RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW277 1426289-2 Spruch, W277 1426289-2/63E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des belangten Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des belangten Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig sind. III. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Spruchpunkt IV. des belangten Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch vier. des belangten Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstes (rechtskräftiges) Verfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste – nachdem zuvor bereits die Mutter, XXXX , der Bruder, XXXX , und die Schwester des BF, XXXX alias XXXX , eingereist waren und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten – zusammen mit seinem Vater, XXXX , illegal in das Bundesgebiet ein. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste – nachdem zuvor bereits die Mutter, römisch 40 , der Bruder, römisch 40 , und die Schwester des BF, römisch 40 alias römisch 40 , eingereist waren und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten – zusammen mit seinem Vater, römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet ein. Er wies sich am XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit der Kopie eines am XXXX ausgestellten, russischen Inlandspasses aus (AS 45 und 55 in Akt I). Der BF stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15ff in Akt I).Er wies sich am römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit der Kopie eines am römisch 40 ausgestellten, russischen Inlandspasses aus (AS 45 und 55 in Akt römisch eins). Der BF stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15ff in Akt römisch eins). Hierbei gab der BF an, in XXXX geboren und ledig zu sein, XXXX zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der XXXX anzugehören. Er habe sieben Jahre in XXXX die Grundschule besucht (AS 15 in Akt I). Er habe auch zuletzt in XXXX gewohnt und am XXXX seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Zug verlassen (AS 19 in Akt I).Hierbei gab der BF an, in römisch 40 geboren und ledig zu sein, römisch 40 zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der römisch 40 anzugehören. Er habe sieben Jahre in römisch 40 die Grundschule besucht (AS 15 in Akt römisch eins). Er habe auch zuletzt in römisch 40 gewohnt und am römisch 40 seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Zug verlassen (AS 19 in Akt römisch eins). Der BF habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems wie der Vater des BF Probleme in XXXX hätten. Er selbst sei „nur“ in der Schule diskriminiert worden. Andere Probleme habe der BF nicht gehabt. Außerdem habe der BF mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wollen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass sein Vater große Schwierigkeiten in XXXX gehabt habe und auch der BF bald in ein Alter komme, in dem er Schwierigkeiten zu erwarten hätte (AS 21 in Akt I).Der BF habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems wie der Vater des BF Probleme in römisch 40 hätten. Er selbst sei „nur“ in der Schule diskriminiert worden. Andere Probleme habe der BF nicht gehabt. Außerdem habe der BF mit seiner Familie in Österreich zusammen sein wollen. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass sein Vater große Schwierigkeiten in römisch 40 gehabt habe und auch der BF bald in ein Alter komme, in dem er Schwierigkeiten zu erwarten hätte (AS 21 in Akt römisch eins). 1.
- Am XXXX richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 14 lit. a Dublin-II-VO an XXXX , da XXXX bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten Mutter XXXX und Geschwister des BF ( XXXX und XXXX ) zugestimmt hatten (AS 25 ff in Akt I).1.
- Am römisch 40 richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 14, Litera a, Dublin-II-VO an römisch 40 , da römisch 40 bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten Mutter römisch 40 und Geschwister des BF ( römisch 40 und römisch 40 ) zugestimmt hatten (AS 25 ff in Akt römisch eins). 1.
- Am XXXX übernahm der BF vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 63 ff in Akt I).1.
- Am römisch 40 übernahm der BF vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 63 ff in Akt römisch eins). 1.
- Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auf dem Fachgebiet 02.01 (Anmerkung: Allgemeinmedizin) eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zur Zeit der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Affektregulationsstörungen, keine Einbußen in den kognitiven Funktionen und keine traumatypischen Symptome (AS 97 ff in Akt I).1.
- Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige auf dem Fachgebiet 02.01 (Anmerkung: Allgemeinmedizin) eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zur Zeit der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Affektregulationsstörungen, keine Einbußen in den kognitiven Funktionen und keine traumatypischen Symptome (AS 97 ff in Akt römisch eins). 1.
- Am XXXX stimmten XXXX einer Aufnahme des BF gem. Art. 14 Dublin-II-VO zu (AS 93 in Akt I).1.
- Am römisch 40 stimmten römisch 40 einer Aufnahme des BF gem. Artikel 14, Dublin-II-VO zu (AS 93 in Akt römisch eins). 1.
- Am XXXX wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 105ff in Akt I). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie nicht XXXX ausreisen könne, da die Behörde in seiner Heimat wisse, dass sich die Mutter und Geschwister des BF in XXXX befänden. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sich alle Familienmitglieder in Österreich treffen würden. Die Mutter und die Geschwister des BF hätten zur Täuschung der Behörden in XXXX einreisen sollen, um danach nach Österreich zu reisen. Dadurch würden sie durch die Behörden nicht mehr gefunden werden können (AS 107 in Akt I). Im Übrigen stehe der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses vom XXXX gab der BF an, dass er aber spüre, dass mit seinem „Kopf nicht alles in Ordnung“ sei (AS 107 f. in Akt I).1.
- Am römisch 40 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 105ff in Akt römisch eins). Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass die Familie nicht römisch 40 ausreisen könne, da die Behörde in seiner Heimat wisse, dass sich die Mutter und Geschwister des BF in römisch 40 befänden. Es sei beabsichtigt gewesen, dass sich alle Familienmitglieder in Österreich treffen würden. Die Mutter und die Geschwister des BF hätten zur Täuschung der Behörden in römisch 40 einreisen sollen, um danach nach Österreich zu reisen. Dadurch würden sie durch die Behörden nicht mehr gefunden werden können (AS 107 in Akt römisch eins). Im Übrigen stehe der BF nicht in ärztlicher Behandlung. Auf Vorhalt des Untersuchungsergebnisses vom römisch 40 gab der BF an, dass er aber spüre, dass mit seinem „Kopf nicht alles in Ordnung“ sei (AS 107 f. in Akt römisch eins). 1.
- Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 14 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mi Spruchpunkt II. der BF aus dem Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (AS 115 ff in Akt I).1.
- Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde mi Spruchpunkt römisch zwei. der BF aus dem Bundesgebiet nach römisch 40 ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (AS 115 ff in Akt römisch eins). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister des BF XXXX und XXXX im Besitz eines XXXX seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. XXXX , nach XXXX ausgewiesen worden wären. Der BF sei gemeinsam mit seinem Vater XXXX illegal in Österreich eingereist. XXXX habe sich mit Schreiben vom XXXX gem. Art 14 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig erklärt (AS 127 in Akt I). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur Mutter und den Geschwistern des BF sei aber mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) vom XXXX , XXXX , eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach XXXX zu überstellen seien. Der BF sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach XXXX zu überstellen (AS 193 in Akt I).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Mutter und die minderjährigen Geschwister des BF römisch 40 und römisch 40 im Besitz eines römisch 40 seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. römisch 40 , nach römisch 40 ausgewiesen worden wären. Der BF sei gemeinsam mit seinem Vater römisch 40 illegal in Österreich eingereist. römisch 40 habe sich mit Schreiben vom römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig erklärt (AS 127 in Akt römisch eins). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur Mutter und den Geschwistern des BF sei aber mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) vom römisch 40 , römisch 40 , eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach römisch 40 zu überstellen seien. Der BF sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach römisch 40 zu überstellen (AS 193 in Akt römisch eins). 1.
- Gegen den unter Punkt I.1.
- genannten Bescheid brachte der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Vaters und der Schwester des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in XXXX , die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 221 ff in Akt I). Der Beschwerde beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden des Vaters, der Mutter und der Schwester des BF (AS 231 ff in Akt I).1.
- Gegen den unter Punkt römisch eins.1.
- genannten Bescheid brachte der BF am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Vaters und der Schwester des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in römisch 40 , die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 221 ff in Akt römisch eins). Der Beschwerde beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden des Vaters, der Mutter und der Schwester des BF (AS 231 ff in Akt römisch eins). 1.
- Mit Beschluss des AsylGH vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 291 in Akt I; AS 31 ff in Akt III).1.
- Mit Beschluss des AsylGH vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 291 in Akt römisch eins; AS 31 ff in Akt römisch drei). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Mutter und der Geschwister des BF seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach XXXX vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF nach XXXX überwiegen (AS 35f in Akt III).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der Mutter und der Geschwister des BF seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach römisch 40 vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF nach römisch 40 überwiegen (AS 35f in Akt römisch drei). 1.
- Mit Mitteilung vom XXXX setzte der AsylGH den BF darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden seiner Mutter und Geschwister in der Sitzung vom XXXX mit Beschluss zur XXXX als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach XXXX sprächen, bekannt zu geben (AS 291 f in Akt I).1.
- Mit Mitteilung vom römisch 40 setzte der AsylGH den BF darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden seiner Mutter und Geschwister in der Sitzung vom römisch 40 mit Beschluss zur römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach römisch 40 sprächen, bekannt zu geben (AS 291 f in Akt römisch eins). 1.
- Mit Stellungnahme vom XXXX verwies der BF nochmals auf die allgemeine Lage in XXXX sowie den Gesundheitszustand seiner Eltern und seiner Schwester (AS 305 in Akt I).1.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 verwies der BF nochmals auf die allgemeine Lage in römisch 40 sowie den Gesundheitszustand seiner Eltern und seiner Schwester (AS 305 in Akt römisch eins). 1.
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde des BF ab (AS 295 ff in Akt I).1.
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde des BF ab (AS 295 ff in Akt römisch eins). Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass XXXX der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 317 ff in Akt I).Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass römisch 40 der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 317 ff in Akt römisch eins).
- Fremdenpolizeilicher Vollzug 2.
- Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen den BF sowie seine Mutter, seinen Vater, seine Schwester und seinen Bruder gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 151 in Akt III).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen den BF sowie seine Mutter, seinen Vater, seine Schwester und seinen Bruder gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 151 in Akt römisch drei). 2.
- Mit vom XXXX datierten Schreiben teilte das BAA XXXX mit, dass der BF und seine unter I.2.
- angeführten Familienangehörigen (in der Folge: Familie des BF) am XXXX per Flugzeug nach XXXX abgeschoben werden würden (AS 81f in Akt II).2.
- Mit vom römisch 40 datierten Schreiben teilte das BAA römisch 40 mit, dass der BF und seine unter römisch eins.2.
- angeführten Familienangehörigen (in der Folge: Familie des BF) am römisch 40 per Flugzeug nach römisch 40 abgeschoben werden würden (AS 81f in Akt römisch zwei). 2.
- Am XXXX wurden der BF und seine Familie durch die XXXX festgenommen und in der Familienunterkunft in XXXX verbracht (AS 221f sowie AS 237f in Akt III).2.
- Am römisch 40 wurden der BF und seine Familie durch die römisch 40 festgenommen und in der Familienunterkunft in römisch 40 verbracht (AS 221f sowie AS 237f in Akt römisch drei). 2.
- Am selben Tag fand in der unter I.2.
- angeführten Unterkunft eine Rechtsberatung statt (AS 233 in Akt III).2.
- Am selben Tag fand in der unter römisch eins.2.
- angeführten Unterkunft eine Rechtsberatung statt (AS 233 in Akt römisch drei). 2.
- Am XXXX wurde die Schwester des BF wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im XXXX stationär aufgenommen (AS 97 in Akt II).2.
- Am römisch 40 wurde die Schwester des BF wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im römisch 40 stationär aufgenommen (AS 97 in Akt römisch zwei). 2.
- Infolge dessen wurde die Abschiebung des BF sowie der Familie storniert (AS 251 in Akt III) und dieser aus der Haft entlassen (AS 245 in Akt III).2.
- Infolge dessen wurde die Abschiebung des BF sowie der Familie storniert (AS 251 in Akt römisch drei) und dieser aus der Haft entlassen (AS 245 in Akt römisch drei). 2.
- Laut Aktenvermerk der XXXX sei der zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtige Aufenthalt des BF und seiner Familie – abgesehen von der im Krankenhaus befindlichen Schwester – unbekannt gewesen (AS 257 in Akt III).2.
- Laut Aktenvermerk der römisch 40 sei der zum damaligen Zeitpunkt gegenwärtige Aufenthalt des BF und seiner Familie – abgesehen von der im Krankenhaus befindlichen Schwester – unbekannt gewesen (AS 257 in Akt römisch drei). 2.
