GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 26.02.2016, Zl. 1087965204-151382192, wurde diesem Antrag stattgegeben, dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G aberkannt und
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.),
Vm § 9 Abs. 2 AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Vm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend stützte die Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.05.2020 ins Treffen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, handle es sich um Schwerkriminalität. Daher sei prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer eine andere Person im Gesicht, am Hals und weiteren Körperteilen verletzt. Er habe somit in Kauf genommen, eine andere Person bewusst am Körper schwer zu verletzen und habe dahingehend einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – eines der höchsten Güter, die die österreichische Rechtsordnung kenne – getätigt. Das erkennende Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf angekommen sei, der anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. In diesem Zusammenhang werde nicht verkannt, dass es bei einem Messerangriff im Hals- und Gesichtsbereich auch zu einem Tötungsdelikt kommen könne und sei davon auszugehen, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers könne daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Begründend stützte die Behörde ihre die Flüchtlingseigenschaft aberkennende Entscheidung auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Dazu führte sie die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.05.2020 ins Treffen und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sei, weshalb er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht seien, handle es sich um Schwerkriminalität. Daher sei prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer eine andere Person im Gesicht, am Hals und weiteren Körperteilen verletzt. Er habe somit in Kauf genommen, eine andere Person bewusst am Körper schwer zu verletzen und habe dahingehend einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – eines der höchsten Güter, die die österreichische Rechtsordnung kenne – getätigt. Das erkennende Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf angekommen sei, der anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. In diesem Zusammenhang werde nicht verkannt, dass es bei einem Messerangriff im Hals- und Gesichtsbereich auch zu einem Tötungsdelikt kommen könne und sei davon auszugehen, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers könne daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte das Aberkennungsverfahren einstellen müssen.
AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Anforderung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, weil die Beweiswürdigung auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe und somit § 60 AVG verletze. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zur Straftat zum Ergebnis kommen könne, dass ein besonders schweres Verbrechen iSd VwGH Judikatur vorliege, zumal der VwGH in seiner Judikatur betont habe, dass bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) vorliege, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen sei und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen seien (z.B. VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626 mwN). Im angefochtenen Bescheid finde sich weder eine Begründung, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass ein objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen vorliege, welches die Asylaberkennung rechtfertigen würde, noch führe die belangte Behörde aus, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gemeingefahr darstelle. Vielmehr werde lediglich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zitiert und daraus resümiert, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich wäre. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte das Aberkennungsverfahren einstellen müssen.
Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Anforderung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, weil die Beweiswürdigung auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe und somit Paragraph 60, AVG verletze. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen zur Straftat zum Ergebnis kommen könne, dass ein besonders schweres Verbrechen iSd VwGH Judikatur vorliege, zumal der VwGH in seiner Judikatur betont habe, dass bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) vorliege, eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen sei und insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen seien (z.B. VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626 mwN). Im angefochtenen Bescheid finde sich weder eine Begründung, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dass ein objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen vorliege, welches die Asylaberkennung rechtfertigen würde, noch führe die belangte Behörde aus, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gemeingefahr darstelle. Vielmehr werde lediglich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen zitiert und daraus resümiert, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich wäre.
PO schuldig erkannt, der geschädigten Person den Betrag von EUR 3.410,00 zu zahlen; dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer anerkannt.Der Beschwerdeführer wurde überdies
Paragraph 369, Absatz eins, StPO schuldig erkannt, der geschädigten Person den Betrag von EUR 3.410,00 zu zahlen; dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer anerkannt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.3.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418, mwN; auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). § 87 Abs. 1 StGB („absichtliche schwere Körperverletzung“) lautet: „Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 87, Absatz eins, StGB („absichtliche schwere Körperverletzung“) lautet: „Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“ 3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, aus der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB würden sich ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, aus der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 12.05.2020 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB würden sich ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben. Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB – ungeachtet des Umstandes, dass es in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt wird – ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Zwar ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB – ungeachtet des Umstandes, dass es in der obigen Aufzählung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die typischerweise „besonders schweren Verbrechen“ nicht erwähnt wird – ein „besonders schweres Verbrechen“ darstellen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK handelt vergleiche VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.05.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, stellt jedoch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung keine außerordentlich schwere Straftat, kein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, dar. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.05.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurde, stellt jedoch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung keine außerordentlich schwere Straftat, kein „besonders schweres Verbrechen“ im oben angeführten Sinn, das die Aberkennung rechtfertigen würde, dar. Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden, weshalb er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer eine andere Person im Gesicht, am Hals und weiteren Körperteilen verletzt. Er habe somit in Kauf genommen, eine andere Person bewusst am Körper schwer zu verletzen, und habe dahingehend einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – eines der höchsten Güter, die die österreichische Rechtsordnung kenne – getätigt. Das Strafgericht habe es als erwiesen angesehen, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf angekommen sei, der anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Bei einem Messerangriff im Hals- und Gesichtsbereich könne es auch zu einem Tötungsdelikt kommen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers könne daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Besonders die Schnittwunden im Gesicht und im Halsbereich würden eindeutig die Gefährlichkeit seiner Person bestätigen. Die belangte Behörde führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden, weshalb er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer eine andere Person im Gesicht, am Hals und weiteren Körperteilen verletzt. Er habe somit in Kauf genommen, eine andere Person bewusst am Körper schwer zu verletzen, und habe dahingehend einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – eines der höchsten Güter, die die österreichische Rechtsordnung kenne – getätigt. Das Strafgericht habe es als erwiesen angesehen, dass es dem Beschwerdeführer geradezu darauf angekommen sei, der anderen Person eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Bei einem Messerangriff im Hals- und Gesichtsbereich könne es auch zu einem Tötungsdelikt kommen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Im Fall des Beschwerdeführers könne daher keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Besonders die Schnittwunden im Gesicht und im Halsbereich würden eindeutig die Gefährlichkeit seiner Person bestätigen. Diese Umstände (der Tat) legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine schwere Straftat verübt hat, zeigen jedoch nicht die außerordentliche Schwere der Tat und keinen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung auf. Daraus ergeben sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Tat und auch keine Hinweise auf besonders schwerwiegende gravierende Verfehlungen, auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Auch bei Einsichtnahme in die Strafakten sind ein Tathergang und ein Verhalten des Beschwerdeführers, die eine besondere Verwerflichkeit der Tat und eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich machen würden, nicht hervorgekommen. Vielmehr ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.01.2020, dass zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr für die geschädigte Person, mit dem der Beschwerdeführer zur Tatzeit gemeinsam eine Kleinstwohnung in einem Jugendwohnheim in XXXX lebte, bestand, und der Beschwerdeführer in dieser Wohnung, wo die Tat verübt wurde, bis zum Eintreffen der Polizei verblieb. Zudem hat der Beschwerdeführer den
PO als Schadloshaltung oder Genugtuung an das Opfer zu zahlenden Betrag anerkannt und liegen laut dem genannten Strafurteil keine erschwerenden Gründe vor. Diese Umstände (der Tat) legen dar, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine schwere Straftat verübt hat, zeigen jedoch nicht die außerordentliche Schwere der Tat und keinen besonders qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsordnung auf. Daraus ergeben sich weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht besonders verwerfliche Aspekte der Tat und auch keine Hinweise auf besonders schwerwiegende gravierende Verfehlungen, auf eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Auch bei Einsichtnahme in die Strafakten sind ein Tathergang und ein Verhalten des Beschwerdeführers, die eine besondere Verwerflichkeit der Tat und eine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich machen würden, nicht hervorgekommen. Vielmehr ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 29.01.2020, dass zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr für die geschädigte Person, mit dem der Beschwerdeführer zur Tatzeit gemeinsam eine Kleinstwohnung in einem Jugendwohnheim in römisch 40 lebte, bestand, und der Beschwerdeführer in dieser Wohnung, wo die Tat verübt wurde, bis zum Eintreffen der Polizei verblieb. Zudem hat der Beschwerdeführer den
Paragraph 369, Absatz eins, StPO als Schadloshaltung oder Genugtuung an das Opfer zu zahlenden Betrag anerkannt und liegen laut dem genannten Strafurteil keine erschwerenden Gründe vor. Die belangte Behörde hat auch übersehen, dass eine konkrete einzelfallbezogene Prüfung des Vorliegens eines „besonderes schweres Verbrechen“ nicht nur die Tathandlung bzw. Tatumstände zu berücksichtigen hat, sondern auch die Strafbemessungsgründe (Milderungs- und Erschwerungsgründe). Die belangte Behörde ließ diese allerdings nicht erkennbar in die Beurteilung einfließen und begründete nicht, warum angesichts der konkreten Verurteilung und der konkret verhängten Strafe ein „besonders schweres Verbrechen“ im oben genannten Sinne vorliegen sollte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das Strafgericht drei Milderungsgründe berücksichtigte - und zwar das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist -, und kein erschwerender Umstand vorlag. Nach Berücksichtigung der Milderungsgründe verhängte das Strafgericht über den Beschwerdeführer für die im Urteil vom 12.05.2020 genannte Straftat eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, was bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren als relativ gering einzustufen ist. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessene konkret verhängte Strafe belegt daher, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat nicht als besonders gravierend anzusehen ist. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der Straftat und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Es ist auch festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung betreffend kein typischerweise als besonders schwer einzustufendes Verbrechen vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, dem nach sämtlichen Umständen des Falls keine außerordentliche Schwere anhaftet und das die hohe Schwelle (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, dem nach sämtlichen Umständen des Falls keine außerordentliche Schwere anhaftet und das die hohe Schwelle vergleiche VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0125) eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht erreicht. Da es bereits an dieser Voraussetzung für die Aberkennung des Asylstatus mangelt, können die Prüfung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und die Vornahme der Güterabwägung unterbleiben. Im Übrigen aber können bei einer Würdigung der konkreten Tatumstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt kein eindeutiges negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, kein besonders hoher Grad einer ablehnenden Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie keine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, erkannt werden. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer und seine allfällige weitere Verurteilung durchaus geeignet sein könnten, künftig zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des § 6 AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt I.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte II. bis VII.) keinen Bestand mehr haben. 3.3.3. Nach den Ausführungen wurde der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht verwirklicht. Dass ein anderer Asylausschlussgrund des Paragraph 6, AsylG vorliegen würde, hat die belangte Behörde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich geworden. Es sind auch keine anderen Gründe, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden, hervorgekommen. Die (in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist somit zu Unrecht erfolgt. Damit können auch die auf der Aberkennung (auf Spruchpunkt römisch eins.) rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) keinen Bestand mehr haben. 3.4. Ergebnis: Der Beschwerde ist
GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Beschwerde ist
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben. Dem Beschwerdeführer kommt damit der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2234048.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.