sich handeln könnte. Laut den Kopien der Ladungen wurden diese auf Ihren Vater, Ihrem Freund und auf Sie persönlich ausgestellt. Wie auch bereits oben erwähnt wurde ist es unklar, weshalb Ihr Vater ebenfalls eine Ladung erhalten hätte, da dieser weder ein Zeuge des Mordes gewesen wäre, noch in irgendeiner Form bei dem Vorfall erwähnt wurde. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass Sie und Ihr Freund als Zeugen geladen wurden, Ihr Vater jedoch zu einer Vernehmung erscheinen hätte sollen. Laut der Übersetzung sind auch sämtliche Rundsiegel unleserlich beziehungsweise schlecht sichtbar. Auch wird darauf hingewiesen, dass bei Ihrer Ladung geschrieben steht, dass diese von einem „Einzelunternehmer“ ausgestellt wurde. Wären diese Ladungen, tatsächlich von der Miliz ausgestellt worden, so wäre auch ein dazugehöriger Stempel zu finden. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass diese Ladungen nicht auf Tatsachen beruhen. Zudem unterliegen die vorgelegten Ladungen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und sind aufgrund mangelnder Überprüfbarkeit anhand von z.B. lesbaren Stempeln/Siegeln usw., sowie in Zusammenschau mit Ihrem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen nicht dazu geeignet, dieses zu belegen. Abschließend wird festgestellt, dass Ihr Vorbringen in der Gesamtheit betrachtet, aufgrund Ihrer unschlüssigen und unplausiblen Angaben weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation unter Einbeziehung der Länderfeststellungen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Auch muss angemerkt werden, dass sich Ihr Fluchtgrund nicht auf Ihre Person bezieht, sondern lediglich auf Ihren Freund XXXX
(1258979400). Auch die Aussagen Ihres Freundes waren unplausibel und nicht glaubwürdig. Abschließend wird festgestellt, dass Ihr Vorbringen in der Gesamtheit betrachtet, aufgrund Ihrer unschlüssigen und unplausiblen Angaben weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation unter Einbeziehung der Länderfeststellungen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Auch muss angemerkt werden, dass sich Ihr Fluchtgrund nicht auf Ihre Person bezieht, sondern lediglich auf Ihren Freund römisch 40
(1258979400). Auch die Aussagen Ihres Freundes waren unplausibel und nicht glaubwürdig. Individuelle Verfolgungshandlungen, Vorfälle oder weitere Vorbringen haben Sie nicht behauptet und es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass Sie im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Zukunft zu befürchten hätten. Auch andere asylrelevante Gründe konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Sie sind zudem im Besitz eines Reisepasses, eine Identitätsfeststellung durch die Behörden in Weißrussland ist demnach problemlos möglich. Auch deutet der Umstand, dass Sie legal problemlos ausreisen konnten darauf hin, dass Sie keine Bedenken hatten, sich bei Ihrer Ausreise der behördlichen Passkontrolle auszusetzen und konnten dadurch keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen.“ Eine darüberhinausgehende Verfolgung habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es habe nicht festgestellt werden können, dass diese im Heimatland künftig von Verfolgung bedroht sein würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder dies künftig zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig, gesund und besitze Berufserfahrung, sodass diese wie schon in der Vergangenheit dazu in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Auch aufgrund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre existenziellen Grundbedürfnisse eigenständig werde bestreiten können. Somit sei keine reale Gefahr einer der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr drohenden Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 5 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig, gesund und besitze Berufserfahrung, sodass diese wie schon in der Vergangenheit dazu in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Auch aufgrund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre existenziellen Grundbedürfnisse eigenständig werde bestreiten können. Somit sei keine reale Gefahr einer der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr drohenden Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 5 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Die Beschwerdeführerin, welche sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, ginge keiner Arbeit nach und habe bislang keine Deutschprüfung abgelegt, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Familien- und Privatleben begründe. Im Verfahren des Freundes der Beschwerdeführerin erging mit Bescheid vom gleichen Datum eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
- Mit für die Beschwerdeführerin und ihren Freund gleichlautendem Schriftsatz vom 11.09.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, da die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien und sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen nicht hinreichend auseinandersetzen würden. Zu berücksichtigen wären die aktuellen politischen Ereignisse in Weißrussland gewesen, zumal seit der Präsidentschaftswahl am 09.08.2020 Ausnahmezustand im Land herrsche. Es komme zu Massendemonstrationen, Ausschreitungen und Verhaftung tausender DemonstrantInnen, welche misshandelt und teilweise gefoltert worden seien. Hätte die Behörde diese notorisch bekannten aktuellen politischen Verhältnisse in ihre Entscheidung miteinbezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund bei einer Rückkehr der Gefahr von Verletzungen ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein würden. Insbesondere da die Genannten von der Polizei gesucht würden, sei das Risiko, im Rahmen der gegenwärtigen Ausschreitungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt zu werden, ein Erhöhtes. Die Behörde hätte den beschwerdeführenden Parteien alleine aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage in Weißrussland den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit den der Beschwerdeführerin und ihrem Freund drohenden katastrophalen Haftbedingungen in Weißrussland auseinanderzusetzen, hinsichtlich derer auf ergänzende Berichte verwiesen wurde. Aus diesen ergebe sich u.a., dass sich wegen fehlender Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Covid 19 bereits mehrere Personen in der Haft angesteckt hätten.
- Mit für die Beschwerdeführerin und ihren Freund gleichlautendem Schriftsatz vom 11.09.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, da die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien und sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen nicht hinreichend auseinandersetzen würden. Zu berücksichtigen wären die aktuellen politischen Ereignisse in Weißrussland gewesen, zumal seit der Präsidentschaftswahl am 09.08.2020 Ausnahmezustand im Land herrsche. Es komme zu Massendemonstrationen, Ausschreitungen und Verhaftung tausender DemonstrantInnen, welche misshandelt und teilweise gefoltert worden seien. Hätte die Behörde diese notorisch bekannten aktuellen politischen Verhältnisse in ihre Entscheidung miteinbezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund bei einer Rückkehr der Gefahr von Verletzungen ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein würden. Insbesondere da die Genannten von der Polizei gesucht würden, sei das Risiko, im Rahmen der gegenwärtigen Ausschreitungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt zu werden, ein Erhöhtes. Die Behörde hätte den beschwerdeführenden Parteien alleine aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage in Weißrussland den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit den der Beschwerdeführerin und ihrem Freund drohenden katastrophalen Haftbedingungen in Weißrussland auseinanderzusetzen, hinsichtlich derer auf ergänzende Berichte verwiesen wurde. Aus diesen ergebe sich u.a., dass sich wegen fehlender Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Covid 19 bereits mehrere Personen in der Haft angesteckt hätten. Die Behörde habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen. Der Freund der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass er die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen. Dieser sei Boxtrainer und habe sich im Boxclub mit einem Kollegen/Schüler über seine Zukunftspläne unterhalten, dass er heiraten wolle, jedoch noch Geld bräuchte. Sein Boxkollege XXXX sei in der Folge auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, dass er bei einem Job mitmachen könne, wobei er USD 50,- erhalten würde. Die Aufgabe des Freundes der Beschwerdeführerin würde sein, dass er in einem Auto mitfahren solle und einem unbekannten Mann ein Kuvert übergeben sollte. Der Freund der Beschwerdeführerin habe eingewilligt und sei am 23.01.2020 mit XXXX zu einem Treffpunkt gefahren. Bei dem Treffpunkt hätten sie das Fahrzeug angehalten, XXXX sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer ausgestiegen, von denen sich einer zum Freund der Beschwerdeführerin ins Auto gesetzt hätte und den der Freund der Beschwerdeführerin als Polizisten erkannt hätte. Der Polizist habe den Freund der Beschwerdeführerin gekannt und diesen beim Namen genannt. Der Freund der Beschwerdeführerin habe dem Polizisten das Kuvert übergeben, welcher ihn gefragt hätte, wer noch davon wisse, dass er hier sei. Der Freund der Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass lediglich seine Freundin davon wüsste. Der Polizist sei ausgestiegen und XXXX von einem der drei Männer erschossen worden. Der Freund der Beschwerdeführerin habe flüchten können, wobei diesem nachgeschossen worden sei. Dieser sei zur Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin gelangt, von wo aus sie gemeinsam geflüchtet wären. Nachdem die beiden am 25.01.2020 nach XXXX gefahren wären, sei das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin durchsucht und nach beiden gesucht worden. Am 26.01.2020 sei die Polizei auch zur Familie des Freundes der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Der Polizist wisse, dass die Beschwerdeführerin die Einzige sei, die über die Schießerei Bescheid wüsste, sodass auch ihr Leben in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund mussten aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei flüchten. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund hätten die Ereignisse im Verfahren konsistent und übereinstimmend geschildert. Die von der Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen leicht auflösen lassen. Zum Vorhalt der Behörde, es sei nicht begreiflich, wie der Freund der Beschwerdeführerin problemlos hätte flüchten können, sei auszuführen, dass der Freund der Beschwerdeführerin gesehen hätte, wie XXXX erschossen worden sei; in diesem Moment sei der Freund der Beschwerdeführerin aus dem Auto gesprungen. Der Polizist habe ihn am Kragen gepackt, der Freund der Beschwerdeführerin habe zu laufen begonnen, wobei er während des Laufens Schüsse gehört hätte. Dieser sei über Eisenbahnschienen und in der Folge über Hinterhöfe in Richtung Stadt gelaufen und habe so entkommen können. Zudem sei es bereits dunkel gewesen und er habe möglichst viele Haken geschlagen, sodass es für den Schützen schwieriger gewesen wäre, ihn zu treffen. Auch der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Freund der Beschwerdeführerin deren Namen gegenüber dem Polizisten genannt hätte, sei bereits aufgeklärt worden, zumal der Freund der Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, die Nennung des Namens sogleich bedauert zu haben. Zumal der Freund der Beschwerdeführerin mit XXXX nicht eng befreundet gewesen wäre, habe es keine Notwendigkeit gegeben, bereits im Dezember diesem von der beabsichtigten Hochzeit zu erzählen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin eine Ferienwohnung in XXXX gebucht hätte, bevor diese wusste, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein Visum besitzen werde. Da sie das Visum, das sie eigentlich am 21.01.2020 hätte abholen sollen, erst beginnend mit 25.01.2020 erhalten hätte, habe sie die Ferienwohnung, welche ab dem 23.01.2020 reserviert gewesen wäre, wieder storniert. Etwaige Ungereimtheiten ließen sich hierbei nicht erkennen. Auch sei richtig, dass die Buchung für drei Personen getätigt worden wäre; hätte die Behörde die Beschwerdeführerin und ihren Freund dazu befragt, hätten diese vorbringen können, dass die Buchung für die Beschwerdeführerin, ihren Freund und einen Fotografen gedacht worden wäre, welcher für die Hochzeitsbilder hätte mitkommen sollen. Auch bezüglich