RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW103 2235108-1 Spruch, W103 2235108-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl.: 1258979400-200107266, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zl.: 1258979400-200107266, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, eine volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, reiste am 26.01.2020 im Besitz eines litauischen Schengenvisums der Kategorie C auf dem Luftweg aus der Ukraine kommend ins Bundesgebiet ein. Am gleichen Datum erfolgte die Annullierung jenes Visums sowie die Sicherstellung des weißrussischen Reisepasses des Beschwerdeführers durch Organe der österreichischen Grenzpolizei. Der Beschwerdeführer stellte, ebenso wie seine gemeinsam mit ihm eingereiste Verlobte (nunmehrige Beschwerdeführerin zu Zahl W103 2235107-1), am 26.01.2020 am Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am 28.01.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er gehöre der weißrussischen Volksgruppe an, bekenne sich zum christlichen Glauben, sei ledig und habe den Entschluss zur Ausreise am 25.01.2020 gefasst. In Weißrussland hielten sich noch die Eltern sowie drei volljährige Geschwister des Beschwerdeführers auf. Er sei legal mit seinem Reisepass aus dem Herkunftsstaat ausgereist, sein Zielland sei Österreich gewesen, um hier um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2014 in der Schweiz um Asyl angesucht, es sei jedoch nicht sein Ziel gewesen, dort zu bleiben. Er sei mit einem Visum nach Polen und von dort mit dem Auto nach Deutschland gereist. Er sei von irgendwelchen Verbrechern von Deutschland in die Schweiz gebracht worden, wo er nur eine Woche verbracht hätte, bevor er nach Weißrussland zurückgekehrt sei. Die nunmehrige Ausreise auf dem Luftweg habe er selbst organisiert und finanziert. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe Weißrussland wegen des folgenden Vorfalls verlassen: In seiner Heimatstadt XXXX sei ein gewisser XXXX (in der Folge: „A.“), welcher beim Beschwerdeführer Boxtraining erhalten habe, zu diesem gekommen und habe ihm vorgeschlagen, einen Job um USD 50,- zu machen. Dabei habe er mit A. mit dem Auto aus der Stadt fahren sollen, Aufgabe des Beschwerdeführers wäre die Übergabe eines Kuverts an einen ihm unbekannten Mann gewesen. Beim Treffpunkt habe A. das Auto angehalten und sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer gekommen, welche mit A. gesprochen hätten. Danach sei ein Mann zum Auto gekommen, in welchem der Beschwerdeführer auf der Rückbank gesessen hätte. Der Mann habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und der Beschwerdeführer habe diesen als Polizisten erkannt. Der Mann habe den Beschwerdeführer gekannt und ihn beim Vornamen genannt; der Beschwerdeführer denke, dass der Mann ihn vom Boxtraining gekannt habe. Sie hätten sich kurz unterhalten. Der Beschwerdeführer habe dem Mann das Kuvert übergeben, welches dieser geöffnet hätte. Der Mann hätte den Beschwerdeführer gefragt, wer davon wissen würde, dass er hier sei, worauf der Beschwerdeführer geantwortet hätte, seine Freundin. Der Mann sei dann ausgestiegen und plötzlich habe einer der drei Männer A. erschossen. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet und die Männer hätten ihm nachgeschossen. Zum Glück habe er flüchten können. Der Vorfall habe sich am 23.01.2020 ereignet. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Freundin, daraufhin seien sie geflüchtet und nach Wien geflogen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er selbst und seine Freundin wegen des Vorfalles umgebracht werden. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe Weißrussland wegen des folgenden Vorfalls verlassen: In seiner Heimatstadt römisch 40 sei ein gewisser römisch 40 (in der Folge: „A.“), welcher beim Beschwerdeführer Boxtraining erhalten habe, zu diesem gekommen und habe ihm vorgeschlagen, einen Job um USD 50,- zu machen. Dabei habe er mit A. mit dem Auto aus der Stadt fahren sollen, Aufgabe des Beschwerdeführers wäre die Übergabe eines Kuverts an einen ihm unbekannten Mann gewesen. Beim Treffpunkt habe A. das Auto angehalten und sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer gekommen, welche mit A. gesprochen hätten. Danach sei ein Mann zum Auto gekommen, in welchem der Beschwerdeführer auf der Rückbank gesessen hätte. Der Mann habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und der Beschwerdeführer habe diesen als Polizisten erkannt. Der Mann habe den Beschwerdeführer gekannt und ihn beim Vornamen genannt; der Beschwerdeführer denke, dass der Mann ihn vom Boxtraining gekannt habe. Sie hätten sich kurz unterhalten. Der Beschwerdeführer habe dem Mann das Kuvert übergeben, welches dieser geöffnet hätte. Der Mann hätte den Beschwerdeführer gefragt, wer davon wissen würde, dass er hier sei, worauf der Beschwerdeführer geantwortet hätte, seine Freundin. Der Mann sei dann ausgestiegen und plötzlich habe einer der drei Männer A. erschossen. Der Beschwerdeführer sei geflüchtet und die Männer hätten ihm nachgeschossen. Zum Glück habe er flüchten können. Der Vorfall habe sich am 23.01.2020 ereignet. Der Beschwerdeführer sei dann zu seiner Freundin, daraufhin seien sie geflüchtet und nach Wien geflogen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er selbst und seine Freundin wegen des Vorfalles umgebracht werden. Am 03.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei geistig und körperlich gesund, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Befragung in der Lage. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei mit seinem Reisepass eingereist und habe die Kosten der Reise in Höhe von USD 250,- aus seinem Einkommen finanziert. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe und Protestant. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen. Dass er Österreich als sein Zielland gewählt hätte, sei von seiner Freundin ausgegangen, für ihn sei es eher ein spontaner Entschluss gewesen. Bevor dass alles passierte, hätten sie einmal nach Österreich reisen wollen, um hier Urlaub zu machen. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich eine Wohnung reserviert. Seine Freundin hätte die Wohnung ca. ab dem
- Jänner reserviert, dann jedoch wieder storniert. Seine Freundin hätte die Reise gerne gemacht, sie wollten auch heiraten. Die Reise sei storniert worden, da diese für den 22.01.2020 geplant gewesen sei, seine Freundin ihr Visum aber erst am 25.01.2020 erhalten hätte. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in der Stadt XXXX leben. In der Schweiz habe er 2014 um Asyl angesucht, da er ein Visum erhalten hätte; er sei zur Arbeit gefahren und in Konflikt mit einer kriminellen Gruppe geraten; ein Mitglied dieser Gruppe hätte dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Auf die Frage, weshalb er in der Schweiz einen Asylantrag hätte stellen sollen, gab der Beschwerdeführer an, er sei zuerst in Polen abgeholt worden und sei dann mit dem Minibus weitergefahren. Man hätte ihnen im Bus gesagt, dass sie durch Deutschland in die Schweiz fahren würden. Er habe sich etwa eine Woche lang in der Schweiz aufgehalten und sei dann nach Weißrussland zurückgekehrt, da ihm klar geworden wäre, dass das Ganze mit Lügen verbunden wäre; er habe begonnen, um sein Leben zu fürchten. Am 03.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei geistig und körperlich gesund, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, benötige keine Medikamente und fühle sich zur Durchführung der Befragung in der Lage. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Er sei mit seinem Reisepass eingereist und habe die Kosten der Reise in Höhe von USD 250,- aus seinem Einkommen finanziert. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe und Protestant. Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen. Dass er Österreich als sein Zielland gewählt hätte, sei von seiner Freundin ausgegangen, für ihn sei es eher ein spontaner Entschluss gewesen. Bevor dass alles passierte, hätten sie einmal nach Österreich reisen wollen, um hier Urlaub zu machen. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich eine Wohnung reserviert. Seine Freundin hätte die Wohnung ca. ab dem
- Jänner reserviert, dann jedoch wieder storniert. Seine Freundin hätte die Reise gerne gemacht, sie wollten auch heiraten. Die Reise sei storniert worden, da diese für den 22.01.2020 geplant gewesen sei, seine Freundin ihr Visum aber erst am 25.01.2020 erhalten hätte. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch in der Stadt römisch 40 leben. In der Schweiz habe er 2014 um Asyl angesucht, da er ein Visum erhalten hätte; er sei zur Arbeit gefahren und in Konflikt mit einer kriminellen Gruppe geraten; ein Mitglied dieser Gruppe hätte dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Auf die Frage, weshalb er in der Schweiz einen Asylantrag hätte stellen sollen, gab der Beschwerdeführer an, er sei zuerst in Polen abgeholt worden und sei dann mit dem Minibus weitergefahren. Man hätte ihnen im Bus gesagt, dass sie durch Deutschland in die Schweiz fahren würden. Er habe sich etwa eine Woche lang in der Schweiz aufgehalten und sei dann nach Weißrussland zurückgekehrt, da ihm klar geworden wäre, dass das Ganze mit Lügen verbunden wäre; er habe begonnen, um sein Leben zu fürchten. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre die Schule besucht, im Anschluss habe er eine Berufsschule auf dem Gebiet Bauwesen besucht und als Maurer und Pflasterer gearbeitet. Danach habe er an der Universität Pädagogik studiert. Sein Spezialgebiet sei Sportlehrer und Boxtrainer gewesen. Diesen Beruf habe er auch dreieinhalb Jahre ausgeübt. Er habe in einer Sportschule gearbeitet, zuletzt etwa vor einem bis eineinhalb Jahren. Danach sei er selbständig gewesen und habe in Sportclubs und Sportsälen gearbeitet. Er hätte die Leute, welche er trainiert hätte, hingebracht, Pacht bezahlt und das Training dort durchgeführt. Zuletzt habe er an einer näher bezeichneten Anschrift in der Stadt XXXX in einer Wohnung mit seiner Freundin zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen. Er habe persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei sogar in Haft gewesen. Nachgefragt, sei er in der Nähe einer Bar von betrunkenen Polizisten belästigt worden. Diese hätten ihn provoziert und es sei zu einer Prügelei gekommen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer eingesperrt worden. Er sei ein halbes Jahr in Untersuchungshaft gewesen und dann freigelassen worden, dies sei im Jahr 2015 gewesen. Zum Vorhalt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal problemlos mit seinem Reisepass habe ausreisen können und offenbar keine Bedenken gehabt hätte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer von keinen Verfolgungshandlungen seitens des Herkunftsstaates bedroht gewesen sei und solche auch nicht befürchtet hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Befürchtungen und große Bedenken bei der weißrussisch-ukrainischen Grenze gehabt.Der Beschwerdeführer habe elf Jahre die Schule besucht, im Anschluss habe er eine Berufsschule auf dem Gebiet Bauwesen besucht und als Maurer und Pflasterer gearbeitet. Danach habe er an der Universität Pädagogik studiert. Sein Spezialgebiet sei Sportlehrer und Boxtrainer gewesen. Diesen Beruf habe er auch dreieinhalb Jahre ausgeübt. Er habe in einer Sportschule gearbeitet, zuletzt etwa vor einem bis eineinhalb Jahren. Danach sei er selbständig gewesen und habe in Sportclubs und Sportsälen gearbeitet. Er hätte die Leute, welche er trainiert hätte, hingebracht, Pacht bezahlt und das Training dort durchgeführt. Zuletzt habe er an einer näher bezeichneten Anschrift in der Stadt römisch 40 in einer Wohnung mit seiner Freundin zusammengelebt. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht politisch tätig gewesen. Er habe persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt und sei sogar in Haft gewesen. Nachgefragt, sei er in der Nähe einer Bar von betrunkenen Polizisten belästigt worden. Diese hätten ihn provoziert und es sei zu einer Prügelei gekommen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer eingesperrt worden. Er sei ein halbes Jahr in Untersuchungshaft gewesen und dann freigelassen worden, dies sei im Jahr 2015 gewesen. Zum Vorhalt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer legal problemlos mit seinem Reisepass habe ausreisen können und offenbar keine Bedenken gehabt hätte, sich der Passkontrolle auszusetzen, darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer von keinen Verfolgungshandlungen seitens des Herkunftsstaates bedroht gewesen sei und solche auch nicht befürchtet hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe Befürchtungen und große Bedenken bei der weißrussisch-ukrainischen Grenze gehabt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (unkorrigiert): „Alles begann am 24.01.
