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{'item': 'W120 2132567-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW120 2132567-2 Spruch, W120 2132567-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015“ betrifft – abgewiesen.Die Beschwerde wird – soweit diese die Abweisung gemäß „§§ 1, 2, 3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2015“ betrifft – abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am 28. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei „die Erlassung eines Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6

(1)iVm 4
(1)RGG“. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die „Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibungen“ aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei.
  1. Mit am
  2. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei „die Erlassung eines Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß Paragraphen 6,
(1)in Verbindung mit 4
(1)RGG“. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die „Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibungen“ aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei. Die beschwerdeführende Partei erklärte weiters, dass sie „die – hiermit ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung gestellte – Zahlung der Rundfunkgebühren ab Oktober 2015 einstellen“ werde.
  1. Mit Schreiben vom
  2. Februar 2016 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese ein Ermittlungsverfahren gemäß § 37 ff AVG eingeleitet habe. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Schreiben von der belangten Behörde ua aufgefordert, hinsichtlich des Standortes in XXXX , die Gerätekonstellationen bekanntzugeben, mit denen die beschwerdeführende Partei Radio und Fernsehen wahrnehmbar machen könne. Hierfür seien auch die Produktbezeichnung und die Angabe, welche Programme empfangen werden würden, erforderlich.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2016 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, ff AVG eingeleitet habe. Die beschwerdeführende Partei wurde in diesem Schreiben von der belangten Behörde ua aufgefordert, hinsichtlich des Standortes in römisch 40 , die Gerätekonstellationen bekanntzugeben, mit denen die beschwerdeführende Partei Radio und Fernsehen wahrnehmbar machen könne. Hierfür seien auch die Produktbezeichnung und die Angabe, welche Programme empfangen werden würden, erforderlich.
  5. In der bei der belangten Behörde am
  6. Februar 2016 eingelangten Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes bekanntgegeben: „Gerne komme ich der Aufforderung nach, Ihnen die auf den Standorten XXXX und [...] verwendeten Empfangsgeräten konkret zu definieren […]:„Gerne komme ich der Aufforderung nach, Ihnen die auf den Standorten römisch 40 und [...] verwendeten Empfangsgeräten konkret zu definieren […]: A) Standort XXXX :A) Standort römisch 40 : XXXX römisch 40
  7. Mit Schreiben vom
  8. März 2016 erhob die beschwerdeführende Partei „Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht“.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Juni 2016 wurde Folgendes ausgesprochen: „Gem. §§ 1, 2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013, § 1 Steiermärkisches Rundfunkabgabengesetz LGBl. Nr. 36/2000 idF. 95/2014, § 16 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr 122/2013 iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. Nr. 1013/1994 wird der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Gebührenpflicht für die Standorte XXXX , Teilnehmernr: XXXX , Geschäftsführer XXXX [...] zurückgewiesen.“„Gem. Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph eins, des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006, bzw 45 aus 2013,, Paragraph eins, Steiermärkisches Rundfunkabgabengesetz Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2000, in der Fassung 95 aus 2014,, Paragraph 16, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1013 aus 1994, wird der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Gebührenpflicht für die Standorte römisch 40 , Teilnehmernr: römisch 40 , Geschäftsführer römisch 40 [...] zurückgewiesen.“ 6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. 7. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beantragte die beschwerdeführende Partei „die Erlassung eines (Leistungs)Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6

(1)iVm 4
(1)RGG und deren Höhe“.
  1. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 beantragte die beschwerdeführende Partei „die Erlassung eines (Leistungs)Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß Paragraphen 6,
(1)in Verbindung mit 4
(1)RGG und deren Höhe“.
  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2017, W120 2132567-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Juni 2016 – soweit dieser die Zurückweisung des Antrags vom
  4. August 2015 gemäß „§§ 1, 2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2013 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 169/2013, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015“ betreffe – gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG auf.

  1. Mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2017, W120 2132567-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Juni 2016 – soweit dieser die Zurückweisung des Antrags vom
  4. August 2015 gemäß „§§ 1, 2, 3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2015“ betreffe – gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG auf.
  5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schreiben vom
  6. November 2017 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  7. Mit Schreiben vom
  8. März 2018 nahm der XXXX Stellung zum vorliegenden Verfahren: Im von der belangten Behörde zu führenden weiteren Verfahren werde entsprechend dem Antrag und der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht, die Erlassung eines (Leistungs-)Bescheides über das Bestehen der Gebührenpflicht der beschwerdeführenden Partei Gegenstand seien. Zur Erledigung dieses Anbringens sei das Vorbringen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des RGG jedoch nicht von Relevanz. Daher verweise der XXXX derzeit bloß auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2015, Ro 2015/15/0015 („Internet-PC“), in dem der Verwaltungsgerichtshof offenbar auch keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des RGG gehabt habe, hätte er ansonsten doch einen Antrag auf Aufhebung der relevanten Bestimmungen gemäß Art 140 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 und Art 135 Abs 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen müssen.
  10. Mit Schreiben vom
  11. März 2018 nahm der römisch 40 Stellung zum vorliegenden Verfahren: Im von der belangten Behörde zu führenden weiteren Verfahren werde entsprechend dem Antrag und der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Rechtsansicht, die Erlassung eines (Leistungs-)Bescheides über das Bestehen der Gebührenpflicht der beschwerdeführenden Partei Gegenstand seien. Zur Erledigung dieses Anbringens sei das Vorbringen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des RGG jedoch nicht von Relevanz. Daher verweise der römisch 40 derzeit bloß auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Juni 2015, Ro 2015/15/0015 („Internet-PC“), in dem der Verwaltungsgerichtshof offenbar auch keine Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des RGG gehabt habe, hätte er ansonsten doch einen Antrag auf Aufhebung der relevanten Bestimmungen gemäß Artikel 140, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen müssen.
  13. Mit der bei der belangten Behörde am
  14. Mai 2018 eingelangten Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass diese vor Einbringung des zweiten Antrags die laufende Zahlung der Rundfunkgebühren eingestellt habe. Die beschwerdeführende Partei weise darauf hin, dass die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen das RGG sehr wohl relevant seien. Richtigerweise seien die verfassungsrechtlichen Einwände der beschwerdeführenden Partei schon im behördlichen Verfahren aufzugreifen.
  15. Mit Schreiben vom
  16. Mai 2018 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „informell“ mit, dass die belangte Behörde über beide Anträge in einem Bescheid absprechen werde und dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2016 für den Standort XXXX angegeben habe, Fernseher zu betreiben, die diese aber nicht zum Fernsehen, sondern nur für die Abspielung von Videos verwende. Diese seien anzumelden; die beschwerdeführende Partei möge dies formlos durchführen.
  17. Mit Schreiben vom
  18. Mai 2018 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „informell“ mit, dass die belangte Behörde über beide Anträge in einem Bescheid absprechen werde und dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2016 für den Standort römisch 40 angegeben habe, Fernseher zu betreiben, die diese aber nicht zum Fernsehen, sondern nur für die Abspielung von Videos verwende. Diese seien anzumelden; die beschwerdeführende Partei möge dies formlos durchführen.
  19. Mit E-Mail vom
  20. Juni 2018 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass diese am Standort XXXX über zwei TV-Geräte verfüge, diese aber nicht für denTV-Empfang nütze. Dass die Gebührenpflicht an eine empfangsbereite Rundfunkempfangsanlage anknüpfe, qualifiziere die beschwerdeführende Partei als verfassungswidrig. Daher würden die beiden Geräte nicht angemeldet werden.
  21. Mit E-Mail vom
  22. Juni 2018 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass diese am Standort römisch 40 über zwei TV-Geräte verfüge, diese aber nicht für den, TV-Empfang nütze. Dass die Gebührenpflicht an eine empfangsbereite Rundfunkempfangsanlage anknüpfe, qualifiziere die beschwerdeführende Partei als verfassungswidrig. Daher würden die beiden Geräte nicht angemeldet werden.
  23. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  24. Oktober 2018 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „In Erledigung der Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 wird für den Standort XXXX , Teilnehmernr: XXXX , XXXX gem. §§1,2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013 die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 01. August 2016 bis 30. September 2018 in der Höhe von insgesamt € XXXX vorgeschrieben.„In Erledigung der Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 wird für den Standort römisch 40 , Teilnehmernr: römisch 40 , römisch 40 gem. §§1,2, 3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph eins, des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006, bzw 45 aus 2013, die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 01. August 2016 bis 30. September 2018 in der Höhe von insgesamt € römisch 40 vorgeschrieben. Soweit sich die Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 auf den Standort XXXX , Teilnehmernr: XXXX , XXXX richten, wird das Verfahren dazu aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausgeschieden und darüber mittels gesondertem Bescheid abgesprochen.“Soweit sich die Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 auf den Standort römisch 40 , Teilnehmernr: römisch 40 , römisch 40 richten, wird das Verfahren dazu aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausgeschieden und darüber mittels gesondertem Bescheid abgesprochen.“ 14.1. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: 14.1.1. Die beschwerdeführende Partei habe einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über ihre von der belangten Behörde angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für (

  1. ua)den Standort XXXX gemäß § 6 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 RGG gestellt. Ihr Antrag sei sohin auf die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen der Gebührenpflicht gerichtet. Bei den von der beschwerdeführenden Partei an ihrem Standort in XXXX betriebenen Fernseh- und Radiogeräten handle es sich um Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs 1 RGG. Nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 2 Abs 1 RGG begründe dieser Betrieb eine Gebührenpflicht. Die beschwerdeführende Partei empfange mit den Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort auch die Fernseh- und Hörfunkprogramme des XXXX sowie weitere Rundfunkprogramme terrestrisch, über Kabel und über Satellit. Es seien daher auch die Voraussetzungen für die Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs 10 XXXX -G erfüllt.14.1.1. Die beschwerdeführende Partei habe einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über ihre von der belangten Behörde angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für (
  2. ua)den Standort römisch 40 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, RGG gestellt. Ihr Antrag sei sohin auf die Erlassung eines Bescheides über das Bestehen der Gebührenpflicht gerichtet. Bei den von der beschwerdeführenden Partei an ihrem Standort in römisch 40 betriebenen Fernseh- und Radiogeräten handle es sich um Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG. Nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, RGG begründe dieser Betrieb eine Gebührenpflicht. Die beschwerdeführende Partei empfange mit den Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort auch die Fernseh- und Hörfunkprogramme des römisch 40 sowie weitere Rundfunkprogramme terrestrisch, über Kabel und über Satellit. Es seien daher auch die Voraussetzungen für die Zahlung des Programmentgeltes nach Paragraph 31, Absatz 10,, römisch 40 -G erfüllt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz und dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz knüpfe ebenso an das Vorliegen des Betriebs einer Rundfunkempfangseinrichtung an (vgl. § 1 Abs 1 Z 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz und § 1 Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz).Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz und dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz knüpfe ebenso an das Vorliegen des Betriebs einer Rundfunkempfangseinrichtung an vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz und Paragraph eins, Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz). 14.1.2. Die beschwerdeführende Partei sei deshalb zur Zahlung von Rundfunkgebühren, des Programmentgeltes und der Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz sowie dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz verpflichtet. Der entsprechend im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR XXXX für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018 zur verfahrensgegenständlichen Teilnehmernummer setze sich wie folgt zusammen:14.1.2. Die beschwerdeführende Partei sei deshalb zur Zahlung von Rundfunkgebühren, des Programmentgeltes und der Beiträge nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz sowie dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz verpflichtet. Der entsprechend im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018 zur verfahrensgegenständlichen Teilnehmernummer setze sich wie folgt zusammen: „
  3. a)Die Programmentgelte betragen gemäß § 31 XXXX -Gesetz BGBl. 379/1984 i.d.g.F. iVm der Gebührenfestsetzung auf Grund der Beschlüsse des XXXX -Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012, und vom 15.12.2016 mit Wirksamkeit 1.4.2017 insgesamt € XXXX exkl. USt (i.e. € XXXX inkl. USt.).„
  4. a)Die Programmentgelte betragen gemäß Paragraph 31, römisch 40 -Gesetz Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, i.d.g.F. in Verbindung mit der Gebührenfestsetzung auf Grund der Beschlüsse des römisch 40 -Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012, und vom 15.12.2016 mit Wirksamkeit 1.4.2017 insgesamt € römisch 40 exkl. USt (i.e. € römisch 40 inkl. USt.).
