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{'item': 'W168 2236945-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW168 2236945-1 Spruch, W168 2236945 - 1/8EW168 2236946 - 1/7EW168 2236945 - 1/8E, W168 2236946 - 1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) Frau XXXX , geboren XXXX , StA: Aserbeidschan, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1261388403/ 2007840251.) Frau römisch 40 , geboren römisch 40 , StA: Aserbeidschan, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1261388403/ 200784025 2.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1264520107/200784152, vertreten durch die Kindesmutter XXXX 2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1264520107/200784152, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 gegen die Bescheide des BFA RD - OÖ vom 07.10.2020 zu Recht: A) Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben als Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wird, ansonsten die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden. Den Beschwerden wird insoweit Folge gegeben als Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wird, ansonsten die Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. VerfahrensgangDie Erstbeschwerdeführerin (BF1) Frau XXXX , geboren XXXX reiste am 28.02.2020 mit einen C-Visum, ausgestellt am 20.02.2020 von der ÖB XXXX nach Wien, bzw. unmittelbar von dort weiter nach XXXX . Am XXXX hat die BF1 in Berlin Ihren Sohn XXXX , den BF2, entbunden. Die BF1 stellte in Folge in Berlin am 01.04.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Verfahrensgang, Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) Frau römisch 40 , geboren römisch 40 reiste am 28.02.2020 mit einen C-Visum, ausgestellt am 20.02.2020 von der ÖB römisch 40 nach Wien, bzw. unmittelbar von dort weiter nach römisch 40 . , , Am römisch 40 hat die BF1 in Berlin Ihren Sohn römisch 40 , den BF2, entbunden. , , Die BF1 stellte in Folge in Berlin am 01.04.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde in Folge gemeinsam mit dem BF2 von den deutschen Behörden entsprechend der Bestimmungen der Dublin III Verordnung nach Österreich rücküberstellt und hat am 27.08.2020, für sich und für den BF2 als gesetzliche Vertreterin, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Am 27.08.2020 fand bei der PI Schwechat die Erstbefragung statt. Die BF1 gab hierbei befragt an, dass diese seit dem Jahr 2008 verheiratet wäre. Sie wäre legal mit einem C-Visum der ÖB XXXX nach Österreich gelangt. Ihr Reisepass samt Visum befände sich bei den deutschen Behörden. Ihr Ehemann, Ihr erstgeborener Sohn und eine Schwester wurden von Ihnen als Familienangehörige in Aserbaidschan angeführt. Zum Fluchtgrund befragt führte die BF1 aus, dass sich dieser ausschließlich auf Probleme des Ehemannes stützen würde. Die BF1 wurde in Folge gemeinsam mit dem BF2 von den deutschen Behörden entsprechend der Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung nach Österreich rücküberstellt und hat am 27.08.2020, für sich und für den BF2 als gesetzliche Vertreterin, in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. , , Am 27.08.2020 fand bei der PI Schwechat die Erstbefragung statt. Die BF1 gab hierbei befragt an, dass diese seit dem Jahr 2008 verheiratet wäre. Sie wäre legal mit einem C-Visum der ÖB römisch 40 nach Österreich gelangt. Ihr Reisepass samt Visum befände sich bei den deutschen Behörden. Ihr Ehemann, Ihr erstgeborener Sohn und eine Schwester wurden von Ihnen als Familienangehörige in Aserbaidschan angeführt. Zum Fluchtgrund befragt führte die BF1 aus, dass sich dieser ausschließlich auf Probleme des Ehemannes stützen würde. Die Verfahren wurden in Folge zugelassen., Die Verfahren wurden in Folge zugelassen. Am 05.10.2020 wurde im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Türkisch bzw. Aseri eine Einvernahme durch das BFA zu den gegenständlichen Asylanträgen durchgeführt. Hierbei führte die BF1 zusammenfassend zum Gesundheitszustand befragt ausdrücklich aus, dass diese, als auch ihr Kind, der BF2 gesund wären und keine Medikamente benötigen würden. Die BF1 gab weiters zu Protokoll, dass für den MJ BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden könnten, bzw. um Entscheidung dieses Antrages für den BF2 im Rahmen des Familienverfahrens ersucht werde. , Am 05.10.2020 wurde im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Türkisch bzw. Aseri eine Einvernahme durch das BFA zu den gegenständlichen Asylanträgen durchgeführt. , , Hierbei führte die BF1 zusammenfassend zum Gesundheitszustand befragt ausdrücklich aus, dass diese, als auch ihr Kind, der BF2 gesund wären und keine Medikamente benötigen würden. Die BF1 gab weiters zu Protokoll, dass für den MJ BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden könnten, bzw. um Entscheidung dieses Antrages für den BF2 im Rahmen des Familienverfahrens ersucht werde. Befragt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat führte die BF aus, dass im Herkunftsstaat ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX in Aserbaidschan, Baku, Müsvig Kasabasi, Dorf Nebi (keine Hausnummer da Neubau), aufhalten würde. Dort würde sich weiters ihr
  3. Sohn, der Minderjährige XXXX , geboren am XXXX bei ihrer Schwester, bzw. bei den beiden Schwiegereltern namens XXXX , geboren am XXXX , in XXXX , aufhalten. Die Schwiegereltern namens XXXX (vor drei Jahren verstorben) und XXXX würden ebenfalls in XXXX leben. XXXX wäre wohlhabend und von Beruf Kaufmann und würde mehrere Restaurants in XXXX besitzen. In Aserbeidschan würde sich auch der Vater aufhalten. Dieser hätte sich zuletzt hätte in XXXX aufgehalten, den aktuellen Wohnort würde sie nicht kennen. Im Herkunftsstaat würden sich noch weitere Verwandte aufhalten: So hätte der Ehemann der BF 2 verheiratete Schwestern, bzw. würden sich die Familien der Geschwister des Vaters als auch der Mutter in Aserbeidschan aufhalten. , Befragt zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat führte die BF aus, dass im Herkunftsstaat ihr Ehemann römisch 40 , geboren am römisch 40 in Aserbaidschan, Baku, Müsvig Kasabasi, Dorf Nebi (keine Hausnummer da Neubau), aufhalten würde. Dort würde sich weiters ihr
  4. Sohn, der Minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 bei ihrer Schwester, bzw. bei den beiden Schwiegereltern namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , in römisch 40 , aufhalten. Die Schwiegereltern namens römisch 40 (vor drei Jahren verstorben) und römisch 40 würden ebenfalls in römisch 40 leben. römisch 40 wäre wohlhabend und von Beruf Kaufmann und würde mehrere Restaurants in römisch 40 besitzen. In Aserbeidschan würde sich auch der Vater aufhalten. Dieser hätte sich zuletzt hätte in römisch 40 aufgehalten, den aktuellen Wohnort würde sie nicht kennen. Im Herkunftsstaat würden sich noch weitere Verwandte aufhalten: So hätte der Ehemann der BF 2 verheiratete Schwestern, bzw. würden sich die Familien der Geschwister des Vaters als auch der Mutter in Aserbeidschan aufhalten. Sie selbst wäre in Aserbeidschan, in XXXX geboren und wäre dort aufgewachsen. Sie hätte keinen Beruf erlernt und hätte noch nie gearbeitet. Ich habe bis zu meiner Eheschließung bei meinen Eltern gelebt. Am 23.08.2008, hätte sie in XXXX , standesamtlich den angegebenen Ehemann geheiratet.Der Ehemann wäre vor der Ausreise arbeitslos gewesen. Sie wären durch den wohlhabenden Schwiegervater unterstützt worden. Befragt zur Wohnsituation führte die BF aus, dass sie vor der Ausreise an der Heimatadresse XXXX , XXXX , Dorf XXXX gelebt habe. Hierbei habe es sich um eine Vier-Zimmer-Eigentumswohnung gehandelt. Sie selbst wäre in Aserbeidschan, in römisch 40 geboren und wäre dort aufgewachsen. Sie hätte keinen Beruf erlernt und hätte noch nie gearbeitet. Ich habe bis zu meiner Eheschließung bei meinen Eltern gelebt. Am 23.08.2008, hätte sie in römisch 40 , standesamtlich den angegebenen Ehemann geheiratet., Der Ehemann wäre vor der Ausreise arbeitslos gewesen. Sie wären durch den wohlhabenden Schwiegervater unterstützt worden. Befragt zur Wohnsituation führte die BF aus, dass sie vor der Ausreise an der Heimatadresse römisch 40 , römisch 40 , Dorf römisch 40 gelebt habe. Hierbei habe es sich um eine Vier-Zimmer-Eigentumswohnung gehandelt. Weiter durch das BFA befragt führte die BF1 wie folgt aus: F.: Von wann bis wann war Ihr Ehemann beim Militär.A.: Von Dezember 2013 bis 31.12.2019., er war einfacher Soldat (Hundeführer) und war in XXXX (Müsvig) stationiert. Mein Mann hat beim Militär in XXXX sechs Jahre Dienst gemacht. Mein Mann versteckt sich, ich weiß nicht wo.F.: Wann haben Sie Ihren Ehemann zuletzt gesehen.A.: Ich habe meinen Ehemann am 18.02.2020 zuletzt gesehen. Damals war er zuhause. Ich selbst hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Ausreisepläne und bin dann am 28.02.2020 nach Wien und von dort nach Berlin geflogen. Mein Mann war informiert und wir haben das besprochen. Er sagte, er würde mich nach Österreich oder Deutschland nachkommen, aber er kam nicht. F.: Hat Ihr Mann nach dem er das Militär verlassen hat, gearbeitet.A.: Er hat keine Arbeit gefunden. Der Schwiegervater hat uns unterstützt. Er ist für uns einkaufen gegangen.Mein Mann war von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in XXXX in Haft. Am 31.12.2019 hat er dann das Militär verlassen und dann keine Arbeit gefunden.F.: Hätte Ihr Ehemann nicht beim Schwiegervater arbeiten können.A.: Nein, mein Schwiegervater hat seinen Sohn nicht beschäftigt, da mein Schwiegervater streng gläubiger Moslem ist und mein Ehemann die Haltung des Vaters nicht akzeptierte.F.: Warum war Ihr Ehemann von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in Haft.A.: Mein Mann war beim Heer Hundeführer. Er hat Fleisch für Hunde eingekauft (auf Rechnung von der Kaserne in XXXX ) und das Fleisch wurde dann privat verkauft. Es waren aber noch andere Personen in den Betrug verwickelt. Dann hat mein Mann das Heer verlassen müssen. Der Grund für die Verhaftung meines Ehemannes war der Betrug mit dem Hundefutter. Weiter durch das BFA befragt führte die BF1 wie folgt aus: , F.: Von wann bis wann war Ihr Ehemann beim Militär., A.: Von Dezember 2013 bis 31.12.2019., er war einfacher Soldat (Hundeführer) und war in römisch 40 (Müsvig) stationiert. Mein Mann hat beim Militär in römisch 40 sechs Jahre Dienst gemacht. Mein Mann versteckt sich, ich weiß nicht wo., , F.: Wann haben Sie Ihren Ehemann zuletzt gesehen., A.: Ich habe meinen Ehemann am 18.02.2020 zuletzt gesehen. Damals war er zuhause. Ich selbst hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Ausreisepläne und bin dann am 28.02.2020 nach Wien und von dort nach Berlin geflogen. Mein Mann war informiert und wir haben das besprochen. Er sagte, er würde mich nach Österreich oder Deutschland nachkommen, aber er kam nicht. , , F.: Hat Ihr Mann nach dem er das Militär verlassen hat, gearbeitet., A.: Er hat keine Arbeit gefunden. Der Schwiegervater hat uns unterstützt. Er ist für uns einkaufen gegangen., , Mein Mann war von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in römisch 40 in Haft. Am 31.12.2019 hat er dann das Militär verlassen und dann keine Arbeit gefunden., , F.: Hätte Ihr Ehemann nicht beim Schwiegervater arbeiten können., A.: Nein, mein Schwiegervater hat seinen Sohn nicht beschäftigt, da mein Schwiegervater streng gläubiger Moslem ist und mein Ehemann die Haltung des Vaters nicht akzeptierte., , F.: Warum war Ihr Ehemann von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in Haft., A.: Mein Mann war beim Heer Hundeführer. Er hat Fleisch für Hunde eingekauft (auf Rechnung von der Kaserne in römisch 40 ) und das Fleisch wurde dann privat verkauft. Es waren aber noch andere Personen in den Betrug verwickelt. Dann hat mein Mann das Heer verlassen müssen. Der Grund für die Verhaftung meines Ehemannes war der Betrug mit dem Hundefutter. … F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Nein. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Nein. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. ….. A.: Ich habe keine Probleme. Mein Mann hat Probleme im Heimatland – aus diesem Grunde reiste ich aus. Mein Mann war im Gefängnis, er wurde Ende Dezember 2019 vom Militär entlassen. Mein Mann hat keine Arbeit gefunden. Er sagte, ich sollte nach Österreich fliegen und dort oder in Deutschland einen Asylantrag stellen; er würde mir nach Deutschland oder Österreich folgen, er ist aber bis heute nicht eingetroffen. Er sagte, er würde mich finden. Ich mache mir Sorgen um meinen Ehemann. Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie folgenden Fluchtgrund angegeben: Mein Mann war beim aserbaidschanischen Militär tätig. Das Militär hat meinem Mann die letzten Monate aber kein Gehalt bezahlt. Daraufhin machte mein Mann eine Beschwerde. Die Folge war, dass mein Mann verhaftet wurde. Nach 14 Tagen wurde er von der Haft entlassen. Mein Mann legte auch gegen die Haft Beschwerde ein. Dann wurde mein Mann von den aserbaidschanischen Behörden verfolgt. Seitdem ist mein Mann verschollen. Ich weiß nicht wo sich mein Mann versteckt. Die Militärpolizei kam dann zu mir nachhause. Sie suchte meinen Mann. Dabei drohte mir die Militärpolizei. Sie wollten mir meinen Sohn wegnehmen. Dann versteckte ich meinen Sohn bei meiner Schwester und flüchtete. Als ich flüchtete, war ich mit meinem zweiten Sohn hochschwanger. Ca. ein Monat nach meiner Flucht kam mein Sohn in Deutschland zur Welt. Ich habe nun alle meine Fluchtgründe genannt. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Nein. Ich kann nur sagen, dass dieser Fluchtgrund nicht korrekt angegeben wurde, da ich zum Zeitpunkt der Einvernahme müde war. Was ich heute sage, ist korrekt. F.: Stehen Sie mit Verwandten im Heimatland in Kontakt. A.: Ich stehe mit meiner Schwester regelmäßig in Kontakt, mein Sohn XXXX weint, wenn ich ihn anrufe. Sonst geht es ihm gut. Er hat Sehnsucht nach seiner Mutter. Meine Schwester weiß auch nicht, wo mein Mann ist. A.: Ich stehe mit meiner Schwester regelmäßig in Kontakt, mein Sohn römisch 40 weint, wenn ich ihn anrufe. Sonst geht es ihm gut. Er hat Sehnsucht nach seiner Mutter. Meine Schwester weiß auch nicht, wo mein Mann ist. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Es kann sein, dass ich inhaftiert werde, wenn ich nach Aserbaidschan zurückkehre. F.: Warum sollten Sie in der Heimat in Haft kommen, wenn Sie zurückkehren. A.: Ich vermute, dass ich inhaftiert werde, damit mein Mann kommt und mich aus der Haft befreit. Die Behörden in Aserbaidschan möchten meinen Mann und nicht mich, ich könnte aber als Mittel für die Erpressung meines Mannes von den Behörden verhaftet werden. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Ich habe meinem Sohn hier. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Ich lebe mit meinem neugeborenen Sohn zusammen. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Ich habe hier keine Verwandten, in Deutschland habe ich Freunde. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs. Ich kann keinen besuchen, da ich ein kleines Kind zu versorgen habe. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich. F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert. A.: Ja. F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A.: Ja. F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände). A.: Nichts. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte, dass mein Mann und mein Sohn nach Österreich kommen. Ich möchte dann gemeinsam mit meiner Familie in Österreich leben. 1.2.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.10.2020 wurden I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.04.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II. gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen, III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV. wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, V. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist, VI. festgelegt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, VII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und VIII. wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 07.10.2020 wurden römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 01.04.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen, römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch vier. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Aserbaidschan zulässig ist, römisch sechs. festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, römisch sieben. wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 3 Jahr/Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und römisch acht. wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde durch das BFA insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass die BF als Rückkehrbefürchtung ausgeführt hätte, dass diese als Unterpfand für die Habhaftwerdung des Ehemannes in Aserbaidschan in Haft genommen werden könnte. Dieses Vorbringen würden sich jedoch nicht mit der legalen Ausreise der BF mittels eines Visums der ÖB XXXX in Einklang bringen lassen. Zudem wäre es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Behörden Aserbaidschans tatsächlich nach dem Ehemann suchen würden, da dieser wie aus dem Schriftverkehr der ÖB XXXX im Zuge der Visumserteilung für die BF1 ersichtlich wäre, in letzten Zeit vor der Ausreise der BF1 selbst immer wieder dokumentiert Behördenkontakte gehabt habe. So hätte am 05.02.2020 der Ehemann der BF1 gegenüber dem Konsul der ÖB XXXX angegeben, dass dieser im vergangenen Jahr mit Freunden nach Budapest hätte reisen wollen und zwar mit einem Visum der Botschaft der Rep. Lettland in XXXX . Er selbst hätte auch problemlos ein Visum der Botschaft der Rep. Ungarn erhalten, Frau und Kinder jedoch nicht. Als Grund hierfü wäre angegeben worden, dass es Probleme mit der Hotelbuchung gegeben hätte. Freunde hätten ihm dann empfohlen bei der Botschaft der Rep. Lettland ein Visum zu beantragen. Jedoch wäre auch hier eine abschlägige Entscheidung ergangen. Der Ehemann hätte hierbei angegeben, dass er bereit wäre die Tochter in XXXX bei seinen Eltern, die in der Nähe seiner eigenen Wohnung leben würden, zurückzulassen, am 14.02.2020 über XXXX nach Wien und am 22.02.2020 von Wien über XXXX zurück nach XXXX zu fliegen. Dem Ehemann der BF1 wäre zuletzt am 09.02.2018 ein eigener authentischer Personalausweis der Rep. Aserbaidschan ausgestellt worden. Dieserart Informationen würden sich nicht mit dem Verhalten eines von den Behörden Verfolgten in Einklang bringen lassen. Begründend wurde durch das BFA insbesondere zusammenfassend ausgeführt, dass die BF als Rückkehrbefürchtung ausgeführt hätte, dass diese als Unterpfand für die Habhaftwerdung des Ehemannes in Aserbaidschan in Haft genommen werden könnte. Dieses Vorbringen würden sich jedoch nicht mit der legalen Ausreise der BF mittels eines Visums der ÖB römisch 40 in Einklang bringen lassen. Zudem wäre es nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Behörden Aserbaidschans tatsächlich nach dem Ehemann suchen würden, da dieser wie aus dem Schriftverkehr der ÖB römisch 40 im Zuge der Visumserteilung für die BF1 ersichtlich wäre, in letzten Zeit vor der Ausreise der BF1 selbst immer wieder dokumentiert Behördenkontakte gehabt habe. So hätte am 05.02.2020 der Ehemann der BF1 gegenüber dem Konsul der ÖB römisch 40 angegeben, dass dieser im vergangenen Jahr mit Freunden nach Budapest hätte reisen wollen und zwar mit einem Visum der Botschaft der Rep. Lettland in römisch 40 . Er selbst hätte auch problemlos ein Visum der Botschaft der Rep. Ungarn erhalten, Frau und Kinder jedoch nicht. Als Grund hierfü wäre angegeben worden, dass es Probleme mit der Hotelbuchung gegeben hätte. Freunde hätten ihm dann empfohlen bei der Botschaft der Rep. Lettland ein Visum zu beantragen. Jedoch wäre auch hier eine abschlägige Entscheidung ergangen. Der Ehemann hätte hierbei angegeben, dass er bereit wäre die Tochter in römisch 40 bei seinen Eltern, die in der Nähe seiner eigenen Wohnung leben würden, zurückzulassen, am 14.02.2020 über römisch 40 nach Wien und am 22.02.2020 von Wien über römisch 40 zurück nach römisch 40 zu fliegen. Dem Ehemann der BF1 wäre zuletzt am 09.02.2018 ein eigener authentischer Personalausweis der Rep. Aserbaidschan ausgestellt worden. Dieserart Informationen würden sich nicht mit dem Verhalten eines von den Behörden Verfolgten in Einklang bringen lassen. Auch wäre festzustellen gewesen, dass die BF von den vorliegenden Visaunterlagen abweichende Angaben erstattet hätte. Die angegebene Tätigkeit des Ehemannes der BF1 als Hundeführer in der Kaserne in XXXX würde sich mit den Visumsunterlagen der ÖB XXXX nicht in Einklang bringen lassen, da hierin ausgewiesen von der XXXX NN Group Ltd. Comp. Bestätigt wäre, dass der Ehemann der BF1 seit Jänner 2019 bei der genannten Firma ein Gehalt von monatlich 1.2800 AZN verdienen würde (Schreiben vom 30.01.2020) und bei der Bank of XXXX über ein Kontoguthaben von 5.300 Euro verfügen würde. Dass dieser Mann als Hundeführer bei der Kaserne in XXXX unter der Hand Hundefutter an Private verkauft hätte und dafür von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in XXXX in Haft gewesen wäre ist, wäre in Zusammenschau mit den von der ÖB XXXX übermittelten Unterlagen, nicht glaubhaft. Auch hätte die BF1 angegeben, dass die Auch wäre festzustellen gewesen, dass die BF von den vorliegenden Visaunterlagen abweichende Angaben erstattet hätte. Die angegebene Tätigkeit des Ehemannes der BF1 als Hundeführer in der Kaserne in römisch 40 würde sich mit den Visumsunterlagen der ÖB römisch 40 nicht in Einklang bringen lassen, da hierin ausgewiesen von der römisch 40 NN Group Ltd. Comp. Bestätigt wäre, dass der Ehemann der BF1 seit Jänner 2019 bei der genannten Firma ein Gehalt von monatlich 1.2800 AZN verdienen würde (Schreiben vom 30.01.2020) und bei der Bank of römisch 40 über ein Kontoguthaben von 5.300 Euro verfügen würde. Dass dieser Mann als Hundeführer bei der Kaserne in römisch 40 unter der Hand Hundefutter an Private verkauft hätte und dafür von 21.03.2019 bis 19.05.2019 in römisch 40 in Haft gewesen wäre ist, wäre in Zusammenschau mit den von der ÖB römisch 40 übermittelten Unterlagen, nicht glaubhaft. Auch hätte die BF1 angegeben, dass die Schwiegermutter XXXX (vor drei Jahren verstorben) heiße, bzw. der Schwiegervater XXXX . XXXX sei wohlhabend und von Beruf Kaufmann und Besitzer mehrerer Restaurants in Baku. Die Schwiegermutter wäre verstorben, der Schwiegervater würde seither allein leben. Laut einer in den Visumsunterlagen aufliegender Kopie der Geburtsurkunde des Ehemannes (ausgestellt am XXXX ) würde jedoch zu der Schwiegervater XXXX , die Schwiegermutter XXXX , beide registriert in XXXX lauten. Hieraus wäre ersichtlich, bzw. wäre aus dem gesamten Vorbringen der BF1 Tatsachen ersichtlich, dass die BF1 Tatsachen konstruieren würde, die Rückschlüsse auf die generelle Unglaubwürdigkeit der BF zulassen würden. Bezüglich Ihres Sachvortrages, dass Ihr Mann in der Heimat Probleme mit den Behörden hätte, wird dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet. Schwiegermutter römisch 40 (vor drei Jahren verstorben) heiße, bzw. der Schwiegervater römisch 40 . römisch 40 sei wohlhabend und von Beruf Kaufmann und Besitzer mehrerer Restaurants in Baku. Die Schwiegermutter wäre verstorben, der Schwiegervater würde seither allein leben. Laut einer in den Visumsunterlagen aufliegender Kopie der Geburtsurkunde des Ehemannes (ausgestellt am römisch 40 ) würde jedoch zu der Schwiegervater römisch 40 , die Schwiegermutter römisch 40 , beide registriert in römisch 40 lauten. Hieraus wäre ersichtlich, bzw. wäre aus dem gesamten Vorbringen der BF1 Tatsachen ersichtlich, dass die BF1 Tatsachen konstruieren würde, die Rückschlüsse auf die generelle Unglaubwürdigkeit der BF zulassen würden. Bezüglich Ihres Sachvortrages, dass Ihr Mann in der Heimat Probleme mit den Behörden hätte, wird dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet. Die BF1 hätte ein vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass diese vor der ho. Behörde ein – wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen behaupten würde, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte. Insgesamt hätte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung der BF1 im Sinne der Gründe der GFK festgestellt werden können. So hätte die BF selbst glaubhaft angegeben, dass Sie in Aserbaidschan keine Probleme hätten und Ihrem Mann vorausgereist wäre. Vor Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan hätte die BF1 offenbar keine Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland gehabt und hätte sich wegen der Ausstellung Ihres Reisepasses am 07.03.2019 an die zuständigen Behörden gewandt. Zudem hätte Sie die Heimat auf legalem Wege mit einem Visum der österreichischen Botschaft XXXX verlassen. So wäre die BF1 letztlich legal mit Visum der ÖB XXXX nach Österreich gereist und von dort nach Deutschland ( XXXX ), weil diese dort Freunde hätte.Insgesamt hätte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung der BF1 im Sinne der Gründe der GFK festgestellt werden können. So hätte die BF selbst glaubhaft angegeben, dass Sie in Aserbaidschan keine Probleme hätten und Ihrem Mann vorausgereist wäre. Vor Ihrer Ausreise aus Aserbaidschan hätte die BF1 offenbar keine Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland gehabt und hätte sich wegen der Ausstellung Ihres Reisepasses am 07.03.2019 an die zuständigen Behörden gewandt. Zudem hätte Sie die Heimat auf legalem Wege mit einem Visum der österreichischen Botschaft römisch 40 verlassen. So wäre die BF1 letztlich legal mit Visum der ÖB römisch 40 nach Österreich gereist und von dort nach Deutschland ( römisch 40 ), weil diese dort Freunde hätte. Aus den dargestellten Gründen wäre es der BF1 insgesamt auch nicht gelungen, eine für den Fall der Rückkehr nach Aserbaidschan aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem GFK-relevantem Grund glaubhaft zu machen, bzw. wäre ein solche solche auch nicht vorgebracht worden. Betreffend der Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden hätte können, dass die BF im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären bzw. würde eine Rückverbringung dieser nach Aserbaidschan als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. So hätte die BF1 angegeben, dass Sie selbst keine Probleme im Heimatland hätte, legal mit einem Visum der ÖB XXXX nach Österreich und von dort nach Deutschland ( XXXX ) geflogen wären, weil Sie dort Freunde hätte. Auch hätte die BF1 angegeben, kurz vor der Ausreise mit dem Ehemann vereinbart zu haben, dass zuerst Sie ausreisen sollte und ihr Ehemann ihr nachfolgen würde. Betreffend der Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden hätte können, dass die BF im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sind bzw. in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären bzw. würde eine Rückverbringung dieser nach Aserbaidschan als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung Ihres Lebens oder Ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. So hätte die BF1 angegeben, dass Sie selbst keine Probleme im Heimatland hätte, legal mit einem Visum der ÖB römisch 40 nach Österreich und von dort nach Deutschland ( römisch 40 ) geflogen wären, weil Sie dort Freunde hätte. Auch hätte die BF1 angegeben, kurz vor der Ausreise mit dem Ehemann vereinbart zu haben, dass zuerst Sie ausreisen sollte und ihr Ehemann ihr nachfolgen würde. Bei der BF1 würde es sich um eine gesunde und arbeitsfähige Staatsbürgerin Aserbaidschans mit abgeschlossener Schulbildung handeln. Die BF1 wäre verheiratet und hätte mehrere Kinder, die abgesehen von ihrem mit der BF nunmehr sich in Österreich aufhältigen und in Deutschland geborenen Sohn in Baku bei Verwandten aufhalten leben. Die BF wäre in XXXX geboren und sind dort aufgewachsen. XXXX wäre ein Rayon im westlichen Aserbaidschan mit der gleichnamigen Hauptstadt XXXX . Der Rayon grenze an Bergkarabach und steht zum großen Teil unter der Kontrolle der international nicht anerkannten Republik Bergkarabach. Die BF hätte in XXXX gelebt. Ihre Heimatadresse dort lautet Baku City, XXXX , 8 XXXX , Home XXXX (entnommen aus den Visumsunterlagen).Die BF wäre in römisch 40 geboren und sind dort aufgewachsen. römisch 40 wäre ein Rayon im westlichen Aserbaidschan mit der gleichnamigen Hauptstadt römisch 40 . Der Rayon grenze an Bergkarabach und steht zum großen Teil unter der Kontrolle der international nicht anerkannten Republik Bergkarabach. Die BF hätte in römisch 40 gelebt. Ihre Heimatadresse dort lautet Baku City, römisch 40 , 8 römisch 40 , Home römisch 40 (entnommen aus den Visumsunterlagen). Die BF hätte von 1989 bis 2000 elf Jahre die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht, hätte jedoch keinen Beruf erlernt und hätte noch nie gearbeitet, bzw. hätte die BF bis zu ihrer Eheschließung bei den Eltern (in XXXX ) gelebt. Der Vater der BF1 wäre Tagelöhner. Die BF hätte von 1989 bis 2000 elf Jahre die Grundschule und allgemein-bildende höhere Schule besucht, hätte jedoch keinen Beruf erlernt und hätte noch nie gearbeitet, bzw. hätte die BF bis zu ihrer Eheschließung bei den Eltern (in römisch 40 ) gelebt. Der Vater der BF1 wäre Tagelöhner. Die BF würde neben diesen Personen noch zahlreiche Verwandte in Aserbaidschan aufweisen können. So würden sich die Geschwister ihres Ehemannes, bzw. ihres Vaters und ihrer Mutter in Aserbeidschan aufhalten. Die BF hätte eine konkrete Heimatadresse in XXXX , im Dorf XXXX in einer Vier Zimmer Eigentumswohnung genannt an der die BF1 gewohnt hätte. Dieserart Angaben der BF würden sich jedoch nicht den Visumsunterlagen der ÖB XXXX decken.Die BF hätte eine konkrete Heimatadresse in römisch 40 , im Dorf römisch 40 in einer Vier Zimmer Eigentumswohnung genannt an der die BF1 gewohnt hätte. Dieserart Angaben der BF würden sich jedoch nicht den Visumsunterlagen der ÖB römisch 40 decken. Betreffend das Privat- und Familienlebens der BF1 wurde ausgeführt, dass diese verheiratet wäre und mehrere Kinder hätte. Die BF1 würde mit ihrem jüngsten Sohn in Österreich in der Grundversorgung leben. Ihre weiteren Kinder und Ihr Ehemann wären nicht mit Ihnen nach Österreich gekommen, sondern würden sich in Aserbaidschan aufhalten. Die BF1 würde in Österreich aktuell keiner Beschäftigung nachgehen, diese hätte keinen Deutschkurs besucht. Abgesehen vom jüngsten Kind hätte die BF1 keine Verwandten in Österreich. Diese wäre strafrechtlich unbescholten, bzw. würde über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen Betreffend der Situation der BF im Fall Ihrer Rückkehr und der Lage im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass in den gegenständlichen Verfahren darauf hingewiesen würde, dass diese aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Die angegebenen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die durch die BF1 behaupteten Verfolgungshandlungen konnten dem Vorbringen nicht entnommen werden. Zur Sicherheitslage in Aserbaidschan wurde ausgeführt, dass vom BFA festgestellt hätte werden können, dass sich die BF zusammen mit Ihrer Familie in Aserbaidschan wiederum niederlassen könnten. Bei der BF1 würde es sich um eine arbeitsfähige Frau handeln, die bei der Rückkehr zumindest mit Gelegenheitsjobs den eigenen Unterhalt und den der Familie bestreiten könnte. Diese könnte jederzeit arbeiten. Zudem würde die BF1 über eine abgeschlossene Schulbildung verfügen und die Arbeitsplatzchancen wären hierdurch durchaus erhöht. Die BF1 hätte bis zur Ausreise in einer Vier-Zimmer-Eigentumswohnung gelebt. Von beengten Wohnverhältnissen im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan könne nicht gesprochen werden. Ferner wäre ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Zusammenhalt innerhalb der Familien in Aserbaidschan eng ist und bei Ihrer Rückkehr davon auszugehen ist, dass Sie wenn auch vorübergehend von Ihren Verwandten, insbesondere von Ihrer Schwester bzw. auch von den Schwiegereltern Unterstützung finden könnten. Zudem würde sich der Ehemann der BF und weitere MJ Kinder der BF in Aserbeidschan aufhalten. Auch aus den Länderfeststellungen zum Heimatland der BF würden auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass die Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden wären. Zur Sicherheitslage in Aserbaidschan wird von der ho. Behörde festgestellt, dass Sie sich zusammen mit Ihrer Familie in Aserbaidschan wiederum niederlassen könnten. Bei allfälligen Registrierungsprobleme bzw. sozialen Schwierigkeiten könnten Sie sich jederzeit an Menschrechtsorganisationen wenden. Eine Unterstützung durch Verwandte bei Ihrer allfälligen Niederlassung wäre möglich. In Ihrem Fall ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr Unterstützung von Seiten Ihrer Verwandten in Anspruch nehmen könnten. Der Zusammenhalt innerhalb der Familien in Aserbaidschan ist bekannt und es kam in Ihrem Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden. Betreffend der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass gem. § 18 Abs.
  5. Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt worden wäre. In Zusammenschau mit der Beweiswürdigung die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates würde sich für die Behörde unzweifelhaft ergeben, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch des Selben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, um solche Personen so rasch wie möglich außer Landes zu bringen. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht kann niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hier sind nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da die BF1 offensichtlich nicht bereit wäre die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems) zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Verhaltensweise der BF1 zeige eindeutig, dass diese nicht gewillt wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Wenn diese schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen und danach zu handeln, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Es wäre ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Das Fehlverhalten der BF falle zudem in den Geltungsbereich des § 53 Ab. 2 Z.
  6. Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die BF1 würde über keine verfahrensrelevanten integrativen Leistungen im Bundesgebiet aufzeigen können, bzw. wäre die BF1 und BF2 über keine weiteren besonders zu berücksichtigenden persönlichen Kontakte zu Personen im Bundesgebiet verfügen. Dahingegen würde im Herkunftsstaat der BF jedoch ihr Ehemann, weitere Kinder, bzw. zahlreiche Verwandte leben. Es würde über die BF unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ein Einreiseverbot zu verhängen sein. Die Richtlinie würde ein Höchstmaß in der Dauer von 5 Jahren festlegen. In Anbetracht der fallgegenständlichen Umstände wäre im konkreten Fall ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren festzusetzen.Betreffend der Erlassung eines Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt worden wäre. In Zusammenschau mit der Beweiswürdigung die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates würde sich für die Behörde unzweifelhaft ergeben, dass ein unbegründeter und missbräuchlicher Asylantrag vorliegt und jedenfalls auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge blockieren das gesamte Asylsystem und stellen einen Missbrauch des Selben dar und sind jedenfalls als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu werten. Nicht umsonst sieht der Gesetzgeber eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, um solche Personen so rasch wie möglich außer Landes zu bringen. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht kann niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden. Hier sind nicht nur spezialpräventive sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen. Da die BF1 offensichtlich nicht bereit wäre die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems) zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Verhaltensweise der BF1 zeige eindeutig, dass diese nicht gewillt wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Wenn diese schon zum jetzigen Zeitpunkt, nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen und danach zu handeln, so könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befunden. Es wäre ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade im Asylverfahren umfangreiche sowie mehrmalige Belehrungen in der Landessprache schriftlich wie auch mündlich erteilt werden. Das Fehlverhalten der BF falle zudem in den Geltungsbereich des Paragraph 53, Ab. 2 Ziffer 6, Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029). Die BF1 würde über keine verfahrensrelevanten integrativen Leistungen im Bundesgebiet aufzeigen können, bzw. wäre die BF1 und BF2 über keine weiteren besonders zu berücksichtigenden persönlichen Kontakte zu Personen im Bundesgebiet verfügen. Dahingegen würde im Herkunftsstaat der BF jedoch ihr Ehemann, weitere Kinder, bzw. zahlreiche Verwandte leben. Es würde über die BF unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ein Einreiseverbot zu verhängen sein. Die Richtlinie würde ein Höchstmaß in der Dauer von 5 Jahren festlegen. In Anbetracht der fallgegenständlichen Umstände wäre im konkreten Fall ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren festzusetzen. 1.
  7. Gegen diesen Bescheid des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend insbesondere wie folgt ausgeführt: Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 hätte Probleme mit dem aserbaidschanischen Militär, würde von diesen verfolgt werden und wäre seither verschollen. Auf der Suche nach dem Mann der BF1 und dem Vater des BF2 wäre die Militärpolizei zur BF1 mehrmals nach Hause gekommen und hätte ihr gedroht. Zu diesem Zeitpunkt wäre die BF1 mit dem BF2 schwanger gewesen. Danach hätte die BF1 BF1 ihren Sohn XXXX bei ihrer Schwester versteckt und wäre hochschwanger mit einem Visum für Österreich nach Wien geflohen. Von dort wäre sie nach Deutschland weiter gereist und hätte in XXXX den BF2 zur Welt gebracht. Am 01.04.2020 stellte sie einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Die BF1 leide an Diabetes II, Hepatitis A&B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Am 01.04.2020 hätte die BF Anträge auf internationalen Schutz in XXXX gestellt. Diese wären von den deutschen Behörden rücküberstellt worden. Am 27.08.2020 hätten die BF in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Ehemann der BF1 und Vater des BF2 hätte Probleme mit dem aserbaidschanischen Militär, würde von diesen verfolgt werden und wäre seither verschollen. Auf der Suche nach dem Mann der BF1 und dem Vater des BF2 wäre die Militärpolizei zur BF1 mehrmals nach Hause gekommen und hätte ihr gedroht. Zu diesem Zeitpunkt wäre die BF1 mit dem BF2 schwanger gewesen. Danach hätte die BF1 BF1 ihren Sohn römisch 40 bei ihrer Schwester versteckt und wäre hochschwanger mit einem Visum für Österreich nach Wien geflohen. Von dort wäre sie nach Deutschland weiter gereist und hätte in römisch 40 den BF2 zur Welt gebracht. Am 01.04.2020 stellte sie einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Die BF1 leide an Diabetes römisch zwei, Hepatitis A&B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Am 01.04.2020 hätte die BF Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt. Diese wären von den deutschen Behörden rücküberstellt worden. Am 27.08.2020 hätten die BF in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das BFA hätte Verfahrensvorschriften verletzt, indem es unzureichende bzw. unvollständige Länderfeststellungen bzw. Länderberichte gestützt habe und werte ihre eigenen Berichte nur unzureichend aus. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, ein Bericht über den Bergkarabach – Konflikt: Armenien und Aserbaidschan melden neue Angriffe auf Wohngebiete von „Zeit online“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-angriffewohngebiete-armenien-aserbaidschan-krieg-kaukasus-kaempfe, Stand 02.11.2020 wurde beigefügt, wäre es deutlich, dass aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage eine Abschiebung der BF nach Aserbaidschan nicht zulässig wäre. Das BFA hätte zudem unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen. So hätte das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weil sie im Vorbringen der BF keinerlei Asylrelevanz feststellen hätte können. Diese Annahme basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzt § 60 AVG. Das BFA hätte vielmehr den BF Asyl nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Feststellung der Behörde, dass keine Asylrelevanz vorliege beinhaltet bereits, dass die BF Fluchtgründe vorgebracht habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen zu begründen, warum die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz darstellen. Dies wurde von der belangten Behörde aber verabsäumt. Das BFA hätte zudem unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen. So hätte das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weil sie im Vorbringen der BF keinerlei Asylrelevanz feststellen hätte können. Diese Annahme basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzt Paragraph 60, AVG. Das BFA hätte vielmehr den BF Asyl nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Die Feststellung der Behörde, dass keine Asylrelevanz vorliege beinhaltet bereits, dass die BF Fluchtgründe vorgebracht habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen zu begründen, warum die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz darstellen. Dies wurde von der belangten Behörde aber verabsäumt. Betreffend der zum Visumsantrag divergierenden Angaben der BF im Verfahren betreffend des Berufes ihres Mannes wurde ausgeführt, dass die BF1 bei der ÖB XXXX angeben hätte müssen, dass ihr Ehemann als Deputy Director beschäftigt wäre, denn sonst hätte sie kein Visum erhalten. Betreffend der zum Visumsantrag divergierenden Angaben der BF im Verfahren betreffend des Berufes ihres Mannes wurde ausgeführt, dass die BF1 bei der ÖB römisch 40 angeben hätte müssen, dass ihr Ehemann als Deputy Director beschäftigt wäre, denn sonst hätte sie kein Visum erhalten. Betreffend der Ausführungen der Behörde wonach der Ehemann nachweislich mehrmals im Zuge eines Visumsantrages, bzw. einer Passausstellung Behördenkontakt gehabt hätte wurde ausgeführt, dass die BF1 bezüglich der Angaben des Ehemannes vor der Botschaft wegen eines Visums zu einer Reise nach Budapest mit Freunden im Jahr 2019 bzw. der Ausstellung eines Personalausweises keine Informationen habe, bzw. wäre diese in der Einvernahme vor der belangten Behörde auch mit diesem Sachverhalt nicht konfrontiert worden. Die BF hätten ein im Kern widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Hätte die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren sowie eine korrekte Beweiswürdigung durchgeführt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der BF, dass sie in ihrem Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt sind, glaubwürdig ist. Die Behörde hätte zudem eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Diesbezüglich wurde betreffend §3 AsylG, Spruchpunkt I ausgeführt, dass die BF glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht hätten, dass sie in ihrem Herkunftsland verfolgt würden. Sollten diese in ihr Herkunftsstaat rücküberstellt werden, drohe ihren jedenfalls Verfolgung durch die Militärpolizei. Es läge keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, weil die BF überall gefunden werden könnten. Bei richtiger Beurteilung der von der BF vorgebrachtem Asylgrund hätte die Erstbehörde daher deren Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen müssen, dass die BF Flüchtlinge iSd Art 1 Abschnitt A GFK ist. Es liegen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe gemäß Art. 1 Abschnitt C oder der F der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Den BF hätte somit Asyl gewährt werden müssen.Die Behörde hätte zudem eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Diesbezüglich wurde betreffend §3 AsylG, Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die BF glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht hätten, dass sie in ihrem Herkunftsland verfolgt würden. Sollten diese in ihr Herkunftsstaat rücküberstellt werden, drohe ihren jedenfalls Verfolgung durch die Militärpolizei. Es läge keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, weil die BF überall gefunden werden könnten. Bei richtiger Beurteilung der von der BF vorgebrachtem Asylgrund hätte die Erstbehörde daher deren Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und feststellen müssen, dass die BF Flüchtlinge iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK ist. Es liegen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe gemäß Artikel eins, Abschnitt C oder der F der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Den BF hätte somit Asyl gewährt werden müssen. Betreffend § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass bei richtiger Beurteilung der von der BF erstatteten Fluchtvorbringen hätte die Erstbehörde zumindest – schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage für Personen aus Aserbaidschan – den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat zuerkennen können. Die belangte Behörde begründet die Tatsache, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, mit dem Umstand, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte haben und vorübergehend von der Schwester bzw. auch von den Schwiegereltern der BF1 Unterstützung finden könnten. Sie führt weiters an, dass der Ehemann und zwei minderjährige Kinder nach wie vor in Aserbaidschan aufhältig sind. Die BF würden über keine finanziellen Mittel verfügen und könnten auch nicht von der Familie unterstützt werden. Die Familie hätte Angst, dass sie selbst, wenn sie die BF unterstützen würden, verfolgt werden würden. Zusätzlich wäre nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf zwei minderjährige Kinder kommt, da die BF1 angab, dass lediglich ein Kind von ihr in Aserbaidschan bei der Schwester lebt. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde weiß, dass sich der Ehemann in Aserbaidschan aufhält, da nicht einmal die BF1 wisse, wo sich derzeit ihr Ehemann befindet, da er als verschollen gilt. Hinzukommen würde, dass die BF1 unter Diabetes II, Hepatitis A&B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz leiden würde und regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Eine adäquate medizinische Versorgung wäre in Aserbaidschan nicht möglich, da diese mit sehr hohen Kosten verbunden sind und die BF über keine finanziellen Mittel verfügt. Zusätzlich herrscht Jedenfalls sind in den Länderfeststellungen der erkennenden Behörden lediglich allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung enthalten und finden sich darin keine Informationen über die Möglichkeit der Behandlung der diversen behandlungsbedürftigen Erkrankungen der BF in Aserbaidschan. Ebenso wurde nicht überprüft, welche Medikamente konkret und unter welchen Voraussetzungen in Aserbaidschan erhältlich wären, weshalb die Bescheide schon alleine aus diesem Grund mangelhaft und somit rechtswidrig wären. Betreffend Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass bei richtiger Beurteilung der von der BF erstatteten Fluchtvorbringen hätte die Erstbehörde zumindest – schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage für Personen aus Aserbaidschan – den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat zuerkennen können. Die belangte Behörde begründet die Tatsache, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, mit dem Umstand, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte haben und vorübergehend von der Schwester bzw. auch von den Schwiegereltern der BF1 Unterstützung finden könnten. Sie führt weiters an, dass der Ehemann und zwei minderjährige Kinder nach wie vor in Aserbaidschan aufhältig sind. Die BF würden über keine finanziellen Mittel verfügen und könnten auch nicht von der Familie unterstützt werden. Die Familie hätte Angst, dass sie selbst, wenn sie die BF unterstützen würden, verfolgt werden würden. Zusätzlich wäre nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde auf zwei minderjährige Kinder kommt, da die BF1 angab, dass lediglich ein Kind von ihr in Aserbaidschan bei der Schwester lebt. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde weiß, dass sich der Ehemann in Aserbaidschan aufhält, da nicht einmal die BF1 wisse, wo sich derzeit ihr Ehemann befindet, da er als verschollen gilt. Hinzukommen würde, dass die BF1 unter Diabetes römisch zwei, Hepatitis A&B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz leiden würde und regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Eine adäquate medizinische Versorgung wäre in Aserbaidschan nicht möglich, da diese mit sehr hohen Kosten verbunden sind und die BF über keine finanziellen Mittel verfügt. Zusätzlich herrscht Jedenfalls sind in den Länderfeststellungen der erkennenden Behörden lediglich allgemeine Informationen zur medizinischen Versorgung enthalten und finden sich darin keine Informationen über die Möglichkeit der Behandlung der diversen behandlungsbedürftigen Erkrankungen der BF in Aserbaidschan. Ebenso wurde nicht überprüft, welche Medikamente konkret und unter welchen Voraussetzungen in Aserbaidschan erhältlich wären, weshalb die Bescheide schon alleine aus diesem Grund mangelhaft und somit rechtswidrig wären. Dies bedeute, dass die Versorgung der BF1 in deren Herkunftsstaat stark gefährdet und davon auszugehen ist, dass die BF bei einer Rückkehr in kurzer Zeit in eine hoffnungslose Notlage geraten würde. Außerdem ist die BF1 aufgrund der vorgebrachten Verfolgung bei einer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Aserbaidschan (Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien), ist eine Abschiebung nicht zulässig, da die BF Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan würde somit eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK erfolgen, weshalb die BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Es liegen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe im Sinne der §§ 8 und 9 AsylG vor. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den BF zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.Dies bedeute, dass die Versorgung der BF1 in deren Herkunftsstaat stark gefährdet und davon auszugehen ist, dass die BF bei einer Rückkehr in kurzer Zeit in eine hoffnungslose Notlage geraten würde. Außerdem ist die BF1 aufgrund der vorgebrachten Verfolgung bei einer Rückkehr der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalt zu werden. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Aserbaidschan (Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien), ist eine Abschiebung nicht zulässig, da die BF Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan würde somit eine Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK erfolgen, weshalb die BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Es liegen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe im Sinne der Paragraphen 8 und 9 AsylG vor. Hätte die Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie den BF zumindest den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es ist also eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährdet weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF ist als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Die BF1 möchte gerne Deutsch lernen und möchte dies auch dem BF2 ermöglichen. Die BF1 ist derzeit auf der Suche nach einer Spielgruppe damit sie andere österreichische Mütter kennenlernen kann und auch Deutsch lernen kann. Die BF1 ist arbeitswillig und möchte für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Die BF1 leidet an Diabetes II, Hepatitis B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz und muss regelmäßig Medikamente einnehmen. Die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand auch im Rahmen der Prüfung des Art 8 EMRK überprüfen müssen (EGMR [GK] 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien). Allgemein formulierte Interessen würden in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der BF begründen zu können. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrunderliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Art 8 EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden ist, kommt nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch hat eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Rückkehrentscheidung sei nicht (mehr) dringend geboten, sondern es ist immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstellen und gegen den Art 8 EMRK verstoßen.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es ist also eine Interessensabwägung vorzunehmen. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und ihr Aufenthalt in Österreich gefährdet weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privatleben der BF ist als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Die BF1 möchte gerne Deutsch lernen und möchte dies auch dem BF2 ermöglichen. Die BF1 ist derzeit auf der Suche nach einer Spielgruppe damit sie andere österreichische Mütter kennenlernen kann und auch Deutsch lernen kann. Die BF1 ist arbeitswillig und möchte für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen. Die BF1 leidet an Diabetes römisch zwei, Hepatitis B, mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz und muss regelmäßig Medikamente einnehmen. Die belangte Behörde hätte den Gesundheitszustand auch im Rahmen der Prüfung des Artikel 8, EMRK überprüfen müssen (EGMR [GK] 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien). Allgemein formulierte Interessen würden in Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung der BF begründen zu können. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Ausweisung, die aufgrund der gleichen zugrunderliegenden Kriterien der Interessensabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK analog auf die Rückkehrentscheidung anzuwenden ist, kommt nämlich diesem öffentlichen Interesse weder ein absoluter Charakter zu, noch hat eine Relativierung der Integration aufgrund eines unsicheren Aufenthaltes zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Rückkehrentscheidung sei nicht (mehr) dringend geboten, sondern es ist immer eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Eine Rückkehrentscheidung im Fall der BF würde einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstellen und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen. Betreffend das ausgesprochene Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass diesbezüglich die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbots gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG dem Grunde nach, sowie insbesondere die Rechtmäßigkeit der Dauer und des Umfangs des Einreiseverbotes bestritten werde. Es sei festzuhalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden muss. Was die Länge des Einreiseverbotes betrifft, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes v. 15.12.2011, GZ: 2011/21/0237 verwiesen: „Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63FPG alt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  8. November 2006, Zl. 2006/18/0323, und vom
  9. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen.“ Es geht aus dem Spruch des oben angeführten Bescheides der BF1 keine klare Bezeichnung hervor auf welche Ziffer sich die belangte Behörde für die Entscheidung eines Einreiseverbotes stützt!! Die belange Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die BF keinen Asylgrund vorgebracht haben und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde weiters aus, dass die 11 BF nicht in der Lage sind, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Sie führt weiters an, dass die BF auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendung besorgen können und sich dies aus der Tatsache ergibt, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen können. Die BF haben auch in ihrer Einvernahme nichts vorgebracht, was die Behörde zur Ansicht kommen lässt, dass sie künftig die Mittel für ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Die BF1 hätte in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 05.10.2020 angegeben, dass die Militärpolizei ihren Mann bei sich zu Hause gesucht hat und der BF1 gedroht hat (Bescheid S. 13). Die belangte Behörde hat es unterlassen hier weiter nachzufragen. Hätte die belangte Behörde nachgefragt hätte sie in Erfahrung gebracht, dass die Militärpolizei mehrmals bei der BF1 nach Hause gekommen wäre und ihren Mann suchte und ihr anschließend drohte, dass die BF1 ins Gefängnis kommen würde, wenn ihr Mann nicht auffindbar wäre. Weiters drohte die Militärpolizei der BF1 dass sie ihr den Sohn wegnehmen würden, wenn ihr Mann nicht auffindbar wäre. Ebenso wäre die BF1 von der Militärpolizei vor ihrer Wohnung regelmäßig beobachtet worden. Dies würde sehr wohl einen Fluchtgrund iSd GFK darstellen, da die BF1 von der Militärpolizei verfolgt und bedroht würde. Woher die belangte Behörde die Annahme trifft, dass die BF auch in ihrer Einvernahme nichts vorgebracht habe, wie sie in Zukunft ihren Unterhalt selbst erwirtschaften könne, wäre nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde es selbst verabsäumt hat die BF1 über ihre zukünftigen beruflichen Vorstellungen zu befragen. Zusätzlich wäre nicht nachvollziehbar woher die belangte Behörde die Annahme nimmt, dass die BF1 in Zukunft keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne und über kein Aufenthaltsrecht verfügen würde. Auf diesen Tatsachen begründete die belangte Behörde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF1 arbeitswillig ist. Die BF sind bis dato gänzlich unbescholten und die BF sehr wohl einen Fluchtgrund angegeben hätten. In Ansehung dieses Umstandes hätte daher richtigerweise nicht angenommen werden können, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Zudem wird auch der Umfang des Einreiseverbotes bestritten: Die Behörde hat ein Einreiseverbot für alle Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Irland und das Vereinigte Königreich – sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein erlassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der oben näher angeführten Ansicht nicht folgen, möge es zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes herabsetzen.Betreffend das ausgesprochene Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass diesbezüglich die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbots gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG dem Grunde nach, sowie insbesondere die Rechtmäßigkeit der Dauer und des Umfangs des Einreiseverbotes bestritten werde. Es sei festzuhalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden muss. Was die Länge des Einreiseverbotes betrifft, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes v. 15.12.2011, GZ: 2011/21/0237 verwiesen: „Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu Paragraph 63 F, P, G, alt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. November 2006, Zl. 2006/18/0323, und vom
  11. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen.“ Es geht aus dem Spruch des oben angeführten Bescheides der BF1 keine klare Bezeichnung hervor auf welche Ziffer sich die belangte Behörde für die Entscheidung eines Einreiseverbotes stützt!! Die belange Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die BF keinen Asylgrund vorgebracht haben und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde weiters aus, dass die 11 BF nicht in der Lage sind, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem nachzuweisen. Sie führt weiters an, dass die BF auch künftig nicht in der Lage sein werden, die Mittel für ihren Unterhalt aus Eigenem und ohne staatliche Zuwendung besorgen können und sich dies aus der Tatsache ergibt, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen können. Die BF haben auch in ihrer Einvernahme nichts vorgebracht, was die Behörde zur Ansicht kommen lässt, dass sie künftig die Mittel für ihren Unterhalt selbst erwirtschaften können. Die BF1 hätte in ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 05.10.2020 angegeben, dass die Militärpolizei ihren Mann bei sich zu Hause gesucht hat und der BF1 gedroht hat (Bescheid S. 13). Die belangte Behörde hat es unterlassen hier weiter nachzufragen. Hätte die belangte Behörde nachgefragt hätte sie in Erfahrung gebracht, dass die Militärpolizei mehrmals bei der BF1 nach Hause gekommen wäre und ihren Mann suchte und ihr anschließend drohte, dass die BF1 ins Gefängnis kommen würde, wenn ihr Mann nicht auffindbar wäre. Weiters drohte die Militärpolizei der BF1 dass sie ihr den Sohn wegnehmen würden, wenn ihr Mann nicht auffindbar wäre. Ebenso wäre die BF1 von der Militärpolizei vor ihrer Wohnung regelmäßig beobachtet worden. Dies würde sehr wohl einen Fluchtgrund iSd GFK darstellen, da die BF1 von der Militärpolizei verfolgt und bedroht würde. Woher die belangte Behörde die Annahme trifft, dass die BF auch in ihrer Einvernahme nichts vorgebracht habe, wie sie in Zukunft ihren Unterhalt selbst erwirtschaften könne, wäre nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde es selbst verabsäumt hat die BF1 über ihre zukünftigen beruflichen Vorstellungen zu befragen. Zusätzlich wäre nicht nachvollziehbar woher die belangte Behörde die Annahme nimmt, dass die BF1 in Zukunft keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne und über kein Aufenthaltsrecht verfügen würde. Auf diesen Tatsachen begründete die belangte Behörde ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren. Dem ist entgegenzuhalten, dass die BF1 arbeitswillig ist. Die BF sind bis dato gänzlich unbescholten und die BF sehr wohl einen Fluchtgrund angegeben hätten. In Ansehung dieses Umstandes hätte daher richtigerweise nicht angenommen werden können, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Zudem wird auch der Umfang des Einreiseverbotes bestritten: Die Behörde hat ein Einreiseverbot für alle Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Irland und das Vereinigte Königreich – sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein erlassen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der oben näher angeführten Ansicht nicht folgen, möge es zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes herabsetzen. Betreffend der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden folgende Ausführungen erstattet: Die Behörde hätte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere darauf gestützt, dass die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die BF sehr wohl Verfolgungsgründe dargelegt hat, nämlich das sie von der Militärpolizei verfolgt und bedroht (Bescheid S. 13) wurde. Hinzukommt, dass aufgrund ihrer Erkrankung (Diabetes II, Hepatitis A&B und mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz) eine ausreichende Versorgung in Aserbaidschan nicht gewährleistet ist und die BF keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten würde. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG geht es nicht darum, dass sich das vom Asylwerber dargestellte Fluchtvorbringen nach entsprechender Würdigung ex post als nicht asylrelevant im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK erweist, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind (Erkenntnis vom 23.04.2018, GZ W236 2192886- 1/4E). Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit nicht rechtmäßig. Es liegen auch sonst keinerlei Gründe für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen ist. Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei folgt § 18 Abs. 1 und 5 BFA-VG der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG
  12. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (Hinweis B vom
  13. Juni 2015, Ra 2015/08/0049). § 18 Abs. 5 BFA-VG kann daher - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG 2014 - nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß § 18 Abs. 5 BFAVG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. (VwGH vom 13.09.2016 Fr 2016/01/0014, Rs 7). Weiters beschloss der VwGH, dass zwar ein 13 zusätzlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 unzulässig ist (VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, Rs 12), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem § 18 Abs. 1 nicht „bloß“ unverzüglich, sondern gem. § 18 Abs. 5 leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden (ebd. Rs 14). Es wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen. Es wird somit angeregt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, jedoch jedenfalls innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden.Betreffend der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden folgende Ausführungen erstattet: Die Behörde hätte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere darauf gestützt, dass die BF keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die BF sehr wohl Verfolgungsgründe dargelegt hat, nämlich das sie von der Militärpolizei verfolgt und bedroht (Bescheid S. 13) wurde. Hinzukommt, dass aufgrund ihrer Erkrankung (Diabetes römisch zwei, Hepatitis A&B und mittelgradige Mitralklappen Insuffizienz) eine ausreichende Versorgung in Aserbaidschan nicht gewährleistet ist und die BF keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG geht es nicht darum, dass sich das vom Asylwerber dargestellte Fluchtvorbringen nach entsprechender Würdigung ex post als nicht asylrelevant im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 GFK erweist, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind (Erkenntnis vom 23.04.2018, GZ W236 2192886- 1/4E). Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist somit nicht rechtmäßig. Es liegen auch sonst keinerlei Gründe für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen ist. Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei folgt Paragraph 18, Absatz eins und 5 BFA-VG der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG
  14. Hier wie dort kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen bzw. aberkennen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen solchen Ausschluss "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (Hinweis B vom
  15. Juni 2015, Ra 2015/08/0049). Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann daher - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG 2014 - nur so gelesen werden, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFAVG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. (VwGH vom 13.09.2016 Fr 2016/01/0014, Rs 7). Weiters beschloss der VwGH, dass zwar ein 13 zusätzlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, unzulässig ist (VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, Rs 12), dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem Paragraph 18, Absatz eins, nicht „bloß“ unverzüglich, sondern gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit. binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden (ebd. Rs 14). Es wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen. Es wird somit angeregt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, jedoch jedenfalls innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheiden. Es würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens der BF unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich erscheint. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/1 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und eine solche ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).Es würde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens der BF unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit unvermeidlich erscheint. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/1 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und eine solche ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18). Es wurden insgesamt folgende Anträge gestellt:
  16. der Beschwerde stattzugeben und der BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen;
  17. in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen;
  18. in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG vorliegen und den BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist;
  19. oder die hier angefochtenen Bescheide an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; jedenfalls
  20. das verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen; 3
  21. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs.1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zudem ergeht die ANREGUNG, aufgrund des dargestellten Sachverhalts wird das Gericht um amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG ersucht.Es wurden insgesamt folgende Anträge gestellt:
  22. der Beschwerde stattzugeben und der BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen;
  23. in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen;
  24. in eventu festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und den BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist;
  25. oder die hier angefochtenen Bescheide an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen; jedenfalls
  26. das verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. die Dauer des Einreiseverbotes wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen; 3
  27. zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Zudem ergeht die ANREGUNG, aufgrund des dargestellten Sachverhalts wird das Gericht um amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersucht. Den Beschwerden wurde durch das BVwG gem. §18 Abs. 5 BFA – VG mit Datum 24.11.2020 in Folge die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Beschwerden wurde durch das BVwG gem. §18 Absatz 5, BFA – VG mit Datum 24.11.2020 in Folge die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  28. Zu den Beschwerdeführern: Die BF1 und die BF2 sind Staatsangehörige der Republik Aserbeidschan. Die BF1 ist in Aserbeidschan aufgewachsen, hat dort ihre Schulausbildung absolviert und hat in Aserbeidschan bis zu der nunmehrigen Ausreise mittels eines C – Visums welches für touristische Zwecke ausgestellt wurde in XXXX , bzw. der Region XXXX in einer 4 Zimmer Eigentumswohnung gewohnt. Die BF1 und die BF2 sind Staatsangehörige der Republik Aserbeidschan. Die BF1 ist in Aserbeidschan aufgewachsen, hat dort ihre Schulausbildung absolviert und hat in Aserbeidschan bis zu der nunmehrigen Ausreise mittels eines C – Visums welches für touristische Zwecke ausgestellt wurde in römisch 40 , bzw. der Region römisch 40 in einer 4 Zimmer Eigentumswohnung gewohnt. Der BF2, der Sohn der BF1, wurde in Deutschland am XXXX , XXXX , geboren. Der BF2, der Sohn der BF1, wurde in Deutschland am römisch 40 , römisch 40 , geboren. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere bestehende familiäre Kontakte in Aserbeidschan. Die BF1 hat neben dem BF2, einen weiteren minderjährigen Sohn, der sich in Aserbeidschan aufhält und von der Schwester der Beschwerdeführerin in Baku, Aserbeidschan betreut und versorgt wird, bzw. dort die Schule besucht. Mit ihrer Schwester steht die BF1 in regelmäßigen telefonischen Kontakt. In Aserbeidschan leben weiters der Ehemann der BF1, ihr Vater, die Familien der Schwiegereltern, sowie mehrere Onkel und Tanten, bzw. mehrere weitere entferntere Familienangehörige. Das aktuelle Bestehen von verfahrensrelevant schweren oder lebensgefährlichen psychischen oder physischen Erkrankungen der BF, bzw. das Vorliegen der Notwendigkeit von unmittelbaren stationären Behandlungen der BF im Bundesgebiet ist insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt worden. Im Herkunftsstaat haben die BF einen effektiven Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Versorgungssystem. Eine Rückkehr und Abschiebung der BF nach Aserbeidschan stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das aktuelle Bestehen von verfahrensrelevant schweren oder lebensgefährlichen psychischen oder physischen Erkrankungen der BF, bzw. das Vorliegen der Notwendigkeit von unmittelbaren stationären Behandlungen der BF im Bundesgebiet ist insgesamt ausreichend begründet nicht dargelegt worden. Im Herkunftsstaat haben die BF einen effektiven Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Versorgungssystem. Eine Rückkehr und Abschiebung der BF nach Aserbeidschan stellt diesbezüglich keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Bei der BF1 handelt es sich um eine insgesamt junge und arbeitsfähige Frau, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar ist. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Das Vorliegen einer insgesamt verfahrensrelevant besonderen Integration im Bundesgebiet der BF kann aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht erkannt werden. In Österreich leben neben der BF1 und des Minderjährigen BF2 keine Personen zu denen die BF ein verfahrensrelevantes Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnis besitzen. Eine gemeinsame Abschiebung der BF1 und des Minderjährigen BF2 in den Herkunftsstaat, in dem sich auch ein weiteres minderjähriges Kind der BF, sowie deren Ehemann und weitere Familienmitglieder aufhalten, stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine gemeinsame Abschiebung der BF1 und des Minderjährigen BF2 in den Herkunftsstaat, in dem sich auch ein weiteres minderjähriges Kind der BF, sowie deren Ehemann und weitere Familienmitglieder aufhalten, stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen von aktuell vorliegenden verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. die unmittelbare Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Therapien oder von Medikamenten, die den BF insbesondere in ihrem Herkunftsstaat nicht erhältlich oder zugänglich wären, wurde insgesamt begründet nicht dargelegt. Ein Vorliegen von dieserart verfahrensrelevanten schweren Erkrankungen der BF ist insgesamt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu erschließen und das Vorliegen von solcherart verfahrensrelevanten Erkrankungen ausreichend begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Abschiebung der BF in der Herkunftsstaat stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen von aktuell vorliegenden verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, bzw. die unmittelbare Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Therapien oder von Medikamenten, die den BF insbesondere in ihrem Herkunftsstaat nicht erhältlich oder zugänglich wären, wurde insgesamt begründet nicht dargelegt. Ein Vorliegen von dieserart verfahrensrelevanten schweren Erkrankungen der BF ist insgesamt aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu erschließen und das Vorliegen von solcherart verfahrensrelevanten Erkrankungen ausreichend begründet auch in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Abschiebung der BF in der Herkunftsstaat stellt bezogen auf ihren Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
  29. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat die BF1 nicht glaubhaft machen können, dass diese in Aserbeidschan aufgrund einer glaubhaften, diese unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbeidschan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant bedroht wären. 1.
  30. Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Bei einer Rückkehr nach Aserbeidschan besteht für die BF1 als junge, insgesamt gesunde und arbeitsfähige Frau im berufsfähigen Alter, die unter keinen akut schweren Erkrankungen leidet und die über mehrere relevante familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügt, ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, als auch für den BF2, dies auch unter besonderer Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, keine berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation, bzw. laufen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF1 ist Aserbeidschan aufgewachsen und diese hielt sich vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Region Baku auf, wo die BF1 in einer 4 Zimmer Eigentumswohnung gelebt hat. Der BF2, der sich gemeinsam mit der BF1 in Österreich aufhält, ist das XXXX in Deutschland geborene Kleinkind der BF. Der Ehemann und ein weiteres minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin, bzw. mehrere weitere Verwandte der BF, so deren Schwester, die Schwiegereltern, sowie der Vater der BF und mehrere Onkel und Tanten halten sich in Aserbeidschan, bzw. in der Region XXXX auf. Die BF1 ist Aserbeidschan aufgewachsen und diese hielt sich vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Region Baku auf, wo die BF1 in einer 4 Zimmer Eigentumswohnung gelebt hat. Der BF2, der sich gemeinsam mit der BF1 in Österreich aufhält, ist das römisch 40 in Deutschland geborene Kleinkind der BF. Der Ehemann und ein weiteres minderjähriges Kind der Beschwerdeführerin, bzw. mehrere weitere Verwandte der BF, so deren Schwester, die Schwiegereltern, sowie der Vater der BF und mehrere Onkel und Tanten halten sich in Aserbeidschan, bzw. in der Region römisch 40 auf. Der BF sind aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, bzw. auch des regionalen Konfliktes in Berg Karabach in ihrem Herkunftsstaat, bei einer Rückkehr insbesondere nach Baku, wo die BF1 spätestens seit ihrer Heirat mit ihrem Ehemann seit 2008 gewohnt hat, bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevant Gefährdung gem. Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.Der BF sind aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungssituation, dies auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, bzw. auch des regionalen Konfliktes in Berg Karabach in ihrem Herkunftsstaat, bei einer Rückkehr insbesondere nach Baku, wo die BF1 spätestens seit ihrer Heirat mit ihrem Ehemann seit 2008 gewohnt hat, bei einer Rückkehr keiner verfahrensrelevant Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Auch für den BF2 besteht als Kleinkind bei einer Rückkehr gemeinsam mit der BF1 keine diesbezüglich relevante oder erhöhte Gefährdungssituation. Dies, da dieser gemeinsam mit seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt und dort weder die aktuelle allgemeine Versorgungs- noch Sicherheitssituation eine relevante Gefährdung für den BF2 indiziert, noch eine solche aufgrund der persönlichen Verhältnisse der BF1 anzunehmen ist, zumal diese auch über mehre relevante familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügt. Eine gemeinsame Rückkehr und Abschiebung der BF nach Aserbeidschan stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Auch für den BF2 besteht als Kleinkind bei einer Rückkehr gemeinsam mit der BF1 keine diesbezüglich relevante oder erhöhte Gefährdungssituation. Dies, da dieser gemeinsam mit seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehrt und dort weder die aktuelle allgemeine Versorgungs- noch Sicherheitssituation eine relevante Gefährdung für den BF2 indiziert, noch eine solche aufgrund der persönlichen Verhältnisse der BF1 anzunehmen ist, zumal diese auch über mehre relevante familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat verfügt. Eine gemeinsame Rückkehr und Abschiebung der BF nach Aserbeidschan stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Aserbeidschan ist diesen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Lage in Aserbeidschan, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat aufgrund der gegenwärtigen weltweiten Corona 19 Pandemie, somit insgesamt möglich und auch zumutbar. 1.
  31. Zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Die strafrechtlich unbescholtene BF1, sowie ihr neugeborenes Kind, der BF2, sind seit ihrer Antragstellung in Österreich mit 27.08.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses der Beschwerdeführer zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Die BF leben ausschließlich von der Grundversorgung und sind insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration der BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben der BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführer erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG. Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 FPG insgesamt nicht zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Das BFA hat gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG insgesamt nicht zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen der BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass sie den Dolmetscher gut versteht. Der BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. Die BF die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für sie relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat der BF betreffend abgeklärt und vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend und substantiiert begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.
  32. Zur aktuellen Lage in Aserbeidschan werde folgende Feststellungen getroffen (zusammenfasst und gekürzt durch das BVwG) Politische Lage Letzte Änderung: 16.4.2020 Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Es herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz (AA 22.2.2019). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik (AA 22.2.2019). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Milli Mejlis) gegenüber nicht verantwortlich (AA 26.2.2020a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Staatspräsident Ilham Aliyev , der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben (AA 22.2.2019). Obwohl Präsident Ilham Aliyev , immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018). Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019). Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) LIPortal 4.2018). Bei der Parlamentswahl [Februar 2020] hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020). Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest vergleiche DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019, ua. Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.4.2020 Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 14.4.2020). Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Ein Sicherheitsrisiko besteht für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar) (BMEIA 14.4.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 14.4.2020 - BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (14.4.2020): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 14.4.2020 Regionale Problemzone Bergkarabach Letzte Änderung: 14.4.2020 Am
  33. Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am
  34. Jan. 1992 erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am
  35. Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem
  36. Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000 bis 690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018). Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten, entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 14.4.2020; vgl. AA 14.4.2020b).Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten, entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 14.4.2020; vergleiche AA 14.4.2020b). Die de facto „Republik Bergkarabach“ wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan strebt eine Friedensvereinbarung und die Rückgabe der besetzten Gebiete an, mit dem Ziel, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatregionen rückzusiedeln (AA 22.2.2019). Separatisten kontrollierten, mit armenischer Unterstützung, weiterhin den größten Teil von Bergkarabach und sieben umliegende aserbaidschanische Gebiete. Der endgültige Status von Bergkarabach blieb Gegenstand einer internationalen Vermittlung durch die Minsk-Gruppe der OSZE. Die Gewalt entlang der Kontaktlinie blieb das ganze Jahr über gering (USDOS 11.3.2020). Detaillierte Informationen zu Bergkarabach finden sich im Länderinformationsblatt ARMENIEN Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019, ua. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 10.4.2020 Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.2.2019).Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.2.2019). Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen öffentlich sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen der EMRK verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agierten die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile waren rechtlich nicht haltbar und standen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschienen häufig vorgegeben. Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrollierte den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhielten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gab glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am
  37. April [2019] unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an. Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren. Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020). Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten v

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