- Ich habe mit einem meiner Schüler, er war kein Freund von mir, namens XXXX , der von Zeit zu Zeit seltener zum Training kam am 24.01.2020 gesprochen das ich heiraten möchte. Ich habe ihm gesagt, das die Heirat auch Geld kostet und ich geschäftlich tätig sein möchte. Daraufhin sagte er mir, dass wenn ich was verdienen möchte er mir helfen kann und ich dann 50 Dollar verdienen kann. Ich habe gefragt, was ich dafür tun soll. Er sagte mir, dass ich nur bei ihm sein soll und dass ich Boxer wäre und ich Kraft hätte. Ich sollte auf ihn aufpassen. Ich habe dem Zugestimmt weil ich Geld brauchte. Er sagte, dass ich mich nicht fürchten muss. Am 24.01.2020 um 12 Uhr begann das Training und war um 14 Uhr zu Ende. Nachdem Training kam ich heim und erzählte davon meiner Freundin. Sie freut sich, dass ich Geld zu verdienen konnte. Am nächsten Tag gegen Mittag rief XXXX mich an und sagte mir, dass er mich am Abend abholen soll. Er holte mich um 17 Uhr ab und ich setzte mich auf seinen Beifahrersitz. Er sagte mir, dass er Leute treffen werde und er Informationen für diese Leute hätte, sonst hat er mir nichts gesagt. Er sagte mir, dass er mir ein Kuvert geben würde und ich auf dieses aufpassen soll und ich ihn beobachten soll. Sobald XXXX winken würde, soll ich ihm das Kuvert geben. Er hat mich noch gebeten auf die Rückbank zu setzen. Wir fuhren dann aus der Stadt heraus. Es war ein großes Gelände mit einer Betonfläche. Ich kann ihnen das auch zeigen, wenn sie Internetanschluss haben. Das Gelände befindet sich bei der Ausfahrt aus der Stadt in der Richtung des Dorfes XXXX das ist gleich bei einer Linkskurve nach der Stadt. Auf dem Gelände wartete schon ein schwarzer Jeep der Marke Mercedes. Wir blieben ungefähr 10 Meter des Jeep entfernt stehen. Ich blieb im Auto und XXXX stieg aus. Aus dem anderen Auto stiegen 3 Leute aus und dann haben sie über irgendwas gesprochen. Danach bewegte sich einer in meine Richtung und setzte sich in das Auto indem ich saß auf den Beifahrersitz. Ich erkannte ihn, er war Polizist, er hat mich damals im Jahr 2015 verhört und er hat mich auch damals misshandelt. Er hat mir damals die Hände mit Handschellen hinter dem Rücken gebunden und dann hat er mir die Hände raufgezogen, ich hatte starke Schmerzen. Bei uns sind die Polizisten auch kriminell. Dieser Polizist hat mich auch gekannt, ich habe Angst bekommen. Ich habe ihm dann das Kuvert übergeben. Mir wurde dann klar, dass die Polizei etwas damit zu tun hat und die keinen Spaß verstehen. Er öffnete das Kuvert und rief dann jemanden an, er nannte diesen XXXX . Er hat gesagt, dass da die Adressen und die Nummern drinnen sind. Währenddessen er telefonierte stieg er aus dem Auto aus. Ich rutschte dann in die Mitte der Rückbank, denn mir wurde klar, dass das ganze Gefährlich ist. Ich öffnete dann die linke Autotür um zu hören was die Leute sprechen. Es vergingen ein paar Minuten und dann kam der Polizist wieder zurück und setzte sich neben mich. Er fragt mich nach meinem Telefon und ich gab es ihm dann. Dann begann er mit mir ein Gespräch zu führen und ich hörte dann plötzlich Schüsse. Ich war schockiert. Ich sah das XXXX kniet und danach auf den Bauch nach vorne fiel, einer dieser Leute die dort standen schoss in seinen Rücken. Ich sprang aus dem Auto aber der Polizist packte mich am Kragen. Ich riss mich los und begann zu laufen. Als ich lief hörte ich weitere Schüsse, die auf mich abgegeben wurden. Ich war in einem Schockzustand. Ich kann mich kaum noch erinnern. Ich wusste nur, dass ich sehr schnell weglaufen musste. Es gab dort in der Nähe eine Eisenbahnlinie. Dort befanden sich auch Garagen. Ich lief dort entlang der Garagen Richtung Stadt. Ich hatte große Angst und wollte vermeiden über die Straße zu laufen, darum lief ich über Hinterhöfe. Dort in der Nähe befand sich die Schule Nr.
- Dort traf ich auf einen Mann. Ich habe noch vergessen zu sagen, als der Polizist mit mir im Auto saß fragte er mir wer davon wissen würde das ich hier bin. Ich sagte zu ihm, das weiß nur meine Freundin. Ich habe danach bedauert, dass ich das gesagt habe. Dem Mann den ich bei der Schule trag habe ich dann gebeten meine Freundin anzurufen. Ich bat ihm um sein Telefon und habe dann meine Freundin angerufen. Ich sagte ihr, dass sie alle unsere Sachen einpacken soll, Dokumente, Reisepässe und dass sie zu ihrem Vater fahren soll und sie auf mich warten soll. Ich lief dann über kleine Wege weiter zu ihrem Vater. Ich kann ihnen auch auf einen Plan zeigen wie ich dort hingekommen bin. Ich war ca. 30 Minuten unterwegs. Ich hatte Angst vor jedem Auto was vorbei fuhr. Ich kam dann bei dem Vater meiner Freundin an und ich habe ihnen dann alles erzählt. Meine Freundin hat mir erzählt, dass sie mich auf meinem Handy angerufen hat und ein unbekannter abgehoben hat. Dieser fragte sie gleich wo sie sich aufhalten würde. Sie legte dann gleich wieder auf. Wir blieben dann einen ganzen Tag bei ihrem Vater. Mittags bin ich dann aufgewacht. Der Vater meiner Freundin hat dann zu uns gesagt, dass wir wegfahren müssen und in die Ukraine fahren sollen. Den ganzen Tag haben wir dann noch bei dem Vater meiner Freundin verbracht und am nächsten Tag um 6 Uhr in der Früh kam ein roter Volkswagenbus vom Geschäft XXXX und mit dem Auto fuhren wir dann nach XXXX . Ich bat einen Taxifahrer uns zu einem Hotel zu fahren. Wir haben über WIFI mit dem Vater von meiner Freundin telefoniert. Wir dachten das alles wieder in Ordnung kommt und wir wieder nach Hause können. Der Vater erzählte uns, dass sein Haus durchsucht wurde und sie uns gesucht hätten. Bei uns wissen alle, dass sich die Polizisten an keine Gesetze halten. Dann sagte der Vater meiner Freundin, dass wir uns Flugtickets besorgen sollen und um Asyl ansuchen sollen. Wenn wir nicht im Ausland einen Asylantrag stellen, dann wird unser Leben weiter in Gefahr sein. Diese Leute gehen davon aus, dass ich irgendwelche Informationen habe bzw. ich ein Zeuge bin. Noch dazu kenne ich den einen Polizisten. Ich bin überzeugt davon, dass ich in meiner Heimat umgebracht werden würde.“„Alles begann am 24.01.
- Ich habe mit einem meiner Schüler, er war kein Freund von mir, namens römisch 40 , der von Zeit zu Zeit seltener zum Training kam am 24.01.2020 gesprochen das ich heiraten möchte. Ich habe ihm gesagt, das die Heirat auch Geld kostet und ich geschäftlich tätig sein möchte. Daraufhin sagte er mir, dass wenn ich was verdienen möchte er mir helfen kann und ich dann 50 Dollar verdienen kann. Ich habe gefragt, was ich dafür tun soll. Er sagte mir, dass ich nur bei ihm sein soll und dass ich Boxer wäre und ich Kraft hätte. Ich sollte auf ihn aufpassen. Ich habe dem Zugestimmt weil ich Geld brauchte. Er sagte, dass ich mich nicht fürchten muss. Am 24.01.2020 um 12 Uhr begann das Training und war um 14 Uhr zu Ende. Nachdem Training kam ich heim und erzählte davon meiner Freundin. Sie freut sich, dass ich Geld zu verdienen konnte. Am nächsten Tag gegen Mittag rief römisch 40 mich an und sagte mir, dass er mich am Abend abholen soll. Er holte mich um 17 Uhr ab und ich setzte mich auf seinen Beifahrersitz. Er sagte mir, dass er Leute treffen werde und er Informationen für diese Leute hätte, sonst hat er mir nichts gesagt. Er sagte mir, dass er mir ein Kuvert geben würde und ich auf dieses aufpassen soll und ich ihn beobachten soll. Sobald römisch 40 winken würde, soll ich ihm das Kuvert geben. Er hat mich noch gebeten auf die Rückbank zu setzen. Wir fuhren dann aus der Stadt heraus. Es war ein großes Gelände mit einer Betonfläche. Ich kann ihnen das auch zeigen, wenn sie Internetanschluss haben. Das Gelände befindet sich bei der Ausfahrt aus der Stadt in der Richtung des Dorfes römisch 40 das ist gleich bei einer Linkskurve nach der Stadt. Auf dem Gelände wartete schon ein schwarzer Jeep der Marke Mercedes. Wir blieben ungefähr 10 Meter des Jeep entfernt stehen. Ich blieb im Auto und römisch 40 stieg aus. Aus dem anderen Auto stiegen 3 Leute aus und dann haben sie über irgendwas gesprochen. Danach bewegte sich einer in meine Richtung und setzte sich in das Auto indem ich saß auf den Beifahrersitz. Ich erkannte ihn, er war Polizist, er hat mich damals im Jahr 2015 verhört und er hat mich auch damals misshandelt. Er hat mir damals die Hände mit Handschellen hinter dem Rücken gebunden und dann hat er mir die Hände raufgezogen, ich hatte starke Schmerzen. Bei uns sind die Polizisten auch kriminell. Dieser Polizist hat mich auch gekannt, ich habe Angst bekommen. Ich habe ihm dann das Kuvert übergeben. Mir wurde dann klar, dass die Polizei etwas damit zu tun hat und die keinen Spaß verstehen. Er öffnete das Kuvert und rief dann jemanden an, er nannte diesen römisch 40 . Er hat gesagt, dass da die Adressen und die Nummern drinnen sind. Währenddessen er telefonierte stieg er aus dem Auto aus. Ich rutschte dann in die Mitte der Rückbank, denn mir wurde klar, dass das ganze Gefährlich ist. Ich öffnete dann die linke Autotür um zu hören was die Leute sprechen. Es vergingen ein paar Minuten und dann kam der Polizist wieder zurück und setzte sich neben mich. Er fragt mich nach meinem Telefon und ich gab es ihm dann. Dann begann er mit mir ein Gespräch zu führen und ich hörte dann plötzlich Schüsse. Ich war schockiert. Ich sah das römisch 40 kniet und danach auf den Bauch nach vorne fiel, einer dieser Leute die dort standen schoss in seinen Rücken. Ich sprang aus dem Auto aber der Polizist packte mich am Kragen. Ich riss mich los und begann zu laufen. Als ich lief hörte ich weitere Schüsse, die auf mich abgegeben wurden. Ich war in einem Schockzustand. Ich kann mich kaum noch erinnern. Ich wusste nur, dass ich sehr schnell weglaufen musste. Es gab dort in der Nähe eine Eisenbahnlinie. Dort befanden sich auch Garagen. Ich lief dort entlang der Garagen Richtung Stadt. Ich hatte große Angst und wollte vermeiden über die Straße zu laufen, darum lief ich über Hinterhöfe. Dort in der Nähe befand sich die Schule Nr.
