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{'item': 'W153 2169126-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 9Art. 8§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW153 2169126-2 SpruchW153 2169126-2/3E, W153 2169126-2/3E W153 2169123-2/3E W153 2169122-2/3E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF1, BF2 und BF3) sind Staatsangehörige der Mongolei und stellten am 01.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz, wobei BF2 diesen als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF3 stellte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.08.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.09.2019 und 05.06.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2020, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 03.09.2019 und 05.06.2020 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2020, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Seit Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise mit 08.10.2020 halten sich die BF illegal im Bundesgebiet auf. Die BF stellten am 14.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).Die BF stellten am 14.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus). Mit Bescheiden des BFA vom 26.11.2020 wurden die Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Mit Bescheiden des BFA vom 26.11.2020 wurden die Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Dagegen wurde am 09.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Die BF haben im Zuge des Ausfüllens des HRZ-Formblattes dem BFA ein Konvolut an Dokumenten vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.01.2021 wurden diese Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: BF1 und BF2 sind in einer Lebensgemeinschaft und BF3 ist der Sohn der BF
  2. Das Leben der BF in Österreich ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abgehandelt wird. Die BF sind alle mongolische Staatsbürger. Wie bereits im Vorverfahren festgestellt, steht die Identität der BF fest. Seit 01.10.2019 ist auch der BF3 volljährig. BF1 und BF2 sind seit 10 Jahren in einer Lebensgemeinschaft, jedoch nicht verheiratet. Die BF2 ist noch mit ihrem früheren Lebensgefährten, dem Vater des BF3, verheiratet. Alle BF sprechen Mongolisch als Muttersprache und sprechen miteinander Mongolisch. BF1 und BF2 verfügen über zumindest einfache Deutschkenntnisse. BF3 ist Schüler und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Darüber hinaus haben BF2 und BF3 Englischkenntnisse. BF1 und BF2 haben in Ihrer Heimat 10 Jahre die Schule besucht. Anschließend war BF1 ein Jahr beim Militär. Er hat eine Ausbildung als Elektriker absolviert und auch als Elektriker gearbeitet. BF2 hat nach der Schule Ingenieur-Wesen für Bodengestaltung studiert und das Studium abgeschlossen. Sie hat im Herkunftsstaat als Köchin in einem Kindergarten gearbeitet. BF3 hat bis zu seinem
  3. Lebensjahr in der Mongolei die Schule besucht. In Österreich besuchte er zuerst ein Bundesrealgymnasium und derzeit eine HTL. Alle BF lebten bis zur Ausreise nach Österreich in der Mongolei in Ulaanbaatar. Die BF leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Sie sind somit gesund und arbeitsfähig. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die BF sind trotz aufrechter Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern halten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 24.09.2020 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, hervor. Aus dem Antragsvorbringen der BF geht im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 24.09.2020 kein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervor.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der BF steht aufgrund unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente fest. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.
  5. Die Feststellungen zu Lebensumständen, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Herkunft, sowie Staatsangehörigkeit, Einreise und Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.
  6. Dass es diesbezüglich bis zur gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Änderungen gekommen wäre, wurde nicht behauptet. Die im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden im Wesentlichen bereits im Verfahren, welches zur letztmalig ergangenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung führte, berücksichtigt. Ergänzend wurden folgende neue Unterlagen vorgelegt: - Empfehlungsschreiben - Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 vom 12.10.2020 + Foto am Sportplatz - Schreiben wegen beabsichtigter Anstellung des BF1 vom 06.10.2020 - Schreiben wegen beabsichtigter Anstellung der BF2 als Küchenhilfe vom 12.10.2020 Hinzu kommen in der Beschwerde ein Konvolut von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sowie die Bestätigung der Mitgliedschaft der BF1 und 2 in der Österreichisch-Mongolischen Gesellschaft und des Vereins „Konvention der Weltmongolen in der EU“. Mit Schreiben vom 20.01.2021 wurde eine Niederschrift der zuständigen BH vom 04.01.2021 zwecks Austausch eines nicht-EWR-Führerscheins des BF1, sowie ein weiteres Schreiben wegen beabsichtigter Anstellung der BF2 als Reinigungskraft vom 10.12.2020 und weitere Empfehlungsschreiben samt Fotos vom BF3, die seine gute Integration belegen sollen, vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der Behörde an, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von 24.09.2020 ausführlich der Aufenthalt seit 2015 und die Situation betreffend das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt und beurteilt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der Behörde an, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von 24.09.2020 ausführlich der Aufenthalt seit 2015 und die Situation betreffend das Privat- und Familienleben der BF im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt und beurteilt wurden. So wurde im Erkenntnis vom 24.09.2020 diesbezüglich Folgendes ausgeführt: Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (vgl. EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen vergleiche EGMR, Cruz Varas/Schweden, 20.03.1991, 15576/89). Der BF3 ist der Sohn der BF2 aus einer früheren Beziehung. Er ist zwar mittlerweile volljährig, doch besucht er noch die Schule und leben die BF1-BF3 im gemeinsamen Haushalt zusammen, sodass ein Familienleben zweifellos gegeben ist. Da über das Verfahren der BF gemeinsam entschieden wird und alle BF gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.Der BF3 ist der Sohn der BF2 aus einer früheren Beziehung. Er ist zwar mittlerweile volljährig, doch besucht er noch die Schule und leben die BF1-BF3 im gemeinsamen Haushalt zusammen, sodass ein Familienleben zweifellos gegeben ist. Da über das Verfahren der BF gemeinsam entschieden wird und alle BF gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. … Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung wird auf die oa. Feststellungen verwiesen. Der BF1 ist in der Lage, zumindest einfache Unterhaltungen in deutscher Sprache zu führen, hat während seines Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, die A1 und A2 Deutschprüfung abgelegt, gemeinnützige Hilfstätigkeiten über einen Verein, indem er auch Mitglied war, geleistet, besaß für den Fall des positiven Verfahrensausganges eine Einstellungszusage, die jedoch nicht mehr aufrecht ist, und verfügt über einen Freundeskreis, sodass ihm eine gewisse Integration zuzugestehen ist. Die BF2 ist in der Lage, Unterhaltungen in deutscher Sprache zu führen, hat während ihres Aufenthaltes einen Deutschkurs besucht, die A1 sowie A2 Deutschprüfung und die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 abgelegt und gemeinnützige Hilfstätigkeiten über einen Verein, indem sie auch Mitglied war, geleistet. Auch sie verfügt über einen Freundeskreis, sodass ihr ebenso eine gewisse Integration zuzugestehen ist. Der BF3 spricht sehr gut Deutsch, hat während seines Aufenthaltes die NMS, anschließend ein Jahr ein Gymnasium besucht und befindet sich seit September 2019 in einer HTL. Er ist Mitglied in einem Volleyballverein und hat eine Ausbildung zum Dolmetscher gemacht. Der BF3 hat einen Freundes-und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet. Demgegenüber beziehen die BF nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht erwerbstätig, weshalb die BF1-BF3nicht selbsterhaltungsfähig sind, zumal auch die Einstellungszusage über die der BF1 verfügt hat, nicht mehr aufrecht ist. Im Übrigen hat der volljährige BF3 das Unterrichtsfach „Deutsch“ im letzten Schuljahr nicht positiv abgeschlossen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass er dennoch in die zweite Klasse aufstiegsberechtigt ist. Der volljährige BF besucht eine Schulform, die insgesamt fünf Jahre dauert und mit Matura abschließt. In der Mongolei beherrschendie BF die Landessprache, haben der BF1 und die BF2 ihre Schul-und Berufs-bzw. Universitätsausbildung absolviert sowie Arbeitserfahrung als Elektriker bzw. Köchin gesammelt und verfügen über eine Vielzahl an verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Der BF1 und die BF2 haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht. Der BF3 hat 13 Jahre seines Lebens in der Mongolei verbracht und dort bis zu seiner Ausreise, sohin acht Jahre die Schule besucht. Demnach hat er bereits eine Sozialisierung in seinem Herkunftsstaat erfahren und beherrscht die mongolische Sprache, nachdem er sowohl mit seinen Eltern Mongolisch spricht, als auch jahrelang im Herkunftsstaat die Schule besucht hat. Auch wenn der BF3 angibt, dass sein Mongolisch schon schlechter geworden ist und er nicht mehr gut Mongolisch schreiben kann, ist darauf hinzuweisen, dass der BF3 im Herkunftsstaat 8 Jahre die Schule besucht hat und Mongolisch seine Muttersprache ist. Darüber hat er eine Ausbildung zum Dolmetscher absolviert, was ohne entsprechende Sprachkenntnis der mongolischen Sprache nicht möglich wäre. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF3 nach einer Eingewöhnungsphase in der Lage sein wird, sich wieder problemlos in den mongolischen Alltag einzufinden, zumal ihm das auch in Österreich, trotz einer für ihn völlig unbekannten Sprache, möglich war. Im Übrigen kann der BF3 die Ausbildung zum Dolmetscher im Herkunftsstaat ebenso für sich nutzen. Nicht verkannt wird ebenso, dass der BF3 einen nicht unerheblichen Teil seiner Jugend in der Dauer von fünf Jahren in Österreich verbracht hat und daher auch im Bundesgebiet eine Sozialisierung erfahren sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis im Rahmen seines Schulbesuchs aufgebaut hat, so wie es für einen jungen Erwachsenen üblich ist. Dem BF3 steht es jedoch im Übrigen frei jederzeit einen Aufenthaltstitel zu beantragen und unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen nach Österreich zurückzukehren. Inzwischen ist es dem BF3 und seinen Freunden zumutbar, ihre Freundschaften im Wege moderner Kommunikationsmittel (zB Skype, E-Mail, etc.) fortzusetzen und zu pflegen. Wesentlich relativiert werden die von den BF gesetzten Integrationsschritte im Übrigen dadurch, dass sie diese in einem Zeitraum gesetzt haben, in denen sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Die Tatsache, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Wesentlich relativiert werden die von den BF gesetzten Integrationsschritte im Übrigen dadurch, dass sie diese in einem Zeitraum gesetzt haben, in denen sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Die Tatsache, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den soeben dargestellten Lebensverhältnissen der BF in Österreich mit jenen in der Mongolei zu dem Schluss, dass ihre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat gegenüber jenen in Österreich überwiegen, zumal der BF1 und die BF2dort den Großteil ihres Lebens zubrachten und ihre Hauptsozialisierung erfahren haben. Der BF3 hat ebenfalls einige Jahre seines Lebens in der Mongolei verbracht. Darüber hinaus steht es dem BF3, wie bereits ausgeführt, frei, jederzeit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zu beantragen und in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht geht insbesondere aufgrund der im Vergleich zu ihrem bisherigen Leben des BF1 und der BF2 verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwa fünf Jahren davon aus, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wären, dass ihnen eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Dasselbe gilt für den BF3, der in einem mongolisch geprägten Umfeld aufgewachsen und mit den sprachlichen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut ist. Im Übrigen begründet die von den BF erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der BF in Österreich ermöglicht werden müsste (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den soeben dargestellten Lebensverhältnissen der BF in Österreich mit jenen in der Mongolei zu dem Schluss, dass ihre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat gegenüber jenen in Österreich überwiegen, zumal der BF1 und die BF2dort den Großteil ihres Lebens zubrachten und ihre Hauptsozialisierung erfahren haben. Der BF3 hat ebenfalls einige Jahre seines Lebens in der Mongolei verbracht. Darüber hinaus steht es dem BF3, wie bereits ausgeführt, frei, jederzeit unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zu beantragen und in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht geht insbesondere aufgrund der im Vergleich zu ihrem bisherigen Leben des BF1 und der BF2 verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwa fünf Jahren davon aus, dass sie ihrem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen nicht derart entrückt und entfremdet wären, dass ihnen eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Dasselbe gilt für den BF3, der in einem mongolisch geprägten Umfeld aufgewachsen und mit den sprachlichen, kulturellen und religiösen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut ist. Im Übrigen begründet die von den BF erlangte Integration noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, aufgrund derer ein dauerhafter Verbleib der BF in Österreich ermöglicht werden müsste vergleiche VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049, mwN). Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 02.09.2019, 2019/20/0407). Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 02.09.2019, 2019/20/0407). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen nach den dargelegten Erwägungen schwerer, als das Interesse derBF1-BF3 am Verbleib in Österreich, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die BF ihr Aufenthaltsrecht in Österreich ausschließlich auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützen und keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen sind, die den Verbleib der BF im Bundesgebiet ausnahmsweise rechtfertigen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art.8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet gegenüber ihren persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat-und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat-und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Sowohl in den Anträgen wie auch in der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen nur auf Umstände Bezug genommen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag am 24.09.2020 vorgelegen waren. Dass BF1 ehrenamtlich arbeitet und die BF zahlreiche Unterstützungserklärungen vorlegen konnten, wurde etwa bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Die bloße Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich um wenige Wochen, die zwischen der Entscheidung vom 24.09.2020 und dem gegenständlichen Bescheid vom 03.12.2020 liegen, stellt keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die BF verpflichtet gewesen wären, Österreich zu verlassen. Auch die Vorlage von Anstellungszusagen für BF1 und 2 konnte nicht als maßgebliche Änderung der Entscheidungsgrundlage erkannt werden, zumal diese sehr unbestimmt sind. Wesentliche Änderungen betreffend das Privat- und Familienleben zum Zeitpunkt des Vorverfahrens sind somit nicht ersichtlich. Ebenso wurde von den BF bezüglich der Lage in der Mongolei nichts Neues vorgebracht. Zudem hat das BFA die eingeschränkten Reisemöglichkeiten bezüglich der COVID-19 Pandemie berücksichtigt. Es wird daher festgestellt, dass die BF kein derart neues Vorbringen erstattet haben, welches maßgeblich von dem bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweicht und eine gänzlich andere Bewertung erfordern würde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 58 Abs. 10 AsylG bestimmt, dass Anträge

§ 55

als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G bestimmt, dass Anträge

Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§9

Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […] Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 Blg

NR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG dar, dass Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: „

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." § 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet: „

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ „

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

§ 58Abs. 10 Asyl

G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund

§ 58Abs. 10 Asyl

G der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf die in den Beschwerden gestellten Anträge der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu die bekämpften Bescheide dahingehend abändern, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK erteilt werde“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Die BF unterstreichen in der Beschwerdeschrift, dass sie sich gut in Österreich integriert haben. Es wurden weitere Unterlagen, insbesondere Einstellungszusagen für die BF1 und 2, die diese Integration bestätigen sollen, vorgelegt. Außerdem wurde ausgeführt, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei die Gefahr bestehe, dass die BF in eine aussichtlose Lage geraten würden. Damit zeigt sich aber keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gegenüber dem Sachverhalt, der den Erkenntnissen vom 24.09.2020 zugrunde gelegt worden war, auf. Es wurde in keiner Weise substantiell dargelegt, welche entscheidungsrelevante Änderung in den Wochen, die zwischen den beiden Entscheidungen liegen, eingetreten sein sollte. Die BF haben ihre bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 24.09.2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht.Die BF haben ihre bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 24.09.2020 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand. Daher erfolgten diese Schritte weiterhin vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der BF mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen“ stattgefunden haben. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass die in den angefochtenen Bescheiden gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war (vgl. bereits BVwG 20.11.2018, W230 2208659-1/4E). Andernfalls läge jedenfalls „nur“ eine „Säumniskonstellation“ vor, welche nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 führen würde (VwGH 04.04.2019, Ro 2019/21/0003 mit Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11f).Das Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass die in den angefochtenen Bescheiden gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war vergleiche bereits BVwG 20.11.2018, W230 2208659-1/4E). Andernfalls läge jedenfalls „nur“ eine „Säumniskonstellation“ vor, welche nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen würde (VwGH 04.04.2019, Ro 2019/21/0003 mit Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rn. 11f). Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückzuweisen waren und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen waren und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung In der Beschwerdeschrift wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).In der Beschwerdeschrift wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf von den BF unbestrittene Annahmen stützen. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2169126.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.