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{'item': 'W108 2221206-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 12§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 34Art. 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW108 2221206-1 SpruchW108 2221206-1/6E, W108 2221206-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Vorbringen: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien, stellte am 14.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Bei der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, im November 2018 Syrien illegal verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stamme aus der Umgebung von XXXX , aus dem Flüchtlingslager XXXX . Ihren syrischen Reisepass habe sie im Meer verloren. Befragt nach den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen des in Syrien herrschenden Krieges geflüchtet, sie habe in Syrien niemanden, der auf sie aufpassen könne, als Frau sei es besonders gefährlich für sie. Sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich leben. Ihr Sohn sei vom Regime für 14 Tage festgenommen worden, ihr anderer Sohn sei zum Militär einberufen worden, aber geflohen. Daher sei ihr Leben in Gefahr.1.
  3. Bei der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, im November 2018 Syrien illegal verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland und weitere unbekannte Länder schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stamme aus der Umgebung von römisch 40 , aus dem Flüchtlingslager römisch 40 . Ihren syrischen Reisepass habe sie im Meer verloren. Befragt nach den Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen des in Syrien herrschenden Krieges geflüchtet, sie habe in Syrien niemanden, der auf sie aufpassen könne, als Frau sei es besonders gefährlich für sie. Sie wolle bei ihrem Sohn in Österreich leben. Ihr Sohn sei vom Regime für 14 Tage festgenommen worden, ihr anderer Sohn sei zum Militär einberufen worden, aber geflohen. Daher sei ihr Leben in Gefahr. 1.
  4. Am 18.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, staatenlose Palästinenserin und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Sie sei am XXXX geboren. Dokumente habe sie nicht, diese seien ihr von der türkischen Küstenwache abgenommen worden. Sie habe zuletzt im Bezirk XXXX gelebt, dort sei sie in einer Schule untergebracht gewesen, als sie in ihrer Heimat eingekesselt worden sei. Ein Sohn lebe in Österreich als Asylberechtigter, sie habe noch drei weitere Kinder in Dänemark, in Syrien würden keine Verwandten von ihr mehr leben, sie sei seit 18 Jahren geschieden. Der Dolmetscher gab über Befragen der belangten Behörde, ob es begründete Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion gebe, an, dass alle Angaben der Beschwerdeführerin stimmig seien.1.
  5. Am 18.01.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, staatenlose Palästinenserin und muslimisch-sunnitischen Glaubens zu sein. Sie sei am römisch 40 geboren. Dokumente habe sie nicht, diese seien ihr von der türkischen Küstenwache abgenommen worden. Sie habe zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt, dort sei sie in einer Schule untergebracht gewesen, als sie in ihrer Heimat eingekesselt worden sei. Ein Sohn lebe in Österreich als Asylberechtigter, sie habe noch drei weitere Kinder in Dänemark, in Syrien würden keine Verwandten von ihr mehr leben, sie sei seit 18 Jahren geschieden. Der Dolmetscher gab über Befragen der belangten Behörde, ob es begründete Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion gebe, an, dass alle Angaben der Beschwerdeführerin stimmig seien. Am 13.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Sie gab ergänzend an, sechs Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Schneiderin gearbeitet zu haben. Sie sei gesund. Ihre Dokumente habe sie im Meer verloren, sie sei kurz vor dem Ertrinken gewesen. Ein Bruder und eine Schwester würden noch in Syrien leben, sie wisse aber nicht wo und habe auch keinen Kontakt. Sie sei jetzt 65 Jahre alt und habe niemanden in Syrien, der auf sie aufpassen könne. Sie wolle zu ihrem Sohn. Sie sei Asylwerberin und habe ihr ganzes Leben als Flüchtling verbracht. Bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) sei sie seit langem registriert, ihre Registrierungsurkunde bei UNRWA habe sie im Meer verloren. Sie sei von der UNRWA unterstützt worden. Sie habe vor 20 Jahren im Camp Palästina in der Nähe von XXXX Lebensmittel von der UNRWA erhalten. Sie habe (dann) keine Kinder gehabt und sich nicht den ganzen Tag für Lebensmittel anstellen wollen. Die Frage der belangten Behörde, „ob die