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{'item': 'W181 2198346-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW181 2198346-1 Spruch, W181 2198346-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 14.12.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 14.12.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, sunnitischer Muslime und ledig zu sein. Er stamme aus XXXX in Bangladesch. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter und seine drei Schwestern würden in Bangladesch leben. Der BF habe Mitte 2014 sein Elternhaus verlassen und sei nach Dhaka gegangen. Im September 2016 sei er legal in Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, homosexuell zu sein, weshalb seine Rechte in Bangladesch massiv eingeschränkt seien. Als Homosexueller werde man täglich soziokulturell diskriminiert und Homosexuelle würden in Bangladesch als Kriminelle angesehen werden, da diese sexuelle Neigung gesetzlich verboten sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte der BF, ein sozial isoliertes Leben führen zu müssen. römisch eins.
  4. Im Rahmen einer am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, sunnitischer Muslime und ledig zu sein. Er stamme aus römisch 40 in Bangladesch. Sein Vater sei verstorben; seine Mutter und seine drei Schwestern würden in Bangladesch leben. Der BF habe Mitte 2014 sein Elternhaus verlassen und sei nach Dhaka gegangen. Im September 2016 sei er legal in Österreich eingereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, homosexuell zu sein, weshalb seine Rechte in Bangladesch massiv eingeschränkt seien. Als Homosexueller werde man täglich soziokulturell diskriminiert und Homosexuelle würden in Bangladesch als Kriminelle angesehen werden, da diese sexuelle Neigung gesetzlich verboten sei. Im Fall einer Rückkehr befürchte der BF, ein sozial isoliertes Leben führen zu müssen. I.
  5. Am 26.04.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Schreiben der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien ein, wonach das Verfahren des BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student erstinstanzlich eingestellt worden sei. In dem dazu übermittelten Schreiben wurde ausgeführt, dass der BF am 11.08.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und diesem Antrag stattgegeben worden und in der Folge ein Aufenthaltsvisum bis 16.12.2016 erteilt worden sei. Da die Behebung des Aufenthaltstitels trotz positiver Zuwanderungsbescheinigung und Ausstellung eines Aufenthaltsvisums seitens des BF nicht binnen sechs Monaten erfolgt sei, sei das Verfahren mit 26.04.2017 eingestellt worden.römisch eins.
  6. Am 26.04.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Schreiben der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien ein, wonach das Verfahren des BF betreffend seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Student erstinstanzlich eingestellt worden sei. In dem dazu übermittelten Schreiben wurde ausgeführt, dass der BF am 11.08.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und diesem Antrag stattgegeben worden und in der Folge ein Aufenthaltsvisum bis 16.12.2016 erteilt worden sei. Da die Behebung des Aufenthaltstitels trotz positiver Zuwanderungsbescheinigung und Ausstellung eines Aufenthaltsvisums seitens des BF nicht binnen sechs Monaten erfolgt sei, sei das Verfahren mit 26.04.2017 eingestellt worden. I.
  7. Am 11.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  8. Am 11.04.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab in der Einvernahme an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen und legte seinen bengalischen Reisepass, ein österreichisches Visum, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Neu Delhi mit Gültigkeit vom 17.08.2016 bis 16.12.2016, Mitgliedskarten der Homosexuellen Initiative Österreich (HOSI) und des ÖSD, Unterstützungserklärungen, einen Sozialbericht über den BF der Queer Base, ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung A2, eine Deutschkursbesuchsbestätigung B1, Fotos über das soziale Leben des BF in Österreich sowie einen Zeitungsbericht über einen Wiener Szeneclub vor. Die Fragen, ob der BF in Bangladesch jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei oder Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten in Bangladesch gehabt habe, verneinte der BF. Der BF gab an, dass sein letzter Wohnort Dhaka gewesen sei, wo er von 2015 bis 2016 eineinhalb Jahre, zuerst mit einem Mitbewohner und danach alleine, gelebt habe. Davor habe er in seinem Elternhaus gewohnt. Sein Vater sei 2016 verstorben und seine Mutter lebe gemeinsam mit der jüngeren Schwester des BF im Elternhaus des BF im Dorf XXXX im Distrikt XXXX . Die beiden anderen Schwestern des BF würden ebenfalls nach wie vor in Bangladesch leben und seien verheiratet. Die Mutter des BF finanziere sich ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits des BF und der Schwester des BF sowie dem Erlös von verkauften Grundstücken. Der BF habe wenig Kontakt zu seiner Mutter. Die Fragen, ob der BF in Bangladesch jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei oder Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten in Bangladesch gehabt habe, verneinte der BF. Der BF gab an, dass sein letzter Wohnort Dhaka gewesen sei, wo er von 2015 bis 2016 eineinhalb Jahre, zuerst mit einem Mitbewohner und danach alleine, gelebt habe. Davor habe er in seinem Elternhaus gewohnt. Sein Vater sei 2016 verstorben und seine Mutter lebe gemeinsam mit der jüngeren Schwester des BF im Elternhaus des BF im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Die beiden anderen Schwestern des BF würden ebenfalls nach wie vor in Bangladesch leben und seien verheiratet. Die Mutter des BF finanziere sich ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung des Onkels mütterlicherseits des BF und der Schwester des BF sowie dem Erlös von verkauften Grundstücken. Der BF habe wenig Kontakt zu seiner Mutter. Der BF führte zu seinem Schulbesuch befragt aus, dass er von 2000 bis 2010 eine Grundschule und von 2011 bis 2013 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er ein Bachelor-Studium in Wirtschaft am XXXX College besucht. Der Vater des BF habe den Lebensunterhalt des BF finanziert. Der BF habe keine Beschäftigung in Bangladesch ausgeübt. Der BF führte zu seinem Schulbesuch befragt aus, dass er von 2000 bis 2010 eine Grundschule und von 2011 bis 2013 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er ein Bachelor-Studium in Wirtschaft am römisch 40 College besucht. Der Vater des BF habe den Lebensunterhalt des BF finanziert. Der BF habe keine Beschäftigung in Bangladesch ausgeübt. Befragt, wann der BF Bangladesch verlassen habe, gab er an, dass er Bangladesch am 30.09.2016 legal mit einem österreichischen Visum verlassen habe. Der Zweck seiner Einreise sei gewesen, dass er homosexuell sei und es unmöglich gewesen sei, in Bangladesch zu leben. Er sei in der Schule vielen Belästigungen ausgesetzt gewesen und habe Todesdrohungen erhalten. Nachdem er in Österreich eingereist sei, habe er im November 2016 Kontakt zur Queer Base aufgenommen, wo ihm gesagt worden sei, dass es besser sei, einen Asylantrag zu stellen (statt eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel). Nachgefragt zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er von der Grundversorgung lebe. Er habe Freunde, aber keinen Lebenspartner in Österreich und sei Mitglied der Rosa Lila Villa, der HOSI, der Queer Base und der XXXX . Er führe kein Familienleben in Österreich und lebe mit vier Bengalen in einer Wohngemeinschaft. Zu seinen Mitbewohnern würde keine finanzielle Abhängigkeit bestehen. Nachgefragt zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, dass er von der Grundversorgung lebe. Er habe Freunde, aber keinen Lebenspartner in Österreich und sei Mitglied der Rosa Lila Villa, der HOSI, der Queer Base und der römisch 40 . Er führe kein Familienleben in Österreich und lebe mit vier Bengalen in einer Wohngemeinschaft. Zu seinen Mitbewohnern würde keine finanzielle Abhängigkeit bestehen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seinem Umfeld erst in der höheren Schule zu verstehen gegeben habe, dass er homosexuell sei. Er habe begonnen, mit vielen Jungen sexuellen Kontakt zu pflegen. Zu seinem Sitznachbarn in der Schule habe er eine innerliche, aber keine sexuelle Beziehung gehabt. Andere Jungen hätten den BF nicht ausstehen können. Eines Tages in der
  9. Klasse habe der BF vorgehabt, Geschlechtsverkehr mit seinem Freund zu haben, weshalb er mit diesem in einer Pause vom Unterricht in ein leerstehendes Gebäude gegangen sei. Dort habe er seinem Freund seine Gefühle gestanden und habe versucht, diesem die Hose auszuziehen. Der Freund des BF habe den BF weggestoßen, sei davongelaufen und habe einem Lehrer davon erzählt. Nachdem der BF wieder zum Unterricht gegangen sei, habe ihn der Lehrer mit in sein Büro genommen und mit einem Bambusstock geschlagen. Dieser Lehrer habe auch dem Islam-Lehrer davon erzählt, welcher wütend geworden sei und den BF auf ein Feld genommen und den BF mit den Armen und Beinen angebunden ebenso geschlagen habe. Danach hätten auch die Eltern des BF kommen müssen und man habe dem BF verboten, weiter in die Schule zu gehen. Der BF habe seinen Grundschulabschluss nicht geschafft, weil er nicht lernen habe können und kein Lehrer den BF privat unterrichten habe wollen. Auch die Freunde des BF hätten sich von ihm ferngehalten, weshalb der BF sehr einsam gewesen sei. Im darauffolgenden Jahr habe er die Grundschulprüfung absolviert und daraufhin ein College besucht. Auf einer Veranstaltung des Colleges habe der BF verschiedene Themen, darunter Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und auch Homosexualität, angesprochen, woraufhin viele Jungen den BF schädigen, zum Beispiel töten, hätten wollen. Durch das Reden habe der BF einen Jungen namens XXXX kennengelernt und es sei eine freundschaftliche Beziehung daraus entstanden. Es habe sich die Möglichkeit ergeben, dass XXXX ins Zimmer des BF in einem Hostel gezogen sei und dadurch habe sich die Beziehung vertieft. Der BF habe XXXX seine Erlebnisse der Schulzeit erzählt und ihm auf verschiedene Art und Weise zu erklären versucht, dass er homosexuell sei, aber er habe Angst gehabt, dass dieser