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{'item': 'W133 2215111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW133 2215111-1 SpruchW133 2215111-1/25E, W133 2215111-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 30.11.2015 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet, fest, dass der Beschwerdeführer ab 06.07.2015 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die belangte Behörde legte dem Bescheid ein internistisches Sachverständigengutachten vom 25.11.2015, in der Folge als „Vorgutachten“ bezeichnet, zugrunde, worin die Funktionseinschränkung "Herzklappenstenosen, hochgradige Aortenklappenstenose bei bicuspider Aortenklappe, hochgradige Aortenklappeninsuffizienz", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 05.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. beurteilt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde für 08/2018 angeordnet, da eine Besserung erwartet wurde.Mit Bescheid vom 30.11.2015 stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet, fest, dass der Beschwerdeführer ab 06.07.2015 mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die belangte Behörde legte dem Bescheid ein internistisches Sachverständigengutachten vom 25.11.2015, in der Folge als „Vorgutachten“ bezeichnet, zugrunde, worin die Funktionseinschränkung "Herzklappenstenosen, hochgradige Aortenklappenstenose bei bicuspider Aortenklappe, hochgradige Aortenklappeninsuffizienz", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 05.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. beurteilt wurden. Eine Nachuntersuchung wurde für 08 aus 2018, angeordnet, da eine Besserung erwartet wurde. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer im Oktober 2018 aktuelle medizinische Befunde an die belangte Behörde, welche im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin einholte. In diesem internistischen Gutachten vom 11.12.2018 stellte die Sachverständige die Funktionseinschränkung „Zustand nach Aortenklappenersatz und Ascendensersatz bei kombiniertem höhergradigen Aortenvitium“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 05.06.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, fest. Es wurde aus medizinischer Sicht ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% als Dauerzustand beurteilt. Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.12.2018 Einwendungen gegen dieses Gutachten und ersuchte um Beibehaltung im Kreis der begünstigten Behinderten, da ihm ansonsten ein Jobverlust drohe. Er legte der Eingabe weitere medizinische Befunde bei. Aus diesem Grund holte die belangte Behörde eine ergänzende internistische gutachterliche Stellungnahme vom 15.02.2019 ein, worin mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die vorgebrachten Einwendungen keine Änderung des Begutachtungsergebnisses bewirkten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 11.12.2018 und der Stellungnahme vom 15.02.2019, welche dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt wurden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 11.12.2018 und der Stellungnahme vom 15.02.2019, welche dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, seine höhergradige „linker Ventrikel Hypertrophie“ sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, weshalb er Einspruch erhebe. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht zunächst ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.08.2019 ein, worin die Einstufung des internistischen Leidens im Gutachten vom 11.12.2018 bestätigt wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Da der Beschwerdeführer neben dem internistischen Leiden noch weitere Funktionseinschränkungen geltend gemacht hatte, holte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein, worin mit eingehender Begründung die Funktionseinschränkungen 1) Zustand nach Aortenklappenersatz und Aszendensreduktionsplastik bei angeborenem kombinierten höhergradigen Aortenvitium/05.06.04/30%; 2) Depressio, Angststörung/03.06.01/20%; und 3) Thorakalsyndrom bei Zustand nach Sternotomie/02.02.01/10%, medizinisch festgestellt wurden. Im Rahmen eines Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer gegen die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten neuerlich Einwendungen und beantragte eine mündliche Verhandlung. Am 15.01.2021 fand in der Folge eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer eine Gutachtenserörterung stattfand und der Beschwerdeführer eingehend Gelegenheit erhielt, Fragen an die Sachverständige zu stellen und sich zum Sachverhalt zu äußern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer gehörte ab 06.07.2015 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Diese Einschätzung des Grades der Behinderung mit 60% erfolgte aufgrund einer damals bestehenden Aortenklappenstenose bei bicuspider Aortenklappe und damals hochgradiger Aortenklappeninsuffizienz. Bereits in dem, der damaligen Einschätzung der Behörde zugrunde gelegten internistischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2015 war ausdrücklich eine Nachuntersuchung für August 