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{'item': 'W242 2216746-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 13§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 132§ 9§ 16§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW242 2216746-1 SpruchW242 2216746-1/15E, W242 2216746-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch de

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 17.01.2016 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Mitbeteiligte zu seinen Fluchtgründen an, dass die Sicherheit in seiner Heimat nicht mehr vorhanden gewesen sei und er Angst vor dem Krieg habe. Am 27.07.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Mitbeteiligten statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass seine Familie Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe und die Sicherheitslage sehr kritisch gewesen sei. Er selbst habe in Afghanistan auch Probleme gehabt. Er habe im Sommer in einem Busterminal einen Busfahrer kennengelernt, der ihm einen Ferialjob gegeben habe. Er habe beispielsweise Tickets verkauft und das Gepäck der Passagiere in den Bussen verstaut. Einmal sei ein Mann mit einer Pistole eingestiegen, der offenbar den Busfahrer gekannt habe. Während der Fahrt hätten ihn sowohl der Fahrer als auch der Mann mit der Pistole mehrfach an den Händen sowie am Brustkorb berührt. Am Zielort habe er gesagt, dass er nach Hause gehen wolle. Der Mann mit der Pistole habe ihn jedoch weiterhin berührt. Als er sich gewehrt habe, habe ihn der Mann damit bedroht, dass er ihn mit der Pistole umbringen werde und ihm eine heftige Ohrfeige verpasst. Er habe daraufhin das Bewusstsein verloren und sei in einem Keller oder Abstellraum wieder aufgewacht. Er habe die Nacht dort verbracht, habe die Tür aufgebrochen und das Zimmer kurz nach Sonnenaufgang verlassen. Mit Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Am 01.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 übermittelte Verwaltungsakt des Mitbeteiligten ein, dem eine Beschwerdeschrift angeschlossen war, auf deren erster Seite seine Mutter ausdrücklich als Beschwerdeführerin angeführt wurde. Weiters enthält die erste Seite neben seinen eigenen Daten, Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und IFA-Zahl seines Vaters und seiner drei Geschwister. In der Beschwerdeschrift selbst wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen den im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid richte, der von seiner Mutter vollumfänglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Außerdem sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG handle, sodass sich die Beschwerde auf alle Familienmitglieder beziehe. Nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts mit neuerlichem Verweis auf den Bescheid im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten und deren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2018 wurde darauf Bezug genommen, dass seine Mutter westlich orientiert sei, anschließend Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erstattet und vorgebracht, dass der Mutter des Mitbeteiligten eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei und bei korrekter Würdigung ihres Vorbringens festzustellen gewesen wäre, dass ihr in Afghanistan eine asylrelevante und lebensbedrohliche Gefahr drohe.Am 01.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 übermittelte Verwaltungsakt des Mitbeteiligten ein, dem eine Beschwerdeschrift angeschlossen war, auf deren erster Seite seine Mutter ausdrücklich als Beschwerdeführerin angeführt wurde. Weiters enthält die erste Seite neben seinen eigenen Daten, Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und IFA-Zahl seines Vaters und seiner drei Geschwister. In der Beschwerdeschrift selbst wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen den im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid richte, der von seiner Mutter vollumfänglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Außerdem sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG handle, sodass sich die Beschwerde auf alle Familienmitglieder beziehe. Nach einer kurzen Darstellung des Sachverhalts mit neuerlichem Verweis auf den Bescheid im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten und deren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.07.2018 wurde darauf Bezug genommen, dass seine Mutter westlich orientiert sei, anschließend Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erstattet und vorgebracht, dass der Mutter des Mitbeteiligten eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei und bei korrekter Würdigung ihres Vorbringens festzustellen gewesen wäre, dass ihr in Afghanistan eine asylrelevante und lebensbedrohliche Gefahr drohe. Am 10.