ihn deswegen verlassen würde. Sie hätten in einem Bett geschlafen, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl der BF es immer wieder versucht habe. Eines Tages habe XXXX verstanden, dass der BF homosexuell sei, er habe es aber niemandem gesagt. Im darauffolgenden Jahr habe er die Grundschulprüfung absolviert und daraufhin ein College besucht. Auf einer Veranstaltung des Colleges habe der BF verschiedene Themen, darunter Wissenschaft, Bildung, Gesellschaft und auch Homosexualität, angesprochen, woraufhin viele Jungen den BF schädigen, zum Beispiel töten, hätten wollen. Durch das Reden habe der BF einen Jungen namens römisch 40 kennengelernt und es sei eine freundschaftliche Beziehung daraus entstanden. Es habe sich die Möglichkeit ergeben, dass römisch 40 ins Zimmer des BF in einem Hostel gezogen sei und dadurch habe sich die Beziehung vertieft. Der BF habe römisch 40 seine Erlebnisse der Schulzeit erzählt und ihm auf verschiedene Art und Weise zu erklären versucht, dass er homosexuell sei, aber er habe Angst gehabt, dass dieser ihn deswegen verlassen würde. Sie hätten in einem Bett geschlafen, aber keinen Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl der BF es immer wieder versucht habe. Eines Tages habe römisch 40 verstanden, dass der BF homosexuell sei, er habe es aber niemandem gesagt. Über XXXX habe der BF von Gruppen wie der TGB Bangladesch und Boys of Bangladesch erfahren und XXXX habe ihn in der ersten Jänner-Woche im Jahr 2013 mit nach Dhaka genommen. Auf einer Veranstaltung habe der BF XXXX kennengelernt. Es habe sich bei den Personen dieser Gruppierungen um Leute gehandelt, die über die Rechte von Homosexuellen in Bangladesch gesprochen hätten. Der BF habe daraufhin versucht, in seiner Ortschaft mit Homosexuellen zu arbeiten, indem er beispielsweise Arbeit als Näher an Homosexuelle vermittelt habe, er sei deswegen aber von den Leuten der Ortschaft angefeindet worden. Diese hätten das Geschäft, in dem die Homosexuellen zu arbeiten begonnen hätten, zerstört und die homosexuellen Mitarbeiter vertrieben. Diese Personen seien auch zu den Eltern des BF gegangen und hätten damit gedroht, den BF zu schlagen, wenn er so etwas noch einmal machen würde. Der BF habe daher damit aufgehört und sich wieder auf das Lernen konzentriert. Über römisch 40 habe der BF von Gruppen wie der TGB Bangladesch und Boys of Bangladesch erfahren und römisch 40 habe ihn in der ersten Jänner-Woche im Jahr 2013 mit nach Dhaka genommen. Auf einer Veranstaltung habe der BF römisch 40 kennengelernt. Es habe sich bei den Personen dieser Gruppierungen um Leute gehandelt, die über die Rechte von Homosexuellen in Bangladesch gesprochen hätten. Der BF habe daraufhin versucht, in seiner Ortschaft mit Homosexuellen zu arbeiten, indem er beispielsweise Arbeit als Näher an Homosexuelle vermittelt habe, er sei deswegen aber von den Leuten der Ortschaft angefeindet worden. Diese hätten das Geschäft, in dem die Homosexuellen zu arbeiten begonnen hätten, zerstört und die homosexuellen Mitarbeiter vertrieben. Diese Personen seien auch zu den Eltern des BF gegangen und hätten damit gedroht, den BF zu schlagen, wenn er so etwas noch einmal machen würde. Der BF habe daher damit aufgehört und sich wieder auf das Lernen konzentriert. Im Jahr 2014 habe der BF sich im XXXX College inskribiert und sei in ein Hostel gezogen. XXXX , mit welchem er inzwischen eine sexuelle Beziehung begonnen hätte, habe in einem anderen Hostel gewohnt und den BF oft besucht, weshalb einige Jungen wütend geworden seien und gefragt hätten, weshalb XXXX so oft zum BF ins Zimmer kommen würde. Am 15.09.2014 seien diese Jungen zu fünft oder sechst ins Zimmer des BF eingebrochen und hätten gefragt, was der BF mit XXXX machen würde. Sie hätten das Zimmer durchsucht und Kondome sowie einige Bücher zu Homosexualität gefunden. Daraufhin seien sie wütend geworden und hätten den BF und XXXX angebunden und geschlagen. Sie hätten den Manager des Hostels angerufen und diesem erzählt, was der BF gemacht habe. Es hätten auch Jungen vom Heimatdorf des BF etwas davon mitbekommen. Nachdem der BF die ganze Nacht bis 10 Uhr in der Früh angebunden gewesen sei, sei der Direktor des Colleges zu ihnen gebracht worden. Dieser habe dann einen Professor und die Eltern des BF zu sich gerufen und habe dem Professor und dem Vater des BF davon erzählt und gesagt, dass es am Mobiltelefon auch Beweise gebe, sowie dass der BF nie mehr in die Schule kommen solle und aufgrund einer „roten Markierung“ auch nicht auf eine andere Schule gehen könne. Der BF sei – nach einem Besuch beim Arzt - mit seinem Vater nach Hause gegangen und habe keinen Kontakt mehr zu XXXX gehabt. Im Jahr 2014 habe der BF sich im römisch 40 College inskribiert und sei in ein Hostel gezogen. römisch 40 , mit welchem er inzwischen eine sexuelle Beziehung begonnen hätte, habe in einem anderen Hostel gewohnt und den BF oft besucht, weshalb einige Jungen wütend geworden seien und gefragt hätten, weshalb römisch 40 so oft zum BF ins Zimmer kommen würde. Am 15.09.2014 seien diese Jungen zu fünft oder sechst ins Zimmer des BF eingebrochen und hätten gefragt, was der BF mit römisch 40 machen würde. Sie hätten das Zimmer durchsucht und Kondome sowie einige Bücher zu Homosexualität gefunden. Daraufhin seien sie wütend geworden und hätten den BF und römisch 40 angebunden und geschlagen. Sie hätten den Manager des Hostels angerufen und diesem erzählt, was der BF gemacht habe. Es hätten auch Jungen vom Heimatdorf des BF etwas davon mitbekommen. Nachdem der BF die ganze Nacht bis 10 Uhr in der Früh angebunden gewesen sei, sei der Direktor des Colleges zu ihnen gebracht worden. Dieser habe dann einen Professor und die Eltern des BF zu sich gerufen und habe dem Professor und dem Vater des BF davon erzählt und gesagt, dass es am Mobiltelefon auch Beweise gebe, sowie dass der BF nie mehr in die Schule kommen solle und aufgrund einer „roten Markierung“ auch nicht auf eine andere Schule gehen könne. Der BF sei – nach einem Besuch beim Arzt - mit seinem Vater nach Hause gegangen und habe keinen Kontakt mehr zu römisch 40 gehabt. Seine Familie sei danach häufig belästigt worden und Mullahs hätten den BF im Elternhaus bedroht, als der BF nicht zu Hause gewesen sei. In Moscheen habe man davon gesprochen, wie man Homosexuelle von der Gesellschaft entfernen und töten könne. Der Vater des BF habe nicht mehr hinausgehen und seine Geschäfte machen können. Die Verwandten hätten den Kontakt abgebrochen und niemand habe die jüngere Schwester heiraten wollen, als diese ins heiratsfähige Alter gekommen sei. Der Vater habe einen Schlaganfall erlitten und sei danach gelähmt gewesen. Der BF sei genervt gewesen und habe Angst gehabt, weshalb er mitten in der Nacht nach Dhaka gegangen sei. Er habe im Dezember 2014 ein österreichisches Visum beantragt und sei im September 2016 ausgereist. Vor seiner Ausreise habe der BF den Kontakt zu TGB und den Boys of Bangladesch abgebrochen. Während der Zeit des BF in Dhaka seien am 25.04.2016 zwei Blogger getötet worden, woraufhin jeder geflüchtet sei. Da der BF nicht in sein Heimatdorf gehen habe können, sei er nach XXXX gegangen. Der BF sei genervt gewesen und habe Angst gehabt, weshalb er mitten in der Nacht nach Dhaka gegangen sei. Er habe im Dezember 2014 ein österreichisches Visum beantragt und sei im September 2016 ausgereist. Vor seiner Ausreise habe der BF den Kontakt zu TGB und den Boys of Bangladesch abgebrochen. Während der Zeit des BF in Dhaka seien am 25.04.2016 zwei Blogger getötet worden, woraufhin jeder geflüchtet sei. Da der BF nicht in sein Heimatdorf gehen habe können, sei er nach römisch 40 gegangen. Aufgefordert, die homosexuelle Szene in Wien zu beschreiben, gab der BF an, dass er jeden Donnerstag in die Lila Villa gehe, wo gesungen und getanzt werde. Ansonsten gehe der BF in das Café XXXX bei der HOSI und in die Diskothek „ XXXX “. Zudem verfüge er über die APP „Planet Romeo“. In Österreich führe der BF noch keine partnerschaftliche Beziehung. Aufgefordert, die homosexuelle Szene in Wien zu beschreiben, gab der BF an, dass er jeden Donnerstag in die Lila Villa gehe, wo gesungen und getanzt werde. Ansonsten gehe der BF in das Café römisch 40 bei der HOSI und in die Diskothek „ römisch 40 “. Zudem verfüge er über die APP „Planet Romeo“. In Österreich führe der BF noch keine partnerschaftliche Beziehung. Die Frage, was der BF im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch befürchte, beantwortete er dahingehend, dass er in seiner Ortschaft sicher getötet werden würde. Wenn ihn die Polizei erwischen würde, würde er eine zehnjährige Strafe bekommen und von der Polizei physisch und sexuell missbraucht werden. Er könnte seine homosexuelle Identität nicht preisgeben und keinen Partner haben. In Österreich könne er seine Identität beibehalten und in Freiheit leben. I.
  10. In der Stellungnahme der Queer Base vom 27.04.2018 wurde insbesondere auf die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsbriefe sowie auf den Sozialbericht der Queer Base verwiesen, welche das Vorbringen des BF untermauern und die Integration des BF in die österreichische LGBTIQ-Community unterstreichen würden. Es wurde dazu ausgeführt, dass der BF 2013 in Bangladesch Bekanntschaft mit LGBTI-Aktivisten, welche sich der Förderung von LGBTI-Rechten widmen würden, gemacht habe. Darunter habe sich der bekannte Aktivist und Herausgeber des einzigen LGBTI-Magazins in Bangladesch, XXXX , welcher 2016 von Extremisten ermordet worden sei (siehe Anmerkung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), befunden. In Fortführung der Politik von Boys of Bangladesh (BoB, LGBTI-NGO) und Teen Gay Bangladesh (TGB Bangladesh) habe der BF in seinem Heimatort Nähkurse für Transfrauen (sog. Hirjas) organisiert, um diesen abseits der Sexarbeit ein selbständiges Erwerbsleben zu ermöglichen. Aufgrund der Proteste der hiesigen Bevölkerung, im Zuge dessen das Nähgeschäft zerstört und die Frauen vertrieben worden seien, habe sich der BF intensiven Bedrohungen ausgesetzt. Nach diesen Bedrohungen habe sich der BF gezwungen gesehen, sein politisches Engagement einzustellen. Der durch das Bekanntwerden der Homosexualität des BF bedingte Ausschluss vom XXXX Collage 2014 habe den BF veranlasst, ein Visum für Österreich zu beantragen. römisch eins.
