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{'item': 'L501 2172891-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art 130§ 31§ 67§ 113§ 98Art. 132§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlL501 2172891-1 Spruch, L501 2172891-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Salzburger Gebietskrankenkasse) vom 28.08.2017, GZ. 046- römisch 40 /RG 38/17,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben wird. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde von Herrn XXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von Herrn römisch 40 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch 40 wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision gegen I. und II. ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen römisch eins. und römisch zwei. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am

  1. März 2017 langte bei der belangten Behörde ein von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasster Schriftsatz vom 7.3.2017 ein, in welchem wie folgt ausgeführt wird: „Auftrags der XXXX (in der Folge „A. GmbH“) habe ich mitzuteilen, dass Einwände gegen die Ergebnisse des Prüfberichtes vom 6.2.2017 erhoben werden. Auftrags des GF XXXX (in der Folge „GF W.H.“) habe ich daher den Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen.“Am
  2. März 2017 langte bei der belangten Behörde ein von der rechtsfreundlichen Vertretung verfasster Schriftsatz vom 7.3.2017 ein, in welchem wie folgt ausgeführt wird: „Auftrags der römisch 40 (in der Folge „A. GmbH“) habe ich mitzuteilen, dass Einwände gegen die Ergebnisse des Prüfberichtes vom 6.2.2017 erhoben werden. Auftrags des GF römisch 40 (in der Folge „GF W.H.“) habe ich daher den Antrag auf Bescheiderlassung zu stellen.“ Im Akt befindet sich ein interner Aktenvermerk eines Referenten der belangten Behörde vom 23.8.2017, in welchem über ein mit Herrn XXXX (in der Folge „Dr. C.“) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH geführtes Telefongespräch wie folgt berichtet wird: „Dr. C. teilt mir mit, dass er keinen Bescheidantrag gestellt hat und er auch Mag. Baum nicht damit beauftragt hat.“Im Akt befindet sich ein interner Aktenvermerk eines Referenten der belangten Behörde vom 23.8.2017, in welchem über ein mit Herrn römisch 40 (in der Folge „Dr. C.“) als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH geführtes Telefongespräch wie folgt berichtet wird: „Dr. C. teilt mir mit, dass er keinen Bescheidantrag gestellt hat und er auch Mag. Baum nicht damit beauftragt hat.“ Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des W.H. auf Bescheiderlassung vom 7.3.2017 im Zusammenhang mit der GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015 bei der A. GmbH mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Adressiert war der Bescheid an W.H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Baum. Begründend wurde ausgeführt, dass der durch RA Mag. Baum vertretene W.H. einen Bescheid betreffend das Ergebnis der oben genannten GPLA beantragt habe. Der Bescheidantrag sei nicht für die A.GmbH bzw. nicht im Auftrag des Insolvenzverwalters erfolgt. Im Bescheidantrag werde ausgeführt, dass Auftrags der A. GmbH Einwände erhoben werden würden. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum persönlichen Tätigwerden sei seitens der belangten Behörde mit diesem Rücksprache gehalten worden und habe dieser mitgeteilt, dass er weder einen Bescheid beantragt noch jemanden mit der Einbringung eines solchen Antrages beauftragt habe. Die gegenteiligen Angaben im Bescheidantrag seien sohin falsch. W.H. sei durch das Ergebnis der GPLA nicht unmittelbar berührt und mangels Parteistellung nicht zur Beantragung eines Bescheides berechtigt. Übermittelt wurde der Bescheid Herrn Rechtsanwalt Mag. Baum sowie dem Masseverwalter. Mit Schriftsatz vom 26.9.2017 erhoben sowohl Dr. C. als Masseverwalter als auch Herr W. H. fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr W.H. nach wie vor Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei, seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen habe und zu rechtzeitigem und pflichtgemäßem Handeln verpflichtet sei. Jegliche Unterlassung führe zur Haftung, so auch das Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung. Die belangte Behörde verkenne, dass die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, persönlich tätig zu werden, die Antragstellung durch den Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis nicht hindert. Sie habe des Weiteren aus der fernmündlichen Auskunft des Masseverwalters, mangels finanzieller Mittel nicht selbst tätig zu werden oder Aufträge zu erteilen, unzulässigerweise und falsch abgeleitet, der Masseverwalter habe keine Zustimmung zur Antragstellung erteilt. Richtigerweise sei vor Antragstellung die Zustimmung des Masseverwalters eingeholt worden. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, als Zeugen werden RA Mag. Baum und Dr. C. Namhaft gemacht. Auf Anfrage der belangten Behörde bestätigte Dr. C. mit Schreiben vom 4.10.2017, dass er Mag. Baum Vollmacht und Auftrag zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erteilt habe; dies unter der Bedingung, dass weder er als Masseverwalter noch die A. GmbH mit Kosten belastet werde. Im Akt liegt ein Schreiben von Mag. Baum an Dr. C. ein, in welchem bestätigt wurde, das weder Herr C. als Masseverwalter noch die A. GmbH mit Kosten aufgrund der Beschwerde belastet werden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Die XXXX (in der Folge A. GmbH), Firmenbuchnummer XXXX , mit Sitz in 5020 Salzburg, XXXX , wurde mit Erklärung vom 6.5.2004 errichtet. Seit 28.05.2004 wird die A. GmbH von ihrem damals 100 % Gesellschafter XXXX („W.H.“) als alleinigen Geschäftsführer vertreten. Mit Notariatsakt vom 25.10.2010, GZ XXXX , übertrug Herr W.H. seinen gesamten Geschäftsanteil an Herrn XXXX , geboren XXXX , und schied zur Gänze als Gesellschafter aus der A. GmbH aus.Die römisch 40 (in der Folge A. GmbH), Firmenbuchnummer römisch 40 , mit Sitz in 5020 Salzburg, römisch 40 , wurde mit Erklärung vom 6.5.2004 errichtet. Seit 28.05.2004 wird die A. GmbH von ihrem damals 100 % Gesellschafter römisch 40 („W.H.“) als alleinigen Geschäftsführer vertreten. Mit Notariatsakt vom 25.10.2010, GZ römisch 40 , übertrug Herr W.H. seinen gesamten Geschäftsanteil an Herrn römisch 40 , geboren römisch 40 , und schied zur Gänze als Gesellschafter aus der A. GmbH aus. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8.11.2016, XXXX , wurde der Konkurs über die A. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. C. bestellt.Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8.11.2016, römisch 40 , wurde der Konkurs über die A. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Zum Masseverwalter wurde Herr Dr. C. bestellt. Die A. GmbH wurde von der belangten Behörde einer GPLA (Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015) unterzogen. Bei der am 26.1.2017 stattgefundenen Schlussbesprechung war die A. GmbH durch den Masseverwalter vertreten. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 stellte die A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Baum, betreffend den Prüfbericht vom 6.2.2017 (Prüfzeitraum 01.
  5. 2011 bis 31.12.2015) einen Antrag auf Bescheiderlassung. Der in Beschwerde gezogene Bescheid weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit dem Inhalt: "W.C. vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Baum, XXXX “ auf; sein Spruch lautet: „Der Antrag des W. H. auf Bescheiderlassung vom 7.3.2017 im Zusammenhang mit der GPLA für den Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015 bei der A. GmbH wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“ Laut den im Akt einliegenden Rückscheinen wurde der Bescheid von Mag. Baum und Dr.C. übernommen, und zwar jeweils von einem Arbeitnehmer.Der in Beschwerde gezogene Bescheid weist vor dem Spruch links oben ein Adressfeld mit dem Inhalt: "W.C. vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Baum, römisch 40 “ auf; sein Spruch lautet: „Der Antrag des W. H. auf Bescheiderlassung vom 7.3.2017 im Zusammenhang mit der GPLA für den Prüfzeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2015 bei der A. GmbH wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“ Laut den im Akt einliegenden Rückscheinen wurde der Bescheid von Mag. Baum und Dr.C. übernommen, und zwar jeweils von einem Arbeitnehmer. II.
  6. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des hg. Aktes. Die Feststellung, dass die A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., dieser vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Baum, den Antrag auf Bescheiderteilung vom 07.03.2017 gestellt hat, ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten nachvollziehbaren Aussage des Rechtsvertreters der bP 1 im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen. II.
  8. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  9. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) II.3.