  5. b)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 d.g.F. für Radio € XXXX .
  6. b)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, d.g.F. für Radio € römisch 40 .
  7. c)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € XXXX .
  8. c)Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Fernsehen € römisch 40 .
  9. d)Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € XXXX .
  10. d)Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, i.d.g.F. € römisch 40 .
  11. e)Die Landesabgabe beträgt gemäß § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 LGBl. Nr. 23/2000 idF LGBl. Nr. 45/2013 € XXXX .“
  12. e)Die Landesabgabe beträgt gemäß Paragraph eins, des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2013, € römisch 40 .“ Nach § 4 Abs 4 RGG seien die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zwei Monate im Voraus zu entrichten. Für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. Juli 2018 [gemeint wohl: 30. September 2018] habe die beschwerdeführende Partei die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von EUR XXXX noch nicht entrichtet, weshalb ihr diese mittels Bescheides vorzuschreiben gewesen seien.Nach Paragraph 4, Absatz 4, RGG seien die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte zwei Monate im Voraus zu entrichten. Für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 30. Juli 2018 [gemeint wohl: 30. September 2018] habe die beschwerdeführende Partei die Rundfunkgebühren und alle damit verbundenen Abgaben und Entgelte in der Höhe von EUR römisch 40 noch nicht entrichtet, weshalb ihr diese mittels Bescheides vorzuschreiben gewesen seien. 14.1.3. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfassungsgesetzlichen Überlegungen seien von der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen. Die Prüfung einer allgemeinen generellen Norm auf ihre Verfassungskonformität sei ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. November 2018, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: 15.1. Die beschwerdeführende Partei habe bereits im Verfahren vor der belangten Behörde dargelegt, dass die Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibung — das RGG — aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei; dies insbesondere, weil „• („klassische") TV- und Radio-Empfangseinrichtungen eine Gebührenpflicht begründen, während ‚moderne‘ Media-Devices, mit denen TV- und Radioangebote online genutzt werden können, keine Gebührenpflicht auslösen, was eine sachliche Diskriminierung bedeutet; • Rundfunkgebühren nur dann sachlich gerechtfertigt sind, wenn ihnen ein entsprechend konkretisierter, nachvollziehbarer und erfüllter öffentlich-rechtlicher Programmauftrag als ‚Gegenleistung‘ gegenübersteht was derzeit beim XXXX nicht der Fall ist; und weil• Rundfunkgebühren nur dann sachlich gerechtfertigt sind, wenn ihnen ein entsprechend konkretisierter, nachvollziehbarer und erfüllter öffentlich-rechtlicher Programmauftrag als ‚Gegenleistung‘ gegenübersteht was derzeit beim römisch 40 nicht der Fall ist; und weil • es unsachlich ist XXXX verpflichten.“• es unsachlich ist römisch 40 verpflichten.“ Die beschwerdeführende Partei habe bereits ausgeführt, dass bei verfassungskonformer Interpretation der Rechtsgrundlagen (ua § 2 Abs 1 RGG und § 31 Abs 10 XXXX -G) keine Zahlungspflicht bestehen könne. Sollte der Gesetzeswortlaut keine andere Interpretation zulassen, würde die belangte Behörde auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage entscheiden.Die beschwerdeführende Partei habe bereits ausgeführt, dass bei verfassungskonformer Interpretation der Rechtsgrundlagen (ua Paragraph 2, Absatz eins, RGG und Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G) keine Zahlungspflicht bestehen könne. Sollte der Gesetzeswortlaut keine andere Interpretation zulassen, würde die belangte Behörde auf Basis einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage entscheiden. 15.2. Die beschwerdeführende Partei habe keine Zweifel daran, dass sie an ihren Standorten Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG betreibe. Gerade deshalb werde sie aber ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als eine Person, die Fernseh- und Rundfunkprogramme ausschließlich als Onlinestream über das Internet konsumiere. Nach derzeitiger Rechtslage werde über die Definition des Rundfunkteilnehmers in § 2 Abs 1 RGG die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte an den Besitz oder Betrieb bestimmter Empfangseinrichtungen geknüpft.15.2. Die beschwerdeführende Partei habe keine Zweifel daran, dass sie an ihren Standorten Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG betreibe. Gerade deshalb werde sie aber ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als eine Person, die Fernseh- und Rundfunkprogramme ausschließlich als Onlinestream über das Internet konsumiere. Nach derzeitiger Rechtslage werde über die Definition des Rundfunkteilnehmers in Paragraph 2, Absatz eins, RGG die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte an den Besitz oder Betrieb bestimmter Empfangseinrichtungen geknüpft. Bei verfassungskonformer Anwendung der entscheidungsrelevanten Normen (ua § 2 Abs 1 RGG und § 31 Abs 10 XXXX -G) hätte die belangte Behörde eine Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen. Sollte eine verfassungskonforme Anwendung am Gesetzeswortlaut scheitern, dann sei die angefochtene Entscheidung dennoch falsch, weil sie auf einer verfassungswidrigen (insbesondere gleichheitswidrigen) Rechtsgrundlage beruhe.Bei verfassungskonformer Anwendung der entscheidungsrelevanten Normen (ua Paragraph 2, Absatz eins, RGG und Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G) hätte die belangte Behörde eine Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen. Sollte eine verfassungskonforme Anwendung am Gesetzeswortlaut scheitern, dann sei die angefochtene Entscheidung dennoch falsch, weil sie auf einer verfassungswidrigen (insbesondere gleichheitswidrigen) Rechtsgrundlage beruhe. Gegen die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere die Definition des Rundfunkteilnehmers in § 2 Abs 1 RGG, würden nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.Gegen die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere die Definition des Rundfunkteilnehmers in Paragraph 2, Absatz eins, RGG, würden nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Sollte diese Definition einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, so ergebe sich eine (weitere) Verfassungswidrigkeit dadurch, dass § 31 Abs 10 XXXX -G die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes (subsidiär) davon abhängig mache, dass ein „Rundfunkteilnehmer" im Sinne des § 2 Abs 1 RGG an seinem Standort mit den Programmen des XXXX gemäß § 1 Abs 1 XXXX -G terrestrisch versorgt werde.Sollte diese Definition einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, so ergebe sich eine (weitere) Verfassungswidrigkeit dadurch, dass Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes (subsidiär) davon abhängig mache, dass ein „Rundfunkteilnehmer" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RGG an seinem Standort mit den Programmen des römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 -G terrestrisch versorgt werde. 15.3. Zu den Bedenken gegen § 1 Abs 1 RGG15.3. Zu den Bedenken gegen Paragraph eins, Absatz eins, RGG Nach § 1 Abs 1 RGG seien Rundfunkempfangseinrichtungen „technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBL Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."Nach Paragraph eins, Absatz eins, RGG seien Rundfunkempfangseinrichtungen „technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels 1 Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBL Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen." § 2 Abs 1 RGG zähle zu Rundfunkteilnehmern jene Personen, die „eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs 1 in Gebäuden" betreiben würden. Es handle sich dabei um eine Legaldefinition, an die die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte (§ 31 Abs 10 XXXX -G) anknüpfe, sofern keine Befreiung nach § 2 Abs 2 RGG gegeben sei.Paragraph 2, Absatz eins, RGG zähle zu Rundfunkteilnehmern jene Personen, die „eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden" betreiben würden. Es handle sich dabei um eine Legaldefinition, an die die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr und der damit verbundenen Abgaben und Entgelte (Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G) anknüpfe, sofern keine Befreiung nach Paragraph 2, Absatz 2, RGG gegeben sei. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2015/15/0015, habe der Verwaltungsgerichtshof aus den Gesetzesmaterialien abgeleitet, dass der historische Gesetzgeber mit Art I Abs 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen habe wollen. Die im dortigen Verfahren mitbeteiligte Partei habe lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss verfügt, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module). Bei einer solchen Gerätekonstellation liege kein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs 1 RGG vor; die dort mitbeteiligte Partei sei nicht als Rundfunkteilnehmer qualifiziert worden.Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2015/15/0015, habe der Verwaltungsgerichtshof aus den Gesetzesmaterialien abgeleitet, dass der historische Gesetzgeber mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen habe wollen. Die im dortigen Verfahren mitbeteiligte Partei habe lediglich über mehrere Computer mit Internetanschluss verfügt, aber über keine TV-Karte oder Radio-Karte (oder DVB-T-Module). Bei einer solchen Gerätekonstellation liege kein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG vor; die dort mitbeteiligte Partei sei nicht als Rundfunkteilnehmer qualifiziert worden. Bei Erlassung des Gesetzes BGBl I Nr 50/2010 sei der nationale Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Begriff „Fernsehprogramme" (laut Richtlinie 2007/65/EG) über den Begriff „Rundfunk" im Sinne des BVG-Rundfunk hinausgehe. Dementsprechend erfolge auch die Definition in § 2 Z 16 AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt werden würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es sei aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regle.Bei Erlassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, sei der nationale Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Begriff „Fernsehprogramme" (laut Richtlinie 2007/65/EG) über den Begriff „Rundfunk" im Sinne des BVG-Rundfunk hinausgehe. Dementsprechend erfolge auch die Definition in Paragraph 2, Ziffer 16, AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme im Sinne des BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt werden würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es sei aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regle. Live-Streaming falle daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm" im Sinne der Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm" im Sinne des § 1a Z 2 XXXX -G, erfülle aber nicht den Begriff „Rundfunk" im Sinne des BVG-Rundfunk.Live-Streaming falle daher zwar unter den Begriff „Fernsehprogramm" im Sinne der Richtlinie 2007/65/EG und ebenso unter den Begriff „Fernsehprogramm" im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 2, römisch 40 -G, erfülle aber nicht den Begriff „Rundfunk" im Sinne des BVG-Rundfunk. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG seien lediglich jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden würden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Darunter würden Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul (Tuner), unabhängig von der Verbreitungs-/Empfangstechnik (terrestrischer Empfang, Empfang über Kabel oder Satellit, analog oder digital) fallen. Auch Video- und DVD-Recorder mit einem Rundfunk-Empfangsmodul seien von der Definition der „Rundfunkempfangseinrichtungen" des § 1 Abs 1 RGG erfasst, sobald eine unmittelbare Wiedergabemöglichkeit der Rundfunkdarbietung durch Anschluss an einen Bildschirm bestehe. Dasselbe gelte für Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage). Auch ein Computer, über den mittels TV- oder Radiokarte oder DVB-T-Modul Rundfunkdarbietungen empfangen werden könnten, sei demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – sei hingegen kein Rundfunkempfangsgerät.Darunter würden Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul (Tuner), unabhängig von der Verbreitungs-/Empfangstechnik (terrestrischer Empfang, Empfang über Kabel oder Satellit, analog oder digital) fallen. Auch Video- und DVD-Recorder mit einem Rundfunk-Empfangsmodul seien von der Definition der „Rundfunkempfangseinrichtungen" des Paragraph eins, Absatz eins, RGG erfasst, sobald eine unmittelbare Wiedergabemöglichkeit der Rundfunkdarbietung durch Anschluss an einen Bildschirm bestehe. Dasselbe gelte für Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage). Auch ein Computer, über den mittels TV- oder Radiokarte oder DVB-T-Modul Rundfunkdarbietungen empfangen werden könnten, sei demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss – ohne Rundfunktechnologie – sei hingegen kein Rundfunkempfangsgerät. Der Empfang von Rundfunkprogrammen unter Einsatz der Streaming-Technologie über das Internet oder in Mobilfunknetzen begründe somit nach geltender Rechtslage keine Gebühren- und Programmentgeltpflicht. Denn in diesem Fall sei infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer die Qualifizierung als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art I Abs 1 BVG-Rundfunk vorauszusetzenden Point-to-Multipoint-Übertragung an die Allgemeinheit auszugehen. Die Nutzer der Streaming-Technologie über das Internet oder in Mobilfunknetzen seien damit keine Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 2 Abs 1 RGG und würden nicht der Gebührenpflicht unterliegen.Der Empfang von Rundfunkprogrammen unter Einsatz der Streaming-Technologie über das Internet oder in Mobilfunknetzen begründe somit nach geltender Rechtslage keine Gebühren- und Programmentgeltpflicht. Denn in diesem Fall sei infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer die Qualifizierung als Rundfunkdarbietung im Sinne des Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk vorauszusetzenden Point-to-Multipoint-Übertragung an die Allgemeinheit auszugehen. Die Nutzer der Streaming-Technologie über das Internet oder in Mobilfunknetzen seien damit keine Rundfunkteilnehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RGG und würden nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage sei infolge des Verweises auf § 2 Abs 1 RGG die Empfangsmöglichkeit der Fernseh- und Hörfunkprogramme des XXXX über das Internet für das Bestehen einer Programmentgeltpflicht nach § 31 XXXX -G nicht von Relevanz.Nach derzeitiger Rechtslage sei infolge des Verweises auf Paragraph 2, Absatz eins, RGG die Empfangsmöglichkeit der Fernseh- und Hörfunkprogramme des römisch 40 über das Internet für das Bestehen einer Programmentgeltpflicht nach Paragraph 31, römisch 40 -G nicht von Relevanz. Gerade diese Beschränkung der Definition von Rundfunkteilnehmern auf die Nutzer klassischer Verbreitungs- und Empfangsmöglichkeiten führe zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung der Nutzer von Fernseh- und Hörfunkprogrammen je nach deren Gerätekonstellation. All jene Personen, die klassische Empfangseinrichtungen für Rundfunk, also Geräte mit einem Tuner für den Rundfunkempfang, betreiben würden, hätten Gebühren nach § 3 RGG (und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte) zu entrichten. Jene Personen hingegen, die die gleichen Fernseh- und Hörfunksendungen als Internet-Stream mit PCs, Notebooks, Smartphones oder Tablets konsumieren könnten, würden nicht der Gebührenpflicht unterliegen.All jene Personen, die klassische Empfangseinrichtungen für Rundfunk, also Geräte mit einem Tuner für den Rundfunkempfang, betreiben würden, hätten Gebühren nach Paragraph 3, RGG (und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte) zu entrichten. Jene Personen hingegen, die die gleichen Fernseh- und Hörfunksendungen als Internet-Stream mit PCs, Notebooks, Smartphones oder Tablets konsumieren könnten, würden nicht der Gebührenpflicht unterliegen. Die vom historischen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte Einschränkung der Gebührenpflicht auf Betreiber von Geräten, die den Empfang von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk ermöglichen würden, sei angesichts der technisch möglichen und tatsächlichen Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen unsachlich geworden. Über PC, Notebook, Smartphone und Tablet sei ohne jedes Zusatzgerät, nur mit dem bei jedem dieser Geräte vorinstallierten Internetbrowser praktisch das gesamte Fernsehprogramm des XXXX als zeitgleicher Live-Stream abrufbar. Gleiches gelte für die Radioprogramme des XXXX .Über PC, Notebook, Smartphone und Tablet sei ohne jedes Zusatzgerät, nur mit dem bei jedem dieser Geräte vorinstallierten Internetbrowser praktisch das gesamte Fernsehprogramm des römisch 40 als zeitgleicher Live-Stream abrufbar. Gleiches gelte für die Radioprogramme des römisch 40 . Ebenso seien zahlreiche terrestrisch, über Kabel oder über Satellit verbreitete Programme privater Veranstalter als zeitgleicher Live-Stream im Internet zu konsumieren. Der Empfang der Programme als Live-Stream sei infolge der technischen Weiterentwicklung bei durchschnittlicher Auslastung der Server völlig vergleichbar mit dem Rundfunkempfang. Die Sendungen könnten auch zur Primetime (von vielen Zusehern und Hörern gleichzeitig) auch in sehr hoher Qualität konsumiert werden. Das treffe vor allem auf Hörfunkprogramme zu, die geringere Datenmengen aufweisen würden als Bild-Ton-Übertragungen und daher geringere Anforderungen an die zur Verfügung stehende Übertragungskapazität hätten. Es sei jedenfalls heute unsachlich, bei der Definition des Rundfunkteilnehmers noch immer danach zu differenzieren, ob dieser Programme über Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder mit der Technik des Internet-Streaming konsumiere. Der Gesetzgeber habe bei Erlassung der Norm des § 2 Abs 1 RGG wohl deshalb nicht darauf Rücksicht genommen, weil für ihn die technische Entwicklung und die Veränderung der Seher- und Hörergewohnheiten noch nicht absehbar gewesen seien.Es sei jedenfalls heute unsachlich, bei der Definition des Rundfunkteilnehmers noch immer danach zu differenzieren, ob dieser Programme über Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder mit der Technik des Internet-Streaming konsumiere. Der Gesetzgeber habe bei Erlassung der Norm des Paragraph 2, Absatz eins, RGG wohl deshalb nicht darauf Rücksicht genommen, weil für ihn die technische Entwicklung und die Veränderung der Seher- und Hörergewohnheiten noch nicht absehbar gewesen seien. Die aktuelle Definition in § 2 Abs 1 RGG behandle nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich. Selbst dann, wenn eine Differenzierung zwischen einem Konsum von Sendungen über Rundfunk einerseits und über das Internet andererseits möglich wäre, gäbe es dafür keine sachliche Rechtfertigung und bestünde diese Unterscheidung (mittlerweile) ohne besondere Notwendigkeit.Die aktuelle Definition in Paragraph 2, Absatz eins, RGG behandle nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich. Selbst dann, wenn eine Differenzierung zwischen einem Konsum von Sendungen über Rundfunk einerseits und über das Internet andererseits möglich wäre, gäbe es dafür keine sachliche Rechtfertigung und bestünde diese Unterscheidung (mittlerweile) ohne besondere Notwendigkeit. Verfassungswidrig seien nach Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Gleichheitsgrundsatz insbesondere auch sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen. Auch Regelungen, die grundsätzlich keine Ungleichbehandlung darstellen würden, würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn eine Verpflichtung ohne besondere Notwendigkeit geschaffen werde (VfSIg 13.781/1994).Verfassungswidrig seien nach Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Gleichheitsgrundsatz insbesondere auch sachlich nicht gerechtfertigte Regelungen. Auch Regelungen, die grundsätzlich keine Ungleichbehandlung darstellen würden, würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn eine Verpflichtung ohne besondere Notwendigkeit geschaffen werde (VfSIg 13.781 aus 1994,). Durch die Definition des Rundfunkteilnehmers in § 2 Abs 1 RGG seien Personen wie die beschwerdeführende Partei, die ein klassisches Fernseh- oder Radiogerät betreiben würden, benachteiligt gegenüber Personen, die Fernsehen und Radio über das Internet konsumieren würden, weil die Gebührenpflicht noch immer vom Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen abhängig gemacht werde.Durch die Definition des Rundfunkteilnehmers in Paragraph 2, Absatz eins, RGG seien Personen wie die beschwerdeführende Partei, die ein klassisches Fernseh- oder Radiogerät betreiben würden, benachteiligt gegenüber Personen, die Fernsehen und Radio über das Internet konsumieren würden, weil die Gebührenpflicht noch immer vom Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen abhängig gemacht werde. Die beschwerdeführende Partei sei zusätzlich benachteiligt, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur XXXX einsetze.Die beschwerdeführende Partei sei zusätzlich benachteiligt, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur römisch 40 einsetze. Die beschwerdeführende Partei werde gerade dadurch unsachlich benachteiligt, weil sie infolge des Verweises von § 31 Abs 10 XXXX -G Programmentgelt an einen XXXX dafür leisten müsse, dass sie Empfangsgeräte zum XXXX betreibe.Die beschwerdeführende Partei werde gerade dadurch unsachlich benachteiligt, weil sie infolge des Verweises von Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G Programmentgelt an einen römisch 40 dafür leisten müsse, dass sie Empfangsgeräte zum römisch 40 betreibe. 