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{'item': 'W202 1417108-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW202 1417108-3 SpruchW202 1417108-3/3E, W202 1417108-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 2EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. …

(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. … § 9
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; …
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. … § 11
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“ Nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz. Nach Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung über Antrag des Fremden im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 wie im vorliegenden Fall setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH Ra 2020/18/0284). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 wie im vorliegenden Fall setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH Ra 2020/18/0284). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben, weil sich das BFA insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert haben. Die Feststellungen enthalten zwar eine Darstellung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführer, jedoch ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren, noch dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes iSd § 9 Abs. 1 Z 1
  1. Fall AsylG 2005 geändert hätte. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid iSd § 9 Abs. 1 Z 1
  2. Fall AsylG 2005 zu entnehmen, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Der angefochtene Bescheid des BFA gibt lediglich die derzeitige Situation des Beschwerdeführers wieder ohne vergleichend eine Änderung der Umstände seit dem Bescheid des BFA vom 07.12.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert wurde, bzw. dem Bescheid des BFA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aufzuzeigen.Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben, weil sich das BFA insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geändert haben. Die Feststellungen enthalten zwar eine Darstellung der derzeitigen Situation des Beschwerdeführer, jedoch ergibt sich weder aus den Feststellungen, noch an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides, dass für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers ausschlaggebend waren, noch dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall AsylG 2005 geändert hätte. Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. Fall AsylG 2005 zu entnehmen, inwiefern sich die Umstände des Beschwerdeführers wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert haben. Der angefochtene Bescheid des BFA gibt lediglich die derzeitige Situation des Beschwerdeführers wieder ohne vergleichend eine Änderung der Umstände seit dem Bescheid des BFA vom 07.12.2016, mit dem die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers verlängert wurde, bzw. dem Bescheid des BFA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, aufzuzeigen. Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte hätte die belangte Behörde sohin die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten heranziehen müssen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BAA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich, dass das BAA im Falle des Beschwerdeführers von einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausging, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne. Als Ausgangspunkt für konkrete Ermittlungsschritte hätte die belangte Behörde sohin die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten heranziehen müssen. Aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides des BAA vom 10.12.2010, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich, dass das BAA im Falle des Beschwerdeführers von einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausging, weil sich aufgrund der „vorliegenden“ Länderfeststellungen im Falle des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Rückkehrgefährdung ergebe und „aufgrund der noch ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation“ nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan „gesprochen werden“ könne. Das BFA wäre verpflichtet gewesen, amtswegig die damalige bzw. die Situation bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und die aktuelle Situation im Herkunftsstaat zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der „Zumutbarkeit“ gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der „Zumutbarkeit“ gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 (Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss. Im vorliegenden Fall stellte das BFA hinsichtlich der Sachverhaltsänderung im Wesentlichen darauf ab, dass das BAA seinerzeit von einer schlechten allgemeinen Versorgungs- bzw. Sicherheitslage ausgegangen sei und „der Sachverhalt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nun nicht mehr vorlieg[e]“. Dem ist zwar im Hinblick auf die Aspekte der Sicherheitslage und einer nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinenden Bedrohung durch staatliche oder private Akteure grundsätzlich zuzustimmen, jedoch erfolgte keine vergleichende Auseinandersetzung der Situation im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels mit der nunmehrigen Situation. Sachverhaltsänderungen hat das BFA nicht dargetan, sondern lediglich auf die aktuelle Situation in Mazar und Herat hingewiesen. Auch zur persönlichen Situation traf es keine Ermittlungen, die eine Änderung des Sachverhalts aufzeigten, da die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer volljährig, gesund und erwerbsfähig ist, bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten und zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltstitels zutreffend war, sodass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen im nunmehr bekämpften Bescheid (AS 135) keine Sachverhaltsänderung aufzeigen. Darüber hinaus hat es das BFA unterlassen, sich im Rahmen der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative mit der COVID-19-Situation konkret den Beschwerdeführer betreffend auseinanderzusetzen, nämlich mit den Auswirkungen der Pandemie auf seine Rückkehrsituation (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284; 15.9.2020, Ra 2020/18/0145).Darüber hinaus hat es das BFA unterlassen, sich im Rahmen der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative mit der COVID-19-Situation konkret den Beschwerdeführer betreffend auseinanderzusetzen, nämlich mit den Auswirkungen der Pandemie auf seine Rückkehrsituation (Versorgungslage, Unterkunft, Arbeitsmarkt) vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0284; 15.9.2020, Ra 2020/18/0145). Angesichts all dieser Versäumnisse des BFA den Sachverhalt in ordnungsgemäßer Weise zu ermitteln, war mit Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde vorzugehen. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W202.1417108.3.00

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