RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW260 2222294-1 SpruchW260 2222294-1/9E, W260 2222294-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§10geklärt werden müsse (vgl.
Nr. 33 lt. BVZ der belangten Behörde)
- Am 11.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in einer Niederschrift über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aufgeklärt und führte befragt zu den Gründen das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zur Stellungnahme eines Mitarbeiters der belangten Behörde aus, dass er am 02.
- wegen einem Rauchfangkehrer-termin und dem Umstand, dass sein Sohn das Auto gehabt hätte, keine Zeit gehabt hätte. Er hätte den Vorstellungstermin am 04.
- wahrnehmen wollen, dieser Mitarbeiter hätte ihm jedoch am 03.
- gesagt,
§10geklärt werden müsse vergleiche Nr.
33 lt. BVZ der belangten Behörde)
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 03.04.2019 bis 28.05.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 23.04.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 03.04.2019 bis 28.05.2019 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 27.04.2019 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm sein Berater am 03.04.2019 gesagt habe, dass die Stelle schon vergeben sei, und er laut seinen Betreuungsvereinbarungen, auch der vom 28.03.2019, doch acht Tage Zeit hätte, um die von der belangten Behörde angebotenen Termine wahrzunehmen. Eine Sperre würde seine „Existenz und Wohngrundlage“ gefährden.
- Laut Aktenvermerk vom 29.04.2019 führte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber telefonisch zusammengefasst aus, dass er sich ja am 04.04.2019 bewerben hätte wollen, am 02.04.2019 hätte er jedoch kein Auto gehabt. Er könne die Behörde beim nächsten Mal anlügen, oder jemanden eine Bestätigung schreiben lassen, damit die Behörde keine Grundlage hätte. Bis Juni müsse er wegen der Sperre nichts machen und wenn diese ausgehoben werde, würde er Geld gratis nachbezahlt erhalten (vgl. Nr. 30 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Laut Aktenvermerk vom 29.04.2019 führte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber telefonisch zusammengefasst aus, dass er sich ja am 04.04.2019 bewerben hätte wollen, am 02.04.2019 hätte er jedoch kein Auto gehabt. Er könne die Behörde beim nächsten Mal anlügen, oder jemanden eine Bestätigung schreiben lassen, damit die Behörde keine Grundlage hätte. Bis Juni müsse er wegen der Sperre nichts machen und wenn diese ausgehoben werde, würde er Geld gratis nachbezahlt erhalten vergleiche Nr. 30 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beraters des Beschwerdeführers verfasst, worin der Berater auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er dem Beschwerdeführer am 03.04.2019 mitgeteilt hätte, dass ihm ein Termin (folglich der 11.04.2019) für eine §10 Prüfung übermittelt werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er durch die Sperre in seiner Existenz gefährdet sei, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einem Eintrag am 06.12.2018 vermeint hätte, dass er zum Glück nicht auf den AMS Bezug angewiesen sei (vgl. Nr. 29 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beraters des Beschwerdeführers verfasst, worin der Berater auf das Wesentlichste zusammengefasst ausführte, dass er dem Beschwerdeführer am 03.04.2019 mitgeteilt hätte, dass ihm ein Termin (folglich der 11.04.2019) für eine §10 Prüfung übermittelt werde. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er durch die Sperre in seiner Existenz gefährdet sei, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einem Eintrag am 06.12.2018 vermeint hätte, dass er zum Glück nicht auf den AMS Bezug angewiesen sei vergleiche Nr. 29 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Mit Bescheid vom 22.05.2019 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.04.2019 gegen den Bescheid vom 23.04.2019 ausgeschlossen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Exekutionsverfahren geführt werde und somit auch die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährdet sei.
- Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.06.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zusammengefasst sein Vorbringen, wonach er acht Tage Zeit gehabt hätte, sich zu bewerben (vgl. Nr. 19 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.06.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zusammengefasst sein Vorbringen, wonach er acht Tage Zeit gehabt hätte, sich zu bewerben vergleiche Nr. 19 lt. BVZ der belangten Behörde).