- Laut Aktenvermerken des BAA vom XXXX seien der BF und seine Familie zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach XXXX greifbar (AS 271f in Akt III). Ebenso sei die Schwester des BF bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 277 in Akt III).2.
- Laut Aktenvermerken des BAA vom römisch 40 seien der BF und seine Familie zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach römisch 40 greifbar (AS 271f in Akt römisch drei). Ebenso sei die Schwester des BF bereits aus dem Krankenhaus entlassen worden und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 277 in Akt römisch drei). 2.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte das BAA XXXX mit, dass der BF und seine Familie „untergetaucht“ seien und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist auf XXXX ersucht werde (AS 281f in Akt III).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BAA römisch 40 mit, dass der BF und seine Familie „untergetaucht“ seien und daher um Verlängerung der Überstellungsfrist auf römisch 40 ersucht werde (AS 281f in Akt römisch drei). 2.
- Mit Stellungnahme vom XXXX gab der BF bekannt, dass er an jener, den Behörden bekannten Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX nicht möglich (AS 287ff in Akt III).2.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 gab der BF bekannt, dass er an jener, den Behörden bekannten Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 nicht möglich (AS 287ff in Akt römisch drei). 2.
- Mit Schreiben vom XXXX gab die XXXX dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass der BF am XXXX an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt IV).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab die römisch 40 dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass der BF am römisch 40 an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt römisch vier). 2.
- Mit Schreiben des XXXX wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung des BF und seiner Familie Abstand zu nehmen (AS 129 in Akt II).2.
- Mit Schreiben des römisch 40 wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung des BF und seiner Familie Abstand zu nehmen (AS 129 in Akt römisch zwei). 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden die Akten des BF und seiner Familie aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der XXXX übermittelt (AS 27 in Akt IV).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Akten des BF und seiner Familie aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der römisch 40 übermittelt (AS 27 in Akt römisch vier). 2.
- Gemäß Amtsvermerk der XXXX vom XXXX wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „ XXXX eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, XXXX , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: 2.
- Gemäß Amtsvermerk der römisch 40 vom römisch 40 wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „ römisch 40 eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, römisch 40 , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , XXXX , römisch 40 , -( XXXX , -( römisch 40 , -
(10)drei russische Geburtsurkunden lautend auf XXXX , XXXX und XXXX und-
(10)drei russische Geburtsurkunden lautend auf römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und -( XXXX . -( römisch 40 . Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von XXXX , XXXX , XXXX (offenkundiger Schreibfehler: XXXX ) XXXX , XXXX , XXXX , XXXX – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt IV).Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (offenkundiger Schreibfehler: römisch 40 ) römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt römisch vier). Im Zuge einer von der LPD Steiermark XXXX durchgeführten Zeugenvernehmung im Rahmen dieser Ermittlungen gab XXXX unter anderem an, im Gebiet XXXX geboren zu sein und dort im XXXX zu leben. Sie sei Angestellte im Bereich XXXX und derzeit in Karenz. Sie sei im XXXX zum Islam konvertiert und trage seit XXXX . Sie habe den BF im XXXX im Internet über eine XXXX kennen gelernt. Sie habe den BF bis dato XXXX in Österreich besucht und am XXXX geheiratet. XXXX . Dem BF habe das am Anfang nicht gefallen, da er zuerst eigene Kinder habe wolle, aber nun „liebe er das Kind sehr“ (AS 347 in Akt IV).Im Zuge einer von der LPD Steiermark römisch 40 durchgeführten Zeugenvernehmung im Rahmen dieser Ermittlungen gab römisch 40 unter anderem an, im Gebiet römisch 40 geboren zu sein und dort im römisch 40 zu leben. Sie sei Angestellte im Bereich römisch 40 und derzeit in Karenz. Sie sei im römisch 40 zum Islam konvertiert und trage seit römisch 40 . Sie habe den BF im römisch 40 im Internet über eine römisch 40 kennen gelernt. Sie habe den BF bis dato römisch 40 in Österreich besucht und am römisch 40 geheiratet. römisch 40 . Dem BF habe das am Anfang nicht gefallen, da er zuerst eigene Kinder habe wolle, aber nun „liebe er das Kind sehr“ (AS 347 in Akt römisch vier). Im Zuge der Einvernahme des BF am XXXX gab dieser unter anderem an, über das Internet durch einen XXXX geheiratet zu haben (AS 347 in Akt IV).Im Zuge der Einvernahme des BF am römisch 40 gab dieser unter anderem an, über das Internet durch einen römisch 40 geheiratet zu haben (AS 347 in Akt römisch vier).
- Zweites (gegenständliches) Verfahren 3.
- Am XXXX stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt IV). 3.
- Am römisch 40 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt römisch vier). Hierbei gab der BF an, in XXXX geboren und traditionell verheiratet zu sein, XXXX , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 1 in Akt IV). Hierbei gab der BF an, in römisch 40 geboren und traditionell verheiratet zu sein, römisch 40 , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 1 in Akt römisch vier). Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der BF vor, dass er nur angeben könne, dass er „damals“ gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. Er sei XXXX gewesen und habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Die Familie sei „damals“ wegen den Problemen des Vaters aus der Heimat geflohen. In Hinblick auf die Gefährdungslage könne dem BF bei einer Rückkehr „schon“ etwas zustoßen. Der BF könne „einfach so“ verschwinden, wie viele andere auch. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit aus seiner Heimat verfolgt und ihm vorgehalten werden würde, dass er „irgendwo“ gekämpft habe. Außerdem würden die Probleme des Vaters des BF auf diesen übergehen (AS 5 in Akt IV).Befragt, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, brachte der BF vor, dass er nur angeben könne, dass er „damals“ gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich gekommen sei. Er sei römisch 40 gewesen und habe keine eigenen Fluchtgründe gehabt. Die Familie sei „damals“ wegen den Problemen des Vaters aus der Heimat geflohen. In Hinblick auf die Gefährdungslage könne dem BF bei einer Rückkehr „schon“ etwas zustoßen. Der BF könne „einfach so“ verschwinden, wie viele andere auch. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF an, dass er aufgrund seiner langen Abwesenheit aus seiner Heimat verfolgt und ihm vorgehalten werden würde, dass er „irgendwo“ gekämpft habe. Außerdem würden die Probleme des Vaters des BF auf diesen übergehen (AS 5 in Akt römisch vier). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihm „offiziell keine“ unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Im Falle einer Rückkehr hätte er nicht mit Sanktionen zu rechnen. Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag stelle, gab der BF an, dass er nicht gewusst habe, dass sein (sinngemäß: erstes) Verfahren bereits entschieden worden sei. „Erst“ ein Anwalt habe ihm erklärt, dass sein Verfahren abgeschlossen bzw. entschieden sei. Der Anwalt habe ein Schriftstück erstellt und ihm gesagt, dass er zur Behörde kommen und einen Folgeantrag stellen soll. 3.
- Ebenfalls am XXXX stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt IV).3.
- Ebenfalls am römisch 40 stellte der BF einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt römisch vier). 3.
- Aufgrund einer Beschwerde des BF forderte die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom XXXX das BMI auf, aufgrund Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. § 73 Abs. 1 AVG das gegenständliche Verfahren unverzüglich seiner Erledigung zuzuführen (AS 37 in Akt IV).3.
- Aufgrund einer Beschwerde des BF forderte die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom römisch 40 das BMI auf, aufgrund Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gem. Paragraph 73, Absatz eins, AVG das gegenständliche Verfahren unverzüglich seiner Erledigung zuzuführen (AS 37 in Akt römisch vier). 3.
- Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt IV).3.
- Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt römisch vier). Der BF gab an, gesund zu sein (AS 64 in Akt IV). Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Befragt, ob er wisse, weshalb seine Schwester XXXX ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF vor, „nur“ zu wissen, dass es ihr nicht gut gehe. Der BF selbst habe nie einen Reisepass gehabt, er sei sich jedoch nicht sicher, da dies auch sein Vater für ihn gemacht haben hätte können (AS 65 in Akt IV). Der BF habe in Russland bis zuletzt gemeinsam mit seinem Vater gewohnt. Er habe XXXX die Schule abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe er nicht gemacht (AS 66 in Akt IV).Der BF gab an, gesund zu sein (AS 64 in Akt römisch vier). Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter durchzuführen. Befragt, ob er wisse, weshalb seine Schwester römisch 40 ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF vor, „nur“ zu wissen, dass es ihr nicht gut gehe. Der BF selbst habe nie einen Reisepass gehabt, er sei sich jedoch nicht sicher, da dies auch sein Vater für ihn gemacht haben hätte können (AS 65 in Akt römisch vier). Der BF habe in Russland bis zuletzt gemeinsam mit seinem Vater gewohnt. Er habe römisch 40 die Schule abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe er nicht gemacht (AS 66 in Akt römisch vier). Zu den Ausreisegründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur jene des Vaters, wobei er aber die Gründe des Vaters nicht kenne. Der BF selbst sei nicht bedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen nach XXXX zurückgekehrt, „um zu schauen wie es nun ist“. „Sie“ würden seine Mutter nach ihm und seinem Vater fragen. Seine Mutter sei gefragt worden, wo der BF sei und ob er in XXXX sei. Der BF sei aber immer in Österreich gewesen. Mehr habe seine Mutter nicht erzählt, da sie nicht wissen würden, ob es (offensichtlich gemeint: das Telefon) abgehört wird (AS 66f in Akt IV). In XXXX würden oft junge Männer „mitgenommen“ werden. Er glaube, das sei wegen dem Militär. Dies sei nicht „auf ihn bezogen, sondern generell“ so. Es passiere oft, dass „sie“ aus dem Auto heraus jemanden erschießen. Der BF glaube nicht, dass er anderswo in Russland leben könne, da es oft passiere, dass „sie“ einen mitnehmen, wenn man zum Beispiel nach XXXX fliege. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, und er habe alles dazu sagen können (AS 67f in Akt IV).Zu den Ausreisegründen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern nur jene des Vaters, wobei er aber die Gründe des Vaters nicht kenne. Der BF selbst sei nicht bedroht worden. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen nach römisch 40 zurückgekehrt, „um zu schauen wie es nun ist“. „Sie“ würden seine Mutter nach ihm und seinem Vater fragen. Seine Mutter sei gefragt worden, wo der BF sei und ob er in römisch 40 sei. Der BF sei aber immer in Österreich gewesen. Mehr habe seine Mutter nicht erzählt, da sie nicht wissen würden, ob es (offensichtlich gemeint: das Telefon) abgehört wird (AS 66f in Akt römisch vier). In römisch 40 würden oft junge Männer „mitgenommen“ werden. Er glaube, das sei wegen dem Militär. Dies sei nicht „auf ihn bezogen, sondern generell“ so. Es passiere oft, dass „sie“ aus dem Auto heraus jemanden erschießen. Der BF glaube nicht, dass er anderswo in Russland leben könne, da es oft passiere, dass „sie“ einen mitnehmen, wenn man zum Beispiel nach römisch 40 fliege. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht, und er habe alles dazu sagen können (AS 67f in Akt römisch vier). Auf Vorhalt der Länderfeststellungen speziell zur Situation in XXXX gab der BF an, dass es „Personen in Zivil“ gebe, die nicht kontrollierbar seien und einfach Leute umbringen würden, um den Menschen Angst zu machen (AS 68 in Akt IV).Auf Vorhalt der Länderfeststellungen speziell zur Situation in römisch 40 gab der BF an, dass es „Personen in Zivil“ gebe, die nicht kontrollierbar seien und einfach Leute umbringen würden, um den Menschen Angst zu machen (AS 68 in Akt römisch vier). Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, mit XXXX für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in XXXX (AS 68 in Akt IV). Der BF habe weiters einen Pflichtschulabschluss absolviert und habe vor, die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren und Medizin zu studieren (AS 66 in Akt IV). Er habe, außer zu seinem Vater und seiner Schwester, zu niemandem in Österreich ein besonderes Verhältnis. Er sei nicht Mitglied in einem Verein (AS 69 in Akt IV). Das Protokoll wurde auf Russisch rückübersetzt und der BF habe keine Einwendungen gehabt (AS 69 in Akt IV).Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, mit römisch 40 für ca. ein Jahr traditionell verheiratet gewesen, jedoch mittlerweile geschieden zu sein. Sie sei ein paar Mal für höchstens ein Monat auf Besuch gekommen, da sie nicht länger als drei Monate bleiben habe können. Es gebe keine gemeinsamen Kinder. Sie lebe mittlerweile in römisch 40 (AS 68 in Akt römisch vier). Der BF habe weiters einen Pflichtschulabschluss absolviert und habe vor, die Studienberechtigungsprüfung zu absolvieren und Medizin zu studieren (AS 66 in Akt römisch vier). Er habe, außer zu seinem Vater und seiner Schwester, zu niemandem in Österreich ein besonderes Verhältnis. Er sei nicht Mitglied in einem Verein (AS 69 in Akt römisch vier). Das Protokoll wurde auf Russisch rückübersetzt und der BF habe keine Einwendungen gehabt (AS 69 in Akt römisch vier). Im Zuge der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen (AS 71 bis 83 und 89 bis 101 in Akt IV), eine beglaubigte Übersetzung eines russischen Reifezeugnisses vom XXXX (AS 85f in Akt IV) und eine Kopie seines Inlandspasses (AS 103 in Akt IV) vor.Im Zuge der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen (AS 71 bis 83 und 89 bis 101 in Akt römisch vier), eine beglaubigte Übersetzung eines russischen Reifezeugnisses vom römisch 40 (AS 85f in Akt römisch vier) und eine Kopie seines Inlandspasses (AS 103 in Akt römisch vier) vor. 3.
