Obsah (27)
§ 17Art. 133Art. 130§ 47§ 39Art. 126Art. 3Artikel 16Art. 47Art. 43§ 55Art. 1Art. 66Art. 69Art. 7§ 4§ 49§ 48Art. 2Art. 15Art. 18Art. 55§ 28§ 35§ 18§ 19§ 7RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW270 2233143-2 Spruch, W270 2233143-1/13E W270 2233143-2/9E W270 2233144-1/12E W270 2233144-2/8E BESCHLUSS Das Bu
der Verordnung (EU) 2017/625 unter Verwendung der GGED-Nummern „ XXXX “ und „ XXXX “ und den Lokalen Bezugsnummern „ XXXX “ und „ XXXX “ von der Beschwerdeführerin informiert wurde, entschied, indem er diese insbesondere mit „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ stempelte, sowie 1.1. dieser über Sendungen, über die unter Verwendung eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED)
der Verordnung (EU) 2017/625 unter Verwendung der GGED-Nummern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ und den Lokalen Bezugsnummern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ von der Beschwerdeführerin informiert wurde, entschied, indem er diese insbesondere mit „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ stempelte, sowie 1.2. dieser zu Erklärungen zu den Zahlen XXXX und XXXX
der Verordnung (EG) Nr. 284/2011, mit der die Beschwerdeführerin über Sendungen informierte, entschied, indem er diese insbesondere mit „Zurückgewiesen“ stempelte, 1.2. dieser zu Erklärungen zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40
der Verordnung (EG) Nr. 284 aus 2011,, mit der die Beschwerdeführerin über Sendungen informierte, entschied, indem er diese insbesondere mit „Zurückgewiesen“ stempelte, sowie
- gegen Erledigungen des XXXX vom 10.06.2020 zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ,
- gegen Erledigungen des römisch 40 vom 10.06.2020 zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , jeweils betreffend Überführung von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, direkt oder indirekt mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union, nach Verbindung all dieser Rechtssachen
§ 17Vw
GVG i.V.m. § 39 Abs. 2b AVG zur gemeinsamen Entscheidung, nach Verbindung all dieser Rechtssachen
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG zur gemeinsamen Entscheidung, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung: A) I. Die Beschwerden betreffend die in 1.
- und 1.
- umschriebenen Handlungen werden zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden betreffend die in 1.
- und 1.
- umschriebenen Handlungen werden zurückgewiesen. II. Die Beschwerden gegen die in
- umschriebenen Erledigungen werden zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerden gegen die in
- umschriebenen Erledigungen werden zurückgewiesen. B) I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde vorab über den geplanten Import von Sendungen von aus der Volksrepublik China stammenden Gegenständen, diese sollten in ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, in die Europäische Union und übermittelte dieser dazu von ihr vorausgefüllte Formulare in Form von „Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten“ (in Folge: „GGED“)
der Verordnung (EU) 2017/625 sowie von ihr vorausgefüllte Erklärungsformulare (in Folge auch: „Erklärungen“)
der Verordnung (EU) Nr. 284/
- Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde vorab über den geplanten Import von Sendungen von aus der Volksrepublik China stammenden Gegenständen, diese sollten in ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, in die Europäische Union und übermittelte dieser dazu von ihr vorausgefüllte Formulare in Form von „Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumenten“ (in Folge: „GGED“)
der Verordnung (EU) 2017/625 sowie von ihr vorausgefüllte Erklärungsformulare (in Folge auch: „Erklärungen“)
der Verordnung (EU) Nr. 284 aus 2011,.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 10.06.2020 als Anhänge zu einer E-Mail Kopien in Form von pdf-Dokumenten der auch von ihr ausgefüllten und mit Stempeln versehenen GGED sowie der erwähnten Erklärungsformulare.
- Gegen diese Handlungen der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Bescheidbeschwerden, welche sie beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einbrachte und die jener am 20.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Am 21.07.2020 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht auch Maßnahmenbeschwerden gegen die gleichen Handlungen ein. Sie beantragte jeweils unter einem, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Beschlüssen vom 03.08.2020 zu Zlen. W270 2233143-1/6E, W270 2233143-2/2E, W127 2233144-1/6E und W127 2233144-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, den Maßnahmen- und Bescheidbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurück.
- Am 28.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu den erhobenen Beschwerden durch. Darin wurde insbesondere die Rechtsqualität der angefochtenen Handlungen bzw. Erledigungen erörtert.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel des zur Entscheidung zuständigen richterlichen Organs des Bundesverwaltungsgerichts mit und übermittelte der belangten Behörde u.a. auch die erhobenen Maßnahmenbeschwerden. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern sowie gegebenenfalls Anträge zu stellen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin übermittelte am 05.05.2020 von ihr vorausgefüllte GGED zu Sendungen mit den Nummern/Bezeichnungen „ XXXX “ (bzw. „ XXXX “) und „ XXXX “ (später ersetzt durch die Zl. „ XXXX “) sowie von ihr vorausgefüllte Erklärungen
Verordnung (EU) Nr. 284/2011, letztere nach Korrektur zu Zlen. „ XXXX “ und „ XXXX “, an die belangte Behörde. Die Sendung umfasst aus der Volksrepublik China stammende Brettersets mit Prints sowie Bambusgeschirr. 1. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 05.05.2020 von ihr vorausgefüllte GGED zu Sendungen mit den Nummern/Bezeichnungen „ römisch 40 “ (bzw. „ römisch 40 “) und „ römisch 40 “ (später ersetzt durch die Zl. „ römisch 40 “) sowie von ihr vorausgefüllte Erklärungen
Verordnung (EU) Nr. 284 aus 2011,, letztere nach Korrektur zu Zlen. „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, an die belangte Behörde. Die Sendung umfasst aus der Volksrepublik China stammende Brettersets mit Prints sowie Bambusgeschirr.
- Die belangte Behörde setzte zur erwähnten Sendungen Kontrollaktivitäten und bediente sich dazu auch der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (in Folge: „AGES“).
- Die belangte Behörde versah die unter II.
- erwähnten GGED u.a. mit den Stempeln „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“. Ebenso führte Sie in den jeweiligen Feldern II.16 „Nicht Zulässig“ und den jeweiligen Feldern II.
- als Ablehnungsgrund „Sonstige“ an. S. die jeweiligen Seiten 2 der von der belangten Behörde ausgefüllten GGED nachstehend:
- Die belangte Behörde versah die unter römisch zwei.
