RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW277 2216923-1 Spruch, W277 2216923-1/41EW277 2136657-1/76EW227 2216925-1/39EW277 2216923-1/41E, W277 2136657-1/76E, W227 2216925-1/39E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX auf Dauer unzulässig sind. römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig sind. III. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Spruchpunkt IV. des belangten Bescheides von XXXX sowie der Spruchpunkt VI des belangten Bescheides von XXXX und des belangten Bescheides von XXXX werden ersatzlos behoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch vier. des belangten Bescheides von römisch 40 sowie der Spruchpunkt römisch sechs des belangten Bescheides von römisch 40 und des belangten Bescheides von römisch 40 werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Erstes (rechtskräftiges) Verfahren Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) ist der gemeinsame Sohn. Alle sind russische Staatsangehörige. Das Erkenntnis eines weiteren Sohnes der BF1 und des BF2 namens XXXX , erging mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Der volljährige Drittbeschwerdeführer (in der Folge: BF3) ist der gemeinsame Sohn. Alle sind russische Staatsangehörige. Das Erkenntnis eines weiteren Sohnes der BF1 und des BF2 namens römisch 40 , erging mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 . 1.
- Die BF1 und der damals minderjährige BF3 reisten zusammen mit der Tochter der BF1 und des BF2, XXXX , in das Bundesgebiet ein und stellten am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 in Akt I der BF1; AS 9 in Akt I des BF3).1.
- Die BF1 und der damals minderjährige BF3 reisten zusammen mit der Tochter der BF1 und des BF2, römisch 40 , in das Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 in Akt römisch eins der BF1; AS 9 in Akt römisch eins des BF3). Hierbei gab die BF1 an, in XXXX geboren (AS 11 in Akt I der BF1), verheiratet zu sein, XXXX und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 15 in Akt I der BF1). Ihre Mutter, ihr Ehemann und ihr Sohn XXXX seien zum damals gegenwärtigen Zeitpunkt im Herkunftsland aufhältig (AS 17 in Akt I der BF1). Die BF1 habe XXXX die Grundschule und XXXX die XXXX besucht. Sie habe in XXXX als Lehrerin für XXXX an der XXXX gearbeitet (AS 13 in Akt I der BF1). Zuletzt habe sie in XXXX gewohnt und am XXXX ihre Heimat legal mittels eines XXXX Schengenvisums und eines russischen Auslandsreisepasses, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Flugzeug verlassen. Die Reisekosten hätten XXXX betragen (AS 19f in Akt I der BF1).Hierbei gab die BF1 an, in römisch 40 geboren (AS 11 in Akt römisch eins der BF1), verheiratet zu sein, römisch 40 und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 15 in Akt römisch eins der BF1). Ihre Mutter, ihr Ehemann und ihr Sohn römisch 40 seien zum damals gegenwärtigen Zeitpunkt im Herkunftsland aufhältig (AS 17 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 habe römisch 40 die Grundschule und römisch 40 die römisch 40 besucht. Sie habe in römisch 40 als Lehrerin für römisch 40 an der römisch 40 gearbeitet (AS 13 in Akt römisch eins der BF1). Zuletzt habe sie in römisch 40 gewohnt und am römisch 40 ihre Heimat legal mittels eines römisch 40 Schengenvisums und eines russischen Auslandsreisepasses, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Flugzeug verlassen. Die Reisekosten hätten römisch 40 betragen (AS 19f in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann (BF2) im XXXX bei seinem Schulkameraden den XXXX gelernt habe und deshalb mit vielen anderen Personen, welche auch den XXXX gelernt hätten, für einen XXXX gehalten worden sei. Seither werde der BF2 verfolgt und sei mehrmals festgenommen worden. Bei jedem Vorfall werde der BF2 der Täterschaft verdächtigt bzw. beschuldigt. Dabei sei er ständig zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Fast jedes Mal habe die BF1 oder ihre Verwandtschaft den BF2 freikaufen müssen. In dieser Zeit hätten die Militärs und die Miliz einen sehr kranken Mann aus dem BF2 gemacht. Im XXXX habe der BF2 einem Bekannten sein Auto verkauft. Nach einer Weile sei dieses Auto im Wald „kaputt“ aufgefunden worden. Der neue Besitzer sei spurlos verschwunden. Der BF2 sei beschuldigt worden, dass dieses Auto bei einem Attentat verwendet worden sei. Er sei in Bezug auf diesen Vorfall stark geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er freigekauft worden sei, habe er sich versteckt. Nach dem Verschwinden des BF2 seien auch „wir“ (gemeint offensichtlich: die Kernfamilie) terrorisiert worden. Auch der ältere Sohn der BF1 sei wie ein XXXX verfolgt worden und verstecke sich zusammen mit dem BF
- Vor einem Jahr (gemeint: XXXX ) im XXXX sei ihr Haus umstellt worden, um es zu stürmen. Während dieses Vorfalls sei der im Haus anwesende Schwiegervater der BF1 durch die starke Aufregung an einem Herzinfarkt verstorben. Deshalb habe die BF1 mit ihrer Tochter und dem BF3 das Land verlassen. Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, dass sie „weiter verfolgt“ werde. In ihrem Land würden die Leute spurlos verschwinden und herrsche Willkür (AS 21f in Akt I der BF1).Die BF1 habe ihre Heimat verlassen, weil ihr Mann (BF2) im römisch 40 bei seinem Schulkameraden den römisch 40 gelernt habe und deshalb mit vielen anderen Personen, welche auch den römisch 40 gelernt hätten, für einen römisch 40 gehalten worden sei. Seither werde der BF2 verfolgt und sei mehrmals festgenommen worden. Bei jedem Vorfall werde der BF2 der Täterschaft verdächtigt bzw. beschuldigt. Dabei sei er ständig zusammengeschlagen und gedemütigt worden. Fast jedes Mal habe die BF1 oder ihre Verwandtschaft den BF2 freikaufen müssen. In dieser Zeit hätten die Militärs und die Miliz einen sehr kranken Mann aus dem BF2 gemacht. Im römisch 40 habe der BF2 einem Bekannten sein Auto verkauft. Nach einer Weile sei dieses Auto im Wald „kaputt“ aufgefunden worden. Der neue Besitzer sei spurlos verschwunden. Der BF2 sei beschuldigt worden, dass dieses Auto bei einem Attentat verwendet worden sei. Er sei in Bezug auf diesen Vorfall stark geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er freigekauft worden sei, habe er sich versteckt. Nach dem Verschwinden des BF2 seien auch „wir“ (gemeint offensichtlich: die Kernfamilie) terrorisiert worden. Auch der ältere Sohn der BF1 sei wie ein römisch 40 verfolgt worden und verstecke sich zusammen mit dem BF
- Vor einem Jahr (gemeint: römisch 40 ) im römisch 40 sei ihr Haus umstellt worden, um es zu stürmen. Während dieses Vorfalls sei der im Haus anwesende Schwiegervater der BF1 durch die starke Aufregung an einem Herzinfarkt verstorben. Deshalb habe die BF1 mit ihrer Tochter und dem BF3 das Land verlassen. Befragt nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, dass sie „weiter verfolgt“ werde. In ihrem Land würden die Leute spurlos verschwinden und herrsche Willkür (AS 21f in Akt römisch eins der BF1). Für den damals minderjährigen BF3 gab die BF1 als seine gesetzliche Vertreterin an, dass dieser ledig sei, der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslimen angehöre. Er habe von XXXX in XXXX die Schule besucht (AS 5f in Akt I des BF3).Für den damals minderjährigen BF3 gab die BF1 als seine gesetzliche Vertreterin an, dass dieser ledig sei, der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslimen angehöre. Er habe von römisch 40 in römisch 40 die Schule besucht (AS 5f in Akt römisch eins des BF3). Der russische Auslandsreisepass der BF1 und des BF3 wurde am selben Tag sichergestellt (AS 13 in Akt III der BF1; AS 3 in Akt II des BF3)Der russische Auslandsreisepass der BF1 und des BF3 wurde am selben Tag sichergestellt (AS 13 in Akt römisch drei der BF1; AS 3 in Akt römisch zwei des BF3) 1.
- Am XXXX richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) hinsichtlich der BF1, dem BF3 und XXXX ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 9 Abs. 2/3 Dublin-II-VO an XXXX (AS 33ff in Akt I der BF1; AS 27ff in Akt I des BF3).1.
- Am römisch 40 richtete das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) hinsichtlich der BF1, dem BF3 und römisch 40 ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 9, Absatz 2 /, 3, Dublin-II-VO an römisch 40 (AS 33ff in Akt römisch eins der BF1; AS 27ff in Akt römisch eins des BF3). 1.
- Am XXXX übernahm die BF1 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 51ff in Akt I der BF1; AS 45ff in Akt I des BF3).1.
- Am römisch 40 übernahm die BF1 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 51ff in Akt römisch eins der BF1; AS 45ff in Akt römisch eins des BF3). 1.
- Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach keine krankheitswertige psychische Störung der BF1 festgestellt werden könne. Es zeige sich eine „extrovertierte Persönlichkeitsakzentuierung“. Für eine Trauma-Folgestörung ergebe sich kein Hinweis (AS 79 in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach keine krankheitswertige psychische Störung der BF1 festgestellt werden könne. Es zeige sich eine „extrovertierte Persönlichkeitsakzentuierung“. Für eine Trauma-Folgestörung ergebe sich kein Hinweis (AS 79 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom XXXX seien der russische Auslandsreisepass der BF1, ausgestellt am XXXX , und des BF3, ausgestellt am XXXX , sowie die darin enthaltenen XXXX Schengenvisa authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben (AS 83 und 85 in Akt I der BF1; AS 69 und 71 in Akt I des BF3).1.
- Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom römisch 40 seien der russische Auslandsreisepass der BF1, ausgestellt am römisch 40 , und des BF3, ausgestellt am römisch 40 , sowie die darin enthaltenen römisch 40 Schengenvisa authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben (AS 83 und 85 in Akt römisch eins der BF1; AS 69 und 71 in Akt römisch eins des BF3). 1.
- Am XXXX stimmten die XXXX Behörden einer Aufnahme der BF1 und des BF3 zu (AS 87 in Akt I der BF1; AS 73 in Akt I des BF3).1.
- Am römisch 40 stimmten die römisch 40 Behörden einer Aufnahme der BF1 und des BF3 zu (AS 87 in Akt römisch eins der BF1; AS 73 in Akt römisch eins des BF3). 1.
- Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter XXXX – in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 91ff in Akt I der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nehme, welche sie aus der Heimat mitgebracht habe (AS 95f in Akt I der BF1). Sie sei nicht „ XXXX “, aber in XXXX habe man festgestellt, dass „irgendein Teil der Oberfläche des Gehirns deformiert“ sei (AS 101 in Akt I der BF1). Ihr „schwerkranker“ Mann und ihr invalider Sohn würden sich aktuell in der Heimat befinden (AS 95 in Akt I der BF1). Die BF1 wolle nicht nach XXXX ausgewiesen werden, da sie dort sehr schnell gefunden werden könnten. Ihr Ehemann habe vor der Ausreise eine Ausreisebewilligung beim Notar unterschrieben. Es sei eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes, dass die BF1 die Kinder (gemeint BF3 und ihre Tochter) ins Ausland bringen könne. Die Bestätigung sei „über behördliche Wege“ gegangen. Alle Behörden würden zu einer Datenbank gehören und alle Personen, welche XXXX verlassen und ausreisen, seien dort ebenfalls angeführt. „Sie“ könnten jederzeit erfragen, in welchem Land die Familie sich aufhalten würde und ihre Auslieferung anfordern. Ihr Mann sei bei der „Militärbehörde“ als Verdächtiger registriert (AS 97f in Akt I der BF1). Das Ziel der BF1 sei Österreich gewesen, da hier noch Menschenrechte bewahrt werden würden und es eine medizinische Versorgung gebe. Ihr noch in der Heimat befindlicher Sohn XXXX habe ihr gesagt, sie solle nach Österreich fahren. Ihr Sohn und ihr Ehemann würden medizinische Versorgung beanspruchen wollen (AS 99 in Akt I der BF1). Die Familie würde soziale Unterstützung benötigen und ihr Ehemann könne nicht arbeiten (AS 101 in Akt I der BF1). Befragt, wie die BF1 die Russische Föderation legal mit einem Reisepass verlassen bzw. dort ein XXXX Schengenvisum beantragen habe können, erklärte die BF1, dass dies nicht in XXXX gemacht worden sei. In XXXX sei „es“ (offenkundig gemeint: die Ausstellung eines Visums durch die XXXX Botschaft) mehrmals abgelehnt worden. Ihr Ehemann habe Verbindungen gefunden. Es sei „über XXXX “ (andere Schreibweise: XXXX , Stadt in der Region XXXX ) viel Geld bezahlt worden, um das Visum zu bekommen (AS 101 in Akt I der BF1). Zum Schluss der Befragung fügte die BF1 noch hinzu, dass ihr Ehemann sich derzeit „in den Bergen“ verstecke. Wegen ihm sei die BF1 ständig gequält worden. Wenn es irgendeinen Mord oder Anschlag gegeben habe, seien „sie“ nach Hause gekommen und hätten sie in Schrecken versetzt. „Sie“ hätten die BF1 mit der Tochter erpresst und gesagt, falls die BF1 nicht erzähle, wo ihr Ehemann sich aufhalte, würden „sie“ zuerst die BF1 und dann ihre Tochter vergewaltigen. Aufgrund dessen habe sie ihre Tochter bei ihrer Schwester versteckt (AS 103 in Akt I der BF1). Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme eine Überweisung für sich selbst und ihre Tochter wegen einer Depression vor (AS 133f in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter römisch 40 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 91ff in Akt römisch eins der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und Medikamente nehme, welche sie aus der Heimat mitgebracht habe (AS 95f in Akt römisch eins der BF1). Sie sei nicht „ römisch 40 “, aber in römisch 40 habe man festgestellt, dass „irgendein Teil der Oberfläche des Gehirns deformiert“ sei (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Ihr „schwerkranker“ Mann und ihr invalider Sohn würden sich aktuell in der Heimat befinden (AS 95 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 wolle nicht nach römisch 40 ausgewiesen werden, da sie dort sehr schnell gefunden werden könnten. Ihr Ehemann habe vor der Ausreise eine Ausreisebewilligung beim Notar unterschrieben. Es sei eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes, dass die BF1 die Kinder (gemeint BF3 und ihre Tochter) ins Ausland bringen könne. Die Bestätigung sei „über behördliche Wege“ gegangen. Alle Behörden würden zu einer Datenbank gehören und alle Personen, welche römisch 40 verlassen und ausreisen, seien dort ebenfalls angeführt. „Sie“ könnten jederzeit erfragen, in welchem Land die Familie sich aufhalten würde und ihre Auslieferung anfordern. Ihr Mann sei bei der „Militärbehörde“ als Verdächtiger registriert (AS 97f in Akt römisch eins der BF1). Das Ziel der BF1 sei Österreich gewesen, da hier noch Menschenrechte bewahrt werden würden und es eine medizinische Versorgung gebe. Ihr noch in der Heimat befindlicher Sohn römisch 40 habe ihr gesagt, sie solle nach Österreich fahren. Ihr Sohn und ihr Ehemann würden medizinische Versorgung beanspruchen wollen (AS 99 in Akt römisch eins der BF1). Die Familie würde soziale Unterstützung benötigen und ihr Ehemann könne nicht arbeiten (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Befragt, wie die BF1 die Russische Föderation legal mit einem Reisepass verlassen bzw. dort ein römisch 40 Schengenvisum beantragen habe können, erklärte die BF1, dass dies nicht in römisch 40 gemacht worden sei. In römisch 40 sei „es“ (offenkundig gemeint: die Ausstellung eines Visums durch die römisch 40 Botschaft) mehrmals abgelehnt worden. Ihr Ehemann habe Verbindungen gefunden. Es sei „über römisch 40 “ (andere Schreibweise: römisch 40 , Stadt in der Region römisch 40 ) viel Geld bezahlt worden, um das Visum zu bekommen (AS 101 in Akt römisch eins der BF1). Zum Schluss der Befragung fügte die BF1 noch hinzu, dass ihr Ehemann sich derzeit „in den Bergen“ verstecke. Wegen ihm sei die BF1 ständig gequält worden. Wenn es irgendeinen Mord oder Anschlag gegeben habe, seien „sie“ nach Hause gekommen und hätten sie in Schrecken versetzt. „Sie“ hätten die BF1 mit der Tochter erpresst und gesagt, falls die BF1 nicht erzähle, wo ihr Ehemann sich aufhalte, würden „sie“ zuerst die BF1 und dann ihre Tochter vergewaltigen. Aufgrund dessen habe sie ihre Tochter bei ihrer Schwester versteckt (AS 103 in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 legte im Rahmen der Einvernahme eine Überweisung für sich selbst und ihre Tochter wegen einer Depression vor (AS 133f in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX legte die BF1 einen medizinischen Befund vom XXXX vor, wonach bei ihr eine XXXX diagnostiziert worden sei (AS 143f in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 legte die BF1 einen medizinischen Befund vom römisch 40 vor, wonach bei ihr eine römisch 40 diagnostiziert worden sei (AS 143f in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter XXXX – in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 153ff in Akt I der BF1). Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme diverse russische Unterlagen vor, worin es sich um eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes zur Ausreise der BF1 mit dem BF3 und der Tochter, einen Befund der Tochter, eine Invaliditätsbetätigung des Sohnes XXXX und eine ärztliche Bestätigung des Ehemannes handle (AS 157f und AS 165ff in Akt I der BF1). Die BF1 nehme Medikamente und müsse in drei Monaten zwecks weiterer Untersuchungen zum Arzt (AS 159 in Akt I der BF1). Sie legte einen weiteren Befundbericht vom XXXX vor, wonach ihr XXXX diagnostiziert worden sei (AS 179 in Akt I der BF1). 1.
- Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin des BF3 und ihrer Tochter römisch 40 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 153ff in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 legte im Zuge der Einvernahme diverse russische Unterlagen vor, worin es sich um eine Einverständniserklärung ihres Ehemannes zur Ausreise der BF1 mit dem BF3 und der Tochter, einen Befund der Tochter, eine Invaliditätsbetätigung des Sohnes römisch 40 und eine ärztliche Bestätigung des Ehemannes handle (AS 157f und AS 165ff in Akt römisch eins der BF1). Die BF1 nehme Medikamente und müsse in drei Monaten zwecks weiterer Untersuchungen zum Arzt (AS 159 in Akt römisch eins der BF1). Sie legte einen weiteren Befundbericht vom römisch 40 vor, wonach ihr römisch 40 diagnostiziert worden sei (AS 179 in Akt römisch eins der BF1). Die vorgelegte Einverständniserklärung wurde durch das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (AS 117f in Akt I des BF3).Die vorgelegte Einverständniserklärung wurde durch das BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt (AS 117f in Akt römisch eins des BF3). 1.
- Mit Bescheiden des BAA vom XXXX wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 195ff in Akt I der BF1; AS 123ff in Akt I des BF3).1.
- Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 195ff in Akt römisch eins der BF1; AS 123ff in Akt römisch eins des BF3). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen XXXX eingereist seien und XXXX sich gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 203f in Akt I der BF1).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen römisch 40 eingereist seien und römisch 40 sich gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 203f in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide brachten die BF1 und der damals minderjährige BF3-vertreten durch die BF1- am XXXX fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung nach XXXX aufgrund des psychischen Zustandes von XXXX unzulässig erscheine und in XXXX die Sicherheit der BF1 nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren (AS 261ff in Akt I der BF1). Der Beschwerde beigelegt wurde eine mit XXXX datierte Bestätigung, dass sich die BF1 und ihre Tochter in psychotherapeutischer Behandlung befänden, sowie eine mit XXXX datierte Überweisung von XXXX an das XXXX (AS 269f in Akt I der BF1).1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide brachten die BF1 und der damals minderjährige BF3-vertreten durch die BF1- am römisch 40 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung nach römisch 40 aufgrund des psychischen Zustandes von römisch 40 unzulässig erscheine und in römisch 40 die Sicherheit der BF1 nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde die Beigabe eines Rechtsberaters zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren (AS 261ff in Akt römisch eins der BF1). Der Beschwerde beigelegt wurde eine mit römisch 40 datierte Bestätigung, dass sich die BF1 und ihre Tochter in psychotherapeutischer Behandlung befänden, sowie eine mit römisch 40 datierte Überweisung von römisch 40 an das römisch 40 (AS 269f in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Beschluss des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 283ff in Akt I der BF1).1.
- Mit Beschluss des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 283ff in Akt römisch eins der BF1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne einer Grobprüfung im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Art. 3 EMRK handle (AS 288 in Akt I der BF1) handle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne einer Grobprüfung im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3, EMRK handle (AS 288 in Akt römisch eins der BF1) handle. 1.
- Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide behoben (AS 291ff in Akt I der BF1).1.
- Mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 wurde der Beschwerde stattgegeben und die Bescheide behoben (AS 291ff in Akt römisch eins der BF1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BAA geeignete Ermittlungen zum Gesundheitszustand insbesondere von XXXX , aber auch der BF1 selbst, sowie zu den medizinischen bzw. psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in XXXX nachzuholen habe (AS 301 in Akt I der BF1).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BAA geeignete Ermittlungen zum Gesundheitszustand insbesondere von römisch 40 , aber auch der BF1 selbst, sowie zu den medizinischen bzw. psychologischen Behandlungsmöglichkeiten in römisch 40 nachzuholen habe (AS 301 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX ersuchte das BAA die XXXX Behörden um eine Zusicherung der Unterbringung im Einzelfall (AS 331 in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 ersuchte das BAA die römisch 40 Behörden um eine Zusicherung der Unterbringung im Einzelfall (AS 331 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom XXXX sei die von der BF1 vorgelegte russische Zustimmungserklärung der BF1, ausgestellt am XXXX authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein „autorisiert ausgestelltes Formular“ handle (AS 335 in Akt I der BF1).1.
- Gemäß einem polizeilichen Untersuchungsbericht vom römisch 40 sei die von der BF1 vorgelegte russische Zustimmungserklärung der BF1, ausgestellt am römisch 40 authentisch. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein „autorisiert ausgestelltes Formular“ handle (AS 335 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX wurde erneut durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach sich bei der BF1 unter Einbeziehung des Vorgutachtens aus der Zwischenanamnese in Form eines halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegesprächs sowie dem neurologischen Status derzeit die Diagnose Spannungskopfschmerzen und Durchschlafstörung im Rahmen einer reaktiven Depression bei psychosozialer Belastungssituation stelle (AS 339 in Akt I der BF1). Es seien die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie mit Schwerpunkt realistische Lage- und Zukunftseinschätzung sowie Entspannungsmaßnahmen anzuraten. Im Falle einer Überstellung wäre eine Symptomverstärkung möglich (AS 341 in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 wurde erneut durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach sich bei der BF1 unter Einbeziehung des Vorgutachtens aus der Zwischenanamnese in Form eines halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegesprächs sowie dem neurologischen Status derzeit die Diagnose Spannungskopfschmerzen und Durchschlafstörung im Rahmen einer reaktiven Depression bei psychosozialer Belastungssituation stelle (AS 339 in Akt römisch eins der BF1). Es seien die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie mit Schwerpunkt realistische Lage- und Zukunftseinschätzung sowie Entspannungsmaßnahmen anzuraten. Im Falle einer Überstellung wäre eine Symptomverstärkung möglich (AS 341 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 363ff in Akt I der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie nicht nach XXXX wolle, da ihr Ehemann und ihr Sohn XXXX dort nicht leben könnten. Als die BF1 ihre Heimat verlassen habe, habe sie eine Einwilligung ihres Ehemannes benötigt, damit sie die Kinder aus dem Land „rausbringe“ und nach XXXX bringen dürfe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, in welchem Land sie sich aufhalten würden. Das Innenministerium (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) werde wissen, dass sie in XXXX seien. Der Notar gebe die Informationen an das Innenministerium weiter. Die Rechtsschutzorgane der Russischen Föderation würden den Ehemann der BF1 suchen. Sie würden sofort nach seiner Ankunft in XXXX eine Auslieferung verlangen und er würde sofort von XXXX abgeschoben werden (AS 367 in Akt I der BF1). Zu ihrem psychischen Zustand brachte die BF1 vor, dass man „von außen am Kopf“ nicht sehe, aber „ihr Kopf“ gehöre untersucht. Zuerst müsse aber ihre Tochter behandelt werden, erst danach komme die BF1 dran und könne sich untersuchen und behandeln lassen (AS 369 in Akt I der BF1).1.