15.4. Zu den Bedenken gegen § 31 Abs 10 XXXX -G15.4. Zu den Bedenken gegen Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G Nach § 31 Abs 10 XXXX -G sei das Programmentgelt nicht nur dann zu leisten, wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (in einem Gebäude) betreibe oder betriebsbereit halte, sondern jedenfalls dann, „wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird."Nach Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G sei das Programmentgelt nicht nur dann zu leisten, wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (in einem Gebäude) betreibe oder betriebsbereit halte, sondern jedenfalls dann, „wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird." Damit begründe schon die Möglichkeit des terrestrischen Empfanges von XXXX -Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der XXXX -Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040).Damit begründe schon die Möglichkeit des terrestrischen Empfanges von römisch 40 -Programmen (unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der römisch 40 -Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040). Durch den Verweis auf § 2 Abs 1 RGG seien all jene Personen, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs 1 RGG betreiben würden (oder zumindest ohne größeren Aufwand für den Empfang betriebsbereit machen könnten), von der Zahlung des Programmentgeltes befreit. Diese Befreiung betreffe all jene, die XXXX -Programme ausschließlich als Internet-Stream an ihrem Standort (Gebäude) auf ihrem PC, Notebook oder Tablet konsumieren würden.Durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, RGG seien all jene Personen, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG betreiben würden (oder zumindest ohne größeren Aufwand für den Empfang betriebsbereit machen könnten), von der Zahlung des Programmentgeltes befreit. Diese Befreiung betreffe all jene, die römisch 40 -Programme ausschließlich als Internet-Stream an ihrem Standort (Gebäude) auf ihrem PC, Notebook oder Tablet konsumieren würden. Es würden sich damit die schon oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken einer Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung ergeben. Im Übrigen sei das Programmentgelt nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn ihm ein entsprechend konkretisierter, nachvollziehbarer und erfüllter öffentlich-rechtlicher Programmauftrag als „Gegenleistung" gegenüberstehe, welcher Umstand beim XXXX derzeit nicht der Fall sei.Im Übrigen sei das Programmentgelt nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn ihm ein entsprechend konkretisierter, nachvollziehbarer und erfüllter öffentlich-rechtlicher Programmauftrag als „Gegenleistung" gegenüberstehe, welcher Umstand beim römisch 40 derzeit nicht der Fall sei. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass über Internet nicht sämtliche Inhalte der XXXX -Programme als zeitgleicher Live-Stream abrufbar seien – es gehe dabei um Ausstrahlungslücken aus (lizenz-)rechtlichen Gründen (siehe § 3 Abs 4a XXXX -G) – liege kein sachlicher Grund für die Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes bezüglich der Inhaber internettauglicher Endgeräte vor. Der Großteil der XXXX -Programme und der Eigen- und Koproduktionen sei zeitgleich auf XXXX .at abrufbar.Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass über Internet nicht sämtliche Inhalte der römisch 40 -Programme als zeitgleicher Live-Stream abrufbar seien – es gehe dabei um Ausstrahlungslücken aus (lizenz-)rechtlichen Gründen (siehe Paragraph 3, Absatz 4 a, römisch 40 -G) – liege kein sachlicher Grund für die Ausnahme von der Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes bezüglich der Inhaber internettauglicher Endgeräte vor. Der Großteil der römisch 40 -Programme und der Eigen- und Koproduktionen sei zeitgleich auf römisch 40 .at abrufbar. § 2 Abs 1 RGG und § 31 Abs 10 XXXX -G seien für das gegenständliche Verwaltungsverfahren präjudiziell. Da die Gebührenpflicht an eine verfassungswidrige Definition anknüpfe, sei § 2 Abs 1 erster Satz RGG in seiner Gesamtheit verfassungswidrig. Die Anordnung der Programmentgeltpflicht in § 31 Abs 10 XXXX -G knüpfe ebenso an die verfassungswidrige Definition des Rundfunkteilnehmers an, womit der erste Satz des § 31 Abs 10 XXXX -G insgesamt verfassungswidrig sei.Paragraph 2, Absatz eins, RGG und Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G seien für das gegenständliche Verwaltungsverfahren präjudiziell. Da die Gebührenpflicht an eine verfassungswidrige Definition anknüpfe, sei Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz RGG in seiner Gesamtheit verfassungswidrig. Die Anordnung der Programmentgeltpflicht in Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G knüpfe ebenso an die verfassungswidrige Definition des Rundfunkteilnehmers an, womit der erste Satz des Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G insgesamt verfassungswidrig sei. Aus diesen Gründen rege die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Definition des Rundfunkteilnehmers und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im ersten Satz des § 2 Abs 1 RGG sowie auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des § 31 Abs 10 XXXX -G wegen Verletzung ihres Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG).Aus diesen Gründen rege die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Definition des Rundfunkteilnehmers und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, RGG sowie auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G wegen Verletzung ihres Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG). Die beschwerdeführende Partei rege außerdem an, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des ersten Satzes von § 2 Abs 1 RGG und/oder des ersten Satzes von § 31 Abs 10 XXXX -G keine Frist für eine Reparatur der Gesetze setze, da die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen schon seit Jahren thematisiert werde und es daher keiner weiteren Übergangsfrist bedürfe.Die beschwerdeführende Partei rege außerdem an, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des ersten Satzes von Paragraph 2, Absatz eins, RGG und/oder des ersten Satzes von Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G keine Frist für eine Reparatur der Gesetze setze, da die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen schon seit Jahren thematisiert werde und es daher keiner weiteren Übergangsfrist bedürfe. , 15.5. Die beschwerdeführende Partei stelle daher den Antrag, „3.1 das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts und Entscheidung an die GIS Gebühren Info Service GmbH zurückverweisen; 3.1.1 in eventu, über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 27.8.2015 und vom 30.6.2016 selbst entscheiden und insb aussprechen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1.8.2016 nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen verpflichtet ist.“ 15.6. Zudem rege die beschwerdeführende Partei die Stellung von folgendem Antrag an, „1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, die von ihm anzuwendenden Normen durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs prüfen zu lassen.„1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag eines Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, die von ihm anzuwendenden Normen durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs prüfen zu lassen. 2.1 Gegen die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere die Definition des ‚Rundfunkteilnehmers‘ in § 2 Abs 1 RGG bestehen nach Ansicht der Beschwerdeführerin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.2.1 Gegen die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere die Definition des ‚Rundfunkteilnehmers‘ in Paragraph 2, Absatz eins, RGG bestehen nach Ansicht der Beschwerdeführerin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. 2.2 Sollte diese Definition einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, wovon die Beschwerdeführerin nicht ausgeht, so ergäbe sich eine (weitere) Verfassungswidrigkeit dadurch, dass § 31 Abs 10 XXXX -G die Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts (subsidiär) davon abhängig macht, dass ein ‚Rundfunkteilnehmer‘ iSd § 2 Abs 1 RGG an seinem Standort mit den Programmen des XXXX gem. § 1 Abs 1 XXXX -G terrestrisch versorgt wird.“2.2 Sollte diese Definition einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, wovon die Beschwerdeführerin nicht ausgeht, so ergäbe sich eine (weitere) Verfassungswidrigkeit dadurch, dass Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G die Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts (subsidiär) davon abhängig macht, dass ein ‚Rundfunkteilnehmer‘ iSd Paragraph 2, Absatz eins, RGG an seinem Standort mit den Programmen des römisch 40 gem. Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 -G terrestrisch versorgt wird.“ 16. Mit Erkenntnis vom 3. April 2019, Ro 2017/15/0046, wies der Verwaltungsgerichtshof die mit Schreiben vom 9. November 2017 erhobene Revision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Oktober 2017, W120 2132567-1/6E, als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die beschwerdeführende Partei betrieb am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , im Zeitraum zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. September 2018 XXXX Rundfunkempfangseinrichtungen für Fernsehen und XXXX Rundfunkempfangseinrichtungen für Radio. Die Programme des XXXX können sowohl mit Fernsehempfangseinrichtungen als auch mit Radioempfangseinrichtungen empfangen werden. Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des XXXX digital-terrestrisch versorgt. Am verfahrensgegenständlichen Standort ist ein Empfang dieser Programme mittels Zimmerantenne möglich.1.1. Die beschwerdeführende Partei betrieb am verfahrensgegenständlichen Standort in römisch 40 , im Zeitraum zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. September 2018 römisch 40 Rundfunkempfangseinrichtungen für Fernsehen und römisch 40 Rundfunkempfangseinrichtungen für Radio. Die Programme des römisch 40 können sowohl mit Fernsehempfangseinrichtungen als auch mit Radioempfangseinrichtungen empfangen werden. Der verfahrensgegenständliche Standort wird mit den Programmen des römisch 40 digital-terrestrisch versorgt. Am verfahrensgegenständlichen Standort ist ein Empfang dieser Programme mittels Zimmerantenne möglich. Während des Zeitraumes zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. September 2018 entrichtete die beschwerdeführende Partei keine Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb dieser Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort. 1.2. Die beschwerdeführende Partei erachtet die Rechtsgrundlage für diese Gebührenvorschreibung für verfassungswidrig und beantragte daher bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 30. Juni 2016 „die Erlassung eines (Leistungs)Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß §§ 6

(1)iVm 4
(1)RGG und deren Höhe.“1.