- erwähnten GGED u.a. mit den Stempeln „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“. Ebenso führte Sie in den jeweiligen Feldern römisch zwei.16 „Nicht Zulässig“ und den jeweiligen Feldern römisch zwei.
- als Ablehnungsgrund „Sonstige“ an. S. die jeweiligen Seiten 2 der von der belangten Behörde ausgefüllten GGED nachstehend:
- Auch die Erklärungen stempelte die belangte Behörde mit „Zurückgewiesen“ und füllte das Dokument u.a. auch so aus, dass die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr „nicht konform“ ist. S. die Urkunden im Folgenden:
- Die belangte Behörde übermittelte am 10.06.2020 die auch von ihr ausgefüllten bzw. mit Stempeln versehenen GGED sowie die erwähnten – ebenso ausgefüllten und gestempelten – Erklärungsformulare an die Beschwerdeführerin als Anhänge zu einer E-Mail im Format „pdf“. Eine sonstige Übermittlung der behördlichen Informationen zur Sendung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. In einer E-Mail wies die Behörde u.a. noch darauf hin, dass die Ware „binnen 60 Tagen aus der EU verbracht“ oder „vernichtet“ werden „müsse“. Ein Transport zu einem anderen Zolllager sei nicht möglich.
- Am 07.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, diese legte die belangte Behörde ohne sonstige Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht samt dazugehörigen Akten vor, wo sie am 20.07.2020 einlangten. 6. Am 07.07.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, diese legte die belangte Behörde ohne sonstige Veranlassung dem Bundesverwaltungsgericht samt dazugehörigen Akten vor, wo sie am 20.07.2020 einlangten. 7. Ebenso erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG. Diese liefen am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 7. Ebenso erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG.
Diese liefen am 21.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. XXXX war im Zeitpunkt des Ausfüllens sowie Übermittelns der oben dargestellten Urkunden (Formulare) von der im Bestellungszeitpunkt jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister als Organ
§ 47Abs.
3 LMSVG bestellt. 8. römisch 40 war im Zeitpunkt des Ausfüllens sowie Übermittelns der oben dargestellten Urkunden (Formulare) von der im Bestellungszeitpunkt jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister als Organ
Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG bestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten. Soweit sie von einer Partei stammen blieben sie als solches von der jeweils anderen Partei unbestritten.
- Auch von der unter II.
- getroffenen Feststellung kann nach dem Akteninhalt ohne aufkommende Zweifel ausgegangen werden. Die Tatsache der Bestellung blieb auch von der belangten Behörde unbestritten (s. die jeweiligen OZ 7, 8, 11 oder 12).
- Auch von der unter römisch zwei.
- getroffenen Feststellung kann nach dem Akteninhalt ohne aufkommende Zweifel ausgegangen werden. Die Tatsache der Bestellung blieb auch von der belangten Behörde unbestritten (s. die jeweiligen OZ 7, 8, 11 oder 12). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zur Verfahrensverbindung
- Dem entscheidenden Richter wurden
der Geschäftsverteilung 2020 des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtssachen sowohl eine Bescheidbeschwerde (anhängig zur Verfahrenszahl W270 2233143-1) und – als Annexsache – eine Maßnahmenbeschwerde (anhängig zur Verfahrenszahl W270 2233143-2), wobei beide Rechtsmittel denselben Gegenstand (Sendung) betreffen, zugewiesen. Angesichts der unzweifelhaft gegebenen Verfahrenseffizienz waren diese Sachen
§ 39Abs. 2b AVG i.V.m. § 17 Vw
GVG verbunden zu führen (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). 1. Dem entscheidenden Richter wurden
der Geschäftsverteilung 2020 des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtssachen sowohl eine Bescheidbeschwerde (anhängig zur Verfahrenszahl W270 2233143-1) und – als Annexsache – eine Maßnahmenbeschwerde (anhängig zur Verfahrenszahl W270 2233143-2), wobei beide Rechtsmittel denselben Gegenstand (Sendung) betreffen, zugewiesen. Angesichts der unzweifelhaft gegebenen Verfahrenseffizienz waren diese Sachen
Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbunden zu führen vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). 2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020 wurden die bisher zu Zlen. W127 2233144-1 und W127 2233144-2 dem erkennenden Richter (bzw. der von ihm geleiteten Gerichtsabteilung W270) neu zugewiesen. Auch diesen Rechtssachen waren im Sinne obiger Erwägung verbunden zu führen und auch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) I.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerden Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerden Zur Zulässigkeit der Beschwerden 3.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 3.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. 4. Prozessgegenstand – also das bekämpfte Verwaltungsgeschehen – der erhobenen Maßnahmenbeschwerden sind
der dahingehend unzweifelhaften Anfechtungserklärungen der Rechtsmittel (s. jeweils Pkt. I.
- der Beschwerdeschriftsätze) jene Handlungen der belangten Behörde, mit welchen diese die GGED zu den Sendungszahlen „ XXXX “ und „ XXXX “ insbesondere mit den Stempeln „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ sowie die Erklärungen zu den Zahlen XXXX und XXXX und mit dem Stempel „Zurückgewiesen“, sowie jeweils auch weiteren Informationen, versah (zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde etwa 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41). Ausschließlich diese Handlungen sind vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, Rn. 16, m.w.N.).
