Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:
Punkt 1.1.1. Besondere Teilnahmebestimmungen, unabänderbare Mindestanforderungen
G 2018 seien, über die im weiteren Lauf des Verhandlungsverfahrens keine Verhandlungen stattfinden würden. Würde die Antragstellerin die angefochtenen Festlegungen nicht bekämpfen, würden diese bestandsfest werden. Darüber hinaus müssten die Bewerber mit der Abgabe des Teilnahmeantrags
Punkt 2.16 der Besonderen Teilnahmebedingungen die Rechtmäßigkeit der Festlegungen bestätigen. Die Antragstellerin wäre gezwungen, an einem Vergabeverfahren mit rechtswidrigen Festlegungen der Auftraggeberin teilzunehmen bzw von der Teilnahme aufgrund der rechtswidrigen Festlegungen abzusehen. Angefochten werde die Ausschreibung als gesondert anfechtbare Entscheidung
G 2018.Die Teilnehmerunterlagen würden Spezifikationen erhalten, die
Punkt 1.1.1. Besondere Teilnahmebestimmungen, unabänderbare Mindestanforderungen
Paragraph 281, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 seien, über die im weiteren Lauf des Verhandlungsverfahrens keine Verhandlungen stattfinden würden. Würde die Antragstellerin die angefochtenen Festlegungen nicht bekämpfen, würden diese bestandsfest werden. Darüber hinaus müssten die Bewerber mit der Abgabe des Teilnahmeantrags
Punkt 2.16 der Besonderen Teilnahmebedingungen die Rechtmäßigkeit der Festlegungen bestätigen. Die Antragstellerin wäre gezwungen, an einem Vergabeverfahren mit rechtswidrigen Festlegungen der Auftraggeberin teilzunehmen bzw von der Teilnahme aufgrund der rechtswidrigen Festlegungen abzusehen. Angefochten werde die Ausschreibung als gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2018. Die Antragstellerin beabsichtige sich im gegenständlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, einen Teilnahmeantrag sowie in weiterer Folge ein Angebot zu legen und habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss. Aufgrund der vergaberechtswidrigen Ausschreibungsbestimmungen drohe ein – von der Antragstellerin näher bezifferter – Schaden aufgrund des Verlustes der bisher angelaufenen Kosten für die Prüfung der Teilnahmeunterlagen, für die begonnene Ausarbeitung des Teilnahmeantrages sowie für externe notwendige Rechtsberatungskosten. Weiters drohe der Entgang eines bedeutenden Referenzprojektes. Nach der Rechtsprechung liege ein Schaden bereits dann vor, wenn ein Unternehmer an dem gesetzwidrigen Vergabeverfahren teilnehmen müsse, um seine Chancen auf den Zuschlag zu wahren. Die Antragstellerin bezeichnete die Rechte, in denen sie sich als verletzt erachte. Zu den Rechtswidrigkeiten führte die Antragstellerin aus, dass die als Mindestanforderung in der Beilage C1 der Ausschreibungsunterlagen angeführte Leistungsfrist sowie die Zuschlagskriterien rechtswidrig seien. Diesbezüglich führte sie zusammengefasst aus, dass in Beilage C.1 der Ausschreibungsunterlagen, unter „Zugelassene Fahrzeuge in Betrieb“, als Mindestanforderung „Lieferung ab Q1/2022 (gilt insbesondere für einen eventuellen Fixabruf; Karenzfrist für Zulassung außerhalb Österreich inkl. Grenzbahnhöfe bis Ende 2023)“ festgelegt worden sei. Nach dem objektiven Erklärungswert der Festlegung müsste der Partner der Rahmenvereinbarung bereits im ersten Quartal des Jahres 2022 zugelassene Fahrzeuge im Umfang eines noch nicht bekanntgegebenen Fixabrufes liefern können. Da das gegenständliche Vergabeverfahren erst am 11.12.2020 eingeleitet worden sei, sei eine Abgabe des Letztangebotes vor Herbst 