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.04.2019 gegen den Bescheid vom 23.04.2019 am 09.07.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.04.2019 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Stelle jedenfalls am 28.03.2019 zugewiesen wurde und dem Beschwerdeführer auch zugegangen sei. Hervorzuheben sei, dass Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen an das Arbeitsmarktservice binnen acht Tagen zu erfolgen haben. Dies setze eine unverzügliche Bewerbung auf vermittelte Stellen voraus. Unstrittig sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 27.04.2019 gegen den Bescheid vom 23.04.2019 am 09.07.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 27.04.2019 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Die belangte Behörde führte hier neben den gesetzlichen Bestimmungen aus, dass es im gegenständlichen Verfahren unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Stelle jedenfalls am 28.03.2019 zugewiesen wurde und dem Beschwerdeführer auch zugegangen sei. Hervorzuheben sei, dass Rückmeldungen zu Vermittlungsvorschlägen an das Arbeitsmarktservice binnen acht Tagen zu erfolgen haben. Dies setze eine unverzügliche Bewerbung auf vermittelte Stellen voraus. Unstrittig sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer am 24.07.2019 rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Beschwerdevorbringen und führte wiederum aus, er hätte laut seiner Betreuungsvereinbarung acht Tage Zeit sich zu bewerben. Er wäre aber vor Ablauf dieser Frist gesperrt worden. Es würde auch nicht stimmen, dass er diesen Vorschlag bereits im Jänner per Post oder Mail bekommen habe. Er hätte nicht einmal ein e-AMS Konto. Er hätte die Stelle auch nicht vereiteln wollen, sondern lediglich am „Montag“ keine Zeit gehabt und hätte am „Mittwoch“ zum Termin gehen wollen.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2019 elektronisch übermittelt.
- Mit E-Mail vom 17.09.2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2020 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bestrebt sei, die gegenständliche Rechtssache ehestmöglich abzuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit Unterbrechungen seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte (zuletzt) am 24.05.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 28.03.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Autoverkäufer oder als Hilfsarbeiter im Rahmen der Notstandshilfeverordnung. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote der belangten Behörde zu bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung zu geben. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.03.2019 vom AMS der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Autoverkäufer persönlich ausgefolgt. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich, nur dienstags oder donnerstags zwischen 8.30Uhr und 10.30Uhr, beim AMS Jägerstraße, Service für Unternehmen, bewerben soll.Dem Beschwerdeführer wurde am 28.03.2019 vom AMS der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Autoverkäufer persönlich ausgefolgt. , Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich, nur dienstags oder donnerstags zwischen 8.30Uhr und 10.30Uhr, beim AMS Jägerstraße, Service für Unternehmen, bewerben soll. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich zum nächstmöglichen Termin am Dienstag, 02.04.2019, nicht auf die gegenständliche Stelle beworben. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer – mit kurzen Unterbrechungen – seit dem Jahr 2004 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 07.08.
- Dass der Beschwerdeführer (zuletzt) am 24.05.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde (vgl. Nr. 46 lt. BVZ der belangten Behörde).Dass der Beschwerdeführer (zuletzt) am 24.05.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde vergleiche Nr. 46 lt. BVZ der belangten Behörde). Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Inhalt der zugewiesenen Stellenangebote ist Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes. Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde gibt es hinsichtlich der Frage, wann dem Beschwerdeführer die gegenständliche Stelle zugewiesen wurde. Die belangte Behörde legte in der Beschwerdevorentscheidung dar, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Vermittlungsvorschlag bereits am 28.01.2019 ausgehändigt worden sei. Am 18.02.2019 sei ihm dieser Vorschlag noch einmal per Post und per E-Mail zugesandt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und machte beispielsweise im Vorlageantrag geltend, es würde nicht stimmen, dass er diesen Vorschlag bereits im Jänner per Post oder Mail bekommen habe. Er hätte nicht einmal ein e-AMS Konto. Für das gegenständliche Verfahren ist diese Unstimmigkeit aber nicht relevant und wird daher nicht näher darauf eingegangen, da die maßgebliche Zuweisung der Stelle am 28.03.2019 erfolgt ist und dies auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird. Strittig ist, ob sich der Beschwerdeführer „rechtzeitig“ auf das gegenständliche Stellenangebot beworben hat. Wie bereits dargelegt, wurde ihm das Stellenangebot am 28.03.2019 von der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Dem Stellenangebot (vgl. Nr. 26 lt. BVZ der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich, nur dienstags oder donnerstags zwischen 8.30Uhr und 10.30Uhr, beim AMS Jägerstraße, Service für Unternehmen, bewerben soll. Der nächste mögliche Termin zur Bewerbung war somit Dienstag, 02.04.