- Am XXXX legte der BF eine Vertretungsvollmacht zum „ XXXX vor (AS 105 in Akt IV).3.
- Am römisch 40 legte der BF eine Vertretungsvollmacht zum „ römisch 40 vor (AS 105 in Akt römisch vier). 3.
- Dem Schreiben des MigrantInnenverein St. Marx XXXX ist zu entnehmen, der BF ihnen mitgeteilt habe, dass seine Schwester XXXX „freiwillig nach XXXX ausgereist“ sei (AS 115 in Akt IV).3.
- Dem Schreiben des MigrantInnenverein St. Marx römisch 40 ist zu entnehmen, der BF ihnen mitgeteilt habe, dass seine Schwester römisch 40 „freiwillig nach römisch 40 ausgereist“ sei (AS 115 in Akt römisch vier). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (AS 219ff in Akt IV).3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 219ff in Akt römisch vier). Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung könne nicht festgestellt werden. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Bedrohung könne im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden (AS 227 in Akt IV). Der BF habe selbst ausgeführt, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien inzwischen freiwillig nach XXXX zurückgekehrt und weiterhin dort aufhältig, weshalb das Vorbringen einer Bedrohung als Schutzbehauptung gesehen werde. Auch scheine es lebensfremd, dass der BF einerseits nichts über die Fluchtgründe seines Vaters wisse, jedoch andererseits vorbringe, dass dessen Probleme auf ihn übergehen könnten. Dem Vorbringen des BF werde daher kein Glaube geschenkt. Zudem stehe dem BF innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (AS 284f in Akt IV). Im Übrigen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (AS 291f in Akt IV), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen (AS 292ff in Akt IV). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland (AS 299f in Akt IV). Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien (AS 300f in Akt IV).Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass der BF russischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre. Seine Identität stehe fest. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Eine asylrelevante Bedrohung könne nicht festgestellt werden. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Bedrohung könne im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht festgestellt werden (AS 227 in Akt römisch vier). Der BF habe selbst ausgeführt, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien inzwischen freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt und weiterhin dort aufhältig, weshalb das Vorbringen einer Bedrohung als Schutzbehauptung gesehen werde. Auch scheine es lebensfremd, dass der BF einerseits nichts über die Fluchtgründe seines Vaters wisse, jedoch andererseits vorbringe, dass dessen Probleme auf ihn übergehen könnten. Dem Vorbringen des BF werde daher kein Glaube geschenkt. Zudem stehe dem BF innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (AS 284f in Akt römisch vier). Im Übrigen erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (AS 291f in Akt römisch vier), der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen (AS 292ff in Akt römisch vier). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Russland (AS 299f in Akt römisch vier). Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien (AS 300f in Akt römisch vier). 3.7.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.7.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 3.
- Mit – undatiertem – Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF aus XXXX stamme, die belangte Behörde inhaltlich falsch entschieden habe und konkrete Ermittlungsschritte unterlassen habe, sowie der BF ein konkretes Fluchtvorbringen erstattet habe und imstande sei, weiterführende Fragen zu beantworten. Der BF könne bei geeigneter Befragung „noch viel mehr“ zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Übrigen sei der BF außergewöhnlich gut integriert (AS 333ff in Akt IV).3.
- Mit – undatiertem – Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF aus römisch 40 stamme, die belangte Behörde inhaltlich falsch entschieden habe und konkrete Ermittlungsschritte unterlassen habe, sowie der BF ein konkretes Fluchtvorbringen erstattet habe und imstande sei, weiterführende Fragen zu beantworten. Der BF könne bei geeigneter Befragung „noch viel mehr“ zur Wahrheitsfindung beitragen. Im Übrigen sei der BF außergewöhnlich gut integriert (AS 333ff in Akt römisch vier). 3.
- Der in Beschwerde gezogene Akt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der XXXX zugeteilt (OZ 1).3.
- Der in Beschwerde gezogene Akt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der römisch 40 zugeteilt (OZ 1). 3.
- Infolge Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W237 zugeteilt (OZ 2).3.
- Infolge Unzuständigkeitseinrede der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W237 zugeteilt (OZ 2). 3.
- Am XXXX übermittelte das BFA eine Vorfallmeldung wegen eines gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung. Die Beschuldigten XXXX und der BF XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, sowie XXXX , ein XXXX Staatsangehöriger, seien verdächtig, als Tatbeteiligte mit anderen am XXXX an einem XXXX das Vergehen der schweren Nötigung begangen zu haben. Sie hätten eine XXXX . Ein Täter habe versucht, den männlichen Begleiter des Opfers zu verletzen, indem er diesen durch einen Fußtritt eine Böschung hinunterstoßen habe wollen (OZ 5).3.
- Am römisch 40 übermittelte das BFA eine Vorfallmeldung wegen eines gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung. Die Beschuldigten römisch 40 und der BF römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, sowie römisch 40 , ein römisch 40 Staatsangehöriger, seien verdächtig, als Tatbeteiligte mit anderen am römisch 40 an einem römisch 40 das Vergehen der schweren Nötigung begangen zu haben. Sie hätten eine römisch 40 . Ein Täter habe versucht, den männlichen Begleiter des Opfers zu verletzen, indem er diesen durch einen Fußtritt eine Böschung hinunterstoßen habe wollen (OZ 5). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater zu dessen Verfahren – und seine Rechtsvertretung teilnahmen ( XXXX ). Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine (erste) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater zu dessen Verfahren – und seine Rechtsvertretung teilnahmen ( römisch 40 ). Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Der BF gab unter anderen an, eine Beziehung mit XXXX , einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen, zu führen und ein am XXXX geborenes, gemeinsames Kind mit ihr zu haben. Die Kindsmutter habe er im XXXX im Internet kennengelernt und sie seien seit XXXX traditionell verheiratet. Er lebe mit XXXX und dem gemeinsamen Kind aufgrund „administrativer Beschränkungen für Asylwerber“ nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern mit seinen Eltern und dem Bruder XXXX . Der BF gab unter anderen an, eine Beziehung mit römisch 40 , einer asylberechtigten, russischen Staatsangehörigen, zu führen und ein am römisch 40 geborenes, gemeinsames Kind mit ihr zu haben. Die Kindsmutter habe er im römisch 40 im Internet kennengelernt und sie seien seit römisch 40 traditionell verheiratet. Er lebe mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind aufgrund „administrativer Beschränkungen für Asylwerber“ nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern mit seinen Eltern und dem Bruder römisch 40 . Im Herkunftsstaat habe er in XXXX und mit seinem Vater gemeinsam „im Gebirge“ bei seinen Großeltern gelebt. Vor seinem Umzug zu seinen Großeltern hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben. Den Grund für die Hausdurchsuchung kenne er nicht.Im Herkunftsstaat habe er in römisch 40 und mit seinem Vater gemeinsam „im Gebirge“ bei seinen Großeltern gelebt. Vor seinem Umzug zu seinen Großeltern hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben. Den Grund für die Hausdurchsuchung kenne er nicht. Er habe die Schule nicht abgeschlossen, da er einige Prüfungen nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass er dem Gericht eine Übersetzung vorgelegt habe, wonach er ein Reifezeugnis habe und dieses weiters beinhalte, dass er im XXXX die XXXX in XXXX abgeschlossen hätte, gab der BF an dieses Reifezeugnis schon bekommen, jedoch tatsächlich nicht alle Prüfungen gemacht zu haben. Weiters gab er an die notwendigen Prüfungen für dieses Reifezeugnis schon früher im Jahre XXXX gemacht zu haben. Die Prüfungen für das letzte abschließende Schuljahr hätte er nicht gemacht, dafür gäbe es auch kein Zeugnis.Er habe die Schule nicht abgeschlossen, da er einige Prüfungen nicht gemacht habe. Auf Vorhalt, dass er dem Gericht eine Übersetzung vorgelegt habe, wonach er ein Reifezeugnis habe und dieses weiters beinhalte, dass er im römisch 40 die römisch 40 in römisch 40 abgeschlossen hätte, gab der BF an dieses Reifezeugnis schon bekommen, jedoch tatsächlich nicht alle Prüfungen gemacht zu haben. Weiters gab er an die notwendigen Prüfungen für dieses Reifezeugnis schon früher im Jahre römisch 40 gemacht zu haben. Die Prüfungen für das letzte abschließende Schuljahr hätte er nicht gemacht, dafür gäbe es auch kein Zeugnis. Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und einige Cousins des BF würden im Herkunftsstaat leben. Die Schwester XXXX befinde sich mit ihrem Ehemann in der XXXX , weil sie dort leben wolle. Er habe keinen Kontakt zu ihr.Zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und einige Cousins des BF würden im Herkunftsstaat leben. Die Schwester römisch 40 befinde sich mit ihrem Ehemann in der römisch 40 , weil sie dort leben wolle. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Im Bundesgebiet lebe er von der Grundversorgung. Er sei in der Vergangenheit bei einem Projekt seitens der Stadt XXXX für Asylwerber tätig gewesen und hätte für eine „Remunerantentätigkeit in unterschiedlichem Stundenausmaß Geld bekommen“. Den Pflichtschulabschluss habe er im Jahre 2015 gemacht. Im Bundesgebiet würde er ein Studium absolvieren und daneben arbeiten wollen. Ein Semester hätte er an der XXXX als außerordentlicher Student studiert, würde es jedoch nicht weiter betreiben. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätte er im Bundesgebiet nicht getätigt und habe keine Mitgliedschaft zu einem Verein.Im Bundesgebiet lebe er von der Grundversorgung. Er sei in der Vergangenheit bei einem Projekt seitens der Stadt römisch 40 für Asylwerber tätig gewesen und hätte für eine „Remunerantentätigkeit in unterschiedlichem Stundenausmaß Geld bekommen“. Den Pflichtschulabschluss habe er im Jahre 2015 gemacht. Im Bundesgebiet würde er ein Studium absolvieren und daneben arbeiten wollen. Ein Semester hätte er an der römisch 40 als außerordentlicher Student studiert, würde es jedoch nicht weiter betreiben. Ehrenamtliche Tätigkeiten hätte er im Bundesgebiet nicht getätigt und habe keine Mitgliedschaft zu einem Verein. Seine Mutter sei im Jahre XXXX in XXXX gewesen und es seien regelmäßig Leute unterschiedlicher Einheiten zu ihr gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib und dem seines Vaters erkundigt. Seine Mutter sei im Jahre römisch 40 in römisch 40 gewesen und es seien regelmäßig Leute unterschiedlicher Einheiten zu ihr gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib und dem seines Vaters erkundigt. Der Vorfall (offenkundig gemeint: wegen des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung, s. I.3.11.) im Sommer am Teich habe medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt. Auf russischen Internetseiten sei er nicht namentlich genannt worden. Es könnte durchaus sein, dass er deswegen Probleme bekomme, weil so etwas alleine schon reiche.Der Vorfall (offenkundig gemeint: wegen des zum damaligen Zeitpunkt gegen den BF bestehenden Verdachts auf schwere Nötigung, s. römisch eins.3.11.) im Sommer am Teich habe medialen Wiederhall gefunden und sei auch den russischen Behörden bekannt. Auf russischen Internetseiten sei er nicht namentlich genannt worden. Es könnte durchaus sein, dass er deswegen Probleme bekomme, weil so etwas alleine schon reiche. Er habe sein Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Er kenne die Probleme seines Vaters nicht, dieser hätte ihm nichts darüber erzählt. Er vermute, dass sein Vater Probleme mit XXXX gehabt hätte. Er sei minderjährig gewesen und wäre seiner Familie überall hin gefolgt. Er habe sein Herkunftsland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Er kenne die Probleme seines Vaters nicht, dieser hätte ihm nichts darüber erzählt. Er vermute, dass sein Vater Probleme mit römisch 40 gehabt hätte. Er sei minderjährig gewesen und wäre seiner Familie überall hin gefolgt. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihn „nichts Gutes“ erwarten. „Sie“ würden ihm sicher eine Haftstrafe geben. Und das würden nur die Russen tun. Was die XXXX Behörden tun würden, wisse er gar nicht. Er rechne damit, dass er von ihnen noch Schlimmeres zu erwarten hätte.Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde ihn „nichts Gutes“ erwarten. „Sie“ würden ihm sicher eine Haftstrafe geben. Und das würden nur die Russen tun. Was die römisch 40 Behörden tun würden, wisse er gar nicht. Er rechne damit, dass er von ihnen noch Schlimmeres zu erwarten hätte. Der BF legte Integrationsunterlagen, eine Anerkennung der Vaterschaft und eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge (Anlagen ./A - ./C) vor. Die – zuvor am XXXX wieder in das Bundesgebiet eingereiste – Mutter des BF erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen (OZ 9).Die – zuvor am römisch 40 wieder in das Bundesgebiet eingereiste – Mutter des BF erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen (OZ 9). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF durch seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach sich laut den ins Verfahren eingeführten Länderberichten die Situation in XXXX verschlechtert habe. Das Fluchtvorbringen sei aufgrund der politischen Situation in XXXX und der Repressionen der Machthaber glaubwürdig. Der BF habe sich zudem in Österreich bereits „in beachtlicher Weise“ eingefunden und angepasst. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde daher im Falle einer Aufenthaltsberechtigung keine Belastung der Gebietskörperschaft darstellen (OZ 10).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der BF durch seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, wonach sich laut den ins Verfahren eingeführten Länderberichten die Situation in römisch 40 verschlechtert habe. Das Fluchtvorbringen sei aufgrund der politischen Situation in römisch 40 und der Repressionen der Machthaber glaubwürdig. Der BF habe sich zudem in Österreich bereits „in beachtlicher Weise“ eingefunden und angepasst. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und würde daher im Falle einer Aufenthaltsberechtigung keine Belastung der Gebietskörperschaft darstellen (OZ 10). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX (OZ 11) übermittelte der rechtliche Vertreter des BF die mit XXXX datierte Benachrichtigung der XXXX , über die Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen §§ 83, 105 StGB § 15 StGB (s. Punkt I.3.11.).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 (OZ 11) übermittelte der rechtliche Vertreter des BF die mit römisch 40 datierte Benachrichtigung der römisch 40 , über die Einstellung des gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 83, 105, StGB Paragraph 15, StGB (s. Punkt römisch eins.3.11.). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte der rechtliche Vertreter des BF den Bescheid des BFA vom XXXX , wonach seiner Tochter XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die Mutter XXXX , gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend führte das BFA aus, dass bereits der Mutter XXXX mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (OZ 13).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte der rechtliche Vertreter des BF den Bescheid des BFA vom römisch 40 , wonach seiner Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Begründend führte das BFA aus, dass bereits der Mutter römisch 40 mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (OZ 13). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt (OZ 14).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Rechtsvertreter des BF die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt (OZ 14). 3.
- Am XXXX wurde das Verfahren der Mutter des BF beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF und seines Vaters bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig. 3.
- Am römisch 40 wurde das Verfahren der Mutter des BF beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W219, anhängig. Der Leiter der betreffenden Gerichtsabteilung erklärte sich infolge Annexität zur Rechtssache des BF und seines Vaters bei der Gerichtsabteilung W237 unzuständig. Der Leiter der Gerichtsabteilung W237 erklärte sich aufgrund des von der Mutter des BF vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung ebenso unzuständig. Aufgrund § 6 Abs. 3 GV 2019 wurden XXXX die Rechtssache des BF und seines Vaters der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und infolge – zusammen mit jener der Mutter und des jüngeren Bruders des BF – der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 16).Aufgrund Paragraph 6, Absatz 3, GV 2019 wurden römisch 40 die Rechtssache des BF und seines Vaters der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und infolge – zusammen mit jener der Mutter und des jüngeren Bruders des BF – der unter weiblicher Leitung stehenden Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 16). 3.
- Am XXXX brachte der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt vor:3.
- Am römisch 40 brachte der BF eine E-Mail mit folgendem Inhalt vor: „Ich XXXX bitte Sie um positive Entscheidung für mich,da ich internationale Schutz brauche und schon über sieben Jahre in Österreich lebe und sehr gut integriert bin in diese Zeitraum habe keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafen und halte nach Österreichischen Gesetze (Verschiedene Bestätigungungen habe ich bei mündliche Verhandlung vorgelegt).In diesem Zeitraum da ich lebe habe ein Kind bekommen sie heisst XXXX geb.am XXXX zur Zeit ist sie auch Asylberechtigte (Famileinzusammenführung in den Paragraphen 34 und 35 AsylG ). „Ich römisch 40 bitte Sie um positive Entscheidung für mich,da ich internationale Schutz brauche und schon über sieben Jahre in Österreich lebe und sehr gut integriert bin in diese Zeitraum habe keine Freiheitsstrafe oder Geldstrafen und halte nach Österreichischen Gesetze (Verschiedene Bestätigungungen habe ich bei mündliche Verhandlung vorgelegt).In diesem Zeitraum da ich lebe habe ein Kind bekommen sie heisst römisch 40 geb.am römisch 40 zur Zeit ist sie auch Asylberechtigte (Famileinzusammenführung in den Paragraphen 34 und 35 AsylG ). Ich bitte Sie um positive Entscheidung für mich, erstens dass ich Sicherheit und Schutz brauche von mein Land woher ich herkomme.Zweitens dass ich klare, sichere Zukunft für mein Kind geben kann.Ich bitte Sie um Verständnis XXXX !Diese Entscheidung hat für mich sehr große Bedeutung, es gehtt um mein Sicherheit mein Lebens.Als Anhang schicke ich Ihnen noch weitere Bestätigungen welche ich nach unserem lezten mündliche Verhandlung habe.Ich bitte Sie um positive Entscheidung für mich, erstens dass ich Sicherheit und Schutz brauche von mein Land woher ich herkomme.Zweitens dass ich klare, sichere Zukunft für mein Kind geben kann.Ich bitte Sie um Verständnis römisch 40 !Diese Entscheidung hat für mich sehr große Bedeutung, es gehtt um mein Sicherheit mein Lebens.Als Anhang schicke ich Ihnen noch weitere Bestätigungen welche ich nach unserem lezten mündliche Verhandlung habe. mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Weiters legte der BF Integrationsunterlagen vor (OZ 17). 3.
- Am XXXX richtete der BF ein inhaltsgleiches E-Mail an den XXXX und legte Integrationsunterlagen vor (OZ 18).3.
- Am römisch 40 richtete der BF ein inhaltsgleiches E-Mail an den römisch 40 und legte Integrationsunterlagen vor (OZ 18). 3.
- Mit Schreiben vom XXXX erging eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose.3.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erging eine Anfrage der Volksanwaltschaft zur voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensprognose. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine (zweite) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater, seine Mutter und sein jüngerer Bruder – teilnahm. Das BFA hat vorab am XXXX bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da der BF und seine Familie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 20).3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine (zweite) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF – ebenso wie sein Vater, seine Mutter und sein jüngerer Bruder – teilnahm. Das BFA hat vorab am römisch 40 bekanntgegeben, dass ein informierter Vertreter der belangten Behörde aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und ist folglich der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Da der BF und seine Familie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, indem sie die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerten und zwischenzeitlich den Verhandlungssaal nicht betraten, wurde die Verhandlung vertagt (OZ 20). 3.
- Am XXXX übermittelte der BF eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt (OZ 25):3.
- Am römisch 40 übermittelte der BF eine E-Mail an das BVwG mit folgendem Inhalt (OZ 25): XXXX römisch 40 3.
- XXXX ):3.
- römisch 40 ): „ XXXX .“„ römisch 40 .“ 3.
- Das XXXX die Erklärung der gemeinsamen Obsorge des BF und XXXX betreffend XXXX (OZ 27).3.
- Das römisch 40 die Erklärung der gemeinsamen Obsorge des BF und römisch 40 betreffend römisch 40 (OZ 27). 3.
- Die XXXX übermittelten dem BVwG eine Mitteilung, dass in Bezug auf XXXX keine Unterlagen über Unterhaltszahlungen vorliegen würden (OZ 28).3.
