4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass in Indien in seiner Familie Armut herrsche und er der einzige sei, der sie versorge. Da er in der Heimat sehr schlecht und wenig habe verdienen können, habe er beschlossen, nach Europa zu reisen, um hier zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Dies seien alle Fluchtgründe. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, seine Heimat 2019 mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Ein Identitätsbezeugendes Dokument legte er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) nicht vor. Mit Bescheid vom 26.8.2020 (rechtskräftig am 25.9.2020) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 12.1.2021 um 8:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 12.1.2021 um 8:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet werde (Spruchpunkt I.).Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angeordnet werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG) ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des Bundesamtes (Erstaufnahmestelle Ost) vom 26.8.2020 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (rechtskräftig am 25.9.2020) erlassen und der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei. Laut einer Erhebung der Regionaldirektion Wien des Bundesamtes habe aufgrund einer VIS- Abfrage festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfüge. Diesen habe er jedoch bis dato der Behörde nicht vorgelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen in Österreich verfüge. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Weiters gehe er keiner legalen Arbeit nach und es sei nicht in Aussicht, dass er eine solche bekommen werde. Um seine Ausreise in sein Heimatland sicherzustellen, werde ihm nun aufgetragen, unverzüglich das vorgelegte Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblattes beginne in dem Moment, in dem ihm dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt wird. Da bei einem Heimreisezertifikatsformblatt lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen sei gewöhnlich nicht notwendig), handle es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden könne. Da das Ausfüllen des Formblattes gewöhnlich nicht länger als zehn bis maximal 15 Minuten dauere, werde die Frist zum Ausfüllen mit insgesamt 30 Minuten bemessen. Sollte der Beschwerdeführer, nachdem er das Ausfüllen der Formblätter begonnen habe, mehr Zeit brauchen, könne er dies anmerken und finde diese Berücksichtigung bei einer möglichen Fristverlängerung. Sollte der Beschwerdeführer die Daten seines Reisepasses nicht auswendig kennen, könne er diesen Punkt im Formblatt auslassen. Weil der Beschwerdeführer bisher keine Veranlassung gesehen habe, seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten und Handlungen gesetzt habe (Verheimlichung der Existenz seines Reisepasses, Nichtvorliegen von Dokumenten), um seine Außerlandesbringung zu vereiteln, sei es unumgänglich, das Nichtausfüllen eines HRZ-Formblattes mit seinen Daten unter Strafe zu stellen. Da ohne ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument eine Durchsetzung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Erlangung eines solchen aufzuerlegen. Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung begründete die Behörde damit, dass durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers auch Gefahr im Verzug bestehe. Weiters mache sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG). Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen.Die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung begründete die Behörde damit, dass durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers auch Gefahr im Verzug bestehe. Weiters mache sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG). Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen. Am 8.1.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein.Am 8.1.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Feststellung der belangten Behörde über keinen gültigen Reisepass verfüge und auch nicht indischer Staatsangehöriger sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● eine mündliche Verhandlung durchführen, ● das erlassene Aufenthaltsverbot aufheben, in eventu ● den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage vom 12.1.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Ladungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Aufgrund einer VIS-Abfrage stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Er verfüge über Reisedokumente und sei nicht gewillt, diese der Behörde vorzulegen. Auch habe er an der Beschaffung eines Heimreisedokumentes nicht mitgewirkt. Im Anhang legte die Behörde Visaverweigerungen aus den Jahren 2016, 2017 und 2019 vor. Zum Antrag, das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, führte die Behörde aus, dass ein solches gegen den Beschwerdeführer nicht erlassen worden und dies aufgrund der rechtlichen Grundlagen auch nicht möglich sei. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, ● gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen, ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssachverhalt zugrunde gelegt und ergibt sich aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Akt, aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Am 25.9.2020 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig (negativ) abgeschlossen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Bundesgebiet nicht verlassen. Er verfügte laut VIS-Auskunft (verweigerte Visaanträge aus den Jahren 2016, 2017 und 2019) über einen bis 2028 gültigen Reisepass, den er jedoch der Behörde nicht vorlegte. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 12.1.2021 um 8:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG) ausgeschlossen.Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich am 12.1.2021 um 8:30 Uhr zu einer näher genannten Adresse der Behörde zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten habe er seinen Reisepass und die ausgefüllten Formblätter vorzulegen. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angeordnet wird (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. In weiterer Folge blieb der Beschwerdeführer dem Ladungstermin unentschuldigt fern.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. , Zu Spruchpunkt römisch eins. § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „[…]
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“ § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Ladungen § 19.
3 Z 4 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und Handlungen gesetzt hatte, um die Außerlandesbringung zu vereiteln, indem er die Existenz seines Reisepasses verleugnete und auch sonst keine Identitätsdokumente vorlegte, begegnet auch die Androhung der Festnahme keinen Bedenken. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Aufschiebende Wirkung § 13.
Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers zwecks Mitwirkung an den Handlungen zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments für unumgänglich bzw. "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG erachtet hat.Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des Beschwerdeführers zwecks Mitwirkung an den Handlungen zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments für unumgänglich bzw. "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG erachtet hat. Da sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhielt, indem er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, entgegen der Aktenlage abstritt, über einen gültigen Reisepass zu verfügen und auch sonst keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, hatte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu Recht vorsorglich ausgeschlossen, zumal durch den fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers deshalb auch Gefahr im Verzug besteht und durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen wird. Aufenthaltsverbot Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in der Beschwerde zwar – ohne dies weiter auszuführen - beantragt wurde, das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben, jedoch, wie auch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage ausführte, ein solches gar nicht erlassen worden war. Zudem wäre ein solcher Abspruch auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen einen Ladungsbescheid.Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):Zudem wäre ein solcher Abspruch auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen einen Ladungsbescheid., Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2238538.1.00
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