Obsah (23)
§ 22a§ 35§ 30§ 7§ 8§ 10§ 3§ 57§ 52§ 46§ 55§ 121§ 76§ 59§§ 52a§ 67Art. 8§ 27§ 9Art. 130§ 13Art. 28§ 12aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2021 GeschäftszahlW150 2238183-1 SpruchW150 2238183-1/10E, W150 2238183-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste spätestens am 07.05.2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage unter Angabe des Geburtsdatums XXXX 1985 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tag der Erstbefragung unterzogen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) reiste spätestens am 07.05.2002 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage unter Angabe des Geburtsdatums römisch 40 1985 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde an diesem Tag der Erstbefragung unterzogen.
- Am 13.06.2002 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (im Folgenden auch: „BAA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen.
- Das Asylverfahren wurde am 14.10.2002
§ 30Asyl
G eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich war. 3. Das Asylverfahren wurde am 14.10.2002
Paragraph 30, AsylG eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich war.
- Am 11.11.2004 beantragte der BF die Fortsetzung des Asylverfahrens.
- Am 12.01.2005 wurde der BF vor dem BAA einvernommen und gab dabei als Geburtsdatum den XXXX 1980 an.
- Am 12.01.2005 wurde der BF vor dem BAA einvernommen und gab dabei als Geburtsdatum den römisch 40 1980 an.
- Mit Bescheid des BAA vom 03.02.2005, Zl. XXXX wies das BAA den Asylantrag
§ 7Asyl
G 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 6. Mit Bescheid des BAA vom 03.02.2005, Zl. römisch 40 wies das BAA den Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.04.2010, Zl. C1 258216-0/2008 im Umfang der Spruchteile I. und II. des Bescheides des BAA
§§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idg
F (AsylG), abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides des BAA wurde
§ 10Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „
§ 10Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (AsylG 2005), wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.“ Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 09.04.2010 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.04.2010, Zl. C1 258216-0/2008 im Umfang der Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BAA
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG), abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides des BAA wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.“ Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem BF am 09.04.2010 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Von April 2010 bis November 2017 lebte der BF in Frankreich.
- Im November 2017 reiste der BF von Italien kommend wieder nach Österreich ein und stellte am 02.12.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am gleichen Tage von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
- Am 24.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 30.01.2018, Zl. XXXX , zugestellt am 01.02.2018, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist am 20.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“).11. Mit Bescheid vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , zugestellt am 01.02.2018, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist am 20.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“).
- Am 15.05.2018 wurde der BF als Fußgänger wegen Nichtbenützens des Schutzwegs gem. § 76 Abs. 6 StVO angezeigt.
- Am 15.05.2018 wurde der BF als Fußgänger wegen Nichtbenützens des Schutzwegs gem. Paragraph 76, Absatz 6, StVO angezeigt.
- Am 23.05.2018 wurde der BF wegen Ordnungsstörungen gem. § 81 Abs. 1 SPG und wegen Schwarzfahrens gem. Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG angezeigt.
- Am 23.05.2018 wurde der BF wegen Ordnungsstörungen gem. Paragraph 81, Absatz eins, SPG und wegen Schwarzfahrens gem. Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG angezeigt.
- Am 20.07.2018 wurde der BF wegen Anstandsverletzungen nach § 1 K-LSiG angezeigt.
- Am 20.07.2018 wurde der BF wegen Anstandsverletzungen nach Paragraph eins, K-LSiG angezeigt.
- Am 28.08.2018 wurde von der LPDion Kärnten, Zl. WA-WK/0263/2018, gegen den BF ein Waffenverbot verhängt.
- Die gegen den oben unter Punkt
- Angeführten Bescheid des vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2018, AZ. W163 2187172-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte das BVwG unter anderem fest, dass der BF in Österreich und der EU keine Familienangehörigen und keine engen sozialen Bindungen und keine persönlichen Beziehungen in Österreich hat. Weiters dass der BF über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, keine Deutschkurse besucht und keine Bildungsmaßnahmen ergriffen hat. Weiters, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist, in Österreich von Leistungen aus der Grundversorgung lebt und nicht erwerbstätig ist. Weiters dass der BF nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei und keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten.
- Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 09.11.2018 (rk 13.11.2018), 079 HV 45/2018a, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 09.11.2018 (rk 13.11.2018), 079 HV 45/2018a, wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 05.06.2019 (rk 12.06.2019), 079 HV 45/2018a, wurde der BF wegen der Vergehen nach § 15 und § 83 Abs. 1 StGB (versuchte Körperverletzung) sowie § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (insg. 320,00 EUR) im Nichteinbringungsfalle 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 05.06.2019 (rk 12.06.2019), 079 HV 45/2018a, wurde der BF wegen der Vergehen nach Paragraph 15 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (versuchte Körperverletzung) sowie Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (insg. 320,00 EUR) im Nichteinbringungsfalle 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Am 19.11.2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen von Organwaltern des Stadtpolizeikommandos Schwechat am dortigen Bahnhof Groß Schwechat angesprochen und in weiterer Folge wegen aggressiven Verhaltens
§ 35Abs. 3 VSt
G festgenommen. Aufgrund seiner Alkoholisierung (1.03 mg/l) konnte er dort nicht niederschriftlich einvernommen werden. Der StA Korneuburg wurde Anzeige gelegt. 19. Am 19.11.2019 wurde der BF wegen des Verdachtes der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen von Organwaltern des Stadtpolizeikommandos Schwechat am dortigen Bahnhof Groß Schwechat angesprochen und in weiterer Folge wegen aggressiven Verhaltens
Paragraph 35, Absatz 3, VStG festgenommen. Aufgrund seiner Alkoholisierung (1.03 mg/l) konnte er dort nicht niederschriftlich einvernommen werden. Der StA Korneuburg wurde Anzeige gelegt.
