Obsah (4)
§ 18Art. 133§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlI422 1420518-4 Spruch, I422 1420518-4/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
§ 18Abs.
5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist ein tunesischer Staatsangehöriger, der seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 1999 im Bundesgebiet unter Angaben verschiedener Aliasidentität mehrfach Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung wegen eines Raufhandels fremdenrechtlich überprüft, sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und er festgenommen. Im Stande der Sicherungshaft stellte der Beschwerdeführer am 12.05.2020 letztmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.07.2020, Zl. 457782006/200396543 wies sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VII.).Diesen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.07.2020, Zl. 457782006/200396543 wies sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.08.2020, GZ: I422 1420518-4/5E mit der Maßgabe dahingehend statt, dass es die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abwies und den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VII behob, zumal es aufgrund eines ischämischen Infarktes des Beschwerdeführers aus dem 2017 einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dessen Gesundheitszustand bedurfte. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.08.2020, GZ: I422 1420518-4/5E mit der Maßgabe dahingehend statt, dass es die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abwies und den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sieben behob, zumal es aufgrund eines ischämischen Infarktes des Beschwerdeführers aus dem 2017 einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dessen Gesundheitszustand bedurfte. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.12.2020, Zl. 457782006/200396543 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt V.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2020 verloren hat (Spruchpunkt VII.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.).Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.12.2020, Zl. 457782006/200396543 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2020 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zudem wurden unter anderem die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die Behebung bzw. die Reduzierung des Einreiseverbotes und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
§ 18Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)
Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Drittstaat kommt.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Drittstaat kommt.
§ 18Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf seine Erkrankung und auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und sein sich hieraus ergeben bestehendes Privat- und Familienleben. Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes in Zusammenschau mit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes ist die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter erforderlich und ist bei seiner Abschiebung nach Tunesien die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte nicht auszuschließen. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf seine Erkrankung und auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und sein sich hieraus ergeben bestehendes Privat- und Familienleben. Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes in Zusammenschau mit der erlassenen Rückkehrentscheidung und des verhängten Einreiseverbotes ist die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter erforderlich und ist bei seiner Abschiebung nach Tunesien die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht auszuschließen. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
§ 21Abs.
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.1420518.4.00