- Die römisch 40 übermittelten dem BVwG eine Mitteilung, dass in Bezug auf römisch 40 keine Unterlagen über Unterhaltszahlungen vorliegen würden (OZ 28). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine (dritte) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. XXXX wurde als Zeugin vernommen. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit von Sicherheitspersonal eine (dritte) öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. römisch 40 wurde als Zeugin vernommen. Die Zeugin gab unter anderem an, dass der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt in der XXXX leben würde, jedoch „in einer Pension“ gemeldet sei. Er sei „ständig“ bei ihr und würde nicht mehr bei seinen Eltern und seinem Bruder XXXX übernachten. Er würde zwar dort nicht leben aber trotzdem von dort Geld -circa 190-200 EUR- erhalten. Sie sei seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie würde ihre sowie die Lebenserhaltungskosten der Tochter durch den Erhalt von Familienbeihilfe und auch Sozialgeld bestreiten. Sie würden keine Unterhaltsleistungen von dem BF erhalten, dieser würde jedoch Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch kaufen. Die Eltern des BF würden die gemeinsame Tochter häufig treffen. Sie könne nichts betreffend der Fluchtgründe des BF sagen. Sie kennen die Freunde des BF im Bundesgebiet nicht. Sie sei geschieden und habe zwei weitere Kinder, welche bei dem Kindsvater in XXXX leben würden. Die Zeugin gab unter anderem an, dass der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt in der römisch 40 leben würde, jedoch „in einer Pension“ gemeldet sei. Er sei „ständig“ bei ihr und würde nicht mehr bei seinen Eltern und seinem Bruder römisch 40 übernachten. Er würde zwar dort nicht leben aber trotzdem von dort Geld -circa 190-200 EUR- erhalten. Sie sei seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie würde ihre sowie die Lebenserhaltungskosten der Tochter durch den Erhalt von Familienbeihilfe und auch Sozialgeld bestreiten. Sie würden keine Unterhaltsleistungen von dem BF erhalten, dieser würde jedoch Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch kaufen. Die Eltern des BF würden die gemeinsame Tochter häufig treffen. Sie könne nichts betreffend der Fluchtgründe des BF sagen. Sie kennen die Freunde des BF im Bundesgebiet nicht. Sie sei geschieden und habe zwei weitere Kinder, welche bei dem Kindsvater in römisch 40 leben würden. Der BF gab unter anderem ausdrücklich an, nicht rechtfreundlich vertreten sein zu wollen und auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Er habe sich mit anderen, nicht-staatlichen Organisationen wie der XXXX konsultiert, die ihm gesagt hätten, dass es besser sei, „wenn man alleine kommt, bevor sie mitkommen“. XXXX . Der BF nahm dies zur Kenntnis und hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht.Der BF gab unter anderem ausdrücklich an, nicht rechtfreundlich vertreten sein zu wollen und auf die Anwesenheit eines Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung zu verzichten. Er habe sich mit anderen, nicht-staatlichen Organisationen wie der römisch 40 konsultiert, die ihm gesagt hätten, dass es besser sei, „wenn man alleine kommt, bevor sie mitkommen“. römisch 40 . Der BF nahm dies zur Kenntnis und hat diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht. Er gab weiters an, dass es bei den bisherigen Befragungen Übersetzungsprobleme gegeben hätte und man ihm „seine Rechte nicht erklärt“ hätte. Er habe alles „einfach nur“ unterschrieben, könne aber konkret nicht sagen, was an den Protokollen falsch sei, weil er in den acht Jahren schon so oft einvernommen worden sei, dass er „den Faden verloren“ hätte. Weiters gab er an, dass sein Beschwerdevorbringen der XXXX Volksgruppe zugehörig zu sein, nicht richtig sei. Er sei der XXXX Volksgruppe zugehörig, welche im XXXX als „ XXXX “ bekannt seien. Die XXXX seien eine sehr kleine Volksgruppe und würden oft mit den XXXX verwechselt werden. Wenn er gefragt werden würde, würde er sich als „ XXXX “ bezeichnen, obwohl er „ XXXX “ sagen müsste. Es sei richtig, dass (sinngemäß) weder die XXXX , noch die XXXX aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat bedroht, verfolgt oder getötet werden würden. Weiters gab er an, dass sein Beschwerdevorbringen der römisch 40 Volksgruppe zugehörig zu sein, nicht richtig sei. Er sei der römisch 40 Volksgruppe zugehörig, welche im römisch 40 als „ römisch 40 “ bekannt seien. Die römisch 40 seien eine sehr kleine Volksgruppe und würden oft mit den römisch 40 verwechselt werden. Wenn er gefragt werden würde, würde er sich als „ römisch 40 “ bezeichnen, obwohl er „ römisch 40 “ sagen müsste. Es sei richtig, dass (sinngemäß) weder die römisch 40 , noch die römisch 40 aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat bedroht, verfolgt oder getötet werden würden. In XXXX würden zwei Onkel väterlicherseits namens XXXX bzw. XXXX leben. Eine Tante väterlicherseits namens XXXX lebe an einem ihm unbekannten Ort im Herkunftsstaat. Eine Tante namens XXXX und eine Tante namens XXXX würden ebenso im Herkunftsstaat leben, wobei ihm das Dorf nicht erinnerlich sei. Er habe noch zwei Onkel mütterlicherseits namens XXXX und XXXX , welche ebenfalls in diesem Dorf leben würden. Seine Großmutter lebe aktuell im „Gebirge“ im Rayon XXXX in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Er habe Kontakt zu einem Cousin namens XXXX , welcher in XXXX lebe, Unternehmer sei und ein Speditionsunternehmen habe. Wenn jemand (sinngemäß: aus der Familie) nach XXXX komme, dann habe er mit dieser Person fernmündlichen Kontakt. Weiters hab er mit dem Sohn seiner Tante namens XXXX Kontakt, welcher am XXXX von XXXX arbeite.In römisch 40 würden zwei Onkel väterlicherseits namens römisch 40 bzw. römisch 40 leben. Eine Tante väterlicherseits namens römisch 40 lebe an einem ihm unbekannten Ort im Herkunftsstaat. Eine Tante namens römisch 40 und eine Tante namens römisch 40 würden ebenso im Herkunftsstaat leben, wobei ihm das Dorf nicht erinnerlich sei. Er habe noch zwei Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls in diesem Dorf leben würden. Seine Großmutter lebe aktuell im „Gebirge“ im Rayon römisch 40 in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht. Er habe Kontakt zu einem Cousin namens römisch 40 , welcher in römisch 40 lebe, Unternehmer sei und ein Speditionsunternehmen habe. Wenn jemand (sinngemäß: aus der Familie) nach römisch 40 komme, dann habe er mit dieser Person fernmündlichen Kontakt. Weiters hab er mit dem Sohn seiner Tante namens römisch 40 Kontakt, welcher am römisch 40 von römisch 40 arbeite. Die Schwester XXXX lebe in einem Lager im XXXX , zu welcher er persönlich nur ganz wenig Kontakt habe. Seine Mutter stehe mit ihr in Kontakt. Dann wiederum gab er an, dass sie (offenkundig gemeint: die Familie im Bundesgebiet) bei der Ausreise der Schwester noch Kontakt zu ihr hatten und diese ihrer Mutter berichtet hätte, dass sie in der XXXX sei. Die Schwester habe vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet einen russischen Staatsangehörigen geheiratet. Er sei selbst nicht bei der Verehelichung gewesen und wisse auch nicht ob seine Eltern anwesend gewesen wären.Die Schwester römisch 40 lebe in einem Lager im römisch 40 , zu welcher er persönlich nur ganz wenig Kontakt habe. Seine Mutter stehe mit ihr in Kontakt. Dann wiederum gab er an, dass sie (offenkundig gemeint: die Familie im Bundesgebiet) bei der Ausreise der Schwester noch Kontakt zu ihr hatten und diese ihrer Mutter berichtet hätte, dass sie in der römisch 40 sei. Die Schwester habe vor ihrer Ausreise im Bundesgebiet einen russischen Staatsangehörigen geheiratet. Er sei selbst nicht bei der Verehelichung gewesen und wisse auch nicht ob seine Eltern anwesend gewesen wären. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF folgendes an: „R: Sie haben in Ihrer Befragung zu dem
- Antrag am XXXX vor den Sicherheitsbehörden angegeben, dass sie im Alter von XXXX nach Österreich gekommen sind und damals keine eigenen Fluchtgründe hatten (AS 5). Im Hinblick auf die Gefährdungslage könne Ihnen bei einer Rückkehr schon etwas zustoßen, sie könnten verschwinden wie viele andere auch (AS 5). „R: Sie haben in Ihrer Befragung zu dem
- Antrag am römisch 40 vor den Sicherheitsbehörden angegeben, dass sie im Alter von römisch 40 nach Österreich gekommen sind und damals keine eigenen Fluchtgründe hatten (AS 5). Im Hinblick auf die Gefährdungslage könne Ihnen bei einer Rückkehr schon etwas zustoßen, sie könnten verschwinden wie viele andere auch (AS 5). Sie haben bei der Befragung vor dem BFA am XXXX auch angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 67). Sie haben bei der Befragung vor dem BFA am römisch 40 auch angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 67). Sie haben also keine eigenen Fluchtgründe? BF: Ich habe eigene Gründe. Ich habe das auch damals gesagt, dass ich wegen der Probleme meines Vaters gekommen bin. In XXXX ist das so, dass die Probleme von den Eltern auf die Kinder „übergehen“. XXXX hatte ich keine eigenen Fluchtgründe, jetzt schon. BF: Ich habe eigene Gründe. Ich habe das auch damals gesagt, dass ich wegen der Probleme meines Vaters gekommen bin. In römisch 40 ist das so, dass die Probleme von den Eltern auf die Kinder „übergehen“. römisch 40 hatte ich keine eigenen Fluchtgründe, jetzt schon. R: Was ist Ihr eigener, vom Vater unabhängiger Fluchtgrund? BF: Meine Probleme begannen, als ich mich hier befunden habe, ca. XXXX begannen sie. Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Österreich gekommen bin. BF: Meine Probleme begannen, als ich mich hier befunden habe, ca. römisch 40 begannen sie. Deswegen wäre es nicht korrekt, wenn ich sagen würde, dass das das Problem war, aufgrund dessen ich nach Österreich gekommen bin. R: Was ist Ihr Fluchtgrund, unabhängig von Ihrem Vater? BF: Das sind ernste Sachen. (…) R: Was ist Ihr Fluchtgrund, unabhängig von Ihrem Vater? BF: XXXX , wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von XXXX befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze.BF: römisch 40 , wenn ich mich nicht irre, ist meine Mutter mit meinem jüngeren Bruder nach Hause gefahren. Nach einiger Zeit begannen Leute von verschiedenen Einheiten zu kommen. Sie haben gefragt, wo ich bin und wo mein Vater ist. Sie haben sich besonders für mich interessiert und wollten wissen, wo ich bin. Sie haben gesagt, dass sie Beweise haben, dass ich mich auf dem Territorium von römisch 40 befinde und dass ich gegen die Regierungstruppen kämpfe und somit das Gesetz verletze. (…) BehV: Ist das ganz zufällig passiert, nachdem sie den
- Negativen Bescheid vom BFA erhalten haben? BF: Ich möchte nochmals betonen, dass man uns beim BFA in Graz nicht zugehört hat und nicht alles protokolliert hat. Die einzige Behörde, wo ich alles erzählen konnte, war das BVwG, ich wurde ja auch hier einvernommen.“ Auf Vorhalt seiner Angaben im behördlichen Verfahren auf AS 69, dass er im Bundesgebiet bleiben würde, bis es seinem Herkunftsland „wieder gut geht“ und er sich dann wieder vorstellen könnte zurückzukehren, gab er Folgendes an: „BF: Ich meine XXXX . Solange er an der Macht ist, haben wir keine Chance. Ich meine nicht nur, dass, wenn er weg ist, sondern wenn es demokratische Veränderungen gibt, kann ich zurückkehren, immerhin ist das meine Heimat.“„BF: Ich meine römisch 40 . Solange er an der Macht ist, haben wir keine Chance. Ich meine nicht nur, dass, wenn er weg ist, sondern wenn es demokratische Veränderungen gibt, kann ich zurückkehren, immerhin ist das meine Heimat.“ Befragt von wem aktuell eine Gefahr gegen den BF im Herkunftsstaat ausgehen würde, gab der BF folgendes an: „R: Ich lese in Ihrer Beschwerde (AS 333), dass Sie nicht bloß ein abstraktes Vorbringen erstattet hätten, sondern Aggressoren konkret benannt haben. Welche Aggressoren, die Sie im Herkunftsland verfolgen, haben Sie im behördlichen Verfahren konkret genannt? BF: Ich möchte, dass Sie das verstehen, in Russland gibt es ein System und nicht verschiedene Namen und Personen. R wiederholt die Frage. BF: Unter Aggressor verstehe ich solche Organisationen wie die FSB, die normalen Polizisten, sogenannten Todesschwadronen. R: In der Beschwerde steht auch, dass die bei einer Rückkehr befürchtete Behandlung ein Rückkehrhindernis darstelle. Welche Behandlung befürchten Sie bei einer Rückkehr? Erklären Sie mir das. BF: Ich bin ja nicht krank, ich weiß nicht, welche Behandlung gemeint ist. Vielleicht hat man etwas anderes gemeint. R erläutert und erklärt nochmals die Frage. BF: Das ist ja keine Neuigkeit, dass die Leute, die von hier zurückfahren, entweder lange Gefängnisstrafen bekommen oder verschwinden. Das habe ich auch gemeint, dass mich das dort erwartet. R: Wer sollte Sie über 7 Jahre nach Ihrem Verlassen des Herkunftsstaates ebendort verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Ich habe die Frage schon beantwortet. FSB, die Todesschwadronen, von denen geht die Gefahr aus. R: Woher wissen Sie, dass die Todesschwadronen hinter Ihnen her sind? BF: Die Leute sind immer maskiert und haben keine Erkennungszeichen auf Ihrer Verkleidung, sie sind zu meiner Mutter gekommen. Sie waren sehr beharrlich. Sie haben gesagt, dass ich auf dem Territorium XXXX kämpfe. Es ist so, wenn sie eine Meinung vertreten, derjenige einfach verschwindet, das wird auch nicht von Gesetzen gedeckt, da gibt es keine Gerichtverhandlung. Wenn es eine Gerichtsverhandlung gibt, sind die Richter wie Puppen, die das machen, was man ihnen sagt. Was die Todesschwadronen anbelangt, gibt es nicht einmal das, sie töten und foltern die Leute und erschießen die Leute. Das ist eine sehr große Gefahr für mich. Es ist auch eine Gefahr, wenn ich mich hier befinde. Dieser Gedanke verursacht mir auch Stress in Österreich.“BF: Die Leute sind immer maskiert und haben keine Erkennungszeichen auf Ihrer Verkleidung, sie sind zu meiner Mutter gekommen. Sie waren sehr beharrlich. Sie haben gesagt, dass ich auf dem Territorium römisch 40 kämpfe. Es ist so, wenn sie eine Meinung vertreten, derjenige einfach verschwindet, das wird auch nicht von Gesetzen gedeckt, da gibt es keine Gerichtverhandlung. Wenn es eine Gerichtsverhandlung gibt, sind die Richter wie Puppen, die das machen, was man ihnen sagt. Was die Todesschwadronen anbelangt, gibt es nicht einmal das, sie töten und foltern die Leute und erschießen die Leute. Das ist eine sehr große Gefahr für mich. Es ist auch eine Gefahr, wenn ich mich hier befinde. Dieser Gedanke verursacht mir auch Stress in Österreich.“ Der BF gab weiters an sich nicht erinnern zu können, wann er von XXXX geschieden worden sei. Er habe XXXX nach traditionellem Ritus einer XXXX Moschee in der XXXX geehelicht, an die Namen der Zeugen könne er sich nicht erinnern. Die Mutter von XXXX und ihr jüngerer Bruder seien in einem anderen Bundesland wohnhaft, zwei Brüder würden aktuell eine Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßen. Der BF gab weiters an sich nicht erinnern zu können, wann er von römisch 40 geschieden worden sei. Er habe römisch 40 nach traditionellem Ritus einer römisch 40 Moschee in der römisch 40 geehelicht, an die Namen der Zeugen könne er sich nicht erinnern. Die Mutter von römisch 40 und ihr jüngerer Bruder seien in einem anderen Bundesland wohnhaft, zwei Brüder würden aktuell eine Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßen. Er wohne mit XXXX und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Befragt, weshalb er nicht an einem Wohnsitz mit der Kindsmutter und der Tochter gemeldet sei, gab der BF Folgendes an:Er wohne mit römisch 40 und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt. Befragt, weshalb er nicht an einem Wohnsitz mit der Kindsmutter und der Tochter gemeldet sei, gab der BF Folgendes an: „Derzeit bin ich in einem Asylquartier angemeldet und dort kann man das nicht so machen, dass man sich am nächsten Tag in einer Privatwohnung anmeldet, ich muss bei der Verwaltung nachfragen, ob ich das darf. Wenn ich zB einen Autounfall habe und dort nicht angemeldet bin, habe ich keine Versicherung mehr. In meinem Fall ist das sehr schwer, ich bin an meinen Wohnort gebunden.“ (…) „Ich habe eine Tochter und eine Frau, es gibt auch Verwaltungshindernisse. Ich glaube nicht, dass ich eine grobe Gesetzesverletzung betrete, wenn ich das mache. Ich müsste sonst meine Familie alleine leben lassen. Ich kann mich von dort nicht einfach abmelden, ich werde sonst keine Grundversorgung bekommen und sonst gar nichts.“ Im Bundesgebiet habe er keine richtigen Freunde. Er habe Bekannte. Er habe keinen regelmäßigen Kontakt zu anderen Personen, er konzentriere sich auf seine Familie. Der BF und die Zeugin legten Dokumente (Beilagen ./A - ./E) betreffend XXXX und Integrationsunterlagen vor (OZ 31).Der BF und die Zeugin legten Dokumente (Beilagen ./A - ./E) betreffend römisch 40 und Integrationsunterlagen vor (OZ 31). 3.