  1. Auszug aus anzuwendenden Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus anzuwendenden Rechtsvorschriften BV-G, Artikel 132.

(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […] ASVG-Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. […] II.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: II.3.3.
  4. Spruchpunkt I, Beschwerde von Herrn W.G.römisch zwei.3.3.
  5. Spruchpunkt römisch eins, Beschwerde von Herrn W.G. Im Spruch – aber auch der Adressierung - des angefochtenen Bescheides kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt ist. Der Spruch des Bescheides ist diesbezüglich eindeutig und lässt sohin

ständiger Judikatur schon mangels vorliegender Unklarheiten eine ergänzende Auslegung – etwa unter Rückgriff auf die Begründung des Bescheides – nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber wird noch auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen, in der unter „Punkt I. Sachverhalt“ wie folgt festgestellt wird: „Der Bescheidantrag erfolgte nicht für die A. GmbH bzw. nicht im Auftrag des Insolvenzverwalters.“Im Spruch – aber auch der Adressierung - des angefochtenen Bescheides kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt ist. Der Spruch des Bescheides ist diesbezüglich eindeutig und lässt sohin

ständiger Judikatur schon mangels vorliegender Unklarheiten eine ergänzende Auslegung – etwa unter Rückgriff auf die Begründung des Bescheides – nicht zu. Nur der Vollständigkeit halber wird noch auf die Begründung des bekämpften Bescheids verwiesen, in der unter „Punkt römisch eins. Sachverhalt“ wie folgt festgestellt wird: „Der Bescheidantrag erfolgte nicht für die A. GmbH bzw. nicht im Auftrag des Insolvenzverwalters.“ Während nun der verfahrensgegenständliche Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt war, wurde der mit Schriftsatz vom 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Bescheidantrag betreffend den Prüfbericht vom 6.2.2017 (Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) von der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., gestellt und nicht von der Person W.H. Die belangte Behörde hat folglich einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Person W.H. vorlag. Sie hat damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. VwGH vom 25.04.2003, 2003/12/0032).Während nun der verfahrensgegenständliche Bescheid inhaltlich für die Person W.H. bestimmt war, wurde der mit Schriftsatz vom 07.03.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Bescheidantrag betreffend den Prüfbericht vom 6.2.2017 (Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2015) von der A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer W.H., gestellt und nicht von der Person W.H. Die belangte Behörde hat folglich einen antragsbedürftigen Bescheid erlassen, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Person W.H. vorlag. Sie hat damit auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt vergleiche VwGH vom 25.04.2003, 2003/12/0032). Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig und in der Folge ersatzlos zu beheben (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66; VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0049).Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist sohin nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig und in der Folge ersatzlos zu beheben vergleiche etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,; VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0049). II.3.3.2. Spruchpunkt II, Beschwerde von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbHrömisch zwei.3.3.2. Spruchpunkt römisch zwei, Beschwerde von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legitimiert ist, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legitimiert ist, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH durch den angefochtenen Bescheid ist nicht gegeben, zumal die Masse durch die inhaltlich nur für die Person W.H. bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidung der belangten Behörde nicht berührt wird. Ein Rechtsschutzinteresse von Herrn Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides besteht daher nicht. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde (vgl. etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Herr Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und sohin damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Fehlt es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde vergleiche etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023 mwN). Herr Dr. C. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und sohin damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann folglich mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch erst nachträglich erwiesen werden (vgl. VwGH vom 14.03.1995, 94/07/0095).Für das fortgesetzte Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gemeinschuldner verliert durch die Konkurseröffnung nicht die Prozeßfähigkeit, sondern nur die Verfügungsfähigkeit über die Masse. Er kann somit Bevollmächtigter in einem Verfahren sein. Der Gemeinschuldner kann folglich mit Zustimmung des Masseverwalters - und damit im rechtlichen Ergebnis als Bevollmächtigter des Masseverwalters - Verfahrenshandlungen setzen (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005; E 14.9.1994, 91/13/0138). Ein solcher Rechtsakt der Bevollmächtigung des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter in Form der Genehmigung gesetzter Prozeßhandlungen kann auch erst nachträglich erwiesen werden vergleiche VwGH vom 14.03.1995, 94/07/0095). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen – auszugsweise auch zitierte – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2172891.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.