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice, aus der hervorgeht, dass dem Mitbeteiligten eine von 13.05.2019 bis 11.11.2019 befristete Beschäftigungsbewilligung für einen Tourismusbetrieb ausgestellt worden sei. Am 25.10.2019 übermittelte der Mitbeteiligte eine Arbeitsbestätigung. Am 24.04.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice, aus der hervorgeht, dass dem Mitbeteiligten eine von 15.05.2020 bis 14.11.2020 befristete Beschäftigungsbewilligung für einen Tourismusbetrieb ausgestellt worden sei. Am 19.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher erörtert wurde, dass der Mitbeteiligte ausschließlich zur Abklärung des Vorliegens eines Familienverfahrens geladen worden sei und seine Rechtsvertretung dazu befragt wurde, weshalb sie von einem Familienverfahren ausgehe, obwohl der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Antragstellung am 16.01.2016 zweiundzwanzig Jahre alt gewesen sei. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23.10.2020 brachte der Mitbeteiligte vor, dass auf der ersten Seite der Beschwerde alle Familienmitglieder namentlich, mit Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie IFA- und Verfahrenszahl bezeichnet worden seien, er auch auf der letzten Seite der Beschwerde mit Vor- und Familiennamen genannt worden sei und die von ihm erteilte Vollmacht mit der Beschwerde übermittelt worden sei, weshalb diese auch als selbständige Beschwerde des Mitbeteiligten zu betrachten sei. Die Feststellung, dass es sich um ein Familienverfahren handle, könne nicht als Mangel interpretiert werden, der eine Nichteinbringung der Beschwerde bedeute. Vielmehr liege ein Mangel vor, der einem Verbesserungsauftrag

§ 13AVG zugänglich sei.

Aus der eingebrachten Beschwerde gehe nämlich eindeutig hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, für alle sechs Personen eine Beschwerde einzubringen, sodass der Fehler offensichtlich auf ein Versehen des damaligen Rechtsberaters zurückzuführen sei. Auch sei in der am 26.03.2019 eingebrachten Beschwerde auf die in erster Instanz gemachten Angaben verwiesen worden. Bei Feststellung des Gerichts, dass die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu wenig eindeutig oder Ergänzungen zu machen gewesen wären, sei es verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten in einer mündlichen Verhandlung zu befragen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der Mitbeteiligte habe bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschildert, dass er von zwei Männern bedroht worden sei und sich diese Drohungen auf das „sexuelle gefügig-machen“ bezogen hätten. Als er sich zur Wehr gesetzt habe, sei der Mann gewalttätig geworden und habe ihn geschlagen. Nicht nur er, sondern auch andere junge Männer seien in Afghanistan von solchen Übergriffen betroffen. Der Mitbeteiligte arbeite als Küchenhilfe, wolle in Zukunft eine Lehre als Koch beginnen und spreche hervorragend deutsch.Mit ergänzender Stellungnahme vom 23.10.2020 brachte der Mitbeteiligte vor, dass auf der ersten Seite der Beschwerde alle Familienmitglieder namentlich, mit Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie IFA- und Verfahrenszahl bezeichnet worden seien, er auch auf der letzten Seite der Beschwerde mit Vor- und Familiennamen genannt worden sei und die von ihm erteilte Vollmacht mit der Beschwerde übermittelt worden sei, weshalb diese auch als selbständige Beschwerde des Mitbeteiligten zu betrachten sei. Die Feststellung, dass es sich um ein Familienverfahren handle, könne nicht als Mangel interpretiert werden, der eine Nichteinbringung der Beschwerde bedeute. Vielmehr liege ein Mangel vor, der einem Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, AVG zugänglich sei. Aus der eingebrachten Beschwerde gehe nämlich eindeutig hervor, dass beabsichtigt gewesen sei, für alle sechs Personen eine Beschwerde einzubringen, sodass der Fehler offensichtlich auf ein Versehen des damaligen Rechtsberaters zurückzuführen sei. Auch sei in der am 26.03.2019 eingebrachten Beschwerde auf die in erster Instanz gemachten Angaben verwiesen worden. Bei Feststellung des Gerichts, dass die Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu wenig eindeutig oder Ergänzungen zu machen gewesen wären, sei es verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten in einer mündlichen Verhandlung zu befragen und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der Mitbeteiligte habe bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschildert, dass er von zwei Männern bedroht worden sei und sich diese Drohungen auf das „sexuelle gefügig-machen“ bezogen hätten. Als er sich zur Wehr gesetzt habe, sei der Mann gewalttätig geworden und habe ihn geschlagen. Nicht nur er, sondern auch andere junge Männer seien in Afghanistan von solchen Übergriffen betroffen. Der Mitbeteiligte arbeite als Küchenhilfe, wolle in Zukunft eine Lehre als Koch beginnen und spreche hervorragend deutsch. Dieses Schreiben wurde am 27.10.