des Arguments, wie unrealistisch es sei, innerhalb einer Woche in Österreich eine Hochzeit zu organisieren, sei anzumerken, dass die Behörde nicht näher nachgefragt hätte. Absicht der Beschwerdeführerin und ihres Freundes sei gewesen, mit einem Fotografen nach Österreich zu kommen, sich ein Auto zu mieten, in Österreich herumzufahren und für die standesamtliche Hochzeit in Weißrussland Fotos in der österreichischen Natur zu machen. Sofern es organisatorisch möglich gewesen wäre, hätte das Paar gerne kirchlich in Österreich geheiratet, zumal dies in Weißrussland äußerst leicht umzusetzen sei. Es sei jedoch nie geplant gewesen, standesamtlich in Österreich zu heiraten. Dass der Vorfall mit XXXX und das Beginndatum der gebuchten und dann stornierten Ferienwohnung auf den selben Tag fielen, sei reiner Zufall. Zum Vorhalt, weshalb der Freund der Beschwerdeführerin früher ein Visum erhalten hätte und zur alleinigen Reise nach Deutschland und Polen werde angemerkt, dass der Genannte seine Freundin habe überraschen wollen und sich deshalb Orte für die Hochzeitsreise in Polen und Deutschland angesehen habe. Die Beschwerdeführerin sei durchaus überrascht vom Engagement ihres Verlobten gewesen, habe wegen der schönen Natur jedoch am liebsten nach Österreich gewollt, weshalb sie in der Folge die Buchung der Unterkunft in die Hand genommen hätte. Weshalb das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin durchsucht worden sei und dieser auch eine Ladung erhalten hätte, könnten die Beschwerdeführerin und ihr Freund selbst nur vermuten. Der Vater sei der einzige Angehörige, den die Beschwerdeführerin noch habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund hätten sehr wohl Bedenken gegen die Ausreise gehabt, offenbar habe es jedoch noch keine Meldung gegen die beiden gegeben, weshalb sie legal ausreisen und in der Folge nach Österreich hätten flüchten können. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund als Mitwissende und Zeuge eines Mordes Verfolgung durch die korrupte Polizei ausgesetzt seien, lasse auf diese die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, zumal ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr Freund bereits von der Polizei gesucht würden, drohe diesen zumindest die unmittelbare Inhaftierung und damit unmenschliche, katastrophale Haftbedingungen. Alleine aufgrund der allgemeinen derzeitigen politischen Situation in Weißrussland könne bei einer Abschiebung nach Weißrussland eine Verletzung von Art. 3 und 2 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund seien um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Freund der Beschwerdeführerin sei bereits Mitglied eines Boxclubs und habe eine Arbeitszusage erhalten. Die Behörde habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen. Der Freund der Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass er die Beschwerdeführerin habe heiraten wollen. Dieser sei Boxtrainer und habe sich im Boxclub mit einem Kollegen/Schüler über seine Zukunftspläne unterhalten, dass er heiraten wolle, jedoch noch Geld bräuchte. Sein Boxkollege römisch 40 sei in der Folge auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, dass er bei einem Job mitmachen könne, wobei er USD 50,- erhalten würde. Die Aufgabe des Freundes der Beschwerdeführerin würde sein, dass er in einem Auto mitfahren solle und einem unbekannten Mann ein Kuvert übergeben sollte. Der Freund der Beschwerdeführerin habe eingewilligt und sei am 23.01.2020 mit römisch 40 zu einem Treffpunkt gefahren. Bei dem Treffpunkt hätten sie das Fahrzeug angehalten, römisch 40 sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer ausgestiegen, von denen sich einer zum Freund der Beschwerdeführerin ins Auto gesetzt hätte und den der Freund der Beschwerdeführerin als Polizisten erkannt hätte. Der Polizist habe den Freund der Beschwerdeführerin gekannt und diesen beim Namen genannt. Der Freund der Beschwerdeführerin habe dem Polizisten das Kuvert übergeben, welcher ihn gefragt hätte, wer noch davon wisse, dass er hier sei. Der Freund der Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass lediglich seine Freundin davon wüsste. Der Polizist sei ausgestiegen und römisch 40 von einem der drei Männer erschossen worden. Der Freund der Beschwerdeführerin habe flüchten können, wobei diesem nachgeschossen worden sei. Dieser sei zur Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin gelangt, von wo aus sie gemeinsam geflüchtet wären. Nachdem die beiden am 25.01.2020 nach römisch 40 gefahren wären, sei das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin durchsucht und nach beiden gesucht worden. Am 26.01.2020 sei die Polizei auch zur Familie des Freundes der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Der Polizist wisse, dass die Beschwerdeführerin die Einzige sei, die über die Schießerei Bescheid wüsste, sodass auch ihr Leben in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund mussten aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei flüchten. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund hätten die Ereignisse im Verfahren konsistent und übereinstimmend geschildert. Die von der Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen leicht auflösen lassen. Zum Vorhalt der Behörde, es sei nicht begreiflich, wie der Freund der Beschwerdeführerin problemlos hätte flüchten können, sei auszuführen, dass der Freund der Beschwerdeführerin gesehen hätte, wie römisch 40 erschossen worden sei; in diesem Moment sei der Freund der Beschwerdeführerin aus dem Auto gesprungen. Der Polizist habe ihn am Kragen gepackt, der Freund der Beschwerdeführerin habe zu laufen begonnen, wobei er während des Laufens Schüsse gehört hätte. Dieser sei über Eisenbahnschienen und in der Folge über Hinterhöfe in Richtung Stadt gelaufen und habe so entkommen können. Zudem sei es bereits dunkel gewesen und er habe möglichst viele Haken geschlagen, sodass es für den Schützen schwieriger gewesen wäre, ihn zu treffen. Auch der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Freund der Beschwerdeführerin deren Namen gegenüber dem Polizisten genannt hätte, sei bereits aufgeklärt worden, zumal der Freund der Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, die