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{'item': 'W214 2199140-1'}

Obsah (8)§ 28§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW214 2199140-1 SpruchW214 2199140-1/19E, W214 2199140-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX (alias XXXX )

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 )

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX (alias XXXX ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 (alias römisch 40 ) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX im Iran geboren worden zu sein, er sei ledig und habe keine Ausbildung absolviert. Seine Muttersprache sei Dari, die er nur im Wort beherrsche. Er gehöre der Volksgruppe der Sayed an, seine Religionszugehörigkeit sei „Sardoosht“ [gemeint wohl: Zartosht]. Er habe ca. 2 Monate vor Antragstellung den Iran illegal und schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei verlassen, sei anschließend schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden und danach selbstständig über Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er es als Afghane im Iran sehr schwer gehabt habe, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen und sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit schikaniert worden. Da er im Iran geboren sei, habe er keinen Bezug zu Afghanistan. Er könne im Iran kein menschenwürdiges Leben führen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren worden zu sein, er sei ledig und habe keine Ausbildung absolviert. Seine Muttersprache sei Dari, die er nur im Wort beherrsche. Er gehöre der Volksgruppe der Sayed an, seine Religionszugehörigkeit sei „Sardoosht“ [gemeint wohl: Zartosht]. Er habe ca. 2 Monate vor Antragstellung den Iran illegal und schlepperunterstützt zu Fuß in die Türkei verlassen, sei anschließend schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden und danach selbstständig über Mazedonien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er es als Afghane im Iran sehr schwer gehabt habe, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, eine Schule zu besuchen und sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit schikaniert worden. Da er im Iran geboren sei, habe er keinen Bezug zu Afghanistan. Er könne im Iran kein menschenwürdiges Leben führen.
  3. Am 06.08.2015 wurde beim Beschwerdeführer ein Handröntgen durchgeführt, da Zweifel an seiner Minderjährigkeit seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bestanden. Beim Handröntgen wurde festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Am 07.09.2015 korrigierte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber sein Alter und gab an, am XXXX geboren und daher volljährig zu sein. Am 07.09.2015 korrigierte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber sein Alter und gab an, am römisch 40 geboren und daher volljährig zu sein.
  4. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 07.11.2016 ein Empfehlungsschreiben der European Union Agency For Fundamental Rights (FRA) betreffend seine Schwester und ihn vom 22.07.2016, ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 10.09.2016, Deutschkursbesuchsbestätigungen Level A1 und B1 des Vereins XXXX , ein Zertifikat über die sehr gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A2 vom 14.07.2016, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Workshop der XXXX im Rahmen des Viertelfestivals XXXX vom 07.08.2016, sowie drei Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, in welchen über die künstlerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers berichtet wird.
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde am 07.11.2016 ein Empfehlungsschreiben der European Union Agency For Fundamental Rights (FRA) betreffend seine Schwester und ihn vom 22.07.2016, ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 10.09.2016, Deutschkursbesuchsbestätigungen Level A1 und B1 des Vereins römisch 40 , ein Zertifikat über die sehr gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A2 vom 14.07.2016, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Workshop der römisch 40 im Rahmen des Viertelfestivals römisch 40 vom 07.08.2016, sowie drei Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, in welchen über die künstlerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers berichtet wird.
  6. Am XXXX .08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.
  7. Am römisch 40 .08.2017 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde im Original, eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Arbeit bei der XXXX als Dolmetscher vom 12.07.2017, eine Teilnahmebestätigung der XXXX an der Fortbildungsveranstaltung „Dolmetschen im Beratungskontext für freiwillige Mitarbeiter*innen“ vom 19.06.2017, ein Zertifikat über die gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat B1 vom 16.12.2016, eine Mitgliedsbestätigung des Vereins XXXX vom 13.06.2017, ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 01.08.2017, drei private Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über seine Tätigkeit des als Schülerlotse vom 10.07.2017, eine Einladung für den Film „ XXXX “, bei welchem der Beschwerdeführer als Regisseur tätig gewesen sei, sowie je einen weiteren Zeitungsartikel über seine künstlerischen Aktivitäten bzw. die ehrenamtliche Tätigkeit als Schülerlotse, vor.Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde im Original, eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Arbeit bei der römisch 40 als Dolmetscher vom 12.07.2017, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 an der Fortbildungsveranstaltung „Dolmetschen im Beratungskontext für freiwillige Mitarbeiter*innen“ vom 19.06.2017, ein Zertifikat über die gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat B1 vom 16.12.2016, eine Mitgliedsbestätigung des Vereins römisch 40 vom 13.06.2017, ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 01.08.2017, drei private Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 über seine Tätigkeit des als Schülerlotse vom 10.07.2017, eine Einladung für den Film „ römisch 40 “, bei welchem der Beschwerdeführer als Regisseur tätig gewesen sei, sowie je einen weiteren Zeitungsartikel über seine künstlerischen Aktivitäten bzw. die ehrenamtliche Tätigkeit als Schülerlotse, vor. Der Beschwerdeführer gab zunächst über die Frage, wie es zu dem Umstand gekommen sei, dass er im System der belangten Behörde als iranischer Staatsangehöriger geführt werde, selbst aber behaupte afghanischer Staatangehöriger zu sein, an, dass er bei der Erstbefragung wegen seines Ursprunges bzw. seiner Abstammung gar nicht befragt worden sei, sondern lediglich, aus welchem Land er gekommen sei. Daraufhin habe er angegeben, dass er aus dem Iran komme. Er wolle vor der belangten Behörde in Farsi vernommen werden, da er eigentlich kein Dari spreche. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er nicht genau verstanden, weil dieser etwas schneller und mit stärkerem Akzent gesprochen habe. Die Erstbefragung sei kurz gehalten worden, das was er gesagt habe, sei nicht komplett aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2014 verheiratet zu sein, seine Frau sei afghanische Staatsangehörige und lebe in XXXX im Iran. Sie hätten traditionell geheiratet, eine offizielle Eheschließung hätten sie nicht vornehmen könne, da er keine Dokumente besessen habe. Sie hätten die Eheschließung aber in einem Büro in XXXX eintragen lassen und dort auch die vorgelegte Heiratsurkunde bekommen.Der Beschwerdeführer gab an, seit dem Jahr 2014 verheiratet zu sein, seine Frau sei afghanische Staatsangehörige und lebe in römisch 40 im Iran. Sie hätten traditionell geheiratet, eine offizielle Eheschließung hätten sie nicht vornehmen könne, da er keine Dokumente besessen habe. Sie hätten die Eheschließung aber in einem Büro in römisch 40 eintragen lassen und dort auch die vorgelegte Heiratsurkunde bekommen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, der Glaubensrichtung der Zartosht anzugehören, er sei in keiner religiösen Glaubensgemeinschaft in Österreich Mitglied, aber in einigen Vereinigungen, er habe bereits drei Filme produziert und sei auch Maler.