- Am 30.12.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 03.02.2020, Zl. XXXX , – in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot – wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
- Am 30.12.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 03.02.2020, Zl. römisch 40 , – in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot – wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
- Mit Straferkenntnis vom 28.02.2020 der Landespolizeidirektion NÖ, PK Schwechat, GZ. VStV/919301955005/2019, wurde über den BF wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage
§ 57
FPG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro, im Nichteinbringungsfall 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
§ 121Abs. 1a i
Vm §57 FPG verhängt.21. Mit Straferkenntnis vom 28.02.2020 der Landespolizeidirektion NÖ, PK Schwechat, GZ. VStV/919301955005/2019, wurde über den BF wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage
Paragraph 57, FPG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro, im Nichteinbringungsfall 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit §57 FPG verhängt.
- Mit Urteil des LG Korneuburg vom 14.07.2020 (rk 18.07.2020), 505 HV 108/2019f, wurde der BF wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Mit Urteil des LG Korneuburg vom 14.07.2020 (rk 18.07.2020), 505 HV 108/2019f, wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
- Die gegen den oben unter Punkt
- angeführten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des BF vom 02.07.2020 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020, AZ. W222 2187172-2/4E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs anschließend ebenfalls in Rechtskraft.
- Über den BF wurde vom BFA mit Bescheid vom 04.04.2020., Zl. XXXX , das gelindere Mittel der telefonischen Meldung alle zwei Tage beim BFA zur Sicherung der Abschiebung verhängt, welchem dieser jedoch in der Folge nicht nachkam.
- Über den BF wurde vom BFA mit Bescheid vom 04.04.2020., Zl. römisch 40 , das gelindere Mittel der telefonischen Meldung alle zwei Tage beim BFA zur Sicherung der Abschiebung verhängt, welchem dieser jedoch in der Folge nicht nachkam.
- Am 15.12.2020 wurde der BF im VQ Ossiach auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen und am 16.12.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. XXXX ,
§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.25. Am 15.12.2020 wurde der BF im VQ Ossiach auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen und am 16.12.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss daran wurde mit Mandatsbescheid vom gleichen Tage, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Das BFA begründete seine Entscheidung wie folgt: „A) Verfahrensgang Sie reisten illegal ein und stellten am 07.05.2002 erstmals einen Asylantrag in Österreich, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2005 GZ: XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, GZ C1 258216-0/2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und Sie wurden nach Indien ausgewiesen.Sie reisten illegal ein und stellten am 07.05.2002 erstmals einen Asylantrag in Österreich, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2005 GZ: römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, GZ C1 258216-0/2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und Sie wurden nach Indien ausgewiesen. Am 02.12.2017 stellten Sie ihren
- Asylantrag, welcher vom BFA mit Bescheid vom 30.01.2018 abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung nach Indien wurde erlassen und Ihre Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Sie erhoben neuerlich Beschwerde gegen diese Entscheidung, welche das BVwG mit Erkenntnis vom 15.10.2018 GZ: W163 2187172-1/14E als unbegründet abwies. Am 30.12.2019 stellten sie Ihren
- Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 03.02.2020, in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen erhoben Sie neuerlich Beschwerde, das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, GZ: W222 2187172-2/4E vom 14.09.
- Sie stellten in der Folge am 17.09.2020 ihren nunmehr
- Asylantrag, der mit Bescheid des BFAs vom 12.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wogegen Sie neuerlich Beschwerde erhoben, die aktuell beim BVwG anhängig ist. Gegen Ihre Person besteht ein Waffenverbot vom 28.08.2018 von der LPD Kärnten, unter WA-WK/0263/
- Sie weisen 3 rechtskräftige Verurteilungen auf, und zwar: 01) LG KLAGENFURT 079 HV 45/2018a vom 09.11.2018 RK 13.11.2018 § 107
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.08.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre01) LG KLAGENFURT 079 HV 45/2018a vom 09.11.2018 RK 13.11.2018 Paragraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.08.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) BG INNERE STADT WIEN 013 U 114/2019b vom 05.06.2019 RK 12.06.2019 § 15 StGB § 83
(1)StGB § 125 StGB Datum der (letzten) Tat 06.02.2019 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 23.02.202002) BG INNERE STADT WIEN 013 U 114/2019b vom 05.06.2019 RK 12.06.2019 Paragraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 06.02.2019 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 23.02.2020 03) LG KORNEUBURG 505 HV 108/2019f vom 14.07.2020 RK 18.07.2020 § 107
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 23.11.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre03) LG KORNEUBURG 505 HV 108/2019f vom 14.07.2020 RK 18.07.2020 Paragraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 23.11.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Sie waren zuletzt in XXXX bis zum 14.07.2020 gemeldet, danach waren Sie erst wieder am 08.09.2020 in XXXX gemeldet.Sie waren zuletzt in römisch 40 bis zum 14.07.2020 gemeldet, danach waren Sie erst wieder am 08.09.2020 in römisch 40 gemeldet. Über Ihre Person wurde von der RD Wien das gelindere Mittel der telefonischen Meldung beim BFA verhängt, doch sind Sie dem verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Aus Ihren Unterkünften gibt es unzählige Vorfallsmeldung, die letzte vom 15.12.2020 aus dem VQ Ossiach . Sie wurden am 15.12.2020 im VQ Ossiach auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge ins PAZ Villach verbracht, wo Sie am 16.12.2020 von einem Mitarbeiter des BFA niederschriftlich einvernommen wurden. Sie gaben an, dass Sie gesund sind, keinerlei Dokumente haben, nicht ausreisen wollen, keine Anbindungen in Österreich oder der EU haben, eigentlich nur Papiere bräuchten, um zu arbeiten, egal wo und dass sie nicht zurück nach Indien wollen. Sie würden eine Beratung über eine freiwillige Rückkehr wollen. B) Beweismittel Es wurden folgende Beweismittel herangezogen und gewürdigt: • Bericht der PI Thörl vom 15.12.2020 • Der Inhalt Ihrer Vorverfahren • Das Ergebnis der Registerabfragen vom 15.12.2020 (EKIS, SIS, VIS, ZMR, AJ-Web, SA, KA) ● Ihre Befragung am 16.12.2020 ● Die Vorfallsmeldungen zu Ihrer Person, vor allem jene vom 15.12.2020 aus dem VQ Ossiach • Auszug aus der Zentralen Anhaltedatei vom 16.12.2020. C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben (wann?) einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie weisen insgesamt 3 rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilungen auf und sind somit nicht unbescholten. Sie weigern sich beharrlich auszureisen. Sie stellen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Sie sind hoch mobil. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Es ist ein Asylverfahren anhängig, Sie verfügen über faktischen Abschiebeschutz / die Entscheidung ist noch nicht durchführbar. Sie haben ihren letzten Asylantrag vom … ganz offensichtlich neuerlich missbräuchlich gestellt. Dieser wurde von der 1. Instanz zurückgewiesen und haben Sie dagegen neuerlich Beschwerde erhoben. Das Beschwerde-Verfahren ist beim BVwG anhängig. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie sind nach Österreich illegal eingereist. − Sie stellten bisher vier
(4)Anträge auf internationalen Schutz. − Sie wurden gem. § 107 und 83 StGB rechtskräftig verurteilt und weisen insgesamt− Sie wurden gem. Paragraph 107 und 83 StGB rechtskräftig verurteilt und weisen insgesamt drei
(3)rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. − Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. − Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich absolut beharrlich weigerten, der Ihnen mehrfach rechtskräftig zugestellten Ausreiseaufforderung nachzukommen. − Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie in der Vergangenheit mehrere Meldelücken aufweisen, so zuletzt zwischen 14.07.2020 und 08.09.
- − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können Sie Österreich aus eigenem Entschluss somit nicht legal verlassen. − Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen stellten Sie immer wieder neue Asylanträge, entzogen sich dem gelinderen Mittel, tauchen unter und unternehmen einfach alles, um nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen zu müssen. − Sie haben sich auch nicht um eine Dokumentenausstellung durch die indischen Behörden gekümmert, wonach sie nach neuer Rechtslage gem. § 46 FPG verpflichtet gewesen wären.− Sie haben sich auch nicht um eine Dokumentenausstellung durch die indischen Behörden gekümmert, wonach sie nach neuer Rechtslage gem. Paragraph 46, FPG verpflichtet gewesen wären. − Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie der Ihnen nachweislich zugestellten Ausreiseaufforderung nicht nachkamen, sich dem gelinderen Mittel entzogen und mehrfach straffällig wurden. − Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. − Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich nicht an die österreichischen Gesetze halten. − Auch in Ihren Unterkünften werden Sie immer wieder auffällig, wollen sich nicht an die geltenden Regeln und Vorschriften halten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es sind, trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet – keine familiären Anbindungen hervorgekommen. D) Beweiswürdigung Zu den Feststellungen zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Reisedokumentes steht Ihre Identität nicht fest. Dass Sie in Österreich 3 rechtskräftige Verurteilungen aufweisen, ergibt sich aus der Strafregisterabfrage vom 15.12.
- Dass Sie sich beharrlich weigern auszureisen, ergibt sich aus dem Akteninhalt, aber auch aus Ihren Aussagen und dass Sie hoch mobil sind, ergibt sich aus Ihren Aussagen, aus dem Akteninhalt, aus dem historischen ZMR Auszug. Dass Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, ergibt sich zum einen daraus, dass Sie nunmehr ihren
- Asylantrag stellten, dies in missbräuchlicher Absicht, da Sie keinerlei neuen Gründe vorgebracht haben. Sie missbrauchen dadurch das Asylsystem, wollen eigentlich einen Aufenthaltstitel, der Sie zum Arbeiten ermächtigt, da Sie diesen nicht bekommen können, stellen sie immer wieder neue Asylanträge. Dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, ergibt sich aus Ihrem Verhalten, sie haben ihren
- völlig unbegründeten Asylantrag gestellt, und dies in Missbrauchsabsicht und sich durch diesen missbräuchlichen Asylantrag auch in den Genuss der Grundversorgung gebracht. Welche Verhaltensweisen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ergibt sich unter anderem auch aus § 53 FPG, wobei die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen ist, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Welche Verhaltensweisen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ergibt sich unter anderem auch aus Paragraph 53, FPG, wobei die Aufzählung des Paragraph 53, FPG demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen ist, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. Ihr gesamtes Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass Ihre Asylanträge einen Missbrauch des Asylsystems darstellen. In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und dadurch jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegt. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge – wie in Ihrem Fall, wenn keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, um solche Personen so rasch wie möglich außer Landes zu bringen. In Ihrem konkreten Fall gab es eine Entscheidung nach § 68 AVG.Ihr gesamtes Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass Ihre Asylanträge einen Missbrauch des Asylsystems darstellen. In Zusammenschau der vorzitierten Bestimmungen ergibt sich für die erkennende Behörde unzweifelhaft, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und dadurch jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliegt. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge – wie in Ihrem Fall, wenn keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch desselben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, um solche Personen so rasch wie möglich außer Landes zu bringen. In Ihrem konkreten Fall gab es eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG. Ihr Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines weiteren unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, konnte zwar nicht unter einer der oben genannten Ziffern des § 53 FPG subsumiert werden, ist jedoch jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Art. 8 EMRK sowie unterwandert Ihr Verhalten sowohl das Asylsystem wie auch das Grundversorgungssystem.Ihr Fehlverhalten, nämlich die Stellung eines weiteren unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages, konnte zwar nicht unter einer der oben genannten Ziffern des Paragraph 53, FPG subsumiert werden, ist jedoch jedenfalls geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerläuft auch den Interessen des Artikel 8, EMRK sowie unterwandert Ihr Verhalten sowohl das Asylsystem wie auch das Grundversorgungssystem. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa kann Ihr Verhalten bzw. der Missbrauch des Asyl- und Grundversorgungssystems, den Sie betreiben, niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH steht fest, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Da Sie offensichtlich nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems und des Grundsversorgungssystems) wie auch das Strafgesetzbuch zu achten und beachten, kann die Behörde nur zum Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt und vor allem Ihr Verhalten in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Zudem wurden Sie mehrmals in Anwesenheit eines Dolmetschers nachweislich mündlich belehrt. Dies alles hat Sie aber nicht davon abgehalten, an Ihrem unbegründeten und missbräuchlichen
- Asylantrag festzuhalten. Weiters wurden Sie in Österreich bereits 3 Mal rechtskräftig wegen § 107 bzw. 83 StGB verurteilt.Weiters wurden Sie in Österreich bereits 3 Mal rechtskräftig wegen Paragraph 107, bzw. 83 StGB verurteilt. Zudem sind Sie mittellos, die Mittellosigkeit eines Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).Zudem sind Sie mittellos, die Mittellosigkeit eines Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet vergleiche zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Auch Ihr Verhalten gegenüber anderen Menschen und vor allem Frauen belegt, dass Sie absolut nicht integriert sind, sich nicht an die Vorschriften und Gepflogenheiten halten wollen oder können, ebenso wie die Zahlreichen Vorfallsmeldungen der Unterkünfte belegen, dass Sie „in Ihrer eigenen Welt“ leben und dass von Ihnen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Aus der Zusammenschau dieser Ihrer Verhaltensweisen ist für die entscheidende Behörde jedenfalls belegt, dass Sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, wobei Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Zu den Feststellungen zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt ihrer Verfahren sowie dem Registerabfragen. Zu den Feststellungen zu Ihrem bisherigen Verhalten: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Akteninhaltes Ihrer Verfahren, auf Grund der Registerabfragen und Ihrer Aussagen sowie der Polizeiberichte zu Ihrer Person. Zu den Feststellungen Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Diese Feststellungen wurden auf Grund Ihrer Aussagen am 16.12.2020 sowie des Akteninhaltes und der Registerabfragen und Vorverfahren getroffen. E) Rechtliche Beurteilung
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
§ 59Abs.
5 FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des § 67 FPG darstellen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gilt auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung
Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht bedarf. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags muss der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des Paragraph 67, FPG darstellen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
§ 76Abs.
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
§ 57AVG zu erlassen.
Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei istDie Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a) der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b) der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c) es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffer 1, 1a, 3, 5 und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt. Sie behindern Ihre Außerlandesbringung in mehrfacher Hinsicht, zum einen, da Sie sich nicht um ein Reisedokument ihrer Botschaft bemühten, zum anderen, in dem Sie untertauchten und sich dem gelinderen Mittel entzogen, Meldelücken aufweisen und Ihre Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG verletzten. Weiters besteht eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen Ihre Person und haben Sie sich in der Vergangenheit den Verfahren bereits entzogen durch untertauchen und sind auch dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Sie haben keinerlei familiäre Anbindungen im Bundesgebiet oder in der EU, haben keine Möglichkeit, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, verfügen über keine Existenzmittel und haben sich in der Vergangenheit bereits als unzuverlässig und hoch mobil erwiesen.Sie behindern Ihre Außerlandesbringung in mehrfacher Hinsicht, zum einen, da Sie sich nicht um ein Reisedokument ihrer Botschaft bemühten, zum anderen, in dem Sie untertauchten und sich dem gelinderen Mittel entzogen, Meldelücken aufweisen und Ihre Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzten. Weiters besteht eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen Ihre Person und haben Sie sich in der Vergangenheit den Verfahren bereits entzogen durch untertauchen und sind auch dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Sie haben keinerlei familiäre Anbindungen im Bundesgebiet oder in der EU, haben keine Möglichkeit, einer legalen Beschäftigung nachzugehen, verfügen über keine Existenzmittel und haben sich in der Vergangenheit bereits als unzuverlässig und hoch mobil erwiesen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da auf Grund der Tatsache, dass in Ihrem Fall eine Geburtsurkunde bzw. eine Kopie davon vorliegt, mit der zeitnahen Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist, und Sie damit innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftfristen abgeschoben werden können. Weiters können Sie jederzeit aus eigenem sich zur freiwilligen Ausreise entschließen, und so ihrem Ausreiseauftrag nachkommen, und so aus eigenem Ihre Zeit in Haft verkürzen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben sich in der Vergangenheit mehrfach als unzuverlässig erwiesen, sind höchst mobil und weigern sich absolut beharrlich, Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, im Gegenteil, sie unternehmen alles, um im Schengenraum und in Österreich verbleiben zu können.
§ 67Abs.
1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Wie oben bereits zu den Feststellungen zu Ihrer Person ganz ausführlich dargelegt, ist in Zusammenschau Ihrer Verhaltensweisen für die erkennende Behörde jedenfalls belegt, dass Sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, wobei Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Für die erkennende Behörde ist aber auf Grund der Tatsache, dass Sie ihren Asylantrag in ausschließlicher Missbrauchsabsicht stellten klar, dass Sie nicht der Aufnahmerichtlinie unterliegen, sondern der Rückführungsrichtlinie, da eben Ihr Antrag in Österreich aus reiner Missbrauchsabsicht gestellt wurde, da Sie zuvor bereits 3 Asylanträge gestellt haben, welche allesamt negativ entschieden wurden und Sie sich einfach beharrlich weigern, auszureisen. Zudem wurden Sie aber in Österreich bereits 3 Mal rechtskräftig verurteilt, wie sich aus der SA Abfrage klar ergibt. Dieser Ansicht folgend – dass Sie der RückführungsRL unterliegen und nicht der AufnahmeRL - wäre für eine Schubhaftverhängung Verhältnismäßigkeit und Fluchtgefahr ausreichend, doch ist die erkennende Behörde in Ihrem Fall auch überzeugt, dass sie eine erhebliche, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen sowie sowohl das Asylsystem als auch das Grundversorgungssystem missbräuchlich in Anspruch genommen haben und nach wie vor in Anspruch nehmen und auch weiterhin Personen bedrohen werden bzw. am Körper verletzen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie weisen 3 rechtskräftige Verurteilungen auf, und zwar: 01) LG KLAGENFURT 079 HV 45/2018a vom 09.11.2018 RK 13.11.2018 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.08.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) BG INNERE STADT WIEN 013 U 114/2019b vom 05.06.2019 RK 12.06.2019 § 15 StGB § 83
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 06.02.2019 Geldstrafe von 80 Tags zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 23.02.2020 03) LG KORNEUBURG 505 HV 108/2019f vom 14.07.2020 RK 18.07.2020 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 23.11.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Daher liegt in Ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.Paragraphen 67, FPG und 76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG vor. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, waren hoch mobil, verweigern beharrlich die Ausreise, stellen immer wieder neue – unbegründete – Folgeanträge, tauchten in den Untergrund ab, entzogen sich dem gelinderen Mittel, weshalb das BFA in Ihrem Fall kein gelinderes Mittel verhängen konnte, sondern mit der Verhängung der Schubhaft vorgehen musste. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben an, dass Sie gesund sind, wurden auch bereits von einem Amtsarzt untersucht, der Ihre Haftfähigkeit festgestellt hat. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ 26. Am 17.12.2020 gab der BF an, in einen Hungerstreik getreten zu sein, den er dann am 19.12.2020 wieder beendete. 27. Gegen den oben unter Punkt 25. angeführten und verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA erhob der BF am 19.12.2020 Beschwerde an das BVwG im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, der Diakonie – Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, und führte dabei im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant aus, dass der BF Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz sei, sich in Grundversorgung befinde und bis auf eine Lücke zwischen 14.07.2020 und 08.09.2020 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Die Verhängung der Schubhaft komme nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Betracht.
Art. 8Abs.
3 lit. e Aufnahme-RL setze die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend erhebliche Gefahr vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung vorliege habe daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen Mit Verweis auf § 67 FPG sei klargestellt, dass dabei nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen, der Behörde komme Begründungsaufwand zu. Bei der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstande die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, das bloße Stellen eines Antrages dürfe keinesfalls für sich genommen die Inhaftierung rechtfertigen. Die belangte Behörde habe lediglich Verurteilungen – lediglich bedingte Haftstrafen und Geldstrafen - angeführt, ohne sich mit dem konkreten Verhalten des BF auseinanderzusetzen. Der BF habe sich zudem seit über einem Jahr wohlverhalten. Er stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit das. Die Verhängung der Schubhaft komme nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Betracht.
Artikel 8
, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setze die Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend erhebliche Gefahr vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Prüfung, ob eine derartige Gefährdung vorliege habe daher nach einem äußerst strengen Maßstab zu geschehen Mit Verweis auf Paragraph 67, FPG sei klargestellt, dass dabei nur Fälle schwerer Kriminalität erfasst werden sollen, der Behörde komme Begründungsaufwand zu. Bei der Gefährdungsprognose sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstande die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dies habe die belangte Behörde unterlassen, das bloße Stellen eines Antrages dürfe keinesfalls für sich genommen die Inhaftierung rechtfertigen. Die belangte Behörde habe lediglich Verurteilungen – lediglich bedingte Haftstrafen und Geldstrafen - angeführt, ohne sich mit dem konkreten Verhalten des BF auseinanderzusetzen. Der BF habe sich zudem seit über einem Jahr wohlverhalten. Er stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit das. Zudem sei keine Verhältnismäßigkeit gegeben, es fehle die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Zeitraum das Asylverfahren des BF abgeschlossen sei. Weiters liege keine Fluchtgefahr vor, der BF sei zuletzt im VQ Ossiach gemeldet gewesen und sei dort aufhältig und greifbar gewesen, er sei dort auch festgenommen worden. Der BF habe immenses Interesse an der Fortführung des Verfahrens und werde nicht untertauchen. Er habe Anspruch auf Grundversorgung und es wäre selbst bei Fluchtgefahr die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auszusprechen, dass die Anordnung und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie Kostenersatz.
