RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2021 GeschäftszahlW170 2204097-1 SpruchW170 2204097-1/45E, W170 2204097-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert bzw. zu konvertieren geplant habe und ihm deshalb Verfolgung drohe.
- Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für ihre freiwillige Ausreise bestimmt. Weiters wurde ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 31.10.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt das Vorbringen sei unplausibel und realitätsfremd, die vom Beschwerdeführer angeführten Beweggründe sich für das Christentum zu interessieren seien zudem oberflächlich und ohne Substanz. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2018 zugestellt.
- Mit am 10.08.2018 bei der Behörde eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit vollem Eifer und Engagement den Taufvorbereitungskurs absolviert und die Taufe vollzogen und habe offiziell seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Wegen des tatsächlich erfolgten Abfalls vom Islam und der Konversion zum Christentum sei der Beschwerdeführer im Iran bedroht und verfolgt. Auch seine medizinisch dokumentierte schlechte psychische Verfassung solle berücksichtigt werden.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 23.08.2018 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden am 16.09.2021 sowie am 02.12.2021 mündliche Verhandlungen durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, welcher der Volksgruppe der Perser angehört. Seine Muttersprache ist Farsi, er spricht auch Türkisch sowie ein wenig Englisch und Deutsch. Seine Identität steht fest. 1.
- Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 28.10.2016, 39 Hv 130/16g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 28.10.2016, 39 Hv 130/16g, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 05.07.2017, 1 U 41/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Perg vom 05.07.2017, 1 U 41/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB verurteilt. Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 11.12.2017, 39 Hv 146/17m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1
- Fall StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 11.12.2017, 39 Hv 146/17m, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins,
- Fall StGB verurteilt. 1.
- Der Beschwerdeführer begann im Dezember 2016 den Taufvorbereitungskurs in der Pfarre Linz-St. Markus zu besuchen, von September bis November 2017 besuchte er die Taufvorbereitungskurse in der Stadtpfarre Linz, da der Pfarrassistenz der Pfarre St. Markus ein Sabbatical einlegte und die Zuständigkeit für den Taufvorbereitungskurs insoweit übertragen wurde. In der Stadtpfarre Linz empfing der Beschwerdeführer am 18.11.2017 die Sakramente der Taufe und der Firmung. Von 2017 bis 2019 besuchte der Beschwerdeführer regelmäßig die Messe in Hartkirchen und half dem dortigen Mesner bei manuellen Tätigkeiten in der Kirche und am Friedhof, auch nachdem der Beschwerdeführer bereits nicht mehr in Hartkirchen wohnhaft war, kam es dazu, dass dieser dem Mesner bei größeren Arbeiten am Friedhof aushalf. Seit Beginn 2020 besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst in der Pfarre Linz-St. Markus und ist als Mitglied der Pfarre aktiv indem er manuelle Tätigkeiten übernimmt und bei der Instandhaltung der Grünanlagen oder im Rahmen von Veranstaltungen aushilft. Im August 2021 besuchte er einen Glaubenskurs für Getaufte und Gefirmte der Stadtpfarre Linz. Es ist glaubhaft, dass beim Beschwerdeführer eine von einer persönlichen Glaubensentscheidung getragene Konversion zum römisch-katholischen Glauben vorliegt und, dass der Beschwerdeführer ernstlich und aus innerem Entschluss zum römisch-katholischen Glauben konvertiert ist; auch im Falle der Rückkehr nach Iran würde er an seinem Glauben festhalten. 1.
- Es besteht zwar nicht die Sicherheit, aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer deshalb in Iran von den Sicherheitsbehörden verhaftet und im Rahmen dieser Verhaftung misshandelt werden würde. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht. 1.
- Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen. In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind. 99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Die in der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben im Land relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha‘i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Beweiswürdigung nimmt Bedacht auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes im Bescheid vom 12.07.2018 und stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (Niederschrift der Erstbefragung vom 26.12.2015), dem Bundesamt (Niederschrift der Einvernahme vom 18.06.2018 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der Verhandlung vom 16.09.2021 und 02.12.2021 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 10.08.2018 und die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahmen (Stellungnahme vom 29.10.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel (nur diese sind für die gegenständliche Entscheidung relevant): ● die Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021, die Zeugenaussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2021, ● die Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021, die Zeugenaussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021, ● die Zeugenaussage von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021, die Zeugenaussage von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021, ● der im Akt des Bundesamtes befindliche Taufschein der Diözese Linz, Pfarre Linz-Stadtpfarre vom 14.11.2017, Zl. 94, ● der im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Iranischer Personalausweis und die Karte für Beendigung des Wehrpflichtdienstes in Kopie sowie Übersetzung der Dokumente, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Teilnahmebescheinigungen des BFI „Alphabetisierung Vorkurs 1, Deutsch als Fremd-/Zweitsprache“ vom 20.04.2016, „Alphabetisierung Vorkurs 2, Deutsch als Fremd-/Zweitsprache“ vom 01.06.2016, „Deutsch A1, Modul A“ vom 28.04.2017 und „Deutsch A1 Modul B“ vom 24.05.2017, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Bestätigung der BH Eferding vom 15.06.2018 über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, ● das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Schreiben des Neuromed Campus vom 04.07.2018 über die Behandlung des P samt einer Aufenthaltsbestätigung vom 03.05.2018 bis zum 04.06.2018, Kurzbrief Psychiatrie und Arztbrief vom 05.06.2018, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Bestätigung der Marktgemeinde Schwertberg vom 21.06.2018 über die Erfüllung freiwilliger Hilfsarbeiten, AS 259; ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 10.08.2020, Zl. 4079588, als Saisonarbeitskraft von 12.08.2020 bis 31.12.2020, ● das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Zeugnis des ÖIF für die Integrationsprüfung A1 am 14.02.2019 vom 26.02.2019, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindlichen Kursbestätigungen der Volkshochschule OÖ, Deutsch A1 Teil 1 vom 16.11.2018 und vom 22.03.2019, Deutsch A2 Teil 1 vom 13.05.2019 und vom 03.07.2019, und Deutsch A2 Teil 2 vom 19.12.2019, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Teilnahmebestätigung Obstklaubm September und Oktober 2019 vom 13.11.2019, OZ 29; ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Bestätigung des freiwilligen Engagements beim Volkshilfe Sozialmarkt Wels von April 2019 bis November 2020 vom 15.12.2020, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Bestätigung der Pfarre Hartkirchen über ehrenamtliche Mitarbeit in den Jahren 2018, 2019, 2020 und den Besuch Sonntagsgottesdienst vom
- Juli 2021, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Bestätigung der freiwilligen Mitarbeit in der Marktgemeinde Schwertberg vom 21.06.2018, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Arbeitsbestätigung des Sozialhilfeverband Eferding, Bezirksalten- und Pflegeheim Hartkirchen vom 24.03.2021, ● das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche von Referenzschreiben XXXX vom 23.06.2021, das im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche von Referenzschreiben römisch 40 vom 23.06.2021, ● die im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindliche Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 10.08.2020, Zl. 4079588, als Saisonarbeitskraft von 12.08.2020 bis 31.12.2020, ● die im Akt befindlichen Urteile des Landesgericht Linz vom 28.10.2016, 39 Hv 130/16g, des Bezirksgerichts Perg vom 05.07.2017, 1 U 41/17v und des Landesgericht Linz vom 11.12.2017, 39 Hv 146/17m, ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Iran, Gesamtaktualisierung am 04.08.2021, samt den darin genannten Quellen 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen gleichbleibenden Angaben und den vorgelegten iranischen Ausweisen. 2.
- Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus Einsicht in die zitierten Urteile. 2.
- Hinsichtlich der Feststellungen unter 1.3 zur Konversion des Beschwerdeführers ist auf folgende Überlegungen zu verweisen: Einleitend ist auf die rezente, hinsichtlich dieser Frage relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankomme, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln sei (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.05.2017, Ra 2017/18/0028). Etwa lasse sich allein mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zur Ausreise nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien. Für eine solche Einschätzung bedarf es vielmehr einer näheren Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Konversion konkret betreffen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091). Auch greift es nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu kurz, bei einem Konvertiten alleine das religiöse oder Bibelwissen abzufragen, wenn auch ein vertieftes Bibelwissen durchaus auf eine tiefgehende Befassung mit der Bibel schließen lässt. Vielmehr misst das Bundesverwaltungsgericht den Fragen, ob der Beschwerdeführer erklären kann, warum er den Glauben gewechselt hat, ob dieser die wesentlichen Grundlage seines neuen Glaubens kennt, er zumindest seine Befassung mit der Bibel oder anderen relevanten Texten des neuen Glaubens glaubhaft machen kann und dieser dartun kann, welche Auswirkung der Glaubenswechsel auf sein Leben hat, was sich insbesondere, aber nicht nur, an der Teilnahme an Gottesdiensten darstellt, in einer Gesamtbetrachtung besondere Relevanz für die Glaubhaftmachung der ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zu. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, warum er sich nunmehr zum Christentum hingezogen fühlt, wie er sich in der neuen Religion engagiert und wie er religiöses Wissen erlangt hat bzw. zu erlangen beabsichtigt. Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit mit seinem neuen Glauben auseinandersetzt, indiziert die ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion. Der Beschwerdeführer wurde im November 2017 getauft und hat zuvor eine einjährige Taufvorbereitung absolviert. Die Schilderungen der oben genannten Zeugen ergaben, dass der Beschwerdeführer seitdem regelmäßig in verschiedenen Gemeinden an Gottesdiensten teilnimmt und auch bemüht ist in den Pfarren bei anfallenden Tätigkeiten auszuhelfen. Nach der Zeugin XXXX besuchte er auch bei ihr Anfang August 2021 einen Kurs für Getaufte und Gefirmte. Sie konnte auch eine Veränderung in der Person des Beschwerdeführers erkennen und beschrieb dies als „Früchte des Heiligen Geistes“, sie habe früher ein aggressives Verhalten wahrgenommen, nunmehr sei er freundlich und sanftmütig, sie sehe einen anderen Mann.Dass sich der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit mit seinem neuen Glauben auseinandersetzt, indiziert die ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion. Der Beschwerdeführer wurde im November 2017 getauft und hat zuvor eine einjährige Taufvorbereitung absolviert. Die Schilderungen der oben genannten Zeugen ergaben, dass der Beschwerdeführer seitdem regelmäßig in verschiedenen Gemeinden an Gottesdiensten teilnimmt und auch bemüht ist in den Pfarren bei anfallenden Tätigkeiten auszuhelfen. Nach der Zeugin römisch 40 besuchte er auch bei ihr Anfang August 2021 einen Kurs für Getaufte und Gefirmte. Sie konnte auch eine Veränderung in der Person des Beschwerdeführers erkennen und beschrieb dies als „Früchte des Heiligen Geistes“, sie habe früher ein aggressives Verhalten wahrgenommen, nunmehr sei er freundlich und sanftmütig, sie sehe einen anderen Mann. Auch sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung das Vater Unser sowie das Glaubensbekenntnis auf Farsi vollständig auf, konnte die zehn Gebote korrekt aufzählen und konnte die Bedeutung der „Dreifaltigkeit“ erklären. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und, dass die gegenständlichen Taten in einem Zeitraum zwar vor der Taufe jedoch bereits während der Taufvorbereitung lagen. Jedoch legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass er diese Taten bereue, um Vergebung gebeten und gebeichtet habe, sowie dass er sich ehrenamtlich engagiere um ein bisschen wiedergutmachen zu können. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer aktiv daran arbeitet seine Taten mit seinem christlichen Glauben in Einklang zu bringen und sein Leben nach den christlichen Geboten auszurichten. Das ehrenamtliche Engagement des Beschwerdeführers wurde durch zahlreiche Bestätigungen über seine freiwillige Mitarbeit bei verschiedenen Institutionen nachgewiesen. Ebenso verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer noch Lücken in seinem theologischen Wissen hat und insbesondere seine in Iran angesiedelte Konversion bzw. die Hauskirchenbesuche auf Grund von Widersprüchen und fehlender Plausabilität nicht glaubwürdig sind; diese Umstände sind aber im Sinne einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der inzwischen langen Glaubenspraxis und den Zeugenaussagen nur hinreichend, Zweifel, aber keine Unglaubwürdigkeit zu begründen. Daher ist im Zweifel von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen und war die ernstlich und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion zum Christentum festzustellen. Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes ist weiter zu bemerken, dass inzwischen über drei Jahre vergangen sind, in denen sich der Glaube des Beschwerdeführers weiter festigen konnte und daher die gegenständliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aktueller ist als die des Bundesamtes. Dieses hat es auch unterlassen, den Zeugen einzuvernehmen (bzw. einen Zeugen aus dem religiösen Umfeld des Beschwerdeführers zu ermitteln und einzuvernehmen), sodass dem Bundesamt bei seiner Beweiswürdigung ein beschränkteres Bild zur Verfügung gestanden ist als dem Bundesverwaltungsgericht; daher muss nicht näher auf die Beweiswürdigung des Bundesamtes eingegangen werden. Dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr nach Iran an seinem christlichen Glauben festhalten würde, ergibt sich aus der festgestellten ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zum Christentum. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Konvertit in Iran verfolgt und bedroht wird, vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten, ernsthaften und von innerer Überzeugung getragenen Konversion des Beschwerdeführers, der sich als Christ auch verpflichtet fühlt zu missionieren, aus den Länderberichten. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergibt sich daraus, dass nicht aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Bei einer im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose vorgenommenen Gesamtbetrachtung sind im Hinblick auf das lange zurückliegen der letzten Verurteilung, die Verantwortungsübernahme durch das ehrenamtliche Engagement, und der schlechten psychischen Verfasstheit des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt, keine stichhaltigen Hinweise auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu erkennen. Weiters sind keine Hinweise zu sehen, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer andere Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hätte, dies ergibt sich aus der Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 04.08.
- Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 zweifellos Iran – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 2005 AsylG gesetzt hat. 3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 zweifellos Iran – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, 2005 AsylG gesetzt hat. 3.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und diesen Glauben auch in Iran ausüben würde. Daher drohen ihm laut den Länderberichten in Iran die festgestellte Verfolgung durch staatliche Organe, die asylrelevante Schwere erreicht. Es liegt daher eine staatliche Verfolgung aus Gründen der religiösen Zugehörigkeit vor. 3.
- Da die Verfolgung durch staatliche Organe droht, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
- Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die jeweilige rechtliche Voraussetzung für die Spruchpunkte II. bis VIII. weggefallen und diese daher ersatzlos zu beheben.3.
- Durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die jeweilige rechtliche Voraussetzung für die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. weggefallen und diese daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Im Übrigen waren – unter Zugrundelegung der unter A) dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – im Wesentlichen Sachverhaltsfragen zu klären. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2204097.1.00