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{'item': 'W278 2238767-1'}

Obsah (17)§ 76§ 22a§ 35§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 13§ 67§§ 52a§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2021 GeschäftszahlW278 2238767-1 SpruchW278 2238767-1/10E, W278 2238767-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 15.01.2021 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 25.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF am 08.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Am 01.10.2017 wurde der BF festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.10.2017 über ihn wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der gefährlichen Drohung Untersuchungshaft verhängt.Am 01.10.2017 wurde der BF festgenommen und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.10.2017 über ihn wegen des Verbrechens der schweren Nötigung sowie der Vergehen der Körperverletzung, der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der gefährlichen Drohung Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), der schweren Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 19 JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), der schweren Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) sowie der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und

§ 13Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, wurde der Beschwerde des BF vom 18.03.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 05.04.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019, Zl. W198 2156828-2/16E, wurde der Beschwerde des BF vom 18.03.2019 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. stattgegeben (Spruchpunkt A.I.) und der angefochtene Bescheid behoben, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. hingegen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt VI. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten.Begründend führte das BVwG aus, dass eine Zuständigkeit des BFA, während eines offenen Beschwerdeverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ sowie für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neuerlich zu prüfen, nicht gegeben und der Bescheid daher entsprechend zu beheben sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. sei dem BFA vor dem Hintergrund der strafbaren Handlungen des BF und der gegen ihn erhobenen Anklage allerdings nicht entgegenzutreten. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, Zl. W198 2156828-1/47E, wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 hingegen vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 27.05.2019 um 11:56 Uhr nachweislich zugestellt. Es wurden gegen diese Entscheidung keine Rechtmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 28.11.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit weiterem Bescheid des BFA vom 28.11.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der BF hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er im Falle des Vollzugs der bekämpften Entscheidung von der Verletzung absoluter Menschenrechte betroffen sei und das dagegen eingebrachte Rechtsmittel daher effektiv und somit aufschiebend sein müsse. Mit Schreiben vom 30.12.2019 ersuchte das BVwG die Justizanstalt Stein um Mitteilung des nächstmöglichen Entlassungstermins des BF und gab diese mit E-Mail vom 02.01.2020 bekannt, dass die Termine für die bedingte Entlassung bereits abgelehnt worden seien, weshalb das Strafende am 15.03.2021 sei. Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 25.02.2020 um 15:13 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Teilerkenntnis wurden keine Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben, der Spruchpunkt IV des gegenständlichen Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 25.02.2020 um 15:13 nachweislich zugestellt. Gegen dieses Teilerkenntnis wurden keine Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben, der Spruchpunkt römisch vier des gegenständlichen Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Der BF wurde mit Beschluss eines OLG vom 15.12.2020 mit 15.01.2021 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Am 12.01.2021 wurde der BF im Stande der Strafhaft bezüglich der Anordnung der Schubhaft vom Bundesamt einvernommen. Am 15.01.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und mittels Festnahmeauftrag in ein PAZ eingeliefert. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2021, wurde die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF eintreten. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem der durchsetzbaren Rückkerhentscheidung, seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten, sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der BF stelle aufgrund von schwerwiegender Gewaltstraftaten, zu denen er nicht einsichtig ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Schubhaft sei insbesondere aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF verweigerte die Annahme und die Unterschrift bei der Übernahme. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.01.2021, wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF eintreten. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem der durchsetzbaren Rückkerhentscheidung, seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten, sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der BF stelle aufgrund von schwerwiegender Gewaltstraftaten, zu denen er nicht einsichtig ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Schubhaft sei insbesondere aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Der BF verweigerte die Annahme und die Unterschrift bei der Übernahme. Am 19.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF am 25.11.2015 einen Asylantrag gestellt habe und dieser erstbehördlich abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid sei binnen offener Frist Beschwerde eingebracht worden. Der BF sei straffällig geworden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden, die jedoch durch das OLG auf 3 Jahre 5 Monate und 14 Tage herabgesetzt worden sei. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019 sei ein Aufenthaltstitel nicht erteilt worden und ein unbefristetes Einreiseverbort verhängt worden. Gegen diese Entscheidung sei ein Rechtsmittel eingebracht worden, dass BVwG habe zu W278 2156828-3/16z am 13.08.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Eine Entscheidung sei bis dato jedoch nicht ergangen, deshalb sei der BF nicht zur Ausreise verpflichtet. Der Grundsatz der des effektiven Rechtsschutzes sei nicht eingehalten worden. Des Weiteren liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei daher unverhältnismäßig. Aus der Tatsache, dass der BF bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne, lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Allenfalls könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. Beantragt werde daher eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass Anordnung der Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei und die Gründe für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen. Am 19.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf den ordentlichen Schubhaftbescheid verwiesen werde. Der BF habe bereits am 04.10.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Es bestehe nach Entscheidung des BVwG darüber hinaus eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und im Beschwerdeverfahren über eine weitere Rückehrentscheidung, die in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden sei, sei ebenfalls vom BVwG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden. Es liege daher jedenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sei ausreiseunwillig und verhalte sich unkooperativ, was sich nicht zuletzt in der Verweigerung der Annahme des Schubhaftbescheides zeige. Der BF zeige keine Reue über seine begangenen Taten. Beantragt wurde