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Mitbeteiligte ist afghanischer Staatsangehöriger und führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und gewährte ihm eine 14-tätige Frist für die freiwillige Ausreise. Auch die Anträge seiner Eltern und seiner drei Geschwister wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze abgewiesen. Am 01.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 übermittelte Verwaltungsakt des Mitbeteiligten samt einer mit 26.03.2019 datierten Beschwerdeschrift ein, mit welcher ausschließlich der im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene negative Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt am 27.02.2019, angefochten wurde. Gegen den Bescheid des Mitbeteiligten wurde keine eigene Beschwerde eingebracht.Am 01.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2019 übermittelte Verwaltungsakt des Mitbeteiligten samt einer mit 26.03.2019 datierten Beschwerdeschrift ein, mit welcher ausschließlich der im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene negative Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zugestellt am 27.02.2019, angefochten wurde. Gegen den Bescheid des Mitbeteiligten wurde keine eigene Beschwerde eingebracht. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Mitbeteiligten, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 17.01.2016, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, die vorgelegte Beschwerde vom 26.03.2019, Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakte der Eltern und Geschwister des Mitbeteiligten (vgl. XXXX ) sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt des Mitbeteiligten, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 17.01.2016, das Protokoll der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2018, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, die vorgelegte Beschwerde vom 26.03.2019, Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakte der Eltern und Geschwister des Mitbeteiligten vergleiche römisch 40 ) sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 19.10.

  1. Die Feststellungen zur Identität des Mitbeteiligten dienen ausschließlich zur Identifizierung seiner Person während des Verfahrens. Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Mitbeteiligten ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere der Erstbefragung vom 17.01.
  2. Die Gründe, auf die der Mitbeteiligte seinen Antrag auf internationalen Schutz stützte, gehen aus den Protokollen der Erstbefragung am 17.01.2016 und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2018 hervor. Die abweisende Entscheidung seines Asylantrages ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-
  3. Die in den Verfahren seiner Eltern und Geschwister ergangenen negativen Asylentscheidungen stützen sich auf die in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten erliegenden Bescheide (vgl. XXXX ).Die abweisende Entscheidung seines Asylantrages ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-
  4. Die in den Verfahren seiner Eltern und Geschwister ergangenen negativen Asylentscheidungen stützen sich auf die in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten erliegenden Bescheide vergleiche römisch 40 ). Die Feststellung, wonach mit der vorgelegten Beschwerde ausschließlich der im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid angefochten wurde und gegen den Bescheid des Mitbeteiligten keine Beschwerde eingebracht wurde, ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen: Die zweite Seite des Beschwerdeschriftsatzes enthält ausdrücklich die Angabe, dass die Beschwerde wegen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , GZ: XXXX , zugestellt am 27.02.2019, eingebracht werde. Ebenso wird auf der zweiten Seite der Beschwerde ausgeführt, dass „die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)“ innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , GZ: XXXX zugestellt am 27.02.2019“, erhebe, mit welcher der „ggst. Bescheid“ in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Schließlich wird in den inhaltlichen Ausführungen auf Seite drei der Beschwerde unter Angabe der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Geschäftszahl (wiederum XXXX ) erneut ausdrücklich Bezug auf den im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangenen Bescheid Bezug genommen. Da im gesamten Beschwerdeschriftsatz ausschließlich der im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid mit Datum und Geschäftszahl genannt wurde bzw. durchwegs ausschließlich die Bezeichnung „ggst. Bescheid“ bzw. „angefochtener Bescheid“ verwendet wurde, während die in den Verfahren des Mitbeteiligten, seines Vaters und seiner Geschwister ergangenen Bescheide nicht erwähnt wurden und sowohl die Geschäftszahl als auch das Datum des soeben genannten Bescheides von Datum und Geschäftszahl des im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheides abweichen, ist davon auszugehen, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde ausschließlich der im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ist.Die zweite Seite des Beschwerdeschriftsatzes enthält ausdrücklich die Angabe, dass die Beschwerde wegen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zugestellt am 27.02.2019, eingebracht werde. Ebenso wird auf der zweiten Seite der Beschwerde ausgeführt, dass „die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)“ innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den „Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zugestellt am 27.02.2019“, erhebe, mit welcher der „ggst. Bescheid“ in vollem Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werde. Schließlich wird in den inhaltlichen Ausführungen auf Seite drei der Beschwerde unter Angabe der beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführten Geschäftszahl (wiederum römisch 40 ) erneut ausdrücklich Bezug auf den im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangenen Bescheid Bezug genommen. Da im gesamten Beschwerdeschriftsatz ausschließlich der im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid mit Datum und Geschäftszahl genannt wurde bzw. durchwegs ausschließlich die Bezeichnung „ggst. Bescheid“ bzw. „angefochtener Bescheid“ verwendet wurde, während die in den Verfahren des Mitbeteiligten, seines Vaters und seiner Geschwister ergangenen Bescheide nicht erwähnt wurden und sowohl die Geschäftszahl als auch das Datum des soeben genannten Bescheides von Datum und Geschäftszahl des im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheides abweichen, ist davon auszugehen, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde ausschließlich der im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist. Zu den Beschwerdegründen wurde nach einer kurzen Sachverhaltsdarstellung und dem Verweis auf das bisherige Vorbringen zunächst wie folgt ausgeführt: „Wie die BF bei ihrer Einvernahme am 27.07.2018 angegeben hat, ist die Lage dort extrem gefährlich und undurchschaubar. Man weiß nicht, ob man mit den Taliban zu tun hat, den IS Truppen oder zahlreichen anderen terroristischen Gruppen. Wenn an in der Früh das Haus verlässt, weiß man wirklich nicht, ob man am Abend wieder lebendig zurückkehrt. Unter solchen Umständen kann man dort kein normales Leben führen, vor allem wenn man eine Familie hat. Daher beschloss sie mit ihrer Familie aus Angst um ihr Leben ihr Heimatland zu verlassen.“ Schon aus der konkreten Formulierung dieses Vorbringens ergibt sich, dass sich dieses auf den Ausreiseentschluss einer weiblichen Person bezieht, sodass der Mitbeteiligte davon schon aufgrund seines Geschlechts nicht erfasst sein kann. Hinzu kommt, dass lediglich die Mutter des Mitbeteiligten auf der ersten Seite der Beschwerde ausdrücklich als „Beschwerdeführerin (BF)“ bezeichnet wurde, während dem darunter ebenfalls genannten Mitbeteiligten, seinem Vater und seinen drei Geschwistern keine konkrete Bezeichnung (wie beispielsweise Erst-, Zweit-, Drittbeschwerdeführer etc.) zugeordnet, sondern lediglich das Wort „Sowie“ vorangestellt wurde. Zudem führt die Beschwerde aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von der westlichen Orientierung der „Beschwerdeführerin“, die in Afghanistan eine Gefahr darstelle, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst überzeugen könne und verweist unter Bezugnahme auf Länderberichte und höchstgerichtliche Entscheidungen auf die Lage von Frauen in Afghanistan. Da eine westlich orientierte Lebenseinstellung des Mitbeteiligten weder in seinem Asylverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht wurde, sich die in diesem Zusammenhang herangezogenen Länderberichte und höchstgerichtliche Rechtsprechung nur auf Frauen bezieht, der vom Mitbeteiligten während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachte Missbrauch und die behaupteten Drohungen weder unter konkrete Bezugnahme auf ihn noch anhand von Länderberichten bzw. Rechtsprechung thematisiert wurden und auch sonst keinerlei konkrete Ausführungen zu seiner Person erstattet wurden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass lediglich der Bescheid der Mutter des Mitbeteiligten angefochten wurde. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerde inhaltlich mehrfach Bezug auf die gesamte Familie nimmt. Allerdings wurde bereits im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege und sich die Beschwerde daher in vollem Umfang auf alle Familienmitglieder erstrecke, woraus abzuleiten ist, dass die gesamte Familie ihre Rückkehrgefährdung von der Mutter des Mitbeteiligten ableitet und lediglich die Rechtswidrigkeit der im Asylverfahren der Mutter ergangenen Entscheidung behauptet wird. Dies ergibt sich auch aus dem Text des Beschwerdeschriftsatzes: So erfolgt darin eine begriffliche Trennung zwischen der als BF bezeichneten Mutter des Mitbeteiligten einerseits und der Familie andererseits. Zudem werden sowohl zu den Gründen für die Zuerkennung von Asyl als auch zu den Gründen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zunächst jeweils ausführliche Ausführungen zur „BF“ gemacht, während auf die anderen Familienangehörigen nicht einzeln eingegangen, sondern lediglich gesammelt und ohne konkretes Sachverhaltsvorbringen behauptet wurde, dass auch sie im Falle der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzgefährdende Notlage geraten würden. Hinsichtlich der in Österreich gesetzten Integrationsleistungen wurde in der Beschwerde überwiegend auf die als BF bezeichnete Mutter des Mitbeteiligten verwiesen. Zwar wurden der Beschwerde auch Integrationsunterlagen des Mitbeteiligten angefügt, in der Beschwerdeschrift wurde darauf jedoch keinerlei Bezug genommen, sondern lediglich auf die bereits im Akt befindlichen Unterlagen verwiesen. Ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Mitbeteiligten richtet, ist der Umstand, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, damit die „BF“ ihre Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen könne, während hinsichtlich des Mitbeteiligten bzw. der übrigen Familienmitglieder, keine Einvernahme beantragt wurde.Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Beschwerde inhaltlich mehrfach Bezug auf die gesamte Familie nimmt. Allerdings wurde bereits im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliege und sich die Beschwerde daher in vollem Umfang auf alle Familienmitglieder erstrecke, woraus abzuleiten ist, dass die gesamte Familie ihre Rückkehrgefährdung von der Mutter des Mitbeteiligten ableitet und lediglich die Rechtswidrigkeit der im Asylverfahren der Mutter ergangenen Entscheidung behauptet wird. Dies ergibt sich auch aus dem Text des Beschwerdeschriftsatzes: So erfolgt darin eine begriffliche Trennung zwischen der als BF bezeichneten Mutter des Mitbeteiligten einerseits und der Familie andererseits. Zudem werden sowohl zu den Gründen für die Zuerkennung von Asyl als auch zu den Gründen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zunächst jeweils ausführliche Ausführungen zur „BF“ gemacht, während auf die anderen Familienangehörigen nicht einzeln eingegangen, sondern lediglich gesammelt und ohne konkretes Sachverhaltsvorbringen behauptet wurde, dass auch sie im Falle der Rückkehr in eine ausweglose bzw. existenzgefährdende Notlage geraten würden. Hinsichtlich der in Österreich gesetzten Integrationsleistungen wurde in der Beschwerde überwiegend auf die als BF bezeichnete Mutter des Mitbeteiligten verwiesen. Zwar wurden der Beschwerde auch Integrationsunterlagen des Mitbeteiligten angefügt, in der Beschwerdeschrift wurde darauf jedoch keinerlei Bezug genommen, sondern lediglich auf die bereits im Akt befindlichen Unterlagen verwiesen. Ein weiterer Beleg dafür, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Mutter des Mitbeteiligten richtet, ist der Umstand, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, damit die „BF“ ihre Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen könne, während hinsichtlich des Mitbeteiligten bzw. der übrigen Familienmitglieder, keine Einvernahme beantragt wurde. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gesetzliche Grundlagen:

§ 132Abs.