Nennung des Namens sogleich bedauert zu haben. Zumal der Freund der Beschwerdeführerin mit römisch 40 nicht eng befreundet gewesen wäre, habe es keine Notwendigkeit gegeben, bereits im Dezember diesem von der beabsichtigten Hochzeit zu erzählen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin eine Ferienwohnung in römisch 40 gebucht hätte, bevor diese wusste, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein Visum besitzen werde. Da sie das Visum, das sie eigentlich am 21.01.2020 hätte abholen sollen, erst beginnend mit 25.01.2020 erhalten hätte, habe sie die Ferienwohnung, welche ab dem 23.01.2020 reserviert gewesen wäre, wieder storniert. Etwaige Ungereimtheiten ließen sich hierbei nicht erkennen. Auch sei richtig, dass die Buchung für drei Personen getätigt worden wäre; hätte die Behörde die Beschwerdeführerin und ihren Freund dazu befragt, hätten diese vorbringen können, dass die Buchung für die Beschwerdeführerin, ihren Freund und einen Fotografen gedacht worden wäre, welcher für die Hochzeitsbilder hätte mitkommen sollen. Auch bezüglich des Arguments, wie unrealistisch es sei, innerhalb einer Woche in Österreich eine Hochzeit zu organisieren, sei anzumerken, dass die Behörde nicht näher nachgefragt hätte. Absicht der Beschwerdeführerin und ihres Freundes sei gewesen, mit einem Fotografen nach Österreich zu kommen, sich ein Auto zu mieten, in Österreich herumzufahren und für die standesamtliche Hochzeit in Weißrussland Fotos in der österreichischen Natur zu machen. Sofern es organisatorisch möglich gewesen wäre, hätte das Paar gerne kirchlich in Österreich geheiratet, zumal dies in Weißrussland äußerst leicht umzusetzen sei. Es sei jedoch nie geplant gewesen, standesamtlich in Österreich zu heiraten. Dass der Vorfall mit römisch 40 und das Beginndatum der gebuchten und dann stornierten Ferienwohnung auf den selben Tag fielen, sei reiner Zufall. Zum Vorhalt, weshalb der Freund der Beschwerdeführerin früher ein Visum erhalten hätte und zur alleinigen Reise nach Deutschland und Polen werde angemerkt, dass der Genannte seine Freundin habe überraschen wollen und sich deshalb Orte für die Hochzeitsreise in Polen und Deutschland angesehen habe. Die Beschwerdeführerin sei durchaus überrascht vom Engagement ihres Verlobten gewesen, habe wegen der schönen Natur jedoch am liebsten nach Österreich gewollt, weshalb sie in der Folge die Buchung der Unterkunft in die Hand genommen hätte. Weshalb das Haus des Vaters der Beschwerdeführerin durchsucht worden sei und dieser auch eine Ladung erhalten hätte, könnten die Beschwerdeführerin und ihr Freund selbst nur vermuten. Der Vater sei der einzige Angehörige, den die Beschwerdeführerin noch habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund hätten sehr wohl Bedenken gegen die Ausreise gehabt, offenbar habe es jedoch noch keine Meldung gegen die beiden gegeben, weshalb sie legal ausreisen und in der Folge nach Österreich hätten flüchten können. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund als Mitwissende und Zeuge eines Mordes Verfolgung durch die korrupte Polizei ausgesetzt seien, lasse auf diese die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, zumal ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zumal die Beschwerdeführerin und ihr Freund bereits von der Polizei gesucht würden, drohe diesen zumindest die unmittelbare Inhaftierung und damit unmenschliche, katastrophale Haftbedingungen. Alleine aufgrund der allgemeinen derzeitigen politischen Situation in Weißrussland könne bei einer Abschiebung nach Weißrussland eine Verletzung von Artikel 3 und 2 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund seien um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Freund der Beschwerdeführerin sei bereits Mitglied eines Boxclubs und habe eine Arbeitszusage erhalten.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Da die belangte Behörde veraltete Länderberichte verwendet hat, wurde mit Schreiben vom 13.10.2020 das neueste LIB vom 06.07.2020 der Staatendokumentation zur etwaigen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen, an die BF und an die belangte Behörde, übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme beider Parteien eingelangt.
- Mit Schreiben vom 17.11.2020 wurden Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die BF beim „Team Österreich Tafel“ mitarbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum protestantischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste unter Mitführung ihres weißrussischen Reisepasses und eines am 14.01.2020 ausgestellten litauischen Schengenvisums der Kategorie C mit einer Rahmengültigkeit von 25.01.2020 bis 24.04.2020 auf dem Luftweg von XXXX kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2020 bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reiste ihr Freund, der nunmehrige Beschwerdeführer zu W103 2235108-1, ins Bundesgebiet ein, welcher am genannten Datum ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehörige Weißrusslands, Angehörige der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum protestantischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste unter Mitführung ihres weißrussischen Reisepasses und eines am 14.01.2020 ausgestellten litauischen Schengenvisums der Kategorie C mit einer Rahmengültigkeit von 25.01.2020 bis 24.04.2020 auf dem Luftweg von römisch 40 kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2020 bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reiste ihr Freund, der nunmehrige Beschwerdeführer zu W103 2235108-1, ins Bundesgebiet ein, welcher am genannten Datum ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die dortige Polizei verlassen hat, deren Grund darin gelegen hätte, dass ihr Freund Zeuge eines Mordes geworden wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Es besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat die Schule absolviert, übte im Anschluss eine Erwerbstätigkeit aus und war dadurch zur eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage. Ihre Eltern halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und hat im Bundesgebiet keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. 1.