  11. In der Stellungnahme der Queer Base vom 27.04.2018 wurde insbesondere auf die zahlreichen vorgelegten Unterstützungsbriefe sowie auf den Sozialbericht der Queer Base verwiesen, welche das Vorbringen des BF untermauern und die Integration des BF in die österreichische LGBTIQ-Community unterstreichen würden. Es wurde dazu ausgeführt, dass der BF 2013 in Bangladesch Bekanntschaft mit LGBTI-Aktivisten, welche sich der Förderung von LGBTI-Rechten widmen würden, gemacht habe. Darunter habe sich der bekannte Aktivist und Herausgeber des einzigen LGBTI-Magazins in Bangladesch, römisch 40 , welcher 2016 von Extremisten ermordet worden sei (siehe Anmerkung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation), befunden. In Fortführung der Politik von Boys of Bangladesh (BoB, LGBTI-NGO) und Teen Gay Bangladesh (TGB Bangladesh) habe der BF in seinem Heimatort Nähkurse für Transfrauen (sog. Hirjas) organisiert, um diesen abseits der Sexarbeit ein selbständiges Erwerbsleben zu ermöglichen. Aufgrund der Proteste der hiesigen Bevölkerung, im Zuge dessen das Nähgeschäft zerstört und die Frauen vertrieben worden seien, habe sich der BF intensiven Bedrohungen ausgesetzt. Nach diesen Bedrohungen habe sich der BF gezwungen gesehen, sein politisches Engagement einzustellen. Der durch das Bekanntwerden der Homosexualität des BF bedingte Ausschluss vom römisch 40 Collage 2014 habe den BF veranlasst, ein Visum für Österreich zu beantragen. Sowohl das Länderinformationsblatt sowie weiter angeführte Berichte würden das Ausmaß der Verfolgung von LGBTI-Personen und deren Gefährdungslage deutlich machen. Es sei von einer Gruppenverfolgung homosexueller Männer in Bangladesch auszugehen. Weiter wurde auf zahlreiche Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf diverse Medienberichte, welche die Situation für Homosexuelle in Bangladesch beinhalten, verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass Homosexualität von der Gesellschaft in Bangladesch tabuisiert und als Verstoß gegen die religiös- und kulturbedingten Normen gewertet werde; die damit verknüpften Sanktionen seien mannigfaltig und oft verheerend. Ein zukünftiges gleichgeschlechtliches Sexualverhalten sowie die mit der sexuellen Identität des BF iSd Art. 8 EMRK verbundene Lebensweise, würden keine Zweifel daran lassen, dass der BF im Fall einer Rückkehr – insbesondere aufgrund seines Engagements für LGBTI-Rechte – von massiv diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen und einem Klima ständiger latenter Bedrohung, Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen ausgesetzt wäre. Ein Leben als offen homosexueller Mann sei dem BF aufgrund der rechtlichen sowie sozialen Lage in Bangladesch nicht möglich. Ein etwaiges verstecktes oder geheimes Ausleben seiner Homosexualität im Heimatland sei dem BF nicht zumutbar, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide.Weiter wurde auf zahlreiche Entscheidungen der österreichischen Höchstgerichte, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf diverse Medienberichte, welche die Situation für Homosexuelle in Bangladesch beinhalten, verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass Homosexualität von der Gesellschaft in Bangladesch tabuisiert und als Verstoß gegen die religiös- und kulturbedingten Normen gewertet werde; die damit verknüpften Sanktionen seien mannigfaltig und oft verheerend. Ein zukünftiges gleichgeschlechtliches Sexualverhalten sowie die mit der sexuellen Identität des BF iSd Artikel 8, EMRK verbundene Lebensweise, würden keine Zweifel daran lassen, dass der BF im Fall einer Rückkehr – insbesondere aufgrund seines Engagements für LGBTI-Rechte – von massiv diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen und einem Klima ständiger latenter Bedrohung, Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen ausgesetzt wäre. Ein Leben als offen homosexueller Mann sei dem BF aufgrund der rechtlichen sowie sozialen Lage in Bangladesch nicht möglich. Ein etwaiges verstecktes oder geheimes Ausleben seiner Homosexualität im Heimatland sei dem BF nicht zumutbar, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheide. Der Stellungnahme wurde ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 beigelegt. I.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß , Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage , (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei, ein glaubhaftes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Der BF habe vor dem BFA als Zweck seiner Einreise angegeben, dass er homosexuell sei und deswegen Belästigungen in seiner Schule ausgesetzt gewesen sei. Zusammengefasst habe der BF widersprüchliche Angaben zu seiner schulischen Laufbahn gemacht, ihm hätten in seinen Erzählungen jegliche Emotionen und Details gefehlt und er habe seinen homosexuellen Freund trotz mehrmaliger Aufforderung nicht genau beschreiben können. Seine Angaben seien oberflächlich und nicht lebensnahe gewesen. So habe der BF weder die Übergriffe des Lehrpersonals noch die Ereignisse im Dorf detailreich schildern können. Die Erzählung des BF habe auswendig gelernt gewirkt. Als Steigerung der Fluchtgeschichte habe der BF zudem angegeben, dass zwei Blogger der Internetseite „Boys of Bangladesh“ getötet worden wären, weshalb der BF von der Polizei gesucht worden wäre. Bei der Übersetzung der Niederschrift habe der BF zudem behauptet, dass der Vorfall vom 15.09.2014 sich eigentlich am 25.04.2016 zugetragen habe. Dass der BF im Fall einer Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass der BF nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen innerhalb Bangladeschs verfüge und es sei dem BF zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Bangladesch den Lebensunterhalt zu sichern. Das Erlernen einer Fremdsprache (Deutsch) und das Kennenlernen fremder Kulturkreise könne ein weiterer Vorteil sein, um in seinem Herkunftsland beruflich Fuß fassen zu können. Es hätten sich keine Anhaltspunkte, welche die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ rechtfertigen würden, ergeben und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
  14. Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
  15. Mit Schriftsatz vom 12.06.2018 wurde der Bescheid des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde eingangs konstatiert, dass hinsichtlich der Niederschrift des BFA diese hinsichtlich Verständlichkeit nicht immer leicht lesbar sei und dass einige auf Deutsch gewählte Wörter (beispielsweise Hostel anstatt zum Beispiel Studentenwohnheim) nicht immer zutreffend seien. Weiter wurde angeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen nicht ausreichen würden, um ein umfassendes Bild von der Lage für LGBITQ-Personen in Bangladesch zu erlangen, weshalb auf zwei Anfragebeantwortungen (
  16. Bestimmungen und Anwendung des bangladeschischen Strafgesetzes zur Homosexualität, gesellschaftlicher Umgang mit Homosexualität, Existenz von Organisationen, die sich für LGBT-Personen einsetzen, Vernetzung von Homosexuellen, Berichte über Gewalt gegen Homosexuelle vom 01.06.2016 sowie
  17. Lage von LGBT Menschen, speziell in Dhaka und anderen Großstädten: Gewalt und Behandlung durch den Staat vom 30.05.2018) verwiesen werde und diese in Vorlage gebracht wurden. Zudem seien Zeugenbefragungen unterlassen worden. Vier Personen hätten die Homosexualität des BF mittels Schreiben bezeugt und eine Person davon habe sexuellen Kontakt mit dem BF gepflegt. Es wäre ein Leichtes für das BFA gewesen, diese Personen entsprechend zu befragen. Daher werde die zeugenschaftliche Einvernahme von zwei genannten Personen, zum Beweis dafür, dass der BF homosexuell sei, beantragt. Auch die Stellungnahme des Vereins Queer Base vom 27.04.2018 sei im Verfahren nicht berücksichtigt worden und habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht insofern verletzt, als sie nicht durch konkretere Fragen bezüglich relevanter Sachverhaltselemente darauf hingewirkt habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden. Weiters hätten die vorgelegten Beweismittel in der Beweiswürdigung weder Erwähnung noch Berücksichtigung bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des BF gefunden. Inhaltlich wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA den 15.09.2014 und den 25.04.2016 als wesentliche Daten mit unterschiedlichen Ereignissen genannt habe. Im September 2014 seien andere Mitbewohner des Studentenwohnheims in das Zimmer das BF eingebrochen und hätten diese, nachdem sie Kondome gefunden hätten, den BF und seinen damaligen Partner angebunden und geschlagen. Im April 2016 seien zwei LGBTIQ-Blogger getötet worden und der BF habe, nachdem er darüber verständigt worden sei, Dhaka verlassen und sei zurück nach XXXX gegangen. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sein Fluchtvorbringen nicht gesteigert. Gefragt nach seinem Fluchtgrund habe der BF im Zuge der freien Erzählung die Ermordung von LGBTIQ-Bloggern als fluchtauslösend angegeben. Vor dem Hintergrund der bereits stattgefundenen Misshandlungen und Drohungen gegenüber dem BF hätten die Tötungen der Aktivisten ein weiteres eindringliches Gefährdungsmoment dargestellt, welche das Fass für den BF zum Überlaufen gebracht habe und diesem die akute Gefahrenlage verdeutlicht habe. Inhaltlich wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA den 15.09.2014 und den 25.04.2016 als wesentliche Daten mit unterschiedlichen Ereignissen genannt habe. Im September 2014 seien andere Mitbewohner des Studentenwohnheims in das Zimmer das BF eingebrochen und hätten diese, nachdem sie Kondome gefunden hätten, den BF und seinen damaligen Partner angebunden und geschlagen. Im April 2016 seien zwei LGBTIQ-Blogger getötet worden und der BF habe, nachdem er darüber verständigt worden sei, Dhaka verlassen und sei zurück nach römisch 40 gegangen. Entgegen der Ansicht des BFA habe der BF sein Fluchtvorbringen nicht gesteigert. Gefragt nach seinem Fluchtgrund habe der BF im Zuge der freien Erzählung die Ermordung von LGBTIQ-Bloggern als fluchtauslösend angegeben. Vor dem Hintergrund der bereits stattgefundenen Misshandlungen und Drohungen gegenüber dem BF hätten die Tötungen der Aktivisten ein weiteres eindringliches Gefährdungsmoment dargestellt, welche das Fass für den BF zum Überlaufen gebracht habe und diesem die akute Gefahrenlage verdeutlicht habe. Zudem sei die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert, da individuelle und kulturelle Unterschiede zu groß einzuschätzen seien. Auch der UNHCR betone in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 9 vom 23.10.2012 im Hinblick auf Anträge im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, dass Stigmatisierung und ein massiv homophobes Klima bei der Beurteilung der Begründetheit eines Antrages auf internationalen Schutz entsprechend zu berücksichtigen seien. Dass der BF aufgrund einer Sozialisierung in einer massiv homophoben Gesellschaft sowie als Folge der Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Integrität emotional traumatisiert worden sei, liege nahe. Ausschlaggebend für eine Verfolgung des BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch sei eine auf Länderberichten basierende pro futura Einschätzung seiner Situation in Bangladesch als Mann, der Geschlechtsverkehr mit anderen Männern habe bzw. ein Homosexueller, der seine Homosexualität akzeptiert und offen lebe respektive jemand, dem Homosexualität unterstellt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, da ihm – unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH - nicht zumutbar sei, seine sexuelle Orientierung zu verstecken und er im Fall der offenen Ausübung seiner Homosexualität im gesamten Staatsgebiet sowohl staatlich als auch gesellschaftlich verfolgt werden würde. Dass homosexuellen Antragstellern Asyl zu gewähren sei, habe das BVwG in der Vergangenheit mehrfach bestätigt. Der BF stellte zudem einen Antrag auf Verhandlungsführung durch einen Richter desselben Geschlechts gemäß § 20 AsylG. Der BF stellte zudem einen Antrag auf Verhandlungsführung durch einen Richter desselben Geschlechts gemäß Paragraph 20, AsylG. Der Beschwerde legte der BF ein Foto von sich und einer weiteren Person vor und führte dazu aus, dass es sich dabei um XXXX handle. Der Beschwerde legte der BF ein Foto von sich und einer weiteren Person vor und führte dazu aus, dass es sich dabei um römisch 40 handle. I.
