Obsah (5)
§ 3Art. 133§ 8§ 52Artikel 116RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW115 2189948-1 Spruch, W115 2189948-1/12E W115 2189932-1/13E W115 2189927-1/14E W115 2189935-1/13E W115 2189930-1
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX für sich und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit den Beschwerdeführern reisten der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sowie zum damaligen Zeitpunkt noch (nach islamischen Recht) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der damals noch minderjährige Bruder des Genannten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese ebenso am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Deren Verfahren sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen XXXX und XXXX anhängig.
- Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 für sich und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit den Beschwerdeführern reisten der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sowie zum damaligen Zeitpunkt noch (nach islamischen Recht) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der damals noch minderjährige Bruder des Genannten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese ebenso am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Deren Verfahren sind ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht unter den Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 anhängig. 1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari für sich und ihre minderjährigen Kinder zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei in der Provinz Bamyan geboren und habe dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre Eltern und ihre volljährigen Geschwister in der afghanischen Provinz Herat leben würden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie eine Koranschule besucht habe. Eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. Sie sei in Afghanistan Hausfrau gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Mann einen Konflikt mit einem lokalen Machthaber gehabt hätte, welcher ihren Mann des Mordes beschuldigt und diesen unschuldig eingesperrt hätte. Nachdem ihr Mann sich hätte befreien können, habe er sie zur sofortigen Flucht aufgefordert. In der Folge hätten sie sich zwei Jahre lang in einem Ziegelwerk im Iran verstecken müssen, da sie illegal dort aufhältig gewesen seien und damit rechnen hätten müssen, zurückgeschickt zu werden. Deshalb hätten sie sich entschlossen, in ein anderes Land zu flüchten und einen Asylantrag zu stellen. 1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari für sich und ihre minderjährigen Kinder zusammengefasst an, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie sei in der Provinz Bamyan geboren und habe dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre Eltern und ihre volljährigen Geschwister in der afghanischen Provinz Herat leben würden. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie eine Koranschule besucht habe. Eine Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. Sie sei in Afghanistan Hausfrau gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Mann einen Konflikt mit einem lokalen Machthaber gehabt hätte, welcher ihren Mann des Mordes beschuldigt und diesen unschuldig eingesperrt hätte. Nachdem ihr Mann sich hätte befreien können, habe er sie zur sofortigen Flucht aufgefordert. In der Folge hätten sie sich zwei Jahre lang in einem Ziegelwerk im Iran verstecken müssen, da sie illegal dort aufhältig gewesen seien und damit rechnen hätten müssen, zurückgeschickt zu werden. Deshalb hätten sie sich entschlossen, in ein anderes Land zu flüchten und einen Asylantrag zu stellen. 1.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils keinen Treffer. 1.
- Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer, ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihn als gesetzliche Vertreterin am XXXX im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer, ein weiterer Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihn als gesetzliche Vertreterin am römisch 40 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Nach Zulassung der Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurde die Erstbeschwerdeführerin am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.1.
