4 B-VG nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein, versuchte erfolglos, am 28.11.2020 nach Deutschland weiterzureisen, und wurde anschließend in Salzburg zur beabsichtigten Zurückschiebung nach Ungarn fremdenpolizeilich vernommen, wobei er keinen Asylantrag stellte. In der am selben Tag verhängten Schubhaft beantragte er am 02.12.2020 internationalen Schutz. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer zugleich keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ erteilte (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und feststellte, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V).2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer zugleich keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und feststellte, dass dessen Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII).Ferner stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs), und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat kein unterstützendes soziales Netzwerk mehr und werde bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, die sich durch die Pandemie verschärfe, welche den ohnehin sehr angespannten Arbeitsmarkt dort nachhaltig beeinträchtige. Ihm drohe Verfolgung und Diskriminierung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist knapp 20, ledig, kinderlos, Moslem und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Außer Arabisch hat er keine Sprachkenntnisse genannt. Er stammt aus Medenine im gleichnamigen Gouvernement. Von dort sind vor etwa 10 Jahren seine Eltern nach Frankreich aufgebrochen, während er blieb und zu seiner etwa zur gleichen Zeit verwitweten Tante und seinen Cousins zog. Mit seinem Vater, der in Frankreich arbeitet, hat er Kontakt. Vor etwa fünf Jahren begab auch die Tante sich nach Frankreich, wo sie mit dreien ihrer Kinder, die damals etwa 10, 12 und 18 waren, Asylanträge stellte. In Frankreich halten sich auch noch ein Onkel und ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer blieb mit seinem damals knapp 25-jährigen Cousin F. zurück, der mit Arbeit auf Baustellen und dem Verkauf von Mobiltelefonen durchschnittlich an die € 600,-- monatlich verdiente und sich um ihn kümmerte, in einem Haus mit fünf Zimmern, das der Familie von F. gehört und nach wie vor existiert. Beide erhielten auch Geld von ihren Familien aus Frankreich. Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Friseurlehre absolviert, während der er ca. € 50,-- monatlich verdiente. Er nimmt keine Medikamente und ist gesund sowie arbeitsfähig. Bei der Erstbefragung hatte er € 20,-- bei sich. In Medenine leben noch weitere Cousins des Beschwerdeführers, bei denen sich nach seinen Angaben seine Dokumente befinden. Nachdem sein Cousin F. bereits 2018 versucht hatte, in die EU zu gelangen, aber wieder zurückgebracht wurde, entschloss dieser sich im Sommer 2020 zu einem weiteren Versuch, den er mit dem Beschwerdeführer unternahm, wofür beide Geld aus Frankreich bekamen, wohin sie wollten. Nachdem sie Medenine Anfang September 2020 verlassen und ca. einen Monat in der Türkei verbracht hatten, gelangten sie über Serbien und Ungarn illegal nach Österreich, wurden aber an der Weiterreise per PKW gehindert, da sie sich mit totalgefälschten französischen Identitätskarten auswiesen und der deutschen Polizei keine gültigen Reisedokumente vorwiesen. Die Asylanträge des Cousins und eines auch im PKW befindlichen Landsmanns hat das BFA ebenfalls abgewiesen, letzteren rechtskräftig. Der Cousin hatte unter anderem angegeben, er könne mangels gut bezahlter Arbeit keine Familie gründen, habe versucht, eine Ausbildung in Tunis zu machen, sich aber das Leben in der großen Stadt nicht leisten können, und sei im Herkunftsstaat allein, ohne Familie. Im Inland hat der Beschwerdeführers außer dem Cousin, den Behörden- und Verfahrenskontakten sowie den täglichen Verrichtungen keinerlei privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt von der Verpflegung in der Schubhaft, auf die er mangels eigener Mittel angewiesen ist, und hat sonst weder Arbeit noch Unterkunft im Inland. Strafrechtlich ist er unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.2.1 Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien verwiesen, aus dem unten unter 1.3 zitiert wird. Im Beschwerdeverfahren ist keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.1.2.1 Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien verwiesen, aus dem unten unter 1.3 zitiert wird. Im Beschwerdeverfahren ist keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. 1.2.2 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er zu seiner Familie nach Frankreich wolle, den Eltern und der Schwester im Schulalter, die dort Aufenthaltsrecht hätten und die er seit 10 Jahren nicht gesehen habe. Beim BFA ergänzte er, im Herkunftsstaat alleine zu sein, dort nichts und niemanden mehr zu haben, keine Arbeit, keine Wohnung und keine Familie. Er habe zu seiner Familie wollen, um mit dieser in Sicherheit zu leben, ferner wolle er seine wirtschaftliche Situation verbessern, indem er etwas lerne und arbeite, sowie studieren. Das seien alle seine Asylgründe, es sei einfach schon seit 10 Jahren sein Traum, mit seiner Familie zusammen sein zu können. 1.2.3 Nach Rechtsberatung ergänzte er zwei Tage darauf, nachdem er seine Angaben bestätigt hatte, dass er sich eher das Leben nähme als in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Man könne ihn nicht von seiner Familie trennen. Keinesfalls wolle er nach Tunesien zurück. 1.2.4 In der Beschwerde brachte er vor, er lebe seit 10 Jahren allein im Herkunftsstaat und sei ohne familiären Rückhalt oder unterstützendes soziales Netzwerk. Es gebe Umstände, die auf eine „unkontrollierbare Ausbreitung der Pandemie“ in Tunesien hinwiesen, und besonders für Rückkehrende aus Europa habe diese fatale sozioökonomische Folgen. Demnach seien mit einer Rückkehrentscheidung „unbillige Härten“ verbunden, die nicht zumutbar seien. Er sei mit seinem Cousin nach Österreich gekommen, sodass deren Beschwerdeverfahren nach § 39 Abs. 2a (wohl: Abs. 2) AVG verbunden werden sollten, zumal deren Vorbringen einander deckten. Ihn würden Verfolgung und Diskriminierung erwarten, weil er ohne familiäres Netzwerk wäre.Er sei mit seinem Cousin nach Österreich gekommen, sodass deren Beschwerdeverfahren nach Paragraph 39, Absatz 2 a, (wohl: Absatz 2,) AVG verbunden werden sollten, zumal deren Vorbringen einander deckten. Ihn würden Verfolgung und Diskriminierung erwarten, weil er ohne familiäres Netzwerk wäre. Die Beschwerdeführer würden bei einer Verhandlung darlegen können, inwiefern ihnen als Sunniten durch schiitische Milizen bzw. die Mahdi-Armee (sic) Verfolgung drohe und wie sehr diese weiterhin lebensgefährlich sei. 1.2.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. 1.2.6 Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er als alleinstehender Rückkehrer Verfolgung und Diskriminierung zu erwarten hätte, weil er ohne familiäres Netzwerk wäre. Gegen eine solche – nicht festgestellte – drohende private Verfolgung wäre der Herkunftsstaat jedoch schutzwillig und -fähig. 1.2.7 Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.2.8 Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2.9 Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen droht ihm auch keine Verfolgung durch Dritte, die mangels Fluchtalternative Asylrelevanz erreichen würde. 1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Tunesien mit Stand 30.06.2020 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Aus Berichten des Auswärtigen Amts (Deutschland) ergibt sich betreffend die Pandemie in Tunesien: Tunesien war von COVID-19 zunächst weniger betroffen. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt in den letzten Wochen landesweit sehr stark zu, mit weiter steigender Tendenz. Landesweit beträgt die Inzidenz mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb Tunesien als Risikogebiet eingestuft wurde. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Tunis und Gabès. […] Es gelten landesweit nächtliche Ausgangssperren die streng kontrolliert werden. Im Großraum Tunis beispielsweise wochentags von 20 Uhr bis 5 Uhr, am Wochenende von 19 Uhr bis 5 Uhr. Die genauen Modalitäten der nächtlichen Ausgangssperren werden von den jeweiligen Gouvernoraten festgelegt. Cafés müssen um 16 Uhr schließen, Restaurants müssen wochentags um 20 Uhr, am Wochenende um 19 Uhr schließen. Versammlungen mit kulturellem, politischem, sportlichem oder wissenschaftlichen Hintergrund (Konferenzen, Foren, Seminare, etc.). sind verboten. Das gilt auch für Versammlungen mit mehr als 4 Personen in der Öffentlichkeit, außer im ÖPNV. […] Die Landkreise Douz Nord und Süd sind wegen extrem hohen Inzidenzgrads abgeriegelt worden. Die Ein- und Ausreise ist nicht möglich. […] Landesweit gilt in öffentlichen Gebäuden, Hotels und Geschäften die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes; im Großraum Tunis im gesamten öffentlichen Raum. Es gelten spezielle Hygieneregeln für die Gastronomie: Maskenpflicht (außer am Tisch), Einhaltung von Mindestabständen, konstante Belüftung der Räumlichkeiten, Einweggeschirr und –besteck sowie Verbot der Nutzung von Wasserpfeifen. (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024 [unverändert gültig seit 22.12.2020, Abfrage 25.01.2021]) Andererseits zeigt das Verhältnis der Zahl Infizierter (ohne Verstorbene und Geheilte), 46.482 per 25.01.2021 (Johns-Hopkins-Universität, coronavirus.jhu.edu/map.html), zur Bevölkerungszahl (ca. 12 Mio.), einen Anteil von ca. 3.874 pro Million, was zwar verglichen mit Österreich und dem Anteil hier von ca. 1.758 pro Million (15.642 von ca. 8,9 Mio.) etwa das 2,2-Fache der hier festgestellten Quote ist, hingegen weniger als die Hälfte jener, die in Österreich Mitte November festgestellt wurde (8.632 pro Million). Daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zwangsläufig in eine ausweglose Situation geriete. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.3.1 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 6.2020a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 11.3.2020).Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten) und die Nationalgarde bzw. Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung). Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es gemäß NGOs vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 6.2020a). Es mangelt an effektiven Strafverfolgungs- und Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte und diesbezügliche interne Untersuchungen sind von einem Mangel an Transparenz geprägt (USDOS 11.3.2020). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen den Behörden für Inneres und der Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei („police politique“), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden versetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 17.4.2020). Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 17.4.2020). 1.3.2 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 17.4.2020). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 6.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 6.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 6.2020c). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 %, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vergleiche GIZ 6.2020c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 %, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 6.2020c, ÖB 11.2019). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 17.4.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 6.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 11.2019). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 11.2019). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 17.4.2020). 1.3.3 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2019 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 17.4.2020).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im Jahr 2019 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 17.4.2020). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 17.4.2020). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2019). 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso der Beschwerdeakt des Cousins F. samt Erkenntnis (25.01.2021, I422 2238750-1/3E) eingesehen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ebenso der Beschwerdeakt des Cousins F. samt Erkenntnis (25.01.2021, I422 2238750-1/3E) eingesehen. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, soweit unstrittig, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Diese konnten durch die Angaben des Cousins, auf welche die Beschwerde verweist, bestätigt und teils präzisiert werden, z. B. betreffend den Ausreisezeitpunkt. Die Feststellung, dass in der Herkunftsstadt noch mehrere Cousins des Beschwerdeführers wohnen, beruht auf dessen Angaben beim BFA (AS 88), aus denen sich auch ergibt, dass das Wohnhaus der Familie von F. noch vorhanden ist („… in der Wohnung bei F., meinem Cousin.“). 2.3 Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer hat in keinem der vorher bereisten EU-Staaten Asyl beantragt und gab weder der deutschen Polizei gegenüber an, internationalen Schutz zu begehren, noch vor der österreichischen, sondern erklärte in Salzburg, er wolle im Fall der Entlassung aus der Schubhaft nach Frankreich (S. 3 der Niederschrift in ON 4). Erst in der Schubhaft erklärte er einem Beamten im Polizeianhaltezentrum, Asyl zu wollen. (AS 3) Schon dieser unerklärt späte Zeitpunkt des Vorbringens belastet dessen Glaubhaftigkeit. Dazu hat er noch explizit erklärt, er habe zuvor (in Ungarn) kein Asyl gewollt, sondern zur Familie nach Frankreich. (AS 89). Die Nachfragen, ob es also einzig wirtschaftliche Gründe seien, derentwegen er den Herkunftsstaat verlassen habe, bejahte er und verneinte ausdrücklich weitere Gründe. (AS 93, 121) In der Beschwerde wird über die (gesteigerten) wirtschaftlichen Gründe hinaus vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Verfolgung und Diskriminierung zu erwarten, weil er ohne familiäres Netzwerk wäre, ohne weiter zu erklären, warum das so sein sollte, zumal sich nicht erschließt, warum er als gesunder Erwachsener nicht auch mit der um einen Cousin (F.) reduzierten Verwandtschaft auskommen können soll, die nach den Feststellungen zumindest in Form weiterer Cousins vorhanden ist. Das Vorbringen, dass er keine Arbeit habe, ist – vom Neuerungsverbot abgesehen – nachvollziehbar, hätte er doch als Friseur derzeit auch Österreich und in anderen Staaten pandemiebedingt vorübergehend schlechte Chancen am Arbeitsmarkt und müsste in andere Branchen und notfalls auf Hilfstätigkeiten ausweichen. Wenn er beim BFA ferner vorbrachte er habe in Tunesien weder Bekannte noch Freunde, (AS 145) dann ist das wenig lebensnah, bedenkt man das Alter und den Beruf des Beschwerdeführers sowie die erst kurz zurückliegenden Lehrjahre. Eine derartige Feststellung konnte daher nicht getroffen werden. Sie hätte auch nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht wie alle anderen gesunden erwachsenen einheimischen Bewohner von Medenine oder einer anderen Stadt Kontakte knüpfen und somit ein – sei es auch rudimentäres – soziales Umfeld aus Nachbarn und Alltagsbegegnungen nach und nach ausbauen und verfestigen könnte. Nach den Feststellungen erschließt sich auch nicht, warum er keine Wohnung mehr haben sollte, (AS 140) wenn er zurückkehrt, sei es mit oder ohne den Cousin F., da ja das Wohnhaus dessen Familie gehört, die ihn bereits 10 Jahre lang dort wohnen ließ. Da er den Feststellungen zufolge bisher Geld von seiner Familie aus Frankreich erhielt, seinen Angaben nach auch etwa € 1.000,-- von seinem Vater für die Reisekosten (AS 138), ist auch weder anzunehmen, dass er künftig ohne Unterstützung wäre, sei es bezüglich Unterkunft, sei es betreffend andere Grundbedürfnisse, wenn er nicht sofort hinreichend eigenes Geld verdient. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, seit 10 Jahren allein zu sein, ist das völlig neu, da er sowohl angab, nach der Ausreise der Eltern vor 10 Jahren fünf Jahre bei der Tante gewohnt zu haben, als auch für die Zeit bis zu seiner kürzlichen Ausreise, dass er beim Cousin geblieben sei, der für ihn gesorgt habe. Die in der Beschwerde ferner geltend gemachten privaten Verfolgungen seitens Milizen sind allem Anschein nach versehentlich in den Schriftsatz aufgenommen worden. Sie weisen weder einen Zusammenhang zum Herkunftsstaat noch zum sonstigen Vorbringen auf und konnten demnach auch nicht festgestellt werden. Angesichts dieses gesteigerten Vorbringens bleibt als nachvollziehbarer und kontinuierlich präsentierter Kern, dass der Beschwerdeführer ein Verlangen hat, wieder mit seinen Eltern zusammen zu sein, weshalb er nach Frankreich wollte, und sich eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erwartete, wenn er den Herkunftsstaat verließe. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Überdies hat er in der Einvernahme Probleme mit den Behörden, mit Privaten oder als Gruppenangehöriger verneint. (AS 91) Es erscheint auch schlüssig, dass er zeitnah nach Frankreich gelangen wollte, da er statt ein Visum zu beantragen und – gegebenenfalls auch lange – darauf zu warten, speziell angesichts der pandemiebedingten Reisehindernisse, sich einen totalgefälschten französischen Personalausweis verschaffte, zumal mit Blick auf die angegebenen Reisekosten die Erklärung nicht verfängt, er habe kein Visum beantragt, weil er kein Geld dafür hatte, da es sehr teuer sei. (AS 89) Demnach ist dem BFA (S. 49 f, AS 177
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Maßgeblichkeit staatlichen Schutzes bei privater Verfolgung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0267 und 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 jeweils mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0267 und 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 jeweils mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2238749.1.00
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