RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW201 2191491-1 SpruchW201 2191491-1/6E, W201 2191491-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 05.02.2018 einen Bescheid, mit welchem die zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG des Herrn Dr. XXXX (Beschwerdeführer) berechnet wurden.
- Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 05.02.2018 einen Bescheid, mit welchem die zu entrichtenden Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 gemäß Paragraphen 9, 10 und 14 NVG des Herrn Dr. römisch 40 (Beschwerdeführer) berechnet wurden.,
- Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es sei absehbar gewesen, dass er die relevante Beitragsgrundlage des § 10 NVG im Jahr 2017 nicht überschreite, er habe im Jahr 2017 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. Dieser Antrag sei bewilligt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 01.02.2018 im Ruhestand, mangels eines Monatseinkommens habe der Beschwerdeführer für Jänner 2018 nur den Mindestbeitrag entrichtet. Die entsprechenden steuerlichen Unterlagen würden nachgereicht werden.
- Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es sei absehbar gewesen, dass er die relevante Beitragsgrundlage des Paragraph 10, NVG im Jahr 2017 nicht überschreite, er habe im Jahr 2017 einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension gestellt. Dieser Antrag sei bewilligt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 01.02.2018 im Ruhestand, mangels eines Monatseinkommens habe der Beschwerdeführer für Jänner 2018 nur den Mindestbeitrag entrichtet. Die entsprechenden steuerlichen Unterlagen würden nachgereicht werden.
- Die belangte Behörde übersendete den Beschwerdeakt am 04.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Stellungnahme ab.,
- Die belangte Behörde übersendete den Beschwerdeakt am 04.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab und übermittelte ergänzende Unterlagen.
- Zu den vorgelegten Unterlagen gab die belangte Behörde ihrerseits am 10.07.2019 eine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 22.12.2020 gab die Rechtsvertretung bekannt, dass die Beschwerde der Verlassenschaft des am XXXX verstorbenen Beschwerdeführers zurückgezogen werde.
- Mit Schreiben vom 22.12.2020 gab die Rechtsvertretung bekannt, dass die Beschwerde der Verlassenschaft des am römisch 40 verstorbenen Beschwerdeführers zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Einstellung des Verfahrens § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) Da die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 22.12.2020 rechtswirksam zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2191491.1.01