- Nach Zulassung der Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurde die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, es in der Erstbefragung jedoch insofern zu fehlerhaften Protokollierungen gekommen sei, als ihre Familie tatsächlich im Iran leben und sie selbst aus Daikundi stammen würde. Sie sei afghanische Staatsangehörige und würde der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich in der Provinz Daikundi aufgehalten. Sie sei immer zuhause gewesen und habe nicht arbeiten dürfen. Auch eine Schule habe sie nicht besucht, jedoch für zwei Jahre den Koran in der Moschee gelernt. Ihren Mann habe sie im Jahr XXXX in ihrem Heimatort geheiratet. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es eine traditionelle Hochzeit gewesen sei. Ihre Ehe sei jedoch nicht arrangiert gewesen. Sie habe mit ihrem Mann in Afghanistan zusammengelebt, den Haushalt erledigt und sich um die Kinder und die Schwiegermutter gekümmert. Sie habe nicht einkaufen gehen dürfen, dies habe ihr Mann erledigt. Auf die Frage, wie sie ihr Mann in Afghanistan behandelt hätte, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, es sei nicht gut gewesen, er habe sie ab und zu geschlagen und sie geschimpft, wenn das Essen zu spät fertig geworden wäre. Auch seine Mutter habe sich immer über sie beschwert. Zu Familienmitglieder in Afghanistan befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dort niemanden mehr habe. Ihre gesamte Familie - ihre Eltern und Geschwister - befinde sich im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, es in der Erstbefragung jedoch insofern zu fehlerhaften Protokollierungen gekommen sei, als ihre Familie tatsächlich im Iran leben und sie selbst aus Daikundi stammen würde. Sie sei afghanische Staatsangehörige und würde der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich in der Provinz Daikundi aufgehalten. Sie sei immer zuhause gewesen und habe nicht arbeiten dürfen. Auch eine Schule habe sie nicht besucht, jedoch für zwei Jahre den Koran in der Moschee gelernt. Ihren Mann habe sie im Jahr römisch 40 in ihrem Heimatort geheiratet. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es eine traditionelle Hochzeit gewesen sei. Ihre Ehe sei jedoch nicht arrangiert gewesen. Sie habe mit ihrem Mann in Afghanistan zusammengelebt, den Haushalt erledigt und sich um die Kinder und die Schwiegermutter gekümmert. Sie habe nicht einkaufen gehen dürfen, dies habe ihr Mann erledigt. Auf die Frage, wie sie ihr Mann in Afghanistan behandelt hätte, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, es sei nicht gut gewesen, er habe sie ab und zu geschlagen und sie geschimpft, wenn das Essen zu spät fertig geworden wäre. Auch seine Mutter habe sich immer über sie beschwert. Zu Familienmitglieder in Afghanistan befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dort niemanden mehr habe. Ihre gesamte Familie - ihre Eltern und Geschwister - befinde sich im Iran. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, Afghanistan aufgrund der Probleme, die ihr Ehemann mit einem anderen Mann im Dorf gehabt habe, verlassen zu haben. Der Entschluss zur Ausreise sei im XXXX erfolgt, im gleichen Monat hätten sie das Land verlassen. Befragt, ob es noch weitere Gründe gegeben habe, weshalb sie Afghanistan verlassen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe dort selbst keine Freiheit gehabt. Sie habe niemanden draußen treffen und nicht mit anderen Männern sprechen dürfen. Ihr Mann habe sie auch öfters geschlagen, dies sei dort ganz normal gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden sie von dem zuvor erwähnten Mann umgebracht werden. Zudem trage sie in Österreich kein Kopftuch mehr, sie wäre eine Ungläubige. Es gebe keine Freiheit für sie und sie würde als Frau irgendwelche Probleme bekommen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, Afghanistan aufgrund der Probleme, die ihr Ehemann mit einem anderen Mann im Dorf gehabt habe, verlassen zu haben. Der Entschluss zur Ausreise sei im römisch 40 erfolgt, im gleichen Monat hätten sie das Land verlassen. Befragt, ob es noch weitere Gründe gegeben habe, weshalb sie Afghanistan verlassen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe dort selbst keine Freiheit gehabt. Sie habe niemanden draußen treffen und nicht mit anderen Männern sprechen dürfen. Ihr Mann habe sie auch öfters geschlagen, dies sei dort ganz normal gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden sie von dem zuvor erwähnten Mann umgebracht werden. Zudem trage sie in Österreich kein Kopftuch mehr, sie wäre eine Ungläubige. Es gebe keine Freiheit für sie und sie würde als Frau irgendwelche Probleme bekommen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten würden, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie hier gemeinsam mit ihrer Familie und dem Bruder ihres Mannes lebe. Sie habe Freundinnen in Österreich, habe freiwillig beim Roten Kreuz gearbeitet und habe Deutschkurse bis zum Niveau A2 absolviert und auch die diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Weiters wurden der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, dass sie sich dazu nicht äußern wollen würde. Im Zuge der Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin integrationsbescheinigende Unterlagen für sich und den Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Vorlage gebracht (darunter u.a. eine „Mitarbeiter-Card“ des Österreichischen Roten Kreuzes, ein ÖIF-Zeugnis über eine im Juni 2017 bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2, ein ÖSD-Zertifikat über eine im Juli 2016 bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1, diverse Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen (Niveau A1 und A2) sowie Unterlagen über den Schulbesuch und die Freizeitaktivitäten der Zweit- und Drittbeschwerdeführer). 1.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihnen
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin hätte eine ihr oder ihren minderjährigen Söhnen in Afghanistan drohende individuelle Verfolgung nicht vorgebracht und es hätte angesichts ihrer Lebensumstände in Österreich eine verinnerlichte „westliche Orientierung“ nicht festgestellt werden können. Da jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen gewesen wäre, dass die Familie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geriete, sei den Beschwerdeführern - wie auch dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und dessen Bruder - der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführern
§ 52Abs.