- Die unbescholtene Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach, ist in keinem Verein Mitglied und hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Im Beschwerdeverfahren ihres gemeinsam mit ihr eingereisten Verlobten ergeht mit Erkenntnis vom heutigen Datum eine gleichlautende Entscheidung, sodass dieser im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht ist. Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019).Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019). Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ohne Begrenzung gewählt. Lukaschenko wurde erstmals 1994 gewählt. Seitdem hat er seine Herrschaft in einer Reihe unfairer Wahlen verlängert. 2015 sicherte er sich in einer nicht kompetitiven Wahl die fünfte Amtszeit in Folge. Beobachter der OSZE nannten seit langem bestehende Mängel bei den Wahlen in Belarus, die nicht behoben wurden, und nach Einschätzung der OSZE blieben die Wahlen erheblich hinter demokratischen Standards zurück (FH 4.3.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den
- August 2020 angesetzt (DW 1.6.2020). Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vgl. OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020).Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vergleiche OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020).Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020). Belarus wird als autoritärer Polizeistaat beschrieben, in dem Wahlen offen manipuliert und die bürgerlichen Freiheiten beschnitten werden (FH 4.3.2020). Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit Druck konfrontiert ist, hatte sich das allgemeine politische Klima in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt etwas verbessert. Die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten hatten sich deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Lukaschenko griff nach 2014 sogar die weißrussische Nationalkultur auf, die er zuvor verschmäht hatte (BAKS 11.2017). Im Oktober 2015 entschied die EU, die bestehenden Sanktionen gegen Belarus zunächst zu suspendieren; im Februar 2016 wurden die Sanktionen durch Ratsbeschluss weitgehend aufgehoben (AA 5.7.2019). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist (UN 22.9.2017). Die Massenproteste gegen die Einführung der Steuer waren 2017 brutal unterdrückt worden. Im Jahr 2018 hat die Regierung diesen Plan zur Besteuerung von Arbeitslosen wiederbelebt, indem sie ab 2019 die volle Zahlung für Wohnungs- und Versorgungsleistungen vorschreibt (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vgl. Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vgl. Belta 8.1.2020).Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vergleiche Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vergleiche Belta 8.1.2020). Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vgl. BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019).Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vergleiche BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vergleiche CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020a): Belarus: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/steckbrief/201902, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020b): Belarus: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/portrait/202924, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BAKS – Bundesakademie für Sicherheitspolitik (11.2017): Weißrusslands Gratwanderung geht weiter - Die Gefahr der „Ukraine-Option“ bleibt, https://www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2017/weissrusslands-gratwanderung-geht-weiter-die-gefahr-der-ukraine-option-bleibt, Zugriff 15.6.2020 - Belta (8.1.2020): Belarus, EU sign visa facilitation agreement, readmission agreement, https://eng.belta.by/politics/view/belarus-eu-sign-visa-facilitation-agreement-readmission-agreement-127147-2020/, Zugriff 19.6.2020 - Carnegie Moscow Center (20.8.2019): The Path to Politics: Belarus Prepares for Double Elections, https://carnegie.ru/commentary/79689, Zugriff 15.6.2020 - CoE – Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf, Zugriff 15.6.2020 - DW – Deutsche Welle (1.6.2020): Belarus' Lukashenko outlaws protests, arrests opponents, https://www.dw.com/en/belarus-lukashenko-outlaws-protests-arrests-opponents/a-53651863, Zugriff 15.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (21.1.2020): Unsettled union: The future of the Belarus-Russia relationship, https://www.ecfr.eu/article/commentary_unsettled_union_the_future_of_the_belarus_russia_relationship, Zugriff 15.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - OSZE/ODIHR – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Office for Democratic Institutions and Human Rights (4.3.2020): Republic of Belarus, Early Parliamentary Elections, 17 November 2019, ODIHR Election Observation Mission, Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/4/447583.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Rat der Europäischen Union (27.5.2020): Belarus: EU concludes agreements on visa facilitation and readmission, https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2020/05/27/belarus-eu-concludes-agreements-on-visa-facilitation-and-readmission/, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (11.9.2016): Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, https://www.rferl.org/a/27980719.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (25.5.2020): Belarusians Protest Against Lukashenka's Run For Sixth Term As President, https://www.rferl.org/a/belarus-protests-politcs/30632716.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (21.12.2019): More Protests In Minsk Against Closer Integration Between Belarus, Russia, https://www.rferl.org/a/more-protests-in-minsk-against-closer-integration-between-belarus-russia/30337472.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (15.6.2020): Belarus Jails Several Opposition Figures In Widening Clampdown Ahead Of Election, https://www.rferl.org/a/belarus-opposition-jail-election-/30672474.html, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (20.6.2020): More Than 100 Opposition Supporters Detained In Belarus After Lukashenka Says He Stopped 'Revolution', https://www.rferl.org/a/belarus-100-opposition-supporters-detained-lukashenka-stopped-revolution-/30681719.html, Zugriff 22.6.2020 - UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (11.2.2015): Kämpfen, auch wenn der Gegner Putin heißt, https://www.welt.de/politik/ausland/article137355346/Kaempfen-auch-wenn-der-Gegner-Putin-heisst.html, Zugriff 15.6.2020 - Zeit Online (4.6.2020): Präsident Lukaschenko löst Regierung auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/alexander-lukaschenko-belarus-praesidentschaftswahl-regierung-aufloesung, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Das Land kann als stabil bezeichnet werden (EDA 12.6.2020). Die innenpolitische Lage in Belarus ist ruhig. Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 12.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.6.2020): Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/belarussicherheit/201904, Zugriff 12.6.