  18. Am 12.06.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  19. Am 12.06.2018 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  20. Am 02.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der VfGH wiederholt erkannt habe, dass in Bezug auf Länderfeststellungen zur Lage von LGBTIQ*-Personen eingehende Ermittlungen anzustellen seien, die die wahre Gefährdungslage belegen würden. Es wurde erneut auf die UNHCR SOGI-Richtlinien Nr. 9 vom Oktober 2012 verwiesen und dazu ausgeführt, dass der VfGH festgestellt habe, dass diesen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken sei. Diese würden festhalten, dass internationale Organisationen und andere Gruppen in vielen Ländern nach wie vor nur beschränkte Möglichkeiten hätten, Übergriffe gegen LGBTIQ-Personen zu beobachten und zu dokumentieren und auch die Stigmatisierung rund um das Thema sexuelle Orientierung dazu beitrage, dass Zwischenfälle nicht angezeigt werden würden; dies decke sich auch mit den Länderberichten zu Bangladesch. Auch der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.02.2020 („Bangladesch: Lage homosexueller Männer in Bangladesch) sei zu entnehmen, dass es die Lage in Bangladesch Personen wie dem BF unmöglich mache, ihre Sexualität in ihrem Herkunftsstaat offen auszuleben und dies gravierende Folgen im Hinblick auf das Risiko psychischer Erkrankungen mit sich bringe. Würden LGBTIQ-Personen ihre sexuelle Orientierung offen leben, wie dies in Österreich der Fall sei und wie es das durch den EuGH anerkannte Recht sei, so wäre auch die Verfolgungsintensität und vor allem die Verfolgungswahrscheinlichkeit wesentlich höher als in den Berichten beschrieben. römisch eins.
  21. Am 02.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der VfGH wiederholt erkannt habe, dass in Bezug auf Länderfeststellungen zur Lage von LGBTIQ*-Personen eingehende Ermittlungen anzustellen seien, die die wahre Gefährdungslage belegen würden. Es wurde erneut auf die UNHCR SOGI-Richtlinien Nr. 9 vom Oktober 2012 verwiesen und dazu ausgeführt, dass der VfGH festgestellt habe, dass diesen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken sei. Diese würden festhalten, dass internationale Organisationen und andere Gruppen in vielen Ländern nach wie vor nur beschränkte Möglichkeiten hätten, Übergriffe gegen LGBTIQ-Personen zu beobachten und zu dokumentieren und auch die Stigmatisierung rund um das Thema sexuelle Orientierung dazu beitrage, dass Zwischenfälle nicht angezeigt werden würden; dies decke sich auch mit den Länderberichten zu Bangladesch. Auch der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.02.2020 („Bangladesch: Lage homosexueller Männer in Bangladesch) sei zu entnehmen, dass es die Lage in Bangladesch Personen wie dem BF unmöglich mache, ihre Sexualität in ihrem Herkunftsstaat offen auszuleben und dies gravierende Folgen im Hinblick auf das Risiko psychischer Erkrankungen mit sich bringe. Würden LGBTIQ-Personen ihre sexuelle Orientierung offen leben, wie dies in Österreich der Fall sei und wie es das durch den EuGH anerkannte Recht sei, so wäre auch die Verfolgungsintensität und vor allem die Verfolgungswahrscheinlichkeit wesentlich höher als in den Berichten beschrieben. Berichte über die Verfolgungswahrscheinlichkeiten von offen und frei lebenden Homosexuellen gebe es nicht, da es in Bangladesch aufgrund der Gefahr und der Ängste der Betroffenen keine offen ausgelebte Homosexualität gebe. In Bezug auf die nicht systematische Anwendung des § 377 bengalisches StGB, welcher homosexuelle Handlungen kriminalisiere, müsse darauf hingewiesen werden, dass der VfGH festhalte, dass aus der Zahl der gerichtlichen Verurteilungen während der letzten Jahre nicht festgehalten werden könne, dass kein reales Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung in der Zukunft bestehe, sowie dass strafrechtliche Bestimmungen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten, eine LGB-Person in eine untragbare Lage bringen würde, die das Ausmaß einer Verfolgung erreiche. Die im Länderinformationsblatt zitierten Berichte würden eindeutig den Schluss zulassen, dass es eine Verfolgung nach jenem vom UNHCR umrissenen Muster in asylrelevantem Ausmaß gebe. Aus den Berichten ergebe sich, dass LGBTIQ-Personen in Bangladesch nicht nur nach § 377 leg.cit. verurteilt, sondern häufig mithilfe andere Gesetze kriminalisiert würden, was einer staatlichen Verfolgung gleichkomme. Zugleich werde betont, dass dieses Gesetz eine symbolische Kraft in der bengalischen Politik und Gesellschaft besitze, welche dazu führe, dass Gewalt gegen LGBTIQ-Personen von der Polizei nicht als Vergehen gesehen werde, dass diese Gewalt gesellschaftlich nicht nur nicht verpönt, sondern weitgehend akzeptiert sei, und der Staat Bangladesch nicht gewillt sei, diese Menschen zu schützen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Diskriminierungen, gewalttätige Übergriffe und gesellschaftliche Isolation genug seien, um laut UNHCR-Richtlinien als Verfolgung gewertet zu werden. Berichte über die Verfolgungswahrscheinlichkeiten von offen und frei lebenden Homosexuellen gebe es nicht, da es in Bangladesch aufgrund der Gefahr und der Ängste der Betroffenen keine offen ausgelebte Homosexualität gebe. In Bezug auf die nicht systematische Anwendung des Paragraph 377, bengalisches StGB, welcher homosexuelle Handlungen kriminalisiere, müsse darauf hingewiesen werden, dass der VfGH festhalte, dass aus der Zahl der gerichtlichen Verurteilungen während der letzten Jahre nicht festgehalten werden könne, dass kein reales Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung in der Zukunft bestehe, sowie dass strafrechtliche Bestimmungen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten, eine LGB-Person in eine untragbare Lage bringen würde, die das Ausmaß einer Verfolgung erreiche. Die im Länderinformationsblatt zitierten Berichte würden eindeutig den Schluss zulassen, dass es eine Verfolgung nach jenem vom UNHCR umrissenen Muster in asylrelevantem Ausmaß gebe. Aus den Berichten ergebe sich, dass LGBTIQ-Personen in Bangladesch nicht nur nach Paragraph 377, leg.cit. verurteilt, sondern häufig mithilfe andere Gesetze kriminalisiert würden, was einer staatlichen Verfolgung gleichkomme. Zugleich werde betont, dass dieses Gesetz eine symbolische Kraft in der bengalischen Politik und Gesellschaft besitze, welche dazu führe, dass Gewalt gegen LGBTIQ-Personen von der Polizei nicht als Vergehen gesehen werde, dass diese Gewalt gesellschaftlich nicht nur nicht verpönt, sondern weitgehend akzeptiert sei, und der Staat Bangladesch nicht gewillt sei, diese Menschen zu schützen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass Diskriminierungen, gewalttätige Übergriffe und gesellschaftliche Isolation genug seien, um laut UNHCR-Richtlinien als Verfolgung gewertet zu werden. Die Schwere der drohenden Eingriffe in grundlegende Rechtsgüter überschreite die Schwelle des Art. 3 EMRK, da nicht bloß Diskriminierungen, sondern vielfältige Repressalien wie Körper- und Gefängnisstrafen drohen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt – sowohl seitens des Staates als auch seitens nicht-staatlicher Akteure. Die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich, da Repressionen gegen LGBTIQ-Personen in allen Gebieten Bangladeschs drohen würden. Die Schwere der drohenden Eingriffe in grundlegende Rechtsgüter überschreite die Schwelle des Artikel 3, EMRK, da nicht bloß Diskriminierungen, sondern vielfältige Repressalien wie Körper- und Gefängnisstrafen drohen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt – sowohl seitens des Staates als auch seitens nicht-staatlicher Akteure. Die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich, da Repressionen gegen LGBTIQ-Personen in allen Gebieten Bangladeschs drohen würden. Der Stellungnahme wurde die Anfragebeantwortung vom 20.02.2020, zwei Schreiben von Bekannten, denen gegenüber sich der BF als homosexuell geoutet hat, sowie ein Schreiben einer Mitarbeiterin der Queer Base beigelegt. Zudem wurde die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, der als Sozialarbeiter des BF fungierte, sowie die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers beantragt. I.
