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{'item': 'G301 2238012-1'}

Obsah (6)§ 22aArt. 133§ 76Art. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlG301 2238012-1 SpruchG301 2238012-1/7E, G301 2238012-1/7E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2020 MÜNDLICH VE

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Es wird

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Die Anträge auf Ersatz der Aufwendungen werden abgewiesen.römisch vier. Die Anträge auf Ersatz der Aufwendungen werden abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem am 22.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX .12.2020, sowie gegen die bisherige und andauernde Anhaltung in Schubhaft.Mit dem am 22.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben im Spruch angeführten Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom römisch 40 .12.2020, sowie gegen die bisherige und andauernde Anhaltung in Schubhaft. Auf Grund der entsprechenden Aufforderung des BVwG zur Aktenvorlage vom 22.12.2020 wurden vom BFA, Regionaldirektion Steiermark, am 23.12.2020 die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.12.2020 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 11.01.2021 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführten Verfahrensidentitäten (Namen und Geburtsdatum). Der BF gibt an, Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein. Der BF wurde am XXXX .12.2020 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einer ersten polizeilichen Befragung unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er seit Juli 2020 in Österreich aufhältig sei und weder über Dokumente noch über einen Wohnsitz verfüge.Der BF wurde am römisch 40 .12.2020 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einer ersten polizeilichen Befragung unterzogen. Dabei gab der BF an, dass er seit Juli 2020 in Österreich aufhältig sei und weder über Dokumente noch über einen Wohnsitz verfüge. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .12.2020 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .12.2020 um 14:20 Uhr persönlich ausgefolgt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .12.2020 hat die belangte Behörde – nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme – gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .12.2020 um 14:20 Uhr persönlich ausgefolgt. Der BF stellte am 17.12.2020, um 16:04 Uhr, und somit während aufrechter Anhaltung in Schubhaft im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte am 17.12.2020, um 16:04 Uhr, und somit während aufrechter Anhaltung in Schubhaft im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am 17.12.2020 durchgeführten asylrechtlichen Erstbefragung gab der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) an, dass er in China Falungong praktiziere, was in China aber verboten sei. Im September 2018 habe er mit einigen Leuten in Shenyang Prospekte verteilt, worauf er von der Polizei erwischt, aber eine Stunde später wieder freigelassen worden sei. Im Dezember 2018 habe er mit anderen wieder Prospekte verteilt und sie seien wieder von der Polizei erwischt worden. Damals sei er ca. 24 Stunden festgehalten worden. Bis zu seiner Ausreise habe er das nicht mehr gemacht, weswegen er auch nicht mehr von der Polizei festgenommen worden sei. Er fühle sich deswegen nicht frei und habe deshalb beschlossen, China zu verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, wieder von der Polizei festgenommen zu werden; für den Fall, dass er solche Aktionen wieder mache, würde er für drei Jahre festgenommen werden. Er würde auch gefoltert werden, zumal er bei seiner zweiten Festnahme auch bereits geschlagen worden sei. Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.12.2020 wurde aus den darin näher dargelegten Gründen

§ 76Abs.

6 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen Verzögerungsabsicht angeordnet. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt.Mit Aktenvermerk des BFA vom 17.12.2020 wurde aus den darin näher dargelegten Gründen

Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft wegen Verzögerungsabsicht angeordnet. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zum Schubhaftbescheid und zur bisherigen Anhaltung in Schubhaft: Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Ausfolgung an den BF am XXXX .12.2020 um 14:20 Uhr rechtswirksam erlassen und unmittelbar in Vollzug gesetzt.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Ausfolgung an den BF am römisch 40 .12.2020 um 14:20 Uhr rechtswirksam erlassen und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Der BF wurde nach seiner Festnahme am XXXX .12.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde nach seiner Festnahme am römisch 40 .12.2020 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf das Verhalten des BF und die bis dahin ermittelten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der Einvernahme am XXXX .12.2020, jedenfalls unter Zugrundelegung des damals vorliegenden Ermittlungsstandes nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF durch Untertauchen oder Flucht der Durchsetzung einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung entziehen oder die Rückführung in den Herkunftsstaat wesentlich erschweren könnte. So wurde dem BF bereits am Schluss der Einvernahme vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zeitnah gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit zu erlassen sowie die Schubhaft zur Sicherung der Rückführung anzuordnen.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf das Verhalten des BF und die bis dahin ermittelten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der Einvernahme am römisch 40 .12.2020, jedenfalls unter Zugrundelegung des damals vorliegenden Ermittlungsstandes nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF durch Untertauchen oder Flucht der Durchsetzung einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung entziehen oder die Rückführung in den Herkunftsstaat wesentlich erschweren könnte. So wurde dem BF bereits am Schluss der Einvernahme vonseiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zeitnah gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit zu erlassen sowie die Schubhaft zur Sicherung der Rückführung anzuordnen. Das erkennende Gericht tritt im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der daran anschließenden Anhaltung – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz – eine Fluchtgefahr und somit auch ein Sicherungsbedarf zum Zweck der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung einer Rückführung des unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF angenommen werden konnte. Was den vom BF im Stande der Schubhaft am 17.12.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz anbelangt, hat die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 17.12.2020

§ 76Abs.

6 FPG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der andauernden Anhaltung vorliegen, da nach Ansicht der belangten Behörde die neuerliche Antragstellung nur zum Zweck der Verzögerung oder Vereitelung einer Rückführung in den Herkunftsstaat gestellt worden sei.Was den vom BF im Stande der Schubhaft am 17.12.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz anbelangt, hat die belangte Behörde mit Aktenvermerk vom 17.12.2020

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der andauernden Anhaltung vorliegen, da nach Ansicht der belangten Behörde die neuerliche Antragstellung nur zum Zweck der Verzögerung oder Vereitelung einer Rückführung in den Herkunftsstaat gestellt worden sei. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß (§ 76 Abs. 6 FPG).Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß (Paragraph 76, Absatz 6, FPG). Für die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz

§ 76Abs.

6 FPG müssen berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt hat (zu § 76 Abs. 6 FPG, insbesondere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, siehe VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; 19.09.2019, Ra 2019/21/0234; weiters 24.10.2019, Ra 2019/21/0198).Für die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 76, Absatz 6, FPG müssen berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt hat (zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG, insbesondere zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft, siehe VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; 19.09.2019, Ra 2019/21/0234; weiters 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). In der mündlichen Verhandlung sind keine eindeutigen oder sonst unzweifelhaften Umstände erkennbar gewesen, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides und während aufrechter Anhaltung den Antrag auf internationalen Schutz einzig zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm allenfalls drohenden Rückführung in seinen Herkunftsstaat gestellt hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF bei der Erstbefragung im Asylverfahren einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angab und in der Verhandlung dazu befragt einräumte, vor der Asylantragstellung einen anderen Namen angegeben zu haben, weil er zum damaligen Zeitpunkt befürchtet habe, nach China abgeschoben zu werden. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit im Ergebnis dem Vorbringen in der Beschwerde an, wonach auf Grund der Angaben des BF zu den Gründen seiner Antragstellung in der Erstbefragung am 17.12.2020 eben nicht eindeutig oder völlig unzweifelhaft davon ausgegangen werden konnte, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in missbräuchlicher Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht gestellt hätte. Die Angaben des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in die VR China (wonach er – im Wesentlichen zusammengefasst – Falungong praktiziere, was aber verboten sei, Prospekte verteilt habe und zweimal von der Polizei festgenommen worden sei), erscheinen jedenfalls auf den ersten Blick (Grobprüfung) nicht als völlig denkunmöglich, unplausibel oder insgesamt gänzlich unglaubhaft. So gab der BF auch in der Verhandlung an, dass er China deshalb verlassen habe, weil er von der Regierung verfolgt worden sei. Umgekehrt wird aber dennoch nicht verkannt, dass die belangte Behörde durchaus Grund zur Annahme haben konnte, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz nach erfolgter Rechtsberatung in der Schubhaft vonseiten des BF durchaus auch – aber eben nicht nur – mit dem „Hintergedanken“ erfolgte, um so jedenfalls nicht Gefahr zu laufen, zeitnah in den Herkunftsstaat zurückgebracht zu werden. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass der BF zunächst andere Angaben zu seiner Identität machte. Überdies wird die belangte Behörde den bei ihr nach wie vor anhängigen Antrag auf internationalen Schutz des BF näher zu prüfen und eine Einvernahme durchzuführen haben, weshalb eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit dem in der asylrechtlichen Erstbefragung erstatteten Vorbringen des BF – über eine erste „Grobprüfung“ nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 FPG hinaus – nicht stattzufinden hat, um auch einer Entscheidung des BFA im Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht vorzugreifen und eine solche auch nicht – inhaltlich – zu „präjudizieren“. Überdies wird die belangte Behörde den bei ihr nach wie vor anhängigen Antrag auf internationalen Schutz des BF näher zu prüfen und eine Einvernahme durchzuführen haben, weshalb eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit dem in der asylrechtlichen Erstbefragung erstatteten Vorbringen des BF – über eine erste „Grobprüfung“ nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 6, FPG hinaus – nicht stattzufinden hat, um auch einer Entscheidung des BFA im Verfahren zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht vorzugreifen und eine solche auch nicht – inhaltlich – zu „präjudizieren“. Da somit in einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig oder unzweifelhaft davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich mit Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht erfolgt wäre, lagen demnach auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vor.Da somit in einer Gesamtbetrachtung nicht eindeutig oder unzweifelhaft davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich mit Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht erfolgt wäre, lagen demnach auch die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht vor. Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Beschwerde somit

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Beschwerde somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG sowohl hinsichtlich des Schubhaftbescheides als auch hinsichtlich der darauf gestützten und bis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vollzogenen Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.). Der Beschwerde war hingegen

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 6 FPG insoweit stattzugeben, als die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz –somit ab 17.12.2020, 16:04 Uhr –als rechtswidrig zu erklären war (Spruchpunkt A.II.).Der Beschwerde war hingegen

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG insoweit stattzugeben, als die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz –somit ab 17.12.2020, 16:04 Uhr –als rechtswidrig zu erklären war (Spruchpunkt A.II.). 3.2. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft: Da das Asylverfahren bei der belangten Behörde nach wie vor anhängig ist und eine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht erfolgt ist, die mit Bescheid des BFA vom XXXX .12.2020 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) mit Beschwerde an das BVwG bekämpft worden ist und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach zum jetzigen Zeitpunkt – trotz der bereits dargelegten Umstände zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG – die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen würden, war

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.III.).Da das Asylverfahren bei der belangten Behörde nach wie vor anhängig ist und eine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht erfolgt ist, die mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .12.2020 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) mit Beschwerde an das BVwG bekämpft worden ist und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach zum jetzigen Zeitpunkt – trotz der bereits dargelegten Umstände zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG – die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen würden, war

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Spruchpunkt A.III.). 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da im Hinblick auf die nur teilweise Stattgebung der Beschwerde weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende bzw. als gänzlich unterlegene Partei anzusehen waren, steht auch keiner Verfahrenspartei der beantragte Kostenersatz zu, da im Einklang mit § 35 VwGVG ein Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt.Da im Hinblick auf die nur teilweise Stattgebung der Beschwerde weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende bzw. als gänzlich unterlegene Partei anzusehen waren, steht auch keiner Verfahrenspartei der beantragte Kostenersatz zu, da im Einklang mit Paragraph 35, VwGVG ein Kostenersatz bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt. Die entsprechenden Anträge auf Ersatz der Aufwendungen waren daher

§ 35Vw

GVG abzuweisen (Spruchpunkt A.IV.).Die entsprechenden Anträge auf Ersatz der Aufwendungen waren daher

Paragraph 35, VwGVG abzuweisen (Spruchpunkt A.IV.). 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G301.2238012.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.