  8. Am 12.10.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Staatsangehörigkeit befragt gab der Beschwerdeführer an, offiziell gar keine zu haben, er könne nicht nachweisen, zu welchem Staat er gehöre, sein Vater sei Afghane gewesen, seine Mutter sei Iranerin. Sein Vater und sein Großvater seien beide auch bereits im Iran geboren, sein Urgroßvater sei aus Afghanistan. Er habe keine Personaldokumente, auch sein Vater habe, soweit er wisse, keine gehabt. Seine Eltern hätten auch nur traditionell geheiratet, weil sein Vater illegal im Iran gelebt habe, weshalb es auch keine Heiratsurkunde gebe. Mittlerweile gebe es Büros, wo Afghanen heiraten dürften. Seine Eltern hätten sich nicht um Dokumente für ihn und seine Schwester gekümmert, weil dies vor dem
  9. Geburtstag nicht möglich sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören, acht Klassen einer Mittelschule in XXXX besucht und anschließend illegal auf Baustellen, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit seinem Stiefvater gearbeitet zu haben. Im Iran würden außer seiner Mutter und seinem Stiefvater noch andere Verwandte mütterlicherseits leben, die er aber nicht kenne, weil sie nie Kontakt gehabt hätten. Ein Onkel würde schon sehr lange in Australien leben, ein anderer Onkel in Norwegen. Beide seien in der demokratischen Partei Kurdistans gewesen und hätten gegen den Iran gekämpft. Zu seiner Mutter und seinem Stiefvater habe er nach wie vor Kontakt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören, acht Klassen einer Mittelschule in römisch 40 besucht und anschließend illegal auf Baustellen, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit seinem Stiefvater gearbeitet zu haben. Im Iran würden außer seiner Mutter und seinem Stiefvater noch andere Verwandte mütterlicherseits leben, die er aber nicht kenne, weil sie nie Kontakt gehabt hätten. Ein Onkel würde schon sehr lange in Australien leben, ein anderer Onkel in Norwegen. Beide seien in der demokratischen Partei Kurdistans gewesen und hätten gegen den Iran gekämpft. Zu seiner Mutter und seinem Stiefvater habe er nach wie vor Kontakt. Nach den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit seiner Schwester im August/September 2012 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sie seine dann mit gefälschten Pässen wieder in den Iran zurückgereist, aufgrund der illegalen Einreise an der Grenze festgenommen worden und dann einen Monat lang beim Geheimdienst und neun Monate lang im zentralen Gefängnis von XXXX angehalten worden. Danach hätten sie wieder nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, sie wären nach ihrer Haftentlassung am XXXX ein oder zwei Tage lang im Abschiebecenter gewesen, bis ihre Mutter sie freigekauft habe. Nach den Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er mit seiner Schwester im August/September 2012 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sie seine dann mit gefälschten Pässen wieder in den Iran zurückgereist, aufgrund der illegalen Einreise an der Grenze festgenommen worden und dann einen Monat lang beim Geheimdienst und neun Monate lang im zentralen Gefängnis von römisch 40 angehalten worden. Danach hätten sie wieder nach Afghanistan abgeschoben werden sollen, sie wären nach ihrer Haftentlassung am römisch 40 ein oder zwei Tage lang im Abschiebecenter gewesen, bis ihre Mutter sie freigekauft habe. Sein Fluchtgrund Afghanistan betreffend sei, dass er seit seinem
  10. Lebensjahr nicht mehr Moslem, sondern Zartosht sei. Dies sei eine Straftat in den Augen des Staates und der Bewohner. Seit er in Europa sei, glaube er jedoch nicht mehr an Gott, da nachgewiesen sei, dass der Mensch aus Molekülen entstanden sei. Auch der Zoroastrismus sei nur ein Kult. Es sei ihm nicht möglich, in einer muslimischen Gesellschaft zu leben, er müsse fasten, beten und in die Moschee gehe, dies alles wolle er nicht. Er würde bestraft werden. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass er hier einen Film produziert habe, der gegen die Gesetze des Islams gehe.
  11. Am 12.01.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er abermals ausführte, dass er und seine Schwester undokumentierte, afghanische Staatsangehörige im Iran ohne Aufenthaltstitel gewesen seien. Nach seinem
  12. Geburtstag habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde XXXX in XXXX einen Antrag auf Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft aufgrund seiner iranischen Mutter gestellt, im Verfahren hätte ein DNA Test durchgeführt werden sollen, dieser habe sich aber aufgrund des Iran-Embargos verzögert, so dass zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Schwester noch keine Entscheidung ergangen gewesen sei.
  13. Am 12.01.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er abermals ausführte, dass er und seine Schwester undokumentierte, afghanische Staatsangehörige im Iran ohne Aufenthaltstitel gewesen seien. Nach seinem
  14. Geburtstag habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde römisch 40 in römisch 40 einen Antrag auf Erlangung der iranischen Staatsbürgerschaft aufgrund seiner iranischen Mutter gestellt, im Verfahren hätte ein DNA Test durchgeführt werden sollen, dieser habe sich aber aufgrund des Iran-Embargos verzögert, so dass zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Schwester noch keine Entscheidung ergangen gewesen sei. Weiters wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner höchst liberalen, islam- und gesellschaftskritischen Einstellung sowohl in Afghanistan als auch im Iran höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Als geborener Moslem habe der Beschwerdeführer nicht das Recht, seinen Glauben aufzugeben, Apostasie sei im Iran mit langen Haftstrafen bis zum Tod bedroht. Es sei für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich in einer muslimischen Gesellschaft zu leben, er habe sich inzwischen auch künstlerisch entfaltet, einen Film produziert, in welchem islamische Gesetze kritisiert würden, und sich höchst kritisch gegenüber islamischen Gesellschaften positioniert. Vom Beschwerdeführer wurden im Zuge der Stellungnahme Kopien der Staatsbürgerschaftsnachweise der Mutter und des Stiefvaters, Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises der Mutter des Beschwerdeführers, aus welchen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester nicht als deren Kinder eingetragen seien, sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema der Heirat zwischen einer iranischen Frau und einem afghanischen Mann vorgelegt. Am 20.03.2018 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung C1 der Volkshochschule XXXX vom 20.03.2018 vor.Am 20.03.2018 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung C1 der Volkshochschule römisch 40 vom 20.03.2018 vor.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), sprach aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt IV.).
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), sprach aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte nach Darlegung des Verfahrensganges neben allgemeinen Länderfeststellungen zum Iran fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran und dem Zoroastrimus zugehörig sei sowie der Volksgruppe der Turkmenen angehöre. Seine Mutter sei iranische Staatsangehörige, der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei nach den Angaben des Beschwerdeführers afghanischer Staatsangehöriger gewesen. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Iran aufgewachsen und habe dort für acht Klassen die Schule besucht und anschließend über mehrere Jahre in der Baubranche, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit dem Stiefvater gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei nach muslimischer Tradition verheiratet und habe keine Kinder. Er habe den Iran im Frühsommer 2015 mit seiner Schwester verlassen und am XXXX 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe die ÖSD Prüfung B1 gut bestanden und weise in Österreich eine besondere Integration auf, was sich in den vorgelegten Empfehlungsschreiben und anderen Unterlagen zu den bisher gesetzten integrationsfördernden Maßnahmen wiederspiegle. So habe sich der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen des XXXX am Projekt „ XXXX …“ beteiligt, bei diversen Filmprojekten mitgewirkt, und sich in unterschiedlichsten Bereichen ehrenamtlich beteiligt. Er sei auch ordentliches Mitglied des Vereins XXXX . Die belangte Behörde stellte nach Darlegung des Verfahrensganges neben allgemeinen Länderfeststellungen zum Iran fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran und dem Zoroastrimus zugehörig sei sowie der Volksgruppe der Turkmenen angehöre. Seine Mutter sei iranische Staatsangehörige, der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei nach den Angaben des Beschwerdeführers afghanischer Staatsangehöriger gewesen. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Iran aufgewachsen und habe dort für acht Klassen die Schule besucht und anschließend über mehrere Jahre in der Baubranche, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit dem Stiefvater gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei nach muslimischer Tradition verheiratet und habe keine Kinder. Er habe den Iran im Frühsommer 2015 mit seiner Schwester verlassen und am römisch 40 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe die ÖSD Prüfung B1 gut bestanden und weise in Österreich eine besondere Integration auf, was sich in den vorgelegten Empfehlungsschreiben und anderen Unterlagen zu den bisher gesetzten integrationsfördernden Maßnahmen wiederspiegle. So habe sich der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen des römisch 40 am Projekt „ römisch 40 …“ beteiligt, bei diversen Filmprojekten mitgewirkt, und sich in unterschiedlichsten Bereichen ehrenamtlich beteiligt. Er sei auch ordentliches Mitglied des Vereins römisch 40 . Der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil ihm aufgrund seiner afghanischen Abstammung kein Aufenthaltsrecht zugekommen sei und er deshalb nach Afghanistan abgeschoben bzw. inhaftiert worden sei, sei nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass er als Staatsangehöriger des Iran zu behandeln sei, gehe aus seinen Angaben in Übereinstimmung mit den Personalstatuten zum Iran hervor, wonach ein Erwerbsgrund für die iranische Staatsangehörigkeit sei, dass beide Elternteile im Iran geboren seien. Auch habe er Beschwerdeführer nach Vollendung des
  17. Lebensjahres ein Jahr im Iran gelebt, was ebenfalls ein Erwerbsgrund sei. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft verfolgt, zumal der Zoroastrismus im Iran als Religionsgemeinschaft anerkannt sei und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keinerlei persönliche Verfolgungsgründe genannt bzw. glaubhaft vorgebracht habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Iran einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Er könne in den Iran zurückkehren und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Ihm drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftsstaates ereignet hätten, keine Verfolgung.