- Prozessgegenstand – also das bekämpfte Verwaltungsgeschehen – der erhobenen Maßnahmenbeschwerden sind
der dahingehend unzweifelhaften Anfechtungserklärungen der Rechtsmittel (s. jeweils Pkt. römisch eins.1. der Beschwerdeschriftsätze) jene Handlungen der belangten Behörde, mit welchen diese die GGED zu den Sendungszahlen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ insbesondere mit den Stempeln „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ sowie die Erklärungen zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 und mit dem Stempel „Zurückgewiesen“, sowie jeweils auch weiteren Informationen, versah (zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde etwa 17.09.2019, Ra 2019/14/0290, Rn. 41). Ausschließlich diese Handlungen sind vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287, Rn. 16, m.w.N.). 5. Die Beschwerdeführerin führt zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerden in den jeweiligen Pkt. II.2. ihrer Beschwerdeschriftsätze auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die angefochtenen Handlungen (eigentlich) als Bescheid(
- e)zu qualifizieren seien. Sie verweist dabei u.a. auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 26.08.2019 zu Zl. W270 2213399-1. Sie hielt in ihren Beschwerden auch fest, dass die Maßnahmenbeschwerde auch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erhoben worden sei. 5. Die Beschwerdeführerin führt zur Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerden in den jeweiligen Pkt. römisch zwei.2. ihrer Beschwerdeschriftsätze auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die angefochtenen Handlungen (eigentlich) als Bescheid(
- e)zu qualifizieren seien. Sie verweist dabei u.a. auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 26.08.2019 zu Zl. W270 2213399-1. Sie hielt in ihren Beschwerden auch fest, dass die Maßnahmenbeschwerde auch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erhoben worden sei. 6. Der (von der Beschwerdeführerin als „belangte Behörde“ bezeichnete) Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz wiederum vertritt die Auffassung, dass die es sich um Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in Folge: „AUVBZ“) handle und weist zu diesem Zweck auf die Entscheidung VfGH 30.09.1997, B 4681/96 (jeweils OZ 1, OZ 7 [bzw. OZ 11], S. 5). 7. Das von der Beschwerdeführerin bekämpfte Verwaltungsgeschehen ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht als AUVBZ zu qualifizieren: 8. Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die belangte Behörde bei Setzung der prozessgegenständlichen Handlungen in Anwendung des folgenden, sich aus Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts ergebenden Rechtsrahmens handelte: 9.1. Die Verordnung (EU) Nr. 284/2011 wurde von der Europäischen Kommission
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, insbesondere gestützt auf deren Art. 48 Abs. 1, erlassen. Sie gilt
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/625 als delegierter Rechtsakt
Art. 126Abs.
1 leg. cit. 9.1. Die Verordnung (EU) Nr. 284 aus 2011, wurde von der Europäischen Kommission
der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, insbesondere gestützt auf deren Artikel 48, Absatz eins,, erlassen. Sie gilt
Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 als delegierter Rechtsakt
Artikel 126, Absatz eins, leg.
cit. 9.2. Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, dürfen
Art. 3Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 nur unter der Voraussetzung in die Mitgliedstaaten eingeführt werden, dass der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang V Teil A bzw. in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind. Dabei hat die zuständige Behörde
Art. 3Abs.
3 der im Vorsatz erwähnten Verordnung in der Erklärung
dem Anhang dieser Verordnung anzugeben, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, und dies in Abhängigkeit davon, ob sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.9.2. Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikel, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, dürfen
Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
284 aus 2011, nur unter der Voraussetzung in die Mitgliedstaaten eingeführt werden, dass der Einführer der zuständigen Behörde für jede Sendung eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen in Anhang römisch fünf Teil A bzw. in Anhang römisch zwei Abschnitt A der Richtlinie 2002/72/EG bezüglich der Migration primärer aromatischer Amine und von Formaldehyd erfüllt sind. Dabei hat die zuständige Behörde
Artikel 3
, Absatz 3, der im Vorsatz erwähnten Verordnung in der Erklärung
dem Anhang dieser Verordnung anzugeben, ob die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, und dies in Abhängigkeit davon, ob sie die in Absatz 1 genannten Anforderungen und Bedingungen der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen. 9.3. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 lautet auszugsweise: 9.3. Die Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, lautet auszugsweise: „Artikel 1 Zweck und Gegenstand
(1)Zweck dieser Verordnung ist es, das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen in der Gemeinschaft sicherzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, und gleichzeitig die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Verbraucherinteressen zu schaffen.
(2)Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände (nachstehend „Materialien und Gegenstände“ genannt), die als Fertigerzeugnis
- a)dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder
- b)bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, oder
- c)vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
(3)… … Artikel 3 Allgemeine Anforderungen
(1)Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände, sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- a)die menschliche Gesundheit zu gefährden oder
- b)eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen oder
- c)eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
(2)… Artikel 5 Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen
(1)Für die Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls für Kombinationen aus solchen Materialien und Gegenständen oder recycelte Materialien und Gegenstände, die bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände verwendet werden, können von der Kommission Einzelmaßnahmen erlassen oder geändert werden.
(1)Für die Gruppen von Materialien und Gegenständen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls für Kombinationen aus solchen Materialien und Gegenständen oder recycelte Materialien und Gegenstände, die bei der Herstellung dieser Materialien und Gegenstände verwendet werden, können von der Kommission Einzelmaßnahmen erlassen oder geändert werden. Solche Einzelmaßnahmen können Folgendes umfassen:
- a)ein Verzeichnis der für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen zugelassenen Stoffe;
- b)…
- c)Reinheitskriterien für die in Buchstabe
- a)genannten Stoffe;
- d)besondere Bedingungen für die Verwendung der unter Buchstabe
- a)genannten Stoffe und/oder der Materialien und Gegenstände, in denen sie verwendet werden;
- e)spezifische Migrationsgrenzwerte für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel, wobei etwaigen anderen Expositionsquellen im Zusammenhang mit solchen Bestandteilen angemessen Rechnung zu tragen ist;
- f)einen Gesamtmigrationswert für Bestandteile, die in oder auf Lebensmittel übergehen;
- g)Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch oralen Kontakt mit den Materialien und Gegenständen;
- h)sonstige Vorschriften zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 3 und 4;
- i)Grundregeln zur Kontrolle der Einhaltung der Buchstaben
- a)bis h);
- j)Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie für die Analysemethoden zur Kontrolle der Einhaltung der Buchstaben
- a)bis h);
- k)spezifische Vorschriften zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Materialien und Gegenstände, einschließlich Vorschriften über die Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, oder Vorschriften, die erforderlichenfalls Abweichungen von den Anforderungen des Artikels 17 ermöglichen;
- l)zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände;
- m)Vorschriften, mit denen die Kommission verpflichtet wird, ein öffentlich zugängliches Gemeinschaftsregister (nachstehend „Register“ genannt) zugelassener Stoffe oder Verfahren oder Materialien oder Gegenstände zu erstellen und zu führen;
- n)spezifische Verfahrensregeln, mit denen das in den Artikeln 8 bis 12 genannte Verfahren erforderlichenfalls angepasst oder so gestaltet werden kann, dass es für die Zulassung bestimmter Arten von Materialien und Gegenständen und/oder bei deren Herstellung verwendeter Verfahren geeignet ist; dies schließt erforderlichenfalls ein Verfahren für die Einzelzulassung eines Stoffes, eines Verfahrens oder eines Materials oder Gegenstands im Wege einer an den Antragsteller gerichteten Entscheidung ein. Die in Buchstabe m genannten Einzelmaßnahmen werden von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Die in den Buchstaben f, g, h, i, j, k, l und n genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die in den Buchstaben a bis e genannten Einzelmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)Die Kommission kann bestehende Einzelrichtlinien über Materialien und Gegenstände ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Artikel 16 Konformitätserklärung
(1)In den in Artikel 5 genannten Einzelmaßnahmen ist vorzuschreiben, dass den Materialien und Gegenständen, die unter die betreffenden Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Erklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Es müssen geeignete Unterlagen bereitgehalten werden, mit denen die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2)Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Ermangelung von Einzelmaßnahmen nationale Vorschriften für die Konformitätserklärungen für Materialien oder Gegenstände beizubehalten oder zu erlassen.“ 9.
- Die Verordnung 10/2011 (EU) lautet auszugsweise: 9.
- Die Verordnung 10 aus 2011, (EU) lautet auszugsweise: „KAPITEL I„KAPITEL römisch eins ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand
(1)Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
(1)Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,.
(2)Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,
- a)die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder
- b)die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder
- c)bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen. … KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG ABSCHNITT 1 Zugelassene Stoffe Artikel 5 Unionsliste der zugelassenen Stoffe
(1)Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
(1)Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang römisch eins aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
(2)Die Unionsliste umfasst:
- a)Monomere und andere Ausgangsstoffe,
- b)Zusatzstoffe außer Farbmittel,
- c)Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel,
- d)durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
(3). Die Unionsliste kann
dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.
(3). Die Unionsliste kann
dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, geändert werden. … KAPITEL IVKAPITEL römisch vier KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND DOKUMENTATION Artikel 15 Konformitätserklärung
(1)Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung
Artikel 16der Verordnung (EG) Nr.
1935/2004 für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen.
(1)Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung
Artikel 16der Verordnung (EG) Nr.
1935 aus 2004, für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen.
(2)Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben.
(2)Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang römisch vier festgelegten Angaben.
(3)Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials, Gegenstands oder Produkts aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Materialien oder Gegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Artikel 16 Belege
(1)Der Unternehmer stellt den zuständigen nationalen Behörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, mit deren Hilfe er nachweist, dass die Materialien und Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
(2)Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung. Die Bestimmungen über den experimentellen Nachweis der Konformität sind in Kapitel V festgelegt.“
(2)Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung. Die Bestimmungen über den experimentellen Nachweis der Konformität sind in Kapitel römisch fünf festgelegt.“ 9.5. Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt
ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden, darunter Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.9.5. Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt
ihrem Artikel eins, Absatz 2, Litera a, für die amtlichen Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht in diesen Bereichen erlassen wurden, darunter Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. 9.6. Für Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit Art. 126 der Verordnung (EU) 2017/625 Bedingungen oder Maßnahmen aufgestellt bzw. ergriffen wurden führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union der Mitgliedstaaten
Art. 47Abs.
1 leg. cit. amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Waren durch, die in die Union verbracht werden. 9.6. Für Waren, für deren Eingang in die Union mittels Rechtsakten im Einklang mit Artikel 126, der Verordnung (EU) 2017/625 Bedingungen oder Maßnahmen aufgestellt bzw. ergriffen wurden führen die zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union der Mitgliedstaaten
Artikel 47, Absatz eins, leg.
cit. amtliche Kontrollen bei allen Sendungen von Waren durch, die in die Union verbracht werden. 9.7. Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen
Art. 43
der Verordnung (EU) 2017/625 risikobasiert und werden bei Waren
Art. 47dieser Verordnung im Einklang mit deren Artikeln 47 bis 64 durchgeführt.
9.7. Die amtlichen Kontrollen bei in die Union verbrachten Tieren und Waren erfolgen
Artikel 43
, der Verordnung (EU) 2017/625 risikobasiert und werden bei Waren
Artikel 47, dieser Verordnung im Einklang mit deren Artikeln 47 bis 64 durchgeführt.
9.8. Die amtlichen Kontrollen
Art. 47Abs.
1 der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen
deren Art. 49 Abs. 1 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen. 9.8. Die amtlichen Kontrollen
Artikel 47
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 umfassen
deren Artikel 49, Absatz eins, Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen. 9.9. Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen entscheiden die zuständigen Behörden
§ 55Abs.
1 der Verordnung (EU) 2017/625 für jede Sendung der in Art. 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften
Art. 1Abs.
2 der Verordnung (EU) 2017/625 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.9.9. Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen entscheiden die zuständigen Behörden
Paragraph 55, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 für jede Sendung der in Artikel 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften
Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist. 9.10. Die zuständigen Behörden nehmen
Art. 66Abs.
1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 alle gegen die Vorschriften
Art. 1Abs.
2 verstoßenden Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union. Die zuständigen Behörden behandeln
Art. 66Abs.
1 UAbs. 2 diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen.9.10. Die zuständigen Behörden nehmen
Artikel 66, Absatz eins, UAbs.
1 der Verordnung (EU) 2017/625 alle gegen die Vorschriften
Artikel eins, Absatz 2, verstoßenden Warensendungen, die in die Union verbracht werden, in amtliche Verwahrung und verwehren ihnen den Eingang in die Union. Die zuständigen Behörden behandeln
Artikel 66, Absatz eins, UAbs.
2 diese Sendungen gegebenenfalls abgesondert. Wenn möglich berücksichtigen die zuständigen Behörden auch, dass bestimmte Arten von Waren einer besonderen Behandlung bedürfen. 9.11.
Art. 66Abs.
3 der Verordnung (EU) 2017/625 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung vernichtet, diese an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder sie einer Sonderbehandlung oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften
Art. 1Abs.
2 leg. cit. zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt. Bevor der Unternehmer angewiesen wird, die im Vorsatz erwähnten Maßnahmen zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde
Art. 66Abs.
3 UAbs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen.9.11.
Artikel 66
, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/625 ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung vernichtet, diese an einen Ort außerhalb der Union zurücksendet oder sie einer Sonderbehandlung oder einer anderen Maßnahme unterzieht, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften
Artikel eins, Absatz 2, leg. cit. zu gewährleisten, und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführt. Bevor der Unternehmer angewiesen wird, die im Vorsatz erwähnten Maßnahmen zu ergreifen, gibt die zuständige Behörde
Artikel 66, Absatz 3, UAbs.
4 der Verordnung (EU) 2017/625 dem betreffenden Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme, es sei denn, sofortige Maßnahmen sind erforderlich, um einem Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu begegnen. 9.12. Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ergreift
Art. 69Abs.