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (12.6.2020): Reisehinweise für Belarus, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/belarus/reisehinweise-fuerbelarus.html, Zugriff 12.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in Weißrussland große Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Behörden respektieren ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht (USDOS 11.3.2020). Von einer Gewaltenteilung kann nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten – sogar seine mündlichen Äußerungen – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichem Regelungsanspruch verabschiedet. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an das Präsidialamt verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum. Darüber hinaus werden regelmäßig Minister ersetzt. Das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht sind nicht unabhängig. Alle Richterernennungen, darunter die obersten Richter, erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass. Lukaschenko lässt sich über laufende Verfahren informieren und trifft Prozessentscheidungen in Fällen, die für ihn für Bedeutung sind (AA 5.7.2019). Das weißrussische Justizsystem besteht aus dem Verfassungsgericht und einem System von Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit und behandelt zivil-, straf-, verwaltungs- und wirtschaftsrechtliche Fälle (BS 2020). Die Gerichte sind dem Präsidenten untergeordnet (FH 4.3.2020) bzw. nahezu vollständig von ihm abhängig. Das Verfassungsgericht kann nur dann tätig werden, wenn es vom Präsidenten, den Kammern des Parlaments, dem Ministerrat oder dem Obersten Gerichtshof angerufen wird (BS 2020). Das Recht auf einen fairen Prozess wird in Fällen mit politischem Hintergrund nicht respektiert (FH 4.3.2020). Vertreter der Exekutive auf regionaler und nationaler Ebene intervenieren in Verfahren und nehmen sogar Einfluss auf Urteile, wenn die Fälle für die Behörden von wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung sind (BS 2020). Abweichend von internationalen Normen liegt die Befugnis, die Untersuchungshaft zu verlängern, bei einem Staatsanwalt und nicht bei einem Richter. Das Fehlen einer unabhängigen Aufsicht ermöglicht es der Polizei, routinemäßig und massiv gegen rechtliche Verfahren zu verstoßen. Die Regierung greift regelmäßig Rechtsanwälte an, die oft die einzige Verbindung zwischen inhaftierten Aktivisten und deren Familien und der Gesellschaft bleiben (FH 4.3.2020). Während des Jahres 2019 wurden keine Repressions- oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte gemeldet (USDOS 11.3.2020). Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht haben. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte nicht prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Behörden missachten dieses Recht gelegentlich. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in weißrussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 11.3.2020). Das Strafrecht – und auch die Praxis der Strafzumessung – dient vorwiegend der Abschreckung. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite werden Strafprozesse auch genutzt, um selektiv unliebsame Unternehmer oder Funktionsträger aufgrund von angeblicher Steuerhinterziehung oder Korruption zu belangen. Vertreter der politischen Opposition und Aktivisten erhalten regelmäßig Geldstrafen, teils auch Arrest von fünf, selten bis 15, Tagen. Staatliche Einschüchterungsversuche gegenüber Angehörigen von Oppositionellen oder sonstigen Personen, die ihnen nahe stehen, werden selten praktiziert. Es gab 2018 und 2019 wenige Fälle, in denen Angehörige besonders exponierter und wiederholt tätiger Aktivisten und Oppositionspolitiker mittels Hausdurchsuchungen und Vorladungen zu Verhören schikaniert worden sind. Drogendelikte werden unverhältnismäßig hart geahndet (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen oder bei freier Meinungsäußerung im Internet - eingesetzt. Der Sicherheitsdienst KGB hat polizeiliche Befugnisse. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 5.7.2019). Präsident Lukaschenko ist befugt, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen, und er übt die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Die Behörden auf allen Ebenen agieren oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter zu körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Strafverfolgung rechnen (AA 5.7.2019). Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, gelegentlich geschlagen (USDOS 11.3.2020), Menschenrechtsgruppen dokumentieren weiterhin Fälle von Schlägen, Folter und Unterdrucksetzung während der Haft (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Es gibt zwar Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter physischer und psychischer Missbrauch; die Zahl der Fälle geht jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgt. Es gab Berichten zufolge diesbezüglich keine Todesfälle. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige weißrussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter zu körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Strafverfolgung rechnen (AA 5.7.2019). Inhaftierte werden von Mitarbeitern der Staatssicherheit (KGB), der Bereitschaftspolizei und anderer Sicherheitskräfte, die oft in zivil auftreten, gelegentlich geschlagen (USDOS 11.3.2020), Menschenrechtsgruppen dokumentieren weiterhin Fälle von Schlägen, Folter und Unterdrucksetzung während der Haft (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverteidiger, Oppositionsführer und Aktivisten, die aus Haftanstalten entlassen wurden, berichteten weiterhin von Misshandlung und anderen Formen körperlichen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen während strafrechtlicher und administrativer Ermittlungen. Es gibt zwar Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter physischer und psychischer Missbrauch; die Zahl der Fälle geht jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgt. Es gab Berichten zufolge diesbezüglich keine Todesfälle. Im Jahr 2019 gab es keine Berichte über willkürliche oder ungesetzliche Tötungen (USDOS 11.3.2020). In einem Bericht des UN-Anti-Folter-Komitees wird Folter in Weißrussland als „weitverbreitet“ beschrieben. Das Komitee kritisiert auch den Einsatz von psychiatrischer Einweisung aufgrund nicht-medizinischer Gründe (BS 2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Korruption Belarus wird im 2019 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 45 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). Das Land liegt somit auf Platz 66 von 198 (TI 2019). Korruption stellt auf allen Regierungsebenen ein Problem dar, kommt aber im Rahmen der alltäglichen Interaktion zwischen Bürgern und kleinen Staatsbeamten in der Regel nicht vor. Bei den meisten Korruptionsfällen handelte es sich offiziellen Quellen zufolge um das Anbieten und Annehmen von Bestechungsgeldern, Betrug und Machtmissbrauch. Das Nichtvorhandensein eines unabhängigen Justizsystems und einer unabhängigen Strafverfolgung sowie das Fehlen von Gewaltenteilung und einer unabhängigen Presse und eine intransparente