2021 und sohin der Abschluss der Rahmenvereinbarung vor Ende des Jahres 2021 nicht realistisch, sodass im bestmöglichen Fall eine Lieferfrist von ca. 3 Monaten verbleiben würde. Für die Konstruktion, Herstellung und Lieferung derartiger Zuggarnituren könne diese kurze Leistungsfrist unter keinen Umständen eingehalten werden. Nur in dem Fall, dass die Anforderungen der Auftraggeberin bereits konstruierten und zugelassenen Zuggarnituren entsprechen würden, wäre diese Lieferfrist für diesen einen Unternehmer einhaltbar. Diesfalls würde diese Festlegung eine Diskriminierung von Unternehmen darstellen und zu einer unzulässigen, künstlichen Wettbewerbsbeschränkung
G 2018 führen. Da die Vertragsdauer 10 Jahre betrage, handle es sich um ein langfristiges Beschaffungsvorhaben und keinesfalls um eine „Notbeschaffung“.Zu den Rechtswidrigkeiten führte die Antragstellerin aus, dass die als Mindestanforderung in der Beilage C1 der Ausschreibungsunterlagen angeführte Leistungsfrist sowie die Zuschlagskriterien rechtswidrig seien. Diesbezüglich führte sie zusammengefasst aus, dass in Beilage C.1 der Ausschreibungsunterlagen, unter „Zugelassene Fahrzeuge in Betrieb“, als Mindestanforderung „Lieferung ab Q1/2022 (gilt insbesondere für einen eventuellen Fixabruf; Karenzfrist für Zulassung außerhalb Österreich inkl. Grenzbahnhöfe bis Ende 2023)“ festgelegt worden sei. Nach dem objektiven Erklärungswert der Festlegung müsste der Partner der Rahmenvereinbarung bereits im ersten Quartal des Jahres 2022 zugelassene Fahrzeuge im Umfang eines noch nicht bekanntgegebenen Fixabrufes liefern können. Da das gegenständliche Vergabeverfahren erst am 11.12.2020 eingeleitet worden sei, sei eine Abgabe des Letztangebotes vor Herbst 2021 und sohin der Abschluss der Rahmenvereinbarung vor Ende des Jahres 2021 nicht realistisch, sodass im bestmöglichen Fall eine Lieferfrist von ca. 3 Monaten verbleiben würde. Für die Konstruktion, Herstellung und Lieferung derartiger Zuggarnituren könne diese kurze Leistungsfrist unter keinen Umständen eingehalten werden. Nur in dem Fall, dass die Anforderungen der Auftraggeberin bereits konstruierten und zugelassenen Zuggarnituren entsprechen würden, wäre diese Lieferfrist für diesen einen Unternehmer einhaltbar. Diesfalls würde diese Festlegung eine Diskriminierung von Unternehmen darstellen und zu einer unzulässigen, künstlichen Wettbewerbsbeschränkung
Paragraph 193, Absatz 9, BVergG 2018 führen. Da die Vertragsdauer 10 Jahre betrage, handle es sich um ein langfristiges Beschaffungsvorhaben und keinesfalls um eine „Notbeschaffung“. Betreffend die rechtswidrigen Zuschlagskriterien führte die Antragstellerin aus, dass die Zuschlagskriterien
G 2018 in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt werden müssten, da es sich um bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens verpflichtend bekanntzugebende Informationen handle.
Punkt 1.7 von Teil A-Besondere Teilnahmebestimmungen der Ausschreibungsunterlagen handle es sich allerdings um „vorläufige Bewertungskriterien“. Diese Festlegung widerspreche § 281 Abs 5 BVergG 2018 und sei daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären.Betreffend die rechtswidrigen Zuschlagskriterien führte die Antragstellerin aus, dass die Zuschlagskriterien
Paragraph 281, Absatz eins, BVergG 2018 in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt werden müssten, da es sich um bereits bei Einleitung des Vergabeverfahrens verpflichtend bekanntzugebende Informationen handle.