- Wie bereits dargelegt, wurde ihm das Stellenangebot am 28.03.2019 von der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Dem Stellenangebot vergleiche Nr. 26 lt. BVZ der belangten Behörde) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer persönlich, nur dienstags oder donnerstags zwischen 8.30Uhr und 10.30Uhr, beim AMS Jägerstraße, Service für Unternehmen, bewerben soll. Der nächste mögliche Termin zur Bewerbung war somit Dienstag, 02.04.
- Der Beschwerdeführer hat sich aber am 02.04.2019 nicht beworben und dies mit einem Rauchfangkehrer-termin und damit begründet, dass er an diesem Tag kein Auto zur Verfügung gehabt hätte. Er hätte den Vorstellungstermin am 04.04.2019 wahrnehmen wollen, der Mitarbeiter der belangten Behörde hätte ihm jedoch am 03.04.2019 gesagt,
§10geklärt werden müsse (vgl.
Niederschrift vom 11.04.2019, Nr. 33 lt. BVZ der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer hat sich aber am 02.04.2019 nicht beworben und dies mit einem Rauchfangkehrer-termin und damit begründet, dass er an diesem Tag kein Auto zur Verfügung gehabt hätte. Er hätte den Vorstellungstermin am 04.04.2019 wahrnehmen wollen, der Mitarbeiter der belangten Behörde hätte ihm jedoch am 03.04.2019 gesagt,
§10geklärt werden müsse vergleiche Niederschrift vom 11.04.2019, Nr.
33 lt. BVZ der belangten Behörde). Zudem rechtfertigte sich der Beschwerdeführer immer wieder – zuletzt im Rahmen des Vorlageantrages – damit, dass er acht Tage Zeit gehabt hätte, sich zu bewerben. Dazu ist – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie der Betreuungsvereinbarung vom 28.03.2019 zu entnehmen ist (vgl. Nr. 38 lt. BVZ der belangten Behörde) – verpflichtet ist, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben. Dazu ist – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie der Betreuungsvereinbarung vom 28.03.2019 zu entnehmen ist vergleiche Nr. 38 lt. BVZ der belangten Behörde) – verpflichtet ist, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben. Er hat also acht Tage Zeit, um sich wieder bei der belangten Behörde zu melden und Auskunft über seine Bewerbungsbemühungen zu geben. Dies setzt aber eine unverzügliche Bewerbung auf die vermittelte Stelle voraus. Der Beschwerdeführer verkennt somit, dass er eben nicht acht Tage Zeit hätte, um erste Bewerbungsschritte zu setzten. Der Beschwerdeführer brachte vor, er hätte den nächstmöglichen Termin am Donnerstag, 04.04.2019, wahrnehmen wollen. Der Mitarbeiter des AMS hätte ihm jedoch am 03.04.2019 gesagt,
§ 10geklärt werden müsse (vgl.