  1. Die beschwerdeführende Partei erachtet die Rechtsgrundlage für diese Gebührenvorschreibung für verfassungswidrig und beantragte daher bei der belangten Behörde mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 „die Erlassung eines (Leistungs)Bescheides über unsere von Ihnen angenommene Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für die o.a. Standorte zu den o.a. Teilnehmernummern gemäß Paragraphen 6,
(1)in Verbindung mit 4
(1)RGG und deren Höhe.“ 1.
  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. Oktober 2018 sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „In Erledigung der Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 wird für den Standort XXXX , Teilnehmernr: XXXX gem. §§1,2, 3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015, § 1 des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 idF LGBl. Nr. 31/2006 bzw 45/2013 die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom

  1. August 2016 bis
  2. September 2018 in der Höhe von insgesamt XXXX vorgeschrieben.„In Erledigung der Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 wird für den Standort römisch 40 , Teilnehmernr: römisch 40 gem. §§1,2, 3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,, Paragraph eins, des Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2006, bzw 45 aus 2013, die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom
  3. August 2016 bis
  4. September 2018 in der Höhe von insgesamt römisch 40 vorgeschrieben. Soweit sich die Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 auf den Standort XXXX , Teilnehmernr: XXXX , XXXX richten, wird das Verfahren dazu aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausgeschieden und darüber mittels gesondertem Bescheid abgesprochen.“Soweit sich die Anträge vom 27.08.2015 und vom 30.06.2016 auf den Standort römisch 40 , Teilnehmernr: römisch 40 , römisch 40 richten, wird das Verfahren dazu aus dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausgeschieden und darüber mittels gesondertem Bescheid abgesprochen.“ Der vorgeschriebene zu bezahlende Betrag gemäß „§§1,2,3 Abs.

§ 6Abs. 1 RGG id

F BGBl. I Nr. 70/2016 iVm § 31 XXXX Gesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 idF BGBl. I Nr. 15/2015“ setzt sich wie folgt zusammen:Der vorgeschriebene zu bezahlende Betrag gemäß „§§1,2,3 Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 31, römisch 40 Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2015“ setzt sich wie folgt zusammen: Programmentgelt für Radio und Fernsehen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2017: EUR XXXX Programmentgelt für Radio und Fernsehen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2017: EUR römisch 40 Programmentgelt für Radio und Fernsehen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2018: EUR XXXX Programmentgelt für Radio und Fernsehen (ohne Umsatzsteuer) vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2018: EUR römisch 40 Rundfunkgebühr für Radio vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR XXXX Rundfunkgebühr für Radio vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR römisch 40 Rundfunkgebühr für Fernsehen vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR XXXX Rundfunkgebühr für Fernsehen vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR römisch 40 Kunstförderungsbeitrag vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR XXXX Kunstförderungsbeitrag vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2018: EUR römisch 40 1.4. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. Juni 2012 gab der XXXX gemäß § 31 Abs 19 XXXX -G Folgendes bekannt:1.4. Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. Juni 2012 gab der römisch 40 gemäß Paragraph 31, Absatz 19, römisch 40 -G Folgendes bekannt: „Mit Beschluss des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2011 wurde gemäß §§ 21 Abs. 1 Z. 7, 23 Abs. 2 Z. 8 und 31 XXXX -Gesetz das Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt.„Mit Beschluss des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2011 wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz 2, Ziffer 8 und 31 römisch 40 -Gesetz das Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2012 beträgt demnach

  1. a)die Höhe des Radioentgelts € 4,49 monatlich exklusive Umsatzsteuer und
  2. b)die Höhe des Fernsehentgelts € 11,67 monatlich exklusive Umsatzsteuer.“ Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. April 2017 gab der XXXX gemäß § 31 Abs 19 XXXX -G Folgendes bekannt:Hinsichtlich der Neufestsetzung des Programmentgeltes ab dem 1. April 2017 gab der römisch 40 gemäß Paragraph 31, Absatz 19, römisch 40 -G Folgendes bekannt: „Mit Beschluss des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2016 wurden gemäß §§ 21 Abs. 1 Z. 7, 23 Abs. 2 Z. 8 und § 31 XXXX -Gesetz die Programmentgelte (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt.„Mit Beschluss des Stiftungsrats des Österreichischen Rundfunks vom 15. Dezember 2016 wurden gemäß Paragraphen 21, Absatz eins, Ziffer 7, 23, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 31, römisch 40 -Gesetz die Programmentgelte (Radioentgelt, Fernsehentgelt) neu festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. April 2017 beträgt demnach
  3. a)die Höhe des Radioentgelts € 4,60 monatlich exklusive Umsatzsteuer und
  4. b)die Höhe des Fernsehentgelts € 12,61 monatlich exklusive Umsatzsteuer. Die Höhe des Kombientgelts beträgt daher € 17,21 monatlich exklusive Umsatzsteuer.“ 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2018 – und in die Beschwerde. Die Feststellungen in Bezug auf den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort durch die beschwerdeführende Partei sowie die nicht erfolgte Entrichtung der Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten durch die beschwerdeführende Partei sind den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, welchen von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und daher auch dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden können. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.1. §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.1. Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. […] , Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. […] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich. […]
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen. […]
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6)Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des Paragraph 1486, ABGB sinngemäß. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. […]
(3)Rückständige Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. […]“ 3.1.2. § 31 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk ( XXXX -Gesetz, XXXX -G):3.1.2. Paragraph 31, Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk ( römisch 40 -Gesetz, römisch 40 -G): „Programmentgelt § 31.
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31,
(1)Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Programmentgelts nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag. […]
(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(10)Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften. […]
(17)Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.
(18)Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden. […]“ 3.1.
  1. § 1 Bundesgesetz vom
  2. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981):3.1.
  3. Paragraph eins, Bundesgesetz vom
  4. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981): „§ 1.
(1)Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:
  1. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
  2. vom Rundfunkteilnehmer zu jeder gemäß Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtenden Gebühr monatlich ein Beitrag von 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag);
  3. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,20 Euro;
  4. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 6,00 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(2)Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 1 sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.“
(3)85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind vom Bundeskanzler für Zwecke der Kunstförderung, das restliche Erträgnis für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.“ 3.
  1. Zum Verfahrensgegenstand Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der angefochtene Bescheid, mit dem vor dem Hintergrund der verfahrenseinleitenden Anträge der beschwerdeführenden Partei vom
  2. August 2015 und vom
  3. Juni 2016 über die Gebührenpflicht innerhalb des Zeitraumes zwischen dem
  4. August 2016 und dem
  5. September 2018 abgesprochen wurde. Auch nur dieser Zeitraum wurde in Beschwerde gezogen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend das Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz zu. Da es sich bei der Abgabe gemäß dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 um eine Landesabgabe handelt, wird insoweit das Landesverwaltungsgericht Wien über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden haben (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015).Dem Bundesverwaltungsgericht kommt keine Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend das Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz zu. Da es sich bei der Abgabe gemäß dem Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000 um eine Landesabgabe handelt, wird insoweit das Landesverwaltungsgericht Wien über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei zu entscheiden haben vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015). 3.
  6. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 3.3.
  7. Die beschwerdeführende Partei bringt im vorliegenden Fall zusammengefasst vor, dass nicht bezweifelt werde, dass diese an ihrem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des RGG betreibe. 3.3.
  8. Bei verfassungskonformer Anwendung der entscheidungsrelevanten Normen (ua § 2 Abs 1 RGG und § 31 Abs 10 XXXX -G) hätte die belangte Behörde eine Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen.3.3.
  9. Bei verfassungskonformer Anwendung der entscheidungsrelevanten Normen (ua Paragraph 2, Absatz eins, RGG und Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G) hätte die belangte Behörde eine Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei verneinen müssen. 3.3.
  10. Aufgrund der Definition des Rundfunkteilnehmers in § 2 Abs 1 RGG seien Personen wie die beschwerdeführende Partei, die ein klassisches Fernseh- oder Radiogerät betreiben würden, benachteiligt gegenüber Personen, die Fernsehen und Radio über das Internet konsumieren würden, weil die Gebührenpflicht noch immer vom Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen abhängig gemacht werde. Die beschwerdeführende Partei sei zusätzlich benachteiligt, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur XXXX einsetze.3.3.
  11. Aufgrund der Definition des Rundfunkteilnehmers in Paragraph 2, Absatz eins, RGG seien Personen wie die beschwerdeführende Partei, die ein klassisches Fernseh- oder Radiogerät betreiben würden, benachteiligt gegenüber Personen, die Fernsehen und Radio über das Internet konsumieren würden, weil die Gebührenpflicht noch immer vom Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen abhängig gemacht werde. Die beschwerdeführende Partei sei zusätzlich benachteiligt, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur römisch 40 einsetze. 3.3.
  12. Mittels des Verweises in § 31 Abs 10 XXXX -G auf § 2 Abs 1 RGG seien all jene Personen, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs 1 RGG betreiben würden(oder zumindest ohne größeren Aufwand für den Empfang betriebsbereit machen könnten), von der Zahlung des Programmentgeltes befreit. Diese Befreiung betreffe all jene, die XXXX -Programme ausschließlich als Internet-Stream an ihrem Standort (Gebäude) auf ihrem PC, Notebook oder Tablet konsumieren würden.3.3.