Bürokratie machen es aber praktisch unmöglich, das tatsächliche Ausmaß der Korruption abzuschätzen oder effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Organisation und Koordinierung der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption, einschließlich der Überwachung der Strafverfolgungsmaßnahmen, der Analyse der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen sowie der Ausarbeitung weiterer Rechtsvorschriften zuständig. Der Oberste Gerichtshof berichtet, dass Gerichte von Jänner bis Juni 2019 463 Personen "wegen korruptionsbezogener Vorwürfe" verurteilt haben. Die korruptesten Sektoren waren hierbei die staatliche Verwaltung und das Beschaffungswesen, der Industriesektor, die Bauindustrie, das Gesundheitswesen und das Bildungswesen. Im Laufe des Jahres 2019 gab es zahlreiche Anklagen wegen Korruption, aber die Verfolgung blieb selektiv, intransparent und in einigen Fällen schienen sie laut unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsvertretern politisch motiviert zu sein (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor und die Regierung verfolgt regelmäßig Beamte, die der Korruption beschuldigt wurden. Laut den Worldwide Governance Indicators der Weltbank stellt Korruption im Land jedoch ein ernstes Problem dar. Im März 2019 erklärte die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarates, dass Belarus nicht den Antikorruptionsstandards entspicht (USDOS 11.3.2020). In der Wirtschaft wird Bestechung durch einen Mangel an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung gefördert. Es gibt keine unabhängigen Stellen zur Untersuchung von Korruptionsfällen und die Verfahren wegen Bestechung werden in der Regel eingestellt (FH 4.3.2020). Unternehmen im öffentlichen Beschaffungswesen werden zugunsten von staatseigenen Unternehmen diskriminiert und informelle Zahlungen oder die Abgabe von Geschenken zur Sicherung von Regierungsverträgen sind übliche Praktiken. Während Kleinkriminalität relativ begrenzt ist, bleibt Korruption auf hoher Ebene ungestraft. Die Antikorruptionsbestimmungen sind vage. Darüber hinaus werden die Korruptionsbekämpfungsgesetze schlecht durchgesetzt (GAN 6.2017). Personen, die wegen Korruption auf niedrigerer Ebene entlassen werden, droht ein fünfjähriges Beschäftigungsverbot im öffentlichen Dienst, während Personen, bei denen schwerwiegendere Verstöße festgestellt werden, auf unbestimmte Zeit aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen werden. Das Gesetz erlaubt auch die Beschlagnahme von Eigentum im Wert von mehr als 25 Prozent des Jahreseinkommens eines öffentlich Bediensteten, der sich korrupter Praktiken schuldig gemacht hat. Das Gesetz sieht eine öffentliche Überwachung der Antikorruptionsbemühungen der Regierung vor. Antikorruptionsgesetze verlangen Einkommens- und Vermögenserklärungen von ernannten und gewählten Beamten, ihren Ehepartnern und weiteren volljährigen Haushaltsmitgliedern. Dem Gesetz zufolge überwachen und korrigieren Spezialkorruptionsabteilungen innerhalb des Generalstaatsanwaltsbüros, des KGB und des Innenministeriums Antikorruptionspraktiken, und der Generalstaatsanwalt und alle Staatsanwälte sind beauftragt, die Durchsetzung des Antikorruptionsgesetzes zu überwachen. Eine Ausnahme gilt für Kandidaten bei Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen. Es sind administrative Sanktionen und Disziplinarstrafen bei Nichteinhaltung vorgesehen. Im Mai 2019 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das vorzeitige Entlassung, Bewährung und Strafmilderung bei Verurteilungen wegen Korruption verbietet. Im Oktober 2019 erklärte Präsident Lukaschenko, über eine "Liste des Regierungspersonals“ mit den Namen von etwa 850 Personen zu verfügen, welche bestimmte Befugnisse genießen, denen eine gewisse Immunität gewährt wird und die nicht ohne die Zustimmung des Präsidenten verhaftet werden können (USDOS 11.3.2020). Gelegentlich werden verurteilte korrupte Beamte vom Präsidenten begnadigt und wieder in verantwortliche Positionen zurückversetzt (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - GAN – Business Anti Corruption Portal (6.2017) Belarus Corruption Report, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/belarus, Zugriff 16.6.2020 - TI – Transparency International
(2019): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi#, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 4.3.2020). Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen sind Behinderungen ausgesetzt, z.B. mittels Verweigerung der Registrierung als NGO durch das Justizministerium oder durch Vorladungen zu Verhören. Zu den Behinderungen zählen außerdem staatliche Kontrolle und Überwachung, Nicht-Genehmigung von Aktivitäten, und die Erschwernis der Einholung von Gebermitteln. Dennoch gehen viele NGOs ihrer Arbeit nach, auch nicht genehmigte Organisationen wie Viasna (AA 5.7.2019). Die Registrierung von Organisationen ist nach wie vor selektiv und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern. Einige wenige Menschenrechtsgruppen sind nach wie vor aktiv, aber Mitarbeiter und Unterstützer riskieren Strafverfolgung und Geldstrafen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Aktivisten, die ihre Bürgerrechte wahrnehmen, indem sie sich für innen-, außen- oder umweltpolitische Anliegen einsetzen, die nicht mit der Politik des Staates übereinstimmen und Aktionen auch ohne Genehmigung durchführen, unterliegen Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So sind z.B. Fälle von Entlassung aus staatlichen Betrieben, Krankenhäusern und Exmatrikulation aus Universitäten bekannt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 4.3.2020). Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen sind Behinderungen ausgesetzt, z.B. mittels Verweigerung der Registrierung als NGO durch das Justizministerium oder durch Vorladungen zu Verhören. Zu den Behinderungen zählen außerdem staatliche Kontrolle und Überwachung, Nicht-Genehmigung von Aktivitäten, und die Erschwernis der Einholung von Gebermitteln. Dennoch gehen viele NGOs ihrer Arbeit nach, auch nicht genehmigte Organisationen wie Viasna (AA 5.7.2019). Die Registrierung von Organisationen ist nach wie vor selektiv und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern. Einige wenige Menschenrechtsgruppen sind nach wie vor aktiv, aber Mitarbeiter und Unterstützer riskieren Strafverfolgung und Geldstrafen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Aktivisten, die ihre Bürgerrechte wahrnehmen, indem sie sich für innen-, außen- oder umweltpolitische Anliegen einsetzen, die nicht mit der Politik des Staates übereinstimmen und Aktionen auch ohne Genehmigung durchführen, unterliegen Repressionen oder zumindest erheblichen Nachteilen. So sind z.B. Fälle von Entlassung aus staatlichen Betrieben, Krankenhäusern und Exmatrikulation aus Universitäten bekannt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Der aufgehobene Artikel 193.1 des Strafgesetzbuches, der die Teilnahme an den Aktivitäten einer nicht registrierten Organisation unter Strafe stellte, wurde im Juli 2019 durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubel (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020).Der aufgehobene Artikel 193.1 des Strafgesetzbuches, der die Teilnahme an den Aktivitäten einer nicht registrierten Organisation unter Strafe stellte, wurde im Juli 2019 durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubel (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen einem Gesetzesverstoß ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen einem Gesetzesverstoß ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 16.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Ombudsmann Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann für Menschenrechte (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.7.2019) und kein Menschenrechtsinstitut oder eine Menschenrechtskommission (AA 5.7.2019).Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann für Menschenrechte (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.7.2019) und kein Menschenrechtsinstitut oder eine Menschenrechtskommission (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von sechs, zwölf oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis dreimal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bei gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Seit dem Tod eines Wehrdienstleistenden am
- Oktober 2017 geht der Staat entschieden gegen jegliche Form von Mobbing von Rekruten oder Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte in den Streitkräften vor: Verantwortliche wurden in mehreren Fällen vom Dienst suspendiert und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (AA 5.7.2019; vgl. RFE/RL 8.8.2018). Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 5.7.2019).Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von sechs, zwölf oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst zurückgestellten Wehrpflichtigen ist zwei bis dreimal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bei gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zeitlich begrenzt oder hierauf auf Dauer verzichtet. Seit dem Tod eines Wehrdienstleistenden am
- Oktober 2017 geht der Staat entschieden gegen jegliche Form von Mobbing von Rekruten oder Amtsmissbrauch durch Vorgesetzte in den Streitkräften vor: Verantwortliche wurden in mehreren Fällen vom Dienst suspendiert und strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (AA 5.7.2019; vergleiche RFE/RL 8.8.2018). Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 5.7.2019). Es gab zwar auch 2019 Berichte über Schikanen von Wehrpflichtigen in der Armee, darunter körperliche und psychische Misshandlungen, ihre Zahl ging jedoch zurück, da die Regierung die Täter strafrechtlich verfolgte, und es wurden keine Todesfälle berichtet (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (8.8.2018): Three Belarusian Sergeants Go On Trial Over Death Of Conscript Who Complained Of Hazing, https://www.rferl.org/a/three-belarusian-sergeants-trial-death-conscript-army-hazing/29419914.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Wehrersatzdienst Die allgemeine Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der weißrussischen Gesellschaft unterstützt. Im Juli 2015 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Einführung eines bereits in der Verfassung von 1994 vorgesehen zivilen Ersatzdienstes regelt. Das Gesetz ist am 1.7.2016 in Kraft getreten. Einziger zulässiger Grund für die Wehrdienstverweigerung ist demnach „die Unvereinbarkeit des Waffentragens mit den religiösen Gefühlen des Wehrpflichtigen“. Die Ersatzdienstzeit ist doppelt so lang wie der normale Wehrdienst (24 bis 36 Monate statt 12 bis 18 Monate). Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie schwierig es ist, die Einberufungskommission des örtlich zuständigen Wehrkommissariats von solchen religiösen Gründen zu überzeugen. Seit Inkrafttreten der Regelung bis Anfang 2019 sollen laut Medienberichten die Anträge von gut 100 Personen von den Einberufungskommissionen befürwortet worden sein. Die staatliche Nachrichtenagentur BelTa gab die Zahl der Zivildienstleistenden zum 11.8.2017 mit 67 an. Für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, gibt es außerdem einen „militärischen Ersatzdienst“ in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der Uniform (AA 5.7.2019). Das Gesetz von 2016 behandelt weder den Status von Verweigerern aus Religionsgemeinschaften, die nicht formal pazifistisch sind, noch den Status von nichtreligiösen Verweigerern aus Gewissensgründen. Junge Männer, die bereits im Militärdienst sind, können keinen Ersatzdienst beantragen, wenn sie ihre Meinung ändern (USC 26.4.2017). Das Gesetz sieht Strafen vor, die von Geldstrafen bis zu fünf Jahren Gefängnis für die Nichterfüllung der Wehrpflicht reichen, mit einer Ausnahme für Wehrdienstverweigerer aus religiösen (Gewissens-)Gründen. Personen, die sich dem zivilen Ersatzdienst entziehen, müssen laut Gesetz mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen (USDOS 10.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - USC - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Beobachtungszeitraum Jänner 2016 bis Februar 2017), https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494425168_belarus-2017.pdf, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031209.html, Zugriff 17.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020).Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020). Belarus blieb mit drei Todesurteilen und der Hinrichtung von mindestens drei Gefangenen der einzige Anwender der Todesstrafe in Europa und der ehemaligen Sowjetregion. Gesetzesänderungen, die auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung abzielen, schränken insbesondere Online- und Medienaktivitäten und das Recht auf Protest weiter ein. Es gibt Berichte über Hunderte Kinder und Jugendliche, die lange Gefängnisstrafen für kleinere Drogendelikte verbüßen. Gefährdete Gruppen, darunter Roma und LBGT-Personen, sind weiterhin dem Risiko der Diskriminierung ausgesetzt. Belarus schiebt weiterhin ausländische Staatsbürger in Länder ab, in denen ihnen ernsthafte Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und Misshandlungen, drohen. Es wurden in diesem Bereich jedoch einige positive Schritte unternommen (AI 16.4.2020). Meinungsfreiheit, Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrecht sowie die Vereinigungsfreiheit werden beschränkt (AA 5.7.2019). Probleme im Bereich Menschenrechte sind unter anderem: willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Inhaftierung von Journalisten; Einschränkungen der politischen Partizipation, einschließlich des anhaltenden Versäumnisses, Wahlen nach internationalen Standards durchzuführen; sowie Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 11.3.2020). Behörden bleiben oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte in Belarus von 2019 heißt es, dass die Menschenrechtssituation stabil und ruhig scheine, sie jedoch grundlegend sehr schlecht sei, mit keinen signifikanten Verbesserungen. Da Belarus ihr Mandat nicht anerkennt, konnte die UN-Sonderberichterstatterin das Land nicht besuchen (UN 2.7.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01