  18. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und (nach Wiederholung des Sachverhalts, des Vorbringens bei der Einvernahme vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Stellungnahme) unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die Situation der besonders vulnerablen Kinder aus gemischten Ehen sowohl im Iran als auch in Afghanistan ebensowenig eingehe wie auf die Situation und Gefährdung von jungen Künstlern, die Apostaten und Atheisten seien und die, wie der Beschwerdeführer, öffentlichkeitswirksam ihre Opposition zu islamischen Regierungen in ihrer Kunst zum Ausdruck brächten und für Frauenrechte einstünden. Der Name des Beschwerdeführers erziele unzählige Online-Treffer. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten zugleich höchst relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan zu gegenwärtigen hätte. Der Beschwerdeführer stehe für Frauenrechte ein und sei über die Maßen verwestlicht. Der Beschwerdeführer faste während des Ramadan nicht und sei zuletzt sogar in der Beratungsstelle in Wien Anfeindungen und Ressentiments von Afghanen wie Iranern ausgesetzt gewesen. Dieselbe Kritik im Iran als auch in Afghanistan wäre mit höchst asylrelevanter Verfolgung verbunden.
  19. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 15.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und (nach Wiederholung des Sachverhalts, des Vorbringens bei der Einvernahme vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Stellungnahme) unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde auf die Situation der besonders vulnerablen Kinder aus gemischten Ehen sowohl im Iran als auch in Afghanistan ebensowenig eingehe wie auf die Situation und Gefährdung von jungen Künstlern, die Apostaten und Atheisten seien und die, wie der Beschwerdeführer, öffentlichkeitswirksam ihre Opposition zu islamischen Regierungen in ihrer Kunst zum Ausdruck brächten und für Frauenrechte einstünden. Der Name des Beschwerdeführers erziele unzählige Online-Treffer. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten zugleich höchst relevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr sowohl in den Iran als auch nach Afghanistan zu gegenwärtigen hätte. Der Beschwerdeführer stehe für Frauenrechte ein und sei über die Maßen verwestlicht. Der Beschwerdeführer faste während des Ramadan nicht und sei zuletzt sogar in der Beratungsstelle in Wien Anfeindungen und Ressentiments von Afghanen wie Iranern ausgesetzt gewesen. Dieselbe Kritik im Iran als auch in Afghanistan wäre mit höchst asylrelevanter Verfolgung verbunden. Der Beschwerdeführer sei dem Zoroastrismus zugehörig, jeder Abfall vom Islam werde sowohl im Iran als auch in Afghanistan mit Verfolgung geahndet und sei mit langjährigen Haftstrafen bis zum Tod bedroht. Der Beschwerdeführer erfülle gleich mehrere der von UNHCR identifizierten Risikoprofile: Männer im wehrfähigen Alter im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung, Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen die Scharia verstoßen würden und Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte verstießen. Dazu wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auszugsweise ein Forschungspapier der länderkundigen Sachverständigen Friederike Stahlmann zitiert, weshalb Zwangsrekrutierung eine landesweite Gefahr für junge Männer darstelle, die Rückkehrer aus dem westlichen Ausland jedoch besonders betreffe sowie über eine vielfach angenommene im Ausland erfolgte Konversion. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund eines fehlenden sozialen Netzwerks nicht gegeben. Der Beschwerde beigelegt wurden ein Fotoausdruck, der den Beschwerdeführer anlässlich einer Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung auf XXXX am XXXX zeige, Screenshots eines Videos, das der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung aufgenommen habe sowie ein Screenshot der Facebook Seite des Beschwerdeführers und der XXXX , in welcher der Beschwerdeführer aktiv sei.Der Beschwerde beigelegt wurden ein Fotoausdruck, der den Beschwerdeführer anlässlich einer Teilnahme an einer Solidaritätskundgebung auf römisch 40 am römisch 40 zeige, Screenshots eines Videos, das der Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebung aufgenommen habe sowie ein Screenshot der Facebook Seite des Beschwerdeführers und der römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer aktiv sei.

  1. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Urkundenvorlage vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner Tazkira und seines afghanischen Reisepasses vor und führte aus, dass es ihm mithilfe eines Anwalts in Kabul möglich gewesen sei, diese Dokumente zum Beweis seiner Staatsangehörigkeit zu erlangen. Weiters legte der Beschwerdeführer ein WKO Prüfungszeugnis über die mit Auszeichnung bestandene Lehrabschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann vor.
  3. Am 16.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtlicher Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer u.a. seine afghanische Tazkira samt Bestätigung der Echtheit sowie seinen afghanischen Reisepass im Original vor. Befragt nach seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er als Atheist nicht nach Afghanistan zurückkönne, dort seien die Taliban-Kontrollen und auch die Leite seien anders als er. Im Koran stehe, dass ein Ungläubiger getötet werden müsse, er habe auch in Österreich schon Probleme mit einem Afghanen gehabt, der ihm gesagt habe, dass Nicht-fasten im Ramadan eine Sünde sei. Früher oder später, wenn er in Afghanistan mit jemandem in Kontakt komme, würde es herauskommen, dass er kein Moslem sei und dann würde er getötet werden.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 28.09.2020 dem Bundeskriminalamt die Tazkira des Beschwerdeführers sowie das Echtheitszertifikat zur Überprüfung der Echtheit und Unverfälschtheit der Dokumente.
  5. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 erstattete der Beschwerdeführer zu den in das Verfahren eingeführten Länderberichten eine Stellungnahme und führte abermals aus, dass in Afghanistan eine landesweite Gefahr für Rückkehrer aus Europa bestehe, da diese dem generellen Verdacht ausgesetzt seien, ihr Land und ihre religiösen Pflichten zu verraten und sich dem Machtanspruch der Taliban entzogen zu haben oder Spione westlicher Staaten oder sogar selbst Ausländer zu sein. Der Beschwerdeführer sei weder in einem afghanischen noch in einem islamisch-religiösen Umfeld aufgewachsen, er sei doppelter Apostat. Er würde in Afghanistan bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seiner Sprache auffallen und habe keinerlei überlebenswichtige Netzwerke. Der Beschwerdeführer könne sich gar nicht unauffällig verhalten, da er nie ein in Afghanistan sozial und religiös unauffälliges Verhalten gelernt habe und dieses aus tiefster Überzeugung auch nicht lernen/leben wolle. Er wäre schlicht nicht imstande, islamisch-religiös legitimierte Alltagsregeln „überzeugend zu leben“. Es wäre unvermeidlich, dass sein Abfall vom Islam bekannt würde. Zudem habe er sich auch innerhalb der afghanischen Exil-Community einen Namen als Kunstschaffender und Dolmetscher gemacht. Er lebe vollkommen integriert in Österreich, sein Auftreten, sein Verhalten, seine Kunst und seine Filme würden eine tiefe Lebensüberzeugung widerspiegeln, welche in krassem Gegensatz zu den religiösen und traditionellen Werten Afghanistans stehe. Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan jedenfalls höchst asylrelevante Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen zu gewärtigen, da ein Abfall vom Islam zugleich auch als Angriff auf die politischen und gesellschaftlichen Grundpfeiler gewertet werde.
  6. Am 04.12.2020 langte der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem festgehalten wurde, dass die Tazkira nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sei, sowie, dass sich bei der Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Die Authentizität des Echtheitszertifikates könne nicht beurteilt werden.