  13. Mittels des Verweises in Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G auf Paragraph 2, Absatz eins, RGG seien all jene Personen, die keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG betreiben würden, (oder zumindest ohne größeren Aufwand für den Empfang betriebsbereit machen könnten), von der Zahlung des Programmentgeltes befreit. Diese Befreiung betreffe all jene, die römisch 40 -Programme ausschließlich als Internet-Stream an ihrem Standort (Gebäude) auf ihrem PC, Notebook oder Tablet konsumieren würden. 3.3.
  14. Aus diesen Gründen rege die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Definition des Rundfunkteilnehmers und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im ersten Satz des § 2 Abs 1 RGG sowie auf jene des ersten Satzes des § 31 Abs 10 XXXX -G zu stellen.3.3.
  15. Aus diesen Gründen rege die beschwerdeführende Partei an, einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Definition des Rundfunkteilnehmers und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, RGG sowie auf jene des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G zu stellen. 3.
  16. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.4.
  17. Zur Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren von Radio und Fernsehen und des Kunstförderungsbeitrages 3.4.1.
  18. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung der Rundfunkgebühren für die Rundfunkempfangseinrichtung Radio in der Höhe von EUR XXXX , und für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen in der Höhe von EUR XXXX sowie des Kunstförderungsbeitrages in der Höhe von EUR XXXX für den Zeitraum vom
  19. August 2016 bis zum
  20. September 2018 zur Bezahlung vorgeschrieben.3.4.1.
  21. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung der Rundfunkgebühren für die Rundfunkempfangseinrichtung Radio in der Höhe von EUR römisch 40 , und für die Rundfunkempfangseinrichtung Fernsehen in der Höhe von EUR römisch 40 sowie des Kunstförderungsbeitrages in der Höhe von EUR römisch 40 für den Zeitraum vom
  22. August 2016 bis zum
  23. September 2018 zur Bezahlung vorgeschrieben. Die vom Rundfunkteilnehmer monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr beträgt für Radioempfangseinrichtungen EUR 0,36 Euro und für Fernsehempfangseinrichtungen EUR 1,16 Euro. Zusätzlich ist vom Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu jeder gemäß § 3 RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtende Gebühr monatlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu bezahlen.Zusätzlich ist vom Rundfunkteilnehmer gemäß Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 zu jeder gemäß Paragraph 3, RGG für Radio-Empfangseinrichtungen zu entrichtende Gebühr monatlich ein Beitrag in der Höhe von EUR 0,48 Euro (Kunstförderungsbeitrag) zu bezahlen. 3.4.1.
  24. Die Rundfunkgebühren und der Kunstförderungsbeitrag werden von der belangten Behörde gleichzeitig eingehoben. Entscheidend für die Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen ist, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom Rundfunkteilnehmer betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098).Entscheidend für die Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio und Fernsehen ist, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom Rundfunkteilnehmer betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098). 3.4.1.
  25. Soweit die beschwerdeführende Partei nunmehr in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Beschränkung der Definition des Rundfunkteilnehmers auf die Nutzung klassischer Verbreitungs- und Empfangsmöglichkeiten zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung der Nutzer von Fernseh- und Hörfunkprogrammen je nach deren Gerätekonstellation führe und daher die vom historischen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte Einschränkung der Gebührenpflicht auf Betreiber von Geräten, die den Empfang von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk ermöglichen würden, angesichts der technisch möglichen und tatsächlichen Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen unsachlich geworden sei, weshalb die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der „Definition der ‚Rundfunkteilnehmers‘ und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im
  26. Satz des § 2 Abs 1 RGG“ angeregt werde, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:3.4.1.
  27. Soweit die beschwerdeführende Partei nunmehr in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Beschränkung der Definition des Rundfunkteilnehmers auf die Nutzung klassischer Verbreitungs- und Empfangsmöglichkeiten zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung der Nutzer von Fernseh- und Hörfunkprogrammen je nach deren Gerätekonstellation führe und daher die vom historischen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte Einschränkung der Gebührenpflicht auf Betreiber von Geräten, die den Empfang von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk ermöglichen würden, angesichts der technisch möglichen und tatsächlichen Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen unsachlich geworden sei, weshalb die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der „Definition der ‚Rundfunkteilnehmers‘ und der Anknüpfung der Gebührenpflicht an den Betrieb bestimmter Gerätekonstellationen im
  28. Satz des Paragraph 2, Absatz eins, RGG“ angeregt werde, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof sprach hinsichtlich der Definition des Rundfunkempfangsgerätes und damit der Qualifikation des Rundfunkteilnehmers Folgendes aus (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015):Der Verwaltungsgerichtshof sprach hinsichtlich der Definition des Rundfunkempfangsgerätes und damit der Qualifikation des Rundfunkteilnehmers Folgendes aus vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015): „Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  29. Oktober 2011, 2008/15/0200, VwSlg. 8672/F). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  30. Juli 2013, 2012/15/0004, mwN). Gleiches gilt auch für Erläuterungen zu einem Initiativantrag.„Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  31. Oktober 2011, 2008/15/0200, VwSlg. 8672/F). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  32. Juli 2013, 2012/15/0004, mwN). Gleiches gilt auch für Erläuterungen zu einem Initiativantrag. Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend XXXX -Programmentgelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  33. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält.Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist. Auch betreffend römisch 40 -Programmentgelt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  34. November 2014, Zl. Ro 2014/15/0040) und Kunstförderungsbeitrag besteht eine Zahlungspflicht nur dann, wenn die betreffende Person Rundfunkteilnehmer ist, also eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt oder betriebsbereit hält. § 1 Abs. 1 RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen:Paragraph eins, Absatz eins, RGG verweist hiezu wiederum auf das BVG-Rundfunk. Die Legaldefinition von Rundfunk nach diesem Verfassungsgesetz ist sehr weit und führt nach seinem Wortlaut zu absurden Ergebnissen: Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Korinek, JRP 2000, 129 ff
(133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch zu reduzieren ist (vgl. Berka in FS-Öhlinger, 584 ff
(589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann (vgl. Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff
(1158)).Demnach bedürfte etwa auch die Einrichtung einer Homepage einer gesetzlichen Ermächtigung vergleiche Korinek, JRP 2000, 129 ff
(133)). Es ist anerkannt, dass dieser Begriff daher teleologisch zu reduzieren ist vergleiche Berka in FS-Öhlinger, 584 ff
(589)), da ein derart realitätsfremdes Ergebnis (wie das von Korinek geschilderte Beispiel) dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann vergleiche Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I3, 1127 ff
(1158)). Bereits Twaroch/Buchner (Rundfunkrecht in Österreich5
(2000), 34 f, Anm. 2.1 zum BVG-Rundfunk), führten aus, die Definition des Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk umfasse auch elektronische Darbietungen über das Internet. Die Einbeziehung derartiger Angebote unter den Rundfunkbegriff sei aber vom historischen Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt gewesen, was man daran ersehen könne, dass Vorläufer des Internet, wie Telefon-Tonbanddienste, die auch begrifflich als ‚Rundfunk‘ gelten könnten, nicht darunter subsumiert worden seien. Internet-Angebote seien daher nicht als Rundfunk anzusehen, wohl aber Darbietungen über terrestrische Sender, Satelliten und Kabelanlagen.Bereits Twaroch/Buchner (Rundfunkrecht in Österreich5
(2000), 34 f, Anmerkung 2.1 zum BVG-Rundfunk), führten aus, die Definition des Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk umfasse auch elektronische Darbietungen über das Internet. Die Einbeziehung derartiger Angebote unter den Rundfunkbegriff sei aber vom historischen Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigt gewesen, was man daran ersehen könne, dass Vorläufer des Internet, wie Telefon-Tonbanddienste, die auch begrifflich als ‚Rundfunk‘ gelten könnten, nicht darunter subsumiert worden seien. Internet-Angebote seien daher nicht als Rundfunk anzusehen, wohl aber Darbietungen über terrestrische Sender, Satelliten und Kabelanlagen. Diese Ansicht stimmt auch mit der bereits zitierten Stellungnahme einer Abgeordneten zum Nationalrat im Zuge der Beratungen zum RGG überein (‚(...) zumal auch niemand auf die Idee kommt, für Computer eine Gebühr einzuheben‘). Es handelt sich hiebei zwar um eine vom Hauptbericht (des Verfassungsausschusses) abweichende Stellungnahme (§ 42 Abs. 5 GOG-NR). Die Abweichung bezog sich aber erkennbar darauf, dass die Abgeordnete eine Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte - entgegen dem Ausschussbericht - generell ablehnte. Dass hingegen der Verfassungsausschuss (mehrheitlich) - entgegen der abweichenden Stellungnahme - zum Ergebnis gelangt wäre, dass auch für Computer eine Gebühr einzuheben sei, ist nicht ersichtlich.Diese Ansicht stimmt auch mit der bereits zitierten Stellungnahme einer Abgeordneten zum Nationalrat im Zuge der Beratungen zum RGG überein (‚(...) zumal auch niemand auf die Idee kommt, für Computer eine Gebühr einzuheben‘). Es handelt sich hiebei zwar um eine vom Hauptbericht (des Verfassungsausschusses) abweichende Stellungnahme (Paragraph 42, Absatz 5, GOG-NR). Die Abweichung bezog sich aber erkennbar darauf, dass die Abgeordnete eine Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte - entgegen dem Ausschussbericht - generell ablehnte. Dass hingegen der Verfassungsausschuss (mehrheitlich) - entgegen der abweichenden Stellungnahme - zum Ergebnis gelangt wäre, dass auch für Computer eine Gebühr einzuheben sei, ist nicht ersichtlich. […] Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht von Twaroch/Buchner (aaO) an, wonach der historische Gesetzgeber mit Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte (siehe zur teleologischen Reduktion von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk auch Berka, aaO; Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis, aaO). In diesem Sinne sind auch die ErlRV zum Gesetz BGBl. I Nr. 50/2010 zu verstehen.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht von Twaroch/Buchner (aaO) an, wonach der historische Gesetzgeber mit Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte (siehe zur teleologischen Reduktion von Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG-Rundfunk auch Berka, aaO; Holoubek/Damjanovic/Fuchs/Kalteis, aaO). In diesem Sinne sind auch die ErlRV zum Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, zu verstehen. Die mit BGBl. I Nr. 50/2010 umgesetzte Richtlinie 2007/65/EG vom 11. Dezember 2007, definierte als ‚Fernsehprogramm ‚einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird‘ (ein ‚linearer audiovisueller Mediendienst‘; Artikel 1 lit. e der Richtlinie) und stellte diesem Begriff jenen des ‚audiovisuelle(