- Am römisch 40 wurde die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den BF3 – in Anwesenheit eines Rechtsberaters erneut durch das BAA niederschriftlich einvernommen (AS 363ff in Akt römisch eins der BF1). Dabei gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie nicht nach römisch 40 wolle, da ihr Ehemann und ihr Sohn römisch 40 dort nicht leben könnten. Als die BF1 ihre Heimat verlassen habe, habe sie eine Einwilligung ihres Ehemannes benötigt, damit sie die Kinder aus dem Land „rausbringe“ und nach römisch 40 bringen dürfe. Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, in welchem Land sie sich aufhalten würden. Das Innenministerium (offensichtlich gemeint: im Herkunftsstaat) werde wissen, dass sie in römisch 40 seien. Der Notar gebe die Informationen an das Innenministerium weiter. Die Rechtsschutzorgane der Russischen Föderation würden den Ehemann der BF1 suchen. Sie würden sofort nach seiner Ankunft in römisch 40 eine Auslieferung verlangen und er würde sofort von römisch 40 abgeschoben werden (AS 367 in Akt römisch eins der BF1). Zu ihrem psychischen Zustand brachte die BF1 vor, dass man „von außen am Kopf“ nicht sehe, aber „ihr Kopf“ gehöre untersucht. Zuerst müsse aber ihre Tochter behandelt werden, erst danach komme die BF1 dran und könne sich untersuchen und behandeln lassen (AS 369 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das BAA der BF1 und dem BF3 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Zusicherung der Versorgung in XXXX und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX (AS 413ff in Akt I der BF1).1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das BAA der BF1 und dem BF3 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Zusicherung der Versorgung in römisch 40 und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 (AS 413ff in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Schreiben vom XXXX gab die BF1 hierzu eine Stellungnahme ab und erklärte, dass in XXXX keine adäquate Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der BF1 und ihrer Tochter bestehe (AS 427f in Akt I der BF1). Gleichzeitig wurde bezüglich der Tochter XXXX eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX , ein Arztbrief vom XXXX und eine Besuchsbestätigung XXXX vorgelegt (AS 431ff in Akt I der BF1).1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab die BF1 hierzu eine Stellungnahme ab und erklärte, dass in römisch 40 keine adäquate Behandlungsmöglichkeit hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der BF1 und ihrer Tochter bestehe (AS 427f in Akt römisch eins der BF1). Gleichzeitig wurde bezüglich der Tochter römisch 40 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 , ein Arztbrief vom römisch 40 und eine Besuchsbestätigung römisch 40 vorgelegt (AS 431ff in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Bescheiden des BAA vom XXXX , wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 443ff in Akt I der BF1; AS 311ff in Akt I des BF3).1.
- Mit Bescheiden des BAA vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF1 und des BF3 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die BF1 und der BF3 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 443ff in Akt römisch eins der BF1; AS 311ff in Akt römisch eins des BF3). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen XXXX Schengenvisum eingereist seien und XXXX sich gem. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 453 in Akt I der BF1). Es bestehe kein Überstellungshindernis auf Grundlage des psychischen Gesundheitszustandes (AS 478ff in Akt I der BF1).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1 und der BF3 mit einem gültigen römisch 40 Schengenvisum eingereist seien und römisch 40 sich gem. Artikel 9, Absatz 2, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens zuständig erklärt habe (AS 453 in Akt römisch eins der BF1). Es bestehe kein Überstellungshindernis auf Grundlage des psychischen Gesundheitszustandes (AS 478ff in Akt römisch eins der BF1). 1.20.
- Mit Verfahrensanordnung wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide brachte die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 und ihre Tochter – mit Schriftsatz vom XXXX erneut fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von XXXX und der Versorgungslage in XXXX unzulässig sei (AS 521ff in Akt I der BF1). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich XXXX eine psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX und eine jugendpsychiatrische Stellungnahme vom XXXX vorgelegt (AS 531ff in Akt I der BF1).1.
- Gegen die unter Punkt 1.
- genannten Bescheide brachte die BF1 – auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 und ihre Tochter – mit Schriftsatz vom römisch 40 erneut fristgerecht Beschwerde ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Überstellung aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes von römisch 40 und der Versorgungslage in römisch 40 unzulässig sei (AS 521ff in Akt römisch eins der BF1). Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich römisch 40 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom römisch 40 und eine jugendpsychiatrische Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegt (AS 531ff in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) XXXX zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen die BF1, den BF3 und die Tochter XXXX gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für den XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 453 in Akt III der BF1).1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) römisch 40 zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen die BF1, den BF3 und die Tochter römisch 40 gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für den römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 453 in Akt römisch drei der BF1). 1.
- Der BF2 reiste zusammen mit seinem XXXX Sohn, XXXX , zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein. Er legte am XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle die Kopie eines am XXXX ausgestellten russischen (Inlands-)Reisepasses vor (AS 13 und 23 in Akt I des BF2). Er stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 29ff in Akt I des BF2).1.
- Der BF2 reiste zusammen mit seinem römisch 40 Sohn, römisch 40 , zu einem unbestimmten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein. Er legte am römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle die Kopie eines am römisch 40 ausgestellten russischen (Inlands-)Reisepasses vor (AS 13 und 23 in Akt römisch eins des BF2). Er stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde ebenso am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 29ff in Akt römisch eins des BF2). Hierbei gab der BF2 an, in XXXX geboren zu sein, verheiratet zu sein, XXXX und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 29 in Akt I des BF2). Er habe XXXX in XXXX die Grundschule und ein Jahr lang in XXXX die Berufsschule besucht. Er habe zunächst XXXX und sodann XXXX gearbeitet. Er habe seinen Militärdienst in der XXXX abgeleistet. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt (AS 27 in Akt I des BF2). Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in XXXX leben (AS 25 in Akt I des BF2). Er habe am XXXX seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt XXXX , mit dem Zug verlassen (AS 33 in Akt I des BF2).Hierbei gab der BF2 an, in römisch 40 geboren zu sein, verheiratet zu sein, römisch 40 und russisch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 29 in Akt römisch eins des BF2). Er habe römisch 40 in römisch 40 die Grundschule und ein Jahr lang in römisch 40 die Berufsschule besucht. Er habe zunächst römisch 40 und sodann römisch 40 gearbeitet. Er habe seinen Militärdienst in der römisch 40 abgeleistet. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt (AS 27 in Akt römisch eins des BF2). Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in römisch 40 leben (AS 25 in Akt römisch eins des BF2). Er habe am römisch 40 seine Heimat legal mittels beim Schlepper verbliebenen Auslandsreisepass, ausgestellt vom Passamt römisch 40 , mit dem Zug verlassen (AS 33 in Akt römisch eins des BF2). Der BF2 habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems in XXXX verfolgt werden würden. Der BF2 sei verdächtigt worden, ein XXXX zu sein. Ein paar Mal sei er für einige Tage von der Polizei festgenommen und grob behandelt worden, während er einvernommen worden sei. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Deshalb habe er entschieden, dass „wir“ (gemeint wohl: die Kernfamilie des BF2) ihre Heimat verlassen würden (AS 35 in Akt I des BF2).Der BF2 habe seine Heimat verlassen, weil gläubige Moslems in römisch 40 verfolgt werden würden. Der BF2 sei verdächtigt worden, ein römisch 40 zu sein. Ein paar Mal sei er für einige Tage von der Polizei festgenommen und grob behandelt worden, während er einvernommen worden sei. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Deshalb habe er entschieden, dass „wir“ (gemeint wohl: die Kernfamilie des BF2) ihre Heimat verlassen würden (AS 35 in Akt römisch eins des BF2). Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er keine ordentliche medizinische Behandlung (gemeint offensichtlich in Bezug auf Verletzung am rechten Unterschenkel) in seiner Heimat bekommen habe. Er fürchte, von der Polizei wieder verhört und geschlagen zu werden (AS 37 in Akt I des BF2).Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er keine ordentliche medizinische Behandlung (gemeint offensichtlich in Bezug auf Verletzung am rechten Unterschenkel) in seiner Heimat bekommen habe. Er fürchte, von der Polizei wieder verhört und geschlagen zu werden (AS 37 in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Am XXXX richtete das BAA ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 14 lit. a Dublin-II-VO an XXXX , da die XXXX Behörden bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten B1, des BF3 und der XXXX als Familienmitglieder zugestimmt hatten (AS 39ff in Akt I des BF2)1.
- Am römisch 40 richtete das BAA ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 14, Litera a, Dublin-II-VO an römisch 40 , da die römisch 40 Behörden bereits der Aufnahme der zuvor eingereisten B1, des BF3 und der römisch 40 als Familienmitglieder zugestimmt hatten (AS 39ff in Akt römisch eins des BF2) 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte die XXXX mit, dass eine Festnahme zur Abschiebung der BF1, des BF3 und der XXXX aufgrund der Abwesenheit des BF3 nicht durchgeführt werden habe können. Die BF1 habe bei der geplanten Festnahme gegenüber den anwesenden Beamten angegeben, dass der BF3 nicht in der Wohnung sei, sondern in XXXX bei Bekannten. Deren Namen habe die BF1 nicht sagen wollen oder können (AS 561 in Akt I der BF1 sowie AS 519f in Akt III der BF1).1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die römisch 40 mit, dass eine Festnahme zur Abschiebung der BF1, des BF3 und der römisch 40 aufgrund der Abwesenheit des BF3 nicht durchgeführt werden habe können. Die BF1 habe bei der geplanten Festnahme gegenüber den anwesenden Beamten angegeben, dass der BF3 nicht in der Wohnung sei, sondern in römisch 40 bei Bekannten. Deren Namen habe die BF1 nicht sagen wollen oder können (AS 561 in Akt römisch eins der BF1 sowie AS 519f in Akt römisch drei der BF1). 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 26.01.2012, Zlen. XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde der BF1, des BF3 und XXXX ab (AS 581ff in Akt I der BF1).1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 26.01.2012, Zlen. römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde der BF1, des BF3 und römisch 40 ab (AS 581ff in Akt römisch eins der BF1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anlass zur zwingenden Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bestehe (AS 611 in Akt I der BF1).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anlass zur zwingenden Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bestehe (AS 611 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Am XXXX übernahm der BF2 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit XXXX zurückzuweisen (AS 63ff in Akt I des BF2).1.
- Am römisch 40 übernahm der BF2 vom BAA eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, da beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund von Dublin-Konsultationen mit römisch 40 zurückzuweisen (AS 63ff in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Mit einem mit XXXX datierten Schriftsatz beantragte die BF1 gegen das obige, sie betreffende Erkenntnis des AsylGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) (AS 627ff in Akt III der BF1), welche am XXXX gewährt wurde (AS 717 in Akt III der BF1).1.
- Mit einem mit römisch 40 datierten Schriftsatz beantragte die BF1 gegen das obige, sie betreffende Erkenntnis des AsylGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) (AS 627ff in Akt römisch drei der BF1), welche am römisch 40 gewährt wurde (AS 717 in Akt römisch drei der BF1). 1.
- Am XXXX brachten die BF1 und die Tochter XXXX aufgrund einer behaupteten Verletzung des Art. 3 EMRK gem. Art. 34 EMRK eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) ein (AS 707 und 727 in Akt I der BF1) bzw. beantragten eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (AS 725ff in Akt III der BF1).1.
- Am römisch 40 brachten die BF1 und die Tochter römisch 40 aufgrund einer behaupteten Verletzung des Artikel 3, EMRK gem. Artikel 34, EMRK eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in der Folge: EGMR) ein (AS 707 und 727 in Akt römisch eins der BF1) bzw. beantragten eine vorläufige Maßnahme gem. Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR (AS 725ff in Akt römisch drei der BF1). 1.
- Am XXXX wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF2 festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Einbußen der Kognition, keine Affektregulationsstörungen und keine traumatypischen Symptome. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf entzündliches Rheuma (AS 99ff in Akt I des BF2).1.
- Am römisch 40 wurde durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ erstellt, wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine krankheitswertige psychische Störung des BF2 festgestellt werden könne. Es fänden sich keine Einbußen der Kognition, keine Affektregulationsstörungen und keine traumatypischen Symptome. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf entzündliches Rheuma (AS 99ff in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Am XXXX stimmten die XXXX Behörden einer Aufnahme des BF2 gem. Art 14 Dublin-II-VO zu (AS 91 in Akt I des BF2).1.
- Am römisch 40 stimmten die römisch 40 Behörden einer Aufnahme des BF2 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO zu (AS 91 in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Am XXXX erließ der EGMR eine vorläufige Maßnahme gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR (AS 715 in Akt I der BF1), wonach die BF1 und die Tochter XXXX bis auf weiteres nicht nach XXXX abzuschieben seien (AS 665 in Akt III der BF1).1.
- Am römisch 40 erließ der EGMR eine vorläufige Maßnahme gem. Artikel 39, der Verfahrensordnung des EGMR (AS 715 in Akt römisch eins der BF1), wonach die BF1 und die Tochter römisch 40 bis auf weiteres nicht nach römisch 40 abzuschieben seien (AS 665 in Akt römisch drei der BF1). 1.
- Am XXXX teilte der EGMR dem XXXX mit, dass zum Antrag Nr. XXXX bis auf Weiteres keine Abschiebung stattfinden dürfe.1.
- Am römisch 40 teilte der EGMR dem römisch 40 mit, dass zum Antrag Nr. römisch 40 bis auf Weiteres keine Abschiebung stattfinden dürfe. 1.
- Der BF2 legte am XXXX einen Arztbrief XXXX vor, wonach ihm ein akuter Schub bei Polyarthritis, sowie Ulcus cruris lat. dext. (Anm.: Geschwür am Unterschenkel außen rechts) diagnostiziert worden sei.1.
- Der BF2 legte am römisch 40 einen Arztbrief römisch 40 vor, wonach ihm ein akuter Schub bei Polyarthritis, sowie Ulcus cruris lat. dext. Anmerkung, Geschwür am Unterschenkel außen rechts) diagnostiziert worden sei. 1.