  7. Am 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer abermals eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Turkmenen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruchkopf genannte Geburtsdatum. Seinen früheren, nicht offiziell registrierten Namen „ XXXX “ benützt der Beschwerdeführer weiterhin als Künstlernamen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und war zuletzt in der Stadt XXXX im Iran wohnhaft. In Afghanistan war der Beschwerdeführer nie für einen längeren Zeitraum aufhältig. Er ist nach muslimischer Tradition verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Volks- und Mittelschule besucht, anschließend hat er illegal auf Baustellen, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit seinem Stiefvater gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Turkmenen. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruchkopf genannte Geburtsdatum. Seinen früheren, nicht offiziell registrierten Namen „ römisch 40 “ benützt der Beschwerdeführer weiterhin als Künstlernamen. Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren und war zuletzt in der Stadt römisch 40 im Iran wohnhaft. In Afghanistan war der Beschwerdeführer nie für einen längeren Zeitraum aufhältig. Er ist nach muslimischer Tradition verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Iran die Volks- und Mittelschule besucht, anschließend hat er illegal auf Baustellen, als Friseur und in einer Fabrik gemeinsam mit seinem Stiefvater gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Schwester im Frühsommer 2015 illegal aus dem Iran ausgereist, im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer ist mit seiner Schwester im Frühsommer 2015 illegal aus dem Iran ausgereist, im Juli 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am römisch 40 07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Iran leben noch die Ehefrau, die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers, der leibliche Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Norwegen, ein weiterer Onkel in Australien. In Afghanistan leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Er hat viele soziale Kontakte zu Österreichern. Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2019 die Lehrabschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann mit Auszeichnung bestanden und ist derzeit bei XXXX als Verkäufer in der XXXX Vollzeit erwerbstätig. Er ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2019 die Lehrabschlussprüfung zum Einzelhandelskaufmann mit Auszeichnung bestanden und ist derzeit bei römisch 40 als Verkäufer in der römisch 40 Vollzeit erwerbstätig. Er ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, er hat in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse bis Level C1 besucht und die Prüfung ÖSD Zertifikat B1 gut bestanden. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Farsi. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins „ XXXX “ und hat in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der XXXX als Dolmetscher sowie auch als Schülerlotse gearbeitet. Weiters hat er sich am Projekt „ XXXX “ im Rahmen des XXXX beteiligt. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins „ römisch 40 “ und hat in der Vergangenheit ehrenamtlich bei der römisch 40 als Dolmetscher sowie auch als Schülerlotse gearbeitet. Weiters hat er sich am Projekt „ römisch 40 “ im Rahmen des römisch 40 beteiligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), sprach aber aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), sprach aber aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt römisch vier.). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides. Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Moslem geboren wurde und sich im Alter von 14 Jahren vom Islam abgewandt hat. Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst, wie sein Stiefvater, dem Zoroastrismus zu, lebt jedoch nunmehr seit dem Jahr 2016 als Atheist. Der Beschwerdeführer hält sich nicht an die religiösen Vorschriften des Islam. Er fastet (auch im Ramadan) nicht, er betet nicht, geht nicht in die Moschee und hat ein durch Selbstbestimmung geprägtes Frauenbild. Er scheut sich auch nicht, seine Ansichten in Österreich gegenüber anderen Muslimen zu vertreten und steht dazu, nicht mehr zu beten und zu fasten. In Österreich hat der Beschwerdeführerunter anderem die Filme „ XXXX “ und „ XXXX “ produziert, welche sich mit den Themen Flucht und Frauenrechten bzw. der Unterdrückung der Frauen im Islam auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer hat auch als Kameramann für das Unternehmen „ XXXX “ Videos und Filme gedreht, das letzte Projekt hieß „ XXXX “ und handelte von Fluchtgeschichten, welche von österreichischen Schauspielern nacherzählt wurden. Dieses Projekt wurde auf dem Fernsehsender XXXX ausgestrahlt, und darüber wurde auch in der Tageszeitung „ XXXX “ berichtet. Weiters hat der Beschwerdeführer als Kameramann im Film „ XXXX “, produziert vom XXXX , fungiert. Der Beschwerdeführer hat einen Facebook-Account und Instagram-Account jeweils unter seinem (nunmehrigen) Künstlernamen, auf welchen er vor allem über seine eigenen (zum Teil islamkritischen) Filme bzw. Filme, an denen er mitgewirkt hat, und kulturelle Inhalte postet. Der Beschwerdeführer hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von Religionen, so auch vom Islam, abgewandt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie (in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) verleugnen würde bzw. ist ihm dies auch nicht zumutbar. Die areligiöse Lebenseinstellung ist ein Teil seiner Identität geworden. Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Moslem geboren wurde und sich im Alter von 14 Jahren vom Islam abgewandt hat. Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst, wie sein Stiefvater, dem Zoroastrismus zu, lebt jedoch nunmehr seit dem Jahr 2016 als Atheist. Der Beschwerdeführer hält sich nicht an die religiösen Vorschriften des Islam. Er fastet (auch im Ramadan) nicht, er betet nicht, geht nicht in die Moschee und hat ein durch Selbstbestimmung geprägtes Frauenbild. Er scheut sich auch nicht, seine Ansichten in Österreich gegenüber anderen Muslimen zu vertreten und steht dazu, nicht mehr zu beten und zu fasten. In Österreich hat der Beschwerdeführerunter anderem die Filme „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ produziert, welche sich mit den Themen Flucht und Frauenrechten bzw. der Unterdrückung der Frauen im Islam auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer hat auch als Kameramann für das Unternehmen „ römisch 40 “ Videos und Filme gedreht, das letzte Projekt hieß „ römisch 40 “ und handelte von Fluchtgeschichten, welche von österreichischen Schauspielern nacherzählt wurden. Dieses Projekt wurde auf dem Fernsehsender römisch 40 ausgestrahlt, und darüber wurde auch in der Tageszeitung „ römisch 40 “ berichtet. Weiters hat der Beschwerdeführer als Kameramann im Film „ römisch 40 “, produziert vom römisch 40 , fungiert. Der Beschwerdeführer hat einen Facebook-Account und Instagram-Account jeweils unter seinem (nunmehrigen) Künstlernamen, auf welchen er vor allem über seine eigenen (zum Teil islamkritischen) Filme bzw. Filme, an denen er mitgewirkt hat, und kulturelle Inhalte postet. Der Beschwerdeführer hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von Religionen, so auch vom Islam, abgewandt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie (in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) verleugnen würde bzw. ist ihm dies auch nicht zumutbar. Die areligiöse Lebenseinstellung ist ein Teil seiner Identität geworden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer aufgrund seines Abfalls vom Islam die Gefahr, dass er massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko sowohl von privater Seite – ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme – als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Asylausschlussgründe vor. 1.2 Zur hier relevanten Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS generiert am 16.12.2020, Version 2 (in der Folge: LIB) ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR; in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO; in der Folge: EASO Country Guidance) ● Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.09.2019 (in der Folge: Bericht des Auswärtigen Amtes) ● EASO COI Report Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms vom Dezember 2017 (in der Folge: EASO COI Report) ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017 (in der Folge: ACCORD Anfragebeantwortung) ● ACCORD Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 (in der Folge: ACCORD 2020)
  10. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7).
  11. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Laut einer IPC-Analyse vom April wird die Zahl der Menschen, die in Afghanistan unter akuter Ernährungsunsicherheit der Stufe 4 der Emergency-IPC leiden, im Zeitraum Juni-November 2020 voraussichtlich von 3,3 Millionen auf fast 4 Millionen ansteigen (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen, auch wenn es keine offiziellen Regierungsstatistiken über die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt gibt. Schätzungen zufolge sind rund 67% der Bevölkerung unter 25 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (LIB, Kapitel 22). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB, Kapitel 22). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

  1. Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 36 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten ampolitischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18).
  2. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (LIB, Kapitel 17). Apostasie, Blasphemie, Konversion: Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LIB, Kapitel 17.4). Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als Apostasie nach islamischen Recht angesehen, einschließlich die Abkehr vom Islam hin zum Atheismus (EASO COI Report, Kapitel 2.1; idS auch ACCORD 2020, Kapitel 3). Apostasie fällt unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud genannt werden, (ACCORD 2020, Kapitel 3) und wird als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4; Bericht Auswärtiges Amt, Kapitel 1.4; UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. A.
  3. b) oder eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (EASO Country Guidance, Kapitel 2.16; EASO COI Report, Kapitel 2.1). Selbst im „Mainstream-Islam“ wird Apostasie abgelehnt und kann nach orthodoxem Scharia-Verständnis mit der Todesstrafe geahndet werden (ACCORD 2020, Kapitel 3). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden (EASO COI Report Kapitel 2.1; LIB, Kapitel 17.4). Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Die Rechtsauslegung ist oft ziemlich willkürlich und vom jeweiligen Richter, Staatsanwalt etc. abhängig, sowie von dessen Verankerung in der Scharia (ACCORD 2020, Kapitel 3). Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (LIB, Kapitel 17.4; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel III.
  4. A. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 3). Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt (LIB, Kapitel 17.4). Die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird als Apostasie nach islamischen Recht angesehen, einschließlich die Abkehr vom Islam hin zum Atheismus (EASO COI Report, Kapitel 2.1; idS auch ACCORD 2020, Kapitel 3). Apostasie fällt unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud genannt werden, (ACCORD 2020, Kapitel 3) und wird als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (LIB, Kapitel 17.4; Bericht Auswärtiges Amt, Kapitel 1.4; UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. A.
  5. b) oder eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (EASO Country Guidance, Kapitel 2.16; EASO COI Report, Kapitel 2.1). Selbst im „Mainstream-Islam“ wird Apostasie abgelehnt und kann nach orthodoxem Scharia-Verständnis mit der Todesstrafe geahndet werden (ACCORD 2020, Kapitel 3). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden (EASO COI Report Kapitel 2.1; LIB, Kapitel 17.4). Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Die Rechtsauslegung ist oft ziemlich willkürlich und vom jeweiligen Richter, Staatsanwalt etc. abhängig, sowie von dessen Verankerung in der Scharia (ACCORD 2020, Kapitel 3). Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (LIB, Kapitel 17.4; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei.