2018 empfohlen worden, da eine Besserung des internistischen Leidens erwartet wurde. In der Folge erfolgte eine entsprechende Operation: Es wurden beim Beschwerdeführer am 12.06.2018 im XXXX ein Aortenwurzelersatz und Aortenklappenersatz mit Homograft (Anm.: einer Herzklappe eines menschlichen Spenders) sowie eine Reduktionsplastik der Aorta ascendens durchgeführt. In der Folge erfolgte eine entsprechende Operation: Es wurden beim Beschwerdeführer am 12.06.2018 im römisch 40 ein Aortenwurzelersatz und Aortenklappenersatz mit Homograft Anmerkung, einer Herzklappe eines menschlichen Spenders) sowie eine Reduktionsplastik der Aorta ascendens durchgeführt. In dem von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten internistischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2018 sowie in der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 15.02.2019 wurde beim Beschwerdeführer folglich ein herabgesetzter Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Es wurde festgestellt, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Im nunmehrigen Verfahren wurden seit der Operation des Beschwerdeführers im Juni 2018 bereits drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt: 1.) internistisches Gutachten vom 11.12.2018 samt ergänzender internistischer gutachterlicher Stellungnahme vom 15.02.2019, 2.) internistisches Sachverständigengutachten vom 28.08.2019, worin die Einstufung des internistischen Leidens im Gutachten vom 11.12.2018 bestätigt wurde, und 3.) Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Alle diese Gutachten kommen übereinstimmend zum Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 30%. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  2. Zustand nach Aortenklappenersatz und Aszendensreduktionsplastik bei angeborenem kombinierten höhergradigen Aortenvitium, gutes Operationsergebnis;
  3. Depressio, Angststörung, unter Behandlung stabil, sozial integriert;
  4. Thorakalsyndrom bei Zustand nach Sternotomie, rezidivierende Beschwerden ohne Hinweis für Instabilität des Thorax. Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, Leiden 2 und 3 sind von zu geringer funktioneller Relevanz. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht maßgeblich negativ beeinflusst. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 25.11.2015 ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten: Das angeborene Leiden, bikuspide Aortenklappe, wurde am 12.06.2018 erfolgreich operiert und daher saniert. Die erfolgten Kontrollen waren laut Befundkonstellation wie aus der Aktenlage ersichtlich zufriedenstellend. Die Linksventrikelhypertrophie bedingt kein einschätzungswürdiges Leiden, es konnte in den vorgelegten Befunden (zuletzt vom 06.11.2018) eine normale systolische Linksventrikelfunktion dokumentiert werden. Bei Zustand nach Sternotomie konnten anhaltende Beschwerden im Sinne eines postoperativen Thorakalsyndroms festgestellt werden, eine Thoraxinstabilität und maßgebliche Dehiszenz des Sternums bzw eine maßgebliche Einschränkung liegen jedoch nicht vor. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die Aorta ascendens rupturieren könnte, ist spekulativ und gutachterlich nicht beurteilbar. Ob in Zukunft eine Verkalkung bei Lipidstoffwechselstörung, erfolgreich behandelt, auftreten könnte, ist ebenso spekulativ und gutachterlich nicht beurteilbar. Eine Aorteninsuffizienz, Pulmonalinsuffizienz oder Tricuspidalinsuffizienz konnte in der Echokardiographie vom 06.11.2018 in keinem einschätzungswürdigen Ausmaß dargestellt werden. Eine für die Einstufung einer – vom Beschwerdeführer eingewandten – Herzmuskelerkrankung relevante Funktionsminderung ist nicht objektiviert, die diesbezüglich relevante systolische Funktion wird in sämtlichen vorliegenden Befunden als normal beschrieben. Bereits die Einstufung einer Herzmuskelerkrankung von 30 % würde eine reduzierte Linksventrikelfunktion voraussetzen. Diese liegt jedoch nicht vor. Befunde, die allfällige neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 ist – wie bereits dargelegt wurde - durch die am 12.06.2018 erfolgte Operation am Herzen eine Besserung des führenden Leidens 1 eingetreten. Leiden 2 und 3 sind neu hinzugekommen, jedoch hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht ausreichend erheblich, um eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aufgrund der Besserung von Leiden 1 somit um drei Stufen auf 30 v.H. herabgesetzt. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 sowie deren ergänzende Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Gutachten, medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Vorverfahren, die Nachuntersuchung betreffend die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten sowie zur Einholung der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten basieren auf dem Akteninhalt. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zum gegenständlich erlassenen Bescheid. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, sowie zum Gesamtgrad der Behinderung, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung am 15.01.