1 der Verordnung (EU) 2017/625 alle von den zuständigen Behörden
Art. 66Abs.
3 leg. cit. angeordneten Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung mitgeteilt haben. Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der im Vorsatz genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden Art. 69 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 an, dass die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird.9.12. Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ergreift
Artikel 69
, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 alle von den zuständigen Behörden
Artikel 66, Absatz 3, leg.
cit. angeordneten Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung mitgeteilt haben. Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der im Vorsatz genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden Artikel 69, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 an, dass die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird. 9.13. Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 lautet samt Überschrift: 9.13. Artikel 138, der Verordnung (EU) 2017/625 lautet samt Überschrift: „Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
(1)Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden
- a)die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln und
- b)geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften.
(2)Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften
Artikel 1
Absatz 2 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die folgenden Maßnahmen:
- a)…
- c)…
- d)sie beschränken oder verbieten das Inverkehrbringen, die Verbringung, den Eingang in die Union oder die Ausfuhr von Tieren und Waren und sie verbieten ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat, oder sie ordnen ihre Rückkehr in den versendenden Mitgliedstaat an;
- e)…
- f)…
- g)sie ordnen den Rückruf, die Rücknahme, die Beseitigung und die Vernichtung von Waren an, sie gestatten gegebenenfalls die Verwendung von Waren für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke;
- h)…
- k)…
(3)Die zuständigen Behörden unterrichten den betreffenden Unternehmer oder seinen Vertreter a) schriftlich über ihre Entscheidung betreffend die
den Absätzen 1 und 2 zu ergreifenden Maßnahmen und über die Gründe für diese Entscheidung und b) über ein etwaiges Recht auf einen Rechtsbehelf gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen im Hinblick auf jenes Recht auf einen Rechtsbehelf.
(4)…
(5)…“ 9.14. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden
den Art. 55, 66 Abs. 3 sowie 138 der Verordnung (EU) 2017/625, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen
Art. 7UAbs.
1 leg. cit. nach nationalem Recht einen Rechtsbehelf einlegen. 9.14. Gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden
den Artikel 55, 66, Absatz 3, sowie 138 der Verordnung (EU) 2017/625, die natürliche oder juristische Personen betreffen, können diese Personen
Artikel 7, UAbs.
1 leg. cit. nach nationalem Recht einen Rechtsbehelf einlegen. 9.15.
§ 4Abs.
4 LMSVG sind Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 leg. cit. genannten Rechtsvorschriften – dazu zählen die Verordnung (EU) Nr. 284/2011 sowie die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 – vom Bundesminister für Gesundheit durchzuführen. Wenn Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten
§ 49Abs.
4 LMSVG zu unterziehen sind, haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit
§ 47Abs.
1 leg. cit. vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen. Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist
§ 47Abs.
3 LMSVG durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben.9.15.
Paragraph 4, Absatz 4, LMSVG sind Antrags- oder Meldeverfahren auf Grund von in der Anlage Teil 1 leg. cit. genannten Rechtsvorschriften – dazu zählen die Verordnung (EU) Nr. 284 aus 2011, sowie die Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, – vom Bundesminister für Gesundheit durchzuführen. Wenn Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten
Paragraph 49, Absatz 4, LMSVG zu unterziehen sind, haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit
Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen. Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist
Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. 9.16.
§ 48Abs.
1 LMSVG sind Waren bei Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unter amtliche Aufsicht (d.h. amtliche Inverwahrnahme
Art. 2Z 13 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004) der Organe
§ 47Abs.
3 leg. cit. zu stellen. Die Organe
§ 47Abs.
3 LMSVG leiten
§ 48Abs.
2 leg. cit. die notwendigen Kontrollschritte
Art. 15und 16 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen
Art. 18ff der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 – dies entspricht nun
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/625 deren Art. 66 ff –, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 LMSVG durch.9.16.
Paragraph 48, Absatz eins, LMSVG sind Waren bei Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unter amtliche Aufsicht (d.h. amtliche Inverwahrnahme
Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr.
882 aus 2004,) der Organe
Paragraph 47, Absatz 3, leg. cit. zu stellen. Die Organe
Paragraph 47, Absatz 3, LMSVG leiten
Paragraph 48, Absatz 2, leg. cit. die notwendigen Kontrollschritte
Artikel 15und 16 der Verordnung (EG) Nr.
882 aus 2004, ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen
Artikel 18, ff der Verordnung (EG) Nr.
882 aus 2004, – dies entspricht nun
Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/625 deren Artikel 66, ff –, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des Paragraph 36, LMSVG durch. 10.
- Vor diesem Rechtsrahmen war nun zur Form des bekämpften Verwaltungsakts zu erwägen: 10.
- Das anfechtungsgegenständliche Verwaltungsgeschehen ist zunächst als „Angabe“
der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 sowie als „Entscheidung“
Art. 55der Verordnung (EU) 2017/625 einzuordnen.
10.2. Das anfechtungsgegenständliche Verwaltungsgeschehen ist zunächst als „Angabe“
der Verordnung (EU) Nr. 284 aus 2011, sowie als „Entscheidung“
Artikel 55, der Verordnung (EU) 2017/625 einzuordnen.
10.
- In den Rn. 27 ff seines Beschlusses vom 22.10.2020, Ro 2019/10/0038, – mit diesem wurde eine Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mangels Legitimation zur Erhebung einer solchen gegen die oben unter IV.
- erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen – erwog der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes: 10.
- In den Rn. 27 ff seines Beschlusses vom 22.10.2020, Ro 2019/10/0038, – mit diesem wurde eine Revision der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mangels Legitimation zur Erhebung einer solchen gegen die oben unter römisch vier.
- erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen – erwog der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes: „27 Im Zweifelsfall ist nach ständiger Rechtsprechung außerdem anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte; da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist (vgl. VwGH 12.12.2008, 2007/12/0059; 28.1.2009, 2008/05/0191). Weder das LMSVG noch das QuaDG noch darauf beruhende Verordnungen sehen nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise im Fall der (teilweisen) Nichtentsprechung der Waren bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten vor. Aus Art. 54 Abs. 3 der VO 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ergibt sich allerdings, dass die zuständige Behörde den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 leg. cit. (als solche kommen auch Maßnahmen nach Art. 30 der spezielleren VO 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Betracht) und die Gründe hierfür, über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen zu unterrichten hat.„27 Im Zweifelsfall ist nach ständiger Rechtsprechung außerdem anhand der Gesetzeslage zu klären, in welcher Rechtsform die getroffene Erledigung zu erfolgen hatte; da im Zweifel vom gesetzeskonformen Vorgehen der Behörde auszugehen ist, bestimmt in diesem Fall der Rückgriff auf das Gesetz die Beurteilung, wie die Behörde im Einzelfall (tatsächlich) vorgegangen ist vergleiche VwGH 12.12.2008, 2007/12/0059; 28.1.2009, 2008/05/0191). Weder das LMSVG noch das QuaDG noch darauf beruhende Verordnungen sehen nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise im Fall der (teilweisen) Nichtentsprechung der Waren bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten vor. Aus Artikel 54, Absatz 3, der VO 882 aus 2004, über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ergibt sich allerdings, dass die zuständige Behörde den betreffenden Unternehmer oder einen Vertreter schriftlich über ihre Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 leg. cit. (als solche kommen auch Maßnahmen nach Artikel 30, der spezielleren VO 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Betracht) und die Gründe hierfür, über sein Widerspruchsrecht gegen derartige Entscheidungen sowie über geltende Verfahren und Fristen zu unterrichten hat. 28 Bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht ist von der doppelten rechtlichen Bedingtheit der der Umsetzung dienenden gesetzlichen Vorschriften auszugehen, und zwar so, dass nicht nur die umzusetzende unionsrechtliche Vorgabe, sondern auch die österreichischen verfassungsrechtlichen Vorschriften vom Gesetzgeber beachtet und eingehalten werden müssen (vgl. die in VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081 [VwSlg 16335A] zitierte Judikatur des VfGH). Wie vom Verfassungsgerichtshof zudem schon mehrfach ausgesprochen wurde, bringt das Rechtsstaatsprinzip das Gebot mit sich, die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht (vgl. VfGH 11.10.2006, G 138/05 ua, V 97/05 ua [VfSlg 17.967]; 10.12.2009, B 937/08 [VfSlg 18.941]; 12.12.2012, G 75/12 [VfSlg 19.728]).28 Bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht ist von der doppelten rechtlichen Bedingtheit der der Umsetzung dienenden gesetzlichen Vorschriften auszugehen, und zwar so, dass nicht nur die umzusetzende unionsrechtliche Vorgabe, sondern auch die österreichischen verfassungsrechtlichen Vorschriften vom Gesetzgeber beachtet und eingehalten werden müssen vergleiche die in VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081 [VwSlg 16335A] zitierte Judikatur des VfGH). Wie vom Verfassungsgerichtshof zudem schon mehrfach ausgesprochen wurde, bringt das Rechtsstaatsprinzip das Gebot mit sich, die behördliche Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die einen verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz sowie eine inhaltliche Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht vergleiche VfGH 11.10.2006, G 138/05 ua, römisch fünf 97/05 ua [VfSlg 17.967]; 10.12.2009, B 937/08 [VfSlg 18.941]; 12.12.2012, G 75/12 [VfSlg 19.728]). 29 Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt aus dem (insbesondere im Erkenntnis VfSlg 17.967) Gesagten, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen. Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. zu allem VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Daher hat die zuständige Behörde iSd Art. 2 lit. n bzw. Kontrollbehörde iSd Art. 2 lit. o VO 834/2007, soweit sie bei der Durchführung insbesondere der in der VO 834/2007 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt ist, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihr obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen.29 Bezüglich individueller Verwaltungsakte, die von österreichischen Verwaltungsbehörden auf der Grundlage von unmittelbar anzuwendenden Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesetzt werden, folgt aus dem (insbesondere im Erkenntnis VfSlg 17.967) Gesagten, dass für eine Verwaltungsbehörde, die eine unionsrechtliche Verordnung vollzieht, nur die Rechtsformen offenstehen, die ihr bei der Vollziehung innerstaatlicher Gesetze zur Verfügung stehen. Das Bundesverfassungsrecht kennt als individuelle, hoheitliche, an einen Rechtsunterworfenen adressierte Verwaltungsakte den Bescheid und den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche zu allem VwGH 13.9.2016, Ro 2014/03/0062). Daher hat die zuständige Behörde iSd Artikel 2, Litera n, bzw. Kontrollbehörde iSd Artikel 2, Litera o, VO 834 aus 2007,, soweit sie bei der Durchführung insbesondere der in der VO 834 aus 2007, vorgeschriebenen Maßnahmen zur Setzung von Hoheitsakten ermächtigt ist, auf dem Boden der gesetzlichen Vorschriften die ihr obliegenden Hoheitsakte grundsätzlich in Form von Bescheiden und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu setzen. 30 In Anbetracht der Anordnung des Art. 54 Abs. 3 der VO 882/2004 über die Mitteilung der begründeten Entscheidung an den Betroffenen und dessen verpflichtende Belehrung über sein Widerspruchsrecht sowie das anzuwendende Verfahren und geltende Fristen wäre die nach der österreichischen Rechtsordnung zu wählende Rechtsform ohne Zweifel jene des Bescheides.30 In Anbetracht der Anordnung des Artikel 54, Absatz 3, der VO 882 aus 2004, über die Mitteilung der begründeten Entscheidung an den Betroffenen und dessen verpflichtende Belehrung über sein Widerspruchsrecht sowie das anzuwendende Verfahren und geltende Fristen wäre die nach der österreichischen Rechtsordnung zu wählende Rechtsform ohne Zweifel jene des Bescheides. 31 Da das innerstaatliche Recht auch keine - etwa aufgrund eines Kontrollberichtes des Grenztierarztes ergehende - Bescheiderlassung einer anderen Behörde kennt, ist die vom Grenztierarzt vorgenommene Eintragung in der Kontrollbescheinigung als Bescheid zu qualifizieren.“ 10.
- Art. 138 Abs. 3 der Verordnung (EG) 2017/625 entspricht Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (vgl. Anhang V Nr. 1 der Verordnung[EG] 2017/625). Für Art. 55 der Verordnung (EG) 2017/625 findet sich – anders als für Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 – keine entsprechende Vorschrift. 10.
- Artikel 138, Absatz 3, der Verordnung (EG) 2017/625 entspricht Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, vergleiche Anhang römisch fünf Nr. 1 der Verordnung[EG] 2017/625). Für Artikel 55, der Verordnung (EG) 2017/625 findet sich – anders als für Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, – keine entsprechende Vorschrift. 10.