  6. A. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 3). Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, zu welcher auch islamfeindliche Publikationen und Reden zählen, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (LIB, Kapitel 17.4; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. A.

  1. c). Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten bei Blasphemie drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3; EASO COI Report, Kapitel 2.1; UNHCR-Richtlinien Kapitel III. 5.; ACCORD 2020, Kapitel 5), andernfalls drohe die Hinrichtung, wobei es laut Berichten unter Scharia-Recht kein eindeutiges Verfahren für den Widerruf gibt (UNHCR-Richtlinien Kapitel III. A.
  2. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 3). Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, zu welcher auch islamfeindliche Publikationen und Reden zählen, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (LIB, Kapitel 17.4; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. A.

  1. c). Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten bei Blasphemie drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3; EASO COI Report, Kapitel 2.1; UNHCR-Richtlinien Kapitel römisch drei. 5.; ACCORD 2020, Kapitel 5), andernfalls drohe die Hinrichtung, wobei es laut Berichten unter Scharia-Recht kein eindeutiges Verfahren für den Widerruf gibt (UNHCR-Richtlinien Kapitel römisch drei. A.
  2. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 3). Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 2017, wonach auf die Beleidigung oder Verzerrung der religiösen Überzeugungen des Islam eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren steht (ACCORD 2020, Kapitel 5), stützen sich afghanische Gerichte in Bezug auf Blasphemie auf islamisches Recht. Dies kann sich auf gegen den Islam gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen beziehen, obwohl freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit verfassungsmäßig geschützt sind. Das Mediengesetz von 2009 (Kapitel 8, Artikel 31) untersagt die Veröffentlichung von Sachverhalten, die im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam stehen und für andere Religionen oder Glaubensrichtungen anstößig sind (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. A.
  3. c). Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 [2004 laut EASO Country Guidance, Kapitel 2.16 und EASO COI Report, Kapitel 2.1] verbietet unter anderem das Produzieren, Reproduzieren, den Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. A.
  4. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 5). Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von 2017, wonach auf die Beleidigung oder Verzerrung der religiösen Überzeugungen des Islam eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren steht (ACCORD 2020, Kapitel 5), stützen sich afghanische Gerichte in Bezug auf Blasphemie auf islamisches Recht. Dies kann sich auf gegen den Islam gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen beziehen, obwohl freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit verfassungsmäßig geschützt sind. Das Mediengesetz von 2009 (Kapitel 8, Artikel 31) untersagt die Veröffentlichung von Sachverhalten, die im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam stehen und für andere Religionen oder Glaubensrichtungen anstößig sind (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. A.
  5. c). Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 [2004 laut EASO Country Guidance, Kapitel 2.16 und EASO COI Report, Kapitel 2.1] verbietet unter anderem das Produzieren, Reproduzieren, den Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3; idS auch UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. A.
  6. c sowie ACCORD 2020, Kapitel 5). Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie oder Blasphemie vorgeworfen werden, jedoch nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR-Richtlinien Kapitel III. A.
  7. c; ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (LIB, Kapitel 17.4). Die gesellschaftliche Akzeptanz in Afghanistan für Kritik am Islam ist niedrig, Kritik am Islam wird als Akt gegen die Religion gesehen und kann als Blapshemie verfolgt werden (EASO Country Guidance, Kapitel 2.16). Gefährlich wird es dann, wenn öffentlich bekannt wird, dass ein Muslim aufgehört hat, an die Prinzipien des Islam zu glauben (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (Bericht Auswärtiges Amt Kapitel 1.4; idS auch ACCORD 2020, Kapitel 4). In manchen Fällen nehmen die Leute die Sache selbst in die Hand und prügeln einen Apostaten zu Tode, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelangt (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1; idS auch EASO Country Guidance, Kapitel 2.16 sowie EASO COI Report, Kapitel 2.4.). Es gibt kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten würden“ (ACCORD 2020, Kapitel 4). Für Apostaten, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, gebe es mit Sicherheit keinen staatlichen Schutz (ACCORD 2020, Kapitel 3). Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie oder Blasphemie vorgeworfen werden, jedoch nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR-Richtlinien Kapitel römisch drei. A.
  8. c; ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (LIB, Kapitel 17.4). Die gesellschaftliche Akzeptanz in Afghanistan für Kritik am Islam ist niedrig, Kritik am Islam wird als Akt gegen die Religion gesehen und kann als Blapshemie verfolgt werden (EASO Country Guidance, Kapitel 2.16). Gefährlich wird es dann, wenn öffentlich bekannt wird, dass ein Muslim aufgehört hat, an die Prinzipien des Islam zu glauben (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (Bericht Auswärtiges Amt Kapitel 1.4; idS auch ACCORD 2020, Kapitel 4). In manchen Fällen nehmen die Leute die Sache selbst in die Hand und prügeln einen Apostaten zu Tode, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelangt (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 1; idS auch EASO Country Guidance, Kapitel 2.16 sowie EASO COI Report, Kapitel 2.4.). Es gibt kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten würden“ (ACCORD 2020, Kapitel 4). Für Apostaten, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, gebe es mit Sicherheit keinen staatlichen Schutz (ACCORD 2020, Kapitel 3). Personen, die vom Islam konvertierten, berichten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Die International Humanist and Ethical Union (IHEU, eine von der UN anerkannte NGO, die einen jährlichen Bericht über die Diskriminierung von Nichtreligiösen und Atheisten erstellt; nunmehr Humanist International) erwähnt in ihrem Bericht vom November 2016, dass es selbst aus Sicht vieler Afghanen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, ein Tabu darstelle, den Islam zu kritisieren. Atheisten und Freidenkende seien daher gezwungen, ihre Überzeugungen zu verbergen, und könnten ihre Gedanken lediglich anonym über soziale Medien ausdrücken. Personen, denen Blasphemie oder Beleidigung der Religion vorgeworfen werde, könnten zum Ziel gewaltsamer Übergriffe werden. Die relativ geringe Zahl an Gerichtsprozessen in Zusammenhang mit Apostasie und Blasphemie seit 2004 zeige vermutlich, dass für die Mehrheit der Bevölkerung keine Möglichkeit bestehe, kritische Fragen zum Islam zu stellen. Personen aus liberalen bzw. intellektuellen Kreisen, welche die grundlegenden Prinzipien der Religion und deren Rolle in der Gesellschaft diskutieren wollten, müssten ein beträchtliches Maß an Selbstzensur üben in Bezug darauf, was sie im öffentlichen Raum sagen könnten. Zahlreiche Quellen verdeutlichen, dass die Gesellschaft im Allgemeinen wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen den Islam nicht duldet und der Ausdruck solcher Ansichten zu starken Reaktion gegen die Person führen kann, wenn die Ansicht öffentlich geäußert wird. Gruppen wie Atheisten, Säkularisten oder Konvertiten, die Ansichten vertreten, die als abtrünnig vom Islam wahrgenommen werden können, müssen sich selbst zensieren und können ihre persönlichen Ansichten oder Beziehung zum Islam nicht offen in der Gesellschaft äußern, auf die Gefahr hin, dass ihnen Sanktionen oder Gewalt drohen (EASO COI Report, Kapitel 2.4). Menschen, die Ansichten haben, welche als Abfall vom Islam wahrgenommen werden können, wie etwa Konvertiten, Apostaten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihr Verhältnis zum Islam nicht offen ausdrücken, ohne dem Risiko von Sanktionen oder Gewalt ausgesetzt zu sein. Diese Menschen müssen auch nach außen hin als Muslime auftreten und die religiösen Verhaltensweisen und kulturellen Erwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen, obwohl dies nicht ihrer inneren Überzeugung entspricht (EASO Country Guidance, Kapitel 2.16). Es gibt schlicht keine Lobby für Apostaten oder deren Grundreche, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren (ACCORD 2020, Kapitel 4). Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, ob in den letzten Jahren staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie stattgefunden haben. In der jüngeren Vergangenheit sind keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde (LIB, Kapitel 17.4). Aus den Quellen ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3, EASO Country Guidance, Kapitel 2.16 und EASO COI Report, Kapitel 2.2 sowie ACCORD 2020, Kapitel 4 ergibt sich jedoch, dass über einige Fälle von Inhaftierungen aufgrund von Anschuldigen wegen Apostasie und/oder Blasphemie in der Vergangenheit berichtet wurde. Beispielsweise hat es

der USCIRF (US Commission on International Religious Freedom) in den Jahren 2010 und 2011 zwei Fälle von Nicht-Muslimen gegeben, welche wegen Apostatsie verfolgt worden seien und einer mögliche Bestrafung durch Tötung gegenübergestanden seien. In den Jahren 2012 und 2013 berichtete die USCRIF, dass diese Personen auf diplomatischen Druck hin freigelassen worden seien und das Land verlassen hätten. In den Jahren 2014-2016 hat es berichtete Fälle über Verfolgungen durch die Regierung wegen Apostasie oder Blasphemie gegeben oder über körperliche Angriffe, Vorenthaltungen, Inhaftierungen oder Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (EASO COI Report, Kapitel 2.2.). Laut USDOS gebe es eine im Jahr 2013 wegen Blasphemie verurteilte Person, die nach wie vor eine 20-jährige Gefängnisstrafe verbüße. Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ berichtete über den Lynchmord an einer 27-jährigen Afghanin in Kabul im März 2015, welcher fälschlicherweise vorgeworfen worden sei, den Koran verbrannt zu haben (ACCORD Anfragebeantwortung Kapitel, 3). Die Menge steinigte sie, überrannte sie und zündete ihren Körper an, ohne dass die Polizei oder die Öffentlichkeit eingriff, die zwar Zeuge der Tötung waren, diese aber nicht verhinderten (EASO COI Report, Kapitel 2.4). Die britische Tageszeitung Guardian berichtete im Oktober 2014 über Proteste in mehreren Städten Afghanistans, die ausgebrochen seien, nachdem ein Kolumnist der Zeitung Afghanistan Express in einem Artikel den Islamischen Staat und die Taliban kritisiert habe und geäußert habe, dass Menschen wichtiger seien als Gott. Die Protestierenden hätten den Artikel als blasphemisch verurteilt, und mehrere von ihnen hätten von der Regierung die Hinrichtung der Mitarbeiter der Zeitung gefordert (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3; idS auch EASO COI Report, Kapitel 2.2.). Das US Department of State's International Religious Freedom Report des US-Außenministeriums für 2015 weist darauf hin, dass es im Jahr 2015 mehrere außergerichtliche Tötungen wegen "angeblicher religiöser Vergehen" in Afghanistan gab. In einem Artikel vom Februar 2011 berichtet Christian Today über die Freilassung eines afghanischen christlichen Konvertiten namens Said Musa, der während seiner Haft körperlich und sexuell misshandelt worden sei (ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 3). Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, schreibt in einem Artikel vom Februar 2009, dass sich der afghanische Journalist Ghaws Zalmai seit November 2007 in Haft befinde. Er sei zu einer 20-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, nachdem er eine volkssprachliche Version des Koran veröffentlich habe, welche von den islamischen Rechtsgelehrten (Ulema) als unrichtig eingestuft worden sei. BBC News berichtet im Oktober 2008, dass ein Afghane namens Sayed Pervez Kambaksh zum zunächst zum Tode verteilt worden sei, nachdem er Berichten zufolge aus dem Internet Informationen über Frauenrechte im Islam heruntergeladen habe. Ein Berufungsgericht in Kabul habe das Strafmaß reduziert (ACCORD Anfragebeantwortung Kapitel 3; idS auch EASO COI Report, Kapitel 2.2). Im Jahr 2013 wurde eine Person zu 20 Jahren Freiheitsstrafe wegen Blasphemie verurteilt, 2017 befand diese sich immer noch in Haft (EASO COI Report, Kapitel 2.2). Tolo News berichtet im Dezember 2019 über den Fall Zaman Ahmadi. Dieser sei im Jahr 2012 verhaftet und für schuldig befunden worden, Blasphemie begangen zu haben. Grund sei gewesen, dass der Schriftsteller einen Artikel über die Zerstörung einer Buddha-Statue in der Provinz Bamyan verfasst habe, wie Tolo News im Jänner 2020 schreibt. Zaman sei daraufhin von einem erstinstanzlichen Gericht zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans habe nun im Dezember 2019 die 20-jährige Gefängnisstrafe aufgehoben. Im März 2020 sei Zaman laut einem Artikel der afghanischen Onlinezeitung Kabul Now freigelassen worden, nachdem der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen worden sei, die ein neues Urteil erlassen habe.

diesem Urteil sei die Zeit, die er bereits im Gefängnis abgesessen habe, ausreichend, um die gegen ihn erhobenen Blasphemie-Anschuldigungen zu tilgen (ACCORD 2020, Kapitel 5). Open Doors, ein überkonfessionelles christliches Hilfswerk mit evangelikaler Ausrichtung, das sich in über 50 Ländern der Welt für ChristInnen einsetzt, erwähnt in seinem Weltverfolgungsindex 2020, dass es Berichte über einige ChistInnen gebe, die im Berichtszeitraum (

  1. November 2018 –
  2. Oktober 2019) getötet worden seien, dass aber aus Sicherheitsgründen keine Einzelheiten veröffentlicht werden könnten (ACCORD 2020, Kapitel 3). Es gibt unterschiedliche Berichte darüber, ob das Nichtbefolgen von religiösen Vorschriften und Handlungen Verfolgungsgefahr auslöst. Wie Landinfo in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 bemerkt, werde eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime könne es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation habe erklärt, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Derselben Quelle zufolge könne es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. So hätten Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle sei es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich sei es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. In Gemeinden, wo Abweichungen von religiösen Ritualen und Vorschriften keine Akzeptanz fänden, würden Personen mit abweichenden religiösen Ansichten die Rituale befolgen, um keinen Verdacht zu erregen (ACCORD Anfragebeantwortung Kapitel 4). Der allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Afghanistan, Mag. Friederike Stahlmann, zufolge kann aber auch Desinteresse an Religion als Apostasie gewertet werden. In vielen der von RückkehrerInnen in Anspruch genommenen Unterkünfte werde man sehr stark sozial überwacht, ob und wie häufig man zum Beispiel bete. Gerade an solchen halböffentlichen Orten brauche es ein überzeugendes Bekenntnis zum Islam und das Einhalten der damit verbundenen Rituale. Praktisch würden jedoch auch Alltagsregeln religiös legitimiert und damit sei auch deren Einhaltung zentral, um den Vorwurf der Apostasie zu vermeiden. Dies seien Dinge, die gerade zurückkehrende Flüchtlinge, die Afghanistan jung verlassen hätten oder Afghanistan nicht kennen würden, häufig falsch machen würden. Für den Vorwurf würden mitunter Kleinigkeiten ausreichen. Ihr sei der Fall eines Afghanen bekannt, der Mitte der 2000er nach Kabul zurückgekehrt sei und der genügend Geld gehabt habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Er habe sich eine westliche Toilettenschüssel eingebaut, worauf ihn der Vermieter verprügelt und hinausgeworfen habe, weil die Toilettenschüssel aus Versehen nach Mekka ausgerichtet gewesen sei. Auch dies sei vom Vermieter als Apostasie gewertet worden (ACCORD 2020, Kapitel 4). Problem von Rückkehren aus westlichen Ländern sei, dass ihnen unterstellt werde, dass sie sich „im ungläubigen Westen“ nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Gegenüber den Taliban sei dieses Entkräften jedoch kaum möglich (ACCORD 2020, Kapitel 6; idS auch ACCORD Anfragebeantwortung, Kapitel 5). Die Taliban sehen Menschen, die gegen sie predigen oder gegen ihre Interpretation des Islam verstoßen, als Apostaten (EASO Country Guidance Kapitel, 2.16; idS auch EASO COI Report, Kapitel 2.7). Auch islamkritische Facebook-Einträge können für die Urheber problematisch sein. Alles, was man im Exil oder Online gesagt und getan hat, wird bekannt. Wenn man sich in sozialen Medien islamkritisch geäußert hat, stellt dies dann ein akutes Risiko dar. Die Tabuisierung von Blasphemie und Apostasie besteht auch in der Exilcommunity und islamkritische Einträge erregen großes Aufsehen. Außerdem werden Geflüchtete auch von Afghanistan aus beobachtet und deren Verhalten im Exil sozial kontrolliert. Wenn man so etwas eine Ansiedlung in Afghanistan anstrebt oder wenn man arbeiten will, dann wird relevant, wer man ist und ob man vertrauenswürdig ist, und dies wird dann überprüft. Dabei wird entweder in der Herkunftsgemeinschaft nachgefragt, oder man ist eben auch gezwungen, Facebook-Accounts offen zu legen. Insofern ist egal, ob in Social-Media-Accounts der Klarname aufscheine oder nicht (ACCORD 2020, Kapitel 5). Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben. Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIB, Kapitel 17.4 sowie ACCORD 2020, Kapitel 3). Auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass die afghanische Regierung an einer aktiven Suche nach Apostaten interessiert sei, so wäre sie dennoch wahrscheinlich gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Fall bekannt würde (ACCORD 2020, Kapitel 3).
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 12). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. C. 2).
  4. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LIB, Kapitel 5).
  5. Risikogruppen In seinen „Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender“ vom
  6. August 2018 geht UNHCR u.a. von folgenden „Risikoprofilen“ aus: ● Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen ● Personen, die vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen UNHCR ist der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten (UNHCR Richtlinien, Kapitel III. A.

  1. d).UNHCR ist der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten (UNHCR Richtlinien, Kapitel römisch drei. A.
  2. d).
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem am 16.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Original der Tazkira sowie des afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Eine Dokumentenüberprüfung des Bundeskriminalamtes zur GZ XXXX vom 26.11.2020 kam zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und nunmehr den im Spruch angeführten Namen führt. Zu seiner bisherigen Verfahrensidentität „ XXXX “ gab der Beschwerdeführer an, diesen Namen weiterhin als seinen Künstlernamen zu führen. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem am 16.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Original der Tazkira sowie des afghanischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Eine Dokumentenüberprüfung des Bundeskriminalamtes zur GZ römisch 40 vom 26.11.2020 kam zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch ist und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und nunmehr den im Spruch angeführten Namen führt. Zu seiner bisherigen Verfahrensidentität „ römisch 40 “ gab der Beschwerdeführer an, diesen Namen weiterhin als seinen Künstlernamen zu führen. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur familiären und persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat B1 ergibt sich aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 16.12.2016, der Besuch weiterer Deutschkurse bis Level C1 aus den vorgelegten Teilnahmebescheinigungen. Die aktuellen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich vor allem aus dem Eindruck der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. So war der Beschwerdeführer in der Lage, beinahe alle ihm gestellten Fragen auf Deutsch zu beantworten und auch ein umfangreiches Vorbringen in deutscher Sprache zu erstatten. Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen glaubwürdigen Angaben aus seiner Tätigkeit als Verkäufer bei XXXX ein Vollzeit-Erwerbseinkommen ist daher als im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig einzustufen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung Einzelhandelskaufmann mit Auszeichnung bestanden hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat. Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie seiner Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ und der Beteiligung am Projekt „ XXXX “ ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.Der Beschwerdeführer bezieht nach seinen glaubwürdigen Angaben aus seiner Tätigkeit als Verkäufer bei römisch 40 ein Vollzeit-Erwerbseinkommen ist daher als im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig einzustufen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung Einzelhandelskaufmann mit Auszeichnung bestanden hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat. Die Feststellungen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie seiner Mitgliedschaft im Verein „ römisch 40 “ und der Beteiligung am Projekt „ römisch 40 “ ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gründet seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 07.2015 im Hinblick auf das Herkunftsland Afghanistan letztlich darauf, dass der als Atheist in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch den Staat, die Taliban und Privatpersonen bis hin zum drohenden Tod ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gründet seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 07.2015 im Hinblick auf das Herkunftsland Afghanistan letztlich darauf, dass der als Atheist in Afghanistan Verfolgungshandlungen durch den Staat, die Taliban und Privatpersonen bis hin zum drohenden Tod ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar seine bereits mit der Pubertät einsetzende Abwendung vom Islam darlegen und wirkte diese Darstellung sehr überzeugend. Der Beschwerdeführer konnte weiters überzeugend darlegen, dass er mittlerweile Atheist ist und auch den Zoroastrismus seit der Lektüre des Buches „The God Delusion“ von Richard Dawkins im Jahr 2016 nur mehr lediglich als Kult ansieht. Als Schlüsselereignis für die gänzliche religiöse Abwendung konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar schildern, dass er in XXXX bei einem Telefonat mit seinem Stiefvater erfahren habe, dass in einem Dorf eine junge Frau vor den Augen ihres Ehemannes von neun Männern vergewaltigt worden sei, und er sich gedacht habe, „wie Gott nichts dagegen tun könne, wenn er doch die Taten vorhersehe“. Die als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Schwester des Beschwerdeführers bestätigte die nichtreligiöse Weltanschauung des Beschwerdeführers. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass er keiner Religion folgt, sich vom Islam abgewandt hat, nicht mehr betet, keine Moschee besucht und (auch im Ramadan) nicht fastet. Der Beschwerdeführer hat daher glaubhaft machen können, dass er eine dem Islam gegenüber kritische und ablehnende Haltung eingenommen hat, die er auch nach außen hinträgt. So hat der Beschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft gemacht, dass er, als er bei der XXXX gearbeitet hat, einem anderen Mitarbeiter, welcher ebenfalls Afghane war, erzählt hat, dass er keinen Glauben hat und an keinen Gott mehr glaubt. Dass der Beschwerdeführer seine islamkritische Haltung nach außen trägt, zeigt sich unter anderem auch an den vom Beschwerdeführer produzierten Filmen. Dass diese Filme unter anderem islamkritischen Inhalts sind, ergibt sich einerseits aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester, andererseits aus der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den auf der Videoplattform YouTube befindlichen Trailer des Films „ XXXX “ XXXX sowie diversen Medienberichten XXXX ; XXXX . Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, befragt nach seiner Meinung zum Exfreund seiner Schwester, auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Schwester als freie Person ansieht, deren Privatleben ihn nichts angehe, was stark dafür spricht, dass der Beschwerdeführer das in seinen Filmen propagierte Einstehen für Frauenrechte auch tatsächlich lebt. Dass der Beschwerdeführer als Kameramann für das Unternehmen „ XXXX “ Videos und Filme gedreht hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Website des Unternehmens ( XXXX ), die mediale Präsenz sowie der Inhalt des Projekts „ XXXX “ aus den entsprechenden Beiträgen bzw. Berichten ( XXXX ; XXXX ) . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf seinen Social-Media-Accounts unter seinem (nunmehrigen) Künstlernamen seine Filme bewirbt und weitere kulturelle Inhalte postet, ergibt sich aus der amtswegigen Einsichtnahme in das Facebook- und Instagramprofil des Beschwerdeführers. Es ist aufgrund des oben Ausgeführten keinesfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde und wäre ihm dies auch nicht zumutbar, da die areligiöse Lebenseinstellung ein Teil seiner Identität geworden ist. Auch wenn unterschiedliche Berichte hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr bei „bloßem“ Desinteresse bzw. Nicht-Pflegen der religiösen Rituale existierten, ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls darauf hinzuweisen, dass Rückkehrer aus Europa nach den Länderfeststellungen unterstellt wird, dass sie sich „im ungläubigen Westen“ nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Wie jedoch oben ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer mittlerweile als überzeugter Atheist und ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Kritik „hinterm Berg“ halten würde bzw. ist ihm dies auch nicht zumutbar. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, verwendet er nach wie vor seinen Künstlernamen und es ist – schon aufgrund seiner Kontakte zur afghanischen Botschaft und der Kontakte seines Anwalts zu den afghanischen Behörden - davon auszugehen, dass dieser ihm zugeordnet werden kann. Im Falle des Beschwerdeführers wird die Verfolgungsgefahr daher noch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer als Künstler und Filmeschaffender exponiert hat, für Frauenrechte einsteht und in den sozialen Medien seine, zum Teil islamkritischen, Filme bewirbt. Da auch zumindest ein Fall bekannt ist, in welchem ein Afghane zunächst zum Tode verteilt worden ist, nachdem er Berichten zufolge (lediglich) aus dem Internet Informationen über Frauenrechte im Islam heruntergeladen hat, besteht für den Beschwerdeführer insofern erst recht eine Gefährdungslage. Nach den Länderberichten sind auch islamkritische Facebook-Beiträge für die Urheber der Beiträge problematisch. Man muss davon ausgehen, dass alles, was man im Exil oder Online gesagt und getan hat, bekannt wird. Wenn man sich in sozialen Medien islamkritisch geäußert hat, stellt dies dann ein akutes Risiko dar. Die Tabuisierung von Blasphemie und Apostasie besteht auch in der Exilcommunity, was sich mit den geschilderten Erfahrungen des Beschwerdeführers deckt, und islamkritische Einträge erregen großes Aufsehen. Dazu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen ist, daher Farsi und kein Dari spricht, sodass ihm in Afghanistan schon per se Auffälligkeitswert zukommen würde. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan und könnte somit nicht einmal auf ein eventuell schützendes, familiäres Netzwerk bauen. Nach Länderfeststellungen geht nämlich nicht nur vom Staat die Gefahr aus, wegen Apostasie asylrelevant verfolgt zu werden, sondern auch und teilweise insbesondere von der Gesellschaft. So ergibt sich aus den zitierten Länderberichten, dass die gesellschaftliche Akzeptanz in Afghanistan für Kritik am Islam niedrig ist und Kritik am Islam als Akt gegen die Religion gesehen wird. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten oft auch aus dem nachbarschaftlichen Umfeld. Es gibt in der Gesellschaft kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten würden“. Es gibt schlicht keine Lobby für Apostaten oder deren Grundreche, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren. Diese Länderfeststellungen decken sich auch mit Medienberichten aus der Vergangenheit, wie etwa dem zitierten Fall der 27-jährigen Afghanin in Kabul im März 2015, welcher fälschlicherweise vorgeworfen wurde, den Koran verbrannt zu haben und welche von der Menge gesteinigt, überrannt und angezündet wurde. Weder die Polizei noch die Öffentlichkeit verhinderte die Tötung, obwohl sie Zeugen waren. Der afghanische Staat ist nach den Berichten auch nicht willens, Apostaten, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, zu schützen.Der Beschwerdeführer konnte nachvollziehbar seine bereits mit der Pubertät einsetzende Abwendung vom Islam darlegen und wirkte diese Darstellung sehr überzeugend. Der Beschwerdeführer konnte weiters überzeugend darlegen, dass er mittlerweile Atheist ist und auch den Zoroastrismus seit der Lektüre des Buches „The God Delusion“ von Richard Dawkins im Jahr 2016 nur mehr lediglich als Kult ansieht. Als Schlüsselereignis für die gänzliche religiöse Abwendung konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar schildern, dass er in römisch 40 bei einem Telefonat mit seinem Stiefvater erfahren habe, dass in einem Dorf eine junge Frau vor den Augen ihres Ehemannes von neun Männern vergewaltigt worden sei, und er sich gedacht habe, „wie Gott nichts dagegen tun könne, wenn er doch die Taten vorhersehe“. Die als Zeugin unter Wahrheitspflicht einvernommene Schwester des Beschwerdeführers bestätigte die nichtreligiöse Weltanschauung des Beschwerdeführers. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass er keiner Religion folgt, sich vom Islam abgewandt hat, nicht mehr betet, keine Moschee besucht und (auch im Ramadan) nicht fastet. Der Beschwerdeführer hat daher glaubhaft machen können, dass er eine dem Islam gegenüber kritische und ablehnende Haltung eingenommen hat, die er auch nach außen hinträgt. So hat der Beschwerdeführer etwa in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft gemacht, dass er, als er bei der römisch 40 gearbeitet hat, einem anderen Mitarbeiter, welcher ebenfalls Afghane war, erzählt hat, dass er keinen Glauben hat und an keinen Gott mehr glaubt. Dass der Beschwerdeführer seine islamkritische Haltung nach außen trägt, zeigt sich unter anderem auch an den vom Beschwerdeführer produzierten Filmen. Dass diese Filme unter anderem islamkritischen Inhalts sind, ergibt sich einerseits aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester, andererseits aus der Einsichtnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den auf der Videoplattform YouTube befindlichen Trailer des Films „ römisch 40 “ römisch 40 sowie diversen Medienberichten römisch 40 ; römisch 40 . Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, befragt nach seiner Meinung zum Exfreund seiner Schwester, auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Schwester als freie Person ansieht, deren Privatleben ihn nichts angehe, was stark dafür spricht, dass der Beschwerdeführer das in seinen Filmen propagierte Einstehen für Frauenrechte auch tatsächlich lebt. Dass der Beschwerdeführer als Kameramann für das Unternehmen „ römisch 40 “ Videos und Filme gedreht hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Website des Unternehmens ( römisch 40 ), die mediale Präsenz sowie der Inhalt des Projekts „ römisch 40 “ aus den entsprechenden Beiträgen bzw. Berichten ( römisch 40 ; römisch 40 ) . Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf seinen Social-Media-Accounts unter seinem (nunmehrigen) Künstlernamen seine Filme bewirbt und weitere kulturelle Inhalte postet, ergibt sich aus der amtswegigen Einsichtnahme in das Facebook- und Instagramprofil des Beschwerdeführers. Es ist aufgrund des oben Ausgeführten keinesfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde und wäre ihm dies auch nicht zumutbar, da die areligiöse Lebenseinstellung ein Teil seiner Identität geworden ist. Auch wenn unterschiedliche Berichte hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr bei „bloßem“ Desinteresse bzw. Nicht-Pflegen der religiösen Rituale existierten, ist im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls darauf hinzuweisen, dass Rückkehrer aus Europa nach den Länderfeststellungen unterstellt wird, dass sie sich „im ungläubigen Westen“ nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Wie jedoch oben ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer mittlerweile als überzeugter Atheist und ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass er mit seiner Kritik „hinterm Berg“ halten würde bzw. ist ihm dies auch nicht zumutbar. Wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat, verwendet er nach wie vor seinen Künstlernamen und es ist – schon aufgrund seiner Kontakte zur afghanischen Botschaft und der Kontakte seines Anwalts zu den afghanischen Behörden - davon auszugehen, dass dieser ihm zugeordnet werden kann. Im Falle des Beschwerdeführers wird die Verfolgungsgefahr daher noch dadurch verstärkt, dass sich der Beschwerdeführer als Künstler und Filmeschaffender exponiert hat, für Frauenrechte einsteht und in den sozialen Medien seine, zum Teil islamkritischen, Filme bewirbt. Da auch zumindest ein Fall bekannt ist, in welchem ein Afghane zunächst zum Tode verteilt worden ist, nachdem er Berichten zufolge (lediglich) aus dem Internet Informationen über Frauenrechte im Islam heruntergeladen hat, besteht für den Beschwerdeführer insofern erst recht eine Gefährdungslage. Nach den Länderberichten sind auch islamkritische Facebook-Beiträge für die Urheber der Beiträge problematisch. Man muss davon ausgehen, dass alles, was man im Exil oder Online gesagt und getan hat, bekannt wird. Wenn man sich in sozialen Medien islamkritisch geäußert hat, stellt dies dann ein akutes Risiko dar. Die Tabuisierung von Blasphemie und Apostasie besteht auch in der Exilcommunity, was sich mit den geschilderten Erfahrungen des Beschwerdeführers deckt, und islamkritische Einträge erregen großes Aufsehen. Dazu kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen ist, daher Farsi und kein Dari spricht, sodass ihm in Afghanistan schon per se Auffälligkeitswert zukommen würde. Weiters hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan und könnte somit nicht einmal auf ein eventuell schützendes, familiäres Netzwerk bauen. Nach Länderfeststellungen geht nämlich nicht nur vom Staat die Gefahr aus, wegen Apostasie asylrelevant verfolgt zu werden, sondern auch und teilweise insbesondere von der Gesellschaft. So ergibt sich aus den zitierten Länderberichten, dass die gesellschaftliche Akzeptanz in Afghanistan für Kritik am Islam niedrig ist und Kritik am Islam als Akt gegen die Religion gesehen wird. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten oft auch aus dem nachbarschaftlichen Umfeld. Es gibt in der Gesellschaft kein Mitgefühl für Muslime, die „ihren Glauben verraten würden“. Es gibt schlicht keine Lobby für Apostaten oder deren Grundreche, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren. Diese Länderfeststellungen decken sich auch mit Medienberichten aus der Vergangenheit, wie etwa dem zitierten Fall der 27-jährigen Afghanin in Kabul im März 2015, welcher fälschlicherweise vorgeworfen wurde, den Koran verbrannt zu haben und welche von der Menge gesteinigt, überrannt und angezündet wurde. Weder die Polizei noch die Öffentlichkeit verhinderte die Tötung, obwohl sie Zeugen waren. Der afghanische Staat ist nach den Berichten auch nicht willens, Apostaten, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, zu schützen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, aufgrund seines Abfalls vom Islam eine unmenschliche Behandlung zu erfahren, da nach den Länderfeststellungen die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach der Scharia als Verbrechen betrachtet wird, auf das die Todesstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren steht. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist. Diese Strafen werden auch zumindest teilweise verhängt, es gibt nach den zitierten Länderfeststellungen dokumentierte Fälle, in denen Menschen durch die Regierung wegen Apostasie oder Blasphemie verfolgt und inhaftiert wurden und lange Freiheitsstrafen zu verbüßen hatten. Einige Organisationen berichten auch von Fällen, in welchen die Betroffenen getötet wurden. Weiters droht nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt bis hin zur Ermordung durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. 2.
  6. Zur Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche der belangten Behörde amtsbekannt sind. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Grup-pe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befin-det und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines ge-wöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Inten

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