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{'item': 'G311 2210984-1'}

Obsah (10)Art 133§ 66§ 70§ 55§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlG311 2210984-1 SpruchG311 2210984-1/9E, G311 2210984-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 08.09.2014 im Bundesgebiet aufhalte und hier sowohl unselbstständig als auch selbstständig als Garderobier und anderen Tätigkeiten bei Opern, Schauspielhäusern bzw. Festspielen erwerbstätig gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch zum Entscheidungszeitpunkt weder erwerbstätig sei noch über einen ausreichenden Krankenversicherugnsschutz und einen sonstigen Nachweis über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Ein Aufenthaltsrecht nach §§ 51 ff NAG liege daher nicht vor. Familiäre Bindungen zu Österreich würden keine bestehen. Die beruflichen Bindungen würden sich nur auf tageweise Beschäftigungen beziehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.11.2018 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 08.09.2014 im Bundesgebiet aufhalte und hier sowohl unselbstständig als auch selbstständig als Garderobier und anderen Tätigkeiten bei Opern, Schauspielhäusern bzw. Festspielen erwerbstätig gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch zum Entscheidungszeitpunkt weder erwerbstätig sei noch über einen ausreichenden Krankenversicherugnsschutz und einen sonstigen Nachweis über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge. Ein Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, ff NAG liege daher nicht vor. Familiäre Bindungen zu Österreich würden keine bestehen. Die beruflichen Bindungen würden sich nur auf tageweise Beschäftigungen beziehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtiten Rechtsvertretung vom 03.12.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde habe zu Unrecht ein Verfahren

§ 55Abs.

3 NAG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, habe er doch sämtliche erforderliche Unterlagen zu seinen Beschäftigungen und Unterhaltsmitteln vorgelegt. Die Ausweisung erweise sich als unrechtmäßig, zumal vom Beschwerdeführer auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtiten Rechtsvertretung vom 03.12.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde habe zu Unrecht ein Verfahren

Paragraph 55, Absatz 3, NAG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, habe er doch sämtliche erforderliche Unterlagen zu seinen Beschäftigungen und Unterhaltsmitteln vorgelegt. Die Ausweisung erweise sich als unrechtmäßig, zumal vom Beschwerdeführer auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.12.2018 ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu seiner aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Am 23.09.2020 langte mit Schriftsatz der damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag dessen Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit der Erlassung der gegenständlich angefochtenen Ausweisung bereits zwei Mal aus dem Bundesgebiet ausgereist (Familienbesuch in Belgien sowie Besuch von Freunden in Deutschland). Fahrtickets seien beigelegt. Der Beschwerdeführer sei in Österreich entweder auf Werkvertragsbasis oder für die Dauer eines Projektes fix beschäftigt gewesen, sei jedoch derzeit aufgrund der COVID-19 Pandemie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Ab Jänner 2021 würde er wieder seine Tätigkeit als Kostümassistent aufnehmen und werde unter einem der entsprechend unterzeichnete Vertrag vorgelegt, wie auch der Einkommenssteuerbescheid

  1. Es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben. Der Stellungnahme war insbesondere eine Kopie des Bühnenarbeitsvertrages bei der Volksoper Wien für die Zeit von 18.01.2021 bis 13.03.2021 beigelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.10.2020 vorgehalten, aus dem sich weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Krankengeld bzw. eine sonstige Krankenversicherung ergeben hatte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, dem Gericht einen Nachweis über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, sei es durch Vorlage einer entsprechenden Polizze einer privaten Krankenversicherung oder allenfalls einer europäischen Krankenversicherungskarte auf seinen Namen sowie über die Quellen und den Umfang seiner Unterhaltsmittel bzw. Nachweise dahingehend vorzulegen, dass er aktuell arbeitssuchend ist oder sonst darzulegen, weshalb die Voraussetzungen der §§ 51 oder 52 NAG in seinem Fall erfüllt seien.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.10.2020 vorgehalten, aus dem sich weder eine selbstständige noch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit, der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Krankengeld bzw. eine sonstige Krankenversicherung ergeben hatte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, dem Gericht einen Nachweis über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung, sei es durch Vorlage einer entsprechenden Polizze einer privaten Krankenversicherung oder allenfalls einer europäischen Krankenversicherungskarte auf seinen Namen sowie über die Quellen und den Umfang seiner Unterhaltsmittel bzw. Nachweise dahingehend vorzulegen, dass er aktuell arbeitssuchend ist oder sonst darzulegen, weshalb die Voraussetzungen der Paragraphen 51, oder 52 NAG in seinem Fall erfüllt seien. Mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung vom 06.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 einlangend, nahm der Beschwerdeführer neuerlich Stellung und führte aus, dass er aufgrund der COVID-19-Pandemie derzeit arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe. Als Notstandshilfebezieher sei er auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Ab Jänner 2021 sollte er wieder seine Tätigkeit als Kostümassistent aufnehmen können. Der entsprechende Bühnenvertrag sei bereits vorgelegt worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 werde unter einem vorgelegt. Es werde neuerlich beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.01.2021 neuerlich einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Königreiches Belgien (vgl. etwa aktenkundige Kopie belgischer Personalausweis, AS 38; Fremdenregisterauszug vom 22.12.2020; darüber hinaus unstrittig).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Königreiches Belgien vergleiche etwa aktenkundige Kopie belgischer Personalausweis, AS 38; Fremdenregisterauszug vom 22.12.2020; darüber hinaus unstrittig). Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und meldete hier im Zeitraum von 06.08.2010 bis 08.09.2014 einen Nebenwohnsitz an. Seit 08.09.2014 ist der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.09.2016, AS 36; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2020).Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein und meldete hier im Zeitraum von 06.08.2010 bis 08.09.2014 einen Nebenwohnsitz an. Seit 08.09.2014 ist der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz durchgehend im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.09.2016, AS 36; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2020). Am 08.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Jedoch wurde seitens der zuständigen NAG-Behörde erst mit Schreiben vom 01.08.2016

§ 55Abs.

3 NAG eine Anfrage zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen der fehlenden Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten an das Bundesamt gerichtet (vgl. Schreiben der NAG-Behörde vom 01.08.2016, AS 1).Am 08.11.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Jedoch wurde seitens der zuständigen NAG-Behörde erst mit Schreiben vom 01.08.2016

Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Anfrage zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen der fehlenden Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten an das Bundesamt gerichtet vergleiche Schreiben der NAG-Behörde vom 01.08.2016, AS 1). Mit einem ersten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 26 ff). Mangels Anfechtung erwuchs dieser Bescheid vom 03.10.2016 in Rechtskraft (vgl. AS 63). Mit einem ersten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 26 ff). Mangels Anfechtung erwuchs dieser Bescheid vom 03.10.2016 in Rechtskraft vergleiche AS 63). Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 14.01.2017 freiwillig und selbstständig vorübergehend aus dem Bundesgebiet nach Belgien aus und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein (vgl. Fremdenregisterauszug vom 22.12.2020).Daraufhin reiste der Beschwerdeführer am 14.01.2017 freiwillig und selbstständig vorübergehend aus dem Bundesgebiet nach Belgien aus und zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet ein vergleiche Fremdenregisterauszug vom 22.12.2020). Am 30.03.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als selbstständig Erwerbstätiger. Jedoch wurde seitens der zuständigen NAG-Behörde mangels entsprechender Nachweise über die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bzw. sonstigen Voraussetzungen nach § 51 NAG mit Schreiben vom 06.11.2017

§ 55Abs.

3 NAG neuerlich eine Anfrage zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen der fehlenden Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten an das Bundesamt gerichtet (vgl. Schreiben der NAG-Behörde vom 06.11.2017, AS 72).Am 30.03.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als selbstständig Erwerbstätiger. Jedoch wurde seitens der zuständigen NAG-Behörde mangels entsprechender Nachweise über die tatsächliche Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit bzw. sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG mit Schreiben vom 06.11.2017

Paragraph 55, Absatz 3, NAG neuerlich eine Anfrage zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen der fehlenden Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten an das Bundesamt gerichtet vergleiche Schreiben der NAG-Behörde vom 06.11.2017, AS 72). Der Beschwerdeführer verfügt bisher über keine Anmeldebescheinigung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 22.12.2020). Der Beschwerdeführer verfügt bisher über keine Anmeldebescheinigung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Fremdenregisterauszug und Strafregisterauszug jeweils vom 22.12.2020). Der Beschwerdeführer hat in Belgien einen Bachelor sowie einen Master der bildenden Kunst im Bereich Mode absolviert (vgl. Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.09.2016, AS 39 samt Zeugniskopie als Beilage, AS 40).Der Beschwerdeführer hat in Belgien einen Bachelor sowie einen Master der bildenden Kunst im Bereich Mode absolviert vergleiche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.09.2016, AS 39 samt Zeugniskopie als Beilage, AS 40). Beginnend mit 10.01.2015 ging der Beschwerdeführer für mehrere Tage pro Monat immer wieder tageweisen Beschäftigungen als Angestellter bzw. geringfügig beschäftigter Erwerbstätiger bei der XXXX GmbH und seit 21.02.2015 auch bei der XXXX GmbH nach. Für jeweils wenige Wochen war er in den Jahren 2017 und 2018 als Arbeiter beim XXXX beschäftigt (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.12.2018).Beginnend mit 10.01.2015 ging der Beschwerdeführer für mehrere Tage pro Monat immer wieder tageweisen Beschäftigungen als Angestellter bzw. geringfügig beschäftigter Erwerbstätiger bei der römisch 40 GmbH und seit 21.02.2015 auch bei der römisch 40 GmbH nach. Für jeweils wenige Wochen war er in den Jahren 2017 und 2018 als Arbeiter beim römisch 40 beschäftigt vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.12.2018). Zusätzlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.11.2017 bis 31.08.2019 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG krankenversichert. Er verfügte ab 07.11.2017 über eine Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) „Herstellung von zeichnerischen Entwürfen für Bekleidungsstücke nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten (Modedesign)“ (vgl. GISA-Auszug vom 19.12.2018 zur GISA-Zahl: XXXX; Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.10.2020).Zusätzlich war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.11.2017 bis 31.08.2019 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG krankenversichert. Er verfügte ab 07.11.2017 über eine Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) „Herstellung von zeichnerischen Entwürfen für Bekleidungsstücke nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten (Modedesign)“ vergleiche GISA-Auszug vom 19.12.2018 zur GISA-Zahl: römisch 40 ; Sozialversicherungsdatenauszug vom 02.10.2020). Im Zeitraum 19.12.2018 bis 22.12.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt an 70 Tagen als geringfügig beschäftigter Angestellter kürzer als 1 Monat sozialversichert bei Opern oder Festspielen erwerbstätig. Darüber hinaus ergeben sich ab Mai 2019 nachfolgende Sozialversicherungszeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 02.10.2020 und 22.12.2020):Im Zeitraum 19.12.2018 bis 22.12.2020 war der Beschwerdeführer insgesamt an 70 Tagen als geringfügig beschäftigter Angestellter kürzer als 1 Monat sozialversichert bei Opern oder Festspielen erwerbstätig. Darüber hinaus ergeben sich ab Mai 2019 nachfolgende Sozialversicherungszeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 02.10.2020 und 22.12.2020): - 27.05.2019-09.06.2019 Arbeiter - 16.07.2019-30.08.2019 Arbeiter - 04.09.2019-17.04.2020 Angestellter - 01.05.2020-19.07.2020 Arbeitslosengeldbezug - 20.07.2020-24.08.2020 Arbeiter - 29.08.2020-29.08.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 31.08.2020-31.08.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 25.08.2020-23.10.2020 Arbeitslosengeldbezug - 24.10.2020-30.11.2020 Notstandshilfe - 06.10.2020-06.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 09.10.2020-09.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 14.10.2020-15.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 21.10.2020-21.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 25.10.2020-25.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 29.10.2020-29.10.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter - 01.11.2020-02.11.2020 geringf. Beschäftigung kürzer 1 Monat Angestellter Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen gültigen Bühnenarbeitsvertrag mit der XXXX GmbH für den Zeitraum 18.01.2021 bis 13.03.2021 mit einem Pauschalhonorar von EUR 3.800,00 (vgl. aktenkundiger Vertrag).Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über einen gültigen Bühnenarbeitsvertrag mit der römisch 40 GmbH für den Zeitraum 18.01.2021 bis 13.03.2021 mit einem Pauschalhonorar von EUR 3.800,00 vergleiche aktenkundiger Vertrag). Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2021 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet (XXXX GmbH; siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.01.2021).Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2021 als Angestellter bei der Sozialversicherung gemeldet (römisch 40 GmbH; siehe Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.01.2021). 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines belgischen Personalausweises. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, das Gewerbeinformationssystem und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen." Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2021 in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,

§ 51Z. 1 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.

Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Der Beschwerdeführer ist seit 07.01.2021 in Österreich sozialversichert erwerbstätig und damit Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Damit ist er als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und in Österreich Arbeitnehmer ist,

Paragraph 51, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G311.2210984.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.