- Mit Vorlageschreiben vom 30.12.2020 legte das BFA in elektronischer Form auszugsweise den Verfahrensakt vor und führte dabei aus wie folgt: „Der Fremde reiste illegal ein und stellten am 07.05.2002 erstmals einen Asylantrag in Österreich, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2005 GZ: XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, GZ C1 258216-0/2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und er wurde nach Indien ausgewiesen.„Der Fremde reiste illegal ein und stellten am 07.05.2002 erstmals einen Asylantrag in Österreich, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.02.2005 GZ: römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.04.2010, GZ C1 258216-0/2008 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und er wurde nach Indien ausgewiesen. Am 02.12.2017 stellte er seinen
- Asylantrag, welcher vom BFA mit Bescheid vom 30.01.2018 abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen und seine Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Er erhob neuerlich Beschwerde gegen diese Entscheidung, welche das BVwG mit Erkenntnis vom 15.10.2018 GZ: W163 2187172-1/14E als unbegründet abwies. Am 30.12.2019 stellten er seinen
- Asylantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 03.02.2020, in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dagegen erhob er neuerlich Beschwerde, das BVwG wies die Beschwerde als unbegründet ab, GZ: W222 2187172-2/4E vom 14.09.
- Er stellte in der Folge am 17.09.2020 seinen nunmehr
- Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.10.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wogegen er neuerlich Beschwerde erhob, die aktuell beim BVwG anhängig ist. Gegen den Fremden besteht ein Waffenverbot vom 28.08.2018 von der LPD Kärnten, unter WA-WK/0263/
- Er weist 3 rechtskräftige Verurteilungen auf, und zwar: 01) LG KLAGENFURT 079 HV 45/2018a vom 09.11.2018 RK 13.11.2018 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 13.08.2018 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) BG INNERE STADT WIEN 013 U 114/2019b vom 05.06.2019 RK 12.06.2019 § 15 StGB § 83
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 83,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB 03) LG KORNEUBURG 505 HV 108/2019f vom 14.07.2020 RK 18.07.2020 § 107
(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 23.11.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Er war zuletzt in XXXX bis zum 14.07.2020 gemeldet, danach war er erst wieder am 08.09.2020 in XXXX gemeldet.Er war zuletzt in römisch 40 bis zum 14.07.2020 gemeldet, danach war er erst wieder am 08.09.2020 in römisch 40 gemeldet. Über seine Person wurde von der RD Wien das gelindere Mittel der telefonischen Meldung beim BFA verhängt, doch ist er dem verhängten gelinderen Mittel nicht nachgekommen. Aus Ihren Unterkünften gibt es unzählige Vorfallsmeldung, die letzte vom 15.12.2020 aus dem VQ Ossiach . Er wurde am 15.12.2020 im VQ Ossiach auf Grund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge ins PAZ Villach verbracht, wo er am 16.12.2020 von einem Mitarbeiter des BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Er gab an, dass er gesund ist, keinerlei Dokumente hat, nicht ausreisen will, keine Anbindungen in Österreich oder der EU hat, eigentlich nur Papiere bräuchte, um zu arbeiten, egal wo und dass er nicht zurück nach Indien wolle und er würde eine Beratung über die freiwillige Rückkehr wollen. HRZ Verfahren: Seitens des BFA wurde bei den indischen Behörden ein HRZ für den Fremden beantragt, eine Kopie der Geburtsurkunde ist vorhanden und wird regelmäßig urgiert, die Geburtsurkunde wurde im HRZ Verfahren nachgereicht. Der Fremde stellte auch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und zog diesen aber ohne Angaben von Gründen wieder zurück. Zu den Behauptungen in der Schubhaftbeschwerde: Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Fremde die Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden würde, so darf auf die rechtskräftigen Verurteilungen sowie das anhängige Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg 51 BAZ 726/19x verwiesen werden. Auch auf die zahlreichen Vorfallsmeldungen der Unterkunftgeber wird verwiesen und nicht zuletzt auf die Tatsache, dass der Fremde durch Stellung immer wieder neuer – unbegründeter – Asylanträge das Asylsytem massiv missbraucht. Dauer des Asylverfahrens: Wenn behauptet wird, dass die Dauer des anhängigen Asylverfahrens nicht absehbar ist, so darf dem entgegen gehalten werden, dass das Asylverfahren beim BVwG anhängig ist und sich der Fremde in Schubhaft befindet, so dass es zu einer beschleunigten Abwicklung kommen wird, zumal es sich um den 3. Folgenatrag des Fremden handelt. Nichtvorliegen von Fluchtgefahr: Der Fremde entzog sich bereits in Wien dem gelinderen Mittel. Er lebte auch im Untergrund, wurde bereits 3 Mal rechtskräftig verurteilt und würde alles unternehmen, um in Europa verbleiben und nicht nach Indien zurückkehren zu müssen. Er versuchte auch, durch Hungerstreik aus der Schubhaft zu gelangen, da aber die Heilbehandlung angeordnet wurde, hat er den Hungerstreik aus eigenem aufgegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
- den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 57,40 € Gebühren Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 368,80 € Gebühren Summe der Gesamtgebühren € 426.20 Summe“
- Am 04.01.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin statt. Der BF wurde über die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht belehrt und gab an, gesund und verhandlungsfähig zu sein und nicht regelmäßig Medikamente zu nehmen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: siehe oben. Da dem erkennenden Richter im Verlaufe der Verhandlung Zweifel an der uneingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des BF kamen, bestellte er den Polizeiamtsarzt, um den BF hinsichtlich seiner Verhandlungs- und Haftfähigkeit zu untersuchen. Der Polizeiamtsarzt stellte nach einer ca. 20 Minuten dauernden Untersuchung fest, dass der BF sowohl verhandlungs- als auch haftfähig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Der oben dargelegte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Der volljährige BF ist indischer Staatsangehöriger, nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Die Muttersprache des BF ist Punjabi. Er spricht auch etwas Deutsch Der BF ist gesund. Er ist volljährig. Der BF verfügt über keine Reisedokumente. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ging bislang weder in Österreich noch sonst in Staaten der EU einer legalen Erwerbstätigkeit nach. 1.
- Der BF stellte in Österreich erstmals am 07.05.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, worüber am 09.04.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, es wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz in Österreich gewährt, sondern eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Danach war er für die österreichischen Behörden nicht auffindbar. Er hat von April 2010 bis November 2017 in Frankreich gelebt. Der BF reiste im November 2017 von Italien kommend wieder nach Österreich ein und stellte am 02.12.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz über den in zweiter Instanz am 15.10.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde, kein subsidiärer Schutz gewährt wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von zwei Wochen für seine freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Dem kam der BF nicht nach, sondern stellte am 30.12.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten am 03.02.2020 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot erstinstanzlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF am 02.07.2020 Beschwerde an das BVwG und war danach von 14.07.2020 bis 08.09.2020 und danach wieder ab 09.09.2020 nicht meldeamtlich gemeldet und somit für die Behörden nicht greifbar. Dazwischen, am 04.04.2020 wurde mit Mandatsbescheid des BFA zur Sicherung der Abschiebung dem BF eine zweitägige telefonische Meldeverpflichtung auferlegt. Der er nicht nachkam. Am 14.09.2020, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Erst am 18.09.2020 kam der BF wieder seiner meldeamtlichen Meldeverpflichtung nach, war aber wieder von 30.09.2020 an ohne meldeamtliche Meldung und somit für die Behörde nicht greifbar. Erst ab 03.12.2020 war der BF wieder meldeamtlich im XXXX gemeldet, wo er am 15.12.2020 festgenommen wurde. Der BF reiste im November 2017 von Italien kommend wieder nach Österreich ein und stellte am 02.12.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz über den in zweiter Instanz am 15.10.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde, kein subsidiärer Schutz gewährt wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und eine Frist von zwei Wochen für seine freiwillige Ausreise gesetzt wurde. Dem kam der BF nicht nach, sondern stellte am 30.12.2019 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten am 03.02.2020 in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot erstinstanzlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob der BF am 02.07.2020 Beschwerde an das BVwG und war danach von 14.07.2020 bis 08.09.2020 und danach wieder ab 09.09.2020 nicht meldeamtlich gemeldet und somit für die Behörden nicht greifbar. Dazwischen, am 04.04.2020 wurde mit Mandatsbescheid des BFA zur Sicherung der Abschiebung dem BF eine zweitägige telefonische Meldeverpflichtung auferlegt. Der er nicht nachkam. Am 14.09.2020, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Erst am 18.09.2020 kam der BF wieder seiner meldeamtlichen Meldeverpflichtung nach, war aber wieder von 30.09.2020 an ohne meldeamtliche Meldung und somit für die Behörde nicht greifbar. Erst ab 03.12.2020 war der BF wieder meldeamtlich im römisch 40 gemeldet, wo er am 15.12.2020 festgenommen wurde. 1.
- Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:- Der BF hat seinerzeit
(2002)in Österreich einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Danach ist der BF nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien nachgekommen
(2007), sondern ist untergetaucht und hat sich bis 2010 illegal im Schengenraum aufgehalten. 1.3. Die Anordnung der Schubhaft ist allein dem bisher gesetzten Verhalten des BF zuzurechnen, nämlich:, - Der BF hat seinerzeit
(2002)in Österreich einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig negativ entschieden wurde. Danach ist der BF nicht seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien nachgekommen
(2007), sondern ist untergetaucht und hat sich bis 2010 illegal im Schengenraum aufgehalten. - Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt mehrfach strafgerichtlich vorbestraft, er wurde bereits zweimal wegen der Delikte der gefährlichen Drohung strafgerichtlich verurteilt. Das erste Mal, weil er am 13.08.2018 in Klagenfurt im EKZ Südpark einen Ordnungsbeamten des Magistrates Klagenfurt, der sich in Ausübung seines Dienstes befand, mit den Worten: „Wenn ich dich treffe privat, ohne Uniform, ich schwöre ich bringe dich um!“ bedrohte und diesen dadurch in Furcht und Unruhe versetzte. - Das zweite Mal, weil er 1.) am 28.10.2019 in Mannswörth eine Billa-Mitarbeiterin durch die sinngemäße Äußerung: wenn sie ihn noch mal wegschicke, dann werde er sie schlagen, 2.) am 30.10.2019 in Mannswörth eine Billa-Mitarbeiterin durch die Äußerung: „Gott wird euch alle bestrafen“ und dazu zuerst seine Hände derart hielt, als ob er ein Maschinengewehr in der Hand halten würde und Schussgeräusche dazu nachahmte und in weiterer Folge seine Faust ballte als ob er ein Messer halten würde und Schnittbewegungen an den Unterarmen andeutete, 3.) am 23.11.2019 in Wien eine Frau durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie schlagen und umbringen sowie dem gleichzeitigen Zeigen eines Metallringes, den er wie einen Schlagring hielt, jeweils gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht hat um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. - Die dritte strafgerichtliche Verurteilung des BF erfolgte wegen einer Sachbeschädigung und einer versuchten Körperverletzung an einem Sicherheitsbediensteten im Einkaufszentrum Wien Mitte am 06.02.2019 in Wien. - es gab mehrere Anzeigen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen verschiedenster Art (Ordnungsstörung, aggressives Verhalten, StVO, etc.), besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang das Straferkenntnis der LPDion NÖ vom 28.02.2020, GZ. VStV/919301955005/2019, mit dem über den BF wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage
§ 57
FPG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro, im Nichteinbringungsfall 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
§ 121Abs. 1a i
Vm §57 FPG verhängt wurde.- es gab mehrere Anzeigen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen verschiedenster Art (Ordnungsstörung, aggressives Verhalten, StVO, etc.), besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang das Straferkenntnis der LPDion NÖ vom 28.02.2020, GZ. VStV/919301955005/2019, mit dem über den BF wegen Verstoßes gegen die Wohnsitzauflage
Paragraph 57, FPG eine Geldstrafe von 2.000,- Euro, im Nichteinbringungsfall 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe
Paragraph 121, Absatz eins a, in Verbindung mit §57 FPG verhängt wurde. - Der BF ist nicht ausreisewillig, sondern gibt an, in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu wollen. - Dem BF wurde von der belangten Behörde bereits ein Mal als gelinderes Mittel eine telefonische Meldeverpflichtung aufgetragen, der er nicht nachgekommen ist. 1.
- Es bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung und es besteht aktuell erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF. 1.
- Die aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Bundesregierung schränken die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ein.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX, den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 29.12.2020 sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.01.2021.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. römisch 40 , den vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, der Anhaltedatei und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde vom 29.12.2020 sowie den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.01.
- 2.
- An der indischen Staatsangehörigkeit des BF bestanden nie Zweifel. Die Feststellung, dass der BF über kein Dokument verfügt, das ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, ergibt sich aus dem Verfahren sowie dem Vorverfahren und ist unstrittig. Seine Sprachkenntnisse beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den vorangegangenen Verfahren und in der vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellung zu der rechtskräftigen Entscheidung im den Asylverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt. 2.
- Eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde bis dato nie behauptet, ebenso wenig familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine de facto Mittellosigkeit ergibt sich aus der Anhaltedatei. Hätte andernfalls der BF erklärt, eine Sicherheitsleistung erlegen zu wollen, so erschiene dies wenig glaubhaft, da er diesfalls nicht erklären könnte welcher legalen Herkunft dieser Betrag sein sollte. 2.4 Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus seinem Untertauchen nach Erhalt des ersten negativen Asylbescheides 2007 und dem Untertauchen unmittelbar nach seiner Beschwerde gegen den zweiten negativen Asylbescheid. Der BF zeigte sich im Zuge seiner Einvernahme vor dem BVwG am 04.01.2020 zu keiner der ihm vorgehaltenen Gesetzesverstöße schuldeinsichtig. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG entstandenen Eindruck, den eigenen Angaben des BF, dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten und dem Fehlen anderslautender medizinischer Befunde. 2.
- Das Vorliegen einer Covid-19 Pandemie und die dazu ergangenen Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sind notorisch. Die Pandemie wurde von der WHO am 11.03.2020 ausgerufen. Innerstaatliche Einschränkungen welche die Vollziehung der Schubhaft in Österreich einschränken, sind durch die aktuell geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie nicht gegeben. 2.
- Die übrigen Fakten ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Dazu die Materialien des Gesetzgebers: Zu Abs. 2a:Zu Absatz 2 a, : Nach geltender Rechtslage ist eine Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherstellung einer Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zulässig, sofern dies wegen Fluchtgefahr notwendig ist, außerdem die Haft verhältnismäßig ist und sich der Haftzweck mit einem gelinderen Mittel nicht wirksam verwirklichen lässt. Eine "Fluchtgefahr"
§ 76Abs.
3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Eine "Fluchtgefahr"
Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft
höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Abs. 2a ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Abs. 2a ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte.Auf eine etwaige Straffälligkeit des Fremden wird nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich abgestellt. Es ist daher angezeigt, nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH explizit zu normieren, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben anderen Faktoren auch das bisherige strafrechtliche Fehlverhalten des Fremden zu berücksichtigen ist, insbesondere, ob sich aufgrund der Schwere der Straftaten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Klarzustellen ist, dass der vorgeschlagene Absatz 2 a, ein strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden nicht zu einer notwendigen Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft macht. Vielmehr ergibt sich aus dem Wort "auch" und der Bezugnahme auf ein "allfälliges" strafrechtliches Fehlverhalten, dass bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur einem strafrechtlichen Fehlverhalten, sondern auch anderen Faktoren Bedeutung zukommen kann. Ebenso wenig ist aus Absatz 2 a, ein Umkehrschluss des Inhalts zu ziehen, dass über einen Fremden, dem keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen zur Last liegen, anstelle der Schubhaft nur mehr ein gelinderes Mittel angeordnet werden dürfte. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
- Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom
- Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom
- Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6, Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 : In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom
- Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Art. 28Abs.
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
- Juni 2013, 2012/21/0114 und vom
- August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom
- September 2010, 2007/21/0432). Z 2:Ziffer 2 : Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen. Z 3:Ziffer 3 : Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom
- Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom
- August 2007, 2006/21/0027). Z 4:Ziffer 4 : Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
- November 2011, 2010/21/0514). Z 5:Ziffer 5 : Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom
- August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH
- Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom
- Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3, Z 6:Ziffer 6 : berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN). Z 7:Ziffer 7 : Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom
- Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). Z 8:Ziffer 8 : Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom
- August 2010, 2010/21/0234). § 76 Abs. 3 Z 8 stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sein kann. Dies gilt nicht nur für die Verletzung der bisher ausdrücklich genannten Meldepflichten, sondern auch für die Missachtung des § 38b SPG. Es ist daher sachgerecht, diese Bestimmung in die Aufzählung aufzunehmen.Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, stellt klar, dass die Verletzung von Meldepflichten ein Anhaltspunkt für das Vorl