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{'item': 'W232 1306400-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW232 1306400-4 Spruch, W232 1306400-4/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.07.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 306.400-3/12E-XV/54/07, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.12.2008, Zl. B 1383/08-10, abgelehnt. Der erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/1204-7, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.07.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 306.400-3/12E-XV/54/07, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.12.2008, Zl. B 1383/08-10, abgelehnt. Der erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/1204-7, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Am 25.05.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
  4. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.05.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.05.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 29.05.2020 eine Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte am 29.05.2020 eine Zustellung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung.
  8. Mit am 29.09.2020 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2020, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in einem Beschwerde gegen die genannte Erledigung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Auf seinen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) vom 12.09.2006 wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, Zl. D4 306400-3/2010/50E, rechtskräftig Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 26.01.2018 bis 10.07.2020 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah ohne Begründung von der Bestellung eines Abwesenheitskurators ab und stellte die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.05.2020 über die Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung nicht rechtswirksam zu.
  10. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Meldedaten ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Zur Feststellung, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.05.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung nicht rechtswirksam zugestellt wurde, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  12. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  13. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  14. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  15. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators: § 11 AVG normiert:Paragraph 11, AVG normiert: „Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.“„Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.“ Es wird nicht verkannt, dass im Falle der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG der Behörde eine Wahlmöglichkeit verbleibt, gemäß § 11 AVG vorzugehen oder aber gemäß § 25 ZustellG (Hinweis E
  16. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949) und dass der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zukommt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden hat, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach § 11 AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig. Wird dennoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd § 25 ZustG veranlasst (statt an den Abwesenheitskurator), so ist diese unwirksam (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu § 11).Es wird nicht verkannt, dass im Falle der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG der Behörde eine Wahlmöglichkeit verbleibt, gemäß Paragraph 11, AVG vorzugehen oder aber gemäß Paragraph 25, ZustellG (Hinweis E
  17. 1949, 41/49, VwSlg. 812 A/1949) und dass der Behörde somit ein Ermessen hinsichtlich der Anregung der Bestellung eines Abwesenheitskurators zukommt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden hat, ob die „Wichtigkeit der Sache“ ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG erfordert oder nicht. Wird der dadurch eingeräumte „Beurteilungsspielraum“ überschritten, handelt die Behörde verfahrensrechtswidrig. Wird dennoch eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung iSd Paragraph 25, ZustG veranlasst (statt an den Abwesenheitskurator), so ist diese unwirksam vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz. 5 zu Paragraph 11,). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators durchgeführt und mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG verfügt. Angesichts der erheblichen Nachteile für den Beschwerdeführer in einem Asylaberkennungsverfahren hätte die Wichtigkeit der Sache ein Vorgehen nach § 11 AVG erfordert, an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Beschwerdeführer (und der verfügten Zustellung der Erledigung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung). Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl datiert mit 27.05.2020 an den Beschwerdeführer war somit rechtsunwirksam. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten ohne Bestellung eines Abwesenheitskurators durchgeführt und mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG verfügt. Angesichts der erheblichen Nachteile für den Beschwerdeführer in einem Asylaberkennungsverfahren hätte die Wichtigkeit der Sache ein Vorgehen nach Paragraph 11, AVG erfordert, an Stelle der Durchführung des Verfahrens ohne den Beschwerdeführer (und der verfügten Zustellung der Erledigung an ihn durch öffentliche Bekanntmachung). Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl datiert mit 27.05.2020 an den Beschwerdeführer war somit rechtsunwirksam. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ist nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.03.1982, 81/07/0212; 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung der (bloß als Bescheid bezeichneten) Erledigung vom 27.05.2020 ist die Beschwerde dagegen somit als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der „Wichtigkeit der Sache“ in § 11 AVG. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob es die „Wichtigkeit der Sache“ erfordert, in einem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, nach § 11 AVG vorzugehen und einen Abwesenheitskurator zu bestellen.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der „Wichtigkeit der Sache“ in Paragraph 11, AVG. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ob es die „Wichtigkeit der Sache“ erfordert, in einem Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, nach Paragraph 11, AVG vorzugehen und einen Abwesenheitskurator zu bestellen. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.1306400.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.