Niederschrift vom 11.04.2019, Nr. 33 lt. BVZ der belangten Behörde). In der Beschwerde vom 27.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm sein Berater am 03.04.2019 gesagt habe, dass die Stelle schon vergeben sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er hätte den nächstmöglichen Termin am Donnerstag, 04.04.2019, wahrnehmen wollen. Der Mitarbeiter des AMS hätte ihm jedoch am 03.04.2019 gesagt,
Paragraph 10, geklärt werden müsse vergleiche Niederschrift vom 11.04.2019, Nr. 33 lt. BVZ der belangten Behörde). In der Beschwerde vom 27.04.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm sein Berater am 03.04.2019 gesagt habe, dass die Stelle schon vergeben sei. Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, wonach der Berater des Beschwerdeführers am 22.05.2019 niederschriftlich einvernommen wurde und glaubwürdig angegeben hat, dass er dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt hat, dass der Tatbestand nach § 10 AlVG bereits geprüft werden muss, jedoch auch noch am Donnerstag den 04.04.2019 eine Bewerbung möglich ist. Der belangten Behörde ist in ihren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, wonach der Berater des Beschwerdeführers am 22.05.2019 niederschriftlich einvernommen wurde und glaubwürdig angegeben hat, dass er dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt hat, dass der Tatbestand nach Paragraph 10, AlVG bereits geprüft werden muss, jedoch auch noch am Donnerstag den 04.04.2019 eine Bewerbung möglich ist. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung weiters ausführt, wurde die gegenständliche Stelle auch erst im Juni 2019 als besetzt gemeldet. Es sind daher keine Gründe erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest am 04.04.2019 eine Bewerbung durchgeführt hat. Mit dem Wahrnehmen des Vorstellungstermins am 04.04.2019 hätte er sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle und seine Bewerbungsbemühungen aufzeigen können. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe am 02.04.2019 keine Zeit für die besagte Bewerbung gehabt, schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung an. Der Behauptung, er hätte kein Auto zur Verfügung gehabt, ist entgegen zu halten, dass er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Termin nach Wien, Jägerstraße, fahren hätte können. Den Termin des Rauchfangkehrers hätte er auch verschieben können, um sich unverzüglich am 02.04.2019 bewerben zu können. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Daher haben arbeitslose Personen die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Autoverkäufer den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Autoverkäufer den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Vorstellungsgespräches den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat die Zuweisung als Autoverkäufer nicht moniert. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten und sich nicht beworben hat. Durch die Nichtbewerbung hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Unzweifelhaft war die vom Beschwerdeführer unterlassene Bewerbung ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Aus Sicht des erkennenden Senates ist evident, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Bewerbung zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen werde. Zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren überwiegend in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und daher mit den Modalitäten hinsichtlich vom AMS übermittelten Stellenangeboten und Bewerbungen vertraut ist. Es musste ihm daher bewusst sein, dass ein nicht unverzügliches Bewerben bzw. Erscheinen zum erstmöglichen Vorstellungstermin, sehr wahrscheinlich dazu führt, dass das gegenständliche Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. In Anbetracht dessen, dass eine rechtskräftige Sanktion nach § 38 iVm iVm § 10 AlVG vom 09.03.2016 bis 03.05.2016 verhängt wurde und der Beschwerdeführer danach keine neue Anwartschaft erfüllt hat, hat die belangte Behörde die gegenständliche Sanktion zu Recht für acht Wochen verhängt.In Anbetracht dessen, dass eine rechtskräftige Sanktion nach Paragraph 38, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG vom 09.03.2016 bis 03.05.2016 verhängt wurde und der Beschwerdeführer danach keine neue Anwartschaft erfüllt hat, hat die belangte Behörde die gegenständliche Sanktion zu Recht für acht Wochen verhängt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit nicht durch eine nachhaltige Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist beendet. Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit nicht durch eine nachhaltige Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist beendet. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdung seiner Existenz- und Wohngrundlage aufgrund der Sanktion stellt keinen Nachsichtgrund im Sinne des Gesetzes dar, zumal ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. beispielsweise VwGH vom 02.07.2008, 2007/08/0315).Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdung seiner Existenz- und Wohngrundlage aufgrund der Sanktion stellt keinen Nachsichtgrund im Sinne des Gesetzes dar, zumal ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche beispielsweise VwGH vom 02.07.2008, 2007/08/0315). 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2222294.1.00