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{'item': 'W228 2226331-1'}

Obsah (11)§ 10§ 28Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW228 2226331-1 SpruchW228 2226331-1/8E, W228 2226331-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 10Al

VG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 25.11.2019, Zl. römisch 40 , wegen Sperre des Arbeitslosengeldes aufgrund Vereitelung

Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 02.08.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 15.07.2019 als Lagerarbeiter beim Dienstgeber TB Dienstleistungen zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer aufgelegt habe, weil es sich beim Dienstgeber um einen Arbeitskräfteüberlasser gehandelt habe, an, dass er sich am 22.07.2019 via Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er habe von der Firma keinen Anruf erhalten und könne sich nur vorstellen, dass es sich um ein Missverständnis handle und der Dienstgeber eine andere Person meint. Bei der am 02.08.2019 vor dem Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 15.07.2019 als Lagerarbeiter beim Dienstgeber TB Dienstleistungen zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer aufgelegt habe, weil es sich beim Dienstgeber um einen Arbeitskräfteüberlasser gehandelt habe, an, dass er sich am 22.07.2019 via Email für verfahrensgegenständliche Stelle beworben habe. Er habe von der Firma keinen Anruf erhalten und könne sich nur vorstellen, dass es sich um ein Missverständnis handle und der Dienstgeber eine andere Person meint. Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2019 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§10Al

VG für den Zeitraum 01.08.2019 bis 11.09.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „ XXXX Personalüberlassung + Hausbetreuung“ nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2019 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld

§10Al

VG für den Zeitraum 01.08.2019 bis 11.09.2019 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber „ römisch 40 Personalüberlassung + Hausbetreuung“ nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern – unbegründet – den Ausführungen des potentiellen Dienstgebers gefolgt sei. Der Dienstgeber habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei einem angeblichen Telefonat aufgelegt hätte; der Beschwerdeführer bestreite, dass dieses Telefonat stattgefunden habe. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht vernachlässigt, indem sie es verabsäumt habe, nähere Nachforschungen anzustellen um das angeblich geführte Telefonat zu verifizieren. Zudem wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den konkreten Inhalt des Telefonats zu rekonstruieren. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich das Gespräch so abgespielt habe, wie vom Diensteber dargelegt, so hätte das AMS zum Schluss gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht gegeben seien, zumal dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Gesprächs nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, da es als das Ergebnis eines Missverständnisses, nicht jedoch als schuldhafte Verweigerung einer Arbeitsaufnahme, anzusehen wäre. Mit Scheiben des AMS vom 14.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erörtert und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In diesem Schreiben vom 14.11.2019 wurde ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer am 02.08.2019 getätigten Angaben der potentielle Dienstgeber kontaktiert worden sei und die Auskunft erteilt habe, dass er die auf dem vom Beschwerdeführer übermittelten Lebenslauf angegebene Nummer gewählt und am 29.07.2019 mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Nachdem der Beschwerdeführer aufgelegt habe, habe der Dienstgeber noch zweimal versucht, den Beschwerdeführer anzurufen; der Beschwerdeführer sei aber nicht mehr erreichbar gewesen. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.11.2019 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass offenbar im Rahmen der Kontaktaufnahme zwischen dem AMS und dem potentiellen Dienstgeber der seinerzeitige genaue Gesprächsinhalt nicht vertieft worden sei, obgleich der Inhalt des Gesprächs von Bedeutung gewesen wäre. Es werde jedoch noch einmal festgehalten, dass ein solches Gespräch, in welchem sich der Dienstgeber als Reaktion auf die schriftliche Bewerbung beim Beschwerdeführer gemeldet habe, niemals stattgefunden habe. Wäre der Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert und zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden, hätte er diesen Termin selbstverständlich wahrgenommen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer aufgelegt habe, Glauben geschenkt werde, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötigt, Interesse an einer unwahren Aussage betreffend potentieller Dienstnehmer hätte. Der Beschwerdeführer habe sohin eine Vereitelungshandlung gesetzt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.11.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer aufgelegt habe, Glauben geschenkt werde, zumal kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb ein Dienstgeber, der dringend Arbeitskräfte benötigt, Interesse an einer unwahren Aussage betreffend potentieller Dienstnehmer hätte. Der Beschwerdeführer habe sohin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 04.12.2019 stellte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen. Am 12.11.2020 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 15.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der „ XXXX Personalüberlassung + Hausbetreuung“zugewiesen. Aus dem Stellenvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist. Am 15.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche kollektivvertraglich entlohnte Stellenangebot als Lagerarbeiter bei der „ römisch 40 Personalüberlassung + Hausbetreuung“zugewiesen. Aus dem Stellenvorschlag geht hervor, dass eine Bewerbung per Email erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich am 22.07.2019 per Email für diese Stelle beworben. In der Folge hat ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden. Der genaue Inhalt dieses Telefonats konnte nicht festgestellt werden; es kam jedoch jedenfalls zum Gesprächsabbruch. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesprächsabbruch keinen Rückruf getätigt. Der Beschwerdeführer hat einen Nebenjob als Kleinunternehmer. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer das Stellenangebot am 15.07.2019 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer am 22.07.2019 per Email für diese Stelle beworben hat. Die Feststellung, wonach ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hat, ergibt sich aus den Ausführungen des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. XXXX gab zwar an, dass er sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann und konnte daher der genaue Inhalt des Telefonats nicht festgestellt werden. Seine grundsätzliche Vorgehensweise beschrieb XXXX jedoch so, dass er, wenn er eine Bewerbung per Email bekommt und der Bewerber den Anforderungen entspricht, die Bewerbung mit den AMS-Listen abgleiche und dann versuche, den Bewerber telefonisch oder per Email zu erreichen. Zumal verfahrensgegenständlich – unstrittig – kein Email vom potentiellen Dienstgeber an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ist davon auszugehen, dass ein Telefonat stattgefunden hat, da sich aus der Aussage des Herrn XXXX ergibt, dass er den Beschwerdeführer jedenfalls entweder aufgrund der erfolgten Bewerbung oder aufgrund der AMS-Liste angerufen hat.Die Feststellung, wonach ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden hat, ergibt sich aus den Ausführungen des römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. römisch 40 gab zwar an, dass er sich an das konkrete Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann und konnte daher der genaue Inhalt des Telefonats nicht festgestellt werden. Seine grundsätzliche Vorgehensweise beschrieb römisch 40 jedoch so, dass er, wenn er eine Bewerbung per Email bekommt und der Bewerber den Anforderungen entspricht, die Bewerbung mit den AMS-Listen abgleiche und dann versuche, den Bewerber telefonisch oder per Email zu erreichen. Zumal verfahrensgegenständlich – unstrittig – kein Email vom potentiellen Dienstgeber an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ist davon auszugehen, dass ein Telefonat stattgefunden hat, da sich aus der Aussage des Herrn römisch 40 ergibt, dass er den Beschwerdeführer jedenfalls entweder aufgrund der erfolgten Bewerbung oder aufgrund der AMS-Liste angerufen hat. Bezüglich des Telefonats ist weiters auf die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 30.07.2019, in welcher dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer auflegte und nicht mehr abhob, zu verweisen. Auf Nachfrage des AMS, wann der Anruf war, teilte der Dienstgeber am 09.08.2019 mit, dass das Telefonat am 29.07.2019 um 15:47 Uhr stattgefunden habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Herr XXXX an, dass er keine Aufzeichnungen über die erfolgten Telefonate führe, da es ein Anrufprotokoll am Handy gebe, in welchem er nachschauen könne. Aufgrund dieser Aussage des Herrn XXXX zu seiner grundsätzlichen Vorgehensweise sowie der detailreichen Auskunft vom 09.08.2019 (Telefonat am 29.07.2019 um 15:47 Uhr) ist davon auszugehen, dass die Rückmeldung am 09.08.2019 aufgrund der Nachschau im Anrufprotokoll am Handy erfolgte. Der Umstand, dass die Nummer des Herrn XXXX in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung der Sprachtelefonie nicht aufscheint, ergibt sich daraus, dass in dieser Liste nur die abgehenden Anrufe erhalten sind.Bezüglich des Telefonats ist weiters auf die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 30.07.2019, in welcher dieser mitteilte, dass der Beschwerdeführer auflegte und nicht mehr abhob, zu verweisen. Auf Nachfrage des AMS, wann der Anruf war, teilte der Dienstgeber am 09.08.2019 mit, dass das Telefonat am 29.07.2019 um 15:47 Uhr stattgefunden habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab Herr römisch 40 an, dass er keine Aufzeichnungen über die erfolgten Telefonate führe, da es ein Anrufprotokoll am Handy gebe, in welchem er nachschauen könne. Aufgrund dieser Aussage des Herrn römisch 40 zu seiner grundsätzlichen Vorgehensweise sowie der detailreichen Auskunft vom 09.08.2019 (Telefonat am 29.07.2019 um 15:47 Uhr) ist davon auszugehen, dass die Rückmeldung am 09.08.2019 aufgrund der Nachschau im Anrufprotokoll am Handy erfolgte. Der Umstand, dass die Nummer des Herrn römisch 40 in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auflistung der Sprachtelefonie nicht aufscheint, ergibt sich daraus, dass in dieser Liste nur die abgehenden Anrufe erhalten sind. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer für die Verhandlung zwar ausreichend Deutsch spricht, aber sich manche protokollierten Sätze erst aus dem Sinnzusammenhang seiner Angaben ergeben. Reaktionen wie „ja“ oder „nein“ allein reichen zur Deutung seiner Aussagen nicht aus. Es ist daher durchaus möglich, dass aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten ein Missverständnis beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX vorlag. Es kam jedoch jedenfalls zum Gesprächsabbruch und wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, einen Rückruf zu tätigen, welcher jedoch nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer stand im Leistungsbezug des AMS und wäre er daher – sollte er nicht gewusst haben, wer angerufen hat – verpflichtet gewesen die angezeigte Nummer zurückzurufen. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht wusste, wer angerufen hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Anruf einer vermittelten Stelle zugeordnet hat, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Verhandlung zufolge einen Nebenjob als Kleinunternehmer hat und hätte er schon aus Erwerbsgründen einen Rückruf getätigt, wenn er den Anruf nicht einer vermittelten Stelle zugeordnet hätte.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer für die Verhandlung zwar ausreichend Deutsch spricht, aber sich manche protokollierten Sätze erst aus dem Sinnzusammenhang seiner Angaben ergeben. Reaktionen wie „ja“ oder „nein“ allein reichen zur Deutung seiner Aussagen nicht aus. Es ist daher durchaus möglich, dass aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten ein Missverständnis beim Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 vorlag. Es kam jedoch jedenfalls zum Gesprächsabbruch und wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, einen Rückruf zu tätigen, welcher jedoch nicht erfolgte. Der Beschwerdeführer stand im Leistungsbezug des AMS und wäre er daher – sollte er nicht gewusst haben, wer angerufen hat – verpflichtet gewesen die angezeigte Nummer zurückzurufen. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass er nicht wusste, wer angerufen hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Anruf einer vermittelten Stelle zugeordnet hat, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Verhandlung zufolge einen Nebenjob als Kleinunternehmer hat und hätte er schon aus Erwerbsgründen einen Rückruf getätigt, wenn er den Anruf nicht einer vermittelten Stelle zugeordnet hätte.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Lagerarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die Beschäftigung als Lagerarbeiter war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Den Feststellungen folgend hat ein Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber stattgefunden und kam es zum Gesprächsabbruch. Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesprächsabbruch keinen Rückruf getätigt. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er keinen Rückruf getätigt hat, obwohl er – wie beweiswürdigend ausgeführt – den Anruf einer vermittelten Stelle zugeordnet hat, kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet. Der Beschwerdeführer stand im Leistungsbezug des AMS und wäre er daher – sollte er nicht gewusst haben, wer angerufen hat - verpflichtet gewesen die angezeigte Nummer zurückzurufen. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er keinen Rückruf getätigt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er keinen Rückruf getätigt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht zurückgerufen hat, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht zurückgerufen hat, das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2226331.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.