GVG) ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Salzburger Gebietskrankenkasse) vom 28.08.2017, GZ. 046- römisch 40 /RG 38/17,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben wird. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde von Herrn XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX wird
Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von Herrn römisch 40 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision gegen I. und II. ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen römisch eins. und römisch zwei. ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) II.3.
wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag
wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
ständiger Judikatur schon mangels vorliegender Unklarheiten eine ergänzende Auslegung – etwa unter Rückgriff auf die Begründung des Bescheides – nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber wird noch auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen, in der unter „Punkt I. Sachverhalt“ wie folgt festgestellt wird: „Der Bescheidantrag erfolgte nicht für die A. GmbH bzw. nicht im Auftrag des Insolvenzverwalters.“Im Spruch – aber auch der Adressierung - des angefochtenen Bescheides kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt ist. Der Spruch des Bescheides ist diesbezüglich eindeutig und lässt sohin
ständiger Judikatur schon mangels vorliegender Unklarheiten eine ergänzende Auslegung – etwa unter Rückgriff auf die Begründung des Bescheides – nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber wird noch auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen, in der unter „Punkt römisch eins. Sachverhalt“ wie folgt festgestellt wird: „Der Bescheidantrag erfolgte nicht für die A. GmbH bzw. nicht im Auftrag des Insolvenzverwalters.“ Während nun der verfahrensgegenständliche Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt war, wurde der mit Schriftsatz vom 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Bescheidantrag betreffend den Prüfbericht vom 6.2.2017 (Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) von der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., gestellt und nicht von der Person W.H. Die belangte Behörde hat folglich einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Person W.H. vorlag. Sie hat damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. VwGH vom 25.04.2003, 2003/12/0032).Während nun der verfahrensgegenständliche Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt war, wurde der mit Schriftsatz vom 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Bescheidantrag betreffend den Prüfbericht vom 6.2.2017 (Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) von der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., gestellt und nicht von der Person W.H. Die belangte Behörde hat folglich einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Person W.H. vorlag. Sie hat damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt vergleiche VwGH vom 25.04.2003, 2003/12/0032). Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig und in der Folge ersatzlos zu beheben (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66; VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0049).Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig und in der Folge ersatzlos zu beheben vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,; VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0049). II.3.3.2. Spruchpunkt II, Beschwerde von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbHrömisch zwei.3.3.2. Spruchpunkt römisch zwei, Beschwerde von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert ist, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH durch den angefochtenen Bescheid ist nicht gegeben, zumal die Masse durch die inhaltlich nur für die Person W.H. bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidung der belangten Behörde nicht berührt wird. Ein Rechtsschutzinteresse von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides besteht daher nicht. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Herr Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und sohin damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde vergleiche etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Herr Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und sohin damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann folglich mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch erst nachträglich erwiesen werden (vgl. VwGH vom 14.03.1995, 94/07/0095).Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann folglich mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch erst nachträglich erwiesen werden vergleiche VwGH vom 14.03.1995, 94/07/0095). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2172891.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.