Punkt 1.7 von Teil A-Besondere Teilnahmebestimmungen der Ausschreibungsunterlagen handle es sich allerdings um „vorläufige Bewertungskriterien“. Diese Festlegung widerspreche Paragraph 281, Absatz 5, BVergG 2018 und sei daher rechtswidrig und für nichtig zu erklären. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, nämlich die Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist bzw zumindest die Untersagung der Angebotsöffnung, sei erforderlich, da einem Nachprüfungsantrag
G 2018 keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Antragsgegner daher die Möglichkeit hätten, mit dem Vergabeverfahren trotz des Nachprüfungsantrages fortzufahren und in weiterer Folge unumkehrbare Tatsachen zu schaffen. Der Antragstellerin müsse auch noch nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Möglichkeit offenstehen, innerhalb der Frist einen Teilnahmeantrag einzureichen. Die Interessenabwägung habe zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen. Einer vorläufigen Hemmung der Teilnahmeantragsfrist stehe weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen noch überwiegen Interessen anderer möglicher Bewerber. Auch bestehen offensichtlich keine schützenswerten Interessen an der Erhaltung höherwertigerer Rechtsgüter, wie Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum. Es handle sich um ein langfristiges Beschaffungsvorhaben. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung, nämlich die Aussetzung der Teilnahmeantragsfrist bzw zumindest die Untersagung der Angebotsöffnung, sei erforderlich, da einem Nachprüfungsantrag
Paragraph 342, Absatz 3, BVergG 2018 keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Antragsgegner daher die Möglichkeit hätten, mit dem Vergabeverfahren trotz des Nachprüfungsantrages fortzufahren und in weiterer Folge unumkehrbare Tatsachen zu schaffen. Der Antragstellerin müsse auch noch nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Möglichkeit offenstehen, innerhalb der Frist einen Teilnahmeantrag einzureichen. Die Interessenabwägung habe zu Gunsten der Antragstellerin auszufallen. Einer vorläufigen Hemmung der Teilnahmeantragsfrist stehe weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen noch überwiegen Interessen anderer möglicher Bewerber. Auch bestehen offensichtlich keine schützenswerten Interessen an der Erhaltung höherwertigerer Rechtsgüter, wie Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum. Es handle sich um ein langfristiges Beschaffungsvorhaben.
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die ÖBB-Personenverkehr AG. Diese steht zu 100% im Eigentum der Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB-Holding AG) und ist für den Betrieb von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen zuständig. Die ÖBB-Personenverkehr AG ist nach ständiger Rechtsprechung eine öffentliche Auftraggeberin iSd § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 bzw – soweit sie Sektorentätigkeiten ausübt – öffentliche Sektorenauftraggeberin
G 2018 und dem Bund
G 16.11.2015, W123 2116907-1/2E; 02.12.2016, W187 2137295-2/36E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich
Vm § 6 BVergG 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 185 Abs 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die ÖBB-Personenverkehr AG. Diese steht zu 100% im Eigentum der Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB-Holding AG) und ist für den Betrieb von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen zuständig. Die ÖBB-Personenverkehr AG ist nach ständiger Rechtsprechung eine öffentliche Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 bzw – soweit sie Sektorentätigkeiten ausübt – öffentliche Sektorenauftraggeberin
Paragraph 167, BVergG 2018 und dem Bund
G 16.11.2015, W123 2116907-1/2E; 02.12.2016, W187 2137295-2/36E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich
Paragraph 177, in Verbindung mit Paragraph 6, BVergG 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 185, Absatz eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
G 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 350 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm § 1, 2 Abs 2 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 350, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe bezahlt (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe). Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Ausschreibung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
G 2018. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Ausschreibung. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG
G 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
G 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Paragraph 351, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
G 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
