RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW115 2233748-4 Spruch, W115 2233748-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.1. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig befunden. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und seine Abschiebung für zulässig befunden. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§§ 28Abs. 2 und 3 1. Fall SMG, 15 St
GB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 28, Absatz 2 und 3
- Fall SMG, 15 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). 1.
- Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde aufgrund der Straftaten und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid wurde keine Folge gegeben (Bescheid der XXXX vom XXXX ).1.
- Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde aufgrund der Straftaten und der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid wurde keine Folge gegeben (Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 ). 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Das Verfahren musste jedoch mit XXXX als gegenstandslos eingestellt werden, da der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht beim Bundesasylamt erschienen ist. 1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Das Verfahren musste jedoch mit römisch 40 als gegenstandslos eingestellt werden, da der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht beim Bundesasylamt erschienen ist. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer unter falscher Identität einen weiteren Asylfolgeantrag und nannte dieselben Gründe, jedoch leicht verändert, wie beim ersten Antrag.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer unter falscher Identität einen weiteren Asylfolgeantrag und nannte dieselben Gründe, jedoch leicht verändert, wie beim ersten Antrag. 1.
- Mit Bescheid XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen ihn erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich.1.
- Mit Bescheid römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen ihn erlassen. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war nicht erfolgreich. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.1.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. 1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall, Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG und auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. 1.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.1.13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt. 1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.1.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. 1.
- Am XXXX stimmte die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.1.
- Am römisch 40 stimmte die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. 1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen.1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen und es wurde ihm Gelegenheit gegeben dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar. 1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die geplante Verhängung der Schubhaft informiert und bekam die Möglichkeit dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich seit dem Jahr XXXX in Österreich aufhalte. In seinen Herkunftsstaat wolle er nicht freiwillig zurückkehren. Über Reisedokumente verfüge er nicht. In Österreich habe er keine näheren Beziehungen. Ein 14-jähriger Sohn lebe in Polen. Zurzeit sei er in der Justizanstalt inhaftiert und verfüge über kein Einkommen. 1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer über die geplante Verhängung der Schubhaft informiert und bekam die Möglichkeit dazu sowie zu seinen Privat- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er sich seit dem Jahr römisch 40 in Österreich aufhalte. In seinen Herkunftsstaat wolle er nicht freiwillig zurückkehren. Über Reisedokumente verfüge er nicht. In Österreich habe er keine näheren Beziehungen. Ein 14-jähriger Sohn lebe in Polen. Zurzeit sei er in der Justizanstalt inhaftiert und verfüge über kein Einkommen. 1.
- Am XXXX wurde vom Bundesamt abermals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft Guineas beantragt.1.
- Am römisch 40 wurde vom Bundesamt abermals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Botschaft Guineas beantragt. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt. 1.
- Gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Beschwerde erhoben. 1.
- Das Bundesamt führte am XXXX , am XXXX , am XXXX und am XXXX Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.1.
- Das Bundesamt führte am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 1.
- Am XXXX wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.1.
- Am römisch 40 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. 1.
- Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.1.
- Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.
- Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 1.
- Am XXXX hat die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. 1.
- Am römisch 40 hat die Botschaft von Guinea der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugestimmt. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Am XXXX wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.1.
- Am römisch 40 wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. 1.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.1.
- In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Das Bundesamt führte am XXXX , am XXXX und am XXXX Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.1.
- Das Bundesamt führte am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch. 1.
- Am XXXX langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea auf dem Luftweg für XXXX beim Bundesamt ein.1.
- Am römisch 40 langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea auf dem Luftweg für römisch 40 beim Bundesamt ein.
- Am XXXX legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am römisch 40 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einem solchen nicht nachgekommen sei. Es sei beabsichtigt den Beschwerdeführer am XXXX in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Ein begleiteter Flug sei bereits gebucht worden. Aufgrund dieser Umstände sei die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig. Im Zuge der Vorlage wurde vom Bundesamt nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Es bestehe weiterhin aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Die Verhängung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einem solchen nicht nachgekommen sei. Es sei beabsichtigt den Beschwerdeführer am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Ein begleiteter Flug sei bereits gebucht worden. Aufgrund dieser Umstände sei die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verhältnismäßig. 2.
- Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 2.
- Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt im Rahmen der Aktenvorlage erstattete Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde zu der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme des Bundesamtes zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer dem angeordneten gelinderen Mittel nicht entzogen hätte, sondern sich „mehrmals persönlich beim BFA“ gemeldet hätte. Zudem sei die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen würde spekulativ und unbegründet. Er sei in Österreich aufenthaltsverfestigt und sei die Anordnung eines gelinderen Mittels daher jedenfalls zweckmäßig. 2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde zu der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme des Bundesamtes zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer dem angeordneten gelinderen Mittel nicht entzogen hätte, sondern sich „mehrmals persönlich beim BFA“ gemeldet hätte. Zudem sei die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entziehen würde spekulativ und unbegründet. Er sei in Österreich aufenthaltsverfestigt und sei die Anordnung eines gelinderen Mittels daher jedenfalls zweckmäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX
§§ 27Abs. 1 und 2 Z 2 SMG, 15 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§§ 28Abs. 2 und 3 1. Fall SMG, 15 St
GB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 28, Absatz 2 und 3 1. Fall SMG, 15 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt (Jugendstraftat). Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 Z 1
- Fall, Abs. 3 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, Absatz 3, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, 27 Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 5,-- (€ 450,--) bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX
§ 27Abs.
1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 in Vollzug gesetzt. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde vom Bundesamt gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.Am römisch 40 wurde das Bundesamt von der betreffenden Landespolizeidirektion darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.In weiterer Folge wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen und der Beschwerdeführer am römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht. 1.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX , am XXXX und zuletzt am XXXX - teils unter falscher Identität - jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 , am römisch 40 und zuletzt am römisch 40 - teils unter falscher Identität - jeweils unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten und Mittellosigkeit im Jahr XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten und Mittellosigkeit im Jahr römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die vom Beschwerdeführer am XXXX und am XXXX gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurden allesamt rechtskräftig abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer am römisch 40 und am römisch 40 gestellten Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurden allesamt rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.); gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.); gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Es liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit römisch 40 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich siebenmal strafrechtlich verurteilt. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet und mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt. Weiters wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung sowie zuletzt ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Er hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen bzw. Handlungen gesetzt, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten. Zudem ist er seiner periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des vom Bundesamt in der Vergangenheit angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen, sodass dieses widerrufen werden musste. Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass ein solches bereits in der Vergangenheit gegen ihn angeordnet worden ist und er seiner diesbezüglichen Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist, nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Botschaft von Guinea geführt und es liegt seit XXXX die Zustimmung der Botschaft von Guinea bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am XXXX erfolgte, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg ist für den XXXX vorgesehen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Botschaft von Guinea geführt und es liegt seit römisch 40 die Zustimmung der Botschaft von Guinea bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 erfolgte, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg ist für den römisch 40 vorgesehen. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Dass er bisher in seinen Verfahren unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht hat, ergibt sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in seinen bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren jedoch übereinstimmend angegeben, ein volljähriger Staatsangehöriger von Guinea zu sein und es liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf diesen Staat vor. Zudem wurde in der Vergangenheit bereits zweimal von der Botschaft Guineas ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt und auch aktuell wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am XXXX zur Anordnung der Schubhaft selbst angegeben gesund zu sein. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am römisch 40 zur Anordnung der Schubhaft selbst angegeben gesund zu sein. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass auch weiterhin keine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. 2.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt sieben strafrechtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer - teilweise unter falscher Identität - unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und dem Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit der ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffende Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vorbringt, dass er sich dem vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX angeordneten gelinderen Mittel gar nicht entzogen hätte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass mit dieser Behauptung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen ist. So wurde vom Bundesamt mit dem genannten Bescheid gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer periodischen (täglichen) Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Wie sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der betreffenden Landespolizeidirektion zweifelsfrei ergibt, ist der Beschwerdeführer dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Dieser Sachverhalt wurde auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zugrunde gelegt, als zur Begründung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unter anderem ausgeführt wurde, dass zusätzlich zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Gründen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auch unzweifelhaft den Tatbestand des §76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt hat und sich gerade durch dieses Verhalten die Gefahr des Untertauchens im Entscheidungszeitpunkt als (mehr als) aktuell darstellt (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.5.). Zudem wird in der Stellungnahme vom XXXX lediglich davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer „mehrmals persönlich beim BFA“ gemeldet hätte. Dass er sich - wie vom Bundesamt angeordnet - täglich bei der im Bescheid vom XXXX namentlich angeführten Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hätte, wurde nicht vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere und stellt lediglich eine reine Schutzbehauptung dar, um eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft zu bewirken.