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{'item': 'W260 2192068-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW260 2192068-1 Spruch, W260 2192068-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) schloss am 28.08.2017 mit der bei ihr beschäftigten Dienstnehmerin XXXX eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.03.2022 ab.
  2. Die römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) schloss am 28.08.2017 mit der bei ihr beschäftigten Dienstnehmerin römisch 40 eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.03.2022 ab.
  3. Am 21.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gemäß §§ 27 und 28 AlVG.
  4. Am 21.12.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden „belangte Behörde“ oder „AMS“) einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gemäß Paragraphen 27 und 28 AlVG.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass das Altersteilzeitgeld ab dem 21.09.2017 zuerkannt werde. Begründend führte das AMS aus, dass bei einer Geltendmachung des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, das Altersteilzeitgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebühre.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Altersteilzeitgeld ab dem 21.09.2017 zuerkannt werde. Begründend führte das AMS aus, dass bei einer Geltendmachung des Anspruchs auf Altersteilzeitgeld nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, das Altersteilzeitgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebühre.
  7. Mit Schreiben vom 12.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie um Nachsicht und Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes ab Laufzeitbeginn 01.09.2017 ersuche. Der gegenständliche Antrag sei zu spät gestellt worden, da die korrekte Berechnung der Beträge für den Antrag aufgrund dem neu zu beantragenden Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds für die Dienstnehmerbeiträge und die Entscheidung über die in diesem Fall neu zu meldende Ersatzarbeitskraft länger gedauert habe. Auch aus dem Grund, dass sie die beiden neuen Altersteilzeitgeldanträge gemeinsam einreichen wollten, sei dieser Antrag mit liegengeblieben und die Frist wäre übersehen worden.
  8. Am 11.04.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und seitens des AMS ausgeführt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage keine anderslautende Entscheidung getroffen werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit der Dienstnehmerin am 28.08.2017 für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 31.03.2022 eine Änderung zum Dienstvertrag: „Die Dienstnehmerin wird vom 01.09.2017 bis 31.03.2022 weiterhin im Ausmaß von 28 Wochenstunden beschäftigt. Die Vollzeitphase dauert von 01.09.2017 bis 15.12.2019, in welcher weiterhin 28 Stunden wöchentlich gearbeitet wird. Die Freizeitphase beginnt am 16.12.2019 und dauert bis 31.03.
  10. Damit wird die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von 28 Stunden um 50% verringert und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes vom 55 Monaten so verteilt, dass sich im Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 14 Wochenstunden ergibt“. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes.
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  13. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: Leistungen „§ 6.

(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:…6. Altersteilzeitgeld;[…]„§ 6.
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:, …, 6. Altersteilzeitgeld;, […] Altersteilzeitgeld § 27.
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.Paragraph 27,
(1)Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2)Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die
  1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres erstreckt werden,
  3. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
  4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarunga) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten undb) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
  5. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(2)Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die, 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,, 2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,, 3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung,
  1. a)bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und,
  2. b)für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und, 4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(2a)Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(3)Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, ausgenommen Ziffer 2,, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(4)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(4)Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (Paragraph 37 b und Paragraph 37 c, AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(5)Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
  1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
  2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
  3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(5)Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann erfüllt, wenn,
  1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,,
  2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und,
  3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(6)Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(7)Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.
(8)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld §
  1. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“Paragraph 28, Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“ 3.
  2. Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nicht direkt den versicherten Arbeitnehmern, sondern den Arbeitgebern als Ersatz für den von ihnen zu bestreitenden Mehraufwand im Falle der Altersteilzeitvereinbarung, geleistet wird. Der Antrag auf Altersteilzeitgeld ist daher vom Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG,
  3. Lfg. (März 2019), § 28 Rz 579).3.
  4. Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die nicht direkt den versicherten Arbeitnehmern, sondern den Arbeitgebern als Ersatz für den von ihnen zu bestreitenden Mehraufwand im Falle der Altersteilzeitvereinbarung, geleistet wird. Der Antrag auf Altersteilzeitgeld ist daher vom Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG,
  5. Lfg. (März 2019), Paragraph 28, Rz 579). Anspruch auf Altersteilzeitgeld haben Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer mit verringerter Arbeitszeit beschäftigen und diesen einen Lohnausgleich gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Neben der Erreichung eines bestimmten Zugangsalters stellen vor allem der Abschluss einer entsprechenden Altersteilzeitvereinbarung sowie die Erfüllung der Anwartschaft Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld dar (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG,
  6. Lfg. (März 2019), § 28 Rz 592).Neben der Erreichung eines bestimmten Zugangsalters stellen vor allem der Abschluss einer entsprechenden Altersteilzeitvereinbarung sowie die Erfüllung der Anwartschaft Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeitgeld dar vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG,
  7. Lfg. (März 2019), Paragraph 28, Rz 592). 3.
  8. Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld die Voraussetzungen für die Zuerkennung jedenfalls insoweit vor, als zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstnehmerin am 28.08.2017 eine Vereinbarung im Sinne der § 27 Abs. 2 iVm § 27 Ab. 5 AlVG abgeschlossen wurde.3.
  9. Im vorliegenden Fall lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld die Voraussetzungen für die Zuerkennung jedenfalls insoweit vor, als zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstnehmerin am 28.08.2017 eine Vereinbarung im Sinne der Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Ab. 5 AlVG abgeschlossen wurde. 3.
  10. Aus § 27 Abs. 4 AlVG ergibt sich weiters, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, das Altersteilzeitgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebührt. 3.
  11. Aus Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ergibt sich weiters, dass bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, das Altersteilzeitgeld rückwirkend nur bis zum Höchstausmaß von drei Monaten gebührt. Aus der zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienstnehmerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 28.08.2017 ergibt sich, dass der Übertritt in die Altersteilzeitarbeit mit 01.09.2017 vorgenommen wurde. Eine später erfolgte rückwirkende Antragstellung hätte daher bis spätestens 01.12.2017 erfolgen müssen. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde jedoch, wie diese auch selbst in der Beschwerde angibt, verspätet am 21.12.2017 beim AMS eingebracht und somit außerhalb der 3 Monats-Frist des § 27 Abs. 4 letzter Satz.Eine später erfolgte rückwirkende Antragstellung hätte daher bis spätestens 01.12.2017 erfolgen müssen. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde jedoch, wie diese auch selbst in der Beschwerde angibt, verspätet am 21.12.2017 beim AMS eingebracht und somit außerhalb der 3 Monats-Frist des Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz. Das Altersteilzeitgeld gebührt somit rückwirkend erst ab dem 21.09.
  12. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die korrekte Berechnung der Beträge für den Antrag aufgrund dem neu zu beantragenden Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds für die Dienstnehmerbeiträge und die Entscheidung über die in diesem Fall neu zu meldende Ersatzarbeitskraft länger gedauert habe, kann daher im Ergebnis nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, da das Gesetz keine Verlängerung der 3 Monats-Frist (und keinen diesbezüglichen Ermessensspielraum des Gerichts) vorsieht. 3.
  13. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  14. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2192068.1.00

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