  6. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers, seinen Einwendungen in der Beschwerde und auch mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten vom 29.05.2020 auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 ist – wie bereits dargelegt wurde - durch die am 12.06.2018 erfolgte Operation am Herzen eine Besserung des führenden Leidens 1 eingetreten. Im nunmehr der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten vom 29.05.2020 wurde als führendes Leiden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 „Zustand nach Aortenklappenersatz und Aszendensreduktionsplastik bei angeborenem kombinierten höhergradigen Aortenvitium, gutes Operationsergebnis“ nach der Positionsnummer 05.06.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen nach erfolgreich operierter Aortenklappenstenose betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. (fixer Richtsatz) eingestuft. Da es insgesamt somit zu einer maßgeblichen Besserung der Funktionseinschränkungen des Leidens 1 gekommen ist, wurde der Behinderungsgrad von der beigezogenen Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin entsprechend den klaren Vorgaben der Einschätzungsverordnung korrekt um drei Stufen herabgesetzt. Das Beschwerdevorbringen, eine höhergradige Hypertrophie des linken Ventrikels sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, konnte von der beigezogenen Sachverständigen in der Verhandlung nachvollziehbar entkräftet werden. Eine Linksventrikelhypertrophie bedingt kein einschätzungswürdiges Leiden, denn es konnte in den vorgelegten Befunden (zuletzt vom 06.11.2018) eine normale systolische Linksventrikelfunktion dokumentiert werden. Eine Einschränkung der Herzleistung ist nicht befundmäßig belegt und konnte auch von der Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Betreffend die vom Beschwerdeführer eingewandten Beschwerden aufgrund der im Zuge der Operation durchgeführten Sternotomie führte die Amtssachverständige in der Verhandlung nachvollziehbar aus, dass sich das unter Leiden 3 berücksichtigte Thorakalsyndrom bei Zustand nach Sternotomie auf die Sternumdehiszenz bezieht. Dieses Leiden wird mit 10% korrekt eingestuft. Eine Thorakalinstabilität konnte nicht objektiviert werden, dazu ist die Dehiszenz zu minimal, es sind in den Befunden lediglich 1 bis 2 mm beschrieben. Es liegt auch kein Hinweis für einen Bruch der Cerclagen vor. Diese Cerclagen verursachen Beschwerden, die durch den GdB von 10% entsprechend eingestuft werden, weil hier eine Behandlungsoption gegeben ist. Man kann diese Beschwerden analgetisch und somit zumutbar behandeln. Die Sternotomie steht im Zusammenhang mit der Operation der Herzklappe. Eine höhere Einstufung ist nicht möglich, da weder eine Instabilität vorliegt, noch ein Cerclagenbruch festgestellt werden konnte. Auch den Einwand des Beschwerdeführers, er leide unter Schwindelzuständen, die erst seit der Operation bestünden, konnte die Amtssachverständige nachvollziehbar entkräften. Sie legte für das Gericht schlüssig dar, dass die Ursachen dieser angegebenen Beschwerden vom Beschwerdeführer nicht medizinisch abklärt wurden. Sie erläuterte, dass es viele Ursachen gibt, die zu Schwindel ober Kreislaufproblemen führen können. Es gibt z.B. psychogene Schwindelzustände. Eine Hypertrophie könnte nur dann zu einem Schwindel führen, wenn eine Herzleistungsschwäche vorliegt. Im Beschwerdefall ist aber im Gegenteil dokumentiert, dass keine Herzleistungsschwäche vorliegt. Auch klinische Symptome einer Herzleistungsschwäche konnten nicht objektiviert werden, etwa Beinödeme oder vermehrtes Harnlassen wurden nie dokumentiert. Schwindel ist ein Symptom, das viele Ursachen haben kann. Dass es beim Beschwerdeführer von der Hypertrophie kommt, ist nicht objektiviert. Das postoperative Herzecho vom 11.06.2018 dokumentiert vielmehr eine sehr gute Prothesenfunktion. Sämtliche anderen Herzklappen werden dort ebenfalls beschrieben, und auch hier findet sich kein einschätzungswürdiges Leiden. Auch in den vorliegenden internistischen Gutachten ist Gleiches beschrieben. Auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst auch an, keinerlei medizinischen Befunde zu besitzen, die belegen würden, dass seine Hypertrophie Auswirkungen auf die von ihm ins Treffen geführten Schwindelzustände haben würde. Auch die Einstufung des Leidens 2 „Depressio, Angststörung“ eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20% ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Befunden zwar keine Medikation erhält, aber unter Behandlung (Psychotherapiesitzungen) stabil und auch sozial integriert ist. Er ist auch berufstätig. Die Gutachterin konnte auch die Beurteilung, dass das führende Leiden durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, nachvollziehbar erklären. Sie legte diesbezüglich dar, dass sich diese Leiden 2 und 3 nicht maßgeblich ungünstig auf das führende Leiden auswirken. Maßgeblich bedeutet, dass Leiden einen entsprechenden Schweregrad haben müssen, sodass es im Gesamtbild zu einer Erhöhung kommen muss, weil die Leiden entsprechend ausgeprägt sind. Leiden 2 stellt mit 20 Prozent ein Leiden dar, das kein höheres Ausmaß hat, medikamentös beherrschbar ist und daher nicht ein Ausmaß erreicht, um Leiden 1 anheben zu können. Es ist ein geringgradiges medikamentös beherrschbares Leiden. Leiden 3 wurde – wie oben schon ausgeführt wurde – korrekt mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10% bewertet. Vom Beschwerdeführer vorgebrachte erhebliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf Leiden 3 wurden nicht belegt. Die vom Beschwerdeführer gegen das aktuelle Gutachten erhobenen Einwendungen konnten von der Amtssachverständigen in der Verhandlung widerspruchsfrei, nachvollziehbar und vollständig entkräftet werden. Befunde, die dem vorliegenden Gutachten widersprechen würden oder noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Dass die Gutachterin, die im Übrigen eine vom Bundesverwaltungsgericht sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige ist, an deren Unbefangenheit und Qualifikation kein Zweifel besteht, die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden von der beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 und am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Das vorliegende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 sowie deren ergänzende Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.05.2020 sowie deren ergänzender Stellungnahme in der Verhandlung vom 15.01.2021 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den vorliegenden internistischen Sachverständigengutachten. Das Gutachten vom 29.05.2020 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Die Beschwerde war daher nach Durchführung der Verhandlung am 15.01.2021 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2215111.1.00

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