Beschwerdeführerin durch ihre Flucht somit den Verlust des UNRWA-Beistandes vor Ort bewusst in Kauf genommen habe“, bejahrte die Beschwerdeführerin und fügte hinzu: „Viel Mühe um gar nichts“. Bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) sei sie seit langem registriert, ihre Registrierungsurkunde bei UNRWA habe sie im Meer verloren. Sie sei von der UNRWA unterstützt worden. Sie habe vor 20 Jahren im Camp Palästina in der Nähe von römisch 40 Lebensmittel von der UNRWA erhalten. Sie habe (dann) keine Kinder gehabt und sich nicht den ganzen Tag für Lebensmittel anstellen wollen. Die Frage der belangten Behörde, „ob die Beschwerdeführerin durch ihre Flucht somit den Verlust des UNRWA-Beistandes vor Ort bewusst in Kauf genommen habe“, bejahrte die Beschwerdeführerin und fügte hinzu: „Viel Mühe um gar nichts“. Der Einvernahme liegt ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes und unterschriebenes Registrierungs- und Feststellungsformular für bei der UNRWA registrierte Personen vom 13.03.2019 bei, auf welchem u.a. angegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager XXXX geboren sei und ihre Familie ursprünglich aus XXXX , Palästina, stamme. Die Familie besitze eine Registrierungskarte der UNRWA und habe im Flüchtlingslager XXXX Unterstützung der UNRWA in Form einer Unterkunft erhalten.Der Einvernahme liegt ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes und unterschriebenes Registrierungs- und Feststellungsformular für bei der UNRWA registrierte Personen vom 13.03.2019 bei, auf welchem u.a. angegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager römisch 40 geboren sei und ihre Familie ursprünglich aus römisch 40 , Palästina, stamme. Die Familie besitze eine Registrierungskarte der UNRWA und habe im Flüchtlingslager römisch 40 Unterstützung der UNRWA in Form einer Unterkunft erhalten.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen fest, dass die Beschwerdeführerin staatenlose Palästinenserin mit Herkunftsland Syrien und jedenfalls volljährig sei. Ihre weitere Identität könne nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie sei spätestens am 14.01.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es sei glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation und Sicherheitslage sowie der Tatsache, dass sie alleine gewesen sei und zu ihren Kindern gewollt habe, illegal verlassen habe. Aus den gesamten Angaben der Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung iSd GFK ausgemacht werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht habe festgestellt werden können, da sie bislang kein als unbedenklich einzustufendes nationales Identitätsdokument im Original in Vorlage gebracht habe. Die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie den Familienverhältnissen und sonstigen Lebensumständen würden auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch beruhen. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sei glaubwürdig gewesen, ihr fluchtkausaler Grund sei jedoch nicht unter die Konventionsgründe der GFK zu subsumieren. 3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erhoben. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie persönlich wegen regimekritischer Aktivitäten ihrer Söhne schwerwiegenden Beschimpfungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Beide Söhne hätten sich kritisch gegen das Regime Baschar al-Assad geäußert und seien zu Gefängnisstrafen wegen regierungsfeindlicher Kritik verurteilt worden. Der in Österreich lebende Sohn der Beschwerdeführerin habe eine 14tägige Gefängnisstrafe verbüßen müssen. Der andere Sohn der Beschwerdeführerin habe sich außerdem auf der Flucht vor der Geheimpolizei befunden, da er den Militärdienst verweigert hatte. Er sei deswegen von der paramilitärischen Einheit verfolgt worden. Als die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, sich im Camp XXXX aufzuhalten, sei sie auch dort massiven Drohungen ausgesetzt gewesen und mit üblen Beschimpfungen unter Druck gesetzt worden, da sich zu diesem Zeitpunkt Widerstandskämpfer von Baschar al-Assad aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei auch mit dem Tod bedroht worden, man habe ihr unterstellt, ihre Söhne nicht richtig erzogen zu haben. Sie würde nach Kriegsende getötet werden, ihr sei auch Folter angedroht worden. Diesen Sachverhalt habe sie bei der belangten Behörde nicht angegeben, da sie überzeugt gewesen sei, dass sich dies in negativer Weise auf ihre Söhne auswirken könnte. Zudem habe sie bei ihrer Einvernahme unter großem Druck und Einschüchterung ausgesagt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben.

Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie persönlich wegen regimekritischer Aktivitäten ihrer Söhne schwerwiegenden Beschimpfungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Beide Söhne hätten sich kritisch gegen das Regime Baschar al-Assad geäußert und seien zu Gefängnisstrafen wegen regierungsfeindlicher Kritik verurteilt worden. Der in Österreich lebende Sohn der Beschwerdeführerin habe eine 14tägige Gefängnisstrafe verbüßen müssen. Der andere Sohn der Beschwerdeführerin habe sich außerdem auf der Flucht vor der Geheimpolizei befunden, da er den Militärdienst verweigert hatte. Er sei deswegen von der paramilitärischen Einheit verfolgt worden. Als die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen sei, sich im Camp römisch 40 aufzuhalten, sei sie auch dort massiven Drohungen ausgesetzt gewesen und mit üblen Beschimpfungen unter Druck gesetzt worden, da sich zu diesem Zeitpunkt Widerstandskämpfer von Baschar al-Assad aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin sei auch mit dem Tod bedroht worden, man habe ihr unterstellt, ihre Söhne nicht richtig erzogen zu haben. Sie würde nach Kriegsende getötet werden, ihr sei auch Folter angedroht worden. Diesen Sachverhalt habe sie bei der belangten Behörde nicht angegeben, da sie überzeugt gewesen sei, dass sich dies in negativer Weise auf ihre Söhne auswirken könnte. Zudem habe sie bei ihrer Einvernahme unter großem Druck und Einschüchterung ausgesagt.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin namens XXXX ist eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie ist geschieden und strafgerichtlich unbescholten. Ihre Familie stammt ursprünglich aus XXXX , Palästina. Sie wurde am XXXX in Syrien in XXXX , einem Flüchtlingslager für Palästinenser bei XXXX , geboren und lebte dort. Zuletzt, als XXXX eingekesselt war, war die Beschwerdeführerin in Schulen im Bezirk XXXX untergebracht. Die Beschwerdeführerin ist bei der UNRWA registriert und hat in Syrien Unterstützung und Beistand von der UNRWA in Form von Sachleistungen (Lebensmittel; Unterkunft) erhalten. Wegen der existentiellen Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage war sie gezwungen, Syrien illegal zu verlassen, sodass ihr der Beistand der UNRWA nicht mehr gewährt wird. Am 14.01.2019 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin namens römisch 40 ist eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Sie ist geschieden und strafgerichtlich unbescholten. Ihre Familie stammt ursprünglich aus römisch 40 , Palästina. Sie wurde am römisch 40 in Syrien in römisch 40 , einem Flüchtlingslager für Palästinenser bei römisch 40 , geboren und lebte dort. Zuletzt, als römisch 40 eingekesselt war, war die Beschwerdeführerin in Schulen im Bezirk römisch 40 untergebracht. Die Beschwerdeführerin ist bei der UNRWA registriert und hat in Syrien Unterstützung und Beistand von der UNRWA in Form von Sachleistungen (Lebensmittel; Unterkunft) erhalten. Wegen der existentiellen Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage war sie gezwungen, Syrien illegal zu verlassen, sodass ihr der Beistand der UNRWA nicht mehr gewährt wird. Am 14.01.2019 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage rechtskräftig zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 05.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Syrien wegen der realen Gefahr für Leib und Leben infolge des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes und der sich daraus ergebenden unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage rechtskräftig zuerkannt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf deren glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung und in weiterer Folge bei der belangten Behörde sowie auf der eingeholten Strafregisterauskunft. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente vorlegen und der Verbleib dieser Dokumente nicht geklärt werden konnte, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien ist, konkret aus dem Palästinenserlager XXXX bei XXXX stammt, sowie dass sie bei der UNRWA registriert ist und deren Unterstützung und Beistand in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme und aus den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in dem von ihr im behördlichen Verfahren ausgefüllten und unterschriebenen Registrierungs- und Feststellungsformular für bei der UNRWA registrierte Personen vom 13.03.2019 (AS 63 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), aus welchem (zufolge der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager XXXX geboren ist, ihre Familie ursprünglich aus XXXX , Palästina, stammt, die Familie der Beschwerdeführerin eine Registrierungskarte der UNRWA besitzt und im Flüchtlingslager XXXX Unterstützung der UNRWA in Form einer Unterkunft erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat ausreichend bescheinigt und nachgewiesen, dass sie als staatenlose Palästinenserin aus dem Flüchtlingslager XXXX bei der UNRWA registriert ist und die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Gegenteiliges hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt. Die Behörde zog die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin (im Formular) vielmehr nicht in Zweifel und ging in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid weitgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus.Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin basieren auf deren glaubwürdigen Angaben bei der Erstbefragung und in weiterer Folge bei der belangten Behörde sowie auf der eingeholten Strafregisterauskunft. Auch wenn die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätsdokumente vorlegen und der Verbleib dieser Dokumente nicht geklärt werden konnte, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien ist, konkret aus dem Palästinenserlager römisch 40 bei römisch 40 stammt, sowie dass sie bei der UNRWA registriert ist und deren Unterstützung und Beistand in Syrien tatsächlich in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Einvernahme und aus den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in dem von ihr im behördlichen Verfahren ausgefüllten und unterschriebenen Registrierungs- und Feststellungsformular für bei der UNRWA registrierte Personen vom 13.03.2019 (AS 63 im Verwaltungsakt der belangten Behörde), aus welchem (zufolge der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung) hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager römisch 40 geboren ist, ihre Familie ursprünglich aus römisch 40 , Palästina, stammt, die Familie der Beschwerdeführerin eine Registrierungskarte der UNRWA besitzt und im Flüchtlingslager römisch 40 Unterstützung der UNRWA in Form einer Unterkunft erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat ausreichend bescheinigt und nachgewiesen, dass sie als staatenlose Palästinenserin aus dem Flüchtlingslager römisch 40 bei der UNRWA registriert ist und die Hilfe der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat. Gegenteiliges hat die belangte Behörde auch nicht festgestellt. Die Behörde zog die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin (im Formular) vielmehr nicht in Zweifel und ging in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid weitgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der kriegsbedingt prekären Lage in Syrien (in ihrem Herkunftsgebiet), als geschiedene alleinstehende Frau, existentieller Bedrohung ausgesetzt war und Syrien deshalb illegal verlassen musste, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das mit den Verhältnissen in Syrien im Einklang steht. Auch die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund aus und folgerte aus der von ihr festgestellten Situation in Syrien, konkret aus der unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage, dass eine Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin gegeben ist, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz zuerkannte. Das Datum der Antragstellung, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie der bisherige Verfahrensgang ergeben sich darüber hinaus aus den Verwaltungsakten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  4. In der Sache: 3.3.
  5. § 3 AsylG, betreffen den „Status des Asylberechtigten“ bestimmt:3.3.
  6. Paragraph 3, AsylG, betreffen den „Status des Asylberechtigten“ bestimmt: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art.

1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Beistand erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Art. 12Abs.

1 lit. b der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera b, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.

Art. 12Abs.

2 der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Artikel 12

, Absatz 2, der Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Art. 12Abs.

3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Artikel 12

, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. 3.3.

  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.3.2.
  2. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.3.3.2.
  3. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausreichend nachgewiesen, dass sie bei UNRWA registriert ist und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52).Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausreichend nachgewiesen, dass sie bei UNRWA registriert ist und die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat vergleiche zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52). Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Der EuGH hat klargestellt, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands "aus irgendeinem Grund" "ipso facto" den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80). Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung "genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso facto-Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706/2012, aus, dass Österreich Art. 12 der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als § 6 AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am

  1. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL aus (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2013, U 706 aus 2012,, aus, dass Österreich Artikel 12, der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als Paragraph 6, AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL aus (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Für die fragliche Zuerkennung des ipso facto-Schutzes ist maßgeblich - zumal im Beschwerdefall alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind -, ob der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. Für die dafür erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand oder der Schutz tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61). Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u. a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Denn es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen, dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich die Beschwerdeführerin in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach kann es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, weiters ist es auch der UNRWA nicht möglich, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf - das gesamte Staatsgebiet von - Syrien wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes rechtskräftig zuerkannt. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführerin und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch die belangte Behörde sind auch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend den Status einer Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, die Beschwerdeführerin könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, unter Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Denn es ist - zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus festzustellen, dass angesichts einer derartigen Situation in Syrien sich die Beschwerdeführerin in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Demnach kann es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein, nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, weiters ist es auch der UNRWA nicht möglich, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 EMRK widrig gewertet und der Beschwerdeführerin daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar (woran auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe den Verlust des UNRWA-Beistandes „bewusst in Kauf genommen“, nichts zu ändern vermag). Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).Eine in Folge des bewaffneten Konfliktes in Syrien entstandene, zu einer Bedrohung von Leib und Leben führende, unzureichende Sicherheits- und Versorgungslage, wie sie die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in ihrer rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, EMRK widrig gewertet und der Beschwerdeführerin daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt einen nicht von der Beschwerdeführerin zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund für ihren Wegzug dar (woran auch die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe den Verlust des UNRWA-Beistandes „bewusst in Kauf genommen“, nichts zu ändern vermag). Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. 3.3.2.

  1. Davon, dass es der Beschwerdeführerin, die seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat und die als ältere geschiedene Frau besonders vulnerabel ist, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen (vgl. die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid, wonach die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen einschränken können, und es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten; vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet der UNRWA aufhältig und von der UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat.3.3.2.
  2. Davon, dass es der Beschwerdeführerin, die seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in Syrien gelebt hat und die als ältere geschiedene Frau besonders vulnerabel ist, möglich und zumutbar sein könnte, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen, ist nicht auszugehen vergleiche die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid, wonach die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen einschränken können, und es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Libanon/UNRWA-Lager", aus welcher hervorgeht, dass es "keine Freizügigkeit" für palästinensische staatenlose Flüchtlinge, egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung, im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet [Syrien, Libanon, Jordanien, Israel] gibt und dass betreffend den Libanon und Jordanien [de facto] keine [legale] Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser möglich ist). Es fehlen auch alle Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat als Syrien im Mandatsgebiet der UNRWA aufhältig und von der UNWRA unterstützt war und sie dort Angehörige hat. 3.3.2.
  3. Die belangte Behörde hat somit verkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL bzw. aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt. Das ist, wie aufgezeigt, zu bejahen. 3.3.2.
  4. Die belangte Behörde hat somit verkannt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL bzw. aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu erfolgen hat, sondern zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt. Das ist, wie aufgezeigt, zu bejahen. 3.
  5. Ergebnis: Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL ipso facto der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2221206.1.00

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