- Am XXXX wurde der BF2 in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 107ff in Akt I des BF2). Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass die Familie nicht nach XXXX ausreisen könne, da die Polizei und die „Stadtbehörde“ von XXXX wissen würden, dass die BF1 und der BF3 nach XXXX ausgereist seien. Der BF2 habe diese in der Absicht nach XXXX geschickt, dass diese danach nach Österreich kommen würden, damit die Heimatbehörden glauben würden, dass die Familie in XXXX sei. Der BF2 habe ein „Ausreiseschreiben“ unterschreiben müssen, worin der BF1 erlaubt werde, mit den Kindern auszureisen. Deshalb wüssten die Behörden vom Zielland (AS 109f in Akt I des BF2). Der BF2 sei aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. Er habe bis XXXX gearbeitet und immer gut verdient, bis er krank geworden sei. Er leide stark an XXXX . Im Übrigen habe er keine psychischen Krankheiten (AS 111f in Akt I des BF2).1.
- Am römisch 40 wurde der BF2 in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das BAA zum Parteiengehör über eine Ausweisung niederschriftlich einvernommen (AS 107ff in Akt römisch eins des BF2). Dabei gab der BF2 im Wesentlichen an, dass die Familie nicht nach römisch 40 ausreisen könne, da die Polizei und die „Stadtbehörde“ von römisch 40 wissen würden, dass die BF1 und der BF3 nach römisch 40 ausgereist seien. Der BF2 habe diese in der Absicht nach römisch 40 geschickt, dass diese danach nach Österreich kommen würden, damit die Heimatbehörden glauben würden, dass die Familie in römisch 40 sei. Der BF2 habe ein „Ausreiseschreiben“ unterschreiben müssen, worin der BF1 erlaubt werde, mit den Kindern auszureisen. Deshalb wüssten die Behörden vom Zielland (AS 109f in Akt römisch eins des BF2). Der BF2 sei aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. Er habe bis römisch 40 gearbeitet und immer gut verdient, bis er krank geworden sei. Er leide stark an römisch 40 . Im Übrigen habe er keine psychischen Krankheiten (AS 111f in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Der BF2 legte am selben Tag eine Ambulanzkarte des LK Baden vom 17.02.2012 vor, wonach bei ihm ein venöses Geschwür am rechten Unterschenkel, Varikositas, Polyarthritis und Osteoporose diagnostiziert worden sei (AS 131 in Akt I des BF2).1.
- Der BF2 legte am selben Tag eine Ambulanzkarte des LK Baden vom 17.02.2012 vor, wonach bei ihm ein venöses Geschwür am rechten Unterschenkel, Varikositas, Polyarthritis und Osteoporose diagnostiziert worden sei (AS 131 in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Mit Beschluss vom XXXX sprach der VfGH aus, dass der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) keine aufschiebende Wirkung zukomme (AS 655 in Akt I der BF1).1.
- Mit Beschluss vom römisch 40 sprach der VfGH aus, dass der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) keine aufschiebende Wirkung zukomme (AS 655 in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Bescheid des BAA vom XXXX , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, da XXXX gem. Art. 14 Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der BF2 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) (AS 147ff in Akt I des BF2).1.
- Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, da römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Prüfung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der BF2 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 147ff in Akt römisch eins des BF2). Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1, der BF3 und XXXX im Besitz eines XXXX Schengenvisums seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. XXXX , nach XXXX ausgewiesen worden seien. Der BF2 sei gemeinsam mit dem Sohn XXXX illegal in Österreich eingereist. XXXX habe sich mit Schreiben vom XXXX gem. Art 14 Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig erklärt (AS 161 in Akt I des BF2). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur BF1, zum BF3 und zu XXXX sei aber mit Entscheidung des EGMR vom XXXX eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach XXXX zu überstellen seien. Der BF2 sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach XXXX zu überstellen (AS 229 in Akt I des BF2).Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die BF1, der BF3 und römisch 40 im Besitz eines römisch 40 Schengenvisums seien und mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), Zlen. römisch 40 , nach römisch 40 ausgewiesen worden seien. Der BF2 sei gemeinsam mit dem Sohn römisch 40 illegal in Österreich eingereist. römisch 40 habe sich mit Schreiben vom römisch 40 gem. Artikel 14, Dublin-II-VO für die Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig erklärt (AS 161 in Akt römisch eins des BF2). Gegen die rechtskräftigen Erkenntnisse des AsylGH zur BF1, zum BF3 und zu römisch 40 sei aber mit Entscheidung des EGMR vom römisch 40 eine einstweilige Verfügung erlassen wurden, wonach jene bis zur Entscheidung des EGMR nicht nach römisch 40 zu überstellen seien. Der BF2 sei nach Maßgabe dieser Entscheidung daher ebenso erst nach Abschluss dieses Verfahrens nach römisch 40 zu überstellen (AS 229 in Akt römisch eins des BF2). 1.38.
- Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte der BF2 am 20.04.2012 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf seinen eigenen Gesundheitszustand und jenen seiner Tochter verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in XXXX , die eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 259ff in Akt I des BF2). Der Beschwerde beigelegt wurden die bereits zuvor vorgelegten medizinischen Befunde des BF2 sowie ein dermatologischer Befund des XXXX , wonach ihr eine Anpassungsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, sowie eine Therapiebestätigung der Tochter des BF2 (AS 269ff in Akt I des BF2).1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid brachte der BF2 am 20.04.2012 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend im Wesentlichen auf seinen eigenen Gesundheitszustand und jenen seiner Tochter verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in römisch 40 , die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würden, das BAA vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen (AS 259ff in Akt römisch eins des BF2). Der Beschwerde beigelegt wurden die bereits zuvor vorgelegten medizinischen Befunde des BF2 sowie ein dermatologischer Befund des römisch 40 , wonach ihr eine Anpassungsstörung und Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, sowie eine Therapiebestätigung der Tochter des BF2 (AS 269ff in Akt römisch eins des BF2). 1.
- Mit Beschluss des AsylGH vom XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 299ff in Akt I des BF2).1.
- Mit Beschluss des AsylGH vom römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AS 299ff in Akt römisch eins des BF2). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der BF1, des BF3 und der Tochter XXXX seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach XXXX vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF2 am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF2 nach XXXX überwiegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bezüglich der BF1, des BF3 und der Tochter römisch 40 seitens des EGMR eine einstweilige Verfügung ausgesprochen worden sei, dass deren Abschiebung von Österreich nach römisch 40 vorläufig nicht zulässig sei. In Hinblick auf das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben würden damit die Interessen des BF2 am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls für die Dauer des EGMR-Verfahrens die öffentlichen Interessen an einer allfälligen Abschiebung des BF2 nach römisch 40 überwiegen. 1.
- Mit Beschluss vom XXXX wies der EGMR die Beschwerde (s. oben Punkt I.1.29.) einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück (AS 707ff in Akt I der BF1). Begründend führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass er dazu tendiere, die eingebrachte Beschwerde wegen Nichtausschöpfung der nationalen Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, die Beschwerde in jedem Fall aber auch offensichtlich unbegründet sei (AS 733 und 739ff in Akt I der BF1).1.
- Mit Beschluss vom römisch 40 wies der EGMR die Beschwerde (s. oben Punkt römisch eins.1.29.) einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück (AS 707ff in Akt römisch eins der BF1). Begründend führte der EGMR im Wesentlichen aus, dass er dazu tendiere, die eingebrachte Beschwerde wegen Nichtausschöpfung der nationalen Rechtsmittel als unzulässig anzusehen, die Beschwerde in jedem Fall aber auch offensichtlich unbegründet sei (AS 733 und 739ff in Akt römisch eins der BF1). 1.
- Mit Mitteilung vom XXXX setzte der AsylGH den BF2 darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden der BF1, des BF3 und der Tochter XXXX in der Sitzung vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF2 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach XXXX sprächen, bekannt zu geben (AS 371f in Akt I des BF2).1.
- Mit Mitteilung vom römisch 40 setzte der AsylGH den BF2 darüber in Kenntnis, dass der EGMR die Beschwerden der BF1, des BF3 und der Tochter römisch 40 in der Sitzung vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen habe. Dem BF2 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine Frist von einer Woche eingeräumt, um Umstände, die gegen eine Überstellung nach römisch 40 sprächen, bekannt zu geben (AS 371f in Akt römisch eins des BF2). 1.42.
- Eine diesbezügliche Stellungnahme langte nicht ein. 1.
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom XXXX , wies der AsylGH die Beschwerde des BF2 ab (AS 375ff in Akt I des BF2).1.
- Mit rechtskräftiger Entscheidung vom römisch 40 , wies der AsylGH die Beschwerde des BF2 ab (AS 375ff in Akt römisch eins des BF2). Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass XXXX der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF2 zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF2 dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 386ff in Akt I des BF2).Begründend führte der AsylGH im Wesentlichen aus, dass römisch 40 der Aufnahme und Prüfung des Asylantrags des BF2 zugestimmt habe und kein Zweifel daran bestehe, dass der BF2 dort Zugang zum Asylverfahren haben werde. Es lägen keine Gründe dafür vor, vom Selbsteintrittsrecht (zwingend) Gebrauch zu machen (AS 386ff in Akt römisch eins des BF2).
- Fremdenpolizeilicher Vollzug 2.
- Mit Schreiben vom XXXX erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Steiermark zur Effektuierung der Abschiebung nach XXXX am XXXX gegen die BF und den Sohn XXXX gem. § 74 Abs. 2 Z 3 FPG (mit BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben; nunmehr § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) für den XXXX ein Festnahmeauftrag (AS 43f in Akt II der BF1).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erging seitens der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Steiermark zur Effektuierung der Abschiebung nach römisch 40 am römisch 40 gegen die BF und den Sohn römisch 40 gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben; nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) für den römisch 40 ein Festnahmeauftrag (AS 43f in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Am XXXX stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 783 in Akt I der BF1). Hierbei gab die BF1 an, dass der bisherige Fluchtgrund weiterhin aufrecht sei und die daraus resultierende Gefahr sich verschärft habe. Die politische Situation habe sich verschlechtert. Die Menschen würden von den staatlichen Organen zunehmend und grundlos verfolgt werden. „Wir“ (offensichtlich gemeint: die Kernfamilie) würden in XXXX wie viele andere Personen wegen „unserer“ religiöser Überzeugung vom Staat schikaniert und verfolgt werden. „Wir“ hätten im XXXX von Nachbarn via Telefon gehört, dass ihr Haus in XXXX vom Militär überwacht werde. Falls der BF2 und der Sohn XXXX nach Hause zurückkehren würden, würden sie sofort getötet werden. Aus diesem Grund wäre eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich (AS 787 in Akt I der BF1). Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe (AS 789 in Akt I der BF1).2.
- Am römisch 40 stellten die BF1 und der BF3 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurden am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 783 in Akt römisch eins der BF1). Hierbei gab die BF1 an, dass der bisherige Fluchtgrund weiterhin aufrecht sei und die daraus resultierende Gefahr sich verschärft habe. Die politische Situation habe sich verschlechtert. Die Menschen würden von den staatlichen Organen zunehmend und grundlos verfolgt werden. „Wir“ (offensichtlich gemeint: die Kernfamilie) würden in römisch 40 wie viele andere Personen wegen „unserer“ religiöser Überzeugung vom Staat schikaniert und verfolgt werden. „Wir“ hätten im römisch 40 von Nachbarn via Telefon gehört, dass ihr Haus in römisch 40 vom Militär überwacht werde. Falls der BF2 und der Sohn römisch 40 nach Hause zurückkehren würden, würden sie sofort getötet werden. Aus diesem Grund wäre eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich (AS 787 in Akt römisch eins der BF1). Der BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe (AS 789 in Akt römisch eins der BF1). 2.
- Am XXXX wurden die Beschwerdeführer und XXXX durch die LPD XXXX festgenommen und in die XXXX verbracht (AS 95f und 103f in Akt II der BF1).2.
- Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführer und römisch 40 durch die LPD römisch 40 festgenommen und in die römisch 40 verbracht (AS 95f und 103f in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Am selben Tag fand in der Unterkunft XXXX eine Rechtsberatung statt (AS 91 in Akt II der BF1).2.
- Am selben Tag fand in der Unterkunft römisch 40 eine Rechtsberatung statt (AS 91 in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Am XXXX wurde die Tochter XXXX wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im XXXX stationär aufgenommen (AS 123 in Akt II der BF1).2.
- Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 wegen suizidaler Impulse zur psychiatrischen Observanz im römisch 40 stationär aufgenommen (AS 123 in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Infolge dessen wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX storniert (AS 115 in Akt II der BF1) und diese aus der Haft entlassen (AS 795 in Akt I der BF1; ebenso: AS 107 und 115 in Akt II der BF1).2.
- Infolge dessen wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 storniert (AS 115 in Akt römisch zwei der BF1) und diese aus der Haft entlassen (AS 795 in Akt römisch eins der BF1; ebenso: AS 107 und 115 in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Laut Aktenvermerk der LPD Steiermark vom XXXX war der nunmehrige Aufenthalt der BF und des XXXX unbekannt (AS 117 in Akt II der BF1).2.
- Laut Aktenvermerk der LPD Steiermark vom römisch 40 war der nunmehrige Aufenthalt der BF und des römisch 40 unbekannt (AS 117 in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Am XXXX brachten die BF1 und der BF3 eine Stellungnahme über den Ablauf der Überstellungsfrist ein. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Ambulanzbericht vom XXXX , wonach dem BF2 eine Varikosis rechtsseitig diagnostiziert worden sei, eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX , wonach sich der BF3 bis auf weiteres in Anstaltspflege befinde, sowie ein medizinischer Befund von der Tochter XXXX (AS 799ff in Akt I der BF1).2.
- Am römisch 40 brachten die BF1 und der BF3 eine Stellungnahme über den Ablauf der Überstellungsfrist ein. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein Ambulanzbericht vom römisch 40 , wonach dem BF2 eine Varikosis rechtsseitig diagnostiziert worden sei, eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 , wonach sich der BF3 bis auf weiteres in Anstaltspflege befinde, sowie ein medizinischer Befund von der Tochter römisch 40 (AS 799ff in Akt römisch eins der BF1). 2.
- Laut Aktenvermerken des BAA XXXX wären die Beschwerdeführer und der Sohn XXXX zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach XXXX greifbar (AS 141f in Akt II der BF1). Ebenso sei XXXX bereits aus dem Krankenhaus entlassen und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 147 in Akt II der BF1).2.
- Laut Aktenvermerken des BAA römisch 40 wären die Beschwerdeführer und der Sohn römisch 40 zwar weiterhin an ihrer ursprünglichen Adresse gemeldet, jedoch dort weder aufhältig noch für eine Abschiebung nach römisch 40 greifbar (AS 141f in Akt römisch zwei der BF1). Ebenso sei römisch 40 bereits aus dem Krankenhaus entlassen und ebenso unbekannten Aufenthaltes (AS 147 in Akt römisch zwei der BF1). 2.
- Mit Stellungnahme vom XXXX gab XXXX bekannt, dass er an jener (bekannten) Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und sei eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in XXXX nicht möglich (AS 287ff in Akt III zu W277 1426289-2).2.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 gab römisch 40 bekannt, dass er an jener (bekannten) Unterkunft aufhältig sei. Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen und sei eine Überstellung aufgrund der allgemeinen Lage in römisch 40 nicht möglich (AS 287ff in Akt römisch drei zu W277 1426289-2). 2.
- Am XXXX beantragte die BF1 für sich und ihre Familie die Zulassung zum Verfahren. Der Stellungnahme beigelegt wurden medizinische Befunde von XXXX und ein XXXX wonach dem BF3 Gastroenteritis diagnostiziert wurde (AS 819ff in Akt I der BF1).2.
- Am römisch 40 beantragte die BF1 für sich und ihre Familie die Zulassung zum Verfahren. Der Stellungnahme beigelegt wurden medizinische Befunde von römisch 40 und ein römisch 40 wonach dem BF3 Gastroenteritis diagnostiziert wurde (AS 819ff in Akt römisch eins der BF1). 2.
- Mit Beschluss vom XXXX , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) mangels Erfolgsaussicht ab (AS 665ff sowie AS 845ff in Akt I der BF1).2.
- Mit Beschluss vom römisch 40 , lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde (s. oben Punkt 1.28.) mangels Erfolgsaussicht ab (AS 665ff sowie AS 845ff in Akt römisch eins der BF1). 2.
- Mit Schreiben vom XXXX gab die LPD Steiermark dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass XXXX am XXXX an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt IV zu W277 1426289-2).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 gab die LPD Steiermark dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) bekannt, dass römisch 40 am römisch 40 an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen worden sei (AS 23 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2). 2.
- Mit Schreiben des XXXX wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX Abstand zu nehmen (AS 747 in Akt I der BF1).2.
- Mit Schreiben des römisch 40 wurde das BFA angewiesen, von einer Überstellung der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 Abstand zu nehmen (AS 747 in Akt römisch eins der BF1). 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden die Akten der Beschwerdeführer und von XXXX aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der XXXX übermittelt (AS 27 in Akt IV zu W277 1426289-2).2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Akten der Beschwerdeführer und von römisch 40 aufgrund der Zulassung zum Verfahren von der römisch 40 übermittelt (AS 27 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2). 2.
- Gemäß Amtsvermerk der XXXX vom XXXX wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „islamistischen Szene“ am XXXX bei XXXX eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, XXXX , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: 2.
- Gemäß Amtsvermerk der römisch 40 vom römisch 40 wurde im Zuge einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen in der „islamistischen Szene“ am römisch 40 bei römisch 40 eine versperrte Metallkasse, die von der Mutter des BF, römisch 40 , in jene Wohnung gebracht worden sei, mit folgendem Inhalt aufgefunden: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX , römisch 40 , XXXX und römisch 40 und XXXX . römisch 40 . Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von XXXX – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt IV zu W277 1426289-2).Im Zuge der polizeilichen Erhebungen – niederschriftliche Einvernahmen von römisch 40 – sei es zu widersprüchlichen Angaben über die Eigentumsverhältnisse, die Stückelung und die Herkunft des Geldbetrages gekommen (AS 347 in Akt römisch vier zu W277 1426289-2).
- Zweites (gegenständliches) Verfahren 3.
- Am XXXX stellte der BF2 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt II des BF2). 3.
- Am römisch 40 stellte der BF2 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1ff in Akt römisch zwei des BF2). Hierbei gab der BF2 an, in XXXX geboren zu sein, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, XXXX , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der XXXX anzugehören (AS 1 in Akt II des BF2).Hierbei gab der BF2 an, in römisch 40 geboren zu sein, traditionell und standesamtlich verheiratet zu sein, römisch 40 , russisch und deutsch zu sprechen, der Religionsgemeinschaft der Muslime und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören (AS 1 in Akt römisch zwei des BF2). Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF2 an, dass es hinsichtlich der Gefährdungslage in seinem Heimatland Neuigkeiten gebe. Im XXXX – sei bei ihnen zu Hause in XXXX in XXXX die Polizei gewesen und habe eine Kontrolle durchgeführt. Sie hätten nach dem BF2 gefragt und das Haus durchsucht. Diesen Vorfall habe ihm sein Neffe per Skype aus der Heimat mitgeteilt. Dies sei ihm seit XXXX bekannt. Aus diesem Grund habe der BF2 Angst, dass er bei einer eventuellen Rückkehr von der Polizei entführt und mitgenommen werde. Es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er habe Angst. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er von der Polizei entführt, mitgenommen und sogar getötet werden könnte (AS 5 in Akt II des BF2).Befragt, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF2 an, dass es hinsichtlich der Gefährdungslage in seinem Heimatland Neuigkeiten gebe. Im römisch 40 – sei bei ihnen zu Hause in römisch 40 in römisch 40 die Polizei gewesen und habe eine Kontrolle durchgeführt. Sie hätten nach dem BF2 gefragt und das Haus durchsucht. Diesen Vorfall habe ihm sein Neffe per Skype aus der Heimat mitgeteilt. Dies sei ihm seit römisch 40 bekannt. Aus diesem Grund habe der BF2 Angst, dass er bei einer eventuellen Rückkehr von der Polizei entführt und mitgenommen werde. Es werde nach wie vor nach ihm gesucht und er habe Angst. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Heimat gab der BF2 an, dass er von der Polizei entführt, mitgenommen und sogar getötet werden könnte (AS 5 in Akt römisch zwei des BF2). 3.
- Ebenfalls am XXXX stellte der BF2 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt II des BF2).3.
- Ebenfalls am römisch 40 stellte der BF2 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Verfahren und Führung eines Familienverfahrens. Es liege weiters aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ein neuer Sachverhalt vor (AS 13f in Akt römisch zwei des BF2). 3.
- Am XXXX beantragten die BF1 und der BF3 über den „Verein Menschenrechte Österreich“ die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Als gewünschter Zielflughafen wurde XXXX , angegeben (AS 815ff in Akt III der BF1).3.
- Am römisch 40 beantragten die BF1 und der BF3 über den „Verein Menschenrechte Österreich“ die freiwillige Ausreise in die Russische Föderation. Als gewünschter Zielflughafen wurde römisch 40 , angegeben (AS 815ff in Akt römisch drei der BF1). 3.
- Am XXXX reisten die BF1 und der BF3 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus (AS 835 in Akt III der BF1; AS 65 in Akt III des BF3).3.
- Am römisch 40 reisten die BF1 und der BF3 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus (AS 835 in Akt römisch drei der BF1; AS 65 in Akt römisch drei des BF3). 3.
- Am XXXX wurde der BF2 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt II des BF2).3.
- Am römisch 40 wurde der BF2 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 63ff in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 gab an, wegen Arthritis in Behandlung zu sein, sonst aber keine Beschwerden zu haben. Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber er wisse nicht vom wem. Sein (älterer) Sohn wisse das alles. Sie würden dem Vertreter eine Protokollkopie zukommen lassen (AS 65 in Akt II des BF2). Befragt, ob er wisse, warum seine Tochter ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF2 vor, dass sie krank sei. Sie habe psychische Probleme und habe Angst vor einer weiteren Abschiebung (AS 64 und 74 in Akt II des BF2). Der BF2 habe seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde im Original in Österreich, die restlichen Vorlagen (s. unten) habe er nur in Kopie. Er denke, dass die Originale dieser Dokumente bereits vernichtet worden seien (AS 65 in Akt II des BF2). Der BF2 habe in der Russischen Föderation zuletzt ab XXXX mit seinem älteren Sohn bei seinen Schwiegereltern im Dorf XXXX gelebt, sei aber auch manchmal in sein Elternhaus in XXXX nach Hause gefahren, wo er sein ganzes Leben, zuletzt mit seiner Familie, gewohnt habe, und habe auch die Geschwister der BF1 in der Nähe von XXXX besucht. Sein Vater sei XXXX verstorben, seine Mutter sei XXXX eines „natürlichen Todes“ gestorben. Ein Bruder namens XXXX lebe in XXXX ein Bruder namens XXXX , wo er auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut habe. Er habe selten Kontakt mit diesen. Der BF2 habe bei seinen Schwiegereltern keine Probleme gehabt. Er habe nach seinem Militärdienst als XXXX und dann als XXXX gearbeitet. In den Bergen (gemeint: in XXXX ) habe er dann nicht mehr arbeiten können. Er habe bis circa XXXX gearbeitet. Die BF1 habe in einer staatlichen Schule in XXXX gearbeitet. Es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Auch bei seinen Schwiegereltern habe es alles gegeben (AS 66f in Akt II des BF2). Die BF1 und der BF3 seien seit ungefähr drei Monaten nach XXXX zurückgekehrt. Die BF1 habe ein paar Tage in ihrem Haus gelebt, sonst bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern. Sie würden von der Hilfe ihrer Angehörigen leben, die dort ja alles hätten. Die BF1 suche eine Arbeit. Er habe Kontakt mit ihr und es gehe ihr „normal“. Sie sei freiwillig nach XXXX zurückgekehrt, weil sie bei ihrer Mutter sein habe wollen, der es nicht so gut gehe. Sie habe zurückfahren wollen, da sie „nur“ ein Dublin-Verfahren gehabt habe. Sie habe „auch“ schauen wollen, ob der BF2 gegebenenfalls bei einer Rückkehr noch in Gefahr wäre. Die BF1 sei daheim nach ein paar Tagen zum Verhör zur Polizei mitgenommen worden. Sie sei nach dem BF2 und dem (älteren) Sohn befragt worden. „Sie“ hätten ihr gesagt, ihr Sohn sei in Syrien. „Sie“ hätten ihr gesagt, dass gegen den BF2 „ein Verfahren“ anhängig sei (AS 67f in Akt II des BF2). Nachgefragt erklärte der BF2, dass dies in seinen Problemen begründet liegt, die im XXXX begonnen hätten. Er habe Arabisch gelernt. Im Jahr XXXX habe in XXXX der erste Krieg begonnen und alle, die „eine spezielle Moschee“ besucht hätten, hätten Probleme bekommen. Der BF2 sei immer wieder mitgenommen worden und es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil es Beschwerden gegeben habe, „wir“ würden „schlechte Sachen“ machen. Man habe ihm gesagt, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei oder drei Jahre nirgendwo auffalle. Die „richtigen Probleme“ des BF2 hätten im Jahr XXXX begonnen. Alles davor sei erträglich gewesen. Befragt, warum er erst ungefähr sechs Jahre später ausgereist sei, erklärte der BF2, dass es „kein Geld gegeben“ habe und er keinen Pass machen habe können. Er sei auch krank gewesen und seine Gesundheit sei ihm wichtiger gewesen. Er meine damit die Probleme mit dem Ellbogen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Befragt sei er niemals politisch engagiert gewesen (AS 69 in Akt II des BF2). Der BF2 gab an, wegen Arthritis in Behandlung zu sein, sonst aber keine Beschwerden zu haben. Er sei rechtsfreundlich vertreten, aber er wisse nicht vom wem. Sein (älterer) Sohn wisse das alles. Sie würden dem Vertreter eine Protokollkopie zukommen lassen (AS 65 in Akt römisch zwei des BF2). Befragt, ob er wisse, warum seine Tochter ihrer Ladung zur Einvernahme am selben Tag nicht nachgekommen sei, brachte der BF2 vor, dass sie krank sei. Sie habe psychische Probleme und habe Angst vor einer weiteren Abschiebung (AS 64 und 74 in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 habe seinen Inlandspass und seine Geburtsurkunde im Original in Österreich, die restlichen Vorlagen (s. unten) habe er nur in Kopie. Er denke, dass die Originale dieser Dokumente bereits vernichtet worden seien (AS 65 in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 habe in der Russischen Föderation zuletzt ab römisch 40 mit seinem älteren Sohn bei seinen Schwiegereltern im Dorf römisch 40 gelebt, sei aber auch manchmal in sein Elternhaus in römisch 40 nach Hause gefahren, wo er sein ganzes Leben, zuletzt mit seiner Familie, gewohnt habe, und habe auch die Geschwister der BF1 in der Nähe von römisch 40 besucht. Sein Vater sei römisch 40 verstorben, seine Mutter sei römisch 40 eines „natürlichen Todes“ gestorben. Ein Bruder namens römisch 40 lebe in römisch 40 ein Bruder namens römisch 40 , wo er auf demselben Grundstück ein eigenes Haus gebaut habe. Er habe selten Kontakt mit diesen. Der BF2 habe bei seinen Schwiegereltern keine Probleme gehabt. Er habe nach seinem Militärdienst als römisch 40 und dann als römisch 40 gearbeitet. In den Bergen (gemeint: in römisch 40 ) habe er dann nicht mehr arbeiten können. Er habe bis circa römisch 40 gearbeitet. Die BF1 habe in einer staatlichen Schule in römisch 40 gearbeitet. Es habe keine finanziellen Probleme gegeben. Auch bei seinen Schwiegereltern habe es alles gegeben (AS 66f in Akt römisch zwei des BF2). Die BF1 und der BF3 seien seit ungefähr drei Monaten nach römisch 40 zurückgekehrt. Die BF1 habe ein paar Tage in ihrem Haus gelebt, sonst bei ihrer Mutter oder ihren Geschwistern. Sie würden von der Hilfe ihrer Angehörigen leben, die dort ja alles hätten. Die BF1 suche eine Arbeit. Er habe Kontakt mit ihr und es gehe ihr „normal“. Sie sei freiwillig nach römisch 40 zurückgekehrt, weil sie bei ihrer Mutter sein habe wollen, der es nicht so gut gehe. Sie habe zurückfahren wollen, da sie „nur“ ein Dublin-Verfahren gehabt habe. Sie habe „auch“ schauen wollen, ob der BF2 gegebenenfalls bei einer Rückkehr noch in Gefahr wäre. Die BF1 sei daheim nach ein paar Tagen zum Verhör zur Polizei mitgenommen worden. Sie sei nach dem BF2 und dem (älteren) Sohn befragt worden. „Sie“ hätten ihr gesagt, ihr Sohn sei in Syrien. „Sie“ hätten ihr gesagt, dass gegen den BF2 „ein Verfahren“ anhängig sei (AS 67f in Akt römisch zwei des BF2). Nachgefragt erklärte der BF2, dass dies in seinen Problemen begründet liegt, die im römisch 40 begonnen hätten. Er habe Arabisch gelernt. Im Jahr römisch 40 habe in römisch 40 der erste Krieg begonnen und alle, die „eine spezielle Moschee“ besucht hätten, hätten Probleme bekommen. Der BF2 sei immer wieder mitgenommen worden und es seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, weil es Beschwerden gegeben habe, „wir“ würden „schlechte Sachen“ machen. Man habe ihm gesagt, dass er in Ruhe leben könne, wenn er zwei oder drei Jahre nirgendwo auffalle. Die „richtigen Probleme“ des BF2 hätten im Jahr römisch 40 begonnen. Alles davor sei erträglich gewesen. Befragt, warum er erst ungefähr sechs Jahre später ausgereist sei, erklärte der BF2, dass es „kein Geld gegeben“ habe und er keinen Pass machen habe können. Er sei auch krank gewesen und seine Gesundheit sei ihm wichtiger gewesen. Er meine damit die Probleme mit dem Ellbogen. Er habe starke Schmerzen gehabt. Befragt sei er niemals politisch engagiert gewesen (AS 69 in Akt römisch zwei des BF2). Zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er XXXX einem Bekannten aus der Fahrschule ein Auto verkauft habe. Der Kaufpreis habe XXXX betragen, davon habe der Bekannte XXXX gleich bezahlt, den Rest habe er später abzahlen sollen. Die letzten XXXX habe er nicht mehr bezahlt, er sei verschwunden. Einige Zeit später habe die „normale“ Polizei beim BF2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei nach dem Autokäufer befragt worden. XXXX sei die Polizei wiedergekommen. Am nächsten Tag seien Beamte der Abteilung für Terrorismusbekämpfung erschienen. Er sei zur Polizeistation mitgenommen worden und zum Autokäufer befragt worden. Sie hätten gewollt, dass der BF2 gegen ihn aussage. Der BF2 sei gezwungen worden zu unterschreiben, dass der Käufer mit dem Auto eine Explosion vorbereitet habe und angeblich auch Polizisten dabei getötet worden seien. Der BF2 habe unterschreiben müssen, da sonst alles ihm zugeschoben worden wäre. Er sei dann freigelassen worden. Nachgefragt wisse der BF2 nicht, „warum ausgerechnet er erpresst“ worden sei. Befragt, warum er nicht damals, sondern erst XXXX ausgereist sei, brachte der BF2 vor, dass ihm nach der Unterschrift von den Beamten mehrere Fotos von Personen gezeigt worden seien und er gefragt worden sei, ob er sie kenne. Als er verneint habe, sei ihm gedroht worden, dass sie ihm Drogen unterschieben würden. Er habe gemeint, dass jeder wisse, dass er nicht rauche. Dann hätten „sie“ gemeint, dass sie ihm Waffen unterschieben würden. Sein Bruder habe ihn dann, so glaube der BF2, XXXX freigekauft. Sein Bruder habe viel Geld, er sei wohlhabend, habe ein Geschäft und für ihn sei das kein Problem gewesen. Die BF1 habe ihm von der Höhe der Summe erzählt. Der BF2 sei am „dritten oder vierten“ Tag freigelassen worden. Das Einvernahmezimmer sei ein normaler Raum gewesen, danach seien sie in einen Kellerraum gegangen. Nach seiner Entlassung sei der BF2 krank gewesen und habe Fieber gehabt. Andere Beamte seien wiedergekommen, aber hätten ihn in Ruhe gelassen, da er krank gewesen sei. Dies sei XXXX gewesen. Der BF2 sei zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen. Er habe von den Medikamenten Allergien bekommen. Er habe keine Schmerzen gehabt und sei etwa ein Monat wieder ins Krankenhaus gekommen. Während er dort gewesen sei, habe die BF1 ihm bei einem Besuch gesagt, dass die Polizei ihn suche. Die BF1 habe der Polizei nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei. Zwei oder drei Wochen sei der BF2 nach Hause gegangen. Dies sei im Anfang XXXX gewesen. Er habe immer abwechselnd bei sich, seinen Geschwistern und seinen Eltern übernachtet, dann sei er im XXXX zu seinen Schwiegereltern gegangen. Dies habe auf Nachfrage bis XXXX problemlos funktioniert (AS 69 bis 71 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt, dass dies vier Jahre vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der BF2, dass die Polizei, nachdem sie ihn nicht mehr finden habe können, seinen XXXX mitgenommen habe und nach dem BF2 befragt habe. Die Polizei habe auch ihm angedroht, dass ihm etwas untergeschoben werden könne. Im XXXX habe der Vater des BF2 einen Herzinfarkt erlitten. Die Polizei habe „das ganze Viertel umstellt“, danach sei er verstorben. Ein halbes Jahr später habe seine Mutter einen Schlaganfall gehabt und sei halbseitig gelähmt gewesen. Nochmals befragt erklärte der BF2, dass die Situation schwierig gewesen sei. Er wäre früher ausgereist, aber er habe nicht gewusst, wie er ausreisen könnte. Er habe keine Informationen gehabt. XXXX seien „sie“ zu seinen Brüdern gekommen, hätten aber nichts gefunden und seien wieder gegangen. Zur vorgelegten Zeugenladung (s. unten) wisse der BF2 nicht, worum es da gegangen sei. Die BF1 habe diese übernommen und der BF2 sei nicht hingegangen. Von weiteren Ladungen wisse er nicht (AS 72 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt der Angaben der BF1 in ihrer Erstbefragung, wonach der BF2 das Auto erst im Jahr XXXX verkauft habe, erklärte der BF2, dass sie dies verwechselt haben müsse. XXXX habe er kein Auto gehabt. Das wisse er genau. Auf Vorhalt, dass sein Bruder weiterhin an derselben Wohnadresse in XXXX lebe, sagte der BF2 aus, dass dieser zwar mitgenommen worden, aber nicht so wie der BF2 behandelt worden sei. Auf Nachfrage habe der BF2 alles gesagt, was wichtig sei (AS 73 in Akt II des BF2). Auf Vorhalt, dass der BF2 einerseits angab, mangels Geld nicht früher ausgereist zu sein, andererseits, dass sein Bruder wohlhabend sei, gab der BF2 an, dass dieser gemeinsam mit einem Nachbarn dann geholfen habe (AS 73f in Akt II des BF2). Auf nochmalige Nachfrage, ob er alles angeben habe können, gab der BF2 zu Protokoll, dass er immer die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht woanders in der Russischen Föderation leben, da die Situation dort gleich sei. Die Regierung entführe Menschen. Das könne auch ihm und seinem Sohn XXXX passieren (AS 74 in Akt II des BF2). Auf Nachfrage, warum er nicht nach XXXX geflogen sei, erklärte der BF2, dass seine Tochter der einzige Grund gewesen sei. Dem BF2 selbst sei es egal gewesen (AS 74 in Akt II des BF2).Zu seinen unmittelbaren Ausreisegründen befragt, brachte der BF2 im Wesentlichen vor, dass er römisch 40 einem Bekannten aus der Fahrschule ein Auto verkauft habe. Der Kaufpreis habe römisch 40 betragen, davon habe der Bekannte römisch 40 gleich bezahlt, den Rest habe er später abzahlen sollen. Die letzten römisch 40 habe er nicht mehr bezahlt, er sei verschwunden. Einige Zeit später habe die „normale“ Polizei beim BF2 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei nach dem Autokäufer befragt worden. römisch 40 sei die Polizei wiedergekommen. Am nächsten Tag seien Beamte der Abteilung für Terrorismusbekämpfung erschienen. Er sei zur Polizeistation mitgenommen worden und zum Autokäufer befragt worden. Sie hätten gewollt, dass der BF2 gegen ihn aussage. Der BF2 sei gezwungen worden zu unterschreiben, dass der Käufer mit dem Auto eine Explosion vorbereitet habe und angeblich auch Polizisten dabei getötet worden seien. Der BF2 habe unterschreiben müssen, da sonst alles ihm zugeschoben worden wäre. Er sei dann freigelassen worden. Nachgefragt wisse der BF2 nicht, „warum ausgerechnet er erpresst“ worden sei. Befragt, warum er nicht damals, sondern erst römisch 40 ausgereist sei, brachte der BF2 vor, dass ihm nach der Unterschrift von den Beamten mehrere Fotos von Personen gezeigt worden seien und er gefragt worden sei, ob er sie kenne. Als er verneint habe, sei ihm gedroht worden, dass sie ihm Drogen unterschieben würden. Er habe gemeint, dass jeder wisse, dass er nicht rauche. Dann hätten „sie“ gemeint, dass sie ihm Waffen unterschieben würden. Sein Bruder habe ihn dann, so glaube der BF2, römisch 40 freigekauft. Sein Bruder habe viel Geld, er sei wohlhabend, habe ein Geschäft und für ihn sei das kein Problem gewesen. Die BF1 habe ihm von der Höhe der Summe erzählt. Der BF2 sei am „dritten oder vierten“ Tag freigelassen worden. Das Einvernahmezimmer sei ein normaler Raum gewesen, danach seien sie in einen Kellerraum gegangen. Nach seiner Entlassung sei der BF2 krank gewesen und habe Fieber gehabt. Andere Beamte seien wiedergekommen, aber hätten ihn in Ruhe gelassen, da er krank gewesen sei. Dies sei römisch 40 gewesen. Der BF2 sei zwei bis drei Wochen im Krankenhaus gewesen. Er habe von den Medikamenten Allergien bekommen. Er habe keine Schmerzen gehabt und sei etwa ein Monat wieder ins Krankenhaus gekommen. Während er dort gewesen sei, habe die BF1 ihm bei einem Besuch gesagt, dass die Polizei ihn suche. Die BF1 habe der Polizei nicht gesagt, dass der BF2 im Krankenhaus sei. Zwei oder drei Wochen sei der BF2 nach Hause gegangen. Dies sei im Anfang römisch 40 gewesen. Er habe immer abwechselnd bei sich, seinen Geschwistern und seinen Eltern übernachtet, dann sei er im römisch 40 zu seinen Schwiegereltern gegangen. Dies habe auf Nachfrage bis römisch 40 problemlos funktioniert (AS 69 bis 71 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt, dass dies vier Jahre vor seiner Ausreise passiert sei, erklärte der BF2, dass die Polizei, nachdem sie ihn nicht mehr finden habe können, seinen römisch 40 mitgenommen habe und nach dem BF2 befragt habe. Die Polizei habe auch ihm angedroht, dass ihm etwas untergeschoben werden könne. Im römisch 40 habe der Vater des BF2 einen Herzinfarkt erlitten. Die Polizei habe „das ganze Viertel umstellt“, danach sei er verstorben. Ein halbes Jahr später habe seine Mutter einen Schlaganfall gehabt und sei halbseitig gelähmt gewesen. Nochmals befragt erklärte der BF2, dass die Situation schwierig gewesen sei. Er wäre früher ausgereist, aber er habe nicht gewusst, wie er ausreisen könnte. Er habe keine Informationen gehabt. römisch 40 seien „sie“ zu seinen Brüdern gekommen, hätten aber nichts gefunden und seien wieder gegangen. Zur vorgelegten Zeugenladung (s. unten) wisse der BF2 nicht, worum es da gegangen sei. Die BF1 habe diese übernommen und der BF2 sei nicht hingegangen. Von weiteren Ladungen wisse er nicht (AS 72 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt der Angaben der BF1 in ihrer Erstbefragung, wonach der BF2 das Auto erst im Jahr römisch 40 verkauft habe, erklärte der BF2, dass sie dies verwechselt haben müsse. römisch 40 habe er kein Auto gehabt. Das wisse er genau. Auf Vorhalt, dass sein Bruder weiterhin an derselben Wohnadresse in römisch 40 lebe, sagte der BF2 aus, dass dieser zwar mitgenommen worden, aber nicht so wie der BF2 behandelt worden sei. Auf Nachfrage habe der BF2 alles gesagt, was wichtig sei (AS 73 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Vorhalt, dass der BF2 einerseits angab, mangels Geld nicht früher ausgereist zu sein, andererseits, dass sein Bruder wohlhabend sei, gab der BF2 an, dass dieser gemeinsam mit einem Nachbarn dann geholfen habe (AS 73f in Akt römisch zwei des BF2). Auf nochmalige Nachfrage, ob er alles angeben habe können, gab der BF2 zu Protokoll, dass er immer die Wahrheit gesagt habe. Er könne nicht woanders in der Russischen Föderation leben, da die Situation dort gleich sei. Die Regierung entführe Menschen. Das könne auch ihm und seinem Sohn römisch 40 passieren (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2). Auf Nachfrage, warum er nicht nach römisch 40 geflogen sei, erklärte der BF2, dass seine Tochter der einzige Grund gewesen sei. Dem BF2 selbst sei es egal gewesen (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2). Der BF2 verzichtete auf die Möglichkeit der Erläuterung der Länderfeststellungen (AS 74 in Akt II des BF2).Der BF2 verzichtete auf die Möglichkeit der Erläuterung der Länderfeststellungen (AS 74 in Akt römisch zwei des BF2). Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF2 an, dass er hier – außer seinem Sohn XXXX und seiner Tochter XXXX – keine weiteren Angehörigen habe. Er habe kein Deutschzertifikat. Aber er gehe überall ohne einen Dolmetscher hin. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe viele Bekannte, auch Österreicher (AS 75 in Akt II des BF2).Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF2 an, dass er hier – außer seinem Sohn römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 – keine weiteren Angehörigen habe. Er habe kein Deutschzertifikat. Aber er gehe überall ohne einen Dolmetscher hin. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er habe viele Bekannte, auch Österreicher (AS 75 in Akt römisch zwei des BF2). Das Protokoll der Einvernahme sei schließlich rückübersetzt worden und der BF2 habe keine Einwände gehabt (AS 75 in Akt II des BF2).Das Protokoll der Einvernahme sei schließlich rückübersetzt worden und der BF2 habe keine Einwände gehabt (AS 75 in Akt römisch zwei des BF2). Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen mit folgendem Inhalt vor (AS 77ff in Akt II des BF2):Im Zuge der Einvernahme legte der BF2 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen mit folgendem Inhalt vor (AS 77ff in Akt römisch zwei des BF2): - einen XXXX vor, wonach am XXXX hinsichtlich der Varikosis rechts eine Operation durchgeführt worden sei, - einen römisch 40 vor, wonach am römisch 40 hinsichtlich der Varikosis rechts eine Operation durchgeführt worden sei, -einen Befund des XXXX , wonach hinsichtlich der Arthritis und einer geplanten Synovektomie (Anm.: Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) ein MRT des rechten Ellbogengelenks durchgeführt wurde, -einen Befund des römisch 40 , wonach hinsichtlich der Arthritis und einer geplanten Synovektomie Anmerkung, Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) ein MRT des rechten Ellbogengelenks durchgeführt wurde, -einen Kurzbefund des XXXX , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis Stadium I (seropositiv), Beugekontrakturen beider Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz II, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylapathia humeroradialis bilateral (Anm.: vulgo „Tennisellenbogen“) und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, -einen Kurzbefund des römisch 40 , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis Stadium römisch eins (seropositiv), Beugekontrakturen beider Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz römisch zwei, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylapathia humeroradialis bilateral Anmerkung, vulgo „Tennisellenbogen“) und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, -einen Konsiliarbefund des XXXX hinsichtlich einer Kontrolle nach einer am XXXX erfolgten operativen Teilsynvektomie am rechten Ellenbogen, -einen Konsiliarbefund des römisch 40 hinsichtlich einer Kontrolle nach einer am römisch 40 erfolgten operativen Teilsynvektomie am rechten Ellenbogen, -einen Befund des XXXX zur Kontrolle einer am XXXX erfolgten Teilsynvektomie und Ellbogenarthroskopie, -einen Befund des römisch 40 zur Kontrolle einer am römisch 40 erfolgten Teilsynvektomie und Ellbogenarthroskopie, -einen Befund des XXXX , in welchem eine XXXX am rechten Ellbogen bei bekannter seropositiver rheumatoider Arthritis und laufender Arava-Therapie diagnostiziert wurde, sowie -einen Befund des römisch 40 , in welchem eine römisch 40 am rechten Ellbogen bei bekannter seropositiver rheumatoider Arthritis und laufender Arava-Therapie diagnostiziert wurde, sowie -einen vorläufigen Arztbrief des KH der XXXX , wonach ihm eine arterielle Hypertonie, pos. HP-Gastritis, Hämorrhoiden Gr. I-II, Prostatahypertrophie II, eine ca. 2-3cm große Zysten im linken Leberlappen, Struma uninodosa (Schilddrüsenknoten) links, eine benigne Prostatahyperplasie, status post Synovektomie am rechten Ellbogen und status post Venen-OP bei chronisch venöser Insuffizienz rechts diagnostiziert worden sei. Weiters vorgelegt wurden medizinische Unterlagen von XXXX (AS 95ff in Akt II des BF2). -einen vorläufigen Arztbrief des KH der römisch 40 , wonach ihm eine arterielle Hypertonie, pos. HP-Gastritis, Hämorrhoiden Gr. I-II, Prostatahypertrophie römisch zwei, eine ca. 2-3cm große Zysten im linken Leberlappen, Struma uninodosa (Schilddrüsenknoten) links, eine benigne Prostatahyperplasie, status post Synovektomie am rechten Ellbogen und status post Venen-OP bei chronisch venöser Insuffizienz rechts diagnostiziert worden sei. Weiters vorgelegt wurden medizinische Unterlagen von römisch 40 (AS 95ff in Akt römisch zwei des BF2). Ebenso legte der BF2 ein Konvolut an russischen Unterlagen in Kopie vor (AS 111ff in Akt II des BF2), nämlich eine Zeugenladung für den XXXX , ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll am XXXX , eine Geburtsurkunde, einen Inlandspass, eine Todesurkunde des Vaters, einen medizinischen Befund über eine Ellbogenverletzung vom XXXX und einen medizinischen Befund über eine Arthritis am Ellbogen vor.Ebenso legte der BF2 ein Konvolut an russischen Unterlagen in Kopie vor (AS 111ff in Akt römisch zwei des BF2), nämlich eine Zeugenladung für den römisch 40 , ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll am römisch 40 , eine Geburtsurkunde, einen Inlandspass, eine Todesurkunde des Vaters, einen medizinischen Befund über eine Ellbogenverletzung vom römisch 40 und einen medizinischen Befund über eine Arthritis am Ellbogen vor. 3.
- Am XXXX legte der „ XXXX eine Vertretungsvollmacht für den BF2 vom XXXX vor und teilte gleichzeitig mit, dass XXXX „freiwillig nach XXXX ausgereist sei“ (AS 139ff in Akt II des BF2).3.
- Am römisch 40 legte der „ römisch 40 eine Vertretungsvollmacht für den BF2 vom römisch 40 vor und teilte gleichzeitig mit, dass römisch 40 „freiwillig nach römisch 40 ausgereist sei“ (AS 139ff in Akt römisch zwei des BF2). 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) (AS 239ff in Akt II des BF2).3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) (AS 239ff in Akt römisch zwei des BF2). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF2 würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe seinem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF2 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF2 bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch eine refoulement-schutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation sei nicht gegeben. Der BF2 würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe seinem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von relevanten familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF2 in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF2 bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF2 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Dass die BF1 und XXXX nach XXXX zurückgekehrt seien, ändere nichts an den Fluchtgründen des BF
- Der vom BFA festgestellte Widerspruch des BF2 und der BF1 zum Zeitpunkt des Autoverkaufs spreche für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Ebenso, dass der BF2 vor seiner Ausreise versucht habe, sich in Russland zu verstecken. Der BF2 habe detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und er sei aufgrund der unzweifelhaften Identität auch persönlich glaubwürdig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem wäre der BF2 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage „in Pakistan“ und seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt. Weiters sei der BF2 bereits gut in Österreich integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG (AS 365ff in Akt II des BF2).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF2 durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen angeführt wurde, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Dass die BF1 und römisch 40 nach römisch 40 zurückgekehrt seien, ändere nichts an den Fluchtgründen des BF
- Der vom BFA festgestellte Widerspruch des BF2 und der BF1 zum Zeitpunkt des Autoverkaufs spreche für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Ebenso, dass der BF2 vor seiner Ausreise versucht habe, sich in Russland zu verstecken. Der BF2 habe detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen getätigt und er sei aufgrund der unzweifelhaften Identität auch persönlich glaubwürdig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Zudem wäre der BF2 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage „in Pakistan“ und seiner persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt. Weiters sei der BF2 bereits gut in Österreich integriert. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation in der Russischen Föderation befasse, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG (AS 365ff in Akt römisch zwei des BF2). 4.
- Der Beschwerdeakt des BF2 wurde mit Einlangen am XXXX der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG zugewiesen.4.
- Der Beschwerdeakt des BF2 wurde mit Einlangen am römisch 40 der Gerichtsabteilung römisch 40 des BVwG zugewiesen. 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Rechtsvertreter des BF2 folgende medizinischen Unterlagen vor (OZ 4 des BF2): 4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der Rechtsvertreter des BF2 folgende medizinischen Unterlagen vor (OZ 4 des BF2): - einen Rheumatologie-Kontrollbefund des XXXX , wonach ihm anamnestisch seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, - einen Rheumatologie-Kontrollbefund des römisch 40 , wonach ihm anamnestisch seropositive rheumatoide Arthritis diagnostiziert worden sei, - ein Patientenmerkblatt des XXXX über die stationäre Aufnahme am 24.08.2017 zu einer geplanten Synovektomie am linken Ellbogen, - ein Patientenmerkblatt des römisch 40 über die stationäre Aufnahme am 24.08.2017 zu einer geplanten Synovektomie am linken Ellbogen, - einen CT-Befund des linken Ellbogens vom XXXX , und - einen CT-Befund des linken Ellbogens vom römisch 40 , und - einen MRT-Befund des linken Ellbogens vom XXXX .- einen MRT-Befund des linken Ellbogens vom römisch 40 . 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte „ XXXX für den BF2 Unterlagen und Befunde in Bezug auf seine „seit 2012 bestehende Krankheit“ vor, nämlich einen Kontrollbefund des AKH Wien vom XXXX , wonach am 20.09.2017 eine Synovektomie am linken Ellbogen geplant ist, neun Befunde des XXXX und vom 08.05.2017, wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, Gonarthrose beidseitig, Beugekontrakturen beide Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz II, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylopathia humeroradialis bilateral und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, sowie ein bereits unter OZ 4 vorgelegtes Patientenmerkblatt des XXXX (OZ 5 und OZ 6 des BF2).4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte „ römisch 40 für den BF2 Unterlagen und Befunde in Bezug auf seine „seit 2012 bestehende Krankheit“ vor, nämlich einen Kontrollbefund des AKH Wien vom römisch 40 , wonach am 20.09.2017 eine Synovektomie am linken Ellbogen geplant ist, neun Befunde des römisch 40 und vom 08.05.2017, wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, Gonarthrose beidseitig, Beugekontrakturen beide Ellbögen, chronisch venöse Insuffizienz römisch zwei, arterielle Hypertonie (anamnestisch), Epicondylopathia humeroradialis bilateral und sekundäre Cubitalarthrose beidseitig diagnostiziert worden sei, sowie ein bereits unter OZ 4 vorgelegtes Patientenmerkblatt des römisch 40 (OZ 5 und OZ 6 des BF2). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legte „ XXXX “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 7 des BF2): 4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte „ römisch 40 “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 7 des BF2): - einen Befundbericht des XXXX , wonach eine Implantation einer Endoprothese des Ellbogengelenks vorgenommen worden sei und bei Entlassung eine sonstige sekundäre Arthrose diagnostiziert wurde, sowie - einen Befundbericht des römisch 40 , wonach eine Implantation einer Endoprothese des Ellbogengelenks vorgenommen worden sei und bei Entlassung eine sonstige sekundäre Arthrose diagnostiziert wurde, sowie -zwei Bestätigungen von XXXX , wonach sich dieser wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und außerdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.-zwei Bestätigungen von römisch 40 , wonach sich dieser wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und außerdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. 4.
- Am XXXX reisten die BF1 und der BF3 über den Luftweg wieder in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 35 in Akt III des BF3).4.
- Am römisch 40 reisten die BF1 und der BF3 über den Luftweg wieder in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 35 in Akt römisch drei des BF3). 4.
- Am selben Tag wurden die BF1 und der BF3 in der Sondertransitzone des XXXX bezüglich der Unterkunftnahme in dieser befragt (AS 113f und 155f in Akt III des BF3). Eine amtsärztliche Untersuchung der BF1 und des BF3 ergab, dass diese in gutem Allgemeinzustand seien (AS 145 und 179 in Akt III des BF3). Die Reisepässe der BF1 und des BF3 wurden polizeilich sichergestellt (AS 147ff in Akt III des BF3).4.
- Am selben Tag wurden die BF1 und der BF3 in der Sondertransitzone des römisch 40 bezüglich der Unterkunftnahme in dieser befragt (AS 113f und 155f in Akt römisch drei des BF3). Eine amtsärztliche Untersuchung der BF1 und des BF3 ergab, dass diese in gutem Allgemeinzustand seien (AS 145 und 179 in Akt römisch drei des BF3). Die Reisepässe der BF1 und des BF3 wurden polizeilich sichergestellt (AS 147ff in Akt römisch drei des BF3). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 8 des BF2):4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 “ für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 8 des BF2): - einen XXXX , wonach dem BF2 Hydrops gen. dext. (Anm.: Gelenkserguss), Chondromalazia trochl. fem. dext. Grad IV (Anm.: Knorpelschaden), Laesio men. med. gen. dext. (Anm.: Meniskusverletzung) und eine Bakerzyste am rechten Knie diagnostiziert und behandelt worden sei,- einen römisch 40 , wonach dem BF2 Hydrops gen. dext. Anmerkung, Gelenkserguss), Chondromalazia trochl. fem. dext. Grad römisch vier Anmerkung, Knorpelschaden), Laesio men. med. gen. dext. Anmerkung, Meniskusverletzung) und eine Bakerzyste am rechten Knie diagnostiziert und behandelt worden sei, -ein Befund des XXXX mit den oben unter Punkt 4.
- erwähnten Diagnosen, sowie -ein Befund des römisch 40 mit den oben unter Punkt 4.
- erwähnten Diagnosen, sowie einen Arztbrief des AKH Wien XXXX zu Kontrollbesuchen des BF2 in der Rheumaambulanz vom XXXX mit der jeweiligen Diagnose der rheumatoiden Arthritis.einen Arztbrief des AKH Wien römisch 40 zu Kontrollbesuchen des BF2 in der Rheumaambulanz vom römisch 40 mit der jeweiligen Diagnose der rheumatoiden Arthritis. 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurden der BF2, sein Rechtsvertreter, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am XXXX geladen und der XXXX darüber in Kenntnis gesetzt (OZ 9 des BF2).4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden der BF2, sein Rechtsvertreter, das BFA und die Dolmetscherin zu einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen und der römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt (OZ 9 des BF2). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 12 des BF2):4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 für den BF2 weitere medizinische Unterlagen vor (OZ 12 des BF2): - einen Arztbrief des AKH Wien vom XXXX über einen Besuch der Rheumaambulanz über eine gewünschte Fortführung der Betreuung, - einen Arztbrief des AKH Wien vom römisch 40 über einen Besuch der Rheumaambulanz über eine gewünschte Fortführung der Betreuung, - einen stationären Patientenbrief des AKH Wien vom XXXX über eine Verschiebung der Operation (Anm.: Synovektomie, s. oben Punkt 4.3.) aus Kapazitätsgründen bei Diagnostizierung einer chronischen Polyarthritis, einer essentiellen (primären) Hypertonie und einer sonstigen sekundären Arthrose (Synovitis Ellbogen mit Arthrose links), - einen stationären Patientenbrief des AKH Wien vom römisch 40 über eine Verschiebung der Operation Anmerkung, Synovektomie, s. oben Punkt 4.3.) aus Kapazitätsgründen bei Diagnostizierung einer chronischen Polyarthritis, einer essentiellen (primären) Hypertonie und einer sonstigen sekundären Arthrose (Synovitis Ellbogen mit Arthrose links), - einen -bereits zuvor vorgelegten- stationären Patientenbrief des AKH Wien vom XXXX (s. oben Punkt 4.4.), - einen -bereits zuvor vorgelegten- stationären Patientenbrief des AKH Wien vom römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.), -ein Patientenmerkblatt des AKH Wien vom XXXX über die stationäre Aufnahme am XXXX zwecks Durchführung einer Knie-TEP (Anm.: Totalendoprothese) rechts, -ein Patientenmerkblatt des AKH Wien vom römisch 40 über die stationäre Aufnahme am römisch 40 zwecks Durchführung einer Knie-TEP Anmerkung, Totalendoprothese) rechts, - drei Auszüge aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum XXXX zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - drei Auszüge aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum römisch 40 zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - einen MRT-Befund des XXXX , und - einen MRT-Befund des römisch 40 , und - einen Arztbrief des AKH Wien vom XXXX über einen Kontrollbesuch in der Rheumaambulanz.- einen Arztbrief des AKH Wien vom römisch 40 über einen Kontrollbesuch in der Rheumaambulanz. 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX für den BF2 weitere Unterlagen vor (OZ 13 des BF2): 4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 für den BF2 weitere Unterlagen vor (OZ 13 des BF2): - ein Zertifikat der Caritas vom 30.06.2017 über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1+, - eine Anmeldebestätigung des XXXX zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2, - eine Anmeldebestätigung des römisch 40 zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2, - eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX über einen „Deutschkurs Wintersemester XXXX “, - eine Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 über einen „Deutschkurs Wintersemester römisch 40 “, - eine Bestätigung des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2, sowie - eine Bestätigung des römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2, sowie - eine bereits vorgelegte XXXX (s. oben Punkt 4.4.).- eine bereits vorgelegte römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.). 4.
- Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.4.
- Das BVwG führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF2 und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA ist entschuldigt ferngeblieben. Der BF2 wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Die – zuvor wieder in das Bundesgebiet eingereiste – BF1 erschien unangekündigt zur mündlichen Verhandlung und wurde als Zeugin einvernommen. Der BF2 legte im Rahmen der Verhandlung folgende, medizinischen Unterlagen vor (OZ 14 des BF2): - zwei -zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von XXXX (s. oben Punkt 4.4.), - zwei -zuvor bereits vorgelegte- Bestätigungen von römisch 40 (s. oben Punkt 4.4.), - einen Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum XXXX zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - einen Auszug aus der Ambulanzkartei des Gesundheitszentrum römisch 40 zur diagnostizierten rheumatoiden Arthritis, - einen Befund einer Allgemeinmedizinerin vom XXXX , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, arterielle Hypertonie, Knochenmarksödem med. Tibiakondyl gen. dext., Chondropathie gen. dext., Synovitis, Kubitalarthrose sek., chronisch venöse Insuffizienz und Beugekontrakturen Ellenbogen beidseitig diagnostiziert worden sei und die Betreuung durch den Sohn XXXX notwendig sei, - einen Befund einer Allgemeinmedizinerin vom römisch 40 , wonach dem BF2 rheumatoide Arthritis, arterielle Hypertonie, Knochenmarksödem med. Tibiakondyl gen. dext., Chondropathie gen. dext., Synovitis, Kubitalarthrose sek., chronisch venöse Insuffizienz und Beugekontrakturen Ellenbogen beidseitig diagnostiziert worden sei und die Betreuung durch den Sohn römisch 40 notwendig sei, - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des XXXX (s. oben Punkt 4.2.), - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des römisch 40 (s. oben Punkt 4.2.), - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des Diagnose Zentrum XXXX (s. oben Punkt 4.9.), - einen -bereits vorgelegten- MRT-Befund des Diagnose Zentrum römisch 40 (s. oben Punkt 4.9.), - eine Ambulanzkarte des XXXX , wonach der BF2 sich beschwert habe, dass die Ärzte im AKH Wien nichts für ihn machen würden und er vor einigen Tagen alle Medikamente abgesetzt habe, und - eine Ambulanzkarte des römisch 40 , wonach der BF2 sich beschwert habe, dass die Ärzte im AKH Wien nichts für ihn machen würden und er vor einigen Tagen alle Medikamente abgesetzt habe, und -einen unauffälligen Thoraxbefund des XXXX , (Anlage ./E),-einen unauffälligen Thoraxbefund des römisch 40 , (Anlage ./E), - sowie -bereits vorgelegte- Integrationsunterlagen (s. oben Punkt 4.10.) (Anlage ./F). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erklärte der BF2 im Wege seines Rechtsvertreters, dass seine Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft seien und der BF2 sich bereits gut integriert habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Auszahlungsbelegen für Remunerantentätigkeiten von XXXX über die Gesamtdauer von 407,5 Stunden zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.037,50 (Anm.: entspricht einem Stundenlohn von EUR 5,-) (OZ 15 des BF2).4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erklärte der BF2 im Wege seines Rechtsvertreters, dass seine Fluchtgründe vor dem Hintergrund der Länderberichte glaubhaft seien und der BF2 sich bereits gut integriert habe. Vorgelegt wurde ein Konvolut an Auszahlungsbelegen für Remunerantentätigkeiten von römisch 40 über die Gesamtdauer von 407,5 Stunden zu einem Gesamtbetrag von EUR 2.037,50 Anmerkung, entspricht einem Stundenlohn von EUR 5,-) (OZ 15 des BF2). 4.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG aufgehoben und die Revision zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie „unter einem“ zu führen seien. Da das Verfahren der BF1 vor dem BFA anhängig sei, sei der angefochtene Bescheid des BF2 zu beheben, damit das Asylverfahren „unter einem“ mit dem beim BFA anhängigen Verfahren der BF1 geführt werden könne (OZ 16 des BF2).4.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG aufgehoben und die Revision zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Asylverfahren einer Familie „unter einem“ zu führen seien. Da das Verfahren der BF1 vor dem BFA anhängig sei, sei der angefochtene Bescheid des BF2 zu beheben, damit das Asylverfahren „unter einem“ mit dem beim BFA anhängigen Verfahren der BF1 geführt werden könne (OZ 16 des BF2). 4.
- Mit Schriftsatz XXXX erhob das BFA eine Amtsrevision gegen dieses Erkenntnis und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die vom BVwG dargelegte Interpretation des § 34 AsylG dem Normzweck der Verfahrensbeschleunigung widerspreche (OZ 18 des BF2).4.
- Mit Schriftsatz römisch 40 erhob das BFA eine Amtsrevision gegen dieses Erkenntnis und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die vom BVwG dargelegte Interpretation des Paragraph 34, AsylG dem Normzweck der Verfahrensbeschleunigung widerspreche (OZ 18 des BF2). 4.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erstattete der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Revisionsbeantwortung (OZ 22 des BF2).4.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstattete der BF2 durch seinen Rechtsvertreter eine Revisionsbeantwortung (OZ 22 des BF2). 4.
- Am XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) zur XXXX das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (OZ 25 des BF2).4.
- Am römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) zur römisch 40 das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (OZ 25 des BF2). 5.
- Am XXXX wurden die BF1 und der BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 761ff in Akt IV der BF1; AS 221ff in Akt III des BF3). 5.
- Am römisch 40 wurden die BF1 und der BF3 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 761ff in Akt römisch vier der BF1; AS 221ff in Akt römisch drei des BF3). Die BF1 gab dabei an, dass sie nich