← Österreich

{'item': 'W154 2219935-1'}

Obsah (19)Art 133§ 33§ 46Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 97§ 12a§ 68§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW154 2219935-1 SpruchW154 2219935-1/6E, W154 2219935-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 25.5.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 24.8.2017, Zahl 1116250808-160738549, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nachdem der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, mit am 8.1.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen, die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 16.5.2019 (GZ I408 2170615-1/15E). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 22.1.2019 geendet habe und er bis dato seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe angegeben, gesund zu sein. Feststehe, dass er sich seit dem Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich aufhalte. Die Androhung der Haftstrafe begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Feststehe auch, dass er nicht berechtigt sei, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung besitze. Auch beziehe er kein regelmäßiges Einkommen und sei vermögenslos. Zu seiner nicht erfolgten Mitwirkung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seiner Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachgekommen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.5.2019 persönlich zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.5.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen worden sei, die Möglichkeit zustehe, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und /oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sein Rechtsvertreter bereite gerade die Beschwerde an den VfGH bzw. die außerordentliche Revision an den VwGH vor. Auch werde der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.5.2019 über die Sache eine Beschwerde an den VfGH erheben. Die Behörde übersehe, dass dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erst am 20.5.2019 zugestellt worden sei und dieser somit noch die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den VfGH habe, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu dem Schluss komme, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften überwiege. Unzureichend berücksichtigt seien insbesondere die an den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers erkennbare gute Integration und das bestehende Familienleben in Österreich. Seit zweieinhalb Jahren lebe der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung und habe ein ausgeprägtes Familienleben. Die für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände seien von der Behörde zwar genannt, ihnen aber fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugemessen worden.Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie von den angeforderten Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und von der angedrohten Haftstrafe von sieben Tagen abzusehen.Zudem sei es verfassungsrechtlich nicht vertretbar, wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu dem Schluss komme, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften überwiege. Unzureichend berücksichtigt seien insbesondere die an den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers erkennbare gute Integration und das bestehende Familienleben in Österreich. Seit zweieinhalb Jahren lebe der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung und habe ein ausgeprägtes Familienleben. Die für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sprechenden Umstände seien von der Behörde zwar genannt, ihnen aber fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugemessen worden., Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz in Form von Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie von den angeforderten Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und von der angedrohten Haftstrafe von sieben Tagen abzusehen. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, ● den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln; ● dem Beschwerdeführer Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; ● allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; ● allenfalls den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; ● von den angeforderten Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und von der angedrohten Haftstrafe von sieben Tagen abzusehen; ● aufschiebende Wirkung zu gewähren; ● eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; ● allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; ● allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; ● allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit Beschluss vom 8.10.2019, E 2457/2019-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde sowohl gegen das Erkenntnis als auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.5.2019 ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt, aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Mit am 8.1.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 16.5.2019 (GZ I408 2170615-1/15E). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Mit am 8.1.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Asylantrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 16.5.2019 (GZ I408 2170615-1/15E). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen. Er verfügt über keinen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt wird.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt wird.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich zweifelsfrei aus den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhoben Beweise durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylantrag. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „[…]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“

(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“ § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd § 19 Abs. 1 AVG erachtet (vgl. VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149). In Fällen, in denen für den Fremden im Zeitpunkt der Ladung aufgrund einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Ausreiseverpflichtung besteht, kann der Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Fremden und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen wird und welche Maßnahmen allenfalls zu ihrer Sicherung erforderlich sind, für "nötig" iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet vergleiche VwGH 14.04.2011, 2010/21/0037). Der VwGH hat ausgeführt, "dass bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung - etwa die Erwirkung eines Heimreisezertifikates - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig sind, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht" (20.12.2016, Ra 2016/21/0354 mwN). Mit am 8.1.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 16.5.2019 (GZ I408 2170615-1/15E). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Mit am 8.1.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrug. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 16.5.2019 (GZ I408 2170615-1/15E). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, GZ I408 2170615-2/2E, wurde ein am 30.4.2019 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen. Er verfügt über keinen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach § 46 Abs. 2a FPG, so handelt es sich um keine Ladung nach § 19 AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102).In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass es allein Aufgabe der belangten Behörde ist, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu ersuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln, während der Fremde bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung des Ersatzreisedokumentes lediglich "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken hat. Insoweit kann ihm auch ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erteilt werden. Dem Fremden kann hingegen nicht unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auferlegt werden, außerhalb einer behördlichen Amtshandlung aus Eigenem bei der ausländischen (Vertretungs-)Behörde die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erwirken. Enthält ein Bescheid einen solchen unzulässigen Auftrag nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, so handelt es sich um keine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0035). (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 7.5.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb von acht Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von sieben Tagen verhängt werde. Somit handelt es sich aber im Sinne der zitierten Judikatur um keine Ladung nach § 19 AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt, weshalb der Bescheid zu beheben war.Somit handelt es sich aber im Sinne der zitierten Judikatur um keine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um einen Auftrag mit einem nicht rechtmäßigen Inhalt, weshalb der Bescheid zu beheben war. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(3)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Im konkreten Fall wurde seitens der Behörde die aufschiebende Wirkung gegen den Ladungsbescheid nicht aberkannt, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine dementsprechende Entscheidung zu treffen war. Zum Asylverfahren: Zu der in der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid zudem beantragten neuerlichen Aufrollung des vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Ladungsbescheid ist erstens anzumerken, dass ein Abspruch über die Zuerkennung von Asyl, subsidiärem Schutz oder von Aufenthaltstiteln nicht Gegenstand des hier bekämpften Bescheides ist und somit auch nicht Gegenstand dieser Bescheidbeschwerde sein kann. Abgesehen davon stünde dem auch die Rechtskraftwirkung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen, wobei hervorzuheben ist, dass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG bereits zurückgewiesen und mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde sowohl gegen das negative Asylerkenntnis als auch gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.5.2019 abgelehnt wurde. Abgesehen davon stünde dem auch die Rechtskraftwirkung des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens entgegen, wobei hervorzuheben ist, dass auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG bereits zurückgewiesen und mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde sowohl gegen das negative Asylerkenntnis als auch gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.5.2019 abgelehnt wurde. Der Vollständigkeit halber wird dazu Folgendes ausgeführt: Im gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel betreffend das negativ abgeschlossene Asylverfahren (GZ I408 2170615-1/15E) behauptet und hat sich auch die diesbezügliche Rechtslage nicht geändert. Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom

  1. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487).Der tragende Grundsatz der Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom
  2. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, Rz 7). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (VwGH 17.11.2020, Ra 2018/07/0487). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom
  3. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom
  4. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom
  5. Mai 1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom
  6. Juni 2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014); VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom
  7. Februar 2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom
  8. September 2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom
  9. Mai 1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom
  10. Juni 2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,); VwGH vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/20/0174).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143; VwGH vom 26.04.2019, Ra 2019/20/0174). Nach ständiger Judikatur des VwGH ist somit bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich zu überprüfen, ob eine idente Sache vorliegt oder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nach der rechtskräftig ergangenen Entscheidung eingetreten ist. Wie dargestellt, wurden hier weder neue Tatsachen oder Beweismittel noch eine Änderung der Rechtslage auch nur behauptet, sondern wurde lediglich im Rahmen der Beschwerde über den Ladungsbescheid nochmals auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren Bezug genommen und die dort erlassene negative Entscheidung moniert. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2219935.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.