- Mit E-Mail vom XXXX legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in XXXX ohne ersichtliche, ausstellende Organisation und einen als „ XXXX vor (OZ 32).3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF einen – undatierten – traditionell-muslimischen Ehevertrag in römisch 40 ohne ersichtliche, ausstellende Organisation und einen als „ römisch 40 vor (OZ 32). 3.
- Mit E-Mail vom XXXX (OZ 33) übermittelte der BF folgende Stellungnahme:3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 (OZ 33) übermittelte der BF folgende Stellungnahme: „In meiner Stellungnahme will ich ( XXXX ) mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund angeben,welche ich in mein letztes mündliches Verfahren nicht Äußern konnte, da ich kein Möglichkeit gehabt habe. XXXX .Es gab auch Dinge in Verfahren die ich nicht verstanden haben.Durch Übersetzung konnte ich auch nicht alles so angeben wie ich wollte da Dolmetscherin nicht ganz richtig übersetzt hat (Ich kann Russisch und Deutsch fließend), XXXX Deshalb werde ich jetzt versuchen mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund zu erklären.„In meiner Stellungnahme will ich ( römisch 40 ) mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund angeben,welche ich in mein letztes mündliches Verfahren nicht Äußern konnte, da ich kein Möglichkeit gehabt habe. römisch 40 .Es gab auch Dinge in Verfahren die ich nicht verstanden haben.Durch Übersetzung konnte ich auch nicht alles so angeben wie ich wollte da Dolmetscherin nicht ganz richtig übersetzt hat (Ich kann Russisch und Deutsch fließend), römisch 40 Deshalb werde ich jetzt versuchen mein persönliches und Familiäre Fluchtgrund zu erklären. Probleme meiner Familie haben seit XXXX begonnen.Nach dem Krieg welche in XXXX herrschte.Seitdem haben begonnen „Russchie Sicherheitskräfte“ XXXX und andere Nordkaukasusche Völke zu verfolgen.Menschen Entführungen,Die ungerechte Tötungen,die Folter.Diese Verfolgungen hat auch meiner Familie mitbekommen Mein Vater ist seit XXXX verfolgt von Sicherheitskräften von verschiedenen Einheiten.Die Vernehmungen,Durchsuchungen, Freiheitsentzug.Wegen diese Probleme haben meine Eltern entschieden aus Heimatland zu flüchten da meiner Familie es nicht mehr dort aufhalten könnten.Nach XXXX in Österreich hofften wir ob es in XXXX unserer Familie nicht mehr verfolgt wird meine Mama wollte die Lage in XXXX erst schauen ob Sicherheitskräfte nicht meiner Familie verfolgen würden.Meine Mama wurde bis unsere Ausreise nicht verfolgt nur Vater, deshalb ist sie mit mein kleinen Bruder zurückgegangen .Sollte dort keine Problemen mehr geben(Interesse an meiner Familie von Behörden) nach XXXX .So würde ich und mein Vater auch zurückkehren,aber leider die Lage dort in XXXX noch verschlechtert und Sicherheitskräfte haben meiner Mama vorgeworfen dass ich und mein Vater und XXXX Kämpfen.Meine Mutter hat versucht bewiesen, dass wir nicht in XXXX sind , XXXX Dazu haben wir in c.a vor einen Jahr mitbekommen von meiner Schwester ,dass sie sich in XXXX befindet und sie wurde gezwungen dort sein Reisepass abgegen und Daten ganze Familie(von mir,Bruder,Mutter,Vater) gegeben sowie Namen,Adressen usw an Russische Sicherheitdienste(Militär Polizei,FSB) vor Ort.Meiner Schwester hat psychischer Probleme war unter Behandlung von Psychiater einiger Zeit stationär in Krankenhaus.Arzt Befunde sollten Sie im Akt finden.Probleme meiner Familie haben seit römisch 40 begonnen.Nach dem Krieg welche in römisch 40 herrschte.Seitdem haben begonnen „Russchie Sicherheitskräfte“ römisch 40 und andere Nordkaukasusche Völke zu verfolgen.Menschen Entführungen,Die ungerechte Tötungen,die Folter.Diese Verfolgungen hat auch meiner Familie mitbekommen Mein Vater ist seit römisch 40 verfolgt von Sicherheitskräften von verschiedenen Einheiten.Die Vernehmungen,Durchsuchungen, Freiheitsentzug.Wegen diese Probleme haben meine Eltern entschieden aus Heimatland zu flüchten da meiner Familie es nicht mehr dort aufhalten könnten.Nach römisch 40 in Österreich hofften wir ob es in römisch 40 unserer Familie nicht mehr verfolgt wird meine Mama wollte die Lage in römisch 40 erst schauen ob Sicherheitskräfte nicht meiner Familie verfolgen würden.Meine Mama wurde bis unsere Ausreise nicht verfolgt nur Vater, deshalb ist sie mit mein kleinen Bruder zurückgegangen .Sollte dort keine Problemen mehr geben(Interesse an meiner Familie von Behörden) nach römisch 40 .So würde ich und mein Vater auch zurückkehren,aber leider die Lage dort in römisch 40 noch verschlechtert und Sicherheitskräfte haben meiner Mama vorgeworfen dass ich und mein Vater und römisch 40 Kämpfen.Meine Mutter hat versucht bewiesen, dass wir nicht in römisch 40 sind , römisch 40 Dazu haben wir in c.a vor einen Jahr mitbekommen von meiner Schwester ,dass sie sich in römisch 40 befindet und sie wurde gezwungen dort sein Reisepass abgegen und Daten ganze Familie(von mir,Bruder,Mutter,Vater) gegeben sowie Namen,Adressen usw an Russische Sicherheitdienste(Militär Polizei,FSB) vor Ort.Meiner Schwester hat psychischer Probleme war unter Behandlung von Psychiater einiger Zeit stationär in Krankenhaus.Arzt Befunde sollten Sie im Akt finden. In XXXX hat uns Nichte von Vater kontaktiert und mitgeteilt dass zu unserem Haus in XXXX bewaffnete Sicherheitskräfte kommen und wollten Umseren Haus stürmen.Unsere Verwandten überzeugen die Sicherheitskräfte dass niemand Zu Hause ist.Die haben das Fenster aufgebrochen und mit Roboter das Haus durchgesucht.In XXXX droht mir und meiner Familie großer Gefahr! XXXX .Für mich war viel leichter auf deutsche Sprache zu unterhalten, XXXX Dazu wollte ich noch sagen dass für mich familiäre Beziehungen extrem wichtig sind.Ich will für meine Tochter ein heiles klares Zukunft geben.Wie Sie schon Wiesen habe ich hier in Österreich mein eigene Familie (Frau und Kind).Ich will nochmals wiederholen dass ich und Familie nicht zurückkehren können.Es wird für mich und meiner Familie mit dem Tod oder längeren Haftstrafe geben.Leider es fällt uns ein nur abwarten bis in XXXX enden wird und würden große langfristige demokratiesche VeränderungenIn römisch 40 hat uns Nichte von Vater kontaktiert und mitgeteilt dass zu unserem Haus in römisch 40 bewaffnete Sicherheitskräfte kommen und wollten Umseren Haus stürmen.Unsere Verwandten überzeugen die Sicherheitskräfte dass niemand Zu Hause ist.Die haben das Fenster aufgebrochen und mit Roboter das Haus durchgesucht.In römisch 40 droht mir und meiner Familie großer Gefahr! römisch 40 .Für mich war viel leichter auf deutsche Sprache zu unterhalten, römisch 40 Dazu wollte ich noch sagen dass für mich familiäre Beziehungen extrem wichtig sind.Ich will für meine Tochter ein heiles klares Zukunft geben.Wie Sie schon Wiesen habe ich hier in Österreich mein eigene Familie (Frau und Kind).Ich will nochmals wiederholen dass ich und Familie nicht zurückkehren können.Es wird für mich und meiner Familie mit dem Tod oder längeren Haftstrafe geben.Leider es fällt uns ein nur abwarten bis in römisch 40 enden wird und würden große langfristige demokratiesche Veränderungen XXXX “ römisch 40 “ 3.
- Mit gesonderter E-Mail vom XXXX übermittelte der BF einen Arztbrief bezüglich seiner Schwester aus dem XXXX (OZ 34).3.
- Mit gesonderter E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF einen Arztbrief bezüglich seiner Schwester aus dem römisch 40 (OZ 34). 3.
- Mit gesonderter E-Mail vom XXXX übermittelte der BF (offenkundig aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation kopierte) Berichte über die Lage in XXXX (OZ 35).3.