  1. a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
  2. b)festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und
  3. c)den Beschwerdeführer zum Ersatz der entstandenen Aufwand zu verpflichten. Im Verfahren W278 2156828-3 wurde dem BF im Wege seiner Vertretung am 21.01.2021 das aktualisierte LIB Afghanistan zur Stellungnahme zugesandt. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, seine Identität steht fest. Der BF ist nicht Asylwerber. 2. Gegen den BF besteht eine seit 27.05.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Gegen den BF wurde erstbehördlich eine weitere Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 2. Gegen den BF besteht eine seit 27.05.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung betreffend seinem Herkunftsstaat Afghanistan. Gegen den BF wurde erstbehördlich eine weitere Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier – betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – als unbegründet ab. Diese Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.04.2018, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB), der schweren Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB) sowie der Verleumdung (§ 297 Abs. 1 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Nötigung (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 15 Tage verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB), der schweren Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) sowie der Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB) und der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB) sowie der Nötigung (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) unter Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und 15 Tage verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine ehemalige Lebensgefährtin mehrmals an beiden Armen festhielt und vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, obwohl sie versuchte, den BF wegzudrücken, wobei sie Blutungen und Schmerzen im Scheidenbereich erlitt und sie mit der Faust bzw. der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie eine Rötung, eine Blutung im Mundbereich und zwei bis drei Tage Schmerzen erlitt. Zudem bedrohte der BF seine ehemalige Lebensgefährtin damit, dass er zur Polizei gehe und ihren Bruder der Körperverletzung beschuldige, wenn sie ihn verlasse oder Anzeige erstatte sowie damit, dass er Leute damit beauftrage, sie umzubringen, ihr Säure ins Gesicht schütte und seine Freunde ihre zwei kleinen Schwestern entweder ficken, auf die Straße werfen oder verschwinden lassen würden, wenn sie ihn nicht offiziell heirate. Schließlich behauptete der BF in einer seiner Beschuldigtenvernehmungen zu Unrecht, dass die Verletzungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin von deren Bruder verursacht worden seien. Der BF verweigerte die Übernahme des Schubhaftbescheides und die Unterfertigung der Zustellbestätigung. Der BF wurde am 15.01.2021 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss vom 15.12.2020 des OLG XXXX aus der Strafhaft entlassen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Der BF wurde am 15.01.2021 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Beschluss vom 15.12.2020 des OLG römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Der BF ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Die Überwachung der Ausreise des BF ist aus Gründen der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig. 4. Der BF ist in Österreich weder beruflich noch substanziell sozial im Bundesgebiet verankert. Sein Bruder und dessen Familie leben im Bundesgebiet es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF verfügte zuletzt über keine behördliche Meldung außerhalb von Justizanstalten. Er befand sich vor der Anordnung in Schubhaft mehr als drei Jahre lang in Haft. Er verfügt über kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Der BF könnte im Falle seiner Entlassung bei seinem Bruder Unterkunft nehmen. Die Möglichkeit Unterkunftnahme würde den BF nicht am Untertauchen hindern. 5. Der BF ist gesund und haftfähig. 6. Für den BF liegt ein gültiges Heimreisezertifikat (HRZ) vor, seine Abschiebung ist ehebaldigst – mit dem nächstmöglichen Charterflug nach Afghanistan geplant – und realistisch jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich. Es liegen keine Abschiebehindernisse vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX (aktuelle Schubhaft) sowie den weiteren Verwaltungsakten und Gerichtsakten W278 2156828-3, W198 2156828-1, sowie von rezenten Abfragen von IZR, SA, ZMR und der Anhaltdatei. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 (aktuelle Schubhaft) sowie den weiteren Verwaltungsakten und Gerichtsakten W278 2156828-3, W198 2156828-1, sowie von rezenten Abfragen von IZR, SA, ZMR und der Anhaltdatei. 1. Die Staatangehörigkeit und Identität des BF stehen aufgrund der Kopie des im Akt einliegenden HRZ fest. 2. Dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Teilerkenntnis des BVwG W278 2156828-3/6Z vom 25.02.2020 Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 25.02.2020 um 15:13 nachweislich zugestellt. Dass gegen dieses Teilerkenntnis kein Rechtsmittel bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhoben wurde ergibt sich aus dem Kanzleisystem des BVwG. Zusätzlich liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach negativen Abschluss seines Asylverfahrens vor. Mit Erkenntnis, Zl. W198 2156828-1/47E, wies das BVwG die Beschwerde des BF vom 08.05.2017 vollinhaltlich mit der Maßgabe ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung betrage. Dieses Erkenntnis wurde dem BF im Wege seiner Vertretung mittels ERV am 27.05.2019 um 11:56 Uhr nachweislich zugestellt. Aus dem Vorbringen, dass der BF nicht zur Ausreise verpflichtet sei, da über die Beschwerde GZ.: W278 2156828-3 noch nicht entschieden sei, kann somit nichts gewonnen werden, da mit oben angeführten Teilerkenntnis vom 25.02.2020 die Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Dieses Teilerkenntnis wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und der Spruchpunkt des gegenständlichen Bescheids erwuchs in Rechtskraft. 3. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Kopie des Urteils des Strafgerichts. Der BF wurde sowohl wegen mehrerer Verbrechen als auch wegen mehrere Vergehen rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ist aus dem Umstand dass sich der BF auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13.08.2020 nicht tateisichtig zu den von ihm begangenen Straftaten zeigte und er überdies ausführte, dass seine Ex-Frau bereits frühere Ehemänner ähnlicher Straftaten beschuldigt habe, abzuleiten, dass der BF aus seinem bisherigen Verhalten nichts gelernt hat. Auch scheute der BF nicht davor zurück tatsachenwidrig zu behaupten, dass die Verletzungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin von deren Bruder verursacht worden seien. Daraus ist zu erkennen, dass der BF nicht gewillt ist, die Illegalität seines Handelns einzusehen. Insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens ist der BF in einem besonderen Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Dies wird zusätzlich durch den Umstand verstärkt, dass der BF sich nicht kooperationsbereit und ausreisewillig zeigte und sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides, als auch die Unterfertigung der Zustellbestätigung verweigerte. Des Weiteren ist die Überwachung der Ausreise des BF ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – wie bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 25.02.2020, W278 2156828-3/6Z festgestellt - notwendig. Eine Kopie des Beschlusses eines OLG vom 15.12.2020 über die bedingte Entlassung liegt dem Akt ein, aus der Anhaltedatei ergibt sich der Zeitpunkt in Anhaltung in Schubhaft. Die Verweigerung der Übernahme des gegenständlichen Bescheids und der Unterfertigung der Übernahmebestätigung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung. 4. Das Fehlen von beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und es wird dieser Feststellung weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme entgegengetreten. Gegenwärtig verfügt der Beschwerdeführer über Barmittel in Höhe von rund 2400 Euro, die er während seiner Haft verdient hat; Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der BF im Falle seiner Enthaftung bei seinem Bruder Unterkunft nehmen kann, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft. Aus dem Umstand, dass sich der BF mehr als drei Jahre durchgehend in Haft und anschließend in Schubhaft befunden hat ergibt sich, dass die sozialen Anknüpfungspunkte zu seinem Bruder und dessen Familie auf Besuche in Haftanstalten und Telefonate beschränkt waren und sich dadurch jedenfalls keine ausreichende Verankerung im Bundesgebiet ergibt, die den BF vom Untertauchen abhalten würden. Aufgrund der festgestellten fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF, der neben seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und schwerer Nötigung – auch wegen Verleumdung verurteilt wurde, sich im Zuge der Einvernahme nicht ausreisewillig zeigte und sowohl die Übernahme des Schubhaftbescheides als auch die Unterfertigung des Zustellnachweises verweigerte - gelangt das Gericht zu Überzeugung, dass der BF in Freiheit belassen seine zeitnah bevorstehende Abschiebung durch Untertauchen verhindern wird. 5. Gesundheitliche Probleme des BF wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch führt der BF im Zuge seiner Einvernahme am 12.01.2021 ausdrücklich an, dass er gesund sei. 6. Die Kopie des HRZ liegt im Akt ein. Die letzte Charterabschiebung nach Afghanistan wurde im Dezember 2020 erfolgreich durchgeführt. Weitere Charterabschiebung sind regelmäßig ab Februar 2021 geplant. Mit einer Abschiebung des BF ist somit zeitnahe zu rechnen. 2. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 2.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
  3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
  4. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
  5. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten und sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und beruflichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und begründete diese im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und verweist auf die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aufgrund der von ihm begangenen Strafrechtsdelikten und sowie der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und beruflichen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und begründete diese im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und verweist auf die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Den Ausführungen der Behörde wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, dass der BF bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne und sich aus dem Verhalten des BF keine „erhebliche“ Fluchtgefahr ableiten ließe. Es gäbe keine Hinweise, dass der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten möchte. Wie beweiswürdigend ausgeführt kommt das Gericht zum Schluss, dass Fluchtgefahr vorliegt und auch die der Entscheidung zu Grunde gelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinem Bruder, den BF nicht am Untertauchen hindern wird. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall „erhebliche“ Fluchtgefahr vorliegen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da die in Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO gesetzlichen normierte „erhebliche“ Fluchtgefahr – bei Dublin Sachverhalten anzuwenden ist, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Den Ausführungen der Behörde wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, dass der BF bei seinem Bruder Unterkunft nehmen könne und sich aus dem Verhalten des BF keine „erhebliche“ Fluchtgefahr ableiten ließe. Es gäbe keine Hinweise, dass der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten möchte. Wie beweiswürdigend ausgeführt kommt das Gericht zum Schluss, dass Fluchtgefahr vorliegt und auch die der Entscheidung zu Grunde gelegte Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinem Bruder, den BF nicht am Untertauchen hindern wird. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Fall „erhebliche“ Fluchtgefahr vorliegen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da die in Artikel 28, Absatz 2, Dublin-VO gesetzlichen normierte „erhebliche“ Fluchtgefahr – bei Dublin Sachverhalten anzuwenden ist, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund von bereits geplanten Charterrückführungen zeitnah erfolgen kann. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Dies insbesondere da für den BF bereits ein HRZ ausgestellt ist. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 2.
  6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 15.01.2021 abzuweisen.
  7. Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen :

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Außerlandesbringung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, wenn sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und keine ausreichenden sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies umso mehr, als er den Großteil seines Aufenthaltes nach der Begehung von Straftaten in Justizanstalten verbrachte. Überdies hat der BF sich durch sein Vorverhalten – wie beweiswürdigend ausführlich begründet – als in einem besonders hohen Maße nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffer 9 wie dargelegt weiterhin gegeben. Gegenüber dem BF, besteht nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Ziffer 3. Vor dem Hintergrund der Schwere der vom BF begangenen Straftaten sowie seiner mangelnden Einsichtsfähigkeit und dem großen öffentlichen Interesse insbesondere an der Verhinderung von Vergewaltigungen ist die Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten. In Zusammenschau mit den obigen ausführlichen beweiswürdigenden Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer durchsetzbaren Außerlandesbringung zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der neben seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch anderer Personen tatsachenwidrig beschuldigt und so der Strafverfolgung aussetzt. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Anhaltung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt – trotz der zweifelsfrei vorhandenen finanziellen Mittel von 2400 Euro und der Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder – unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten

§ 76Abs.

2a FPG als verhältnismäßig. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der neben seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch anderer Personen tatsachenwidrig beschuldigt und so der Strafverfolgung aussetzt. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Anhaltung erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt – trotz der zweifelsfrei vorhandenen finanziellen Mittel von 2400 Euro und der Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder – unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF begangenen Straftaten

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG als verhältnismäßig. Hinsichtlich der absehbaren Dauer der Schubhaft ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass diese zeitnahe aufgrund des gültigen HRZ und der regelmäßig organisierten Charterabschiebungen durchgeführt werden kann. Der BF befindet sich erst seit einer Woche in Schubhaft. Für die Annahme einer (zukünftigen) unverhältnismäßig langen Anhaltung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die massive Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten und muss sie daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann aufgrund der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers – der zuletzt mehr als 3 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte – bestehen keine Zweifel. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft bei seinem Bruder Unterkunft nehmen kann, konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Das Vorbringen, dass der BF nicht zur Ausreise in seine Heimat verpflichtet sei, entspricht nicht den Tatsachen und ist durch die entsprechenden Erkenntnisse des BVwG zweifelsfrei belegt. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 5. Kostenersatz 5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2238767.1.00

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