RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlL504 2235836-3 Spruch, L504 2235836-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. XXXX ,zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer und Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. römisch 40 ,zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde (idF: bB) vom 30.10.2017 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Gleichzeitig wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) reiste im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde in der Fassung, bB) vom 30.10.2017 als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in den Irak erlassen. Gleichzeitig wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. I.
- Beim verpflichtenden Rückkehrgespräch am 7.11.2017 gab die bP an, nicht rückkehrwillig zu sein.römisch eins.
- Beim verpflichtenden Rückkehrgespräch am 7.11.2017 gab die bP an, nicht rückkehrwillig zu sein. I.
- Eine gegen den Bescheid der bB vom 30.10.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, G312 2178596-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Am selben Tag wurde das ebenso anhängige Beschwerdeverfahren des volljährigen Bruders, XXXX , zu G312 2178591-1, abgeschlossen.römisch eins.
- Eine gegen den Bescheid der bB vom 30.10.2017 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, G312 2178596-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2019, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Am selben Tag wurde das ebenso anhängige Beschwerdeverfahren des volljährigen Bruders, römisch 40 , zu G312 2178591-1, abgeschlossen. I.3.
- Das BVwG traf im Verfahren der bP dabei nachstehende Feststellungen:römisch eins.3.
- Das BVwG traf im Verfahren der bP dabei nachstehende Feststellungen: 1.
- Der BF ist irakischer Staatsangehörige, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Der BF ist ledig und stammt aus XXXX , wo er zusammen mit seinen Eltern und sechs Brüdern in einem Eigentumshaus lebte. 1.
- Der BF ist irakischer Staatsangehörige, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Der BF ist ledig und stammt aus römisch 40 , wo er zusammen mit seinen Eltern und sechs Brüdern in einem Eigentumshaus lebte. Die Familie des BF bestritt ihren Unterhalt in XXXX durch einen vom Vater des BF betriebenen Möbel- und Technikverleih. Der BF besuchte die Grundschule.Die Familie des BF bestritt ihren Unterhalt in römisch 40 durch einen vom Vater des BF betriebenen Möbel- und Technikverleih. Der BF besuchte die Grundschule. Ein Bruder des Vaters, XXXX arbeitete für die BBC und kam im Zeitraum von 2003 und 2005 immer wieder mit ausländischen Kollegen zu Besuch ins Haus der Familie des BF. Ein Bruder des Vaters, römisch 40 arbeitete für die BBC und kam im Zeitraum von 2003 und 2005 immer wieder mit ausländischen Kollegen zu Besuch ins Haus der Familie des BF. Aufgrund der damals volatilen Sicherheitslage und nach einem Entführungsversuch des BF lebte die Familie des BF zwischen 2005 und 2007 für ca. ein Jahr in Bagdad und die Jahre danach in XXXX , wo der Vater des BF als Bäcker arbeitete und die Familie von Verwandten unterstützt wurde. Aufgrund des Einmarsches des IS in Kirkuk und aufgrund des steigenden Druckes, dass sich der BF und sein YF bei den Kämpfen zwischen IS und den schiitischen Milizen beteiligen sollen, entschloss sich die Familie des BF schließlich den Irak zu verlassen.Aufgrund der damals volatilen Sicherheitslage und nach einem Entführungsversuch des BF lebte die Familie des BF zwischen 2005 und 2007 für ca. ein Jahr in Bagdad und die Jahre danach in römisch 40 , wo der Vater des BF als Bäcker arbeitete und die Familie von Verwandten unterstützt wurde. Aufgrund des Einmarsches des IS in Kirkuk und aufgrund des steigenden Druckes, dass sich der BF und sein YF bei den Kämpfen zwischen IS und den schiitischen Milizen beteiligen sollen, entschloss sich die Familie des BF schließlich den Irak zu verlassen. 1.
- Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und sechs Geschwistern am XXXX 2015 legal mittels Flugzeug von XXXX aus dem Irak aus und stellte am 05.10.2015 gemeinsam mit seiner Familie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und sechs Geschwistern am römisch 40 2015 legal mittels Flugzeug von römisch 40 aus dem Irak aus und stellte am 05.10.2015 gemeinsam mit seiner Familie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Die Eltern und fünf Geschwister kehrten im Juli 2016 freiwillig in den Irak zurück und leben nunmehr in einem Miethaus in einem Vorort von XXXX . Der BF und YF verblieben im Bundesgebiet.1.
- Die Eltern und fünf Geschwister kehrten im Juli 2016 freiwillig in den Irak zurück und leben nunmehr in einem Miethaus in einem Vorort von römisch 40 . Der BF und YF verblieben im Bundesgebiet. Der BF steht mit seiner Familie in XXXX in regelmäßigem Kontakt, wenngleich es auch manchmal zu Verbindungsschwierigkeiten kommt. Der Vater des BF bestreitet den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Tätigkeit als Bäcker.Der BF steht mit seiner Familie in römisch 40 in regelmäßigem Kontakt, wenngleich es auch manchmal zu Verbindungsschwierigkeiten kommt. Der Vater des BF bestreitet den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Tätigkeit als Bäcker. 1.
- Im österreichischen Bundesgebiet leben der Bruder YF, zwei Cousins namens XXXX . Diese stellten ebenso einen Asylantrag in Österreich und ist deren Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zu L501 2186627-1 und L501 2186626-1 anhängig. Die Mutter der zwei Cousins SO und MO ist, wie die Kernfamilie des BF auch, mittlerweile freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Zudem lebt ein Onkel väterlicherseits des BF, XXXX (im Folgenden: MF) mit dessen Familie in Österreich. 1.
- Im österreichischen Bundesgebiet leben der Bruder YF, zwei Cousins namens römisch 40 . Diese stellten ebenso einen Asylantrag in Österreich und ist deren Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zu L501 2186627-1 und L501 2186626-1 anhängig. Die Mutter der zwei Cousins SO und MO ist, wie die Kernfamilie des BF auch, mittlerweile freiwillig in den Irak zurückgekehrt. Zudem lebt ein Onkel väterlicherseits des BF, römisch 40 (im Folgenden: MF) mit dessen Familie in Österreich. Der BF lebt mit seinem Bruder AF und den beiden Cousins in einem Mehrparteienhaus einer österreichischen Familie, wobei der BF und sein Bruder eine eigene Wohnung beziehen. Der BF gab an, mit einer in Österreich lebenden 17-jährigen niederländischen Staatsangehörigen verlobt zu sein, lebt mit dieser aber nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat geringe Deutschkenntnisse und verfügt über kein Deutsch-Zertifikat. Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2017 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre zum Koch erteilt. Der BF war sodann von 28.06.2017 bis 26.09.2018 bei der XXXX als Lehrling tätig, schloss die Lehre jedoch nicht ab. Derzeit übt der BF keine Beschäftigung aus und lebt von der Grundversorgung. Der BF hat geringe Deutschkenntnisse und verfügt über kein Deutsch-Zertifikat. Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2017 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Lehre zum Koch erteilt. Der BF war sodann von 28.06.2017 bis 26.09.2018 bei der römisch 40 als Lehrling tätig, schloss die Lehre jedoch nicht ab. Derzeit übt der BF keine Beschäftigung aus und lebt von der Grundversorgung. Der BF verfügt über einen großen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis und engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Der BF ist gut in seiner Wohnsitzgemeinde integriert, was zahlreiche Empfehlungsschreiben belegen. I.3.
- Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ua. aus:römisch eins.3.
- Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BVwG hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ua. aus: 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen volljährigen Bruder, mit welchem er in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrparteienhaus einer österreichischen Familie lebt. Im selben Haus wohnen auch seine zwei volljährigen Cousins, wobei zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis jeglicher Art festgestellt wurde und ein Familienleben im Sinne der oben zitierten Judikatur verneint wird. Der Bruder, mit welchem der BF unzweifelhaft ein zwischen volljährigen Brüdern übliches Familienleben führt, ist mit heutigem Erkenntnis zu G312 2178591-1 ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Der BF lebt mit seiner im Beschwerdeverfahren genannten Verlobten nicht im gemeinsamen Haushalt und konnte auch sonst keine Beziehungsintensität festgestellt werden, die ein Familienleben zwischen den beiden begründet. Die Beziehungen zur Verlobten, den Cousins und zur österreichischen Familie, an deren Adresse der BF gemeinsam mit seinem Bruder lebt sowie zu den in XXXX und XXXX aufhältigen Onkeln des BF, finden aber Berücksichtigung im Privatleben des BF.Die Beziehungen zur Verlobten, den Cousins und zur österreichischen Familie, an deren Adresse der BF gemeinsam mit seinem Bruder lebt sowie zu den in römisch 40 und römisch 40 aufhältigen Onkeln des BF, finden aber Berücksichtigung im Privatleben des BF. Hinsichtlich des Privatlebens ist zunächst auf die Aufenthaltsdauer des BF von 4 Jahren zu verweisen. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die Aufenthaltsdauer wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und sich der BF seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der BF hat keine ausgeprägten Deutschkenntnisse und verfügt über kein Deutsch-Zertifikat. Dass der BF Bemühungen unternommen hat, sich beruflich zu integrieren, wurde durch die vorgelegte Beschäftigungsbewilligung des AMS für eine Lehre zum Koch belegt. Jedoch wurde das Lehrverhältnis nach ca. einem Jahr wieder beendet und steht der BF derzeit ohne Beschäftigung wieder in der Grundversorgung. Der BF konnte in seiner Wohnsitzgemeinde zahlreiche Kontakte knüpfen und pflegt ein enges Verhältnis zu der österreichischen Familie, bei der er Unterkunft nimmt. Positiv zu werten war auch sein freiwilliges Engagement beim Roten Kreuz. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Der BF ist im Irak geboren, hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und ist mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Der BF verfügt über dortigen familiären Anschluss. Aufgrund der bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat wird es dem BF jedenfalls möglich sein, sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. I.3.
- Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.2.2020, Zl. E69/2020-9, abgelehnt und an den VwGH abgetreten, nachdem zuvor mit Beschluss vom 14.01.2020, Zl. E69/2020-5 durch den VfGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.römisch eins.3.
- Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.2.2020, Zl. E69/2020-9, abgelehnt und an den VwGH abgetreten, nachdem zuvor mit Beschluss vom 14.01.2020, Zl. E69/2020-5 durch den VfGH der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. I.
- Am 20.3.2020 wurde von der bB ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.römisch eins.
- Am 20.3.2020 wurde von der bB ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. I.
- Aufgrund der nicht erfolgten Ausreise wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von der bB eingeleitet und der bP mit 31.03.2020 Parteiengehör gewährt. Es wurde ein
- Fragen umfassender Fragenkatalog übermittelt und wurde insbesondere hinterfragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.11.2019 wesentliche Änderungen ergeben haben.römisch eins.
- Aufgrund der nicht erfolgten Ausreise wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von der bB eingeleitet und der bP mit 31.03.2020 Parteiengehör gewährt. Es wurde ein
- Fragen umfassender Fragenkatalog übermittelt und wurde insbesondere hinterfragt, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 27.11.2019 wesentliche Änderungen ergeben haben. Eine Stellungnahme langte am 08.05.2020 ein. Ausgeführt wurde, dass die bP die Hälfte der Woche mit der Verlobten und deren Eltern gemeinsam in deren Wohnung lebe. Sie wären auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung. Die andere Hälfte der Woche würde sie bei ihrem Bruder leben. Die Verlobte mache eine Ausbildung zur Krankenschwester, die bP helfe ehrenamtlich bei der Lebenshilfe seit Jänner
- Die Beziehung bestünde seit über 2 Jahren und habe die bP wie bekannt Verwandte in Österreich, Deutschland und Großbritannien. Sie spreche sehr gut Deutsch und sei die Integration inzwischen verfestigt. Eine Rückkehr wäre wegen der Corona Pandemie nicht möglich. Vorgelegt wurde eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit für ca. 4h die Woche. I.
- Eine mit 07.05.2020 erhobene ao. Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 27.11.2019 wurde vom VwGH mit Beschluss vom 27.5.2020, Ra 2020/14/0156197-5, zurückgewiesen.römisch eins.
- Eine mit 07.05.2020 erhobene ao. Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 27.11.2019 wurde vom VwGH mit Beschluss vom 27.5.2020, Ra 2020/14/0156197-5, zurückgewiesen. I.
- Am 27.05.2020 langte eine Urkundenvorlage der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Einem Verbesserungsauftrag durch die bB aufgrund der Unleserlichkeit der Unterlagen wurde gefolgt. Vorgelegt wurden ein undatierter Mietvertrag über eine Wohnung, ein Foto vor der irakischen Botschaft mit der bP und Fahrkarten Wien – Salzburg.römisch eins.
- Am 27.05.2020 langte eine Urkundenvorlage der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Einem Verbesserungsauftrag durch die bB aufgrund der Unleserlichkeit der Unterlagen wurde gefolgt. Vorgelegt wurden ein undatierter Mietvertrag über eine Wohnung, ein Foto vor der irakischen Botschaft mit der bP und Fahrkarten Wien – Salzburg. I.
- Am 24.6.2020 hat die bB mittels Mandatsbescheid gem. § 57 FPG eine Wohnsitzauflage ausgesprochen. Dieser Mandatsbescheid wurde aufgrund eines Zustellmangels außer Kraft gesetzt.römisch eins.
- Am 24.6.2020 hat die bB mittels Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, FPG eine Wohnsitzauflage ausgesprochen. Dieser Mandatsbescheid wurde aufgrund eines Zustellmangels außer Kraft gesetzt. In weiterer Folge wurde die bP in Österreich wegen unbekannten Aufenthaltes amtlich abgemeldet. I.
- Am 14.7.2020 beantragte die bP eine Duldung gem. § 46a FPG. Der diesbezügliche Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 27.7.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim BVwG, GA L526, anhängig.römisch eins.
- Am 14.7.2020 beantragte die bP eine Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG. Der diesbezügliche Antrag wurde mit Bescheid der bB vom 27.7.2020 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim BVwG, GA L526, anhängig. I.
- Mit Mandatsbescheid der bB vom 15.7.2020 wurde eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG ausgesprochen, wogegen die bP am 21.7.2020 fristgerecht Vorstellung erhob.römisch eins.
- Mit Mandatsbescheid der bB vom 15.7.2020 wurde eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, FPG ausgesprochen, wogegen die bP am 21.7.2020 fristgerecht Vorstellung erhob. I.
- In weiterer Folge wurde die bP am 8.9.2020 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei die bP erneut angab, nicht rückkehrwillig zu sein, da sie eine große Familie in Österreich (Verlobte, deren Eltern und Freunde) habe. Auch die Wohnsitzauflage habe sie wegen der Familie nicht befolgt, sie respektiere aber das Gesetz. Sie mache alles, „was der Anwalt ihr sage“. Eine Änderung des Privat- und Familienlebens seit dem Erkenntnis des BVwG bzw. der höchstgerichtlichen Entscheidungen verneinte die bP. Befragt nach dem Wohnsitz gab sie die Adresse in XXXX an und werde sie auch von der Unterkunftgeberin, welche als Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnte, finanziert. Sie sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.römisch eins.
- In weiterer Folge wurde die bP am 8.9.2020 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei die bP erneut angab, nicht rückkehrwillig zu sein, da sie eine große Familie in Österreich (Verlobte, deren Eltern und Freunde) habe. Auch die Wohnsitzauflage habe sie wegen der Familie nicht befolgt, sie respektiere aber das Gesetz. Sie mache alles, „was der Anwalt ihr sage“. Eine Änderung des Privat- und Familienlebens seit dem Erkenntnis des BVwG bzw. der höchstgerichtlichen Entscheidungen verneinte die bP. Befragt nach dem Wohnsitz gab sie die Adresse in römisch 40 an und werde sie auch von der Unterkunftgeberin, welche als Vertrauensperson der Einvernahme beiwohnte, finanziert. Sie sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. I.
- Am 02.11.2020 langte ein Mail der Unterkunftgeberin (Mitarbeiterin einer sozialen Einrichtung) ein, in welcher auch Cousins der bP leben. Diese führt aus, dass die bP an einer Traumatisierung leide, wobei es bis jetzt keine ärztlichen Gutachten gäbe. Die bP sei sehr engagiert, leide aber unter dem Handicap einer Entwicklungsverzögerung bzw. Lernbeeinträchtigung. Die bP und ihre Familienangehörigen wären wie Kinder für die Mitarbeiterin. Seit dem 01.09.2020 besuche die bP einen Kurs des Vereins mit dem Ziel des Pflichtschulabschlusses und wäre die bP in einem weiteren Verein tätig. Die bP unterstütze die Mitarbeiterin in der sozialen Einrichtung und gehe ohne Berührungsangst und völlig unvoreingenommen auf die dort betreuten Personen zu. Nach Einschätzung der Mitarbeiterin sei die bP nicht fähig, einer Einvernahmesituation stand zu halten. In ihren Augen sei es unzumutbar, die bP aus „ihrer Familie“ sowie der Familie der Verlobten herauszureißen.römisch eins.
- Am 02.11.2020 langte ein Mail der Unterkunftgeberin (Mitarbeiterin einer sozialen Einrichtung) ein, in welcher auch Cousins der bP leben. Diese führt aus, dass die bP an einer Traumatisierung leide, wobei es bis jetzt keine ärztlichen Gutachten gäbe. Die bP sei sehr engagiert, leide aber unter dem Handicap einer Entwicklungsverzögerung bzw. Lernbeeinträchtigung. Die bP und ihre Familienangehörigen wären wie Kinder für die Mitarbeiterin. Seit dem 01.09.2020 besuche die bP einen Kurs des Vereins mit dem Ziel des Pflichtschulabschlusses und wäre die bP in einem weiteren Verein tätig. Die bP unterstütze die Mitarbeiterin in der sozialen Einrichtung und gehe ohne Berührungsangst und völlig unvoreingenommen auf die dort betreuten Personen zu. Nach Einschätzung der Mitarbeiterin sei die bP nicht fähig, einer Einvernahmesituation stand zu halten. In ihren Augen sei es unzumutbar, die bP aus „ihrer Familie“ sowie der Familie der Verlobten herauszureißen. I.
- Mit 03.11.2020 wurden zwei Bestätigungen über die Teilnahme der bP an einem Pflichtschulkurs übermittelt.römisch eins.
- Mit 03.11.2020 wurden zwei Bestätigungen über die Teilnahme der bP an einem Pflichtschulkurs übermittelt. I.
- Mit einem von der bP verfassten „Protokoll“, bei der bB eingelangt am 03.11.2020, teilte die bP mit, dass sie keine Rückmeldung seitens der irakischen Botschaft erhalten habe. römisch eins.
- Mit einem von der bP verfassten „Protokoll“, bei der bB eingelangt am 03.11.2020, teilte die bP mit, dass sie keine Rückmeldung seitens der irakischen Botschaft erhalten habe. I.
- Mit Bescheid vom 03.11.2020 hat die bB der bP gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der BS XXXX zu nehmen. römisch eins.
- Mit Bescheid vom 03.11.2020 hat die bB der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der BS römisch 40 zu nehmen. Mit Beschluss des BVwG vom 04.01.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das BVwG ging davon aus, dass sich die bP der Ausreiseverpflichtung nicht stellen will, sie im Juli 2020 untergetaucht war, bzw. sich unter einer falschen Identität anmeldete und die Wohnsitzauflage zu Recht erlassen wurde. Insbesondere wurde festgehalten, dass entgegen den Beschwerdeausführungen der VwGH, anders als der VfGH nie aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und damit die Ausreiseverpflichtung seit der Entscheidung des VfGH bestand. I.
- Im Zuge der Ermittlungen der bB konnte unter den Identitätsdaten der bP im ZMR keine aktuelle Wohnsitzadresse gefunden werden. Nach Einschau in das ZMR vom 23.11.2020 mittels Aliasdaten durch die bB ( XXXX ) wurde eine aktuelle Wohnsitzadresse gefunden (Ausstellungsbehörde XXXX gemäß ZMR Abfrage). römisch eins.
- Im Zuge der Ermittlungen der bB konnte unter den Identitätsdaten der bP im ZMR keine aktuelle Wohnsitzadresse gefunden werden. Nach Einschau in das ZMR vom 23.11.2020 mittels Aliasdaten durch die bB ( römisch 40 ) wurde eine aktuelle Wohnsitzadresse gefunden (Ausstellungsbehörde römisch 40 gemäß ZMR Abfrage). Die bB teilte dem zuständigen Meldeamt diesen Umstand mit und regte eine Prüfung des Sachverhalts an. Vom Meldeamt wurde mitgeteilt, dass von der Unterkunftgeberin versichert worden sei, dass die „White Card“ und der Reisepass verschickt worden wären und diese bei Eintreffen sofort vorgelegt würden. I.
- Mit dem im Spruch genannten und hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Gem. § 55 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. römisch eins.
- Mit dem im Spruch genannten und hier verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Gem. Paragraph 55, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. I.17.
- Von der belangten Behörde (bB) wurden der Inhalt der Fremdenakte, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die gerichtlichen Entscheidungen, die Anfragebeantwortung der Meldebehörde, die Stellungnahmen, die Einvernahme und ein aktuelles Länderinformationsblatt der Entscheidung zugrunde gelegt.römisch eins.17.
- Von der belangten Behörde (bB) wurden der Inhalt der Fremdenakte, Auszüge aus der BM.I Anfrage-Plattform (KPA, IZR, SA, ZMR, AJ-WEB), die gerichtlichen Entscheidungen, die Anfragebeantwortung der Meldebehörde, die Stellungnahmen, die Einvernahme und ein aktuelles Länderinformationsblatt der Entscheidung zugrunde gelegt. I.17.
- Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus und traf nachstehende Feststellungen:römisch eins.17.
- Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus und traf nachstehende Feststellungen: „… Zu Ihrer Person: - Ihre Identität steht fest. - Sie sind Staatsangehöriger Iraks. - Sie sind physisch gesund. Sie gehören nicht der COVID 19 Risikogruppe an. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ein Abschiebehindernis liegt nicht vor. - Sie sind ledig und haben keine Kinder. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: - Sie sind illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. - Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legalisiert. - Der Antrag auf internationalen Schutz hat sich als unbegründet und somit rechtswidrig erwiesen und wurde rechtskräftig abgewiesen. - Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht. - Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. - Sie sind nicht rückkehrwillig. - Am 15.07.2020 wurde Ihnen mittels Mandatsbescheid und Verfahrensanordnung gem. § 57 FPG aufgetragen, sich in der Rückkehrberatungseinrichtung XXXX einzufinden. Dieser verpflichteten Wohnsitzauflage kamen Sie bis dato nicht nach. - Am 15.07.2020 wurde Ihnen mittels Mandatsbescheid und Verfahrensanordnung gem. Paragraph 57, FPG aufgetragen, sich in der Rückkehrberatungseinrichtung römisch 40 einzufinden. Dieser verpflichteten Wohnsitzauflage kamen Sie bis dato nicht nach. - Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde seitens des BFA eine Anzeige gem. § 120 Abs. 1b FPG und Ebenso wurden Sie gem. § 121 Abs. 1a FPG an die zuständige LPD S angeregt. - Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde seitens des BFA eine Anzeige gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG und Ebenso wurden Sie gem. Paragraph 121, Absatz eins a, FPG an die zuständige LPD S angeregt. - Sie haben bis heute keine nennenswerten Schritte bzgl. Ihrer verpflichteten Ausreise unternommen. Sie haben auch keinen Antrag zur freiwillig unterstützten Ausreise gestellt. - Es bestehen keine strafrechtlich relevanten Vormerkungen in Österreich. - Sie haben sich mit falschen Namen und Geburtsdatum im zuständigen Meldeamt der Gemeinde XXXX gemeldet. - Sie haben sich mit falschen Namen und Geburtsdatum im zuständigen Meldeamt der Gemeinde römisch 40 gemeldet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
- Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom sind keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und Familienverhältnisse hervorgekommen. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen wussten um Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung. - Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich besteht. - Ein unzulässiger Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben wurde nicht festgestellt. - Seit Rechtskraft des Bescheides des BFA haben sich weder nennenswerten Änderungen hinsichtlich Ihres Familienlebens noch nennenswerte Änderungen hinsichtlich Ihres Privatlebens ergeben. - Sie lebten größtenteils von Geldern aus öffentlicher Hand. Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: - Ihnen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019 ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgetragen, das Bundesgebiet zu verlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurden Ihnen zugestanden (14 Tage). - Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung weder freiwillig noch fristgerecht nachgekommen. - Irgendwelche tatsächlichen Hinderungsgründe, welche Ihrer Ausreiseverpflichtung entgegenstehen würden, wurden weder belegt noch vorgebracht. - Sie haben die verpflichteten Wohnsitzauflage nach § 57 FPG nachweislich nicht wahrgenommen. Sie missachten behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Ausreiseentscheidung.- Sie haben die verpflichteten Wohnsitzauflage nach Paragraph 57, FPG nachweislich nicht wahrgenommen. Sie missachten behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer Ausreiseentscheidung. - Gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 lit a und b der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen bzw. keine freiwillige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde.- Gemäß den Bestimmungen des Artikel 11, Absatz eins, Litera a und b der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen bzw. keine freiwillige Frist zur Ausreise eingeräumt wurde. - Sie konnten nicht nachweisen, im Besitz der Mittel zu sein, um Ihren Lebensunterhalt in Österreich aktuell oder in naher Zukunft bestreiten zu können. - Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: - Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. - Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. - Ihnen wurden mit Bescheid des Bundesamts vom 30.10.2017 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bekannt gegeben. Auch wurde diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vonseiten des BVwG Ermittlungen durchgeführt. - Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Irak wurden bisher 556.728 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 12.340 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.12.20). - Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 03.12.2020). …“ I.17.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.17.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.17.
- Im Rahmen der Würdigung hielt die bB insbesondere fest (auszugsweise Wiedergabe aus dem im Spruch genannten Bescheid):römisch eins.17.
- Im Rahmen der Würdigung hielt die bB insbesondere fest (auszugsweise Wiedergabe aus dem im Spruch genannten Bescheid): …“ Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Aufgrund des vorhandenen irakischen Reisepasses und des ebenfalls vorhandenen irakischen Personalausweises konnte im Zuge des Asylverfahrens Ihre Identität festgestellt werden. Ihre Identitätsdokumente wurde nach einem kriminaltechnischen Untersuchungsverfahren bei der LPD XXXX als authentisch eingestuft. Aufgrund des vorhandenen irakischen Reisepasses und des ebenfalls vorhandenen irakischen Personalausweises konnte im Zuge des Asylverfahrens Ihre Identität festgestellt werden. Ihre Identitätsdokumente wurde nach einem kriminaltechnischen Untersuchungsverfahren bei der LPD römisch 40 als authentisch eingestuft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019 wurde festgestellt, dass Sie physisch gesund sind. Im Zuge der Stellungnahme und der Einvernahme (08.09.2020) haben Sie keinen anderslautenden Sachverhalt vorgebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass keine Erkrankung besteht, die ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Sie sind 23 Jahre alt. Sie sind nicht immungeschwächt und gehören keiner COVID 19 Risikogruppe an. Dies geht aus dem Akt eindeutig hervor. Sämtliche weitere Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren Ihres rk. abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. Wohnsitzauflage § 57 FPG.Sämtliche weitere Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren Ihres rk. abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. Wohnsitzauflage Paragraph 57, FPG. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Zumal Sie vorher polizeilich im Bundesgebiet nicht in Erscheinung getreten sind, ist davon auszugehen, dass Sie spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung illegal in das Bundesgebiet gereist sind. Sie sind als Staatsbürger Iraks visumspflichtig für die Einreise in den Schengener Raum. Gemäß Aktenlage reisten Sie am 25.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. XXXX , wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Ihre Abschiebung in den Irak wurde für zulässig erklärt. In gleichem Bescheid wurde Ihnen aufgetragen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen.Sie sind als Staatsbürger Iraks visumspflichtig für die Einreise in den Schengener Raum. Gemäß Aktenlage reisten Sie am 25.09.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Ihre Abschiebung in den Irak wurde für zulässig erklärt. In gleichem Bescheid wurde Ihnen aufgetragen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Nach einbringen einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, vom 27.11.2019, Zl: G312 2178596-1/12E, diese in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dagegen brachten Sie eine außerordentliche Beschwerde ein. Mit Beschluss des VfGH vom 14.01.2020, GZ. E69/2020-5, wurde Ihrer Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ. E69/2020-9, wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt.Nach einbringen einer Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, vom 27.11.2019, Zl: G312 2178596-1/12E, diese in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dagegen brachten Sie eine außerordentliche Beschwerde ein. Mit Beschluss des VfGH vom 14.01.2020, GZ. E69/2020-5, wurde Ihrer Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ. E69/2020-9, wurde die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt. Die Entscheidung erwuchs am 24.02.2020 in Rechtskraft. Die Frist der freiwilligen Ausreise endete am 09.02.
- In Folge waren Sie ausschließlich auf Grund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und niemals zum Aufenthalt nach anderen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Dies ergibt sich aus der Aktenlage. Am 07.05.2020 richteten Sie eine außerordentliche Beschwerde an den VwGH. Mit Beschluss des VwGH vom 27.05.2020, GZ Ra 2020/14/0156197-5, wurde die Revision zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus dem rk. abgeschlossenen Asylverfahren. Die Entscheidung im Asylverfahren ist rk. Es wird seitens des BFA darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausreise aufgrund der Rechtskraft verpflichtend ist. Sie haben die Frist der freiwilligen Ausreise (bis 09.02.2020) ungenützt verstreichen lassen. Nachweisliche bzw. nennenswerte Bemühungen bezüglich der verpflichteten Ausreise ist dem BFA nach wie vor nicht bekannt. Die von Ihnen im Rahmen der Stellungnahme vom 22.05.2020 (eingelangt am 04.06.2020) und vom 03.11.2020 vorgelegten Fotos, Tickets und eigenhändig geschriebenen Protokollvermerke ist kein nachweisliches Indiz bzgl. Bemühungen Ihrer Ausreisepflicht. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass vonseiten des BFA eine Manuduktion im Zuge der Einvernahme von 08.09.2020, bzgl. Anschaffung eines gültigen Reisedokuments über die irakische Botschaft in Berlin, Deutschland, stattgefunden hat. Demzufolge wurde ihnen auch erklärt, dass Ihr ungültiger und authentischer, irakischer Reisepass im Akt des BFA aufliegt. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie mittels Antrags eine Kopie des Reisepasses beim BFA erhalten können, mit der Sie in der Lage wären sich um einen neuen irakischen Reisepass, auch mit Hilfe des VMÖ, zu bemühen. Diesbezüglich wird abermals darauf hingewiesen, dass Ihnen im Rahmen einer freiwillig unterstützten Ausreise über die VMÖ die Ausstellung eines irakischen Reisepasses und in weiterer Folge die Ausreise erleichtert werden kann. Es ist notorisches wissen, dass irakische Staatsangehörige im Rahmen der freiwillig unterstützten Ausreise stets ein irakischer Reisepass, seitens der irakischen Botschaft in Berlin, ausgestellt wird. Allerdings haben Sie bis dato weder einen Antrag bzgl. freiwillig unterstützter Rückkehr noch einen Antrag bzgl. Erhalt der Kopie Ihres im Akt aufliegenden irakischen RP gestellt. Dies ist dem BFA gem. aktueller Aktenlage bis dato nicht bekannt. Auch wurde Ihnen in weiterer Folge mitgeteilt, dass für irakische Staatsbürger die Möglichkeit besteht, legal über die österr. Botschaft in zB. Istanbul (Türkei) oder Amman (Jordanien) einen Antrag bzgl. AT (Vorweisen einer Beschäftigungsgarantie für Mangelberufe) zu stellen. Es ist notorisches Wissen seitens des BFA, dass irakische Personen für die zuvor angeführten Länder ein Visum herhalten würden. Für den Erfolg einer positiven Erledigung kann das BFA nicht garantieren. Gemäß Protokoll des VMÖ gaben Sie im Zuge des verpflichteten Rückkehrberatungsgesprächs gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG vom 07.11.2017 an, nicht rückkehrwillig zu sein.Gemäß Protokoll des VMÖ gaben Sie im Zuge des verpflichteten Rückkehrberatungsgesprächs gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vom 07.11.2017 an, nicht rückkehrwillig zu sein. Trotz Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kamen Sie der Ihnen aufgetragenen Ausreise bis dato nicht nach. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung halten Sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Irgendwelche Unterlagen, welche ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen begründen würden, wurden von Ihnen nicht in Vorlage gebracht. Eine Anzeige gem. § 120 Abs. 1b wurde an die zuständige LPD S angeregt. Trotz Rechtskraft der Rückkehrentscheidung kamen Sie der Ihnen aufgetragenen Ausreise bis dato nicht nach. Seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung halten Sie sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Irgendwelche Unterlagen, welche ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen begründen würden, wurden von Ihnen nicht in Vorlage gebracht. Eine Anzeige gem. Paragraph 120, Absatz eins b, wurde an die zuständige LPD S angeregt. Am 24.06.2020 wurde gem. § 57 FPG eine Wohnsitzauflage erlassen. Aufgrund eines Zustellmangels wurde der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft gesetzt. Ihr Aufenthalt wurde gem. Bericht der XXXX vom 06.07.2020 als unbekannt eingestuft bzw. wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet. Am 14.07.2020 stellten Sie einen Antrag bezüglich einer Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde seitens des BFA am 27.08.2020 abgelehnt. Diesbezüglich befinden Sie sich in einem Beschwerdeverfahren. Aufgrund der neuerlichen Kenntnis Ihres Aufenthaltes wurde eine Wohnsitzauflage gem. 57 FPG am 15.07.2020 erlassen. Am 21.07.2020 langte die Mitteilung vonseiten der zuständigen Behörde bzgl. Ihres Nichteintreffens in der XXXX beim BFA ein. Nach einbringen einer Vorstellung am 21.07.2020 