GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 25.06.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.05.2019 als Fachkraft/Hilfskraft mit Erfahrung für den Bereich Service bei „verschiedenen DienstgeberInnen in Vorarlberg“ zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Wien bleiben wolle und nicht verstehe, warum er Stellen in Tirol oder Vorarlberg zugewiesen bekomme. Aufgrund seiner Therapien könne er nicht aus Wien weg.Bei der am 25.06.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 14.05.2019 als Fachkraft/Hilfskraft mit Erfahrung für den Bereich Service bei „verschiedenen DienstgeberInnen in Vorarlberg“ zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in Wien bleiben wolle und nicht verstehe, warum er Stellen in Tirol oder Vorarlberg zugewiesen bekomme. Aufgrund seiner Therapien könne er nicht aus Wien weg. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 01.06.2019 bis 26.07.2019 (durch Krankengeld verlängert bis 11.08.2019) verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS ausgegebene Stelle als Fachkraft für den Bereich Service im Rahmen einer Jobbörse des AMS nicht beworben habe, obwohl er durch die Serviceline über die Notwendigkeit einer Bewerbung informiert worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 01.06.2019 bis 26.07.2019 (durch Krankengeld verlängert bis 11.08.2019) verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom AMS ausgegebene Stelle als Fachkraft für den Bereich Service im Rahmen einer Jobbörse des AMS nicht beworben habe, obwohl er durch die Serviceline über die Notwendigkeit einer Bewerbung informiert worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass ihm angeblich am 21.05.2019 ein Stellenangebot per eAMS-Konto übermittelt worden sei. Dieses Stellenangebot sei aber nie im eAMS-Konto ersichtlich gewesen; er wisse aber auch, dass es mehrfach EDV-Probleme gegeben habe. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stelle in Vorarlberg gewesen wäre. Er werde seit längerer Zeit überregional vermittelt, obwohl seine Beraterin darüber informiert sei, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Er sei von 27.05.2019 bis 16.06.2019 im Krankenstand gewesen, da er einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. Er stehe auch in ärztlicher Betreuung und erhalte Antidepressiva und sei es ihm nicht möglich, in einem anderen Bundesland zu arbeiten, da er seine Kontrolltermine beim Arzt einhalten müsse und bestmöglich mit den Medikamenten eingestellt werden wolle. Diese Umstände seien bei der überregionalen Vermittlung nicht berücksichtigt worden. Überdies wisse seine Beraterin vom übermäßigen Alkoholgenuss des Beschwerdeführers und sei es daher nicht sinnvoll, ihn als Kellner zu vermitteln. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 16.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gewesen wäre und er durch sein Verhalten, nämlich die Nichtbewerbung im Rahmen der Vorauswahl, eine Vereitelungshandlung gesetzt habe.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 16.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gewesen wäre und er durch sein Verhalten, nämlich die Nichtbewerbung im Rahmen der Vorauswahl, eine Vereitelungshandlung gesetzt habe. Mit Schreiben vom 22.08.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies er auf sein Beschwerdevorbringen. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag, datiert mit 04.10.2019, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm ein Schreiben der belangten Behörde zu einem „Jobday“ übermittelt worden sei. In diesem Schreiben werde einleitend ausgeführt, dass Arbeitskräfte für verschiedene Dienstgeber gesucht würden. Mangels konkreter Nennung eines Dienstgebers könnten die Zumutbarkeitskriterien nicht überprüft werden. Für eine Sanktion nach § 10 AlVG sei die Nennung eines konkreten Arbeitgebers und eines konkreten Arbeitsplatzes nötig. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, die berücksichtigt werden müssten. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer um seine kranke Mutter kümmern, welche zwar nicht explizit pflegebedürftig, aber doch auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Dies sei von der belangten Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden.In einer Ergänzung zum Vorlageantrag, datiert mit 04.10.2019, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm ein Schreiben der belangten Behörde zu einem „Jobday“ übermittelt worden sei. In diesem Schreiben werde einleitend ausgeführt, dass Arbeitskräfte für verschiedene Dienstgeber gesucht würden. Mangels konkreter Nennung eines Dienstgebers könnten die Zumutbarkeitskriterien nicht überprüft werden. Für eine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG sei die Nennung eines konkreten Arbeitgebers und eines konkreten Arbeitsplatzes nötig. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, die berücksichtigt werden müssten. Zudem müsse sich der Beschwerdeführer um seine kranke Mutter kümmern, welche zwar nicht explizit pflegebedürftig, aber doch auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Dies sei von der belangten Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.01.2020 der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben des AMS sowie – seinem Wunsch entsprechend - eine Kopie des gesamten Aktes des AMS übermittelt. Am 04.02.2020 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden sei, zumal der Stellenzuweisung die Nennung eines konkreten potentiellen Arbeitgebers nicht entnommen werden könne. Eine auf den Einzelfall abgestellte Prüfung der Zumutbarkeitskriterien könne mangels Zuweisung eines konkreten Arbeitgebers und eines konkreten Arbeitsplatzes nicht erfolgen. Bereits aus dem Einladungsschreiben vom 14.05.2019 sei jedoch ersichtlich, dass die diversen Arbeitsplätze, die bei dem Jobday angeboten wurden, dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wären. Zunächst sei eine unterkollektivvertragliche Entlohnung angeboten worden. Darüber hinaus wäre die Verteilung der Normalarbeitszeit kollektivvertragswidrig gewesen. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen, welche von der belangten Behörde nicht beachtet worden seien. Im konkreten Fall wäre die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Beschäftigung hinter der Bar eines Nachtlokals mit erheblichem Alkoholkonsum der Gäste in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Depression und Alkoholabusus) durchaus gefährdet. Abschließend wurde erneut auf die notwendige Betreuung der Mutter des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer verwiesen. Mit Schreiben vom 05.10.2020 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 06.11.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am 09.11.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.11.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe des AMS vom 09.11.2020, die Entscheidungen des VwGH mit den Zahlen 2004/08/0217 und 96/08/0398 sowie den Kommentarauszug Sdoutz/Zechner betreffend § 9 AlVG zum Thema Betreuungspflichten übermittelt. Außerdem erging der Auftrag zur Vorlage des Erstbefundes, mit dem die Krebserkrankung der Mutter des Beschwerdeführers festgestellt wurde.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.11.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Eingabe des AMS vom 09.11.2020, die Entscheidungen des VwGH mit den Zahlen 2004/08/0217 und 96/08/0398 sowie den Kommentarauszug Sdoutz/Zechner betreffend Paragraph 9, AlVG zum Thema Betreuungspflichten übermittelt. Außerdem erging der Auftrag zur Vorlage des Erstbefundes, mit dem die Krebserkrankung der Mutter des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Am 26.11.2020 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen vorläufigen Entlassungsbericht des Franziskus Spital vom 07.12.2018 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Laut der am 21.03.2019 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Servierer bzw. Botendienstfahrer oder in anderen zumutbaren Bereichen im Vollzeitausmaß im gewünschten Arbeitsort Österreich vom AMS unterstützt. In dieser Betreuungsvereinbarung ist keine Einschränkung jeglicher Art festgehalten und ist die überregionale Vermittlung in ganz Österreich vereinbart worden. Es ist festzustellen, dass dem AMS vom Beschwerdeführer keine Einschränkungen (vermittlungseinschränkende Hindernisse) bekanntgegeben wurden. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Kellner. Am 14.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Fachkraft/Hilfskraft mit Erfahrung für den Bereich Service für DienstgeberInnen in Vorarlberg per eAMS übermittelt. Aus dem Vermittlungsvorschlag ist ersichtlich, dass es sich bei den zu vermittelnden Stellen um Saisonstellen in Vorarlberg handle und wurde im Vermittlungsvorschlag ausgeführt: „Wir bieten attraktive Jobangebote in Vorarlberger Gastronomie- und Hotelbetrieben an. Freie Unterkunft und Verpflegung wird bereitgestellt. Das Mindestentgelt auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.500,00 Euro brutto an und ist noch oben hin offen. Voraussetzungen: abgeschlossene Ausbildung und/oder Praxis im Gastgewerbe. (…) Folgendes wird von den Betrieben in den Regionen geboten: 5 oder 6 Tage-Woche (…)“. In diesem Vermittlungsvorschlag wurde weiters ausgeführt, dass eine Bewerbung im Rahmen eines Jobday beim AMS am 21.05.2019 stattfindet. Der Beschwerdeführer hat das Stellenangebot am 14.05.2019 um 14:44 Uhr in seinem eAMS-Konto gelesen und hat am selben Tag um 15:00 Uhr über sein eAMS-Konto eine Nachricht an das AMS gesendet, in welcher er ausführte, dass er keine abgeschlossene Ausbildung habe. Das AMS antwortete per eAMS-Konto, dass im Vermittlungsvorschlag ausgeführt sei, dass entweder eine abgeschlossene Ausbildung ODER Praxis im Gastgewerbe Voraussetzung sei und sich der Beschwerdeführer daher bewerben solle. Diese Nachricht wurde am 15.05.2019 um 13:09 Uhr vom Beschwerdeführer in seinem eAMS-Konto gelesen. Der Beschwerdeführer ist zum Jobday am 21.05.2019 beim Arbeitsmarktservice Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Im verfahrensrelevanten Zeitraum litt der Beschwerdeführer an einer Depression. Zudem lag Alkoholübergenuss vor. Er befand sich diesbezüglich in fachärztlicher Betreuung und wurde ihm das Medikament Trittico Retard 150 mg verschrieben, wovon er jeweils abends 2/3 einer Tablette bis eine ganze Tablette einnahm. Eine ärztliche Kontrolle erfolgte alle drei Monate. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Krebs. Sie hat keine Pflegestufe und ist kein Pflegefall.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. , Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Dem Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden sei, zumal der Stellenzuweisung die Nennung eines konkreten potentiellen Arbeitgebers nicht entnommen werden könne und ihm daher keine konkrete Arbeitsstelle angeboten worden sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht hervor, dass für verschiedene Dienstgeber in Vorarlberg für die Sommersaison 2019 Jobangebote ausgeschrieben sind und werde im Rahmen des Jobdays mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS-Beratern aus Vorarlberg ein Vorstellungsgespräch geführt und daraufhin konkrete Stellenangebote gestellt. Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet (vgl. VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Im Zuge des Jobday am 21.05.2019 wären sehr wohl konkrete Arbeitsplätze vorgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist allerdings zum Jobday nicht erschienen.Dem Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen worden sei, zumal der Stellenzuweisung die Nennung eines konkreten potentiellen Arbeitgebers nicht entnommen werden könne und ihm daher keine konkrete Arbeitsstelle angeboten worden sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Aus dem vorliegenden Stellenangebot geht hervor, dass für verschiedene Dienstgeber in Vorarlberg für die Sommersaison 2019 Jobangebote ausgeschrieben sind und werde im Rahmen des Jobdays mit den für das Gastgewerbe verantwortlichen AMS-Beratern aus Vorarlberg ein Vorstellungsgespräch geführt und daraufhin konkrete Stellenangebote gestellt. Eine arbeitslose Person ist bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet vergleiche VwGH 14.01.2019, Ra 2018/08/0240). Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern. Im Zuge des Jobday am 21.05.2019 wären sehr wohl konkrete Arbeitsplätze vorgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist allerdings zum Jobday nicht erschienen. Des Weiteren wird seitens des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bestritten. Hierzu ist wie folgt auszuführen: Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2020, wonach sich hinsichtlich der Entlohnung im Stellenangebot die Formulierung „Das Mindestentgelt auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.500,00 Euro brutto an (…)“ finde, auf ein derartiges Dienstverhältnis jedoch der Kollektivvertrag für Arbeiter des Hotel- und Gastgewerbes anzuwenden wäre, welcher ab 01.05.2019 einen absoluten Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.540,00 brutto für eine 40-Stunden-Woche vorsehe, ist wie folgt festzuhalten: Im Stellenangebot wurde ausgeführt: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Fachkräfte (m/w)/Hilfskräfte mit Erfahrung für den Bereich Service beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Im Hinblick darauf, dass die Änderung des Kollektivvertrages mit 01.05.2019 (zuvor Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.500,00 brutto; ab 01.05.2019 Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.540,00 brutto) erfolgte und das Stellenangebot auf 14.05.2019 datiert, kann die Nennung eines Mindestentgelts ab € 1.500,00 zwanglos als bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung gewertet werden (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0004). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anführung eines nicht zumindest dem aktuellen Kollektivvertrag entsprechenden Monatslohns in der Stellenausschreibung das Arbeitsverhältnis für den Beschwerdeführer evident unzumutbar gemacht hätte. Die Bereitschaft zur Überzahlung war zudem angeführt.Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2020, wonach sich hinsichtlich der Entlohnung im Stellenangebot die Formulierung „Das Mindestentgelt auf Basis einer 40-Stunden-Woche fängt bei 1.500,00 Euro brutto an (…)“ finde, auf ein derartiges Dienstverhältnis jedoch der Kollektivvertrag für Arbeiter des Hotel- und Gastgewerbes anzuwenden wäre, welcher ab 01.05.2019 einen absoluten Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.540,00 brutto für eine 40-Stunden-Woche vorsehe, ist wie folgt festzuhalten: Im Stellenangebot wurde ausgeführt: „Das Mindestentgelt für die Stelle als Fachkräfte (m/w)/Hilfskräfte mit Erfahrung für den Bereich Service beträgt 1.500,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“ Im Hinblick darauf, dass die Änderung des Kollektivvertrages mit 01.05.2019 (zuvor Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.500,00 brutto; ab 01.05.2019 Mindestmonatslohn in Höhe von € 1.540,00 brutto) erfolgte und das Stellenangebot auf 14.05.2019 datiert, kann die Nennung eines Mindestentgelts ab € 1.500,00 zwanglos als bloße (fehlerhafte) Wissensmitteilung gewertet werden vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0004). Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass die Anführung eines nicht zumindest dem aktuellen Kollektivvertrag entsprechenden Monatslohns in der Stellenausschreibung das Arbeitsverhältnis für den Beschwerdeführer evident unzumutbar gemacht hätte. Die Bereitschaft zur Überzahlung war zudem angeführt. Zum weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2020, wonach die Verteilung der Normalarbeitszeit kollektivvertragswidrig gewesen wäre, zumal, soweit im Stellenangebot eine 6-Tage-Woche angegeben wird, dies Punkt 2a des anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeiter des Hotel- und Gastgewerbes, widerspreche, wonach die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Tage aufzuteilen sei, ist zunächst auszuführen, dass dem Beschwerdeführer niemals konkret eine 6-Tage-Woche angeboten wurde. Im Vermittlungsvorschlag wird ausgeführt: „Folgendes wird von den Betrieben in den Regionen geboten: 5 oder 6 Tage-Woche (…)“. Es ist durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Jobday eine 5-Tage-Woche angeboten worden wäre. Überdies ist auf das Dokument der WKO Österreich vom Juli 2018 mit dem Titel „Arbeit und Soziales – flexible Arbeitszeit im Hotel- und Gastgewerbe“ (https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Flexible-Arbeitszeit-Tourismus.pdf) Seite 10f zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass eine 6- Tage-Woche in Zusammenhang mit Überstunden durchaus machbar ist: „Gleichzeitig ist die Normalarbeitszeit auf 5 Tage pro Woche aufzuteilen. Bei Arbeitsleistungen an einem 6. Tag pro Kalenderwoche liegt kollektivvertragliche Überstundenarbeit vor. Ein Überschreiten von 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche (= 9 Stunden tägliche Normalarbeitszeit x 5) ist daher nur möglich, wenn gleichzeitig im erlaubten Rahmen die Wochenruhe von 36 Stunden verschoben wird. Das kann geschehen, indem der Dienstplan so gestaltet wird, dass bei einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 52 Tage frei sind – bei einem kürzeren Zeitraum entsprechend weniger - und gleichzeitig in jeder Woche die Wochenruhe von 36 Stunden eingehalten wird.“ Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem AMS vom Beschwerdeführer – wie festgestellt - keine Einschränkungen bekanntgegeben wurden. Zum Vorbringen, wonach der Vertrauensarzt des Beschwerdeführers mehrere 100 Kilometer von Vorarlberg entfernt sei, ist auszuführen, dass ein Kontrolltermin alle drei Monate stattfindet und schließt eine Fahrt von Vorarlberg nach Wien und zurück alle drei Monate die Zumutbarkeit der Stelle nicht aus. Zudem ist auf die Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2019 zu verweisen, wonach der gewünschte Arbeitsort das gesamte Bundesgebiet Österreich ist. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen
VG zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, insofern eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist. Aus dem Stellenangebot ist eindeutig erkennbar, dass eine Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt wird.Zudem ist auf die Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2019 zu verweisen, wonach der gewünschte Arbeitsort das gesamte Bundesgebiet Österreich ist. Eine Beschäftigung ist dem Arbeitslosen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, insofern eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist. Aus dem Stellenangebot ist eindeutig erkennbar, dass eine Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt wird. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.02.2020, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Beschäftigung hinter der Bar eines Nachtlokals mit erheblichem Alkoholkonsum der Gäste in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Depression und Alkoholabusus) gefährdet wäre, ist nicht nachvollziehbar, zumal dem Beschwerdeführer eine solche Beschäftigung konkret niemals angeboten wurde. Abschließend ist zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine kranke Mutter betreue und ihm daher eine Stelle in Vorarlberg nicht zumutbar sei, wie folgt auszuführen:
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten. Im gegenständlichen Fall wurden in sämtlichen Betreuungsvereinbarungen festgehalten, dass keine Betreuungspflichten des Beschwerdeführers vorliegen. Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sich bezüglich einer Fremdbetreuung für seine Mutter nicht einmal erkundigt hat. Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis dafür ergeben, dass eine Fremdbetreuung nicht möglich bzw. nicht organisierbar wäre. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge um keinen Pflegefall und hätte eine allenfalls eintretende Gefährdung der Mutter des Beschwerdeführers durch andere zumutbare Vorkehrungen vermieden werden können und wäre ihre Versorgung durch solche Vorkehrungen (externe Unterstützung) möglich gewesen (vgl. VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0398; VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Diesbezügliche Vorkehrungen hätte er schon bei der Zuweisung einer Stelle in Tirol Anfang des Jahres 2019, welche er seinen eigenen Angaben zufolge abgelehnt und er diesbezüglich eine Sperre
VG erhalten habe, treffen können.Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sich bezüglich einer Fremdbetreuung für seine Mutter nicht einmal erkundigt hat. Es hat sich im gesamten Verfahren kein Hinweis dafür ergeben, dass eine Fremdbetreuung nicht möglich bzw. nicht organisierbar wäre. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge um keinen Pflegefall und hätte eine allenfalls eintretende Gefährdung der Mutter des Beschwerdeführers durch andere zumutbare Vorkehrungen vermieden werden können und wäre ihre Versorgung durch solche Vorkehrungen (externe Unterstützung) möglich gewesen vergleiche VwGH vom 22.12.1998, 96/08/0398; VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Diesbezügliche Vorkehrungen hätte er schon bei der Zuweisung einer Stelle in Tirol Anfang des Jahres 2019, welche er seinen eigenen Angaben zufolge abgelehnt und er diesbezüglich eine Sperre
Paragraph 10, AlVG erhalten habe, treffen können. Die Betreuung seiner Mutter steht sohin der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung nicht entgegen. In einer Gesamtschau war die Beschäftigung als Fachkraft/Hilfskraft mit Erfahrung für den Bereich Service sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen.In einer Gesamtschau war die Beschäftigung als Fachkraft/Hilfskraft mit Erfahrung für den Bereich Service sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer nicht zum Jobday erschienen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er nicht zum Jobday erschienen ist, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Nichterscheinen zum Jobday hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Nichterscheinen zum Jobday hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum Jobday zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Nichterscheinen zum Jobday zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Überhaupt ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Vorauswahl beim AMS Wien nicht wahrgenommen hat, um die konkreten Angebot ins Detail auszuloten, zumal der BF dafür nicht den Weg nach Vorarlberg auf sich nehmen musste. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2226030.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.