  22. Am 10.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung und drei Zeugen teilnahmen. römisch eins.
  23. Am 10.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie dessen Rechtsvertretung und drei Zeugen teilnahmen. Der BF bestätigte einleitend, dass er am 30.09.2016 über Doha nach Österreich eingereist sei. In Bangladesch befinde sich noch seine Mutter und seine jüngste Schwester, in seinem Heimathaus; zwei Schwestern seien in Bangladesch verheiratet, sein Vater sei 2016 verstorben. Der BF bestätigte, dass er von 2000 bis 2010 die Grundschule sowie von 2011 bis 2013 eine höhere Schule besucht habe. Im Anschluss daran, habe er an der Nationaluniversität ( XXXX College) 2014 ein Jahr Wirtschaft studiert. Ergänzend führte der BF auf entsprechende Frage aus, dass er die Universität (vgl. den Namen) in XXXX besucht habe; erst Ende 2014 habe er sein Elternhaus in Richtung Dhaka verlassen. Der BF bestätigte, dass er von 2000 bis 2010 die Grundschule sowie von 2011 bis 2013 eine höhere Schule besucht habe. Im Anschluss daran, habe er an der Nationaluniversität ( römisch 40 College) 2014 ein Jahr Wirtschaft studiert. Ergänzend führte der BF auf entsprechende Frage aus, dass er die Universität vergleiche den Namen) in römisch 40 besucht habe; erst Ende 2014 habe er sein Elternhaus in Richtung Dhaka verlassen. Auf die Frage des Richters, warum der BF das Studium 2014 beendet habe, führte der BF aus, dass man ihn aus der Uni (wörtlich) rausgeschmissen habe; auf die Frage, warum dies der Fall gewesen sei, führte der BF folgendes aus: „Weil ich homosexuell bin und wegen meiner Homosexualität. Er (Anm. sein Freund XXXX ) war in einem Hostel aufhältig und ich auch. Wir waren in verschiedenen Hostels aufhältig. Er kam öfters zu mir und wir haben uns oft getroffen. Hierbei haben mich einige Burschen verdächtigt und fragten sich, warum wohl ein Junge immer zu mir kommt und auch übernächtigt. Insbesondere die Burschen der Tablique-Jamaat. Sie haben mich öfters zum Beten eingeladen und haben mich auch öfters aufgefordert, mit ihnen zu islamischen Foren zu gehen. Man verdächtigte uns, dass wir etwas Schlimmes machen. Es tut mir leid, ich tue mir schwer ordentlich zu sprechen. Sie haben eines Tages sich einen Spaß daraus gemacht und wollten wissen, was wir wohl im Zimmer machen. Diese Burschen fragten mich immer, warum er mich immer besucht. Ich sagte ihnen, dass wir gemeinsam studieren. Eines Tages haben sie sich einen Spaß daraus gemacht und wollten, nachsehen, was ich im Zimmer mache. Das Zimmer war versperrt und sie haben an der Tür geklopft. Da ich die Türe zu spät öffnen wollte, haben sie gegen die Tür gestoßen und das Schloss kaputt gemacht. Es sind dann sechs bis sieben Personen in mein Zimmer hineingegangen und haben Sachen durchwühlt, denn sie hatten ja den Verdacht, dass wir etwas machen. Den Verdacht hatten sie ja schon viel früher, das entstand nicht auf einmal. Diese Personen haben mein Zimmer nach Sachen durchwühlt, sie haben dabei von mir homosexuelle Bücher, Magazine und Kondome gefunden. Dann haben sie mich gefragt, was wir gemacht haben. Wir wurden dann von ihnen angebunden und beide zusammengeschlagen. Man hat uns vorgeworfen, warum dies in einem Hostel geschieht, das ist ja verboten. Sie haben dann den Hostelsuper (Supervisor) gerufen und haben ihm gesagt, dass wir hier Sex hatten. Sie haben den Hostelsuper die Bücher und Magazine gezeigt und auch die Kondome und ihm somit bewiesen, dass wir Sex hatten. Wir wurden die ganze Nacht angebunden und zusammengeschlagen, erst danach wurde der Hostelsuper gerufen. Danach kam der Hostelsuper, das sagte ich bereits, dem alle Beweismittel gezeigt wurden und dieser sagte, dass dies am nächsten Tag beurteilt wird, indem man es dem Direktor schildert. Der Direktor ist am nächsten Tag mit Schülern und Lehrern sowie auch Behördenvertretern erschienen und es gab eine Sitzung (Anm. des BF: Es handelt sich dabei um eine Schlichtung) mit uns, wo auch mein Vater gerufen wurde. Mein Vater ist dann erschienen und ihm wurde geschildert, was im Hostel passiert sei. Ein Lehrer hat dann die Empfehlung ausgesprochen, dass man uns der Polizei überführen sollte, aber unsere Universität ist im nationalen Ranking auf Nummer 2 und hatte einen guten Ruf, weshalb dies letztendlich nicht weitergegeben wurde. Mein Vater bzw. die Leute fragten sich, was zu tun sei. Der Direktor beschloss uns eine rote Markierung zu geben und zu entlassen. Mein Vater hat auf Händen und Füßen die Lehrer angefleht, diese rote Markierung uns nicht zu geben und hat dabei auch geweint. Der Direktor hatte dann etwas Mitleid und hat uns gesagt, dass wir uns nie wieder mehr im Universitätsgelände blicken lassen sollen und wir wurden nur entlassen, ohne der roten Markierung. Dann habe ich mich vom Arzt behandeln lassen und bin nachhause gegangen.“ Im Verhandlungsprotokoll ist dazu vermerkt, dass der BF die Vorfälle selbstständig, flüssig und ohne Zwischenfragen erzählt hat.Auf die Frage des Richters, warum der BF das Studium 2014 beendet habe, führte der BF aus, dass man ihn aus der Uni (wörtlich) rausgeschmissen habe; auf die Frage, warum dies der Fall gewesen sei, führte der BF folgendes aus: „Weil ich homosexuell bin und wegen meiner Homosexualität. Er Anmerkung sein Freund römisch 40 ) war in einem Hostel aufhältig und ich auch. Wir waren in verschiedenen Hostels aufhältig. Er kam öfters zu mir und wir haben uns oft getroffen. Hierbei haben mich einige Burschen verdächtigt und fragten sich, warum wohl ein Junge immer zu mir kommt und auch übernächtigt. Insbesondere die Burschen der Tablique-Jamaat. Sie haben mich öfters zum Beten eingeladen und haben mich auch öfters aufgefordert, mit ihnen zu islamischen Foren zu gehen. Man verdächtigte uns, dass wir etwas Schlimmes machen. Es tut mir leid, ich tue mir schwer ordentlich zu sprechen. Sie haben eines Tages sich einen Spaß daraus gemacht und wollten wissen, was wir wohl im Zimmer machen. Diese Burschen fragten mich immer, warum er mich immer besucht. Ich sagte ihnen, dass wir gemeinsam studieren. Eines Tages haben sie sich einen Spaß daraus gemacht und wollten, nachsehen, was ich im Zimmer mache. Das Zimmer war versperrt und sie haben an der Tür geklopft. Da ich die Türe zu spät öffnen wollte, haben sie gegen die Tür gestoßen und das Schloss kaputt gemacht. Es sind dann sechs bis sieben Personen in mein Zimmer hineingegangen und haben Sachen durchwühlt, denn sie hatten ja den Verdacht, dass wir etwas machen. Den Verdacht hatten sie ja schon viel früher, das entstand nicht auf einmal. Diese Personen haben mein Zimmer nach Sachen durchwühlt, sie haben dabei von mir homosexuelle Bücher, Magazine und Kondome gefunden. Dann haben sie mich gefragt, was wir gemacht haben. Wir wurden dann von ihnen angebunden und beide zusammengeschlagen. Man hat uns vorgeworfen, warum dies in einem Hostel geschieht, das ist ja verboten. Sie haben dann den Hostelsuper (Supervisor) gerufen und haben ihm gesagt, dass wir hier Sex hatten. Sie haben den Hostelsuper die Bücher und Magazine gezeigt und auch die Kondome und ihm somit bewiesen, dass wir Sex hatten. Wir wurden die ganze Nacht angebunden und zusammengeschlagen, erst danach wurde der Hostelsuper gerufen. Danach kam der Hostelsuper, das sagte ich bereits, dem alle Beweismittel gezeigt wurden und dieser sagte, dass dies am nächsten Tag beurteilt wird, indem man es dem Direktor schildert. Der Direktor ist am nächsten Tag mit Schülern und Lehrern sowie auch Behördenvertretern erschienen und es gab eine Sitzung Anmerkung des BF: Es handelt sich dabei um eine Schlichtung) mit uns, wo auch mein Vater gerufen wurde. Mein Vater ist dann erschienen und ihm wurde geschildert, was im Hostel passiert sei. Ein Lehrer hat dann die Empfehlung ausgesprochen, dass man uns der Polizei überführen sollte, aber unsere Universität ist im nationalen Ranking auf Nummer 2 und hatte einen guten Ruf, weshalb dies letztendlich nicht weitergegeben wurde. Mein Vater bzw. die Leute fragten sich, was zu tun sei. Der Direktor beschloss uns eine rote Markierung zu geben und zu entlassen. Mein Vater hat auf Händen und Füßen die Lehrer angefleht, diese rote Markierung uns nicht zu geben und hat dabei auch geweint. Der Direktor hatte dann etwas Mitleid und hat uns gesagt, dass wir uns nie wieder mehr im Universitätsgelände blicken lassen sollen und wir wurden nur entlassen, ohne der roten Markierung. Dann habe ich mich vom Arzt behandeln lassen und bin nachhause gegangen.“ Im Verhandlungsprotokoll ist dazu vermerkt, dass der BF die Vorfälle selbstständig, flüssig und ohne Zwischenfragen erzählt hat. Auf Nachfrage führte der BF aus, dass sich der zuvor geschilderte Vorfall am 15.09.2014 in der Nacht zugetragen habe. Auf ergänzende Nachfrage führte er aus, dass er hinsichtlich der persönlichen Attacken keine Anzeige erstattet habe und führte dazu weiter aus, dass dies ja alles Schüler gewesen seien und er sich mit einer Anzeige selbst belastet hätte. Zum Thema, dass sich aus dem Verfahrensakt ergibt, dass dem BF – aufgrund seines Outings der Homosexualität – auch der weitere Besuch der Grundschule verboten wurde, führte er aus, dass er in seiner Klasse der Zweitbeste gewesen sei und seinen Lehrer angefleht habe, dass er ihn die Prüfungen ablegen lasse. Dies ist ihm dann auch zugestanden worden – verkürzt gesagt, habe der BF die Abschlussprüfung absolvieren können, obwohl er vom Unterricht ausgeschlossen war. Der Richter fragte den BF, was er nach dem Verlassen der Universität (Herbst 2014) getan habe; dem Akt sei zu entnehmen, dass er sich nach Dhaka begeben habe und der Richter fragte nach, warum und wie es dann weitergegangen sei. Dazu führte der BF wie folgt aus: „Auf der Universität, auf der ich studierte, gab es viele Studenten, die aus meiner Ortschaft waren. Durch sie verbreitete sich in der Ortschaft, dass ein Homosexueller erwischt wurde. Meine Familie war aus diesem Grund Misshandlungen und Belästigungen ausgesetzt und wurde auch von Leuten beschimpft. Es gab vielerlei gesellschaftliche Misshandlungen, ja sogar haben Imame und islamische Gelehrte direkt ausgesprochen, dass, falls sie mich so erwischt hätten, mich sofort getötet hätten. Aufgrund der Belästigungen wurde mein Vater, meine Eltern krank. Ich bekam Morddrohungen. Tatsächlich war es nicht mehr möglich, dass ich noch in der Heimatortschaft verbleibe, denn wegen mir wird meine Familie Belästigungen ausgesetzt. Ich bekomme Morddrohungen und mein Vater wurde krank. Nachdem ich dies nicht mehr aushielt, bin ich direkt nach Dhaka gegangen.“ Befragt, was der BF dort gemacht habe, gab er an, dass er sich zuerst eine Wohnung genommen habe. Er habe versucht einen Kontakt zu XXXX zu erhalten, aber es sei ihm nicht gelungen. Wegen seiner homosexuellen Angelegenheit und einerseits den Morddrohungen sowie andererseits das Nicht-Kontaktieren von XXXX , sei er in Verzweiflung geraten und habe beschlossen, dass er nicht mehr in meinem Land verbleiben könne, weshalb er für Österreich ein Visum beantragt habe und nach Österreich gekommen sei. Befragt, was der BF dort gemacht habe, gab er an, dass er sich zuerst eine Wohnung genommen habe. Er habe versucht einen Kontakt zu römisch 40 zu erhalten, aber es sei ihm nicht gelungen. Wegen seiner homosexuellen Angelegenheit und einerseits den Morddrohungen sowie andererseits das Nicht-Kontaktieren von römisch 40 , sei er in Verzweiflung geraten und habe beschlossen, dass er nicht mehr in meinem Land verbleiben könne, weshalb er für Österreich ein Visum beantragt habe und nach Österreich gekommen sei. Der Richter wies den BF darauf hin, dass sich aufgrund der Aktenlage ergibt, dass er im August 2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum) gestellt hatte und ihm auch ein Aufenthaltsvisum im Februar 2016 gültig bis Dezember 2016 erteilt worden ist. Dem Akt ist gleichzeitig aber auch zu entnehmen, dass dieser Aufenthaltstitel nicht behoben wurde und dass das Verfahren durch das zuständige Magistrat in Wien eingestellt worden ist. Der BF führte dazu aus, dass er seinen Antrag Anfang 2015 auf Anraten eines Schleppers gestellt habe und sich bei allen weiteren Vorgängen auf den Schlepper bzw. seine diesbezüglichen Ratschläge verlassen habe. Der Schlepper habe den Antrag, aus seiner Sicht, verspätet weitergegeben. Die Einstellung des Verfahrens könne sich der BF nicht erklären. Er sei auch mit Unterstützung des Schleppers nach Österreich eingereist. Der Richter fragte den BF, ob diese Zusammenfassung so korrekt sei, worauf der BF zögernd antwortete, dass ihn der Schlepper nie wirklich über seine Schritte informiert habe und ihn zwei Schlepper unterstützt hätten. Der Richter resümierte, dass sich demnach der BF etwa eineinhalb Jahre (von Ende 2014 bis Mitte 2016) in Dhaka aufgehalten habe und fragte den BF, ob er kurz schildern könnte, was er in dieser Zeit gemacht habe. Der BF gibt Folgendes dazu an: „In Dhaka war ich alleine aufhältig. Es gab naheliegend einige Parks, in denen ich mich amüsierte. Also ich war die meiste Zeit alleine. Es gab den Gulshan Lake; ich habe nichts Besonderes gemacht, außer mich amüsiert. Es gab eine Facebookgruppe TGB (phonetisch, Englisch), in der ich auch dabei war. Wir Freunde haben Communitycenter gemietet und uns freundschaftlich amüsiert, sonst so nichts gemacht.“ Der Richter führte dazu aus, dass sich aus dem Akt ergibt, dass der BF Kontakt zu TGB Bangladesch und Boys of Bangladesh gehabt hat und fragte in dem Zusammenhang, ob diese Organisationen ebenso Anfeindungen ausgesetzt waren, wie er selbst oder ob diese Organisationen in der Gesellschaft weitgehend unbehelligt existieren. Der BF führte dazu aus, dass es sich bei der TGB um eine Facebook-Gruppe von Studenten handle und dahinter keine Organisation stehe. Zu Boys of Bangladesh habe er keinen Kontakt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hier in Österreich befragt, bestätigte der BF zunächst, dass er Grundversorgung (GVS) beziehe, in einer Unterkunft des Vereins XXXX wohne, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge und derzeit einen Deutschkurs B2 absolviere. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hier in Österreich befragt, bestätigte der BF zunächst, dass er Grundversorgung (GVS) beziehe, in einer Unterkunft des Vereins römisch 40 wohne, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfüge und derzeit einen Deutschkurs B2 absolviere. Zu den Deutschkenntnissen merkte der Richter an, dass er im Zuge der Verhandlung den Eindruck erhält, dass der BF die deutsche Sprache gut versteht; einzelne Frage beantwortet der BF in einfachem Deutsch. Der BF bestätigte, dass er Mitglied der HOSI Wien sei. Auf konkrete Frage führte er aus, dass er sich derzeit in keiner Partnerschaft befinde. Zuvor hatte er (hier in Österreich) zwei Partnerschaften, die allerdings wieder auseinandergegangen seien. Dazu befragt, ob er eine Schule besucht, gab der BF an, dass er auf dem XXXX sei. Dazu führte er auf Nachfrage aus, dass er dort erneuerbare Energie lerne, im ersten Schuljahr jedoch nicht erfolgreich gewesen sei und das Jahr wiederholen müsse. Insbesondere habe der Lehrer ihm geraten, noch besser Deutsch zu lernen.Dazu befragt, ob er eine Schule besucht, gab der BF an, dass er auf dem römisch 40 sei. Dazu führte er auf Nachfrage aus, dass er dort erneuerbare Energie lerne, im ersten Schuljahr jedoch nicht erfolgreich gewesen sei und das Jahr wiederholen müsse. Insbesondere habe der Lehrer ihm geraten, noch besser Deutsch zu lernen. Der BFV legte dazu als Beweismittel ein Semesterzeugnis des XXXX betreffend das Schuljahr 2019/20 sowie die dazugehörige edu.Card vor; dieses wurden zum Akt genommen. Der BFV legte dazu als Beweismittel ein Semesterzeugnis des römisch 40 betreffend das Schuljahr 2019/20 sowie die dazugehörige edu.Card vor; dieses wurden zum Akt genommen. Nachgefragt, was der BF in Österreich mache, was mit seiner sexuellen Orientierung zu tun habe, gab der BF an, dass er regelmäßig zur Queer Base und auch zur Rosa-Lila-Villa gehe, die jeden Donnerstag eine Veranstaltung hätten, wo er auch mit ihnen im Feierraum teilnehme. Es habe auch das „Essensprojekt“ (phonetisch) gegeben, wo auch von sonst überall Leute dazu gekommen seien und auch der BF habe an diesem Projekt teilgenommen. Während der Regenbogenparade habe er auch LKW geschmückt. Er sei regelmäßig bei der HOSI und nehme am Jugendabend teil. Ansonsten sei er auch in Nachtclubs unterwegs gewesen, wie z.B. im Why Not, Felix, Wiener Freiheit, Hard On, Mangobar. Er spreche auch jede Woche mit seinem Lehrer XXXX und sei mit ihm bei Möglichkeit auch bei Ausflügen. Außerdem benutze er sexuelle Apps für Homosexuelle, wie z.B. Planet Romeo, Grindr, Hornet (phonetisch). Außerdem unternehme er viel mit seinem Bekannten namens XXXX mit dem er in Museen gehe oder fortgehe oder auch schwimmen und essen gehe. Nachgefragt, was der BF in Österreich mache, was mit seiner sexuellen Orientierung zu tun habe, gab der BF an, dass er regelmäßig zur Queer Base und auch zur Rosa-Lila-Villa gehe, die jeden Donnerstag eine Veranstaltung hätten, wo er auch mit ihnen im Feierraum teilnehme. Es habe auch das „Essensprojekt“ (phonetisch) gegeben, wo auch von sonst überall Leute dazu gekommen seien und auch der BF habe an diesem Projekt teilgenommen. Während der Regenbogenparade habe er auch LKW geschmückt. Er sei regelmäßig bei der HOSI und nehme am Jugendabend teil. Ansonsten sei er auch in Nachtclubs unterwegs gewesen, wie z.B. im Why Not, Felix, Wiener Freiheit, Hard On, Mangobar. Er spreche auch jede Woche mit seinem Lehrer römisch 40 und sei mit ihm bei Möglichkeit auch bei Ausflügen. Außerdem benutze er sexuelle Apps für Homosexuelle, wie z.B. Planet Romeo, Grindr, Hornet (phonetisch). Außerdem unternehme er viel mit seinem Bekannten namens römisch 40 mit dem er in Museen gehe oder fortgehe oder auch schwimmen und essen gehe. Nachgefragt, ob sich der BF schon überlegt habe, was er in Österreich arbeiten würden, wenn er die Möglichkeit hätte, gab er an, dass er bereit sei jegliche Arbeitsstelle anzunehmen, aber ihm insbesondere die Arbeit mit älteren Menschen gefalle. Er habe auch Arbeitserfahrung, denn ein Nachbar, der alleine lebt, werde von ihm unterstützt. Der BF helfe beim Einkauf oder der Wohnungsreinigung. Es gebe noch einen Bekannten namens XXXX der eine Tante habe, mit der sich der BF auch treffe und tratsche. Der BF helfe ihr, wo er könne. Er mag die Arbeit als Krankenpfleger, denn da könne er älteren Menschen helfen. Er habe auch ehrenamtlich im Altenheim gearbeitet. Nachgefragt, ob sich der BF schon überlegt habe, was er in Österreich arbeiten würden, wenn er die Möglichkeit hätte, gab er an, dass er bereit sei jegliche Arbeitsstelle anzunehmen, aber ihm insbesondere die Arbeit mit älteren Menschen gefalle. Er habe auch Arbeitserfahrung, denn ein Nachbar, der alleine lebt, werde von ihm unterstützt. Der BF helfe beim Einkauf oder der Wohnungsreinigung. Es gebe noch einen Bekannten namens römisch 40 der eine Tante habe, mit der sich der BF auch treffe und tratsche. Der BF helfe ihr, wo er könne. Er mag die Arbeit als Krankenpfleger, denn da könne er älteren Menschen helfen. Er habe auch ehrenamtlich im Altenheim gearbeitet. Befragt, ob sich der BF in ärztlicher Behandlung befinde, gab er an, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde und von einem anderen Arzt Medikamente verschrieben bekomme und diese Medikamente wegen seiner Migräne nehmen zu müssen. Auf Nachfrage des Richters, in welcher ärztlichen Behandlung sich der BF befinde, führte der BF aus: „Ich habe in Wirklichkeit eine psychische Schwierigkeit. Nachdem ich das meinen Vereinen gesagt habe, wurde ich zu einem Psychotherapeuten geschickt, wo ich zu Behandlung gehe. Wegen meiner Migräne ist es bei einem anderen Arzt. Die Migräne habe ich bei Kopfschmerzen; der Hausarzt hat auch einen Test gemacht und sagte danach, wenn ich Migräne habe und Kopfschmerzen habe, dann muss ich die Medikamente nehmen.“ Der BFV legt in dem Zusammenhang Bilder von der Regenbogenparade 2019 Screenshots von Grindr und Planet Romeo (dieser Screenshot dienen der Erläuterung der entsprechenden Plattformen), ein Unterstützungsschreiben von Dr. XXXX vom 28.08.2020, eine Bestätigung über die Psychotherapie ( XXXX ) vom 27.08.2020, eine Bestätigung des Vereins XXXX vom 25.08.2020, einen Arbeitsvorvertrag vom 28.08.2020 sowie die die Mitgliedskarte des Vereins HOSI

(2020)vor. Der BFV legt in dem Zusammenhang Bilder von der Regenbogenparade 2019 Screenshots von Grindr und Planet Romeo (dieser Screenshot dienen der Erläuterung der entsprechenden Plattformen), ein Unterstützungsschreiben von Dr. römisch 40 vom 28.08.2020, eine Bestätigung über die Psychotherapie ( römisch 40 ) vom 27.08.2020, eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom 25.08.2020, einen Arbeitsvorvertrag vom 28.08.2020 sowie die die Mitgliedskarte des Vereins HOSI
(2020)vor. Auf die Frage nach seinem Alltag führte der BF aus, dass er sehr gerne Bücher lese; er erwähnte in dem Zusammenhang die Buchtitel „Der Trafikant“, „Die Hauptstadt“ und „Bildnis des Dorian Grey“; darüber hinaus lese er auch homosexuelle Literatur. Er treffe gerne Menschen, die er kenne, gehe ins Theater – wie etwa ins Volkstheater – und sehe gerne Filme. Der Zeuge 1 (Z1) gab an, dass er lange der Sozialberater des BF gewesen sei und wesentlich daran beteiligt gewesen sei, dass der BF einen Weg in die schwule Community gefunden habe. Die beiden seien in einem Beratungsverhältnis gestanden. Der Z1 habe den B1 Ende 2016 kennengelernt; der BF sei zu ihm im Rahmen der Schwulenberatung bei der Rosa-Lila-Villa gekommen. An die Themen könne er sich nicht genau erinnern, jedenfalls habe er ihn dann in Kontakt gebracht mit einer kleinen, im Entstehen befindlichen, bengalischen Schwulencommunity. Er habe sich dann dafür eingesetzt, dass der BF in eine WG einziehen habe können, konkret (eine WG) für schwule Personen mit einer Fluchtbiographie. Daraus habe sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt, in dem viele Gespräche zu den Themen „Coming Out“, wie lerne ich einen Freund kennen, wie finde ich einen Partner für das Leben und sexuelle Themen geführt worden seien. Der Z1 habe vor eineinhalb aufgehört bei Queer Base zu arbeiten, habe den BF aber immer wieder bei Community-Veranstaltungen in der Rosa-Lila-Villa getroffen, wo sie auch geredet hätten. Das sei kein professionelles Setting mehr gewesen, er habe aber eine Ahnung davon, was sich im Leben des BF alles getan habe. Die Frage des BFV, ob er Zweifel daran habe, dass der BF homosexuell sei, verneinte der Z1 und gab dazu an, dass er mehrere Jahre bei Queer Base gearbeitet habe. Queer Base unterstütze LGBT-Flüchtlinge; ihnen seien daher Fälle bekannt, in denen Leute versucht hätten dieses Thema auch auszunutzen und sie seien daher sehr vorsichtig, was dieses Thema betreffe. Er sei kein Jurist, habe aber den BF vor dem BFA vertreten; dies habe er in seiner Freizeit gemacht und es sei auch eine freundschaftliche Unterstützung gewesen; man könne auch nicht jahrelang über persönliche Gefühle, Freundschaft, Beziehung reden, ohne zu wissen, dass es so sei. Auf die Frage des BFV, anhand welcher Kriterien der Z1 (im Sinne der Fragestellung) gegebenenfalls Zweifel an einer bestehenden Homosexualität hätte, führte der Z1 aus, dass es für ihn aufgrund seiner Erfahrung einen Unterschied mache, ob er mit jemanden im Rahmen seiner Unterstützung im Asylverfahren oder über sehr persönliche Dinge spreche. Bei Ersterem wäre aus seiner Sicht wahrscheinlich Skepsis angebracht. Ergänzend führte der Z1 aus, dass es ihnen (Anm. Queer Base) in erster Linie darum gegangen sei, für homosexuelle Asylwerber sichere (im Sinne von anfeindungsgeschützte) Unterkünfte zu schaffen. Auch in diesem Zusammenhang sei merkbar, ob jemand so eine Unterkunft gerne und mit einer gewissen Erleichterung annehme, wie das etwa beim BF der Fall gewesen sei. Auf die Frage des BFV, anhand welcher Kriterien der Z1 (im Sinne der Fragestellung) gegebenenfalls Zweifel an einer bestehenden Homosexualität hätte, führte der Z1 aus, dass es für ihn aufgrund seiner Erfahrung einen Unterschied mache, ob er mit jemanden im Rahmen seiner Unterstützung im Asylverfahren oder über sehr persönliche Dinge spreche. Bei Ersterem wäre aus seiner Sicht wahrscheinlich Skepsis angebracht. Ergänzend führte der Z1 aus, dass es ihnen Anmerkung Queer Base) in erster Linie darum gegangen sei, für homosexuelle Asylwerber sichere (im Sinne von anfeindungsgeschützte) Unterkünfte zu schaffen. Auch in diesem Zusammenhang sei merkbar, ob jemand so eine Unterkunft gerne und mit einer gewissen Erleichterung annehme, wie das etwa beim BF der Fall gewesen sei. Der Z2 gab, befragt betreffend sein Verhältnis zum BF, an, den BF seit 2016 zu kennen. Die Rosa-Lila-Villa bzw. Queer Base habe ihn geschickt und so habe er ihn kennengelernt. Er habe auch eine sexuelle Beziehung zum BF gehabt. Im Jänner 2017 hätten sie einen Wohnungswechsel vornehmen müssen, in den
  1. Bezirk, und dort habe er mit dem BF, wie auch schon zuvor, zusammengewohnt. Die Frage zu einer sexuellen Beziehung zum BF wurde bejaht. Sie hätten sieben oder acht Monate zusammengewohnt, der BF sei dann ausgezogen und der Z2 sei wegen seiner Arbeit beschäftigt gewesen. Das sei bis Ende August gewesen, danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Nachgefragt, ob dies eine rein sexuelle Beziehung oder auch eine Liebesbeziehung gewesen sei, gab der Z2 an, dass es zunächst Liebe gewesen sei, dann in eine Beziehung übergegangen sei, aber ohne Liebe eine Beziehung nicht weitergehe. Vom BFV nachgefragt, wie der BF die Beziehung zu dem Z2 gesehen habe, antwortete der BF, dass er mit dem Z2 eine Beziehung aufbauen habe wollen, es allerdings mit ihnen beiden nicht geklappt habe. Der Z3 gab, befragt zum Verhältnis zum BF, an, sich als väterlichen schwulen Freund des BF zu sehen. Er habe 2017 über den Verein XXXX begonnen, schwule Asylwerber zu unterstützten und habe etwas für diese Menschen tun wollen, weil schwule Asylwerber mit noch mehr zu kämpfen und schwule Menschen hier ein besseres Verständnis hätten. Am Anfang sei es darum gegangen, den BF und seine Kollegen, mit denen er zusammenwohnt, bei Deutschkursen zu unterstützen. Mit dem BF habe er es konkret so gemacht, dass dieser ihm einen indischen Film auf Deutsch erklärt habe, am Handy Szene für Szene. Er sei dann in der Wohnung beim BF gewesen und habe gemerkt, dass es besser sei, wenn er auch rauskomme. Sie würden sich im Schnitt einmal in der Woche treffen, außer wenn er auf Urlaub sei oder es sich beruflich nicht ausgehe. Der Z3 gab, befragt zum Verhältnis zum BF, an, sich als väterlichen schwulen Freund des BF zu sehen. Er habe 2017 über den Verein römisch 40 begonnen, schwule Asylwerber zu unterstützten und habe etwas für diese Menschen tun wollen, weil schwule Asylwerber mit noch mehr zu kämpfen und schwule Menschen hier ein besseres Verständnis hätten. Am Anfang sei es darum gegangen, den BF und seine Kollegen, mit denen er zusammenwohnt, bei Deutschkursen zu unterstützen. Mit dem BF habe er es konkret so gemacht, dass dieser ihm einen indischen Film auf Deutsch erklärt habe, am Handy Szene für Szene. Er sei dann in der Wohnung beim BF gewesen und habe gemerkt, dass es besser sei, wenn er auch rauskomme. Sie würden sich im Schnitt einmal in der Woche treffen, außer wenn er auf Urlaub sei oder es sich beruflich nicht ausgehe. Auf Nachfrage des BFV führte der Z3 aus, dass er sich im Schnitt einmal pro Woche mit dem BF treffe, sich über verschiedene Themen austausche oder ihm zum Mittagessen oder auf einen Kaffee einlädt. Der Z3 gab weiter an, er versuche den BF, weil er in einer WG mit bengalischen Kollegen wohne, er hauptsächlich Bengalisch spreche, zum Deutsch sprechen zu motivieren. Der BF hätte immer wieder Fragen über den Deutschunterricht, weil er ja ins XXXX gehe oder wenn er Zeitung lese. Er habe ihn einmal gefragt, was ein Maibaum sei oder was der Begriff „in Saus und Braus leben“ bedeute. Schwule Themen würden auch vorkommen, aber am Rande, so wie er sie auch mit anderen Menschen bespreche, je nachdem, wie es sich ergebe. Der Z3 gab weiter an, er versuche den BF, weil er in einer WG mit bengalischen Kollegen wohne, er hauptsächlich Bengalisch spreche, zum Deutsch sprechen zu motivieren. Der BF hätte immer wieder Fragen über den Deutschunterricht, weil er ja ins römisch 40 gehe oder wenn er Zeitung lese. Er habe ihn einmal gefragt, was ein Maibaum sei oder was der Begriff „in Saus und Braus leben“ bedeute. Schwule Themen würden auch vorkommen, aber am Rande, so wie er sie auch mit anderen Menschen bespreche, je nachdem, wie es sich ergebe. Die Frage, ob die Beziehungen des BF auch ein Thema seien, bejahte der Z3 und gab dazu an, dass der BF sehr schüchtern sei. Der BF habe ihm nach einem Jahr mehr über Beziehungen erzählt und dass es schwer sei, jemanden zu finden. Der Z3 habe ihn dann auf schwule Dating-Plattformen verwiesen. Der BF habe ihm auch über die ein oder andere Bekanntschaft erzählt, wobei er nicht genauer nachgefragt habe, wie er das sonst bei Menschen tun würde. Nach einem Jahr habe er gemerkt, dass sich der BF Zusehens schwerer tue darüber zu sprechen. Es seien dann WhatsApp-Nachrichten gekommen, in denen der BF seine Probleme konkret geschildert habe. Der Z3 lebe in einer offenen, glücklichen Partnerschaft und der BF gehe bei ihm ein und aus und sehe diese Partnerschaft. Der BF habe ihm in WhatsApp-Nachrichten, weil er sich beim Schreiben leichter tue, über Probleme beim Finden von Beziehungen berichtet und den Eindruck hinterlassen, dass er sich nicht wertgeschätzt und attraktiv genug fühle. Heuer sei es soweit gewesen, dass er Angst gehabt habe, dass der BF sich etwas antue. Der BF habe eine Depression gehabt und man habe dies auch aus seinen Nachrichten herauslesen können. Der Z3 habe ihn dann darauf gedrängt, dass er eine Therapie anfängt und ihm klargemacht, dass das nicht nur ein einmaliger Arztbesuch sei, sondern eine Therapie. Über den Verein XXXX habe der BF diese dann auch bekommen. Die Frage, ob die Beziehungen des BF auch ein Thema seien, bejahte der Z3 und gab dazu an, dass der BF sehr schüchtern sei. Der BF habe ihm nach einem Jahr mehr über Beziehungen erzählt und dass es schwer sei, jemanden zu finden. Der Z3 habe ihn dann auf schwule Dating-Plattformen verwiesen. Der BF habe ihm auch über die ein oder andere Bekanntschaft erzählt, wobei er nicht genauer nachgefragt habe, wie er das sonst bei Menschen tun würde. Nach einem Jahr habe er gemerkt, dass sich der BF Zusehens schwerer tue darüber zu sprechen. Es seien dann WhatsApp-Nachrichten gekommen, in denen der BF seine Probleme konkret geschildert habe. Der Z3 lebe in einer offenen, glücklichen Partnerschaft und der BF gehe bei ihm ein und aus und sehe diese Partnerschaft. Der BF habe ihm in WhatsApp-Nachrichten, weil er sich beim Schreiben leichter tue, über Probleme beim Finden von Beziehungen berichtet und den Eindruck hinterlassen, dass er sich nicht wertgeschätzt und attraktiv genug fühle. Heuer sei es soweit gewesen, dass er Angst gehabt habe, dass der BF sich etwas antue. Der BF habe eine Depression gehabt und man habe dies auch aus seinen Nachrichten herauslesen können. Der Z3 habe ihn dann darauf gedrängt, dass er eine Therapie anfängt und ihm klargemacht, dass das nicht nur ein einmaliger Arztbesuch sei, sondern eine Therapie. Über den Verein römisch 40 habe der BF diese dann auch bekommen. Nachgefragt, ob der Z3 auch bei Queer Base oder der Rosa-Lila-Villa aktiv sei, antwortete der Z3, dass er eigentlich nicht aktiv sei, er aber die Leute kennen würde. Ihm sei manches zu oberflächlich gewesen und er habe dann etwas Eigenes begonnen, einen direkten Zugang. Er gehe in die Villa einmal im Jahr zum Essen. Die Frage, ob der Z3 persönliche Wahrnehmungen habe, dass der BF zu Veranstaltungen der Queer Base, der Rosa-Lila-Villa oder anderen Veranstaltungen gehe, bejahte der Z3 und gab dazu an, dass ihm der BF erzählt habe, dass er manchmal hingehe und dass er auch bei den Paraden gewesen sei. Sie seien auch auf der Donauinsel schwimmen gewesen und da habe er dem BF gezeigt, wo sich auf der Donauinsel die schwulen Männer treffen würden. Einmal habe er mit dem BF versucht in das „ XXXX “ zu gehen, das sei sogar vor einigen Jahren in den Medien (Standard) gewesen, weil der BF nicht hineingelassen worden sei. Was Discobesuche betreffe, sehe sich der Z3 aber aufgrund seines Alters als eher der Falsche. Die Frage, ob der Z3 persönliche Wahrnehmungen habe, dass der BF zu Veranstaltungen der Queer Base, der Rosa-Lila-Villa oder anderen Veranstaltungen gehe, bejahte der Z3 und gab dazu an, dass ihm der BF erzählt habe, dass er manchmal hingehe und dass er auch bei den Paraden gewesen sei. Sie seien auch auf der Donauinsel schwimmen gewesen und da habe er dem BF gezeigt, wo sich auf der Donauinsel die schwulen Männer treffen würden. Einmal habe er mit dem BF versucht in das „ römisch 40 “ zu gehen, das sei sogar vor einigen Jahren in den Medien (Standard) gewesen, weil der BF nicht hineingelassen worden sei. Was Discobesuche betreffe, sehe sich der Z3 aber aufgrund seines Alters als eher der Falsche. Die Frage, ob der Z3 Zweifel daran habe, dass der BF homosexuell sei, verneinte der Z3 und ergänzte, dass er aufgrund seines Berufes und seiner langjährigen Tätigkeit in der Wirtschaft eine gewisse Menschenkenntnis habe. Der Z3 habe den BF auch durch Krisen begleitet. Der Richter befragte den Z3, was er damit gemeint habe, dass homosexuelle Asylwerber vor zusätzlichen Herausforderungen stehen würden. Der Z3 führte in dem Zusammenhang aus, dass es vor allem für muslimische Asylwerber schwierig sei, die Angst, ausgegrenzt zu werden, zu überwinden und dass sie aus einer Gesellschaft kommen würden, in der es noch ungewohnter (als der unseren) sei darüber zu sprechen, geschweige denn, die Homosexualität beweisen zu müssen. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass sich die schwule Community durch eine gewisse Oberflächlichkeit und hedonistische Zugänge ausweise und dass es eigene Regeln gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: II.1.
  4. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  5. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF besuchte von 2000 bis 2010 eine Grundschule und von 2011 bis 2013 eine höhere Schule. Im Jahr 2014 studierte er ein Jahr Wirtschaft am XXXX College. Anschließend lebte der BF in Dhaka. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der BF besuchte von 2000 bis 2010 eine Grundschule und von 2011 bis 2013 eine höhere Schule. Im Jahr 2014 studierte er ein Jahr Wirtschaft am römisch 40 College. Anschließend lebte der BF in Dhaka. Der BF hat in Bangladesch keinen Beruf ausgeübt. Der Vater des BF ist im August 2016 verstorben. In Bangladesch leben die Mutter und drei Schwestern des BF. Die jüngere Schwester des BF lebt bei der Mutter des BF im Heimathaus. Der BF reiste am 30.09.2016 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein, verfügte bis 16.12.2016 über einen gültigen Aufenthaltstitel und stellte am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht seit der Stellung seines Asylantrags im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 bestanden und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  6. Der BF besuchte im Schuljahr 2019/20 das erste Semester der XXXX . Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Aushilfe/Reinigungskraft.Der BF reiste am 30.09.2016 legal mit einem Studentenvisum in Österreich ein, verfügte bis 16.12.2016 über einen gültigen Aufenthaltstitel und stellte am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht seit der Stellung seines Asylantrags im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 und B1 bestanden und besuchte zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  7. Der BF besuchte im Schuljahr 2019/20 das erste Semester der römisch 40 . Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für die Tätigkeit als Aushilfe/Reinigungskraft. Der BF lebt seit 2017 in einer Unterkunft des Vereins XXXX für homosexuelle Flüchtlinge und ist Mitglied der Homosexuellen Initiative Wien (HOSI Wien). Der BF besucht regelmäßig Veranstaltungen der HOSI, der Queer Base und der Rosa-Lila-Villa, nahm an der Regenbogenparade 2019 teil und ist auf Partnersuche-Plattformen für homosexuelle, bisexuelle und transsexuelle Männer aktiv auf der Suche nach einem (männlichen) Partner.Der BF lebt seit 2017 in einer Unterkunft des Vereins römisch 40 für homosexuelle Flüchtlinge und ist Mitglied der Homosexuellen Initiative Wien (HOSI Wien). Der BF besucht regelmäßig Veranstaltungen der HOSI, der Queer Base und der Rosa-Lila-Villa, nahm an der Regenbogenparade 2019 teil und ist auf Partnersuche-Plattformen für homosexuelle, bisexuelle und transsexuelle Männer aktiv auf der Suche nach einem (männlichen) Partner. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Angst und einer depressiven Verstimmung und ist in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. I.1.
  8. Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
  9. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF ist homosexuell und hatte – sowohl in Bangladesch als auch in Österreich – sexuelle Kontakte zu Männern. Dem BF droht aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung. II.1.
  10. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  11. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  12. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
  13. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  14. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  15. und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen
(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● Kaipel, Simione Christina
(2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Gemäß einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rol

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