- Überträgt man die vom Verwaltungsgerichtshof im dargestellten Beschluss eingenommene Sichtweise, so ist davon auszugehen, dass „Entscheidungen“ nach den Art. 55 sowie Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EG) 2017/625 – jedenfalls, wenn dem Wunsch des Antragstellers nicht vollständig Rechnung getragen wird – durch die jeweils für den Vollzug in Österreich zuständige Behörde grundsätzlich in Form eines Bescheids zu treffen sind. 10.
- Überträgt man die vom Verwaltungsgerichtshof im dargestellten Beschluss eingenommene Sichtweise, so ist davon auszugehen, dass „Entscheidungen“ nach den Artikel 55, sowie Artikel 138, Absatz 2, der Verordnung (EG) 2017/625 – jedenfalls, wenn dem Wunsch des Antragstellers nicht vollständig Rechnung getragen wird – durch die jeweils für den Vollzug in Österreich zuständige Behörde grundsätzlich in Form eines Bescheids zu treffen sind. 10.
- Auch ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (zu alledem etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, Rn. 14, m.w.N.; vgl. auch VfSlg. 18212/2007, wonach der Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch versehen sein muss). 10.
- Auch ist der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen, dass ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nur) dann vorliegt, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (zu alledem etwa VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, Rn. 14, m.w.N.; vergleiche auch VfSlg. 18212 aus 2007,, wonach der Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch versehen sein muss). 10.
- In Anbetracht dieser Rechtsprechungslinie sind die prozessgegenständlichen Handlungen nicht als Zwangsgewalt zu sehen, mangelt es ihnen doch schon an der Androhung einer – bei Nichtbefolgung – unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion. Auch bei objektiver Betrachtung ist aus dem Handeln der belangten Behörde kein unmittelbarer Befolgungsanspruch bei sonst drohender, unmittelbarer und zwangsweiser Durchsetzung zu erkennen. Dies insbesondere auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Sichtvermerke auf den Formularen (den GGED sowie den Erklärungsformularen) nicht wie von der Beschwerdeführerin gewünscht erteilt wurde. Ebenso nicht, dass in den jeweiligen Feldern II.16 der GGED „Nicht zulässig“ und „Rücksendung“ ausgewiesen ist oder diese mit den Worten „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ gestempelt wurden. Diese Sichtweise trifft auch zu, wenn man beachtet, dass in den Erklärungsformularen „ist nicht konform“ angekreuzt wurde und diese auch mit dem Wort „Zurückgewiesen“ überstempelt wurde. 10.
- In Anbetracht dieser Rechtsprechungslinie sind die prozessgegenständlichen Handlungen nicht als Zwangsgewalt zu sehen, mangelt es ihnen doch schon an der Androhung einer – bei Nichtbefolgung – unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion. Auch bei objektiver Betrachtung ist aus dem Handeln der belangten Behörde kein unmittelbarer Befolgungsanspruch bei sonst drohender, unmittelbarer und zwangsweiser Durchsetzung zu erkennen. Dies insbesondere auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Sichtvermerke auf den Formularen (den GGED sowie den Erklärungsformularen) nicht wie von der Beschwerdeführerin gewünscht erteilt wurde. Ebenso nicht, dass in den jeweiligen Feldern römisch zwei.16 der GGED „Nicht zulässig“ und „Rücksendung“ ausgewiesen ist oder diese mit den Worten „Abgelehnt“ und „Zurückgewiesen“ gestempelt wurden. Diese Sichtweise trifft auch zu, wenn man beachtet, dass in den Erklärungsformularen „ist nicht konform“ angekreuzt wurde und diese auch mit dem Wort „Zurückgewiesen“ überstempelt wurde. 10.
- Aus den oben unter IV.10.
- wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs folgt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch, dass die – zweifellos hoheitlichen – Handlungen dem XXXX (seine wirksame Bestellung zum jeweiligen Zeitpunkt des Setzens dieser Handlungen durch den oder die jeweils zuständige[n] Bundesminister[in] voraussetzend) zuzurechnen sind. Dieser ist (bzw. wäre also) die belangte Behörde i.S.d. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, Rn. 36, m.w.N.). Nun bezeichnete die Beschwerdeführerin jedoch insbesondere in den Rubra ihrer Beschwerdeschriftsätze den „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ als jeweils „belangte Behörde“: 10.
- Aus den oben unter römisch vier.10.
- wiedergegebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs folgt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch auch, dass die – zweifellos hoheitlichen – Handlungen dem römisch 40 (seine wirksame Bestellung zum jeweiligen Zeitpunkt des Setzens dieser Handlungen durch den oder die jeweils zuständige[n] Bundesminister[in] voraussetzend) zuzurechnen sind. Dieser ist (bzw. wäre also) die belangte Behörde i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vergleiche etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003, Rn. 36, m.w.N.). Nun bezeichnete die Beschwerdeführerin jedoch insbesondere in den Rubra ihrer Beschwerdeschriftsätze den „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ als jeweils „belangte Behörde“: 10.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dazu wiederum zu entnehmen, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich – und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend – eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hatte, die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist. Weiters jedoch auch, dass die belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, sondern auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Schließlich auch, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen, keinesfalls sollte aber – wobei der Verwaltungsgerichtshof auf die Materialien zum VwGVG verweist – ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden sollte (vgl. zu alledem VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0055, Rn. 9, 11 und 12). 10.
- Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dazu wiederum zu entnehmen, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich – und damit nicht vom Verwaltungsgerichtshof umzudeutend – eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hatte, die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist. Weiters jedoch auch, dass die belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, allerdings nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden kann, sondern auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Schließlich auch, dass die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen, keinesfalls sollte aber – wobei der Verwaltungsgerichtshof auf die Materialien zum VwGVG verweist – ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden sollte vergleiche zu alledem VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0055, Rn. 9, 11 und 12). 10.
- Nun war jedoch gegenständlich aus dem Beschwerdevorbringen sowie auch den dieser angeschlossenen Beilagen für das Bundesverwaltungsgericht mit ausreichender Klarheit erkennbar, dass sich die erhobene Beschwerde gegen – hoheitlich gesetzte – Handlungen des XXXX richtet. 10.
- Nun war jedoch gegenständlich aus dem Beschwerdevorbringen sowie auch den dieser angeschlossenen Beilagen für das Bundesverwaltungsgericht mit ausreichender Klarheit erkennbar, dass sich die erhobene Beschwerde gegen – hoheitlich gesetzte – Handlungen des römisch 40 richtet.
- Aus alledem folgt, dass die bekämpften Handlungen der belangten Behörde nicht als AUVBZ zu qualifizieren sind. Die gegen diese erhobenen Maßnahmenbeschwerden waren daher
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unzulässig zurückzuweisen. 11. Aus alledem folgt, dass die bekämpften Handlungen der belangten Behörde nicht als AUVBZ zu qualifizieren sind. Die gegen diese erhobenen Maßnahmenbeschwerden waren daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zum Kostenersatz 12.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist
§ 35Abs.
3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten.
§ 35Abs. 7 Vw
GVG kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.12.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist
Paragraph 35, Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 13. Da fallbezogen die belangte Behörde – als dazu berechtigte Partei – keinen Antrag auf Kostenersatz stellte (ihr wurde, nicht zuletzt durch die ihr – wenn auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung – ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung und Antragstellung: OZ 12 in dem zu Zl. W270 2233143-1 geführten Verfahren), war ihr ein solcher auch nicht zuzusprechen. Zu Spruchpunkt A) II.: Zurückweisung der Bescheidbeschwerden Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Zurückweisung der Bescheidbeschwerden Zur Zulässigkeit der Beschwerden 14.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 14.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
- Die Beschwerdeführerin bringt zur Zulässigkeit ihrer Beschwerden zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass diese angefochtenen Handlungen zwar als Bescheid zu qualifizieren wären, jedoch mangels wirksamer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden seien (Bescheidbeschwerden, jeweils Pkt. III.1.). Diese Rechtsansicht ist, wie im Folgenden dargestellt wird, auch zutreffend:
- Die Beschwerdeführerin bringt zur Zulässigkeit ihrer Beschwerden zusammengefasst auf das Wesentliche vor, dass diese angefochtenen Handlungen zwar als Bescheid zu qualifizieren wären, jedoch mangels wirksamer Zustellung nicht rechtswirksam erlassen worden seien (Bescheidbeschwerden, jeweils Pkt. römisch drei.1.). Diese Rechtsansicht ist, wie im Folgenden dargestellt wird, auch zutreffend:
- Weder versah die Behörde die als Anhang in Form von pdf-Dokumenten zu einer E-Mail übermittelte elektronische Dokumente
§ 18Abs.
4 AVG mit einer Amtssignatur
§ 19E-Gov
G, noch trat – mangels der Übermittlung der unterfertigen Originaldokumente an die Beschwerdeführerin – eine Heilung
§ 7Zust
G ein (dazu VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Auch ist den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften keine – abweichende – Bestimmung zu entnehmen, wonach dennoch von einer wirksamen Zustellung auszugehen wäre. 16. Weder versah die Behörde die als Anhang in Form von pdf-Dokumenten zu einer E-Mail übermittelte elektronische Dokumente
Paragraph 18, Absatz 4, AVG mit einer Amtssignatur
Paragraph 19, E-GovG, noch trat – mangels der Übermittlung der unterfertigen Originaldokumente an die Beschwerdeführerin – eine Heilung
Paragraph 7, ZustG ein (dazu VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Auch ist den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften keine – abweichende – Bestimmung zu entnehmen, wonach dennoch von einer wirksamen Zustellung auszugehen wäre.
- Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor einem Verwaltungsgericht ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) bereits rechtlich existent wurde (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070, Rn. 13).
- Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor einem Verwaltungsgericht ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) bereits rechtlich existent wurde vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070, Rn. 13).
- Damit ist schon aus diesem Grund von unzulässigen, weil gegen rechtlich (noch gar) nicht existente Verwaltungsakte gerichtete, Bescheidbeschwerde auszugehen. Diese waren damit
§ 28Abs. 1 Vw
GVG zurückzuweisen. Auf das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen (etwa Einbringung bei der – richtigen – belangten Behörde) kam es fallbezogen somit nicht mehr an. 18. Damit ist schon aus diesem Grund von unzulässigen, weil gegen rechtlich (noch gar) nicht existente Verwaltungsakte gerichtete, Bescheidbeschwerde auszugehen. Diese waren damit
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. Auf das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen (etwa Einbringung bei der – richtigen – belangten Behörde) kam es fallbezogen somit nicht mehr an.
- Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die getroffenen Entscheidungen jedoch noch zum Anlass, die belangte Behörde – hier XXXX – noch auf Folgendes hinzuweisen:
- Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die getroffenen Entscheidungen jedoch noch zum Anlass, die belangte Behörde – hier römisch 40 – noch auf Folgendes hinzuweisen:
- Aus Sicht des Gerichts liegen weiterhin unerledigte Anträge auf noch zu treffende Entscheidungen
der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 i.V.m. den EU-Verordnungen Nr. 10/2011 und Nr. 284/2011 vor. Diese können entweder in der Erteilung entsprechender, die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften darlegende Vermerke (sowie dem Hinweis auf das anzuwendende Zollverfahren) bestehen oder – eben im Lichte der (auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem oben unter IV.10.3. auszugsweise wiedergegebenen Beschluss – in der Erlassung von Bescheiden. 20. Aus Sicht des Gerichts liegen weiterhin unerledigte Anträge auf noch zu treffende Entscheidungen
der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit den EU-Verordnungen Nr. 10 aus 2011, und Nr. 284 aus 2011, vor. Diese können entweder in der Erteilung entsprechender, die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften darlegende Vermerke (sowie dem Hinweis auf das anzuwendende Zollverfahren) bestehen oder – eben im Lichte der (auch auf den gegenständlichen Fall übertragbaren) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem oben unter römisch vier.10.3. auszugsweise wiedergegebenen Beschluss – in der Erlassung von Bescheiden. Zu den Spruchpunkten B) I. und II.: Unzulässigkeit der Revision Zu den Spruchpunkten B) römisch eins. und römisch zwei.: Unzulässigkeit der Revision 21. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – in Ansehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. Ro 2019/10/0038 bzw. der übrigen oben zu den jeweils zu lösenden Rechtsfragen erwähnten Entscheidungen – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen oder waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bereits für sich genommen ausreichend klar gefasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.21. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht sie von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es – in Ansehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. Ro 2019/10/0038 bzw. der übrigen oben zu den jeweils zu lösenden Rechtsfragen erwähnten Entscheidungen – an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen oder waren die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bereits für sich genommen ausreichend klar gefasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2233143.2.00