G 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen. Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Ausschreibung bzw einzelner Festlegungen der Ausschreibung. Diese Behauptung erscheint zumindest nicht denkunmöglich. Über die inhaltliche Begründetheit ist im Provisorialverfahren nicht abzusprechen. Diese wird im Hauptverfahren durch den zuständigen Senat zu beurteilen sein. Die Auftraggeberin hat sich grundsätzlich nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen und auch keine gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen bezeichnet. Zur gebotenen Interessenabwägung ist daher auszuführen, dass bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) sowie unter Zugrundlegung insbesondere des auch im gegenständlichen Vergabeverfahren maßgeblichen Gemeinschaftsrechts, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist, ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben erscheint. In der vorliegenden Konstellation hat die Auftraggeberin am 19.01.2021 eine Widerrufsentscheidung betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU)“ bekanntgegeben. Dabei handelt es sich
G 2018 um die an Unternehmer übermittelte bzw für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. Die Widerrufsentscheidung stellt sohin eine vorläufige Wissenserklärung dar, welche von den Auftraggeberinnen grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden kann. Demnach beseitigt nicht bereits die Widerrufsentscheidung, sondern erst die Widerrufserklärung die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen aus dem Rechtsbestand. In der vorliegenden Konstellation hat die Auftraggeberin am 19.01.2021 eine Widerrufsentscheidung betreffend das gegenständliche Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU)“ bekanntgegeben. Dabei handelt es sich
Paragraph 2, Ziffer 44, BVergG 2018 um die an Unternehmer übermittelte bzw für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, ein Vergabeverfahren widerrufen zu wollen. Die Widerrufsentscheidung stellt sohin eine vorläufige Wissenserklärung dar, welche von den Auftraggeberinnen grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden kann. Demnach beseitigt nicht bereits die Widerrufsentscheidung, sondern erst die Widerrufserklärung die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen aus dem Rechtsbestand. Wenngleich der Auftraggeberin eine Rücknahme der Widerrufsentscheidung nicht unterstellt werden soll, erscheint es angesichts dieser Möglichkeit und angesichts der Vernichtbarkeit der Widerrufsentscheidung weiterhin zur Abwehr des aufgezeigten drohenden Schadens notwendig, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem solchen Fall nicht ins Leere laufen zu lassen und die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung im Rahmen eines rechtskonformen Vergabeverfahrens über die hier verfahrensgegenständliche Leistung an die Antragstellerin zu wahren, den Lauf der Teilnahmeantragsfrist auszusetzen (siehe ua BVwG 07.08.2017, W187 2165912-1/2E; BVwG 15.12.2016, W138 2141684-1/2E; BVwG 30.05.2014, W139 2008219-1/11E; zur Fortlaufshemmung bereits BVA 11.12.2012, N/0113-BVA/12/2012-EV7). Dabei handelt es sich auch um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd § 351 Abs 3 BVergG 2018, welche auch im Interesse der Auftraggeberin eine allfällige Fortführung des Vergabeverfahrens unter allenfalls geänderten Ausschreibungsbestimmungen gewährleisten würde. Wenngleich der Auftraggeberin eine Rücknahme der Widerrufsentscheidung nicht unterstellt werden soll, erscheint es angesichts dieser Möglichkeit und angesichts der Vernichtbarkeit der Widerrufsentscheidung weiterhin zur Abwehr des aufgezeigten drohenden Schadens notwendig, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem solchen Fall nicht ins Leere laufen zu lassen und die Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und damit die grundsätzliche Möglichkeit der Auftragserteilung im Rahmen eines rechtskonformen Vergabeverfahrens über die hier verfahrensgegenständliche Leistung an die Antragstellerin zu wahren, den Lauf der Teilnahmeantragsfrist auszusetzen (siehe ua BVwG 07.08.2017, W187 2165912-1/2E; BVwG 15.12.2016, W138 2141684-1/2E; BVwG 30.05.2014, W139 2008219-1/11E; zur Fortlaufshemmung bereits BVA 11.12.2012, N/0113-BVA/12/2012-EV7). Dabei handelt es sich auch um die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme iSd Paragraph 351, Absatz 3, BVergG 2018, welche auch im Interesse der Auftraggeberin eine allfällige Fortführung des Vergabeverfahrens unter allenfalls geänderten Ausschreibungsbestimmungen gewährleisten würde. Zur Dauer der Provisorialmaßnahme ist auszuführen, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
G 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG
Paragraph 351, Absatz 4, BVergG 2018 als hinreichend befristet zu bewerten ist (ua BVwG
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 06.11.2002, 2002/04/0138; 30.06.2004, 2004/04/0028; 01.02.2005, 2005/04/0004; 29.06.2005, 2005/04/0024; 24.02.2006, 2004/04/0127; 01.03.2007, 2005/04/0239; 27.06.2007, 2005/04/0254; 29.02.2008, 2008/04/0019; 14.01.2009, 2008/04/0143; 14.04.2011, 2008/04/0065; 22.06.2011, 2009/04/0128; 29.09.2011, 2011/04/0153; 10.12.2007, AW 2007/04/0054) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W139.2238634.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.