- Mit gesonderter E-Mail vom römisch 40 übermittelte der BF (offenkundig aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation kopierte) Berichte über die Lage in römisch 40 (OZ 35). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX betreffend die Verfahren der Mutter, des Vaters und des Bruders des BF übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 39).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 betreffend die Verfahren der Mutter, des Vaters und des Bruders des BF übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 39). Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in XXXX leben würden. Der ältere Bruder XXXX sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens XXXX sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens XXXX habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens XXXX sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen.Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass ihre zwei Brüder und zwei Schwestern in römisch 40 leben würden. Der ältere Bruder römisch 40 sei selbständig, habe ein eigenes Unternehmen und vermiete Fahrzeuge beispielsweise LKWs. Der zweite Bruder namens römisch 40 sei mit einem Kleinbus in der Personenbeförderung beruflich tätig. Eine Schwester namens römisch 40 habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Eine Schwester namens römisch 40 sei nach einem Schlaganfall in jungen Jahren krank. Alle Geschwister würden eigene Häuser haben, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Großmutter des BF würde im Dorf XXXX leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester XXXX habe sie und dem Bruder des BF, XXXX , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre XXXX mit Lebensmitteln unterstützt. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der Mutter des BF und des Vaters des BF würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Neffen in XXXX .Die Großmutter des BF würde im Dorf römisch 40 leben und habe eine eigene Landwirtschaft mit Viehbetrieb (Kühe). Sie beziehe eine Alterspension und lebe in einem Haus, welches in ihrem Eigentum stehe. Diese und die Schwester römisch 40 habe sie und dem Bruder des BF, römisch 40 , nach deren Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 mit Lebensmitteln unterstützt. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter. Die Neffen der Mutter des BF und des Vaters des BF würden im Herkunftsstaat in Schulen arbeiten. Die meisten würden ebendort eigene Landwirtschaften betreiben und im Viehhandel tätig sein. Die Mutter des BF habe Kontakt zu ihren Neffen in römisch 40 . Der Sohn XXXX habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in XXXX gelebt. Die Mutter des BF habe in dieser Zeit durch Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter finanziell geholfen.Der Sohn römisch 40 habe nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat zeitweise unter anderem auch bei der Tante der Mutter des BF in römisch 40 gelebt. Die Mutter des BF habe in dieser Zeit durch Nachhilfestunden in Physik ihren Lebensunterhalt verdient. Bei den Kosten ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten ihr ihre Brüder und ihre Mutter finanziell geholfen. Die Brüder des Vaters des BF würden in XXXX leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach XXXX tätig. Ein Bruder des Vaters des BF sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des Vaters des BF lebe in XXXX . Ein weiterer Sohn namens XXXX des Vaters des BF mit einer anderen Frau lebe in XXXX . Der Vater des BF habe zu diesem Sohn Kontakt.Die Brüder des Vaters des BF würden in römisch 40 leben, und seien mit eigenen Lastkraftwägen im Transporthandel unter anderen von Gütern nach römisch 40 tätig. Ein Bruder des Vaters des BF sei selbständig, habe ein eigenes Geschäft im Großwarenhandel und sei vermögend. Die Schwester des Vaters des BF lebe in römisch 40 . Ein weiterer Sohn namens römisch 40 des Vaters des BF mit einer anderen Frau lebe in römisch 40 . Der Vater des BF habe zu diesem Sohn Kontakt. Ein Neffe des Vaters des BF namens XXXX lebe XXXX und betreibe ebendort ein Speditionsunternehmen. Ein Cousin namens XXXX sowie ein Cousin namens XXXX würden in XXXX leben. Es gäbe dort viele Verwandte.Ein Neffe des Vaters des BF namens römisch 40 lebe römisch 40 und betreibe ebendort ein Speditionsunternehmen. Ein Cousin namens römisch 40 sowie ein Cousin namens römisch 40 würden in römisch 40 leben. Es gäbe dort viele Verwandte. Die Schwester des BF, XXXX , lebe in XXXX . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Ihr Mann könne dem Gericht Fotos der Schwester des BF vorlegen.Die Schwester des BF, römisch 40 , lebe in römisch 40 . Sie habe Kontakt zu ihr. Die Telefonnummer habe sie jedoch nicht auf dem Handy, welche sie in der mündlichen Verhandlung bei sich habe. Ihr Mann könne dem Gericht Fotos der Schwester des BF vorlegen. In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in XXXX Ein Haus stehe in dem Eigentum der Mutter des BF, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des Vaters des BF.In ihrem Herkunftsdorf gäbe es zwei Häuser an einem Hof in römisch 40 Ein Haus stehe in dem Eigentum der Mutter des BF, und sei aktuell nicht bewohnt. Das andere Haus stehe nach Erbschaftsnachfolge im Eigentum des Vaters des BF. Der BF habe in der
- Klasse im Herkunftsstaat beim Boxen oder beim Kampfsport trainiert. Es hätte sich damals Flüssigkeit in seinem Bein gesammelt, und er sei deswegen in einer drei bis vier Jahre dauernden Behandlung gewesen. Damals sei ihm ein Invaliditätsgrad im Herkunftsstaat zugesprochen worden. Seit er 16 oder 17 Jahre alt sei, hätte er diese Beschwerden nicht mehr und sei gesund. Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der Vater des BF und der BF in XXXX seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne.Nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 seien sehr oft Sicherheitsbehörden zu ihr gekommen, hätten Druck auf sie ausgeübt und ihr zuerst vorgeworfen, dass der Vater des BF und der BF in römisch 40 seien. Sie sei mitgenommen worden und man hätte sie fotografiert sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen. Die „Leute“ seien immer wieder zu ihr gekommen und hätten sie mitgenommen. Man hätte ihr Fotos gezeigt und sie gefragt, ob sie „die Leute“ kenne. Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei dem BF verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in XXXX ist, gab die Mutter des BF Folgendes an:Auf Frage, weshalb sie den Sicherheitsbehörden nicht durch einen Anruf bei dem BF verdeutlicht hätte, dass der BF nicht in römisch 40 ist, gab die Mutter des BF Folgendes an: „Sie wollten keine Beweise von mir. Sie haben gesagt, dass sie mich anrufen werden. Ich habe gesagt, dass ich ihnen irgendwelche Unterlagen schriftlich geben kann und der Mann hat gesagt: „Okay, wenn ich das brauchen werde, dann rufe ich an.“ Sie sagten, dass ich einen Beweis vorlegen soll, dass sie dort sind. Ich sagte: „Okay ich gebe es.“ Und dann haben sie gesagt: „Wir rufen an.“ Aber dann haben sie nicht mehr angerufen und der Polizeiinspektor war nicht mehr bei mir. Dann kamen andere Leute. Sie waren maskiert, damit ich die Gesichter von ihnen nicht sehe. Die gehen nirgends unmaskiert, weil die Stadt nicht groß ist und man sie erkennen könnte. (…) R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit XXXX zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen? R: Wenn man glaubt, dass Ihr Mann irgendetwas mit römisch 40 zu tun hat, dann würden Sie das ja beweisen, dass das nicht so ist, bevor Sie das Land verlassen? BF1: Als mein Mann das Land verlassen hat, hat es diesbezüglich keine Verbindung gegeben. Das Problem begann jetzt. R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in Syrien ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht XXXX ist, bevor Sie das Land verlassen. R: Wenn jemand glaubt, dass Ihr Mann in Syrien ist, warum zeigen Sie dieser Person nicht die Handynummer oder einen anderen Beweis, dass er nicht römisch 40 ist, bevor Sie das Land verlassen. BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in XXXX sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“BF1: Das habe ich ihnen gesagt, aber sie glaubten das nicht, weil sie wussten, dass mein Mann und mein Sohn nicht in römisch 40 sind. Sie wollten keine Beweise und keine Papiere. Das war nur ein Vorwand, damit ich mit ihnen arbeiten. Das war nur ein Vorwand, um mich sozusagen nicht in Ruhe zu lassen und mich mitzunehmen.“ Die Mutter des BF gab weiters an, im Herkunftsstaat nicht sexuell belästigt worden zu sein. Weiters gab die Mutter des BF an, dass dieser „bei seiner Familie“ mit XXXX und dem gemeinsamen Kind in der XXXX lebe. Befragt, weshalb der BF mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an:Weiters gab die Mutter des BF an, dass dieser „bei seiner Familie“ mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind in der römisch 40 lebe. Befragt, weshalb der BF mit ihr im selben Haushalt gemeldet ist, gab sie Folgendes an: „Wir sind eine Familie. Das sind Probleme meiner Kinder. Ich weiß es nicht, warum er sich dort nicht meldet. Ich habe gemeint, dass ich nicht weiß, wo das Problem liegt, warum er sich dort nicht melden kann. Meine Kinder wissen das besser. Er hat jedenfalls gesagt, es gibt ein Problem mit der Anmeldung.“ Die Mutter gab zudem an, dass der BF, XXXX und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische.Die Mutter gab zudem an, dass der BF, römisch 40 und das gemeinsamen Kind „ein eigenes Leben“ haben und es „eine andere Familie sei“, in welche sie sich nicht einmische. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder des BF, XXXX , gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an in seinem Haus in der XXXX gelebt zu haben. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in XXXX wohnhaft sei, gewesen. Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in XXXX Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt.Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Bruder des BF, römisch 40 , gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an in seinem Haus in der römisch 40 gelebt zu haben. Zeitweise sei er bei seiner Tante, welche in römisch 40 wohnhaft sei, gewesen. Zu zwei Cousinen mütterlicherseits, welche in römisch 40 Medizin studieren und einer Cousine, welche Geschichte studiere, habe er aktuell selten Kontakt. Der Bruder XXXX habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen.Der Bruder römisch 40 habe keine eigenen Fluchtgründe und sei aufgrund der Probleme seiner Eltern in das Bundesgebiet gekommen. 3.31.
- Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein. 3.
- Mit E-Mail vom XXXX legte der BF drei Lohnzettel XXXX vor, wonach er im XXXX ,-, im XXXX und im XXXX als Fahrer verdient habe (OZ 43). Weiters legte ein als „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ tituliertes Schreiben, datiert mit XXXX , vor, in welchem als Art der Aufgabe: Arbeiter, Ort der Aufgabenerfüllung: XXXX und Zeit der Aufgabenerfüllung: 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr angeführt ist.3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 legte der BF drei Lohnzettel römisch 40 vor, wonach er im römisch 40 ,-, im römisch 40 und im römisch 40 als Fahrer verdient habe (OZ 43). Weiters legte ein als „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ tituliertes Schreiben, datiert mit römisch 40 , vor, in welchem als Art der Aufgabe: Arbeiter, Ort der Aufgabenerfüllung: römisch 40 und Zeit der Aufgabenerfüllung: 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr angeführt ist. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX betreffend das Verfahren des Vaters des BF sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am XXXX , letzte Information eingefügt am XXXX , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 44).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 betreffend das Verfahren des Vaters des BF sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, gesamtaktualisiert am römisch 40 , letzte Information eingefügt am römisch 40 , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 44). Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den XXXX im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden. Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens XXXX zufließen. Die Mutter des BF beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Der Vater des BF habe zwei Brüder, welche in XXXX leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in XXXX und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in XXXX leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder XXXX sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in XXXX leben würden. Der Vater des BF habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des Vaters des BF hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen.Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den römisch 40 im Herkunftsstaat nicht verfolgt zu werden. Er beziehe im Herkunftsstaat aktuell Pensionszahlungen, welche seinen Verwandten bzw. seinem Bruder namens römisch 40 zufließen. Die Mutter des BF beziehe aktuell ebenfalls Pensionszahlungen im Herkunftsstaat. Der Vater des BF habe zwei Brüder, welche in römisch 40 leben würden und zwei Schwestern. Eine Schwester lebe in römisch 40 und arbeite in einem Geschäft. Zwei Brüder würden in römisch 40 leben. Ein Bruder repariere Autos. Der Bruder römisch 40 sei im Handel tätig und wohlhabend. Er habe Neffen, welche in römisch 40 leben würden. Der Vater des BF habe Kontakt zu seinen Geschwistern und seinen Neffen. Die Brüder und Schwestern des Vaters des BF hätten keine Probleme im Herkunftsstaat. Seine Kinder würden aber Probleme haben, weil sie ihm am nächsten stehen. Der Vater des BF habe ein Kind namens XXXX mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Er sei XXXX alt, verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Der Halbbruder des BF lebe in XXXX und lebe ebendort in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe.Der Vater des BF habe ein Kind namens römisch 40 mit einer anderen Frau, welches im Herkunftsstaat lebe. Er sei römisch 40 alt, verheiratet, berufstätig und habe selbst zwei Kinder. Der Halbbruder des BF lebe in römisch 40 und lebe ebendort in einem Haus, welches er von seinen Großeltern mütterlicherseits geerbt habe. Die Mutter des BF habe zwei Brüder namens XXXX und zwei Schwestern namens XXXX , welche im Rayon XXXX leben würden. Der Bruder der Mutter des BF namens XXXX sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der Mutter des BF hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon XXXX . Die Geschwister der Mutter des BF hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Großmutter des BF lebe im XXXX Rayon.Die Mutter des BF habe zwei Brüder namens römisch 40 und zwei Schwestern namens römisch 40 , welche im Rayon römisch 40 leben würden. Der Bruder der Mutter des BF namens römisch 40 sei selbstständig im Autohandel tätig. Die Schwestern der Mutter des BF hätten eine eigene Landwirtschaft mit Kühen im Rayon römisch 40 . Die Geschwister der Mutter des BF hätten Häuser, welche in ihrem Eigentum stehen. Die Großmutter des BF lebe im römisch 40 Rayon. Der Vater des BF sei Eigentümer eines Hauses. Die Mutter des BF sei Eigentümerin eines anderen Hauses. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter XXXX gekommen. Diese würde in XXXX leben Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von XXXX würden XXXX heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht.Sein Bruder habe ihm erzählt, dass Polizisten in sein Haus gekommen und nach Waffen gesucht hätten. Sonst hätten sie nichts gemacht. Da das Haus versperrt gewesen wäre und sich der Schlüssel an einem 200 km entfernten Ort befunden habe, seien die Polizisten durch das Fenster in das Haus eingestiegen. Er wisse nicht konkret, wonach sie gesucht hätten. Vielleicht seien sie wegen seiner Tochter römisch 40 gekommen. Diese würde in römisch 40 leben Er habe keinen Kontakt zu ihr und wisse nichts über sie, er habe auch keine Telefonnummer von ihr. Die Kinder von römisch 40 würden römisch 40 heißen. Deren genaues Alter kenne er nicht. Der Vater des BF gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im XXXX und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte.Der Vater des BF gab weiters an, dass seine Frau bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat im römisch 40 und in der Zeit bis zu ihrer Ausreise keine Probleme hinsichtlich ihrer Versorgung hatte. Er betonte, dass es kein Problem „mit dem Essen“ (offensichtlich gemeint. der Versorgung) gegeben hätte. Der BF lebe mit XXXX und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. XXXX erhalte keine finanziellen Zuwendungen von dem BF, er kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein.Der BF lebe mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Er könne sich jedoch in der Wohnung nicht anmelden, weil es sich um eine Gemeindewohnung handle. römisch 40 erhalte keine finanziellen Zuwendungen von dem BF, er kaufe jedoch gelegentlich Lebensmittel zum gemeinsamen Verbrauch ein. 3.33.
- Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Auskunftsersuchen an das XXXX bezüglich einer vom Vater des BF in der mündlichen Verhandlung am XXXX vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich der Schwester des BF (OZ 45).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Auskunftsersuchen an das römisch 40 bezüglich einer vom Vater des BF in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vorgebrachten Einvernahme durch einen Mitarbeiter hinsichtlich der Schwester des BF (OZ 45). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am XXXX , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum XXXX dazu Stellung zu nehmen (OZ 49).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, zuletzt aktualisiert am römisch 40 , übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, bis zum römisch 40 dazu Stellung zu nehmen (OZ 49). 3.35.
- Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts das XXXX ersucht, an der Wohnadresse XXXX eine Aufenthaltserhebung über den ebendort nicht gemeldeten BF durchzuführen (OZ 51).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts das römisch 40 ersucht, an der Wohnadresse römisch 40 eine Aufenthaltserhebung über den ebendort nicht gemeldeten BF durchzuführen (OZ 51). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab das XXXX auf Anfrage (OZ 47) bekannt, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem XXXX noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und XXXX bzw. einer Scheidung von XXXX gefunden werden könnten (OZ 52).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab das römisch 40 auf Anfrage (OZ 47) bekannt, dass in ihren Archiven weder Dokumente zu einem traditionell-islamischen Eheschluss zwischen dem römisch 40 noch zu einem traditionell-islamischen Eheschluss bzw. einer Scheidung von dem BF und römisch 40 bzw. einer Scheidung von römisch 40 gefunden werden könnten (OZ 52). 3.
- Das XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Bericht (OZ 56), wonach XXXX der Terroristischen Vereinigung gem. § 278b StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz gegen sie bestehe. 3.
- Das römisch 40 übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einen Bericht (OZ 56), wonach römisch 40 der Terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, StGB verdächtigt sei und ein aufrechter EU-Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz gegen sie bestehe. Nach Erkenntnissen des XXXX sei XXXX im XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann XXXX in XXXX zu folgen, wo sich XXXX angeschlossen hatte. Nach Erkenntnissen des römisch 40 sei römisch 40 im römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist, um ihrem Ehemann römisch 40 in römisch 40 zu folgen, wo sich römisch 40 angeschlossen hatte. XXXX habe XXXX ein Mädchen namens XXXX und im XXXX ein Mädchen namens XXXX geboren. XXXX sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. römisch 40 habe römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 und im römisch 40 ein Mädchen namens römisch 40 geboren. römisch 40 sei wenige Wochen nach der Geburt verstorben. XXXX dürfte sich etwa im XXXX von ihrem Ehemann getrennt haben. XXXX festgenommen worden und dürfte sich seither in einem XXXX aufhalten. römisch 40 dürfte sich etwa im römisch 40 von ihrem Ehemann getrennt haben. römisch 40 festgenommen worden und dürfte sich seither in einem römisch 40 aufhalten. Über den aktuellen Verbleib von XXXX sei XXXX nichts bekannt. Über den aktuellen Verbleib von römisch 40 sei römisch 40 nichts bekannt. Der BF und seine Mutter seien am XXXX als Zeugen zum Verbleib von XXXX vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich XXXX gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die XXXX , gefolgt sei. Der BF und seine Mutter seien am römisch 40 als Zeugen zum Verbleib von römisch 40 vernommen worden. Von diesen sei angegeben worden, dass sich römisch 40 gegen den Willen der Familie von dieser distanziert hätte und ihrem Ehemann, angeblich in die römisch 40 , gefolgt sei. Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von XXXX – damals vermutlich bei ihrem Ehemann XXXX , der sich vermutlich in Syrien der XXXX angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ XXXX “ auch schon so gehört habe. Es sei den Zeugen in der Vernehmung der vermutliche Aufenthaltsort von römisch 40 – damals vermutlich bei ihrem Ehemann römisch 40 , der sich vermutlich in Syrien der römisch 40 angeschlossen hatte – mitgeteilt worden. Der BF habe angegeben, dass er dies innerhalb der „ römisch 40 “ auch schon so gehört habe. Dass sich XXXX aktuell in einem XXXX befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden. Dass sich römisch 40 aktuell in einem römisch 40 befinde, sei den vernommenen Angehörigen so nicht mitgeteilt worden. Den vernommenen Angehörigen sei seitens des XXXX auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der XXXX in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden.Den vernommenen Angehörigen sei seitens des römisch 40 auch nicht mitgeteilt worden, dass sie sich bei der Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tätigkeiten der römisch 40 in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erging der Bericht des XXXX , wonach bei Nachschau am XXXX trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse XXXX geöffnet habe. Eine Nachbarin auf XXXX an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung XXXX eine XXXX „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. Der BF habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der XXXX wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in XXXX , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr.3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging der Bericht des römisch 40 , wonach bei Nachschau am römisch 40 trotz wahrnehmbarer Geräusche niemand die Türe an der Wohnadresse römisch 40 geöffnet habe. Eine Nachbarin auf römisch 40 an der angegebenen Adresse habe auf Nachfrage der Sicherheitsorgane, wer in dieser Wohnung lebe, angegeben, dass in der Wohnung römisch 40 eine römisch 40 „ein-und-aus gehe“. Ein weiterer Nachbar habe diese Angabe bestätigt. Der BF habe erst im Nachhinein die Polizei aufgrund einer hinterlassenen Visitenkarte aufgesucht und erklärt, dass er in jener Wohnung in der römisch 40 wohnhaft sei, sich aber nicht ummelden könne (OZ 54). Einen genauen Grund, weshalb er sich nicht ummelden könne, habe er nicht angegeben. An seiner Meldeadresse in römisch 40 , wo er mit seinen Eltern gemeldet sei, wohne er nicht mehr. XXXX wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse XXXX erneut nicht geöffnet. römisch 40 wurde trotz wahrnehmbarer Geräusche die Türe an der Wohnadresse römisch 40 erneut nicht geöffnet. Eine Anzeige gem. dem MeldeG sei dem XXXX vorgelegt worden.Eine Anzeige gem. dem MeldeG sei dem römisch 40 vorgelegt worden. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, zu den OZ 52 und OZ 56 bis zum XXXX Stellung zu nehmen (OZ 55).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, zu den OZ 52 und OZ 56 bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen (OZ 55). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, zu 56 bis zum XXXX Stellung zu nehmen (OZ 58)3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde dem BFA die Möglichkeit gewährt, zu 56 bis zum römisch 40 Stellung zu nehmen (OZ 58) 3.
- Mit E-Mail vom XXXX erging folgende Stellungnahme (OZ 59):3.
- Mit E-Mail vom römisch 40 erging folgende Stellungnahme (OZ 59): „Ich habe in keiner der Verhandlungen angegeben,dass ich im XXXX die Ehe mit XXXX geschlossen habe und auch mit der XXXX .Bitte beachten Sie genau die Protokolle . Bitte beachten Sie die Heiratsurkunde, welche ich bei der Verhandlung vorgelegt habe. XXXX .Zweitens haben Sie Aufmerksamkeit auf meine Schwester gemacht.Sie erwähnen auf der Seite 2.Absatz 6: „Den beiden Beiden Angehören wurde nicht mitgeteilt,dass sie sich bei der Rückkehr in die RUF aufgrund der Tätigkeit der Tochter XXXX ebendort in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden“Mir und meiner Familie droht in der Russischen Föderation eine Lebensgefahr. Wir wurden, und werden heutzutage noch immer vom Russischen Staat/ den Sicherheitskräften verfolgt, weswegen wir in die Republik Österreich geflohen sind. Nach dem es sich herausgestellt hat dass sich XXXX in XXXX befindet, und sie alle Daten über ihre Familie, Adresse und Staatsbürgerschaftsnschweis den Russischen Beamten in XXXX abgegeben hat, haben sich unsere Probleme verstärkt. Mehrmals im Monat wird laut aussagen meine Cousine unser Haus in XXXX von den XXXX aufgesucht. Unsere Verwandten werden befragt wo wir uns befinden. „Ich habe in keiner der Verhandlungen angegeben,dass ich im römisch 40 die Ehe mit römisch 40 geschlossen habe und auch mit der römisch 40 .Bitte beachten Sie genau die Protokolle . Bitte beachten Sie die Heiratsurkunde, welche ich bei der Verhandlung vorgelegt habe. römisch 40 .Zweitens haben Sie Aufmerksamkeit auf meine Schwester gemacht.Sie erwähnen auf der Seite 2.Absatz 6: „Den beiden Beiden Angehören wurde nicht mitgeteilt,dass sie sich bei der Rückkehr in die RUF aufgrund der Tätigkeit der Tochter römisch 40 ebendort in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden“Mir und meiner Familie droht in der Russischen Föderation eine Lebensgefahr. Wir wurden, und werden heutzutage noch immer vom Russischen Staat/ den Sicherheitskräften verfolgt, weswegen wir in die Republik Österreich geflohen sind. Nach dem es sich herausgestellt hat dass sich römisch 40 in römisch 40 befindet, und sie alle Daten über ihre Familie, Adresse und Staatsbürgerschaftsnschweis den Russischen Beamten in römisch 40 abgegeben hat, haben sich unsere Probleme verstärkt. Mehrmals im Monat wird laut aussagen meine Cousine unser Haus in römisch 40 von den römisch 40 aufgesucht. Unsere Verwandten werden befragt wo wir uns befinden. Wien am. 28.09.2020“ 3.
- Am XXXX berichtete das XXXX auf diesbezügliche Anfrage (OZ 61), dass der BF nach Auskunft seiner in der XXXX anwesenden Mutter zurzeit bei seiner Lebensgefährtin in XXXX anwesend sei. Befragt, wo der Hauptwohnsitz des BF sei, habe die Mutter des BF angegeben, dass sich der BF an beiden Adressen gleicher Maßen aufhalte. Da er des Öfteren bei seiner Lebensgefährtin schlafe, habe er die Adresse im XXXX als Nebenwohnsitz angemeldet. Auf Nachfr