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide wurde von der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch vom Vater des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers sowie dessen Bruder wurde eine gleichlautende Beschwerde erhoben. 1.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch genannten Bescheide wurde von der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Auch vom Vater des Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers sowie dessen Bruder wurde eine gleichlautende Beschwerde erhoben.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung gab die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schreiben vom XXXX bekannt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann habe scheiden lassen und die Durchführung einer von diesem getrennten Beschwerdeverhandlung beantrage. 2.
- Nach Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung gab die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schreiben vom römisch 40 bekannt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann habe scheiden lassen und die Durchführung einer von diesem getrennten Beschwerdeverhandlung beantrage. Dem Schreiben war eine Kopie der Scheidungsurkunde beigelegt. 2.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihr damals bevollmächtigter Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.2.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, ihr damals bevollmächtigter Vertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Eine Frage habe sie vor der belangten Behörde jedoch falsch verstanden. Tatsächlich habe es sich bei ihrer Ehe um eine arrangierte Ehe gehandelt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei sie 15 Jahre alt gewesen. Befragt nach ihrem Ehealltag in Afghanistan gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es für eine afghanische Frau ein normales Leben gewesen sei. Sie sei nur zu Hause gewesen und habe die Mutter ihres Mannes gepflegt sowie den Haushalt erledigt. Es sei kein Leben gewesen, das sie sich gewünscht habe. Eine afghanische Frau dürfe ohne Erlaubnis des Ehemannes nicht hinausgehen, einkaufen oder spazieren gehen. Sie müsse zu Hause bleiben und den Haushalt erledigen. Weiters habe sie nicht die Möglichkeit gehabt eine Schule zu besuchen. Sie habe lediglich zwei Jahre vor ihrer Eheschließung Koranunterricht erhalten. Zu ihrer Person befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihre Kinder afghanische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. In Österreich habe sie zudem Deutsch gelernt. In Afghanistan habe sie immer in der Provinz Daikundi gelebt. Ihre gesamte Familie (Eltern sowie ihre beiden Brüder und ihre beiden Schwestern) lebe im Iran. In Afghanistan habe sie niemanden mehr. Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie sich im XXXX von ihrem Ehemann getrennt habe. Grund der Trennung sei gewesen, dass sie frei sein und nach ihren eigenen Wünschen habe leben wollen, z.B. keinen Hijab mehr zu tragen, Freunde zu treffen sowie auch männliche Freunde zu haben. Ihr Mann sei damit nicht einverstanden gewesen. Weiters habe er nicht gewollt, dass sie ihr selbst verdientes Geld ausgebe und habe gewollt, dass sie ihn für alles um Erlaubnis bitte, was sie jedoch abgelehnt hätte. Sie habe sich bezüglich der Scheidung mithilfe einer Rechtsanwältin an ein österreichisches Gericht gewandt, doch man habe ihr mitgeteilt, dass ihre Ehe in Österreich gar nicht anerkannt werden würde, weshalb eine Scheidung nicht möglich wäre. Sie habe sich in der Folge nach islamischem Recht scheiden lassen. Ihr Ehemann sei anfangs mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen, habe diese in der Folge jedoch akzeptiert. Sie lebe von ihrem Ex-Mann seit zwei Jahren getrennt und sei seit einem Jahr von ihm geschieden. Der derzeitige Kontakt zu diesem sei normal. Sie hätten es so geregelt, dass die Kinder am Wochenende beim Vater und unter der Woche bei ihr seien. Nach der Trennung von ihrem Ex-Mann habe sie für sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einem in Deutschland lebenden afghanischen Mann gehabt. Nach dieser Beziehung habe sie über das Internet einen anderen Mann kennengelernt, welchen sie am Vortag der heutigen Verhandlung erstmals getroffen hätte. Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie sich im römisch 40 von ihrem Ehemann getrennt habe. Grund der Trennung sei gewesen, dass sie frei sein und nach ihren eigenen Wünschen habe leben wollen, z.B. keinen Hijab mehr zu tragen, Freunde zu treffen sowie auch männliche Freunde zu haben. Ihr Mann sei damit nicht einverstanden gewesen. Weiters habe er nicht gewollt, dass sie ihr selbst verdientes Geld ausgebe und habe gewollt, dass sie ihn für alles um Erlaubnis bitte, was sie jedoch abgelehnt hätte. Sie habe sich bezüglich der Scheidung mithilfe einer Rechtsanwältin an ein österreichisches Gericht gewandt, doch man habe ihr mitgeteilt, dass ihre Ehe in Österreich gar nicht anerkannt werden würde, weshalb eine Scheidung nicht möglich wäre. Sie habe sich in der Folge nach islamischem Recht scheiden lassen. Ihr Ehemann sei anfangs mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen, habe diese in der Folge jedoch akzeptiert. Sie lebe von ihrem Ex-Mann seit zwei Jahren getrennt und sei seit einem Jahr von ihm geschieden. Der derzeitige Kontakt zu diesem sei normal. Sie hätten es so geregelt, dass die Kinder am Wochenende beim Vater und unter der Woche bei ihr seien. Nach der Trennung von ihrem Ex-Mann habe sie für sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einem in Deutschland lebenden afghanischen Mann gehabt. Nach dieser Beziehung habe sie über das Internet einen anderen Mann kennengelernt, welchen sie am Vortag der heutigen Verhandlung erstmals getroffen hätte. Anlässlich der Verhandlung zeigte sich, dass die Erstbeschwerdeführerin fortgeschrittene Deutschkenntnisse besitzt und in deutscher Sprache an sie gerichtete Fragen ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers beantworten konnte. In diesem Zusammenhang wurde von ihr angegeben, dass sie bereits die A2-Prüfung abgelegt habe. Sie habe den Kursbesuch wegen der Arbeit jedoch nicht fortsetzen können. Diesbezüglich wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie in einem Veranstaltungs- und Messezentrum als Hilfsarbeiterin arbeiten würde. Sie helfe bei Reinigungstätigkeiten und beim Aufstellen von Plakaten. In den letzten Wochen hätte sie sehr viel zu tun gehabt, da sie bei den Vorbereitungen für die COVID-19 Schnelltests geholfen hätte. Von XXXX bis Mitte XXXX sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus tätig gewesen. Ihr Einkommen aus ihrer derzeitigen Tätigkeit belaufe sich auf etwa EUR 1.000,- netto. Weitere EUR 1.000,- erhalte sie vom Finanzamt als Familienbeihilfe. Zudem habe sie weitere EUR 400,- mit ihrem Ex-Mann als Alimente für die Kinder vereinbart. Mit diesem Einkommen bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder. Seit zwei Jahren verfüge sie auch über eine eigene Wohnung. In diesem Zusammenhang wurde von ihr angegeben, dass sie bereits die A2-Prüfung abgelegt habe. Sie habe den Kursbesuch wegen der Arbeit jedoch nicht fortsetzen können. Diesbezüglich wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass sie in einem Veranstaltungs- und Messezentrum als Hilfsarbeiterin arbeiten würde. Sie helfe bei Reinigungstätigkeiten und beim Aufstellen von Plakaten. In den letzten Wochen hätte sie sehr viel zu tun gehabt, da sie bei den Vorbereitungen für die COVID-19 Schnelltests geholfen hätte. Von römisch 40 bis Mitte römisch 40 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus tätig gewesen. Ihr Einkommen aus ihrer derzeitigen Tätigkeit belaufe