4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) sind Staatsangehörige der Mongolei und stellten am 01.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz, wobei BF2 diesen als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 stellte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis Abs. 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.09.2019 und 05.06.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2020, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.09.2019 und 05.06.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2020, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Seit Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise mit 08.10.2020 halten sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Die BF stellten am 14.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).Die BF stellten am 14.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Mit Bescheiden des BFA vom 26.11.2020 wurden die Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Bescheiden des BFA vom 26.11.2020 wurden die Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dagegen wurde am 09.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF haben im Zuge des Ausfüllens des HRZ-Formblattes dem BFA ein Konvolut an Dokumenten vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.01.2021 wurden diese Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat-und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat-und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Sowohl in den Anträgen wie auch in der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag am 24.09.2020 vorgelegen waren. Dass BF1 ehrenamtlich arbeitet und die BF zahlreiche Unterstützungserklärungen vorlegen konnten, wurde etwa bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Die bloße Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich um wenige Wochen, die zwischen der Entscheidung vom 24.09.2020 und dem gegenständlichen Bescheid vom 03.12.2020 liegen, stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die BF verpflichtet gewesen wären, Österreich zu verlassen. Auch die Vorlage von Anstellungszusagen für BF1 und 2 konnte nicht als maßgebliche Änderung der Entscheidungsgrundlage erkannt werden, zumal diese sehr unbestimmt sind. Wesentliche Änderungen betreffend das Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens sind somit nicht ersichtlich. Ebenso wurde von den BF bezüglich der Lage in der Mongolei nichts Neues vorgebracht. Zudem hat das BFA die eingeschränkten Reisemöglichkeiten bezüglich der COVID-19 Pandemie berücksichtigt. Es wird daher festgestellt, dass die BF kein derart neues Vorbringen erstattet haben, welches maßgeblich von dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweicht und eine gänzlich andere Bewertung erfordern würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt, dass Anträge
als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G bestimmt, dass Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
NR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund
G der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf die in den Beschwerden gestellten Anträge der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu die bekämpften Bescheide dahingehend abändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilt werde“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Die BF unterstreichen in der Beschwerdeschrift, dass sie sich gut in Österreich integriert haben. Es wurden weitere Unterlagen, insbesondere Einstellungszusagen für die BF1 und 2, die diese Integration bestätigen sollen, vorgelegt. Außerdem wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei die Gefahr bestehe, dass die BF in eine aussichtlose Lage geraten würden. Damit zeigt sich aber keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Sachverhalt, der den Erkenntnissen vom 24.09.2020 zugrunde gelegt worden war, auf. Es wurde in keiner Weise substantiell dargelegt, welche entscheidungsrelevante Änderung in den Wochen, die zwischen den beiden Entscheidungen liegen, eingetreten sein sollte. Die BF haben ihre bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 24.09.2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht.Die BF haben ihre bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 24.09.2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass die in den angefochtenen Bescheiden gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war (vgl. bereits BVwG 20.11.2018, W230 2208659-1/4E). Andernfalls läge jedenfalls „nur“ eine „Säumniskonstellation“ vor, welche nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führen würde (VwGH 04.04.2019, Ro 2019/21/0003 mit Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11f).Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass die in den angefochtenen Bescheiden gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war vergleiche bereits BVwG 20.11.2018, W230 2208659-1/4E). Andernfalls läge jedenfalls „nur“ eine „Säumniskonstellation“ vor, welche nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen würde (VwGH 04.04.2019, Ro 2019/21/0003 mit Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11f). Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005
G 2005 zurückzuweisen waren und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen waren und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Beschwerdeschrift wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde.
GVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).In der Beschwerdeschrift wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2169122.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.