RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW259 2225924-1 SpruchW259 2225924-1/11Z, W259 2225924-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Funktions- bzw Verwendungszulage gemäß § 80 GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als Leiter seit dem XXXX .2015.
- Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Funktions- bzw Verwendungszulage gemäß Paragraph 80, GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als Leiter seit dem römisch 40 .
- Mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2016 auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum XXXX . bis XXXX .2015 stattgegeben und ihm eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017 wurde der Antrag abgewiesen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2016 auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 .2015 stattgegeben und ihm eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 wurde der Antrag abgewiesen.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage, in eventu mindestens eine Verwendungsabgeltung iSd § 80 GehG für den Gesamtzeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2017 bemessen hätte werden müssen
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage, in eventu mindestens eine Verwendungsabgeltung iSd Paragraph 80, GehG für den Gesamtzeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2017 bemessen hätte werden müssen
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, wurde über die Beschwerde entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Funktions- bzw Verwendungszulage gemäß § 80 GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als Leiter seit dem XXXX .2015.Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer eine Funktions- bzw Verwendungszulage gemäß Paragraph 80, GehG für die Zeit seiner Dienstzuteilung und Verwendung als Leiter seit dem römisch 40 .
- Mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2016 auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum XXXX . bis XXXX 2015 stattgegeben und ihm eine Ergänzungszulage nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2017 wurde der Antrag abgewiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2016 auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum römisch 40 . bis römisch 40 2015 stattgegeben und ihm eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 b, GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/6 zuerkannt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 wurde der Antrag abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage, in eventu mindestens eine Verwendungsabgeltung iSd § 80 GehG für den Gesamtzeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2017 bemessen hätte werden müssenDagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage, in eventu mindestens eine Verwendungsabgeltung iSd Paragraph 80, GehG für den Gesamtzeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2017 bemessen hätte werden müssen Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich in den Spruchpunkten A.II. und A.III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, der Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX 2016, statt dem Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2016 angeführt.Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich in den Spruchpunkten A.II. und A.III. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, der Zeitraum römisch 40 2015 bis römisch 40 2016, statt dem Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 angeführt.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt zum Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, ergibt sich zweifelsfrei, dass der maßgebliche Zeitraum der XXXX .2015 bis XXXX 2017 ist. Auch der Berechnung der sechsmonatigen Frist wurde dieser Zeitraum zugrunde gelegt und in der rechtlichen Beurteilung abschließend ausdrücklich festgehalten, dass das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2016 abzuweisen war. Bereits daraus geht klar hervor, dass sich das gegenständliche Mehrbegehren auf den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2016 bezieht. Aus den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, ergibt sich zweifelsfrei, dass der maßgebliche Zeitraum der römisch 40 .2015 bis römisch 40 2017 ist. Auch der Berechnung der sechsmonatigen Frist wurde dieser Zeitraum zugrunde gelegt und in der rechtlichen Beurteilung abschließend ausdrücklich festgehalten, dass das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 abzuweisen war. Bereits daraus geht klar hervor, dass sich das gegenständliche Mehrbegehren auf den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 bezieht. Es ist den gesamten Entscheidungsgründen des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zu entnehmen, dass ein anderer Zeitraum der Prüfung unterzogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in dem gegenständlichen Erkenntnis offenkundig den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2017, gab dem Antrag betreffend den Zeitraum vom XXXX .2016 bis XXXX 2017 statt, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass sich das Mehrbegehren auf den offenen Zeitraum, nämlich XXXX .2015 bis XXXX 2016 bezieht. Dass in den Spruchpunkten A.II. und A.III. der Zeitraum XXXX 2015 bis XXXX 2016 angeführt ist, ist somit auf einen offenkundigen Schreibfehler bzw. auf eine diesem gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zurückzuführen.Es ist den gesamten , Entscheidungsgründen des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zu entnehmen, dass ein anderer Zeitraum der Prüfung unterzogen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in dem gegenständlichen Erkenntnis offenkundig den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2017, gab dem Antrag betreffend den Zeitraum vom römisch 40 .2016 bis römisch 40 2017 statt, woraus sich zweifelsfrei ergibt, dass sich das Mehrbegehren auf den offenen Zeitraum, nämlich römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 bezieht. Dass in den Spruchpunkten A.II. und A.III. der Zeitraum römisch 40 2015 bis römisch 40 2016 angeführt ist, ist somit auf einen offenkundigen Schreibfehler bzw. auf eine diesem gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit zurückzuführen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Berichtigung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der richtige Zeitraum des Mehrbegehrens tatsächlich „ XXXX .2015 bis XXXX 2016“ lautet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, denen sowohl der maßgebliche Gesamtzeitraum der Antragsstellung als auch der daraus berechnete Zeitraum betreffend das Mehrbegehren zweifelsfrei zu entnehmen sind. Es liegt daher ein berichtigungsfähiger Fehler im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vor, der von Amts wegen zu berichtigen war. Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der richtige Zeitraum des Mehrbegehrens tatsächlich „ römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016“ lautet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, denen sowohl der maßgebliche Gesamtzeitraum der Antragsstellung als auch der daraus berechnete Zeitraum betreffend das Mehrbegehren zweifelsfrei zu entnehmen sind. Es liegt daher ein berichtigungsfähiger Fehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, der von Amts wegen zu berichtigen war. Somit war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Spruchpunkte A.II. und A.III. lauten: Somit war das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2020, W259 2225924-1/5E, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass die Spruchpunkte A.II. und A.III. lauten: „II. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2016 wird abgewiesen.„II. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 wird abgewiesen. III. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2016 wird zurückgewiesen.“römisch drei. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2016 wird zurückgewiesen.“ Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2225924.1.00