1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese

§ 16Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 Asyl

G 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Nach Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. Judikatur: Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 11.09.2020, Ra 2020/11/0122, mwN).Prozesserklärungen einer Partei sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 11.09.2020, Ra 2020/11/0122, mwN). Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in Z 2 leg cit explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rn. 15, mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)].Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in Ziffer 2, leg cit explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rn. 15, mwN (Stand 15.2.2017, rdb.at)]. Das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014) ist nicht "streng formal" auszulegen, sondern ist hiefür entscheidend, dass der Gegenstand des Verfahrens bzw. der Beschwerde - wenn auch nach Auslegung (u.a.) des Vorbringens im Sinne der §§ 6 und 7 ABGB - zweifelsfrei zu erkennen ist, wobei - im Fall von Zweifeln über den Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde - auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen sind, durch die festgestellt werden kann, welcher Bescheid bekämpft wurde (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0061, mwN).Das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014) ist nicht "streng formal" auszulegen, sondern ist hiefür entscheidend, dass der Gegenstand des Verfahrens bzw. der Beschwerde - wenn auch nach Auslegung (u.a.) des Vorbringens im Sinne der Paragraphen 6 und 7 ABGB - zweifelsfrei zu erkennen ist, wobei - im Fall von Zweifeln über den Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde - auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen sind, durch die festgestellt werden kann, welcher Bescheid bekämpft wurde vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0061, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte.

§ 9Abs. 1 Z. 1 Vw

GVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten (vgl. VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde an das Parteibegehren selbst dann gebunden ist, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich vermutlich gegen einen anderen Bescheid richtet. Bezeichnet der Berufungswerber den bekämpften Bescheid in eindeutiger Weise, ist der Berufungsbehörde eine Umdeutung verwehrt (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Oktober 2014, 2013/10/0262, vom 18. Februar 2010, 2009/07/0050, und vom 21. Oktober 1994, 94/11/0173, u.a.). Gleiches gilt für die Erledigung von Beschwerden durch die Verwaltungsgerichte.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 haben auch Beschwerden an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides zu enthalten vergleiche VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197, mwN). Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor, ist auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253).Liegt kein unter einem zu führendes Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor, ist auch die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG nicht anwendbar, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0252, 0253). Spricht das BVwG über den einen Mitbeteiligten betreffenden Bescheid ab, gegen welchen keine Beschwerde erhoben wurde, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts belastet (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0110).Spricht das BVwG über den einen Mitbeteiligten betreffenden Bescheid ab, gegen welchen keine Beschwerde erhoben wurde, hat es eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts belastet vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0110). Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzuhalten: Wie festgestellt und beweiswürdigend näher ausgeführt, richtet sich die in der Rechtssache des Mitbeteiligten vorgelegte Beschwerde ausdrücklich gegen den im Asylverfahren seiner Mutter ergangenen Bescheid der in der Beschwerdeschrift unter Angabe der Geschäftszahl und des Datums insgesamt dreimal ausdrücklich erwähnt wurde, während weder der Bescheid des Mitbeteiligten noch die Bescheide seines Vaters und seiner drei Geschwister ausdrücklich mit Geschäftszahl und Datum genannt wurden, dieser Bescheid sowohl hinsichtlich Datum als auch bezüglich der Geschäftszahl nicht mit dem Bescheid des Mitbeteiligten übereinstimmt und auch nicht von mehreren Bescheiden oder Entscheidungen die Rede war. Auch das Begehren ist durchwegs auf die Abänderung des „angefochtenen Bescheides“ bzw. Behebung und Zurückverweisung des „angefochtenen Bescheides“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtet. Ebenso stützt sich der vorgebrachte Asylgrund der westlichen Orientierung auf die Mutter des Mitbeteiligten. Der von ihm selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Missbrauch und die behaupteten Drohungen wurden demgegenüber nicht thematisiert und auch keine Länderberichte in Bezug auf Kindesmisshandlungen in Afghanistan ins Treffen geführt. Aus der ersten Seite der Beschwerdeschrift geht außerdem eindeutig hervor, dass unter der Bezeichnung „Beschwerdeführerin (BF)“ die Mutter des Mitbeteiligten gemeint ist, während den übrigen Personen keine konkrete Bezeichnung zugeordnet wurde. Zudem bezieht sich das Vorbringen im Zusammenhang mit der „Beschwerdeführerin“ bzw. „BF“ durchwegs auf eine einzige Person, sodass auch daraus zweifelsfrei abzuleiten ist, dass Anfechtungsgegenstand der im Verfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangene Bescheid ist. Das Gericht verkennt nicht, dass der Mitbeteiligte – wie er in seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 zutreffend ausführte – auf der ersten Seite der Beschwerde mit Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und IFA-Zahl ausdrücklich angeführt ist, sein Name ebenso auf der letzten Seite der Beschwerde enthalten ist und – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – inhaltlich auf die Familie verwiesen wurde. Aus den Ausführungen zu Beginn der Beschwerde, wonach ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege, dem Umstand, dass auf die Asylgründe sowie die Integration des Mitbeteiligten in Österreich (trotz Vorlage diverser Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren) nicht näher eingegangen wurde sowie der ausdrücklichen und mehrfachen Bezeichnung des im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangenen Bescheides, geht klar und deutlich hervor, dass eine selbständige Anfechtung des gegen den Mitbeteiligten erlassenen Bescheides nicht beabsichtig war. Das Gericht verkennt nicht, dass der Mitbeteiligte – wie er in seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 zutreffend ausführte – auf der ersten Seite der Beschwerde mit Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und IFA-Zahl ausdrücklich angeführt ist, sein Name ebenso auf der letzten Seite der Beschwerde enthalten ist und – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – inhaltlich auf die Familie verwiesen wurde. Aus den Ausführungen zu Beginn der Beschwerde, wonach ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliege, dem Umstand, dass auf die Asylgründe sowie die Integration des Mitbeteiligten in Österreich (trotz Vorlage diverser Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren) nicht näher eingegangen wurde sowie der ausdrücklichen und mehrfachen Bezeichnung des im Asylverfahren der Mutter des Mitbeteiligten ergangenen Bescheides, geht klar und deutlich hervor, dass eine selbständige Anfechtung des gegen den Mitbeteiligten erlassenen Bescheides nicht beabsichtig war. Im Übrigen wurde mit dem damaligen Rechtsberater des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 das Vorliegen eines Familienverfahrens erörtert und gab dieser zu Protokoll, dass er ebenfalls der Ansicht sei, dass ein zusammenhängendes Verfahren nicht vorliege und trat dieser der Feststellung des Gerichts, wonach gegen den im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid keine selbständige Beschwerde erhoben worden sei, in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch daraus ist zu schließen, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde der Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ist.Im Übrigen wurde mit dem damaligen Rechtsberater des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2020 das Vorliegen eines Familienverfahrens erörtert und gab dieser zu Protokoll, dass er ebenfalls der Ansicht sei, dass ein zusammenhängendes Verfahren nicht vorliege und trat dieser der Feststellung des Gerichts, wonach gegen den im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid keine selbständige Beschwerde erhoben worden sei, in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch daraus ist zu schließen, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde der Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist. Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände bestehen sowohl aufgrund der dreifachen eindeutigen Bezeichnung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde als auch aufgrund des Inhalts der vorgelegten Beschwerde keine Zweifel, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde nicht der im Verfahren des Mitbeteiligten erlassene Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, sondern der im Verfahren seiner Mutter ergangene Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ist. Bei Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände bestehen sowohl aufgrund der dreifachen eindeutigen Bezeichnung des bekämpften Bescheides in der Beschwerde als auch aufgrund des Inhalts der vorgelegten Beschwerde keine Zweifel, dass Anfechtungsgegenstand der vorgelegten Beschwerde nicht der im Verfahren des Mitbeteiligten erlassene Bescheid vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, sondern der im Verfahren seiner Mutter ergangene Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ist. Ein Verbesserungsauftrag war im gegenständlichen Fall – entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 – nicht zu erteilen, weil das Gericht angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Bescheides an das Parteibegehren gebunden ist, weshalb eine Umdeutung nicht zulässig ist und der vorgelegten Beschwerde andererseits auch ein eindeutiger Erklärungswert zukommt, der keine weiteren Interpretationsvorgänge erfordert (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).Ein Verbesserungsauftrag war im gegenständlichen Fall – entgegen der Ansicht des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 23.10.2020 – nicht zu erteilen, weil das Gericht angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Bescheides an das Parteibegehren gebunden ist, weshalb eine Umdeutung nicht zulässig ist und der vorgelegten Beschwerde andererseits auch ein eindeutiger Erklärungswert zukommt, der keine weiteren Interpretationsvorgänge erfordert vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391). Weiters ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.2020 zwar ausdrücklich gegen den in seinem Asylverfahren erlassenen Bescheid richtet und er darin auch die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung behauptete. Da sich die ursprünglich eingebrachte Beschwerde – wie soeben ausführlich dargelegt – nicht gegen den im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid richtet, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine Erweiterung bzw. Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rn. 8 (Stand 15.2.2017, rdb.at)].Weiters ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.2020 zwar ausdrücklich gegen den in seinem Asylverfahren erlassenen Bescheid richtet und er darin auch die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung behauptete. Da sich die ursprünglich eingebrachte Beschwerde – wie soeben ausführlich dargelegt – nicht gegen den im Verfahren des Mitbeteiligten erlassenen Bescheid richtet, handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine Erweiterung bzw. Änderung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte und daher nicht mehr zulässig ist vergleiche [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rn. 8 (Stand 15.2.2017, rdb.at)]. Ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Antragstellung am 16.01.2016 zweiundzwanzig Jahre alt und daher volljährig war. Die das Familienverfahren ergänzende Regelung des § 16 Abs. 3 BFA-VG, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt, ist daher nicht anwendbar. Die vorgelegte Beschwerde kann daher nicht

§ 34Asyl

G iVm § 16 Abs. 3 BFA-VG auf den Mitbeteiligten erstreckt werden.Ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Antragstellung am 16.01.2016 zweiundzwanzig Jahre alt und daher volljährig war. Die das Familienverfahren ergänzende Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG, wonach eine von einem Familienangehörigen erhobene Beschwerde auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt, ist daher nicht anwendbar. Die vorgelegte Beschwerde kann daher nicht

Paragraph 34, AsylG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auf den Mitbeteiligten erstreckt werden. Insgesamt betrachtet hat der Mitbeteiligte sohin keine (zulässige) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zl. 1102446908-160083321, erhoben, sodass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, in der Rechtssache des Mitbeteiligten inhaltlich abzusprechen. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2216746.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.