  1. n)Mediendienst(
  2. es)auf Abruf‘ (Artikel 1 lit. g der Richtlinie) gegenüber (Mediendienst, ‚der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird‘; ‚nicht-linearer audiovisueller Mediendienst‘).Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, umgesetzte Richtlinie 2007/65/EG vom 11. Dezember 2007, definierte als ‚Fernsehprogramm ‚einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird‘ (ein ‚linearer audiovisueller Mediendienst‘; Artikel 1 Litera e, der Richtlinie) und stellte diesem Begriff jenen des ‚audiovisuelle(
  3. n)Mediendienst(
  4. es)auf Abruf‘ (Artikel 1 Litera g, der Richtlinie) gegenüber (Mediendienst, ‚der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird‘; ‚nicht-linearer audiovisueller Mediendienst‘). Bei Erlassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 ging der nationale Gesetzgeber - wie aus den zitierten Erläuterungen hervorgeht - davon aus, dass der Begriff ‚Fernsehprogramme‘ (laut Richtlinie) über den Begriff ‚Rundfunk‘ iSd BVG-Rundfunk hinausgehe. Dem entsprechend erfolgte die Definition in § 2 Z 16 AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme iSd BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks iSd BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt.Bei Erlassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, ging der nationale Gesetzgeber - wie aus den zitierten Erläuterungen hervorgeht - davon aus, dass der Begriff ‚Fernsehprogramme‘ (laut Richtlinie) über den Begriff ‚Rundfunk‘ iSd BVG-Rundfunk hinausgehe. Dem entsprechend erfolgte die Definition in Paragraph 2, Ziffer 16, AMD-G, wonach ein Fernsehprogramm nicht nur audiovisuelle Rundfunkprogramme iSd BVG-Rundfunk, sondern auch andere über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste umfasse, die für den zeitgleichen Empfang bereitgestellt würden. Diese (zusätzliche) Regelung wäre überflüssig, würde man annehmen, dass auch über elektronische Kommunikationsnetze verbreitete audiovisuelle Mediendienste (mit zeitgleichem Empfang) dem Begriff des Rundfunks iSd BVG-Rundfunk entsprechen würden. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt. ‚Live-Streaming‘ fällt daher zwar unter den Begriff ‚Fernsehprogramm‘ iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vgl. nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff ‚Fernsehprogramm‘ iSd § 1a Z 2 XXXX -Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des ‚Rundfunks‘ iSd BVG-Rundfunk.‚Live-Streaming‘ fällt daher zwar unter den Begriff ‚Fernsehprogramm‘ iSd Richtlinie 2007/65/EG (so auch ausdrücklich Erwägungsgrund 20 der genannten Richtlinie; vergleiche nunmehr Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste) und ebenso unter den Begriff ‚Fernsehprogramm‘ iSd Paragraph eins a, Ziffer 2, römisch 40 -Gesetz, erfüllt aber nicht den Begriff des ‚Rundfunks‘ iSd BVG-Rundfunk. Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die ‚Rundfunktechnologien‘ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Privatradiogesetz.Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind somit lediglich jene Geräte, die ‚Rundfunktechnologien‘ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Einem solchen Verständnis entspricht nunmehr auch der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, Privatradiogesetz. Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät (vgl. Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).“Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss - ohne Rundfunktechnologie - ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät vergleiche Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 121; ähnlich Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3, 894 f).“ In dem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welchem ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hegte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bestimmung des § 2 Abs 1 RGG (insbesondere der Definition des Rundfunkteilnehmers) und an dessen Anknüpfung in § 31 Abs 10 XXXX -G; auch vom Bundesverwaltungsgericht kann die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte „unsachliche[…] Ungleichbehandlung der Nutzer von Fernseh- und Hörfunkprogrammen je nach Gerätekonstellation“ nicht erkannt werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers unterliegt, ob er bei der Definition eines Rundfunkempfangsgerätes und damit eines Rundfunkteilnehmers „auf die Nutzer ‚klassischer‘ Verbreitungs- und Empfangsmöglichkeiten“ mit Rundfunktechnologie abstellt oder ob von dieser Begriffsdefinition auch die Konsumation von Fernseh- und Hörfunkprogrammen „‚als Internet-Stream‘ mit PCs, Notebooks, Smartphones oder Tablets“ ohne Rundfunktechnologie umfasst sein soll.In dem soeben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, welchem ein dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hegte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der von der beschwerdeführenden Partei angeführten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, RGG (insbesondere der Definition des Rundfunkteilnehmers) und an dessen Anknüpfung in Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G; auch vom Bundesverwaltungsgericht kann die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte „unsachliche[…] Ungleichbehandlung der Nutzer von Fernseh- und Hörfunkprogrammen je nach Gerätekonstellation“ nicht erkannt werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers unterliegt, ob er bei der Definition eines Rundfunkempfangsgerätes und damit eines Rundfunkteilnehmers „auf die Nutzer ‚klassischer‘ Verbreitungs- und Empfangsmöglichkeiten“ mit Rundfunktechnologie abstellt oder ob von dieser Begriffsdefinition auch die Konsumation von Fernseh- und Hörfunkprogrammen „‚als Internet-Stream‘ mit PCs, Notebooks, Smartphones oder Tablets“ ohne Rundfunktechnologie umfasst sein soll. Die beschwerdeführende Partei selbst spricht in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ro 2015/15/0015, und dessen „überzeugende Argumentation“ an, nennt jedoch keine Gründe, die für die Annahme der Verfassungswidrigkeit sprechen würden. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die vom historischen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte Einschränkung der Gebührenpflicht auf Betreiber von Geräten, die den Empfang von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk ermöglichen würden, angesichts der technisch möglichen und tatsächlichen Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen unsachlich geworden, sei und über PC, Notebook, Smartphone und Tablet ohne jedes Zusatzgerät, nur mit dem bei jedem dieser Geräte vorinstallierten Internetbrowser praktisch das gesamte Fernsehprogramm des XXXX als zeitgleicher Live-Stream abrufbar sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015) zu verweisen.Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die vom historischen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte Einschränkung der Gebührenpflicht auf Betreiber von Geräten, die den Empfang von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk ermöglichen würden, angesichts der technisch möglichen und tatsächlichen Nutzung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen unsachlich geworden, sei und über PC, Notebook, Smartphone und Tablet ohne jedes Zusatzgerät, nur mit dem bei jedem dieser Geräte vorinstallierten Internetbrowser praktisch das gesamte Fernsehprogramm des römisch 40 als zeitgleicher Live-Stream abrufbar sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.06.2016, Ro 2015/15/0015) zu verweisen. In diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sprach dieser explizit aus, dass es auf die Frage, „ob (auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses) technische Beschränkungen betreffend ‚Live-Streaming‘ bestanden“, nicht ankommt, „da auch das Wegfallen derartiger Beschränkungen nichts daran ändern würde, dass es sich um keinen Empfang unter Verwendung von Rundfunktechnologien handelt.“ Wie auch der Verwaltungsgerichtshof, kann auch das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei in diesem Punkt nicht erkennen. In der Beschwerde werden im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich die Bedingungen faktisch in einer Weiser geändert hätten, die – unter Zugrundlegungen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei – eine andere Beurteilung nach sich ziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 31 Abs 10 XXXX -G Folgendes aus (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040):Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G Folgendes aus vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040): „Nach dieser im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage besteht sohin die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes dann, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunks terrestrisch versorgt wird. Hiezu ist - wie auch in den Erläuterungen des Initiativantrages geschildert - zunächst zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist. Bei Bejahung dieser Frage ist zu prüfen, ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des Österreichischen Rundfunks besteht. Der Revisionswerber betreibt am Standort - nach seinem eigenen Vorbringen - einen alten ‚Röhren‘-Fernseher und empfängt im Wege einer digitalen Satellitenanlage Fernsehprogramme (aber nicht solche, die vom Versorgungsauftrag des XXXX umfasst würden). Damit betreibt der Revisionswerber eine Rundfunkempfangseinrichtung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/17/0016: unabhängig davon, ob es sich bei den Darbietungen um solche des XXXX handelt; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., VfSlg. 17.807) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Unstrittig besteht am Standort des Revisionswerbers - an sich - eine (digitale) terrestrische Versorgung mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks.Der Revisionswerber betreibt am Standort - nach seinem eigenen Vorbringen - einen alten ‚Röhren‘-Fernseher und empfängt im Wege einer digitalen Satellitenanlage Fernsehprogramme (aber nicht solche, die vom Versorgungsauftrag des römisch 40 umfasst würden). Damit betreibt der Revisionswerber eine Rundfunkempfangseinrichtung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/17/0016: unabhängig davon, ob es sich bei den Darbietungen um solche des römisch 40 handelt; vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2006, G 85/05 u. a., VfSlg. 17.807) und ist sohin Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG. Unstrittig besteht am Standort des Revisionswerbers - an sich - eine (digitale) terrestrische Versorgung mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks. Der Revisionswerber führt aus, er verfüge über keine für den Empfang der Programme des XXXX geeigneten Empfangseinrichtungen, und verweist - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0059 - auf den synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes.Der Revisionswerber führt aus, er verfüge über keine für den Empfang der Programme des römisch 40 geeigneten Empfangseinrichtungen, und verweist - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, 2008/17/0059 - auf den synallagmatischen Charakter des Programmentgeltes. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages) ist aber das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von XXXX -Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der XXXX -Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet (vgl. Öhlinger, Verfassungsfragen des XXXX -Programmentgelts, MR 2012, 156 ff
(159); vgl. auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff
(326)). Diese Versorgung liegt unstrittig vor. Auch wird in der Revision nicht bestritten, dass sich die Empfangsmöglichkeit im vorliegenden Fall ohne größeren Aufwand herstellen lässt.Entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den Erläuterungen des Initiativantrages) ist aber das Programmentgelt nach der nunmehrigen Rechtslage - anders als nach der Rechtslage, die im Erkenntnis 2008/17/0059 der Beurteilung zugrunde zu legen war - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von römisch 40 -Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der römisch 40 -Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgelts begründet vergleiche Öhlinger, Verfassungsfragen des römisch 40 -Programmentgelts, MR 2012, 156 ff
(159); vergleiche auch Truppe, Rundfunkgebühren und Programmentgelt im digitalen Fernsehzeitalter, MR 2008, 323 ff
(326)). Diese Versorgung liegt unstrittig vor. Auch wird in der Revision nicht bestritten, dass sich die Empfangsmöglichkeit im vorliegenden Fall ohne größeren Aufwand herstellen lässt. Der Revisionswerber erhebt gegen die Programmentgeltpflicht verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände. Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich ebenfalls gegen die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach § 31 Abs. 10 XXXX -G idF BGBl. I Nr. 126/2001 richtete, mit Beschluss vom
  1. September 2013, B 801/2013, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Vorbringen der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (VfSlg. 17.807/2006) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde, die sich ebenfalls gegen die Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes nach Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2001, richtete, mit Beschluss vom
  2. September 2013, B 801 aus 2013,, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Vorbringen der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts (VfSlg. 17.807 aus 2006,) die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Auch die Ausführungen in der nunmehrigen Revision sind nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken zu wecken: Der Revisionswerber führt hiezu zunächst aus, eine Belastung mit den Aufwendungen zur Herstellung der tatsächlichen Möglichkeit, die Programme des Österreichischen Rundfunks zu empfangen (Anschaffung eines DVB-Tuners zu einem Preis von unter 30 EUR, allfälliges Modifizieren der bestehenden Antenne), könne nicht durch einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand gerechtfertigt werden. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen (vgl. Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder ‚Audiovisions-Steuer‘, MR 2009, 267 ff
(272); Öhlinger, aaO
(157); vgl. auch Buchner, RfR 2009, 5: ‚eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar‘). Im Unterschied zu dem vom Revisionswerber in der Revision (neuerlich) angeführten Beispiel der Autobahnmaut wäre eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks nur dadurch möglich, dass in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 9 StGG. Auch im vorliegenden Fall konnte - entgegen den Behauptungen in der Revision - eine Überprüfung des Vorhandenseins derartiger Empfangseinrichtungen in der Wohnung des Revisionswerbers nicht durchgeführt werden, da der Revisionswerber bei mehrmaligen Besuchen durch Außendienstmitarbeiter der GIS nicht angetroffen werden konnte.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Prüfung, ob Einrichtungen zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks vorhanden sind, mit geringem Kontrollaufwand möglich wäre. Es wären hiezu in jedem Einzelfall detaillierte Ermittlungsschritte zum genauen Gerätetyp, zu Ausstattungsmerkmalen sowie zu allfällig vorhandenen Zusatzvorrichtungen vorzunehmen vergleiche Kogler, Rundfunk-Gebühr, Programm-Entgelt oder ‚Audiovisions-Steuer‘, MR 2009, 267 ff
(272); Öhlinger, aaO
(157); vergleiche auch Buchner, RfR 2009, 5: ‚eine wirksame Überprüfung ist nicht realisierbar‘). Im Unterschied zu dem vom Revisionswerber in der Revision (neuerlich) angeführten Beispiel der Autobahnmaut wäre eine Überprüfung des Vorhandenseins von Einrichtungen zum Empfang von Programmen des Österreichischen Rundfunks nur dadurch möglich, dass in den Wohnungen des Rundfunkteilnehmers Prüfungsschritte vorgenommen würden. Derartige Überprüfungen stünden aber stets in einem Spannungsverhältnis zu grundrechtlich geschützten Werten, insbesondere zu Artikel 8, EMRK sowie zu Artikel 9, StGG. Auch im vorliegenden Fall konnte - entgegen den Behauptungen in der Revision - eine Überprüfung des Vorhandenseins derartiger Empfangseinrichtungen in der Wohnung des Revisionswerbers nicht durchgeführt werden, da der Revisionswerber bei mehrmaligen Besuchen durch Außendienstmitarbeiter der GIS nicht angetroffen werden konnte. Soweit die Revision darauf verweist, dass nur eine Berechtigung zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, nicht aber eine Verpflichtung hiezu bestehe, so ist zwar eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen (vgl. Öhlinger, aaO
(159)). Dies schließt aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) gegeben sind.“Soweit die Revision darauf verweist, dass nur eine Berechtigung zum Empfang der Programme des Österreichischen Rundfunks, nicht aber eine Verpflichtung hiezu bestehe, so ist zwar eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen vergleiche Öhlinger, aaO
(159)). Dies schließt aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) gegeben sind.“ 3.4.1.
  1. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich weiters festhält, dass diese zudem benachteiligt sei, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur XXXX einsetze, ist ihr zu entgegnen, dass § 2 RGG und § 31 Abs 10 XXXX -G nicht nach dem Zweck, zu welchem der jeweilige Rundfunkteilnehmer die Rundfunkempfangseinrichtungen betreibtoder betriebsbereit hält, differenzieren. Als ausschließliche Begründung für diese behauptete Benachteiligung führt die beschwerdeführende Partei an, sie werde gerade dadurch unsachlich benachteiligt, weil sie infolge des Verweises von § 31 Abs 10 XXXX -G Programmentgelt an einen XXXX dafür leisten müsse, dass sie Empfangsgeräte zwecks XXXX betreibe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt die beschwerdeführende Partei damit nicht auf, weshalb sie „unsachlich benachteiligt“ sein sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) ausführte, gebührt das Programmentgelt für „die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen.“3.4.1.
  2. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich weiters festhält, dass diese zudem benachteiligt sei, weil sie Fernseh- und Radiogeräte zur römisch 40 einsetze, ist ihr zu entgegnen, dass Paragraph 2, RGG und Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G nicht nach dem Zweck, zu welchem der jeweilige Rundfunkteilnehmer die Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt, oder betriebsbereit hält, differenzieren. Als ausschließliche Begründung für diese behauptete Benachteiligung führt die beschwerdeführende Partei an, sie werde gerade dadurch unsachlich benachteiligt, weil sie infolge des Verweises von Paragraph 31, Absatz 10, römisch 40 -G Programmentgelt an einen römisch 40 dafür leisten müsse, dass sie Empfangsgeräte zwecks römisch 40 betreibe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt die beschwerdeführende Partei damit nicht auf, weshalb sie „unsachlich benachteiligt“ sein sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) ausführte, gebührt das Programmentgelt für „die Bereitstellung der Programme durch den Österreichischen Rundfunk, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen.“ Es kann daher bei einer terrestrischen Versorgung des verfahrensgegenständlichen Standortes mit den Programmen des XXXX keinen Unterschied machen, ob jemand aufgrund der von ihm gewählten Gerätekonstellation keine Programme des XXXX empfangen kann – etwa, weil er diese nicht konsumieren möchte – und trotzdem Programmentgelt zu entrichten hat (vgl. zu dieser Konstellation VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) oder ob jemand – wie im vorliegenden Fall – Fernseh- und Radiogeräte nur deswegen betreibt, um die Programme des XXXX zu XXXX .Es kann daher bei einer terrestrischen Versorgung des verfahrensgegenständlichen Standortes mit den Programmen des römisch 40 keinen Unterschied machen, ob jemand aufgrund der von ihm gewählten Gerätekonstellation keine Programme des römisch 40 empfangen kann – etwa, weil er diese nicht konsumieren möchte – und trotzdem Programmentgelt zu entrichten hat vergleiche zu dieser Konstellation VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) oder ob jemand – wie im vorliegenden Fall – Fernseh- und Radiogeräte nur deswegen betreibt, um die Programme des römisch 40 zu römisch 40 . So wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der von ihm zu beurteilenden Konstellation erblickte, kann auch das Bundesverwaltungsgericht in der konkret zu beurteilenden Konstellation vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keine solchen Bedenken erkennen.So wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040) keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der von ihm zu beurteilenden Konstellation erblickte, kann auch das Bundesverwaltungsgericht in der konkret zu beurteilenden Konstellation vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens keine solchen Bedenken erkennen. 3.4.1.
  3. Im vorliegenden Fall verfügt die beschwerdeführende Partei am verfahrensgegenständlichen Standort unbestrittener Weise über XXXX Fernsehempfangseinrichtungen und XXXX Radioempfangseinrichtungen.3.4.1.
  4. Im vorliegenden Fall verfügt die beschwerdeführende Partei am verfahrensgegenständlichen Standort unbestrittener Weise über römisch 40 Fernsehempfangseinrichtungen und römisch 40 Radioempfangseinrichtungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorhanden sind, die Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des XXXX handelt. Damit betreibt die beschwerdeführende Partei Rundfunkempfangseinrichtungen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016) und ist sohin Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass am verfahrensgegenständlichen Standort Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen vorhanden sind, die Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Darbietungen um solche des römisch 40 handelt. Damit betreibt die beschwerdeführende Partei Rundfunkempfangseinrichtungen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016) und ist sohin Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG. Die belangte Behörde ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio sowie des Kunstförderungsbeitrages unterliegt. 3.4.1.
  5. Die beschwerdeführende wendet sich in ihrer Beschwerde nicht gegen die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren und des Kunstförderungsbeitrages. Dass die Höhe der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Kunstförderungsbeitrages von der belangten Behörde falsch berechnet worden wäre, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung der Rundfunkgebühren für den Betrieb von Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen und des Kunstförderungsbeitrages ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. 3.4.
  6. Zur Verpflichtung zur Bezahlung des Programmentgeltes für Radio und Fernsehen 3.4.2.
  7. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung von Programmentgelt für Radio und Fernsehen in der Höhe von insgesamt EUR XXXX exklusive Umsatzsteuer (= XXXX inklusive Umsatzsteuer) für den Zeitraum vom
  8. August 2016 bis zum
  9. September 2018 zur Bezahlung vorgeschrieben.3.4.2.
  10. Gemäß dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Bezahlung von Programmentgelt für Radio und

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