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{'item': 'W114 2235509-1'}

Obsah (4)Art. 133Art. 130Art. 131§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW114 2235509-1 SpruchW114 2235509-1/6EB E S C H L U S S, W114 2235509-1/6E, , B E S C H L U S S Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, wurden die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von XXXX , XXXX , XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Linz, Prunersraße 5, 4020 Linz, vom 13.08.2020, Geschäftsfallnummer 1795/2020/45, wurden die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 1670/20 und .2264/1 KG 45311 Traun von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Gegen diesen Bescheid hat XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 09.09.2020 Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 09.09.2020 Beschwerde erhoben. Nach Vorlage der Beschwerde und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens durch das Vermessungsamtes Linz am 28.09.2020 wurde im Bundesverwaltungsgericht zu W114 2235509-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 19.01.2021 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos. Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2235509.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.