sich auf etwa EUR 1.000,- netto. Weitere EUR 1.000,- erhalte sie vom Finanzamt als Familienbeihilfe. Zudem habe sie weitere EUR 400,- mit ihrem Ex-Mann als Alimente für die Kinder vereinbart. Mit diesem Einkommen bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder. Seit zwei Jahren verfüge sie auch über eine eigene Wohnung. Hinsichtlich der Gestaltung der Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sage diesen, was gut und schlecht sei, aber welchen Weg sie im Endeffekt wählen, liege an ihren Kindern. Sie versuche, diesen soweit sie kann bei den Hausaufgaben zu helfen oder bitte eine Freundin, dies zu tun. Sie spreche mit ihren Kindern oft über das Thema Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ihre Kinder hätten die Beziehung mit ihrem Ex-Mann miterlebt und würden auch sagen, dass sie so eine Beziehung nicht führen wollen würden. Sie würden stattdessen eine gleichberechtigte Partnerin haben wollen. An Werten sei ihr bei der Erziehung ihrer Kinder besonders wichtig, dass sie nicht lügen sollen und lernen, was richtig und was falsch sei, dass sie niemandem etwas Schlechtes antun und keine Gewalt gegenüber Frauen ausüben. Ihr ältester Sohn wolle Zahnarzt werden, der zweitälteste Sohn Polizist. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihren Kindern Fahrrad fahren und sei in einem Fitnesscenter angemeldet. Weiters habe sie im Winter mit ihren Kindern und einer Freundin ein Hallenbad besucht. Im Sommer sei sie zudem allein zu einem Badesee gegangen. Wenn die Schwimmbäder wieder öffnen, werde sie an einem Schwimmkurs teilnehmen. Wenn sie nicht gerade mit ihren Kindern unterwegs sei, treffe sie sich mit Freunden und sie würden zusammen einkaufen gehen, Kaffee trinken oder zum Tanzkurs gehen. Zudem engagiere sie sich ehrenamtlich bei einem Verein, welcher in Not geratene Familien unterstütze. Behördenwege und Arztbesuche absolviere sie immer alleine. Befragt, ob sie ihre Einstellung bzw. ihr Verhalten, das sie hier lebe und führe, in Afghanistan weiterhin führen könnte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass dies auf keinen Fall möglich wäre. In Afghanistan habe eine Frau keine Freiheiten. 50 Prozent ihrer Freunde seien männlich. Sie trage keinen Hijab, trinke Alkohol und rauche Zigaretten. Sie habe zudem ein Tattoo und treffe sich mit Männern. In Afghanistan sei all das unvorstellbar. Sie würde diese Freiheiten nicht verlieren wollen. In Afghanistan dürfe eine Frau keine Entscheidung treffen. Sie dürfe nicht arbeiten und wenn sie dies doch dürfe, müsse sie ihr gesamtes Gehalt ihrem Ehemann geben. In Österreich führe sie ein selbstständiges Leben und mache, was sie für richtig halte. Abschließend gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Nach Erörterung jener Länderberichte, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass auf eine Stellungnahme dazu verzichtet werde. Von der Erstbeschwerdeführerin wurden ein mit XXXX datiertes Referenzschreiben ihres Arbeitgebers vorgelegt. Weiters wurde von ihr ein Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX über die Zurückweisung der von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachten Scheidungsklage vorgelegt, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, dass mangels Vorlage einer öffentlichen Heiratsurkunde nicht vom Bestehen einer in Österreich gültigen Ehe auszugehen gewesen sei. Von der Erstbeschwerdeführerin wurden ein mit römisch 40 datiertes Referenzschreiben ihres Arbeitgebers vorgelegt. Weiters wurde von ihr ein Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 über die Zurückweisung der von der Erstbeschwerdeführerin eingebrachten Scheidungsklage vorgelegt, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, dass mangels Vorlage einer öffentlichen Heiratsurkunde nicht vom Bestehen einer in Österreich gültigen Ehe auszugehen gewesen sei. 2.
- Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind am XXXX (Erstbeschwerdeführerin), am XXXX (Zweitbeschwerdeführer), am XXXX (Drittbeschwerdeführer), am XXXX (Viertbeschwerdeführer) und am XXXX (Fünftbeschwerdeführer) geboren. Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen und sind am römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), am römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), am römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), am römisch 40 (Viertbeschwerdeführer) und am römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer) geboren. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind in der Provinz Daikundi geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt. Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat im Alter von 15 Jahren mit dem afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (nunmehriger Beschwerdeführer zu Geschäftszahl XXXX ), eine arrangierte Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Söhne der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat im Alter von 15 Jahren mit dem afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (nunmehriger Beschwerdeführer zu Geschäftszahl römisch 40 ), eine arrangierte Ehe nach islamischem Recht geschlossen. Die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Söhne der Erstbeschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Herkunftsstaat im XXXX gemeinsam mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, ihrem (damaligen) Ehemann und dessen Bruder (nunmehriger Beschwerdeführer zu Geschäftszahl XXXX ) verlassen. Die Familie lebte in der Folge rund zwei Jahre lang illegal im Iran und reiste dann schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Antrag auf internationalen Schutz für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ist am XXXX durch die Erstbeschwerdeführerin gestellt worden.Die Erstbeschwerdeführerin hat den Herkunftsstaat im römisch 40 gemeinsam mit den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern, ihrem (damaligen) Ehemann und dessen Bruder (nunmehriger Beschwerdeführer zu Geschäftszahl römisch 40 ) verlassen. Die Familie lebte in der Folge rund zwei Jahre lang illegal im Iran und reiste dann schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am römisch 40 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Antrag auf internationalen Schutz für den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer ist am römisch 40 durch die Erstbeschwerdeführerin gestellt worden. Die Eltern und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben im Iran. In Afghanistan haben die Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Afghanistan zwei Jahre an einem Koranunterricht teilgenommen. Darüber hinaus hat sie keine Schule besucht, keinen Beruf erlernt bzw. ausgeübt und war stets Hausfrau. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Den Beschwerdeführern wurde mit den im Spruch bezeichneten, insofern in Rechtskraft erwachsenen, Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt für den Zeitraum bis XXXX verlängert worden ist. Eine Entscheidung gleichen Inhalts ist im Verfahren des Vaters der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ergangen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Geschäftszahl XXXX wurde dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde mit den im Spruch bezeichneten, insofern in Rechtskraft erwachsenen, Bescheiden der belangten Behörde vom römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche zuletzt für den Zeitraum bis römisch 40 verlängert worden ist. Eine Entscheidung gleichen Inhalts ist im Verfahren des Vaters der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ergangen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Geschäftszahl römisch 40 wurde dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. 1.
- Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine selbstständige Frau, die in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in Österreich aktive Bemühungen hinsichtlich einer selbstständigen Lebensführung, finanziellen Unabhängigkeit und Eingliederung in das Berufsleben gezeigt. Diese nahm bereits kurze Zeit nach Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr XXXX eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Krankenhaus auf, welche sie bis Mitte des Jahres XXXX ausübte. Nunmehr geht die Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Messezentrum nach, womit sie monatlich rund EUR 1.000,- netto ins Verdienen bringt. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich in Österreich fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, sie hat im Juli 2016 eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A1 sowie Juni 2017 eine ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt und ist bestrebt, ihre bereits vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache weiter zu verbessern.Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthalts in Österreich aktive Bemühungen hinsichtlich einer selbstständigen Lebensführung, finanziellen Unabhängigkeit und Eingliederung in das Berufsleben gezeigt. Diese nahm bereits kurze Zeit nach Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr römisch 40 eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in einem Krankenhaus auf, welche sie bis Mitte des Jahres römisch 40 ausübte. Nunmehr geht die Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Messezentrum nach, womit sie monatlich rund EUR 1.000,- netto ins Verdienen bringt. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich in Österreich fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, sie hat im Juli 2016 eine ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A1 sowie Juni 2017 eine ÖIF-Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt und ist bestrebt, ihre bereits vorhandenen Kenntnisse der deutschen Sprache weiter zu verbessern. Anfang des Jahres XXXX trennte sie sich von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann und Vater ihrer Söhne und nahm mit ihren vier minderjährigen Söhnen getrennt von diesem Wohnsitz. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Entscheidung getroffen, da sie ihr Leben in Österreich unabhängig von konservativ-afghanischen Vorgaben gestalten wollte, womit ihr Mann sich nicht einverstanden gezeigt hat. Die Erstbeschwerdeführerin war während des Zusammenlebens mit ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann von körperlichen Misshandlungen durch diesen betroffen. Die Erstbeschwerdeführerin wandte sich an eine österreichische Rechtsanwältin, um die Ehescheidung in Österreich, ohne das Einverständnis ihres Mannes, offiziell in die Wege zu leiten. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde die Ehescheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin gegen ihren nach islamischem Recht angetrauten Ehemann zurückgewiesen, da eine nach österreichischem Recht gültige Ehe nicht vorgelegen hätte. Die Erstbeschwerdeführerin leitete sodann die Scheidung nach islamischem Recht über ihre im Iran lebenden Eltern in die Wege. Ihr Ehemann war mit der Scheidung nicht einverstanden, hat dies jedoch akzeptiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin diesem eine Ablichtung der islamischen Scheidungsurkunde hat zukommen lassen. Nach der Trennung von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann hat die Erstbeschwerdeführerin einige Monate lang eine Beziehung mit einem anderen Mann geführt. Anfang des Jahres römisch 40 trennte sie sich von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann und Vater ihrer Söhne und nahm mit ihren vier minderjährigen Söhnen getrennt von diesem Wohnsitz. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Entscheidung getroffen, da sie ihr Leben in Österreich unabhängig von konservativ-afghanischen Vorgaben gestalten wollte, womit ihr Mann sich nicht einverstanden gezeigt hat. Die Erstbeschwerdeführerin war während des Zusammenlebens mit ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann von körperlichen Misshandlungen durch diesen betroffen. Die Erstbeschwerdeführerin wandte sich an eine österreichische Rechtsanwältin, um die Ehescheidung in Österreich, ohne das Einverständnis ihres Mannes, offiziell in die Wege zu leiten. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde die Ehescheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin gegen ihren nach islamischem Recht angetrauten Ehemann zurückgewiesen, da eine nach österreichischem Recht gültige Ehe nicht vorgelegen hätte. Die Erstbeschwerdeführerin leitete sodann die Scheidung nach islamischem Recht über ihre im Iran lebenden Eltern in die Wege. Ihr Ehemann war mit der Scheidung nicht einverstanden, hat dies jedoch akzeptiert, nachdem die Erstbeschwerdeführerin diesem eine Ablichtung der islamischen Scheidungsurkunde hat zukommen lassen. Nach der Trennung von ihrem nach islamischem Recht angetrauten Ehemann hat die Erstbeschwerdeführerin einige Monate lang eine Beziehung mit einem anderen Mann geführt. Die Erstbeschwerdeführerin bewältigt ihren Alltag in Österreich selbstständig. Sie lebt gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Söhnen in einer Mietwohnung, geht der oben beschriebenen Berufstätigkeit nach und kümmert sich um ihre Söhne, welche unter der Woche bei ihr wohnen und die Wochenenden in der Regel beim Kindesvater verbringen. Die Erstbeschwerdeführerin organisiert den Alltag sowie die Einnahmen und Ausgaben der Familie, sie geht alleine einkaufen und absolviert falls erforderlich Arztbesuche und Behördenwege selbstständig. Neben ihrem Einkommen bezieht die Erstbeschwerdeführerin monatlich EUR 1.000,- Familienbeihilfe sowie EUR 400,- an Unterhaltsleistungen durch den Kindesvater. Die Erstbeschwerdeführerin teilt sich die Erziehung der Kinder mit dem Kindesvater. Die Erstbeschwerdeführerin will ihre Kinder frei von Zwängen und unter Vermittlung von Gleichberechtigung erziehen und ist sehr darum bemüht, dass ihre Kinder in Österreich eine gute Schul- und Berufsausbildung erhalten, damit sie ein selbstbestimmtes Leben nach ihren eigenen Vorstellungen führen können. In dieser Hinsicht werden ihre Söhne aktiv von ihr unterstützt. In ihrer Freizeit geht die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern Fahrrad fahren, sie ist in einem Fitnesscenter angemeldet und plant nach Aufhebung der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Restriktionen den Besuch eines Schwimmkurses. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, mit dem sie sich zum Kaffeetrinken, zum Einkaufen und zum Besuch eines Tanzkurses getroffen hat. Zudem ist die Erstbeschwerdeführerin ehrenamtlich für einen Verein tätig, welcher in Not geratene Familien unterstützt. Sie kleidet sich nach westlicher Mode, schminkt sich und besitzt ein Tattoo am Unterarm. Auf das Tragen des Kopftuches wird verzichtet. Die von der Erstbeschwerdeführerin angenommene Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Sie lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Sie würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden. Der Erstbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihrer Wertehaltung eine Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Vom afghanischen Staat kann sie keinen effektiven Schutz erwarten. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind im Herkunftsstaat keiner individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Hinblick auf ihre minderjährigen Söhne keine individuellen Rückkehrbefürchtungen ins Treffen geführt. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Aufgrund der in der Ladung angeführten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Erstbeschwerdeführerin und ihrem damals bevollmächtigten Vertreter erörterten aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Rechtsschutz / Justizwesen:
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council - AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vergleiche UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019). Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt - sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert (USDOS 11.3.2019). Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden (USDOS 11.3.2020). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018). Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019). Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar (USDOS 11.3.2020). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.2.2019). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 11.3.2020). Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.2.2019). Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vgl. AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019).Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vergleiche TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019). Alternative Rechtsprechungssysteme: Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019).Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019). Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vgl. AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vergleiche AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017). Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.2.2019). Die Parallelregierung der Taliban ist bei einigen Afghanen beliebt. So berichteten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz bietet als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018). Zusätzlich berichten Betroffene in Einzelfällen von unterschiedlichen Erfahrungen mit dem Parallelsystem der Taliban; wie -z.B. im Falle eines Landdisputes in Helmand, in denen beide Seiten vor dem Taliban-Gericht angehört wurden und erst danach eine Entscheidung getroffen wurde (DW 15.3.2017). Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.2.2019). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018). Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, DW 15.3.2017).Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, DW 15.3.2017). Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 4.12.2018). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (BFA 7.2016). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt (AA 2.9.2019). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 2.9.2019; vgl. MPI 27.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 2.9.2019).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Außerdem wurde Afghanistan für den Zeitraum 2018-2020 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gewählt (AA 2.9.2019). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 2.9.2019; vergleiche MPI 27.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 2.9.2019). Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken in Anliegen von Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen den Zugang der Bürger zu Justiz ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.2.2019). Bürger können Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) einreichen, die dann glaubwürdige Beschwerden prüft und zur weiteren Untersuchung und Verfolgung an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Justiz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsverteidiger werden sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020). Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018). Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018). […] Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019). […] Relevante ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vgl. CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vgl. CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 2.9.2019).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: „Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet“ (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 11.3.2020). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 2.9.2019). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 11.3.2020). […] Frauen: Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vgl. AF 13.12.2017).Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019).Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vergleiche AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019). Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vgl. UNAMA 24.12.2017).Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vergleiche BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vergleiche UNAMA 24.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung
(2004)genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das „Gender Equality Project“ der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018). Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vergleiche Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass „im Namen der Frauenrechte“ Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019). Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was an zunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (PAJ 10.12.2018). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 2.9.2019). […] Berufstätigkeit von Frauen: Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vgl. BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019).Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 11.3.2020). Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 2.9.2019; vergleiche BBW 28.8.2019). Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA 4.2018). In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (BBC 6.9.2019). Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27% erhöht (UNGA 3.4.2019). Für das Jahr2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7% angegeben (WB 4.2019). Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an (KP 24.3.2019). So ist die afghanische Regierung seit dem Jahr 2014 bemüht, den Anteil von Frauen in der Regierung von 22% auf 30% zu erhöhen (USAID 24.7.2019). Frauen besetzen innerhalb der afghanischen Regierung und Spitzenverwaltung beispielsweise folgende Positionen: 11 stellvertretende Ministerinnen, 3 Ministerinnen und 5 Botschafterinnen. Nicht alle erachten diese Veränderungen als positiv – manche suggerieren, Präsident Ghanis Ernennungen seien symbolisch und die Kandidatinnen unerfahren oder dass ihnen die notwendigen Kompetenzen fehlen würden (RFE/RL 6.12.2018). Im Rahmen einer Ausbildung für Beamte des öffentlichen Dienstes sollen Frauen mit den notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um ihren Dienst in der afghanischen Verwaltung erfolgreich antreten zu können. Ab dem Jahr 2015 und bis 2020 sollen mehr als 3.000 Frauen in einem einjährigen Programm für ihren Posten in der Verwaltung ausgebildet werden. Mit Stand Juli 2019 haben 2.800 Frauen das Programm absolviert. 900 neue Mitarbeiterinnen sind in Kabul, Balkh, Kandahar, Herat und Nangarhar in den Dienst aufgenommen worden (USAID 24.7.2019). Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen (USDOS 11.3.2020); traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig - was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird (Najimi 2018). Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuun