Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 4§ 15§ 16§ 14§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW101 2210492-1 SpruchW101 2210492-1/6E, W101 2210492-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 6 Abs. 1 GebAG sowie §§ 13 – 16 GebAG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GebAG sowie Paragraphen 13, – 16 GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.05.2018 nahm XXXX (im Folgenden Zeugin genannt) an einer Verhandlung zum Verfahren in der Strafsache zu 28 U 37/18a vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt (im Folgenden: BG) von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr teil. Sie war aus dem Ausland (Deutschland) geladen worden und angereist.
- Am 28.05.2018 nahm römisch 40 (im Folgenden Zeugin genannt) an einer Verhandlung zum Verfahren in der Strafsache zu 28 U 37/18a vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt (im Folgenden: BG) von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr teil. Sie war aus dem Ausland (Deutschland) geladen worden und angereist.
- In der Folge beantragte die Zeugin fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche iHv insgesamt € 631,
- Im dazu ergangenen Schreiben vom 04.06.2018 begründete sie ihren Gebührenanspruch folgendermaßen: Sie sei bereits am 25.05.2018 nach Wien angereist, wobei dies ausschließlich darin begründet gelegen sei, dass ein Flug am 26.
- oder 27.05.2018 € 320,00 vergleichbar zum Rückflug gekostet hätte. Durch ihre frühere Anreise sei es ihr möglich gewesen, einen Flug für ca. € 65,00 zu erwerben. Dies sei ausschließlich aufgrund der sehr späten Buchung möglich gewesen, die – was den beigelegten Unterlagen zu entnehmen sei – nur 5 Stunden zuvor erfolgt sei und daher einem Last-Minute-Rabatt entsprochen habe. Zuzüglich der Kosten iHv € 188,00, die für das Hotel angefallen seien, sei sie somit auf ein Ersparnis von € 40,00 gekommen. Sie bitte daher, dies bei der Kostenübernahme der Hotelkosten zu berücksichtigen, da sie im Voraus keineswegs geplant habe, zwei Tage früher anzureisen. Darüber hinaus habe sie während der Wochen zuvor kontinuierlich die Preise nach Wien verfolgt und es habe zu keinem Zeitpunkt einen günstigen Flug gegeben.
- Mit Bescheid vom 20.08.2018, Zl. Jv 842/18i-33, bestimmte die Vorsteherin des BG die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung vom 28.05.2018 antragsgemäß mit insgesamt € 631,
- Begründend führte sie im Wesentlich Folgendes aus: Die Kosten für die dreimalige Nächtigung im Hotel seien zuzuerkennen gewesen, da im Hinblick auf die lange Reisezeit mit dem Zug die Inanspruchnahme des Flugzeugs gerechtfertigt gewesen sei. Die Zeugin sei mit dem Flugzeug bereits am 25.05.2018 nach Wien angereist. Dies deshalb, da die Kosten für das Flugticket für 25.05.2018 lediglich € 64,99 betragen hätten. Wäre ein Flug für den
- oder 27.05.2018 gebucht worden, wären die Kosten ein Vielfaches höher gewesen (vergleichbar mit den Kosten für das Rückflugticket). Somit seien die Kosten für die dreimalige Nächtigung plus Last-Minute-Flugticket ca. € 40,00 unter den Kosten für ein Flugticket für den 27.05.2018 geblieben.
- Gegen diesen Bescheid brachte die beklagte Partei des Grundverfahrens zu 28 U 37/18a und nunmehrige Beschwerdeführerin am 10.10.2018 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie werde die Reisekosten der Zeugin nicht übernehmen, zumal diese sie einerseits ungerechtfertigt beschuldigt habe und andererseits selbst ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung abgesagt habe. Die zuständige Richterin habe die Hauptverhandlung am 28.05.2018 ebenfalls abgesagt, die Zeugin sei jedoch trotzdem vor Gericht erschienen, die Frage, warum diese nach erfolgter Absage nun doch erschienen sei, sei unbeantwortet geblieben. Die Zeugin habe für einen jeweils einstündigen Flug drei Übernachtungen geltend gemacht. Der Abflughafen Hamburg und der Ankunftsflughafen Frankfurt seien ca. 450 km voneinander entfernt. Ebenso seien die beiden Flughäfen jeweils mehrere hundert Kilometer von der Meldeadresse der Zeugin entfernt. Ein Hin- und Rückflug einer renommierten Fluggesellschaft von einem deutschen Großflughafen nach Wien koste ca. € 300,00 und sei täglich buchbar. Ebenfalls sei kein Dienstausfall oder Ähnliches angegeben. All diese Umstände würden darauf hindeuten, dass dieser Besuch wohl auch für private Zwecke genutzt worden sei und offenbar Leistungen erschlichen worden seien.
- In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.11.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 05.12.2018 übermittelte das BVwG den beiden mitbeteiligten Parteien die Beschwerde zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen.
- In der daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2018 eingebrachten Stellungnahme des Rechtsvertreters der Zeugin beantragte diese, der Beschwerde keine Folge zu geben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der drei zuzuerkennenden Übernachtungen im Hotel zu verweisen sei. Des Weiteren ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 04.06.2018, dass der Rückflug nach Frankfurt und nicht nach Hamburg aufgrund einer dort stattgefundenen näher genannten Fachtagung erforderlich gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Zeugin ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung abgesagt noch wäre eine Abladung der Zeugin erfolgt. Von einer ungerechtfertigten Beschuldigung seitens der Zeugin gegenüber der Beschwerdeführerin könne im Übrigen keine Rede sein.
- Mit Schreiben vom 17.11.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der im Schreiben vom 04.06.2018 erwähnten Unterlagen.
- Am 23.11.2020 übermittelte die belangte Behörde die betreffenden zum Akt gehörigen Unterlagen, darunter die Rechnung zur Flugbuchung von Hamburg nach Wien iHv € 64,99 inkl. Zahlungsnachweis, die Tickets für die Fahrt vom Flughafen zum Hotel iHv insgesamt € 9,70 inkl. Zahlungsnachweis, den Zahlungsbeleg des Hotels Wien Arcadia für drei Nächte iHv € 188,00 inkl. Zahlungsnachweis, das Ticket für die Fahrt von Wien zum Flughafen iHv € 4,10 inkl. Zahlungsnachweis, die Buchungsbestätigung/Rechnung über den Rückflug am 28.05.2018 von Wien nach Frankfurt iHv € 305,59 inkl. Zahlungsnachweis, sowie das Ticket der Fahrt vom Flughafen zum Bahnhof Frankfurt iHv € 4,90 und vom Bahnhof Frankfurt nach Gießen iHv € 11,85 inkl. Zahlungsnachweis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Zeugin ist als Opfer des am BG geführten Strafverfahrens zu 28 U 37/18a am 28.05.2018 zur Verhandlung von 09:30 Uhr bis 09:50 Uhr erschienen und hinsichtlich ihrer Schmerzensgeld- und Schadenersatzforderung iHv € 500,00 gegen die Beschwerdeführerin als Angeklagte vernommen worden. Die Anwesenheit der Zeugin ist erforderlich gewesen und im Verhandlungsprotokoll von der verfahrensführenden Richterin bestätigt worden. Fest steht, dass die Zeugin zu ihrer Vernehmung mit dem Flugzeug und der Bahn angereist ist. Die Hinreise hat sie von Hamburg nach Wien bestritten, auf ihrem Rückweg ist die Zeugin von Wien nach Frankfurt geflogen und weiter nach Gießen zu einer Fachtagung gereist. Insgesamt sind der Zeugin dadurch Reisekosten iHv € 326,44 entstanden, darunter Flugkosten iHv € 305,
- Den Hinflug ist die Zeugin am 25.05.2018 angetreten. Diesen Flug hat sie 5 Stunden vor Abflug gebucht und dafür € 64,99 bezahlt. Es wird festgestellt, dass die von der Zeugin gewählte Variante ca. € 40,00 billiger war als eine etwaige Anreise am 27.05.
- Als maßgebend wird daher ebenso festgestellt, dass die drei Nächtigungen am Ort der Verhandlung am 25.05., 26.
- und 27.05.2018, welche Kosten iHv € 188,00 verursacht haben, für die Zeugin unvermeidlich gewesen sind.
- Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den von der belangten Behörde am 23.11.2020 nachträglich zum Akt übermittelten, von der Zeugin bereits eingebrachten Unterlagen über deren Reise- und Nächtigungskosten durch die sie ihre Kosten ausreichend bescheinigt hat. Dass die Zeugin als Opfer im betreffenden Verfahren vernommen worden ist, ergibt sich insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll zu 28 U 37/18a vom 28.05.
- Mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zeugin sei trotz ihrer Absage vor Gericht erschienen, ist für sie nichts gewonnen, zumal die dortige Einvernahme der Zeugin notwendig war, wie im Protokoll vom 28.05.2018 von der verfahrensführenden Richterin bestätigt. Dem Protokoll ist Folgendes zu entnehmen: „Die Zeugin beantragt und erhält eine Zeitbestätigung und Fahrtkostenersatz.“ Dadurch wird deutlich, dass die Anwesenheit und Vernehmung der Zeugin als Opfer erforderlich gewesen ist. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Zeugin ihren Besuch für private Zwecke genutzt und Leistungen erschlichen habe, – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zumal der Aufenthalt in Wien nachweislich der Zeugenaussage gedient hat und die Zeugin als Opfer Schmerzensgeld und Schadenersatz iHv € 500,00 in dem betreffenden Verfahren geltend zu machen hatte. Auch die Weiterreise nach Gießen und nicht wieder retour nach Hamburg erscheint nachvollziehbar, zumal die Zeugin diese Route glaubhaft aus beruflichen Gründen wählen musste und dadurch vertretbare und mit einer Rückreise nach Hamburg vergleichbare Kosten entstanden sind. Die Nächtigungen am Ort der Verhandlung am 25.05, 26.
- und 27.05.2018 sind für die Zeugin deshalb unvermeidlich gewesen, weil durch den Flug vom 25.05.2018 ein erheblicher Betrag gespart wurde und diese Variante auch bei Hinzurechnung der drei Nächtigungen in Summe billiger war als ein Hinflug am 26.
- oder am 27.05.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; […] Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. […] Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. […] Aufenthaltskosten §
- Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen Paragraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Nächtigung § 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Paragraph 15,
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
(2)Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland § 16. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.Paragraph 16, Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
§ 20Abs. 1 Geb
AG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
§ 20Abs. 1 Geb
AG in der seit 01.07.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2019 ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG in der seit 01.07.2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, ist die Gebühr [eines Zeugen] im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichts kann einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden; bei aus dem Ausland geladenen Zeugen ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag 300 Euro nicht übersteigt. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wendet die Beschwerdeführerin gegen den Gebührenanspruch bereits dem Grunde nach ein, dass die Zeugin ihr Erscheinen zur Verhandlung am 28.05.2018 zuvor abgesagt habe. Mit diesem Argument ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen, zumal sich bereits aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage (RV zu BGBl. 136/1975) zu den in § 4 Abs. 1 GebAG geregelten Anspruchsvoraussetzungen Folgendes entnehmen lässt: „Hält das erkennende Gericht jedoch die unmittelbare Vernehmung eines ohne Ladung gekommenen Zeugen für erforderlich und bestätigt es die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung, so sollen diesem Zeugen auch alle Kosten, die durch die Zureise zum erkennenden Gericht entstanden sind und durch die Rückreise an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort entstehen, ersetzt und die Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.“ 3.2.
- Im vorliegenden Fall wendet die Beschwerdeführerin gegen den Gebührenanspruch bereits dem Grunde nach ein, dass die Zeugin ihr Erscheinen zur Verhandlung am 28.05.2018 zuvor abgesagt habe. Mit diesem Argument ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen, zumal sich bereits aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975,) zu den in Paragraph 4, Absatz eins, GebAG geregelten Anspruchsvoraussetzungen Folgendes entnehmen lässt: „Hält das erkennende Gericht jedoch die unmittelbare Vernehmung eines ohne Ladung gekommenen Zeugen für erforderlich und bestätigt es die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung, so sollen diesem Zeugen auch alle Kosten, die durch die Zureise zum erkennenden Gericht entstanden sind und durch die Rückreise an seinen Wohn- oder Aufenthaltsort entstehen, ersetzt und die Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.“ Die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Gebührenanspruches sind daher
§ 4Abs. 1 Geb
AG erfüllt, zumal die Zeugin in der Verhandlung vom 28.05.2018 laut Protokoll vernommen worden und ihr die Notwendigkeit der Vernehmung durch die Ausstellung der Zeitbestätigung und den Zuspruch des Fahrkostenersatzes bestätigt wurde.Die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Gebührenanspruches sind daher
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG erfüllt, zumal die Zeugin in der Verhandlung vom 28.05.2018 laut Protokoll vernommen worden und ihr die Notwendigkeit der Vernehmung durch die Ausstellung der Zeitbestätigung und den Zuspruch des Fahrkostenersatzes bestätigt wurde. Ebenso erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der monierten Höhe des Gebührenzuspruches aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Die Zeugin ist von ihrem Wohnort in Deutschland zum Ort der Vernehmung am 28.05.2018 mit dem Flugzeug und der Bahn angereist und hat hierfür Fahrtkosten iHv € 326,44 geltend gemacht, wobei sie dabei Flugkosten iHv € 305,59 verzeichnet hat. Den Hinflug ist die Zeugin bereits am 25.05.2018 angetreten, weshalb sie drei Nächtigungen in einem Hotel geltend gemacht hat. Dies hat sie damit begründet, dass das Flugticket für den 25.05.2018 aufgrund der späten Buchung 5 Stunden vor Abflug nur € 64,99 gekostet habe und die Kosten für die dreimalige Nächtigung plus Last-Minute-Flugticket ca. € 40,00 unter den Kosten für ein Flugticket für den 27.05.2018 geblieben seien. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erweist sich das Vorbringen der Zeugin, wonach drei Nächtigungen notwendig gewesen seien, aufgrund obiger Ausführungen als begründet, weshalb ihr der Kostenersatz für die Reisekosten nach § 6 Abs. 1 GebAG und
§ 15Abs. 1 Geb
AG für die unvermeidlichen drei Nächtigungen zu vergüten ist.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erweist sich das Vorbringen der Zeugin, wonach drei Nächtigungen notwendig gewesen seien, aufgrund obiger Ausführungen als begründet, weshalb ihr der Kostenersatz für die Reisekosten nach Paragraph 6, Absatz eins, GebAG und
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG für die unvermeidlichen drei Nächtigungen zu vergüten ist. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen kommt zudem hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigung die Bestimmung des § 16 GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in § 15 Abs. 1 GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, zur Anwendung.Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen kommt zudem hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigung die Bestimmung des Paragraph 16, GebAG, die den Ersatz bis zum Sechsfachen des in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten Betrages (also höchstens € 74,40 für jede Nächtigung) vorsieht, zur Anwendung. Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten
§ 16Geb
AG ist einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in § 15 Abs. 1 GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Rechnung des Hotels Wien Arcadia vom 26.05.2018 für die Nächtigung vom 25.05., 26.05. und 27.05.2018 iHv insgesamt € 188,00 und des Kontoauszuges über die Abbuchung des in Rede stehenden Betrages vom eigenen Girokonto hat die Zeugin jeweils den Beweis und die Bescheinigung im Sinne des § 16 GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugin entsprechen sollten. Demgemäß waren der Zeugin die unvermeidlichen Nächtigungen mit einem Betrag iHv € 188,00 zu vergüten.Für den Zuspruch höherer Verpflegungskosten
Paragraph 16, GebAG ist einerseits der Beweis, dass höhere Kosten als der in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannte Betrag tatsächlich erwachsen sind, und andererseits die Bescheinigung, dass diese Mehrauslagen den Lebensverhältnissen entsprechen, zu erbringen. Mit der Vorlage der Rechnung des Hotels Wien Arcadia vom 26.05.2018 für die Nächtigung vom 25.05., 26.05. und 27.05.2018 iHv insgesamt € 188,00 und des Kontoauszuges über die Abbuchung des in Rede stehenden Betrages vom eigenen Girokonto hat die Zeugin jeweils den Beweis und die Bescheinigung im Sinne des Paragraph 16, GebAG erbracht, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese Mehrauslagen nicht den Lebensverhältnissen der Zeugin entsprechen sollten. Demgemäß waren der Zeugin die unvermeidlichen Nächtigungen mit einem Betrag iHv € 188,00 zu vergüten. Der Mehraufwand für die Verpflegung
§ 14Geb
AG iHv insgesamt € 42,00 (2x Frühstück, 2x Mittagessen und 2x Abendessen) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwerde gezogen und erweist sich auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als rechtens.Der Mehraufwand für die Verpflegung
Paragraph 14, GebAG iHv insgesamt € 42,00 (2x Frühstück, 2x Mittagessen und 2x Abendessen) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwerde gezogen und erweist sich auch vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als rechtens. Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach die von der Zeugin gewählte Variante billiger war, erweist sich somit als nachvollziehbar und wurden der Zeugin daher die beantragten Gebühren iHv insgesamt € 631,13 zu Recht zugesprochen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 6 Abs. 1 GebAG sowie §§ 13 – 16 GebAG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, GebAG sowie Paragraphen 13, – 16 GebAG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2210492.1.00