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen insgesamt sieben strafrechtlichen Verurteilungen, der Stellung mehrerer - teilweise unter falscher Identität - unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz sowie auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und dem Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit der ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffende Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs vorbringt, dass er sich dem vom Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 angeordneten gelinderen Mittel gar nicht entzogen hätte, so ist diesbezüglich auszuführen, dass mit dieser Behauptung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen gewesen ist. So wurde vom Bundesamt mit dem genannten Bescheid gegen den Beschwerdeführer das gelindere Mittel einer periodischen (täglichen) Meldeverpflichtung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion angeordnet. Wie sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilung der betreffenden Landespolizeidirektion zweifelsfrei ergibt, ist der Beschwerdeführer dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Dieser Sachverhalt wurde auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zugrunde gelegt, als zur Begründung der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft unter anderem ausgeführt wurde, dass zusätzlich zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Gründen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auch unzweifelhaft den Tatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt hat und sich gerade durch dieses Verhalten die Gefahr des Untertauchens im Entscheidungszeitpunkt als (mehr als) aktuell darstellt (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.5.). Zudem wird in der Stellungnahme vom römisch 40 lediglich davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer „mehrmals persönlich beim BFA“ gemeldet hätte. Dass er sich - wie vom Bundesamt angeordnet - täglich bei der im Bescheid vom römisch 40 namentlich angeführten Dienststelle einer Landespolizeidirektion gemeldet hätte, wurde nicht vorgebracht. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere und stellt lediglich eine reine Schutzbehauptung dar, um eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft zu bewirken. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich zumindest seit römisch 40 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt hat, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters und der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen bzw. hat kein Verhalten gesetzt, aus dem geschlossen werden könnte, dass er freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und ein konkreter Abschiebetermin bereits feststeht. Dass der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden soll, ergibt sich unzweifelhaft aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung vom XXXX . Dieser Umstand wird auch im Zuge der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme nicht bestritten. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und ein konkreter Abschiebetermin bereits feststeht. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden soll, ergibt sich unzweifelhaft aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsbestätigung vom römisch 40 . Dieser Umstand wird auch im Zuge der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme nicht bestritten. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom XXXX selbst angegeben, dass sein Sohn in Polen lebt und er in Österreich über keine Familienmitglieder verfügt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, über keine Barmittel zu verfügen. Auch aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell lediglich über Barmittel in Höhe von € 50,-- verfügt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat und auch nunmehr zumindest seit XXXX über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt, spricht gegen das Vorliegen eines aufrechten, gefestigten Familienlebens in Österreich. Ebenso ist aufgrund dieser Umstände die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt auch kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann.Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Zuletzt hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 selbst angegeben, dass sein Sohn in Polen lebt und er in Österreich über keine Familienmitglieder verfügt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zur Anordnung der Schubhaft hat er zudem ausgeführt, über keine Barmittel zu verfügen. Auch aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell lediglich über Barmittel in Höhe von € 50,-- verfügt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich bereits in der Vergangenheit wiederholt in Haft befunden hat und auch nunmehr zumindest seit römisch 40 über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt, spricht gegen das Vorliegen eines aufrechten, gefestigten Familienlebens in Österreich. Ebenso ist aufgrund dieser Umstände die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert worden und geht der Beschwerdeführer aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erzielt auch kein Einkommen, womit er seine Existenz in Österreich sichern kann. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Schubhaft und es liegt, wie sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, seit XXXX eine Zustimmung der Botschaft von Guinea hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Dass es aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen gekommen ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Nunmehr steht jedoch die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar bevor. Zum bereits feststehenden Abschiebetermin ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weiters ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst für die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX verantwortlich ist, da er seiner periodischen Meldeverpflichtung im Zuge des vom Bundesamt angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 in Schubhaft und es liegt, wie sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, seit römisch 40 eine Zustimmung der Botschaft von Guinea hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Dass es aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen gekommen ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Nunmehr steht jedoch die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar bevor. Zum bereits feststehenden Abschiebetermin ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Weiters ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst für die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 verantwortlich ist, da er seiner periodischen Meldeverpflichtung im Zuge des vom Bundesamt angeordneten gelinderen Mittels nicht nachgekommen ist. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben - es gibt auch in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis für diesbezügliche Änderungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
- GP 9; 1078 BlgNR
- GP 38; 2144 BlgNR
- GP 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.7.2020, Ra 2020/21/0163).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom VwG festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wozu freilich auch deren Verhältnismäßigkeit zählt. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Die Bezugnahme auf „nach dem Tag“, an dem das sechste bzw. vierte Monat „überschritten“ wurde, findet sich in allen Fassungen der Regelungen über die amtswegige Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft und wurde in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 9; 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 38; 2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 15) dahin verstanden, dass die Überprüfung „nach“ Ablauf der jeweiligen Dauer von vier bzw. sechs Monaten vorzunehmen ist, wobei diesbezüglich von einem „Termin“ die Rede ist. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH 17.1.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 offenbar davon ausgegangen, dass für das VwG insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die - als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) - Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem VwG genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum - in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin - zu treffen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, mit Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181 und 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). 3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann.3.1.
- Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesamt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. 3.1.
- Der Beschwerdeführer wird seit XXXX in Schubhaft angehalten. Der Haftprüfungstermin für die erste Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist somit der XXXX . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am XXXX erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen. 3.1.
- Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Haftprüfungstermin für die erste Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist somit der römisch 40 . Die Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesamt hat (mindestens) sieben Tage zuvor zu erfolgen. Die am römisch 40 erfolgte Aktenvorlage durch das Bundesamt ist somit fristgerecht erfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat innerhalb einer Woche vor dem Haftprüfungstermin („einwöchiger Entscheidungsspielraum“) zu erfolgen. 3.1.
- Gemessen an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2“ - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Fortsetzungsausspruch dieses Erkenntnisses wurde zudem ausgesprochen, dass zusätzlich zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Gründen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auch unzweifelhaft den Tatbestand des §76 Abs. 3 Z 8 FPG erfüllt hat und sich gerade durch dieses Verhalten die Gefahr des Untertauchens im Entscheidungszeitpunkt als (mehr als) aktuell darstellt. Auch diesbezüglich ist seither keine Änderung eingetreten und ist auch Z 8 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen. 3.1.
- Gemessen an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Fortsetzungsausspruch dieses Erkenntnisses wurde zudem ausgesprochen, dass zusätzlich zu den vom Bundesamt im Schubhaftbescheid genannten Gründen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels auch unzweifelhaft den Tatbestand des §76 Absatz 3, Ziffer 8, FPG erfüllt hat und sich gerade durch dieses Verhalten die Gefahr des Untertauchens im Entscheidungszeitpunkt als (mehr als) aktuell darstellt. Auch diesbezüglich ist seither keine Änderung eingetreten und ist auch Ziffer 8, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Zudem ist der Beschwerdeführer seiner periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des vom Bundesamt in der Vergangenheit angeordneten gelinderen Mittels schon nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Für Gegenteiliges gab es im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Für eine substanzielle Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit gibt es keinen Hinweis. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am XXXX ist erfolgt, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Somit ist der Beschwerdeführer selbst für seine Anhaltung in Schubhaft verantwortlich. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist im Wesentlichen auf das laufende Verfahren zur neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie auf die aktuell vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Seit XXXX liegt eine Zustimmung der Botschaft von Guinea für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Zudem wurde vom Bundesamt bereits für XXXX ein konkreter Abschiebetermin festgesetzt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum die für XXXX geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden sollte. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft realistisch möglich.Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 ist erfolgt, da er seiner ihn aus der Anordnung eines gelinderen Mittels treffenden Verpflichtung (periodische Meldeverpflichtung) nicht nachgekommen ist. Somit ist der Beschwerdeführer selbst für seine Anhaltung in Schubhaft verantwortlich. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist im Wesentlichen auf das laufende Verfahren zur neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie auf die aktuell vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Seit römisch 40 liegt eine Zustimmung der Botschaft von Guinea für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vor. Zudem wurde vom Bundesamt bereits für römisch 40 ein konkreter Abschiebetermin festgesetzt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, warum die für römisch 40 geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden sollte. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft realistisch möglich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (sieben strafrechtliche Verurteilungen, Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Normen, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten sowie die gezeigte Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit rund vier Monaten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß den Bestimmungen des § 80 FPG erscheint die seit XXXX aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an § 76 Abs. 2a FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer insgesamt sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei sechs Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten erfolgt sind. Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt auch in dieser Hinsicht das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers.Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit rund vier Monaten. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, FPG erscheint die seit römisch 40 aufrechte Schubhaft deswegen nicht nur allein in zeitlicher Hinsicht, sondern auch gemessen an Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten als verhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer insgesamt sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei sechs Verurteilungen aufgrund von Suchtgiftdelikten erfolgt sind. Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt auch in dieser Hinsicht das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit XXXX aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken und dem Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit römisch 40 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken und dem Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durchzuführen sein. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG nicht vorgesehen. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Eine über die Frage der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Prüfung der Schubhaft ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nicht vorgesehen. 3.1.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. 3.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu frühere