- Dort traf ich auf einen Mann. Ich habe noch vergessen zu sagen, als der Polizist mit mir im Auto saß fragte er mir wer davon wissen würde das ich hier bin. Ich sagte zu ihm, das weiß nur meine Freundin. Ich habe danach bedauert, dass ich das gesagt habe. Dem Mann den ich bei der Schule trag habe ich dann gebeten meine Freundin anzurufen. Ich bat ihm um sein Telefon und habe dann meine Freundin angerufen. Ich sagte ihr, dass sie alle unsere Sachen einpacken soll, Dokumente, Reisepässe und dass sie zu ihrem Vater fahren soll und sie auf mich warten soll. Ich lief dann über kleine Wege weiter zu ihrem Vater. Ich kann ihnen auch auf einen Plan zeigen wie ich dort hingekommen bin. Ich war ca. 30 Minuten unterwegs. Ich hatte Angst vor jedem Auto was vorbei fuhr. Ich kam dann bei dem Vater meiner Freundin an und ich habe ihnen dann alles erzählt. Meine Freundin hat mir erzählt, dass sie mich auf meinem Handy angerufen hat und ein unbekannter abgehoben hat. Dieser fragte sie gleich wo sie sich aufhalten würde. Sie legte dann gleich wieder auf. Wir blieben dann einen ganzen Tag bei ihrem Vater. Mittags bin ich dann aufgewacht. Der Vater meiner Freundin hat dann zu uns gesagt, dass wir wegfahren müssen und in die Ukraine fahren sollen. Den ganzen Tag haben wir dann noch bei dem Vater meiner Freundin verbracht und am nächsten Tag um 6 Uhr in der Früh kam ein roter Volkswagenbus vom Geschäft römisch 40 und mit dem Auto fuhren wir dann nach römisch 40 . Ich bat einen Taxifahrer uns zu einem Hotel zu fahren. Wir haben über WIFI mit dem Vater von meiner Freundin telefoniert. Wir dachten das alles wieder in Ordnung kommt und wir wieder nach Hause können. Der Vater erzählte uns, dass sein Haus durchsucht wurde und sie uns gesucht hätten. Bei uns wissen alle, dass sich die Polizisten an keine Gesetze halten. Dann sagte der Vater meiner Freundin, dass wir uns Flugtickets besorgen sollen und um Asyl ansuchen sollen. Wenn wir nicht im Ausland einen Asylantrag stellen, dann wird unser Leben weiter in Gefahr sein. Diese Leute gehen davon aus, dass ich irgendwelche Informationen habe bzw. ich ein Zeuge bin. Noch dazu kenne ich den einen Polizisten. Ich bin überzeugt davon, dass ich in meiner Heimat umgebracht werden würde.“ Befragt, weshalb der Beschwerdeführer A. geholfen hätte, ohne zu wissen, worum es sich handeln würde, gab der Beschwerdeführer an, er habe heiraten und eine Familie gründen wollen und aus diesem Grund Geld gebraucht. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben hätte, dass sich der Vorfall am 23.01.2020 ereignet hätte, bestätigte der Beschwerdeführer dies, der Vorfall habe sich an jenem Tag zwischen 17:30 und 18 Uhr ereignet. Darauf angesprochen, dass es wenig verständlich erscheine, dass der Beschwerdeführer für den 22.01.2020 eine Wohnung in XXXX gemietet hätte und es am 23.01.2020 zu jenem Vorfall gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um einen Zufall. Die Reise nach XXXX am 22.01.2020 sei der Wunsch seiner Freundin gewesen, welche in Österreich habe Urlaub machen wollen. Weshalb gerade in XXXX , wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was sich in dem erwähnten Kuvert befunden hätte. Im anderen Auto hätten sich drei Personen befunden. Vielleicht sei noch eine weitere Person im Auto gesessen, der Beschwerdeführer habe jedoch nur drei Leute gesehen. Die anderen beiden Personen habe er nicht deutlich erkennen können, da es schon finster gewesen wäre. Weshalb der Polizist ihm das Handy weggenommen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht, er könne nur vermuten, dass er nach Informationen suchen wollte. Bei den Leuten, welche beim Vater seiner Freundin gewesen wären, habe es sich um Polizisten gehandelt. Die Leute hätten beim Vater der Freundin an die Tür geklopft, das Haus betreten und nach dem Beschwerdeführer und seiner Freundin gesucht; er wisse nicht, was sie dann noch gemacht hätten. Nach der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten auch den Vater seiner Freundin angerufen; zu diesem Zeitpunkt seien sie bereits in Österreich gewesen. Die Polizisten hätten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Freundin gefragt, worauf der Vater geantwortet hätte, dass er diesen nicht wüsste. Ob es gegen ihn einen Haftbefehl gebe, wisse der Beschwerdeführer nicht, vielleicht sei inzwischen ein solcher ausgestellt worden. Es wäre auch möglich, dass sie ihnen das Verbrechen in die Schuhe schieben würden. Befragt, woher der Polizist gewusst hätte, dass sich der Beschwerdeführer auf der Rückbank des Autos befinden würde, gab dieser an, er sei ins Auto eingestiegen und habe den Beschwerdeführer angesehen. Weshalb er ins Auto eingestiegen sei, wisse er nicht. Dieser habe vielleicht sehen können, dass jemand im Auto sitze. Auch A. hätte dies mitteilen können. Befragt, weshalb er dem Polizisten gesagt hätte, dass seine Freundin wissen würde, dass er hier sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ganz verwirrt gewesen und habe diesen nicht anlügen wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er, dass man ihn töten werde. Auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter in der Ukraine hätte aufhalten können, meinte der Beschwerdeführer, ihre Länder würden zusammenarbeiten und die Ukrainer würden sie nach Weißrussland ausliefern. Er habe damit all seine Fluchtgründe dargelegt. Befragt, weshalb er ein polnisches Visum aus dem Jahr 2019 besessen hätte, meinte der Beschwerdeführer, er habe vorgehabt, nach Polen zu fahren; er habe dort Urlaub machen und schauen wollen, wie die Leute dort leben würden. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer A. geholfen hätte, ohne zu wissen, worum es sich handeln würde, gab der Beschwerdeführer an, er habe heiraten und eine Familie gründen wollen und aus diesem Grund Geld gebraucht. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben hätte, dass sich der Vorfall am 23.01.2020 ereignet hätte, bestätigte der Beschwerdeführer dies, der Vorfall habe sich an jenem Tag zwischen 17:30 und 18 Uhr ereignet. Darauf angesprochen, dass es wenig verständlich erscheine, dass der Beschwerdeführer für den 22.01.2020 eine Wohnung in römisch 40 gemietet hätte und es am 23.01.2020 zu jenem Vorfall gekommen wäre, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um einen Zufall. Die Reise nach römisch 40 am 22.01.2020 sei der Wunsch seiner Freundin gewesen, welche in Österreich habe Urlaub machen wollen. Weshalb gerade in römisch 40 , wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was sich in dem erwähnten Kuvert befunden hätte. Im anderen Auto hätten sich drei Personen befunden. Vielleicht sei noch eine weitere Person im Auto gesessen, der Beschwerdeführer habe jedoch nur drei Leute gesehen. Die anderen beiden Personen habe er nicht deutlich erkennen können, da es schon finster gewesen wäre. Weshalb der Polizist ihm das Handy weggenommen hätte, wisse der Beschwerdeführer nicht, er könne nur vermuten, dass er nach Informationen suchen wollte. Bei den Leuten, welche beim Vater seiner Freundin gewesen wären, habe es sich um Polizisten gehandelt. Die Leute hätten beim Vater der Freundin an die Tür geklopft, das Haus betreten und nach dem Beschwerdeführer und seiner Freundin gesucht; er wisse nicht, was sie dann noch gemacht hätten. Nach der Hausdurchsuchung hätten die Polizisten auch den Vater seiner Freundin angerufen; zu diesem Zeitpunkt seien sie bereits in Österreich gewesen. Die Polizisten hätten nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Freundin gefragt, worauf der Vater geantwortet hätte, dass er diesen nicht wüsste. Ob es gegen ihn einen Haftbefehl gebe, wisse der Beschwerdeführer nicht, vielleicht sei inzwischen ein solcher ausgestellt worden. Es wäre auch möglich, dass sie ihnen das Verbrechen in die Schuhe schieben würden. Befragt, woher der Polizist gewusst hätte, dass sich der Beschwerdeführer auf der Rückbank des Autos befinden würde, gab dieser an, er sei ins Auto eingestiegen und habe den Beschwerdeführer angesehen. Weshalb er ins Auto eingestiegen sei, wisse er nicht. Dieser habe vielleicht sehen können, dass jemand im Auto sitze. Auch A. hätte dies mitteilen können. Befragt, weshalb er dem Polizisten gesagt hätte, dass seine Freundin wissen würde, dass er hier sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ganz verwirrt gewesen und habe diesen nicht anlügen wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland befürchte er, dass man ihn töten werde. Auf die Frage, weshalb er sich nicht weiter in der Ukraine hätte aufhalten können, meinte der Beschwerdeführer, ihre Länder würden zusammenarbeiten und die Ukrainer würden sie nach Weißrussland ausliefern. Er habe damit all seine Fluchtgründe dargelegt. Befragt, weshalb er ein polnisches Visum aus dem Jahr 2019 besessen hätte, meinte der Beschwerdeführer, er habe vorgehabt, nach Polen zu fahren; er habe dort Urlaub machen und schauen wollen, wie die Leute dort leben würden. Am 04.02.2020 gestattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Freundin in das Bundesgebiet. Mit Schreiben vom 11.05.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Länderberichtsmaterial sowie einen Fragenkatalog zu seinen familiären und privaten Lebensumständen und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Am 23.06.2020 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er zusammengefasst vorbrachte, er sei gesund, befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, nehme keine Medikamente ein und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer verwies auf Ladungen der Miliz, welche auf seinem Handy gespeichert wären; auch hätte er Fotos jenes Polizisten, der darin involviert sei. Außerdem habe er eine Bescheinigung darüber, dass er in seinem Land eine gerichtliche Verurteilung hätte. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Übermittlung dieser Beweismittel gewährt. Die Angaben zu seinen Fluchtgründen halte er aufrecht und wolle keine diesbezüglichen Korrekturen vornehmen. Darauf angesprochen, dass er bei der Erstbefragung gesagt hätte, dass er den Polizisten vom Boxtraining gekannt habe, bei der Einvernahme vor dem BFA hingegen angegeben hätte, dass es sich um den Polizisten gehandelt hätte, welcher ihn im Jahr 2014 verhört hätte, gab der Beschwerdeführer an, beides stimme. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinen Aufenthalten in Polen, Deutschland und der Schweiz im Jahr 2014 befragt. Auf die Frage, was der im Jahr 2019 in Polen gemacht hätte, meinte der Beschwerdeführer, dies sei im Dezember gewesen, er sei in Polen und Deutschland gewesen. Er habe am 26.12.2019 um die Hand seiner Freundin angehalten und habe sich wegen einer Hochzeitsreise erkundigen wollen. Dies habe er in XXXX und XXXX gemacht. Er sei in einem Hotel gewesen, er habe sich dies vor Ort anschauen wollen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer angesichts der geplanten Reise nach Österreich das litauische Visum schon im Dezember erhalten habe, seine Freundin jedoch erst später, meinte der Beschwerdeführer er habe sein Visum früher beantragt und bekommen, da er sich erkundigen wollte, wohin sie eigentlich fahren. Die Nachfrage, ob er bereits eine Reise nach Österreich geplant hätte, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Dies sei am 26./27.12.2019 gewesen. Seine Freundin habe dann über Booking ein Hotel reserviert. Näheres über die Buchung und Stornierung der Unterkunft sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, seine Freundin wisse darüber Bescheid. Sie hätten sich einiges angeschaut und seien zum Entschluss gekommen, nach XXXX zu reisen. Die Flugtickets seien am 25.01.2020 am Schalter am Flughafen in XXXX gekauft worden. Befragt, weshalb die Polizei nach dem Vorfall zum Vater seiner Freundin, jedoch nicht zu seiner Familie gekommen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei sei auch zu seiner Familie gekommen. Dies sei um den 26.01.2020 gewesen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie jedoch nicht über dieses Thema gesprochen, um diese nicht zu gefährden. Von einem Freund habe er, als er bereits in Österreich gewesen sei, erfahren, dass A. an der Erstellung mehrere auf Youtube abrufbarer Videos beteiligt gewesen sei. Die Polizei glaube, dass der Beschwerdeführer auch bei den Videos geholfen hätte, da er A. zuvor geholfen hätte. Ansonsten hätte er diese Ladung nicht bekommen. Alle Ladungen seien per Post an seine Meldeadresse gekommen und von seinen Eltern gefunden worden. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht aus Weißrussland sei das Telefonat mit dem Vater seiner Freundin gewesen. Sie seien im Hotel in der Ukraine gewesen, als der Vater der Freundin ihnen erzählt hätte, dass die Polizei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei Zeuge des Mordes an A. gewesen. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinen Aufenthalten in Polen, Deutschland und der Schweiz im Jahr 2014 befragt. Auf die Frage, was der im Jahr 2019 in Polen gemacht hätte, meinte der Beschwerdeführer, dies sei im Dezember gewesen, er sei in Polen und Deutschland gewesen. Er habe am 26.12.2019 um die Hand seiner Freundin angehalten und habe sich wegen einer Hochzeitsreise erkundigen wollen. Dies habe er in römisch 40 und römisch 40 gemacht. Er sei in einem Hotel gewesen, er habe sich dies vor Ort anschauen wollen. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer angesichts der geplanten Reise nach Österreich das litauische Visum schon im Dezember erhalten habe, seine Freundin jedoch erst später, meinte der Beschwerdeführer er habe sein Visum früher beantragt und bekommen, da er sich erkundigen wollte, wohin sie eigentlich fahren. Die Nachfrage, ob er bereits eine Reise nach Österreich geplant hätte, wurde vom Beschwerdeführer bejaht. Dies sei am 26./27.12.2019 gewesen. Seine Freundin habe dann über Booking ein Hotel reserviert. Näheres über die Buchung und Stornierung der Unterkunft sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, seine Freundin wisse darüber Bescheid. Sie hätten sich einiges angeschaut und seien zum Entschluss gekommen, nach römisch 40 zu reisen. Die Flugtickets seien am 25.01.2020 am Schalter am Flughafen in römisch 40 gekauft worden. Befragt, weshalb die Polizei nach dem Vorfall zum Vater seiner Freundin, jedoch nicht zu seiner Familie gekommen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, die Polizei sei auch zu seiner Familie gekommen. Dies sei um den 26.01.2020 gewesen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie jedoch nicht über dieses Thema gesprochen, um diese nicht zu gefährden. Von einem Freund habe er, als er bereits in Österreich gewesen sei, erfahren, dass A. an der Erstellung mehrere auf Youtube abrufbarer Videos beteiligt gewesen sei. Die Polizei glaube, dass der Beschwerdeführer auch bei den Videos geholfen hätte, da er A. zuvor geholfen hätte. Ansonsten hätte er diese Ladung nicht bekommen. Alle Ladungen seien per Post an seine Meldeadresse gekommen und von seinen Eltern gefunden worden. Der zuletzt ausschlaggebende Grund für die Flucht aus Weißrussland sei das Telefonat mit dem Vater seiner Freundin gewesen. Sie seien im Hotel in der Ukraine gewesen, als der Vater der Freundin ihnen erzählt hätte, dass die Polizei bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei Zeuge des Mordes an A. gewesen. Am 23.01.2020 übermittelte die Freundin des Beschwerdeführers per E-Mail einige russischsprachige Dokumente, deren Übersetzung ins Deutsche durch das Bundesamt veranlasst wurde. Die Genannte führte in der E-Mail-Nachricht an, einen Screenshot als Beleg für die erfolgte Stornierung der österreichischen Unterkunft sowie Ladungen der Miliz an sie, ihren Freund und ihren Vater zu übermitteln. Dies, da die letzte Person, mit der sie Kontakt gehabt hätten und bei der sie gewohnt hätten, ihr Vater gewesen sei. Ihr Freund habe schon seit mehreren Jahren nicht mehr bei seinen Eltern, sondern bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Sie lege auch ein Foto eines namentlich bezeichneten Milizionärs bei, welcher anwesend gewesen wäre, als auf den Beschwerdeführer und A. geschossen worden sei. Beweise fänden sich auch auf einem näher angeführten Link zu Youtube sowie unter einem näher angeführten Namen. Die Freundin des Beschwerdeführers ersuche darum, die Sache ernst zu nehmen. Seitens des Bundesamtes erfolgte eine Rückfrage bei der von der Freundin des Beschwerdeführers bekannt gegebenen österreichischen Unterkunft über die vorliegenden Reservierungsdaten. Am 23.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben eines österreichischen Boxclubs, welcher diesem eine Einstellung bei näher angeführten Sponsoren des Clubs in Aussicht stellte.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beweggrund für das Verlassen seines Heimatlandes –Zeuge eines Mordes geworden zu sein – sei nicht glaubhaft. Dazu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erwogen: „Sie gaben bei Ihrer Einvernahme an, dass Sie Ihr Freund XXXX am 25.01.2020 gegen 17 Uhr, abgeholt hätte und er Ihnen folglich ein Kuvert gegeben hätte auf dieses Sie aufpassen hätten sollen. XXXX hätte Sie auch gebeten, sich auf die Rückbank des Autos zu setzen. Als Sie bei einem Gelände angekommen wären, wäre dort bereits ein Jeep gestanden, wo Sie ungefähr 10 Meter zuvor stehen geblieben wären XXXX wäre aus dem Auto ausgestiegen, währenddessen Sie im Auto sitzen geblieben wären. Insgesamt wären 3 Leute aus dem Jeep ausgestiegen, wobei sich einer von diesen Personen in Ihr Auto auf den Beifahrersitz gesessen hätte. Diese Person wäre ein Polizist gewesen, der Sie bereits im Jahr 2015 verhört hätte. Sie hätten dann diesem Polizisten das Kuvert im Auto übergeben. Als er mit Ihnen ein Gespräch angefangen hätte, hätten Sie plötzlich Schüsse gehört und gesehen, dass XXXX mit dem Bauch nach vorne geflogen wäre. Sie wären dann aus dem Auto gesprungen, der Polizist hätte Sie jedoch am Kragen gepackt. Sie hätten sich losreißen können und wären danach weggelaufen. Nicht verständlich ist bei dieser Geschichte, wie es Ihnen möglich gewesen wäre, ohne Probleme vor diesen Personen zu flüchten. Wie von Ihnen selbst angegeben, wären Sie nicht alleine im Auto gesessen. Auch der Umstand, dass noch weitere bewaffnete Personen anwesend gewesen wären, die lediglich ungefähr 10 Meter von Ihnen entfernt gewesen wären, lässt daraus schließen, dass Ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel ist. Außerdem hätten diese Personen auch ein Auto zu Verfügung gehabt, Sie wiederrum wären lediglich zu Fuß geflüchtet. Wie es Ihnen also problemlos möglich gewesen wäre vor diesen Personen zu flüchten, ist für die ho. Behörde absolut nicht begreiflich. „Sie gaben bei Ihrer Einvernahme an, dass Sie Ihr Freund römisch 40 am 25.01.2020 gegen 17 Uhr, abgeholt hätte und er Ihnen folglich ein Kuvert gegeben hätte auf dieses Sie aufpassen hätten sollen. römisch 40 hätte Sie auch gebeten, sich auf die Rückbank des Autos zu setzen. Als Sie bei einem Gelände angekommen wären, wäre dort bereits ein Jeep gestanden, wo Sie ungefähr 10 Meter zuvor stehen geblieben wären römisch 40 wäre aus dem Auto ausgestiegen, währenddessen Sie im Auto sitzen geblieben wären. Insgesamt wären 3 Leute aus dem Jeep ausgestiegen, wobei sich einer von diesen Personen in Ihr Auto auf den Beifahrersitz gesessen hätte. Diese Person wäre ein Polizist gewesen, der Sie bereits im Jahr 2015 verhört hätte. Sie hätten dann diesem Polizisten das Kuvert im Auto übergeben. Als er mit Ihnen ein Gespräch angefangen hätte, hätten Sie plötzlich Schüsse gehört und gesehen, dass römisch 40 mit dem Bauch nach vorne geflogen wäre. Sie wären dann aus dem Auto gesprungen, der Polizist hätte Sie jedoch am Kragen gepackt. Sie hätten sich losreißen können und wären danach weggelaufen. Nicht verständlich ist bei dieser Geschichte, wie es Ihnen möglich gewesen wäre, ohne Probleme vor diesen Personen zu flüchten. Wie von Ihnen selbst angegeben, wären Sie nicht alleine im Auto gesessen. Auch der Umstand, dass noch weitere bewaffnete Personen anwesend gewesen wären, die lediglich ungefähr 10 Meter von Ihnen entfernt gewesen wären, lässt daraus schließen, dass Ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel ist. Außerdem hätten diese Personen auch ein Auto zu Verfügung gehabt, Sie wiederrum wären lediglich zu Fuß geflüchtet. Wie es Ihnen also problemlos möglich gewesen wäre vor diesen Personen zu flüchten, ist für die ho. Behörde absolut nicht begreiflich. Auch ist die persönliche Glaubwürdigkeit in der Gesamtheit betrachtet nicht gegeben. Ihre Widersprüche werden wie folgt angeführt und begründet. Bemerkt wird, dass Ihnen Ihr Schüler XXXX einen Job angeboten hätte, bei dem Sie 500 Dollar verdienen hätten können. Daraufhin hätten Sie ihn gefragt, was Sie dafür tun müssten. XXXX hätte Ihnen gesagt, dass Sie nur auf ihn aufpassen müssten. Ohne weitere Fragen hätten Sie dieses Angebot angenommen. Sie hätten weder gewusst, warum Sie auf XXXX aufpassen hätten müssen, noch worum es sich bei diesem Jobangebot konkret gehandelt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, warum Sie ohne zu hinterfragen dieses Angebot angenommen hätten, wenn Sie doch bereits Jahre zuvor (im Jahr 2014) eine ähnliche Erfahrung gemacht hätten. Sie hätten damals auch den falschen Personen vertraut, da Sie einen Job versprochen bekommen hätten, welcher sich aber als Lüge herausgestellt hätte. Geht man davon aus, dass Sie bereits in der Vergangenheit einmal auf eine solche Art und Weise in Schwierigkeiten geraten wären, wäre nunmehr logischer Weise von gerade Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie bei der Aufforderung XXXX misstrauisch geworden wären und Ihren Fehler nicht ein weiteres Mal im Jahre 2020 ohne jegliche Hinterfragung wiederholt hätten. Bemerkt wird, dass Ihnen Ihr Schüler römisch 40 einen Job angeboten hätte, bei dem Sie 500 Dollar verdienen hätten können. Daraufhin hätten Sie ihn gefragt, was Sie dafür tun müssten. römisch 40 hätte Ihnen gesagt, dass Sie nur auf ihn aufpassen müssten. Ohne weitere Fragen hätten Sie dieses Angebot angenommen. Sie hätten weder gewusst, warum Sie auf römisch 40 aufpassen hätten müssen, noch worum es sich bei diesem Jobangebot konkret gehandelt hätte. Nicht nachvollziehbar ist, warum Sie ohne zu hinterfragen dieses Angebot angenommen hätten, wenn Sie doch bereits Jahre zuvor (im Jahr 2014) eine ähnliche Erfahrung gemacht hätten. Sie hätten damals auch den falschen Personen vertraut, da Sie einen Job versprochen bekommen hätten, welcher sich aber als Lüge herausgestellt hätte. Geht man davon aus, dass Sie bereits in der Vergangenheit einmal auf eine solche Art und Weise in Schwierigkeiten geraten wären, wäre nunmehr logischer Weise von gerade Ihnen zu erwarten gewesen, dass Sie bei der Aufforderung römisch 40 misstrauisch geworden wären und Ihren Fehler nicht ein weiteres Mal im Jahre 2020 ohne jegliche Hinterfragung wiederholt hätten. Auch führten Sie bezüglich des von Ihnen behaupteten Vorfalls als Mordzeuge zwei verschiedene Daten an. Als Sie am 03.02.2020 zu Ihrem Fluchtgrund befragt wurden gaben Sie an, dass Sie am 24.01.2020 das Jobangebot von XXXX erhalten hätten. Am nächsten Tag, also am 25.01.2020, hätte XXXX Sie gegen Mittag angerufen um Ihnen mitzuteilen, dass er Sie am Abend abholen würde. Auf Vorhalt, warum Sie bei Ihrer Erstbefragung noch angegeben hatten, dass der Vorfall am 23.01.2020 gewesen wäre, meinten Sie ohne weitere Erklärung der aufgetretenen Divergenz, dass der 23.01.2020 stimmen würde und es nicht der 25.01.2020 gewesen wäre. Für die ho. Behörde ist es jedoch unerklärlich, warum Sie sich bei so einem wichtigen Detail widersprechen, welches immerhin zur Flucht aus dem eigenen Heimatland geführt hätte. Auch führten Sie bezüglich des von Ihnen behaupteten Vorfalls als Mordzeuge zwei verschiedene Daten an. Als Sie am 03.02.2020 zu Ihrem Fluchtgrund befragt wurden gaben Sie an, dass Sie am 24.01.2020 das Jobangebot von römisch 40 erhalten hätten. Am nächsten Tag, also am 25.01.2020, hätte römisch 40 Sie gegen Mittag angerufen um Ihnen mitzuteilen, dass er Sie am Abend abholen würde. Auf Vorhalt, warum Sie bei Ihrer Erstbefragung noch angegeben hatten, dass der Vorfall am 23.01.2020 gewesen wäre, meinten Sie ohne weitere Erklärung der aufgetretenen Divergenz, dass der 23.01.2020 stimmen würde und es nicht der 25.01.2020 gewesen wäre. Für die ho. Behörde ist es jedoch unerklärlich, warum Sie sich bei so einem wichtigen Detail widersprechen, welches immerhin zur Flucht aus dem eigenen Heimatland geführt hätte. Bei Ihrer Einvernahme erwähnten Sie, dass Sie dem Polizisten, der bei Ihnen im Auto gesessen wäre, gesagt hätten, dass Ihre Freundin davon gewusst hätte, dass Sie diesen Job machen würden. Nicht verständlich ist hierbei, warum Sie wissentlich Ihre Freundin gegenüber dem Polizisten erwähnen hätten sollen. Ihnen hätte doch zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein müssen, dass die Miteinbeziehung Ihrer Freundin in diesen Vorfall auch für Ihre Freundin eine Gefährdung nach sich ziehen würde. Weshalb Sie also Ihre eigene Freundin erwähnen hätten sollen, um sie in den Vorfall zu verwickeln, ist absolut nicht nachvollziehbar. Auch Ihre Aussagen betreffend der Hochzeit bzw. der Hochzeitsreise waren für die ho. Behörde nicht plausibel. Laut Ihren Angaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme hätten Sie Ihrem Schüler XXXX am 24.01.2020 von Ihrer bevorstehenden Hochzeit erzählt. Auch geht aus Ihren Aussagen und der vorliegenden Buchungsbestätigung hervor, dass Sie sich bereits am
- Dezember 2019 mit Ihrer Freundin XXXX verlobt hätten und Ihre Hochzeitsreise am
- Jänner 2020 gebucht haben. Nicht verständlich ist, weshalb Sie Ihrem Schüler XXXX erst am
- Jänner 2020 von Ihrer Hochzeit erzählen hätten sollen, wo Sie doch Ihre Reise nachweislich bereits am
- Jänner 2020 gebucht haben. Auch hätten Sie XXXX begründend für die geplante Reise erzählt, dass die Hochzeit Geld kosten würde und Sie deswegen geschäftlich tätig sein wollen würden. Hervorzuheben sei nochmals, dass Sie bereits am
- Jänner 2020 Ihre Hochzeitsreise gebucht haben, weshalb anzunehmen ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Geld für die Reise gespart haben müssten. Aufgrund dieser unplausiblen Angaben, welche Sie nicht erklären konnten, konnte Ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Laut Ihren Angaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme hätten Sie Ihrem Schüler römisch 40 am 24.01.2020 von Ihrer bevorstehenden Hochzeit erzählt. Auch geht aus Ihren Aussagen und der vorliegenden Buchungsbestätigung hervor, dass Sie sich bereits am
- Dezember 2019 mit Ihrer Freundin römisch 40 verlobt hätten und Ihre Hochzeitsreise am
- Jänner 2020 gebucht haben. Nicht verständlich ist, weshalb Sie Ihrem Schüler römisch 40 erst am
- Jänner 2020 von Ihrer Hochzeit erzählen hätten sollen, wo Sie doch Ihre Reise nachweislich bereits am
- Jänner 2020 gebucht haben. Auch hätten Sie römisch 40 begründend für die geplante Reise erzählt, dass die Hochzeit Geld kosten würde und Sie deswegen geschäftlich tätig sein wollen würden. Hervorzuheben sei nochmals, dass Sie bereits am
- Jänner 2020 Ihre Hochzeitsreise gebucht haben, weshalb anzunehmen ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits Geld für die Reise gespart haben müssten. Aufgrund dieser unplausiblen Angaben, welche Sie nicht erklären konnten, konnte Ihren Ausführungen nicht gefolgt werden. Sie gaben weiters zu Protokoll, dass Sie und Ihre Freundin namens XXXX
(1258979607)am 22. Jänner 2020 nach Österreich reisen hätten wollen. Des Weiteren führten Sie an, dass Ihre gemeinsame Reise nach Österreich für Sie eher spontan gewesen wäre und Sie und Ihre Freundin in Österreich auch heiraten hätten wollen. Die Buchung, die Ihre Freundin bei der Unterkunft namens „Ferienwohnungen XXXX “ Nähe XXXX getätigt hätte, hätte Ihre Freundin aber wieder storniert, da ihr Visum erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen wäre. Nicht verständlich ist, dass Ihre Freundin vorab bereits die Buchung der Ferienwohnung tätigte, bevor diese ihr eigentlich gültiges Visum bekommen hätte. Nicht plausibel ist, weshalb Ihre Freundin vorab eine Unterkunft bucht, wenn sie nicht einmal gewusst hätte, wann sie überhaupt nach Österreich reisen hätte können. Erwähnt werden muss dazu, dass die durchgeführte Buchung für 3 Personen getätigt wurde. Sowohl Sie, als auch Ihre Freundin haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme nie erwähnt, dass Sie die Reise nach Österreich mit einer weiteren Person antreten hätten wollen. Weshalb die Buchung für die Ferienwohnung bei XXXX auf 3 Personen lautet, ist für die Behörde fragwürdig.Sie gaben weiters zu Protokoll, dass Sie und Ihre Freundin namens römisch 40
(1258979607)am
- Jänner 2020 nach Österreich reisen hätten wollen. Des Weiteren führten Sie an, dass Ihre gemeinsame Reise nach Österreich für Sie eher spontan gewesen wäre und Sie und Ihre Freundin in Österreich auch heiraten hätten wollen. Die Buchung, die Ihre Freundin bei der Unterkunft namens „Ferienwohnungen römisch 40 “ Nähe römisch 40 getätigt hätte, hätte Ihre Freundin aber wieder storniert, da ihr Visum erst ab dem 25.01.2020 gültig gewesen wäre. Nicht verständlich ist, dass Ihre Freundin vorab bereits die Buchung der Ferienwohnung tätigte, bevor diese ihr eigentlich gültiges Visum bekommen hätte. Nicht plausibel ist, weshalb Ihre Freundin vorab eine Unterkunft bucht, wenn sie nicht einmal gewusst hätte, wann sie überhaupt nach Österreich reisen hätte können. Erwähnt werden muss dazu, dass die durchgeführte Buchung für 3 Personen getätigt wurde. Sowohl Sie, als auch Ihre Freundin haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme nie erwähnt, dass Sie die Reise nach Österreich mit einer weiteren Person antreten hätten wollen. Weshalb die Buchung für die Ferienwohnung bei römisch 40 auf 3 Personen lautet, ist für die Behörde fragwürdig. Weiters muss angeführt werden, dass der Aufenthalt in XXXX für eine Woche (von
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020) gebucht wurde. Laut Ihren Angaben und den Aussagen Ihrer Freundin wollten Sie in diesem Zeitraum in Österreich heiraten. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie es Ihnen innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, die Hochzeit zu organisieren, da Sie auch die Hochzeitsvorbereitungen, laut den Angaben Ihrer Freundin, erst in Österreich treffen hätten wollen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Standesamt hat die ho. Behörde eruiert, dass das Prüfungsverfahren für die Hochzeit bis zu 6 Monate dauern hätte können. Auch hätten Sie dem Standesamt im Vorhinein Ihre Personaldokumente übermitteln müssen, da diese geprüft und übersetzt werden hätten müssen. So betrachtet wäre es Ihnen gar nicht möglich gewesen, innerhalb einer Woche in Österreich zu heiraten bzw. die ganzen Vorbereitungen zu treffen. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass Ihr Vorbringen rundum Ihre Hochzeit nicht der Wahrheit entspricht und Ihre Reise nach Österreich einen anderen Beweggrund hatte. Weiters muss angeführt werden, dass der Aufenthalt in römisch 40 für eine Woche (von
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020) gebucht wurde. Laut Ihren Angaben und den Aussagen Ihrer Freundin wollten Sie in diesem Zeitraum in Österreich heiraten. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie es Ihnen innerhalb einer Woche möglich gewesen wäre, die Hochzeit zu organisieren, da Sie auch die Hochzeitsvorbereitungen, laut den Angaben Ihrer Freundin, erst in Österreich treffen hätten wollen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Standesamt hat die ho. Behörde eruiert, dass das Prüfungsverfahren für die Hochzeit bis zu 6 Monate dauern hätte können. Auch hätten Sie dem Standesamt im Vorhinein Ihre Personaldokumente übermitteln müssen, da diese geprüft und übersetzt werden hätten müssen. So betrachtet wäre es Ihnen gar nicht möglich gewesen, innerhalb einer Woche in Österreich zu heiraten bzw. die ganzen Vorbereitungen zu treffen. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass Ihr Vorbringen rundum Ihre Hochzeit nicht der Wahrheit entspricht und Ihre Reise nach Österreich einen anderen Beweggrund hatte. Auch ist Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen, dass der Vorfall in Weißrussland, als Sie Zeuge eines Mordes gewesen wären, am
- Jänner 2020 stattgefunden hätte. Auch die Buchung für die Ferienwohnung, die laut der Buchungsbestätigung am
- Jänner 2020 getätigt wurde, hätte für den Reisezeitraum
- Jänner 2020 bis
- Jänner 2020 gegolten. Auf Vorhalt, warum der behauptete Vorfall und auch der Reiseantritt mit
- Jänner 2020 datiert gewesen wären, führten Sie lapidar an, dass dies ein Zufall gewesen wäre. Auch hier wird mangels entsprechender Erklärung und Nachvollziehbarkeit davon ausgegangen, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht und - wie auch schon oben erwähnt - auch Ihre Reise nach Österreich einen völlig anderen Grund hatte. Bei Ihrer ergänzenden Einvernahme am
- Juni 2020 gaben Sie zu Ihrem Visum befragt an, dass Sie Ihr Visum früher beantragt und bekommen hätten als Ihre Freundin, da Sie sich erkundigen hätten wollen, wohin Sie mit Ihrer Freundin auf Hochzeitsreise fahren hätten wollen. Laut vorliegendem Visum haben Sie dieses am
- Dezember 2019 erteilt bekommen und war es von
- Dezember 2019 bis
- März 2020 gültig. Nicht plausibel ist, warum Sie alleine nach Polen und Deutschland gereist wären, nur um sich Hotels vor Ort für die Hochzeitsreise anzusehen, immerhin haben Sie sich auch nicht die Ferienwohnung in Österreich zuerst vorab angesehen. Zudem hätten Sie auch erst am
- Dezember 2019 Ihrer Freundin den Heiratsantrag gemacht und nicht bereits Anfang Dezember, wo Sie aber bereits Ihr Visum erhalten haben. Weiters wird bemerkt, dass Sie bei Ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme anführten, dass die Reise nach Österreich ein spontaner Entschluss gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar ist jedoch Ihre Aussage im Zuge Ihrer ergänzenden Befragung, wonach Sie und Ihre Freundin die Reise nach Österreich bereits am 26ten bzw. 27ten Dezember 2019 geplant hätten. Bemerkt wird hierzu, dass, laut Buchungsbestätigung die Reise aber erst am 16.01.2020 gebucht wurde. Wäre also die Österreichreise eine spontane Entscheidung gewesen, so hätten Sie diese nicht bereits Ende Dezember geplant, jedoch erst am 16.01.2020 gebucht. Ihre widersprüchlichen Aussagen lassen darauf schließen, dass Ihr Vorbringen nicht auf Tatsachen beruht. Ebenfalls wurde von Ihnen ausgesagt, dass jene Personen, die auf Sie geschossen hätten, zu dem Vater Ihrer Freundin gegangen wären und das Haus durchsucht hätten. Auch haben Sie der ho. Behörde eine Ladung, lautend auf den Vater Ihrer Freundin vorgelegt. Nicht verständlich ist jedoch, woher diese Personen wissen hätten sollen, wer Ihre Freundin beziehungsweise wer der Vater Ihrer Freundin ist. Fakt ist, dass der Vater Ihrer Freundin in den von Ihnen behaupteten Vorfall keineswegs involviert gewesen wäre, weshalb es auch nicht nachvollziehbar ist, dass diese Personen dessen Haus durchgesucht und ihn geladen hätten. Zu den vorgelegten Beweismitteln ist zu erwähnen, dass aus den Ladungen nicht hervorgeht, aus welchem Grund Sie als Zeuge vorgeladen wurden, weshalb für die ho Behörde nicht erkennbar ist, um welchen spezifischen Vorfall es sich handeln könnte. Laut den Kopien der Ladungen wurden diese auf Ihre Freundin, den Vater Ihrer Freundin und auf Sie persönlich ausgestellt. Wie auch bereits oben erwähnt wurde ist es unklar, weshalb der Vater Ihrer Freundin ebenfalls eine Ladung erhalten hätte, da dieser weder ein Zeuge des Mordes gewesen wäre, noch von Ihnen in irgendeiner Form bei dem Vorfall erwähnt wurde. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass Sie und Ihre Freundin als Zeugen geladen wurden, der Vater Ihrer Freundin jedoch zu einer Vernehmung erscheinen hätte sollen. Laut der Übersetzung sind auch sämtliche Rundsiegel unleserlich beziehungsweise schlecht sichtbar. Auch wird darauf hingewiesen, dass bei der Ladung Ihrer Freundin XXXX geschrieben steht, dass diese von einem „Einzelunternehmer“ ausgestellt wurde. Wären diese Ladungen, wie laut Ihren Aussagen, tatsächlich von der Miliz ausgestellt worden, so wäre auch ein dazugehöriger Stempel zu finden. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass diese Ladungen nicht auf Tatsachen beruhen. Zudem unterliegen die vorgelegten Ladungen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und sind aufgrund mangelnder Überprüfbarkeit anhand von z.B. lesbaren Stempeln/Siegeln usw., sowie in Zusammenschau mit Ihrem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen nicht dazu geeignet, dieses zu belegen. Zu den vorgelegten Beweismitteln ist zu erwähnen, dass aus den Ladungen nicht hervorgeht, aus welchem Grund Sie als Zeuge vorgeladen wurden, weshalb für die ho Behörde nicht erkennbar ist, um welchen spezifischen Vorfall es sich handeln könnte. Laut den Kopien der Ladungen wurden diese auf Ihre Freundin, den Vater Ihrer Freundin und auf Sie persönlich ausgestellt. Wie auch bereits oben erwähnt wurde ist es unklar, weshalb der Vater Ihrer Freundin ebenfalls eine Ladung erhalten hätte, da dieser weder ein Zeuge des Mordes gewesen wäre, noch von Ihnen in irgendeiner Form bei dem Vorfall erwähnt wurde. Auch nicht nachvollziehbar ist, dass Sie und Ihre Freundin als Zeugen geladen wurden, der Vater Ihrer Freundin jedoch zu einer Vernehmung erscheinen hätte sollen. Laut der Übersetzung sind auch sämtliche Rundsiegel unleserlich beziehungsweise schlecht sichtbar. Auch wird darauf hingewiesen, dass bei der Ladung Ihrer Freundin römisch 40 geschrieben steht, dass diese von einem „Einzelunternehmer“ ausgestellt wurde. Wären diese Ladungen, wie laut Ihren Aussagen, tatsächlich von der Miliz ausgestellt worden, so wäre auch ein dazugehöriger Stempel zu finden. Daher geht die ho. Behörde davon aus, dass diese Ladungen nicht auf Tatsachen beruhen. Zudem unterliegen die vorgelegten Ladungen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und sind aufgrund mangelnder Überprüfbarkeit anhand von z.B. lesbaren Stempeln/Siegeln usw., sowie in Zusammenschau mit Ihrem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen nicht dazu geeignet, dieses zu belegen. Schlussendlich ist zu erwähnen, dass Sie bereits in Weißrussland für ca. 6 Monate in Untersuchungshaft gewesen sind. Auch wurden Sie bereits in Österreich wegen Diebstahls (§127 StGB) angezeigt. Abschließend wird festgestellt, dass Ihr Vorbringen in der Gesamtheit betrachtet, aufgrund Ihrer unschlüssigen und unplausiblen Angaben weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig war und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation unter Einbeziehung der Länderfeststellungen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Individuelle Verfolgungshandlungen, Vorfälle oder weitere Vorbringen haben Sie nicht behauptet und es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass Sie im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen in Zukunft zu befürchten hätten. Auch andere asylrelevante Gründe konnte in Ihrem Verfahren nicht festgestellt werden. Daher ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Sie sind zudem im Besitz eines Reisepasses, eine Identitätsfeststellung durch die Behörden in Weißrussland ist demnach problemlos möglich. Auch deutet der Umstand, dass Sie legal problemlos ausreisen konnten darauf hin, dass Sie keine Bedenken hatten, sich bei Ihrer Ausreise der behördlichen Passkontrolle auszusetzen und konnten dadurch keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen.“ Eine darüberhinausgehende Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser im Heimatland künftig von Verfolgung bedroht sein würde. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig, gesund und besitze Berufserfahrung, sodass dieser wie schon in der Vergangenheit dazu in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Auch aufgrund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse eigenständig werde bestreiten können. Somit sei keine reale Gefahr einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 5 oder Nr. 13 zu erkennen. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig, gesund und besitze Berufserfahrung, sodass dieser wie schon in der Vergangenheit dazu in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Auch aufgrund der Länderfeststellungen sei jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine existenziellen Grundbedürfnisse eigenständig werde bestreiten können. Somit sei keine reale Gefahr einer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 5 oder Nr. 13 zu erkennen. Der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einem kurzen Zeitraum in Österreich aufhalte, habe im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, ginge keiner Arbeit nach und habe bislang keine Deutschprüfung abgelegt, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben begründe. Im Verfahren der Freundin des Beschwerdeführers erging mit Bescheid vom gleichen Datum eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
- Mit für den Beschwerdeführer und seine Freundin gleichlautendem Schriftsatz vom 11.09.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, da die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien und sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen nicht hinreichend auseinandersetzen würden. Zu berücksichtigen wären die aktuellen politischen Ereignisse in Weißrussland gewesen, zumal seit der Präsidentschaftswahl am 09.08.2020 Ausnahmezustand im Land herrsche. Es komme zu Massendemonstrationen, Ausschreitungen und Verhaftung tausender DemonstrantInnen, welche misshandelt und teilweise gefoltert worden seien. Hätte die Behörde diese notorisch bekannten aktuellen politischen Verhältnisse in ihre Entscheidung miteinbezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin bei einer Rückkehr der Gefahr von Verletzungen ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein würden. Insbesondere da die Genannten von der Polizei gesucht würden, sei das Risiko, im Rahmen der gegenwärtigen Ausschreitungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt zu werden, ein Erhöhtes. Die Behörde hätte den beschwerdeführenden Parteien alleine aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage in Weißrussland den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit den dem Beschwerdeführer und seiner Freundin drohenden katastrophalen Haftbedingungen in Weißrussland auseinanderzusetzen, hinsichtlich derer auf ergänzende Berichte verwiesen wurde. Aus diesen ergebe sich u.a., dass sich wegen fehlender Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Covid 19 bereits mehrere Personen in der Haft angesteckt hätten.
- Mit für den Beschwerdeführer und seine Freundin gleichlautendem Schriftsatz vom 11.09.2020 wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht entsprochen, da die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unvollständig und veraltet seien und sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen nicht hinreichend auseinandersetzen würden. Zu berücksichtigen wären die aktuellen politischen Ereignisse in Weißrussland gewesen, zumal seit der Präsidentschaftswahl am 09.08.2020 Ausnahmezustand im Land herrsche. Es komme zu Massendemonstrationen, Ausschreitungen und Verhaftung tausender DemonstrantInnen, welche misshandelt und teilweise gefoltert worden seien. Hätte die Behörde diese notorisch bekannten aktuellen politischen Verhältnisse in ihre Entscheidung miteinbezogen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin bei einer Rückkehr der Gefahr von Verletzungen ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein würden. Insbesondere da die Genannten von der Polizei gesucht würden, sei das Risiko, im Rahmen der gegenwärtigen Ausschreitungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt zu werden, ein Erhöhtes. Die Behörde hätte den beschwerdeführenden Parteien alleine aufgrund der gegenwärtigen politischen Lage in Weißrussland den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich mit den dem Beschwerdeführer und seiner Freundin drohenden katastrophalen Haftbedingungen in Weißrussland auseinanderzusetzen, hinsichtlich derer auf ergänzende Berichte verwiesen wurde. Aus diesen ergebe sich u.a., dass sich wegen fehlender Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf Covid 19 bereits mehrere Personen in der Haft angesteckt hätten. Die Behörde habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er seine Freundin habe heiraten wollen. Dieser sei Boxtrainer und habe sich im Boxclub mit einem Kollegen/Schüler über seine Zukunftspläne unterhalten, dass er heiraten wolle, jedoch noch Geld bräuchte. Sein Boxkollege A. sei in der Folge auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, dass er bei einem Job mitmachen könne, wobei er USD 50,- erhalten würde. Die Aufgabe des Beschwerdeführers würde sein, dass er in einem Auto mitfahren solle und einem unbekannten Mann ein Kuvert übergeben sollte. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und sei am 23.01.2020 mit A. zu einem Treffpunkt gefahren. Bei dem Treffpunkt hätten sie das Fahrzeug angehalten, A. sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer ausgestiegen, von denen sich einer zum Beschwerdeführer ins Auto gesetzt hätte, den der Beschwerdeführer als Polizisten erkannt hätte. Der Polizist habe den Beschwerdeführer gekannt und diesen beim Namen genannt. Der Beschwerdeführer habe dem Polizisten das Kuvert übergeben, welcher ihn gefragt hätte, wer noch davon wisse, dass er hier sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass lediglich seine Freundin davon wüsste. Der Polizist sei ausgestiegen und A. von einem der drei Männer erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können, wobei diesem nachgeschossen worden sei. Dieser sei zur Wohnung des Vaters seiner Freundin gelangt, von wo aus sie gemeinsam geflüchtet wären. Nachdem die beiden am 25.01.2020 nach XXXX gefahren wären, sei das Haus des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers durchsucht und nach beiden gesucht worden. Am 26.01.2020 sei die Polizei auch zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin mussten aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei flüchten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten die Ereignisse im Verfahren konsistent und übereinstimmend geschildert. Die von der Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen leicht auflösen lassen. Zum Vorhalt der Behörde, es sei nicht begreiflich, wie der Beschwerdeführer problemlos hätte flüchten können, sei auszuführen, dass dieser gesehen hätte, wie A. erschossen worden sei; in diesem Moment sei der Beschwerdeführer aus dem Auto gesprungen. Der Polizist habe ihn am Kragen gepackt, der Beschwerdeführer habe zu laufen begonnen, wobei er während des Laufens Schüsse gehört hätte. Dieser sei über Eisenbahnschienen und in der Folge über Hinterhöfe in Richtung Stadt gelaufen und habe so entkommen können. Zudem sei es bereits dunkel gewesen und er habe möglichst viele Haken geschlagen, sodass es für den Schützen schwieriger gewesen wäre, ihn zu treffen. Der Widerspruch bezüglich des Datums des Vorfalls sei auf einen Versprecher des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Freundin gegenüber dem Polizisten genannt hätte, sei bereits aufgeklärt worden, zumal Beschwerdeführer vorgebracht hätte, die Nennung des Namens sogleich bedauert zu haben. Zumal der Beschwerdeführer mit A. nicht eng befreundet gewesen wäre, habe es keine Notwendigkeit gegeben, diesem bereits im Dezember von der beabsichtigten Hochzeit zu erzählen. Es sei richtig, dass die Freundin des Beschwerdeführers eine Ferienwohnung in XXXX gebucht hätte, bevor diese wusste, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein Visum besitzen werde. Da sie das Visum, das sie eigentlich am 21.01.2020 hätte abholen sollen, erst beginnend mit 25.01.2020 erhalten hätte, habe sie die Ferienwohnung, welche ab dem 23.01.2020 reserviert gewesen wäre, wieder storniert. Etwaige Ungereimtheiten ließen sich hierbei nicht erkennen. Auch sei richtig, dass die Buchung für drei Personen getätigt worden wäre; hätte die Behörde den Beschwerdeführer und seine Freundin dazu befragt, hätten diese vorbringen können, dass die Buchung für den Beschwerdeführer, seine Freundin und einen Fotografen gedacht gewesen wäre, welcher für die Hochzeitsbilder hätte mitkommen sollen. Auch bezüglich des Arguments, wie unrealistisch es sei, innerhalb einer Woche in Österreich eine Hochzeit zu organisieren, sei anzumerken, dass die Behörde nicht näher nachgefragt hätte. Absicht des Beschwerdeführers und seiner Freundin sei es gewesen, mit einem Fotografen nach Österreich zu kommen, sich ein Auto zu mieten, in Österreich herumzufahren und für die standesamtliche Hochzeit in Weißrussland Fotos in der österreichischen Natur zu machen. Sofern es organisatorisch möglich gewesen wäre, hätte das Paar gerne kirchlich in Österreich geheiratet, zumal dies in Weißrussland äußerst leicht umzusetzen sei. Es sei jedoch nie geplant gewesen, standesamtlich in Österreich zu heiraten. Dass der Vorfall mit A. und das Beginndatum der gebuchten und dann stornierten Ferienwohnung auf den selben Tag fielen, sei reiner Zufall. Zum Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer früher ein Visum erhalten hätte und zur alleinigen Reise nach Deutschland und Polen werde angemerkt, dass der Genannte seine Freundin habe überraschen wollen und sich deshalb Orte für die Hochzeitsreise in Polen und Deutschland angesehen habe. Die Freundin sei durchaus überrascht vom Engagement ihres Verlobten gewesen, habe wegen der schönen Natur jedoch am liebsten nach Österreich gewollt, weshalb sie in der Folge die Buchung der Unterkunft in die Hand genommen hätte. Weshalb das Haus des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers durchsucht worden sei und dieser auch eine Ladung erhalten hätte, könnten der Beschwerdeführer und seine Freundin selbst nur vermuten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sehr wohl Bedenken gegen die Ausreise gehabt, offenbar habe es jedoch noch keine Meldung gegen die beiden gegeben, weshalb sie legal ausreisen und in der Folge nach Österreich hätten flüchten können. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin als Mitwissende und Zeuge eines Mordes Verfolgung durch die korrupte Polizei ausgesetzt seien, lasse auf diese die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, zumal ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zumal der Beschwerdeführer und seine Freundin bereits von der Polizei gesucht würden, drohe diesen zumindest die unmittelbare Inhaftierung und damit unmenschliche, katastrophale Haftbedingungen. Alleine aufgrund der allgemeinen derzeitigen politischen Situation in Weißrussland könne bei einer Abschiebung nach Weißrussland eine Verletzung von Art. 3 und 2 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer und seine Freundin seien um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Beschwerdeführer sei bereits Mitglied eines Boxclubs und habe eine Arbeitszusage erhalten. Die Behörde habe eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er seine Freundin habe heiraten wollen. Dieser sei Boxtrainer und habe sich im Boxclub mit einem Kollegen/Schüler über seine Zukunftspläne unterhalten, dass er heiraten wolle, jedoch noch Geld bräuchte. Sein Boxkollege A. sei in der Folge auf ihn zugekommen und habe ihm angeboten, dass er bei einem Job mitmachen könne, wobei er USD 50,- erhalten würde. Die Aufgabe des Beschwerdeführers würde sein, dass er in einem Auto mitfahren solle und einem unbekannten Mann ein Kuvert übergeben sollte. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und sei am 23.01.2020 mit A. zu einem Treffpunkt gefahren. Bei dem Treffpunkt hätten sie das Fahrzeug angehalten, A. sei ausgestiegen. Aus einem anderen Fahrzeug seien drei Männer ausgestiegen, von denen sich einer zum Beschwerdeführer ins Auto gesetzt hätte, den der Beschwerdeführer als Polizisten erkannt hätte. Der Polizist habe den Beschwerdeführer gekannt und diesen beim Namen genannt. Der Beschwerdeführer habe dem Polizisten das Kuvert übergeben, welcher ihn gefragt hätte, wer noch davon wisse, dass er hier sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass lediglich seine Freundin davon wüsste. Der Polizist sei ausgestiegen und A. von einem der drei Männer erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe flüchten können, wobei diesem nachgeschossen worden sei. Dieser sei zur Wohnung des Vaters seiner Freundin gelangt, von wo aus sie gemeinsam geflüchtet wären. Nachdem die beiden am 25.01.2020 nach römisch 40 gefahren wären, sei das Haus des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers durchsucht und nach beiden gesucht worden. Am 26.01.2020 sei die Polizei auch zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin mussten aus Angst vor Verfolgung durch die Polizei flüchten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten die Ereignisse im Verfahren konsistent und übereinstimmend geschildert. Die von der Behörde angeführten Widersprüche hätten sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen leicht auflösen lassen. Zum Vorhalt der Behörde, es sei nicht begreiflich, wie der Beschwerdeführer problemlos hätte flüchten können, sei auszuführen, dass dieser gesehen hätte, wie A. erschossen worden sei; in diesem Moment sei der Beschwerdeführer aus dem Auto gesprungen. Der Polizist habe ihn am Kragen gepackt, der Beschwerdeführer habe zu laufen begonnen, wobei er während des Laufens Schüsse gehört hätte. Dieser sei über Eisenbahnschienen und in der Folge über Hinterhöfe in Richtung Stadt gelaufen und habe so entkommen können. Zudem sei es bereits dunkel gewesen und er habe möglichst viele Haken geschlagen, sodass es für den Schützen schwieriger gewesen wäre, ihn zu treffen. Der Widerspruch bezüglich des Datums des Vorfalls sei auf einen Versprecher des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch der Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Namen seiner Freundin gegenüber dem Polizisten genannt hätte, sei bereits aufgeklärt worden, zumal Beschwerdeführer vorgebracht hätte, die Nennung des Namens sogleich bedauert zu haben. Zumal der Beschwerdeführer mit A. nicht eng befreundet gewesen wäre, habe es keine Notwendigkeit gegeben, diesem bereits im Dezember von der beabsichtigten Hochzeit zu erzählen. Es sei richtig, dass die Freundin des Beschwerdeführers eine Ferienwohnung in römisch 40 gebucht hätte, bevor diese wusste, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein Visum besitzen werde. Da sie das Visum, das sie eigentlich am 21.01.2020 hätte abholen sollen, erst beginnend mit 25.01.2020 erhalten hätte, habe sie die Ferienwohnung, welche ab dem 23.01.2020 reserviert gewesen wäre, wieder storniert. Etwaige Ungereimtheiten ließen sich hierbei nicht erkennen. Auch sei richtig, dass die Buchung für drei Personen getätigt worden wäre; hätte die Behörde den Beschwerdeführer und seine Freundin dazu befragt, hätten diese vorbringen können, dass die Buchung für den Beschwerdeführer, seine Freundin und einen Fotografen gedacht gewesen wäre, welcher für die Hochzeitsbilder hätte mitkommen sollen. Auch bezüglich des Arguments, wie unrealistisch es sei, innerhalb einer Woche in Österreich eine Hochzeit zu organisieren, sei anzumerken, dass die Behörde nicht näher nachgefragt hätte. Absicht des Beschwerdeführers und seiner Freundin sei es gewesen, mit einem Fotografen nach Österreich zu kommen, sich ein Auto zu mieten, in Österreich herumzufahren und für die standesamtliche Hochzeit in Weißrussland Fotos in der österreichischen Natur zu machen. Sofern es organisatorisch möglich gewesen wäre, hätte das Paar gerne kirchlich in Österreich geheiratet, zumal dies in Weißrussland äußerst leicht umzusetzen sei. Es sei jedoch nie geplant gewesen, standesamtlich in Österreich zu heiraten. Dass der Vorfall mit A. und das Beginndatum der gebuchten und dann stornierten Ferienwohnung auf den selben Tag fielen, sei reiner Zufall. Zum Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer früher ein Visum erhalten hätte und zur alleinigen Reise nach Deutschland und Polen werde angemerkt, dass der Genannte seine Freundin habe überraschen wollen und sich deshalb Orte für die Hochzeitsreise in Polen und Deutschland angesehen habe. Die Freundin sei durchaus überrascht vom Engagement ihres Verlobten gewesen, habe wegen der schönen Natur jedoch am liebsten nach Österreich gewollt, weshalb sie in der Folge die Buchung der Unterkunft in die Hand genommen hätte. Weshalb das Haus des Vaters der Freundin des Beschwerdeführers durchsucht worden sei und dieser auch eine Ladung erhalten hätte, könnten der Beschwerdeführer und seine Freundin selbst nur vermuten. Der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sehr wohl Bedenken gegen die Ausreise gehabt, offenbar habe es jedoch noch keine Meldung gegen die beiden gegeben, weshalb sie legal ausreisen und in der Folge nach Österreich hätten flüchten können. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin als Mitwissende und Zeuge eines Mordes Verfolgung durch die korrupte Polizei ausgesetzt seien, lasse auf diese die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen, zumal ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zumal der Beschwerdeführer und seine Freundin bereits von der Polizei gesucht würden, drohe diesen zumindest die unmittelbare Inhaftierung und damit unmenschliche, katastrophale Haftbedingungen. Alleine aufgrund der allgemeinen derzeitigen politischen Situation in Weißrussland könne bei einer Abschiebung nach Weißrussland eine Verletzung von Artikel 3 und 2 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer und seine Freundin seien um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Beschwerdeführer sei bereits Mitglied eines Boxclubs und habe eine Arbeitszusage erhalten.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Da die belangte Behörde veraltete Länderberichte verwendet hat, wurde mit Schreiben vom 13.10.2020 das neueste LIB vom 06.07.2020 der Staatendokumentation zur etwaigen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen, an den BF und an die belangte Behörde, übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme beider Parteien eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum protestantischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste unter Mitführung seines weißrussischen Reisepasses und eines am 02.12.2019 ausgestellten litauischen Schengenvisums der Kategorie C mit einer Rahmengültigkeit von 10.12.2019 bis 09.03.2020 auf dem Luftweg von XXXX kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2020 bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihm reiste seine Freundin, die nunmehrige Beschwerdeführerin zu W103 2235107-1, ins Bundesgebiet ein, welche am genannten Datum ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der weißrussischen Volksgruppe und bekennt sich zum protestantischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste unter Mitführung seines weißrussischen Reisepasses und eines am 02.12.2019 ausgestellten litauischen Schengenvisums der Kategorie C mit einer Rahmengültigkeit von 10.12.2019 bis 09.03.2020 auf dem Luftweg von römisch 40 kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2020 bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihm reiste seine Freundin, die nunmehrige Beschwerdeführerin zu W103 2235107-1, ins Bundesgebiet ein, welche am genannten Datum ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 23.07.2014 hatte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, seinen Angaben zufolge reiste er nach rund einer Woche, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, nach Weißrussland zurück. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines am 05.09.2019 ausgestellten polnischen Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 12.06.2019 bis 20.11.
- Eigenen Angaben zufolge reiste er im Dezember 2019 nach Polen und Deutschland. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch die dortige Polizei verlassen hat, deren Grund darin gelegen hätte, dass er Zeuge eines Mordes geworden wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule und ein pädagogisches Studium absolviert, übte im Anschluss eine Erwerbstätigkeit (zuletzt als selbständiger Boxtrainer) aus und war dadurch zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Seine Eltern und drei volljährige Geschwister halten sich unverändert im Herkunftsstaat auf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und hat im Bundesgebiet keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. 1.
- Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach und hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Im Beschwerdeverfahren seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Verlobten ergeht mit Erkenntnis vom heutigen Datum eine gleichlautende Entscheidung, sodass diese im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht ist. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit einem österreichischen Boxclub aufgenommen und eine schriftliche Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Darüber hinaus hat er keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vgl. FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019).Die Republik Belarus ist eine Präsidialrepublik (AA 2.3.2020a) mit 9,4 Millionen Einwohnern; Landessprachen sind Belarussisch und Russisch. Die Republik Belarus erhielt 1991, mit der Auflösung der Sowjetunion, ihre staatliche Unabhängigkeit. Kennzeichnend ist die starke Stellung von Staatspräsident Lukaschenko. Mithilfe mehrerer per Referendum herbeigeführter Verfassungsänderungen ist er seit 1994 im Amt und verfügt über weitreichende legislative Kompetenzen (AA 2.3.2020b). Präsidialdekrete gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und betreffen verschiedene Politikfelder (AA 5.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020). 1996 errichtete Präsident Lukaschenko auf Grundlage einer Verfassungsänderung die heutigen autoritären Strukturen. Mit der Verfassungsänderung vom 17.11.2004 im Rahmen eines Referendums wurde die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf zwei Amtsperioden aufgehoben und es ihm ermöglicht, für weitere Amtszeiten zu kandidieren (AA 5.7.2019). Der Präsident bestimmt 8 von 64 Mitgliedern des Oberhauses der Nationalversammlung. Auch ernennt und entlässt er sämtliche Regierungsmitglieder, Vorsitzende der Staatlichen Komitees und Leiter wichtiger Organe der Exekutive, Judikative sowohl national als auch in den Provinzen. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 5.7.2019). Insgesamt betrachtet hat Weißrussland seit Anfang der 1990er Jahre keine Wahl abgehalten, die als frei und demokratisch bewertet wurde (RFE/RL 11.9.2016). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ohne Begrenzung gewählt. Lukaschenko wurde erstmals 1994 gewählt. Seitdem hat er seine Herrschaft in einer Reihe unfairer Wahlen verlängert. 2015 sicherte er sich in einer nicht kompetitiven Wahl die fünfte Amtszeit in Folge. Beobachter der OSZE nannten seit langem bestehende Mängel bei den Wahlen in Belarus, die nicht behoben wurden, und nach Einschätzung der OSZE blieben die Wahlen erheblich hinter demokratischen Standards zurück (FH 4.3.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für den
- August 2020 angesetzt (DW 1.6.2020). Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vgl. OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020).Die Nationalversammlung (Parlament) besteht aus zwei Kammern. Die Parlamentsmitglieder der Abgeordnetenkammer (Unterhaus), welche vollständig dem Präsidenten unterstellt ist, werden für eine vierjährige Amtszeit in 110 Mehrheitsbezirken gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (FH 4.3.2020; vergleiche OSZE/ODIHR 4.3.2020). Das Oberhaus, der Rat der Republik, besteht aus 64 Mitgliedern, die ihre Funktion jeweils vier Jahre lang ausüben; 8 davon werden vom Präsidenten ernannt, 56 werden durch die Regionalräte gewählt (FH 4.3.2020). Die letzte Parlamentswahl fand im November 2019 statt, fast ein Jahr früher als geplant. Lukaschenko treue Kandidaten gewannen alle Sitze im Unterhaus, während unabhängige Kandidaten keinen einzigen erhielten (FH 4.3.2020). Bei den Parlamentswahlen 2016 hatten zwei oppositionelle Abgeordnete je einen Sitz im Parlament gewonnen, es war das erste Mal seit 20 Jahren, dass in Belarus die Opposition im Parlament vertreten war (RFE/RL 11.9.2016). Bei den Wahlen 2019 durften die beiden Oppositionellen jedoch nicht mehr antreten. Wahlbeobachter der OSZE stellten Unregelmäßigkeiten bei den Parlamentswahlen 2019 fest (FH 4.3.2020). Im Abschlussbericht der OSZE-Wahlbeobachtungsmission heißt es, dass die Wahlen zwar ruhig verliefen, aber nicht den wichtigen internationalen Standards für demokratische Wahlen entsprachen. Unter anderem wurde die grundlegende Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit missachtet und ein übermäßig restriktives Registrierungsverfahren für Kandidaten verhinderte die Teilnahme der Opposition an der Wahl (OSZE/ODIHR 4.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Rechtsrahmen für Wahlen entspricht in Weißrussland generell nicht den demokratischen Standards. Unter anderem sind die Mitglieder der Wahlkommissionen auf allen Ebenen politisch mit der Regierung abgestimmt und von ihr abhängig, und unabhängige Beobachter haben keinen Zugang zu den Auszählungen. Mitglieder von Oppositionsparteien wurden z.B. im Vorfeld der Wahlen vom November 2019 effektiv von der Teilnahme an Wahlkommissionen auf Bezirksebene ausgeschlossen (FH 4.3.2020). Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vgl. RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020).Eine Regierungspartei im eigentlichen Sinn gibt es in Weißrussland nicht. Nur sehr wenige Abgeordnete des Parlaments sind Mitglieder einer politischen Partei. Parteien stehen vor gewaltigen Herausforderungen, wenn sie eine offizielle Registrierung anstreben. Seit 2000 wurde trotz wiederholter Versuche keine neue politische Partei registriert. Es gibt mangels demokratischer Machtwechsel praktisch keine Möglichkeit für Oppositionskandidaten, durch Wahlen an die Macht zu gelangen (FH 4.3.2020). Nachdem Präsident Lukaschenko angekündigt hatte, dass er für seine nunmehr sechste Amtszeit kandidieren wolle, kam es im Frühjahr 2020 zu Protesten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 25.5.2020). Ein wichtiger politischer Gegenspieler, der Oppositionelle Mikola Statkevich, wurde auf einer der Demonstrationen festgenommen, genauso wie Dutzende weitere Aktivisten (DW 1.6.2020; vergleiche RFE/RL 15.6.2020). Laut der weißrussischen NGO Viasna wurden allein am
- Juni 2020 bei Protesten circa 140 Menschen festgenommen (RFE/RL 20.6.2020). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl hat Präsident Lukaschenko Anfang Juni 2020 die Regierung per Dekret aufgelöst. Im Schnellverfahren hat Lukaschenko eine neue Regierung ernannt, wie das Präsidialamt mitteilte. Regierungschef wird demnach Roman Golowtschenko, der bislang das staatliche Komitee für Militärindustrie leitete (Zeit Online 4.6.2020). Belarus wird als autoritärer Polizeistaat beschrieben, in dem Wahlen offen manipuliert und die bürgerlichen Freiheiten beschnitten werden (FH 4.3.2020). Obwohl die politische Opposition unter ungünstigen Bedingungen operiert und regelmäßig mit Druck konfrontiert ist, hatte sich das allgemeine politische Klima in den Jahren 2015 und 2016 insgesamt etwas verbessert. Die außenpolitischen Beziehungen zur Europäischen Union und zu den Vereinigten Staaten hatten sich deutlich entspannt (FH 29.3.2017). Lukaschenko griff nach 2014 sogar die weißrussische Nationalkultur auf, die er zuvor verschmäht hatte (BAKS 11.2017). Im Oktober 2015 entschied die EU, die bestehenden Sanktionen gegen Belarus zunächst zu suspendieren; im Februar 2016 wurden die Sanktionen durch Ratsbeschluss weitgehend aufgehoben (AA 5.7.2019). Allerdings hat sich im Zuge massiver Proteste gegen einen Gesetzesvorschlag im März 2017 ("Antiparasitismus"-Steuer) gezeigt, dass die Regierung zumindest zwischenzeitlich zu ihren Praktiken der Massenverhaftungen und gefälschten Anschuldigungen zurückgekehrt ist (UN 22.9.2017). Die Massenproteste gegen die Einführung der Steuer waren 2017 brutal unterdrückt worden. Im Jahr 2018 hat die Regierung diesen Plan zur Besteuerung von Arbeitslosen wiederbelebt, indem sie ab 2019 die volle Zahlung für Wohnungs- und Versorgungsleistungen vorschreibt (FH 4.3.2020). Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vgl. Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vgl. Belta 8.1.2020).Im Jahr 2019 agierte die Regierung Weißrusslands wieder deutlich repressiver, drängte liberale Tendenzen wieder zurück und verstärkte ihre Kontrolle über die Gesellschaft wieder (FH 4.3.2020; vergleiche Carnegie 20.8.2019). Im Jänner 2020 wurde ein Abkommen zur erleichterten Erlangung von Visa zwischen der EU und Belarus unterzeichnet. Im Mai 2020 wurde es vom Rat der EU beschlossen, das voraussichtlich am 1.7.2020 in Kraft tritt (Rat der EU 27.5.2020; vergleiche Belta 8.1.2020). Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vgl. BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vgl. CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019).Traditionell ist Belarus politisch und wirtschaftlich eng mit Russland verflochten. Nichtsdestotrotz verfolgt Minsk eine dezidiert multivektorielle Außenpolitik, die den eigenen politischen und wirtschaftlichen Handlungsspielraum vergrößern soll (AA 2.3.2020b; vergleiche BAKS 11.2017). Seit 2014 haben die geopolitischen Spannungen die russisch-weißrussischen Meinungsverschiedenheiten über Gleichberechtigung/Augenhöhe und wirtschaftliche Integration verschärft (ECFR 21.1.2020). Inzwischen gehört Minsk zu Moskaus schwierigsten postsowjetischen Partnern. Seit Jahren ändert Lukaschenko schleichend seinen prorussischen Kurs. Schlüsselmoment dafür war die Annexion der Krim, die Weißrussland bis heute nicht als russisches Territorium anerkennt (WeltN24 18.11.2017 und 11.2.2015, vergleiche CoE 6.6.2017). Weißrussland und Russland befinden sich derzeit in einem komplizierten Dialog über ihre Integration (Carnegie 20.8.2019). Ende 2018 schlug Russland vor, Belarus müsse eine tiefere bilaterale Integration akzeptieren, wenn es von einer stärkeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit profitieren wolle. Die Seiten führten während des gesamten Jahres 2019 intensive Gespräche, es wurde jedoch keine Einigung erzielt. Es wurden keine bedeutenden neuen Abkommen unterzeichnet und die Öl- und Gasverträge für das Jahr 2020 wurden nicht verlängert. Daraufhin stoppte Russland seine regelmäßigen Rohöl- und Gaslieferungen an Belarus, wodurch die Spannungen eskalierten (ECFR 21.1.2020). Im Dezember 2019 war es zu mehreren Demonstrationen gegen eine tiefere Integration zwischen Russland und Belarus gekommen (RFE/RL 21.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020a): Belarus: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/steckbrief/201902, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020b): Belarus: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/portrait/202924, Zugriff 15.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BAKS – Bundesakademie für Sicherheitspolitik (11.2017): Weißrusslands Gratwanderung geht weiter - Die Gefahr der „Ukraine-Option“ bleibt, https://www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2017/weissrusslands-gratwanderung-geht-weiter-die-gefahr-der-ukraine-option-bleibt, Zugriff 15.6.2020 - Belta (8.1.2020): Belarus, EU sign visa facilitation agreement, readmission agreement, https://eng.belta.by/politics/view/belarus-eu-sign-visa-facilitation-agreement-readmission-agreement-127147-2020/, Zugriff 19.6.2020 - Carnegie Moscow Center (20.8.2019): The Path to Politics: Belarus Prepares for Double Elections, https://carnegie.ru/commentary/79689, Zugriff 15.6.2020 - CoE – Council of Europe Parlamentary Assembly (6.6.2017): Bericht zu Menschenrechten sowie zu bürgerlichen und politischen Rechten in Belarus (Lage nach Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die 2015 bzw. 2016 abgehalten wurden; Menschenrechtslage und neue Welle von Repressalien mit Stand März 2017; Außenbeziehungen, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497354295_the-situation-in-belarus.pdf, Zugriff 15.6.2020 - DW – Deutsche Welle (1.6.2020): Belarus' Lukashenko outlaws protests, arrests opponents, https://www.dw.com/en/belarus-lukashenko-outlaws-protests-arrests-opponents/a-53651863, Zugriff 15.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (21.1.2020): Unsettled union: The future of the Belarus-Russia relationship, https://www.ecfr.eu/article/commentary_unsettled_union_the_future_of_the_belarus_russia_relationship, Zugriff 15.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - OSZE/ODIHR – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Office for Democratic Institutions and Human Rights (4.3.2020): Republic of Belarus, Early Parliamentary Elections, 17 November 2019, ODIHR Election Observation Mission, Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/6/4/447583.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Rat der Europäischen Union (27.5.2020): Belarus: EU concludes agreements on visa facilitation and readmission, https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2020/05/27/belarus-eu-concludes-agreements-on-visa-facilitation-and-readmission/, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (11.9.2016): Opposition Figures Win Seats In Belarusian Parliament, https://www.rferl.org/a/27980719.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (25.5.2020): Belarusians Protest Against Lukashenka's Run For Sixth Term As President, https://www.rferl.org/a/belarus-protests-politcs/30632716.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (21.12.2019): More Protests In Minsk Against Closer Integration Between Belarus, Russia, https://www.rferl.org/a/more-protests-in-minsk-against-closer-integration-between-belarus-russia/30337472.html, Zugriff 15.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (15.6.2020): Belarus Jails Several Opposition Figures In Widening Clampdown Ahead Of Election, https://www.rferl.org/a/belarus-opposition-jail-election-/30672474.html, Zugriff 19.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe, Radio Liberty (20.6.2020): More Than 100 Opposition Supporters Detained In Belarus After Lukashenka Says He Stopped 'Revolution', https://www.rferl.org/a/belarus-100-opposition-supporters-detained-lukashenka-stopped-revolution-/30681719.html, Zugriff 22.6.2020 - UN General Assembly (22.9.2017): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1508760889_n1729738.pdf, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (18.11.2017): Putins widerpenstiger Bruder, https://www.welt.de/politik/ausland/article170709919/Putins-widerspenstiger-Bruder.html, Zugriff 15.6.2020 - WeltN24 (11.2.2015): Kämpfen, auch wenn der Gegner Putin heißt, https://www.welt.de/politik/ausland/article137355346/Kaempfen-auch-wenn-der-Gegner-Putin-heisst.html, Zugriff 15.6.2020 - Zeit Online (4.6.2020): Präsident Lukaschenko löst Regierung auf, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/alexander-lukaschenko-belarus-praesidentschaftswahl-regierung-aufloesung, Zugriff 15.6.2020 Sicherheitslage Das Land kann als stabil bezeichnet werden (EDA 12.6.2020). Die innenpolitische Lage in Belarus ist ruhig. Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 12.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.6.2020): Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/belarussicherheit/201904, Zugriff 12.6.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (12.6.2020): Reisehinweise für Belarus, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/belarus/reisehinweise-fuerbelarus.html, Zugriff 12.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt in Weißrussland große Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, aber die Behörden respektieren ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht (USDOS 11.3.2020). Von einer Gewaltenteilung kann nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten – sogar seine mündlichen Äußerungen – gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit breitem inhaltlichem Regelungsanspruch verabschiedet. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an das Präsidialamt verloren und fungiert nicht als eigenständiges Machtzentrum. Darüber hinaus werden regelmäßig Minister ersetzt. Das Oberste Gericht und das Verfassungsgericht sind nicht unabhängig. Alle Richterernennungen, darunter die obersten Richter, erfolgen grundsätzlich per Präsidialerlass. Lukaschenko lässt sich über laufende Verfahren informieren und trifft Prozessentscheidungen in Fällen, die für ihn für Bedeutung sind (AA 5.7.2019). Das weißrussische Justizsystem besteht aus dem Verfassungsgericht und einem System von Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit. Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht der allgemeinen Gerichtsbarkeit und behandelt zivil-, straf-, verwaltungs- und wirtschaftsrechtliche Fälle (BS 2020). Die Gerichte sind dem Präsidenten untergeordnet (FH 4.3.2020) bzw. nahezu vollständig von ihm abhängig. Das Verfassungsgericht kann nur dann tätig werden, wenn es vom Präsidenten, den Kammern des Parlaments, dem Ministerrat oder dem Obersten Gerichtshof angerufen wird (BS 2020). Das Recht auf einen fairen Prozess wird in Fällen mit politischem Hintergrund nicht respektiert (FH 4.3.2020). Vertreter der Exekutive auf regionaler und nationaler Ebene intervenieren in Verfahren und nehmen sogar Einfluss auf Urteile, wenn die Fälle für die Behörden von wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung sind (BS 2020). Abweichend von internationalen Normen liegt die Befugnis, die Untersuchungshaft zu verlängern, bei einem Staatsanwalt und nicht bei einem Richter. Das Fehlen einer unabhängigen Aufsicht ermöglicht es der Polizei, routinemäßig und massiv gegen rechtliche Verfahren zu verstoßen. Die Regierung greift regelmäßig Rechtsanwälte an, die oft die einzige Verbindung zwischen inhaftierten Aktivisten und deren Familien und der Gesellschaft bleiben (FH 4.3.2020). Während des Jahres 2019 wurden keine Repressions- oder Vergeltungsmaßnahmen gegen Rechtsanwälte gemeldet (USDOS 11.3.2020). Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Staatsanwälte zu viel Macht haben. Auch ist zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Machtgefälle gegeben. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein oder Beweise gegen Angeklagte nicht prüfen, bis ein Staatsanwalt den Fall förmlich vor Gericht gebracht hat. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Behörden missachten dieses Recht gelegentlich. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit, Vorverurteilung durch die staatlichen Medien und weit verbreitete Einschränkungen der Verteidigungsrechte bringen es aber mit sich, dass es tatsächlich häufig dem Angeklagten obliegt, seine Unschuld zu beweisen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich ausgeschlossen. Die Rechte der Verteidigung werden nicht in vollem Maße respektiert. Auch das Recht des Angeklagten auf Durchführung des Prozesses in weißrussischer Sprache und auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch heikle Fälle übernehmen, erhalten regelmäßig Berufsverbote. Auch müssen Verteidiger häufig Geheimhaltungsvereinbarungen unterschreiben, die es erschweren, Informationen über das Verfahren nach außen dringen zu lassen. Das Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen wird von den meisten Verurteilten genutzt; trotzdem werden Urteile in der Mehrheit der Fälle bestätigt (USDOS 11.3.2020). Das Strafrecht – und auch die Praxis der Strafzumessung – dient vorwiegend der Abschreckung. Aufgrund rechtsstaatlicher Defizite werden Strafprozesse auch genutzt, um selektiv unliebsame Unternehmer oder Funktionsträger aufgrund von angeblicher Steuerhinterziehung oder Korruption zu belangen. Vertreter der politischen Opposition und Aktivisten erhalten regelmäßig Geldstrafen, teils auch Arrest von fünf, selten bis 15, Tagen. Staatliche Einschüchterungsversuche gegenüber Angehörigen von Oppositionellen oder sonstigen Personen, die ihnen nahe stehen, werden selten praktiziert. Es gab 2018 und 2019 wenige Fälle, in denen Angehörige besonders exponierter und wiederholt tätiger Aktivisten und Oppositionspolitiker mittels Hausdurchsuchungen und Vorladungen zu Verhören schikaniert worden sind. Drogendelikte werden unverhältnismäßig hart geahndet (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen oder bei freier Meinungsäußerung im Internet - eingesetzt. Der Sicherheitsdienst KGB hat polizeiliche Befugnisse. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut (AA 5.7.2019). Präsident Lukaschenko ist befugt, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen, und er übt die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Die Behörden auf allen Ebenen agieren oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrech