Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2021 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF am 08.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Am 01.10.2017 wurde der BF festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.10.2017 über ihn wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der gefährlichen Drohung Untersuchungshaft verhängt.Am 01.10.2017 wurde der BF festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.10.2017 über ihn wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der gefährlichen Drohung Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), der schweren Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 19 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), der schweren Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) sowie der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und
G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, wurde der Beschwerde des BF vom 18.03.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, wurde der Beschwerde des BF vom 18.03.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten.Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W198 2156828-1/47E, wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 hingegen vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 27.05.2019 um 11:56 Uhr nachweislich zugestellt. Es wurden gegen diese Entscheidung keine Rechtmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 28.11.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit weiterem Bescheid des BFA vom 28.11.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er im Falle des Vollzugs der bekämpften Entscheidung von der Verletzung absoluter Menschenrechte betroffen sei und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel daher effektiv und somit aufschiebend sein müsse. Mit Schreiben vom 30.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt Stein um Mitteilung des nächstmöglichen Entlassungstermins des BF und gab diese mit E-Mail vom 02.01.2020 bekannt, dass die Termine für die bedingte Entlassung bereits abgelehnt worden seien, weshalb das Strafende am 15.03.2021 sei. Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 25.02.2020 um 15:13 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Teilerkenntnis wurden keine Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben, der Spruchpunkt IV des gegenständlichen Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 25.02.2020 um 15:13 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Teilerkenntnis wurden keine Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben, der Spruchpunkt römisch vier des gegenständlichen Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF wurde mit Beschluss eines OLG vom 15.12.2020 mit 15.01.2021 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Am 12.01.2021 wurde der BF im Stande der Strafhaft bezüglich der Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mittels Festnahmeauftrag in ein PAZ eingeliefert. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2021, wurde die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF eintreten. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem der durchsetzbaren Rückkerhentscheidung, seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten, sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der BF stelle aufgrund von schwerwiegender Gewaltstraftaten, zu denen er nicht einsichtig ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Schubhaft sei insbesondere aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF verweigerte die Annahme und die Unterschrift bei der Übernahme. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2021, wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF eintreten. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem der durchsetzbaren Rückkerhentscheidung, seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten, sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der BF stelle aufgrund von schwerwiegender Gewaltstraftaten, zu denen er nicht einsichtig ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Schubhaft sei insbesondere aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF verweigerte die Annahme und die Unterschrift bei der Übernahme. Am 19.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 25.11.2015 einen Asylantrag gestellt habe und dieser erstbehördlich abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid sei binnen offener Frist Beschwerde eingebracht worden. Der BF sei straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden, die jedoch durch das OLG auf 3 Jahre 5 Monate und 14 Tage herabgesetzt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019 sei ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden und ein unbefristetes Einreiseverbort verhängt worden. Gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel eingebracht worden, dass BVwG habe zu W278 2156828-3/16z am 13.08.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung sei bis dato jedoch nicht ergangen, deshalb sei der BF nicht zur Ausreise verpflichtet. Der Grundsatz der des effektiven Rechtsschutzes sei nicht eingehalten worden. Des Weiteren liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei daher unverhältnismäßig. Aus der Tatsache, dass der BF bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne, lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Allenfalls könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass Anordnung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei und die Gründe für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen. Am 19.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den ordentlichen Schubhaftbescheid verwiesen werde. Der BF habe bereits am 04.10.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Es bestehe nach Entscheidung des BVwG darüber hinaus eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und im Beschwerdeverfahren über eine weitere Rückehrentscheidung, die in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden sei, sei ebenfalls vom BVwG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden. Es liege daher jedenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sei ausreiseunwillig und verhalte sich unkooperativ, was sich nicht zuletzt in der Verweigerung der Annahme des Schubhaftbescheides zeige. Der BF zeige keine Reue über seine begangenen Taten. Beantragt wurde
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Außerlandesbringung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, wenn sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und keine ausreichenden sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als er den Großteil seines Aufenthaltes nach der Begehung von Straftaten in Justizanstalten verbrachte. Überdies hat der BF sich durch sein Vorverhalten – wie beweiswürdigend ausführlich begründet – als in einem besonders hohen Maße nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffer 9 wie dargelegt weiterhin gegeben. Gegenüber dem BF, besteht nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Ziffer 3. Vor dem Hintergrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und dem großen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung von Vergewaltigungen ist die Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. In Zusammenschau mit den obigen ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer durchsetzbaren Außerlandesbringung zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der neben seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch anderer Personen tatsachenwidrig beschuldigt und so der Strafverfolgung aussetzt. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Anhaltung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt – trotz der zweifelsfrei vorhandenen finanziellen Mittel von 2400 Euro und der Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder – unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten
2a FPG als verhältnismäßig. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der neben seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch anderer Personen tatsachenwidrig beschuldigt und so der Strafverfolgung aussetzt. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Anhaltung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt – trotz der zweifelsfrei vorhandenen finanziellen Mittel von 2400 Euro und der Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder – unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG als verhältnismäßig. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese zeitnahe aufgrund des gültigen HRZ und der regelmäßig organisierten Charterabschiebungen durchgeführt werden kann. Der BF befindet sich erst seit einer Woche in Schubhaft. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die massive Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten und muss sie daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers – der zuletzt mehr als 3 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte – bestehen keine Zweifel. Es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder Unterkunft nehmen kann, konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Vorbringen, dass der BF nicht zur Ausreise in seine Heimat verpflichtet sei, entspricht nicht den Tatsachen und ist durch die entsprechenden Erkenntnisse des BVwG zweifelsfrei belegt. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 5. Kostenersatz 5.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 5.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2238767.1.00
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