wurde, nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, mittels regulären Bescheids die Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG erlassen und befindet sich in Rechtsmittelsfrist. Am 24.06.2020 wurde gem. Paragraph 57, FPG eine Wohnsitzauflage erlassen. Aufgrund eines Zustellmangels wurde der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft gesetzt. Ihr Aufenthalt wurde gem. Bericht der römisch 40 vom 06.07.2020 als unbekannt eingestuft bzw. wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet. Am 14.07.2020 stellten Sie einen Antrag bezüglich einer Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag wurde seitens des BFA am 27.08.2020 abgelehnt. Diesbezüglich befinden Sie sich in einem Beschwerdeverfahren. Aufgrund der neuerlichen Kenntnis Ihres Aufenthaltes wurde eine Wohnsitzauflage gem. 57 FPG am 15.07.2020 erlassen. Am 21.07.2020 langte die Mitteilung vonseiten der zuständigen Behörde bzgl. Ihres Nichteintreffens in der römisch 40 beim BFA ein. Nach einbringen einer Vorstellung am 21.07.2020 wurde, nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens, mittels regulären Bescheids die Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, FPG erlassen und befindet sich in Rechtsmittelsfrist. Diese Wohnsitzauflage haben Sie nachweislich nicht wahrgenommen. Dies geht aus dem Akt eindeutig hervor. Eine Anzeige wurde gem. § 121 Abs. 1a an die zuständige LPD XXXX angeregt. Auch gaben Sie gem. Einvernahme vom 08.09.2020 an, dass Sie bzgl. der Wohnsitzauflage nur das machen was Ihnen die rechtsfreundliche Vertretung rät. Eine Akzeptanz der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ist seitens des BFA nicht ersichtlich.Diese Wohnsitzauflage haben Sie nachweislich nicht wahrgenommen. Dies geht aus dem Akt eindeutig hervor. Eine Anzeige wurde gem. Paragraph 121, Absatz eins a, an die zuständige LPD römisch 40 angeregt. Auch gaben Sie gem. Einvernahme vom 08.09.2020 an, dass Sie bzgl. der Wohnsitzauflage nur das machen was Ihnen die rechtsfreundliche Vertretung rät. Eine Akzeptanz der geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ist seitens des BFA nicht ersichtlich. Gemäß Akt wurde ein HRZ Verfahren am 20.03.2020 eingeleitet und am 23.03.2020 ein Antrag über die irakische Botschaft in Wien gestellt. Die Feststellung, dass Sie strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, ergibt sich nach Einschau in das elektronische kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie dem Strafregister der Republik Österreich. Bezüglich der derzeitigen Wohnsituation gem. ZMR wird seitens des BFA wir folgt dargestellt: Im Zuge des ersten Zustellversuchs bzgl. eines Mandatsbescheides gem. § 57 FPG (Wohnsitzauflage) stellte die PI XXXX gem. Bericht vom 06.07.2020 (GZ: PAD/20/01088220/001/VW) fest, dass Sie in der gem. ZMR angeführten Adresse nicht mehr wohnhaft waren. Nach Antragstellung bzgl. Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG waren Sie für das BFA wieder greifbar und gaben an, an einer Adresse in XXXX zu wohnen. Ihnen wurde anschließend am 17.07.2020 nachweislich der Mandatsbescheid gem. § 57 FPG an die von Ihnen angegebenen Adresse zugestellt. Gemäß Mitteilung der XXXX vom 21.07.2020 haben Sie die Wohnsitzauflage nicht wahrgenommen. Weiters ist gem. ZMR klar ersichtlich, dass Sie gem. Ihren Datensatz an keiner Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldet sind. Erst im Zuge der Ermittlungen konnte durch gezielte Abfragen im ZMR am 23.11.2020 durch den Datensatz – XXXX – Ihren aufrechten Wohnsitz ermittelt werden. Diesbezüglich wurde am 27.11.2020 die zuständige Gemeinde ( XXXX ) betreffend des o.a. Sachverhalts in Kenntnis gesetzt und um Klärung der Umstände ersucht. So konnte im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 27.11.2020 seitens der Gemeinde geklärt werden, dass Sie ohne die dafür zwingend benötigten Identitätsdokumente eine Anmeldung im ZMR erwirken konnten. Die dafür benötigten Beweismittel wurden seitens Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung an die Gemeinde übermittelt. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Vollmacht, die keine rechtliche Eigenschaft innehat, um eine Wohnsitzanmeldung zu erwirken. Dies wurde der Gemeinde telefonisch mitgeteilt. Des Weiteren ist es für das BFA nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage die rechtsfreundliche Vertretung diese Wohnsitzanmeldung mit den zuvor angegebenen Aliasdatensatz ausgeführt hat. Die Aliasdaten sind für die Behörde in erster Linie neu und wurden dementsprechend am 23.11.2020 in das System IFA eingefügt. Darüber hinaus steht die Person nachweislich fest. Sie verfügen über einen abgelaufenen irakischen Reisepass (Nr.: XXXX ) welche im Rahmen des Asylverfahrens durch die zuständige LPD XXXX überprüft und als unbedenklich eingestuft wurde. Auch haben Sie persönlich im Rahmen des Asylverfahrens am 19.07.2018 einen Antrag auf Namensänderung im BFA RD XXXX gestellt. Dabei wurde der im ggst. Verfahren verwendete Name als Änderungsgrund angegeben. Warum nun Sie aktuell mit einem anderen Namen an der gem. ZMR aufrechten Wohnadresse gemeldet sind ist seitens des BFA als bedenklich einzustufen und erhebt den Verdacht, dass Sie das Verfahren hinauszögern wollen. Im Zuge des ersten Zustellversuchs bzgl. eines Mandatsbescheides gem. Paragraph 57, FPG (Wohnsitzauflage) stellte die PI römisch 40 gem. Bericht vom 06.07.2020 (GZ: PAD/20/01088220/001/VW) fest, dass Sie in der gem. ZMR angeführten Adresse nicht mehr wohnhaft waren. Nach Antragstellung bzgl. Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG waren Sie für das BFA wieder greifbar und gaben an, an einer Adresse in römisch 40 zu wohnen. Ihnen wurde anschließend am 17.07.2020 nachweislich der Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, FPG an die von Ihnen angegebenen Adresse zugestellt. Gemäß Mitteilung der römisch 40 vom 21.07.2020 haben Sie die Wohnsitzauflage nicht wahrgenommen. Weiters ist gem. ZMR klar ersichtlich, dass Sie gem. Ihren Datensatz an keiner Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldet sind. Erst im Zuge der Ermittlungen konnte durch gezielte Abfragen im ZMR am 23.11.2020 durch den Datensatz – römisch 40 – Ihren aufrechten Wohnsitz ermittelt werden. Diesbezüglich wurde am 27.11.2020 die zuständige Gemeinde ( römisch 40 ) betreffend des o.a. Sachverhalts in Kenntnis gesetzt und um Klärung der Umstände ersucht. So konnte im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 27.11.2020 seitens der Gemeinde geklärt werden, dass Sie ohne die dafür zwingend benötigten Identitätsdokumente eine Anmeldung im ZMR erwirken konnten. Die dafür benötigten Beweismittel wurden seitens Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung an die Gemeinde übermittelt. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Vollmacht, die keine rechtliche Eigenschaft innehat, um eine Wohnsitzanmeldung zu erwirken. Dies wurde der Gemeinde telefonisch mitgeteilt. Des Weiteren ist es für das BFA nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage die rechtsfreundliche Vertretung diese Wohnsitzanmeldung mit den zuvor angegebenen Aliasdatensatz ausgeführt hat. Die Aliasdaten sind für die Behörde in erster Linie neu und wurden dementsprechend am 23.11.2020 in das System IFA eingefügt. Darüber hinaus steht die Person nachweislich fest. Sie verfügen über einen abgelaufenen irakischen Reisepass (Nr.: römisch 40 ) welche im Rahmen des Asylverfahrens durch die zuständige LPD römisch 40 überprüft und als unbedenklich eingestuft wurde. Auch haben Sie persönlich im Rahmen des Asylverfahrens am 19.07.2018 einen Antrag auf Namensänderung im BFA RD römisch 40 gestellt. Dabei wurde der im ggst. Verfahren verwendete Name als Änderungsgrund angegeben. Warum nun Sie aktuell mit einem anderen Namen an der gem. ZMR aufrechten Wohnadresse gemeldet sind ist seitens des BFA als bedenklich einzustufen und erhebt den Verdacht, dass Sie das Verfahren hinauszögern wollen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben: Während der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2020 gaben Sie an, dass Sie seit 2,5 Jahren verlobt wären und Freunde hätten. Sie gaben auch an, dass sich seitdem Erkenntnis des BVwG bzgl. Privat und Familienleben nichts geändert hat. (Auszug aus der niederschriftlichen EV vom 08.09.2020) […] F: Hat sich seitdem Erkenntnis des BVwG bzw. seit dem Beschluss des VfGH bzw. VwGH bzgl. Privat und Familienleben etwas geändert? A: Nein. […] Seit der rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2019, Zl. G312 2178596-1/12E sind keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und Familienverhältnisse hervorgekommen. Sie sind seit rk. Abschluss Ihres Asylverfahrens zur Ausreise verpflichtet. Alle danach eventuell entstandenen Anbindungen wussten um Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung. Dies gilt auch für die in der Stellungnahme vom 03.11.2020 vorgebrachte Mitteilung über die Bestätigung des Besuches eines Pflichtschulabschlusskurses und der in der Stellungnahme vom 02.11.2020 vorgebrachten Schreibens seitens Ihrer Unterkunftgeberin. Das Bundesamt geht davon aus, dass keine schwerwiegenden Veränderungen hinsichtlich Ihres Privat- Familienlebens entstanden sind. Auch wurde vonseiten des BVwG, trotz aufgebauten Freundeskreises eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Rückkehr in der Irak als zulässig erklärt. Die Entscheidung des BVwG dazu ist ca. 1 Jahr alt. Darüber hinaus wurden auch die außerordentlichen Beschwerden jeweils vom VfGH vom 24.02.2020, GZ. E69/2020-9, und VwGH 27.05.2020, GZ Ra 2020/14/0156197-5 mittels jeweiligen Beschlusses abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG wurde dadurch als korrekt angesehen und die Entscheidung des BFA ebenso. Ihr hiesiger Lebensunterhalt wurde größtenteils aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. So waren Sie zwischen dem 28.06.2017 und 26.09.2018 als Arbeiterlehrling und zwischen 04.11.2019 und 06.11.2019 als Arbeiter beschäftigt. Allerdings waren Sie zumeist auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewiesen. Dies steht nach erfolgter Einschau in das Betreuungsinformationssystem und beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots Aus dem Akteninhalt ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes aufgetragen wurde, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen. Zumal die Rückkehrentscheidung – wie aus der Aktenlage zu entnehmen - in Rechtskraft erwachsen ist und Ihnen der Bescheid des Bundesamtes nachweislich zugestellt wurde, war Ihnen ob der Übersetzung des Spruches diese Ausreise bekannt. Aus der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass tatsächliche, belegbare Gründe einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Sie sind somit der Ihnen auferlegten Ausreisepflicht trotz Wissens um diese Verpflichtung nicht nachgekommen und halten sich somit wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Hierzu ist anzumerken, dass Ihnen seit Zustellung des Bescheides des Bundesamtes bekannt sein musste, dass Sie nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisen hätten müssen. Selbst wenn es in einem Rechtsstaat selbstredend das Recht einer Partei ist, gegen die Entscheidung einer Behörde bzw. eines Gerichts den Rechtsweg zu beschreiten so ist doch anzuführen, dass die Partei dabei nicht darauf vertrauen darf, dass im Zuge des Rechtsmittelverfahrens durch die Folgeinstanz eine anderslautende Entscheidung getroffen werden muss. Es war Ihnen daher nicht nur zumutbar, sondern war es auch Ihre Verpflichtung, rechtzeitig entsprechende Schritte zu setzen, um im Fall der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Ihrer Ausreiseverpflichtung auch tatsächlich nachkommen zu können. Solche Schritte haben Sie jedoch nicht belegbar unternommen, sondern sind im Gegenteil trotz des Wissens um Ihrer Ausreisepflicht im Fall der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung untätig geblieben und verharren nun in der Unrechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes. Weiters haben Sie im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs vom 07.11.2017 angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Dies geht aus dem Protokoll des VMÖ eindeutig hervor. Auch gaben Sie folgendes im Rahmen der Einvernahme vom 08.09.2020 an: (Auszug aus der niederschriftlichen EV vom 08.09.2020) […] F: Werden Sie die Entscheidung im Asylverfahren akzeptieren und in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren? A: Schwierig. Anmerkung: Während dieser Aussage „schwierig“ schüttelte die VP den Kopf mehrmals links nach rechts. Vorhalt: Ihr Aufenthaltsrecht in unrechtmäßig, da Ihr Asylverfahren rk. negativ entschieden wurde. Sie sind verpflichtet aus dem österreichischen Bundesgebiet auszureisen und in den Irak zurückzukehren. F: Warum missachten Sie die gegebene Gesetzeslage bzgl. Ihrer rk. Entscheidung im Asylverfahren? A: Ich warte was mein Anwalt entscheidet und mache dann was mein Anwalt mir rät. […] Diese Umstände werfen in Gesamtzusammenschau ein besonders schlechtes Licht auf Ihre Seriosität und Gesinnung zu österreichischen Gesetzen und Vorschriften. In den in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaate ist unter Artikel 11 Abs. 1 lit. b klar normiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn der Fremde der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist bei Ihnen wie zuvor ausgeführt nachweislich der Fall. In den in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 festgelegten gemeinsamen Normen und Verfahren zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaate ist unter Artikel 11 Absatz eins, Litera b, klar normiert, dass eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, wenn der Fremde der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist bei Ihnen wie zuvor ausgeführt nachweislich der Fall. Aufgrund der Ausführung im letzten Satz des Art. 11 der RückführungsRL, Absatz 1 der da lautet „In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen“ ist klar definiert, dass in den Fällen des Artikel 11 Abs. 1 lit. a und b ein Einreiseverbot nicht bloß erlassen werden kann, sondern ein Solches zu erlassen ist.Aufgrund der Ausführung im letzten Satz des Artikel 11, der RückführungsRL, Absatz 1 der da lautet „In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen“ ist klar definiert, dass in den Fällen des Artikel 11 Absatz eins, Litera a und b ein Einreiseverbot nicht bloß erlassen werden kann, sondern ein Solches zu erlassen ist. In § 53 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes sind demonstrativ Gründe angeführt, inwieweit der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Hierbei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen. Zumal in der gesetzlichen Bestimmung angeführt ist, dass dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine in den Folgeziffern 1 bis 9 angeführte Tatsache auf den Drittstaatsangehörigen zutrifft, sind die hierbei geführten Aufzählungen nur demonstrativ und nicht abschließend anzusehen.In Paragraph 53, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes sind demonstrativ Gründe angeführt, inwieweit der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Hierbei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen. Zumal in der gesetzlichen Bestimmung angeführt ist, dass dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine in den Folgeziffern 1 bis 9 angeführte Tatsache auf den Drittstaatsangehörigen zutrifft, sind die hierbei geführten Aufzählungen nur demonstrativ und nicht abschließend anzusehen. Es steht außer Zweifel, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem von Ihnen ungenutzten Verstreichenlassen der Ausreisepflicht unrechtmäßig geworden ist und Sie trotz des Wissens um diesen Umstand weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, mutmaßlich deshalb um sich dadurch ein weiteres, wenngleich allfällig nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erschleichen. Durch dieses Verhalten zeigen Sie klar auf, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und Ihnen aufgetragene Auflagen zu erfüllen. Die Einhaltung eines Fremdenrechts samt geordnetem Zuzug und dem Aufenthalt von Fremden ist für das Wohl eines jeden Staates von hoher Bedeutung sowohl für die Fremden selbst als natürlich auch für die Staatsbürger des jeweiligen Staates. Aus diesem Grund ist bei einem nicht bloß als minder oder unerheblich zu wertenden Verstoß gegen die Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes davon auszugehen, dass ein Fremder durch dieses Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und allenfalls darüber hinaus sein Aufenthalt auch anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es steht außer Zweifel, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem von Ihnen ungenutzten Verstreichenlassen der Ausreisepflicht unrechtmäßig geworden ist und Sie trotz des Wissens um diesen Umstand weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sind, mutmaßlich deshalb um sich dadurch ein weiteres, wenngleich allfällig nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erschleichen. Durch dieses Verhalten zeigen Sie klar auf, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und Ihnen aufgetragene Auflagen zu erfüllen. Die Einhaltung eines Fremdenrechts samt geordnetem Zuzug und dem Aufenthalt von Fremden ist für das Wohl eines jeden Staates von hoher Bedeutung sowohl für die Fremden selbst als natürlich auch für die Staatsbürger des jeweiligen Staates. Aus diesem Grund ist bei einem nicht bloß als minder oder unerheblich zu wertenden Verstoß gegen die Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes davon auszugehen, dass ein Fremder durch dieses Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und allenfalls darüber hinaus sein Aufenthalt auch anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie bereits zuvor beweiswürdigt (Siehe Seite 108 des gegenständlichen Bescheides) geht die Behörde davon aus, dass Sie mittellos sind und somit nicht in der Lage sind für Ihren Unterhalt in Österreich aufzukommen. Es ist Ihnen auch aktuell und in Zukunft nicht möglich, aufgrund mangelnder Aufenthaltsberechtigung, eine legale Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus vor angeführten Gründen ist es für das Bundesamt als erwiesen anzunehmen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und aufgrund Ihres bislang gezeigten Verhaltens Sie nicht gewillt sind, Ihrer Rückkehrverpflichtung tatsächlich nachzukommen. Sie bringen damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind die Gesetze der Republik Österreich zu akzeptieren und zu respektieren, weshalb nun eine neue Rückkehrentscheidung samt damit einhergehendem Einreiseverbot im Hinblick auf die Bestimmungen des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie sowie den Bestimmungen des § 53 Abs. 2 Z 6 des Fremdenpolizeigesetzes in der im Spruch genannten Höhe auszusprechen war.Aus vor angeführten Gründen ist es für das Bundesamt als erwiesen anzunehmen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und aufgrund Ihres bislang gezeigten Verhaltens Sie nicht gewillt sind, Ihrer Rückkehrverpflichtung tatsächlich nachzukommen. Sie bringen damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Sie nicht gewillt sind die Gesetze der Republik Österreich zu akzeptieren und zu respektieren, weshalb nun eine neue Rückkehrentscheidung samt damit einhergehendem Einreiseverbot im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie sowie den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Fremdenpolizeigesetzes in der im Spruch genannten Höhe auszusprechen war. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Wie bereits im Bescheid des Bundesamtes ausgeführt, sind keine Umstände amtsbekannt, welche darauf hinweisen, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass bei einer Rückkehr eines Staatsbürgers dorthin eine Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde.Wie bereits im Bescheid des Bundesamtes ausgeführt, sind keine Umstände amtsbekannt, welche darauf hinweisen, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass bei einer Rückkehr eines Staatsbürgers dorthin eine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde. Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Länderinformationsblätter, welche im Zuge des Verfahrens als Grundlage herangezogen wurden, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK verunmöglicht wäre und ergeben sich auch im Hinblick auf Ihre Person keine Hinweise darauf, dass ein in Ihrer Person gelegenes Rückkehrhindernis bestehen würde. Aus den der Behörde zur Verfügung stehenden Länderinformationsblätter, welche im Zuge des Verfahrens als Grundlage herangezogen wurden, ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr im Hinblick auf Artikel 2, oder 3 EMRK verunmöglicht wäre und ergeben sich auch im Hinblick auf Ihre Person keine Hinweise darauf, dass ein in Ihrer Person gelegenes Rückkehrhindernis bestehen würde. Weder ist eine maßgebliche Veränderung der Lage in Ihrem Herkunftsstaat amtsbekannt, noch hat sich eine Veränderung der Situation im Hinblick auf Ihre Person ergeben. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. …“ I.17.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. römisch eins.17.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen wurde.Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und wurde ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angenommen wurde. I.
- Gegen den Bescheid der bB wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Ausgeführt wurde, dass die bP sich entgegen den Ausführungen der bB nicht mit falschem Namen und Geburtsdatum ins zentrale Melderegister eintragen ließ und die Vertretung keinerlei Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Umstand habe, dass ihre Vollmacht der Anmeldung zugrunde gelegt wurde. Die bB habe durch die Abnahme der weißen Karte die ordnungsgemäße Anmeldung der bP erschwert. Die bP sei nach dem ersten Lockdown wieder zu Freunden gezogen, welche eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt hätten und bestünde damit von der Unterkunftgeberin eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die bP würde nicht von öffentlichen Geldern leben. Die bP habe keine falschen Daten verwendet und damit auch das Verfahren nicht hinausgezögert. Hingewiesen wurde darauf, dass der Beschwerde im Asylverfahren vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und mindestens bis 10.03.2020 (Zustellung Beschluss) die bP mangels Kenntnis von der Abtretung an den VwGH nicht ausreisen hätte können. Erst zu diesem Zeitpunkt hätte die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise begonnen. An späterer Stelle wurde ausgeführt, dass erst mit dem Beschluss des VwGH vom 26.05.2020, zugestellt mit 09.06.2020 das Asylverfahren als abgeschlossen erklärt worden sei und die Frist für die freiwillige Ausreise damit am 23.06.2020 geendet hätte. Die bP hätte mehrfach versucht, mit der irakischen Botschaft in Kontakt zu treten und sei dieser Umstand von der bB nicht entsprechend gewürdigt worden. Der bP sei nicht bewusst gewesen, dass ein abgelaufener Reisepass bei der bB aufliegt und wären im September und November entsprechende Anträge auf Ausfolgung erfolgt. Der bP wäre eine Duldung auszusprechen. Die bB habe sich auch nicht mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK auseinandergesetzt und wären die Angehörigen der bP bereits wieder auf der Flucht im Irak. Es seien Entführungsversuche und Ermordungen von Verwandten im Irak erfolgt. Es gäbe Reisewarnungen für den Irak und sei die Ausreise wegen Corona nicht leicht möglich.Die bB habe sich auch nicht mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK auseinandergesetzt und wären die Angehörigen der bP bereits wieder auf der Flucht im Irak. Es seien Entführungsversuche und Ermordungen von Verwandten im Irak erfolgt. Es gäbe Reisewarnungen für den Irak und sei die Ausreise wegen Corona nicht leicht möglich. Zusammengefasst habe die bB lediglich festgestellt, dass keine relevanten Änderungen seit m Erkenntnis vom 27.11.2019 eingetreten wären, ohne das Vorbringen entsprechend zu beachten. Die bP sei gut integriert und spreche sehr gut Deutsch. Faktisch hätte die bP aufgrund von Corona der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen können und sei das Verhängte Einreiseverbot pauschal und ohne entsprechende Ermittlungen verhängt worden. Die bP hätte nie eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargestellt und werde finanziell von seiner Verlobten und Freunden unterstützt, sodass sie dem Staat finanziell nicht unrechtmäßig zur Last gefallen sei. Seit Sommer 2020 beziehe die bP keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Mittellosigkeit alleine indiziere keineswegs eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die bP habe im Heimreisezertifikatsverfahren mitgewirkt und sei ihr eine Verletzung der Ausreiseverpflichtung nicht vorzuwerfen, dies insbesondere im Zusammenhang mit der Corona Krise. Beantragt wurde die Einvernahme der niederländischen Verlobten sowie Freunde wie der Unterkunftgeberin der bP zum Beweis des Familien – und Privatlebens in Österreich. Aufgrund dieser Bindungen habe die bP ihrer Wohnsitzauflage in einer Massenunterkunft auch nicht nachkommen können. Vorgelegt wurden Rückscheine und Aufgabebestätigungen. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen aufgrund des vorliegenden, abgelaufenen Reisepasses fest. Bei der bP handelt es sich um einen irakischen Staatsangehörigen, welcher sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt und der arabischen Volksgruppe angehört. Die ledige bP stammt aus XXXX und besuchte dort die Grundschule.Die ledige bP stammt aus römisch 40 und besuchte dort die Grundschule. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Im Irak leben die Eltern und mehrere Geschwister der bP. 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im gegenständlichen Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung konkret dargelegt bzw. bescheinigt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die abweisende Entscheidung des BVwG vom 27.11.2019 samt Rückkehrentscheidung erwuchs mit Entscheidung des VfGH vom 24.02.2020 in Rechtskraft und ist die bP nicht im Anschluss nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ausgereist, sondern hält sich inzwischen seit fast einem Jahr unrechtmäßig in Österreich auf. Sie hat auch gegen die Wohnsitzverpflichtung verstoßen. Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. In Österreich leben ein Bruder und Cousins der bP, welche jedoch auch über keinen gesicherten Aufenthalt verfügen. Lediglich ein Onkel mit seiner Familie lebt dauerhaft in Österreich. Über das normale Verhältnis zw. derartigen Erwachsenen hinausgehende Bindungen wurden diesbezüglich nicht vorgebracht. Mit der niederländischen Verlobten, mit welcher die bP seit ca. 2,5 Jahren liiert ist, lebt sie in keinem gemeinsamen Haushalt. Soziale Integration Die bP verfügt über Kenntnisse der deutsche Sprache. Sie lebt seit 2015 in Österreich und nimmt am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teil. Die bP hat sich ehrenamtlich engagiert und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, insbesondere in der Wohnsitzgemeinde und über die Unterkunftgeberin. Berufliche Integration Sie hat eine Berufsausbildung abgebrochen und lebte die überwiegende Zeit des Aufenthalts in Österreich von staatlichen Leistungen. Aktuell wird sie von ihrer Unterkunftgeberin wirtschaftlich unterstützt. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus ein bloß vorübergehender während des Asylverfahrens war. Seit Februar 2020 ist sie zur Ausreise verpflichtet und der Aufenthalt rechtswidrig. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat in diesem Staat ihr Leben bis zur Ausreise 2015 verbracht. Es leben dort auch noch Familienangehörige / Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Es liegen lediglich Anregungen von Strafanzeigen wegen des rechtswidrigen Aufenthalts bzw. der Verletzung der Wohnsitzverpflichtung und keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor. 1.
- Rückkehrsituation Die bP gab im behördlichen Verfahren nicht an, dass sie im Falle der Rückkehr in den Irak dort konkrete sicherheitsrelevante Probleme erwarten würde. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die bP ist gesund und erwerbsfähig. Sie verfügt auch noch über Familienangehörige im Herkunftsstaat, zu denen sie ein gutes Verhältnis hat. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat In Bezug auf die abschiebungsrelevanten Lage im Irak schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche nachstehend wiedergegeben werden. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Art 3 EMRK bilden würde. Die bP ist gesund und gehört keiner Covid-Risikogruppe an.Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass die Sicherheit und Versorgung der Bevölkerung mit Unterkunft, Lebensmittel und medizinischen Leistungen grds. gewährleistet ist. Aus der derzeitigen Covid-19 Pandemie ergibt sich auch keine derart exzeptionelle Lage für die Bevölkerung und konkret für die bP, die eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende, reale Gefahr im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bilden würde. Die bP ist gesund und gehört keiner Covid-Risikogruppe an. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Irak vom 17.03.2020.1 Politische LageLänderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Irak vom 17.03.2020., 1 Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.20201.1 Parteienlandschaft- ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020, 1.1 Parteienlandschaft Letzte Änderung: 17.3.2020 Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über
- 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019). Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon (ein Bündnis aus der Sadr-Bewegung und der Kommunistischen Partei) unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada as-Sadr, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fatah-Koalition des Führers der Badr-Milizen, Hadi al-Amiri und der Nasr-Allianz unter Haider al-Abadi und der Dawlat al Qanoon-Allianz des ehemaligen Regierungschefs Maliki (LSE 7.2018). (LSE 7.2018) Quellen: - CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020 - RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.20201.2 Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan- Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020, 1.2 Kurdische Region im Irak (KRI) / Autonome Region Kurdistan Letzte Änderung: 17.3.2020 Die Kurdische Region im Irak (KRI) wird in der irakischen Verfassung, in Artikel 121, Absatz 5 anerkannt (Rudaw 20.11.2019). Die KRI besteht aus den Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah. sowie aus dem im Jahr 2014 durch Ministerratsbeschluss aus Sulaymaniyah herausgelösten Gouvernement Halabja, wobei dieser Beschluss noch nicht in die Praxis umgesetzt wurde. Verwaltet wird die KRI durch die kurdische Regionalregierung (KRG) (GIZ 1.2020a). Das Verhältnis der Zentralregierung zur KRI hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der KRI und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil „umstrittener Gebiete“ ab dem 25.9.2017 deutlich verschlechtert. Im Oktober 2017 kam es sogar zu lokal begrenzten militärischen Auseinandersetzungen (AA 12.1.2019). Der langjährige Präsident der KRI, Masoud Barzani, der das Referendum mit Nachdruck umgesetzt hatte, trat als Konsequenz zurück (GIZ 1.2020a). Der Konflikt zwischen Bagdad und Erbil hat sich im Lauf des Jahres 2018 wieder beruhigt, und es finden seither regelmäßig Gespräche zwischen den beiden Seiten statt. Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind jedoch weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der KRI (AA 12.1.2019). Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vgl. KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vgl. WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018).Die KRI ist seit Jahrzehnten zwischen den beiden größten Parteien geteilt, der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP), angeführt von der Familie Barzani, und deren Rivalen, der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), die vom Talabani-Clan angeführt wird (France24 22.2.2020; vergleiche KAS 2.5.2018). Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah. Beide verfügen einerseits über eine bedeutende Anzahl von Sitzen im Irakischen Parlament und gewannen andererseits auch die meisten Sitze bei den Wahlen in der KRI im September 2018 (CRS 3.2.2020). Der Machtkampf zwischen KDP und PUK schwächt einerseits inner-kurdische Reformen und andererseits Erbils Position gegenüber Bagdad (GIZ 1.2020a). Dazu kommen Gorran („Wandel“), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert (KAS 2.5.2018; vergleiche WI 8.7.2019), sowie eine Reihe kleinerer islamistischer Parteien (KAS 2.5.2018). Auch nach dem Rücktritt von Präsident Masoud Barzani teilt sich die Barzani Familie die Macht. Nechirvan Barzani, langjähriger Premierminister unter seinem Onkel Masoud, beerbte ihn im Amt des Präsidenten der KRI. Masrour Barzani, Sohn Masouds, wurde im Juni 2019 zum neuen Premierminister der KRI ernannt (GIZ 1.2020a) und im Juli 2019 durch das kurdische Parlament bestätigt (CRS 3.2.2020). Proteste in der KRI gehen auf das Jahr 2003 zurück. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind dabei gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Insbesondere in der nordöstlichen Stadt Sulaymaniyah kommt es zu periodischen Protesten, deren jüngste im Februar 2020 begannen (France24 22.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CRS - Congressional Research Service (3.2.2020): Iraq and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF10404.pdf, Zugriff 13.3.2020 - France24 (22.2.2020): Iraqi Kurds rally against 'corruption' of ruling elite, https://www.france24.com/en/20200222-iraqi-kurds-rally-against-corruption-of-ruling-elite, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Rudaw (20.11.2019): Will the Peshmerga reform – or be integrated into the Iraqi Army?, https://www.rudaw.net/english/analysis/201120191, Zugriff 13.3.2020 - WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.20202 Sicherheitslage- WI - Washington Institute (8.7.2019): Gorran and the End of Populism in the Kurdistan Region of Iraq , https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/gorran-and-the-end-of-populism-in-the-kurdistan-region-of-iraq, Zugriff 13.3.2020, , 2 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.20202.1 Islamischer Staat (IS)- USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020, 2.1 Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 17.3.2020 Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Quellen: - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes
- Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020 - Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashp