← Österreich

{'item': 'W205 2122167-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.01.2021 GeschäftszahlW205 2122167-1 SpruchW205 2122167-1/3E, W205 2122167-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.01.2016, Zl. Addis-Abeba-OB/RECHT/0019/2015, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.11.2016, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 04.01.2016, Zl. Addis-Abeba-OB/RECHT/0019/2015, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 17.11.2016, zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Addis Abeba zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 16.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte er aus, seine Ehefrau, XXXX , StA. Somalia, habe in Österreich Asyl erhalten. Mit dieser wolle er nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 16.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: „ÖB Addis Abeba“) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte er aus, seine Ehefrau, römisch 40 , StA. Somalia, habe in Österreich Asyl erhalten. Mit dieser wolle er nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.08.2014 durch die Botschaft der Republik Somalia in Addis Abeba, vor. Als Datum der Eheschließung ist der 01.02.2003 vermerkt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Reisepass war am 19.10.2014 ausgestellt worden.
  3. Da der Beschwerdeführer schon einmal einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt hatte und die Bezugsperson im Rahmen dieses Verfahrens einvernommen worden war, lag dem gegenständlichen Antrag eine schriftliche Stellungnahme der Bezugsperson bei. Darin wurde ausgeführt, sie habe 1996 geheiratet und mit diesem ersten Ehemann ihre drei älteren Kinder bekommen. Etwa im Jahr 2000 sei ihr Ehemann verstorben, und sie habe 2003 ihren zweiten Mann, den Antragsteller, geheiratet. Dieser sei der Vater ihrer beiden jüngeren Kinder. Im Jahr 2005 sei es zu dem fluchtauslösenden Ereignis gekommen. Ihre Familie sei angegriffen und ihr Mann mit drei Kugeln angeschossen worden. Sie habe gedacht, dass ihr Mann tot sei. Sie sei geflüchtet, ihre Kinder seien bei Nachbarn geblieben. Sie sei zu dem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe an der Grenze zu Äthiopien ihren Sohn LXXXX zur Welt gebracht. Mit ihm sei sie nach Äthiopien und von dort weiter nach Österreich geflüchtet. Den Kontakt zu ihren Kindern habe sie erst 2008 in Österreich wiederherstellen können. Auch diese hätten nichts über den Verbleib ihres Stiefvaters gewusst bzw. seien sich sicher gewesen, dass dieser beim Angriff gestorben sei. Die Kinder seien schließlich 2009 nach Äthiopien und 2010 nach Österreich gereist. 2013 habe ihr eine Bekannte aus Somalia erzählt, dass ihr Mann am Leben sei. Sie habe sich daraufhin auf die Suche nach ihrem Mann gemacht und habe viel mit Bekannten telefoniert, welche ihren Mann schließlich an der äthiopisch-somalischen Grenze finden konnten. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er aufgrund der Schussverletzungen drei Jahre in Behandlung und bewegungsunfähig gewesen sei. Dies habe sie bei ihrer Einvernahme am 12.11.2013 aufklären wollen, das Schildern der Umstände ihrer Flucht habe sie aber dermaßen in Unruhe versetzt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei aufzuklären, weshalb sie angegeben hatte, ihr Mann sei tot. Sie wolle in diesem Zusammenhang auf die beiliegenden ärztlichen Befunde verweisen. Sie bekräftige ihre Bereitschaft, mittels DNA-Analyse die Vaterschaft der Kinder nachzuweisen, woraus auf eine Ehe geschlossen werden könne. Aus den beiliegenden ärztlichen Befunden geht hervor, dass die Bezugsperson unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schizoaffektiven Störung und Depressionen leidet.
  4. Mit Schreiben vom 14.07.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Im dazugehörigen Aktenvermerk wurde begründend folgendes ausgeführt: „- Die Bezugsperson des o.a. Antragstellers, Frau XXXX (Zahl: 08 02.875 – BAI) brachte im Zuge des Asylverfahrens vor der erkennenden Behörde vor, verwitwet zu sein. Der o.a. Antragsteller wäre im Jahr 2005 vor ihren Augen in den Kopf geschossen und dabei getötet worden.„- Die Bezugsperson des o.a. Antragstellers, Frau römisch 40 (Zahl: 08 02.875 – BAI) brachte im Zuge des Asylverfahrens vor der erkennenden Behörde vor, verwitwet zu sein. Der o.a. Antragsteller wäre im Jahr 2005 vor ihren Augen in den Kopf geschossen und dabei getötet worden. - Frau XXXX brachte weiters vor, gemeinsam mit o.a. Antragsteller 5 gemeinsame Kinder zu haben. Der Antragsteller gab jedoch im Widerspruch dazu an, dass er lediglich der leibliche Vater von den letzten zwei Kindern sei.- Frau römisch 40 brachte weiters vor, gemeinsam mit o.a. Antragsteller 5 gemeinsame Kinder zu haben. Der Antragsteller gab jedoch im Widerspruch dazu an, dass er lediglich der leibliche Vater von den letzten zwei Kindern sei. - Zudem legte der o.a. Antragsteller im Zuge seines ersten Antrages (AIS: 13 14.114 – BAI) zum Beweis seiner Angaben lediglich einen somalischen Reisepass (nicht anerkannt!) und eine somalische Geburtsurkunde, ausgestellt am 30.07.2013, als Identitätsnachweis in der ÖB vor. Nun legte er im Zuge seines neuerlichen Antrages eine weitere somalische Geburtsurkunde, ausgestellt am 19.05.2015 als Identitätsnachweis in der ÖB vor. - Zum Beweis seiner angeblichen Ehe mit Frau XXXX konnte der o.a. Antragsteller im Zuge seines ersten Antrages keine Heiratsurkunde vorweisen. Nun legte er eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.08.2014, vor.- Zum Beweis seiner angeblichen Ehe mit Frau römisch 40 konnte der o.a. Antragsteller im Zuge seines ersten Antrages keine Heiratsurkunde vorweisen. Nun legte er eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.08.2014, vor. - Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers ist der Umstand, dass er im Zuge seines ersten Antrages einen somalischen Reisepass, gültig bis 2018, ebenfalls als Nachweis zu seiner Identität vorgelegt hat. Nun legte er wiederum einen weiteren neuen Reisepass, gültig bis 2019, vor. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Verhalten des o.a. Antragstellers, einen neuen Reisepass zu besorgen, während der alte bis 2018 noch gültig war. In der Stellungnahme brachte der Antragsteller vor seinen alten Reisepass verloren zu haben. - Für den angeblichen Sohn des Antragstellers wurde zudem ein österreichischer Geburtenbuchauszug vorgewiesen, in dem kein Vater angegeben ist, für den zweiten angeblichen Sohn konnte keine Geburtsurkunde vorgelegt werden. - Aufgrund der massiven Widersprüche geht die Behörde davon aus, dass der o.a. Antragsteller nicht der Ehemann von Frau XXXX und auch nicht der Vater von den Kindern AXXXX und XXXX LXXXX , ist.- Aufgrund der massiven Widersprüche geht die Behörde davon aus, dass der o.a. Antragsteller nicht der Ehemann von Frau römisch 40 und auch nicht der Vater von den Kindern AXXXX und römisch 40 LXXXX , ist. Weiters sind gem. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 die Bestimmungen dieses Abschnittes (Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Weiters sind gem. Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 die Bestimmungen dieses Abschnittes (Familienverfahren) nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. In diesem Fall wurde den Kindern von Frau XXXX aufgrund des bestehenden Familienverhältnisses mit ihrer Mutter, welcher mit Bescheid vom 21.09.2009 Asyl in Österreich gewährt wurde, nach deren Einreise nach Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung, im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nach der zitierten Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ist somit im Fall des o.a. Antragstellers eine Asylgewährung aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen, weil auch seinen Kindern der Status einer Asylberechtigten nur im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde.In diesem Fall wurde den Kindern von Frau römisch 40 aufgrund des bestehenden Familienverhältnisses mit ihrer Mutter, welcher mit Bescheid vom 21.09.2009 Asyl in Österreich gewährt wurde, nach deren Einreise nach Österreich im Rahmen der Familienzusammenführung, im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ist somit im Fall des o.a. Antragstellers eine Asylgewährung aufgrund der Familieneigenschaft ausgeschlossen, weil auch seinen Kindern der Status einer Asylberechtigten nur im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt wurde. Ebenso scheidet eine Asylgewährung unter Bezugnahme auf die Kindesmutter in seinem Fall aus, da er nicht verheiratet ist und er seit Jahren zu den angeblichen Kindern und zur Kindesmutter weder eine Beziehung gehabt noch ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Somit fällt diese Beziehung nicht unter den Begriff der Kernfamilie des Asylgesetzes und er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.“
  5. Mit Schreiben vom 05.08.2015 (zugestellt am 13.08.2015) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Weiters seien gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen sei.
  6. Mit Schreiben vom 05.08.2015 (zugestellt am 13.08.2015) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Weiters seien gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen sei.
  7. Am 27.08.2015 (nach Fristerstreckung) brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ein. Darin wurde zunächst die Stellungnahme der Bezugsperson wiederholt. Weiters wurde vorgebracht, dass bei einer Bewertung der Glaubwürdigkeit der Bezugsperson ihr psychischer Zustand nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Es müsse also zu einer weiteren Einvernahme kommen, in welcher es der Bezugsperson unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes in angemessener Atmosphäre und unter Gewährung von genügend Zeit ermöglicht werden solle, das Erlebte zu schildern. Andernfalls müsse auf sonstige Beweismittel, wie eine DNA-Analyse, zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 habe zum Ziel zu verhindern, dass es über verschiedenste Familienverhältnisse zur vermittelten Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz komme, ohne dass oftmals irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bestünde. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein solches „Ketten-Familienverfahren“. Die Familie habe die Trennung nicht selbst verschuldet und werde nach erfolgter Einreise ihr Familienleben nach Art. 8 EMRK fortsetzen. Eine andere Interpretation der Bestimmung würde zu einem Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG führen. In der Richtlinie finde sich grundsätzlich keine Möglichkeit, den Familiennachzug derart einzuschränken, wie es durch § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 geschehe. Die Deutung, dass diese Bestimmung auch dann anzuwenden sei, wenn eine Familienzusammenführung durch erzwungenen Kontaktbruch nicht früher möglich gewesen sei und es nach erfolgter Einreise zweifelsfrei zu einem gemeinsamen Familienleben in Österreich kommen würde, widerspräche dem Ziel der Richtlinie und sei daher unzulässig.Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 habe zum Ziel zu verhindern, dass es über verschiedenste Familienverhältnisse zur vermittelten Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz komme, ohne dass oftmals irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bestünde. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein solches „Ketten-Familienverfahren“. Die Familie habe die Trennung nicht selbst verschuldet und werde nach erfolgter Einreise ihr Familienleben nach Artikel 8, EMRK fortsetzen. Eine andere Interpretation der Bestimmung würde zu einem Widerspruch zur Richtlinie 2003/86/EG führen. In der Richtlinie finde sich grundsätzlich keine Möglichkeit, den Familiennachzug derart einzuschränken, wie es durch Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 geschehe. Die Deutung, dass diese Bestimmung auch dann anzuwenden sei, wenn eine Familienzusammenführung durch erzwungenen Kontaktbruch nicht früher möglich gewesen sei und es nach erfolgter Einreise zweifelsfrei zu einem gemeinsamen Familienleben in Österreich kommen würde, widerspräche dem Ziel der Richtlinie und sei daher unzulässig.
  8. Nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2015 eine neuerliche Stellungnahme, wonach die Entscheidung aufrecht bleibe.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 (zugestellt am 21.10.2015) verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG, iVm §35 AsylG mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Weiters seien gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden dem der Satus des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Der Beschwerdeführer erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.11.
  11. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl die Botschaft als auch das Bundesamt die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt hätten. Die Aussagen der Bezugsperson seien ohne Rücksicht auf ihren psychischen Gesundheitszustand herangezogen worden. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe klar hervor, dass diese sich in einem Aufregungszustand befunden habe, der es ihr unmöglich gemacht habe, stringente Angaben zum Verschwinden und Wiederauffinden des Ehemannes zu machen. Weiters sei aufgrund des Vorschlags, mittels DNA-Analyse die Elternschaft zu den gemeinsamen Kindern nachzuweisen, davon ausgegangen worden, dass diese die Bezugspersonen darstellen sollten, was aufgrund der Bestimmungen des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht möglich wäre. Vielmehr sei eine DNA-Analyse vorgeschlagen worden um glaubhaft zu machen, dass eine Ehe bestehe.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 (zugestellt am 21.10.2015) verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG, in Verbindung mit §35 AsylG mit der , Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Weiters seien gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden dem der Satus des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Der Beschwerdeführer erfülle daher die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.,
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.11.
  14. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl die Botschaft als auch das Bundesamt die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt hätten. Die Aussagen der Bezugsperson seien ohne Rücksicht auf ihren psychischen Gesundheitszustand herangezogen worden. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe klar hervor, dass diese sich in einem Aufregungszustand befunden habe, der es ihr unmöglich gemacht habe, stringente Angaben zum Verschwinden und Wiederauffinden des Ehemannes zu machen. Weiters sei aufgrund des Vorschlags, mittels DNA-Analyse die Elternschaft zu den gemeinsamen Kindern nachzuweisen, davon ausgegangen worden, dass diese die Bezugspersonen darstellen sollten, was aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht möglich wäre. Vielmehr sei eine DNA-Analyse vorgeschlagen worden um glaubhaft zu machen, dass eine Ehe bestehe. Weiters zeichne sich das Verfahren durch eine gravierende Verletzung des Rechts auf Parteiengehör aus. Bereits in der Stellungnahme zur Antragstellung als auch in der Stellungnahme zur beabsichtigten Ablehnung sei einerseits auf den psychischen Zustand und andererseits auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse hingewiesen worden. Diese Hinweise seien an keiner Stelle ausreichend gewürdigt worden. Auch eine neuerliche oder ergänzende Einvernahme der Bezugsperson sei unterblieben. Zur Einschränkung des Familienverfahrens durch § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 wurde das schon in der Stellungnahme angeführt Vorbringen wiederholt.Zur Einschränkung des Familienverfahrens durch Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde das schon in der Stellungnahme angeführt Vorbringen wiederholt.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2015 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2015 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Damit habe es auch dabei zu bleiben, dass zur Verhinderung von „Ketten-Familienverfahren“ die Bestimmungen über Familienverfahren nicht auf Familienangehörige von Personen anzuwenden seien, die selbst nur aufgrund eines Familienverfahrens asyl- oder subsidiär schutzberechtigt seien und sei eine Verletzung des § 13 Abs. 4 BFA-VG auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und von dieser auch Gebrauch gemacht. Daher sei Parteiengehör auf jeden Fall gewahrt worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Damit habe es auch dabei zu bleiben, dass zur Verhinderung von „Ketten-Familienverfahren“ die Bestimmungen über Familienverfahren nicht auf Familienangehörige von Personen anzuwenden seien, die selbst nur aufgrund eines Familienverfahrens asyl- oder subsidiär schutzberechtigt seien und sei eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG auszuschließen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und von dieser auch Gebrauch gemacht. Daher sei Parteiengehör auf jeden Fall gewahrt worden.
  17. Am 18.01.2016 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  18. Am 18.01.2016 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  19. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 25.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht holte den zum Asylverfahren geführten Akt der Bezugsperson (AIS 08 02.875-BAI, künftig „Bezugsakt“) ein. Aus diesem geht ua hervor, dass die Bezugsperson nach ihrer Einreise in Österreich, die mit dem jüngsten Sohn (geb. XXXX 2006 ) erfolgte, mehrfach einvernommen wurde (S.13ff Erstbefragung; S. 29ff Einvernahme vom 02.04.2008; S.147ff, Einvernahme vom 02.12.2008). Ua. sagte sie – zusammengefasst - aus, im Juni 2005 seien sie und ihr Ehegatte von einer bewaffneten Gruppe überfallen worden, ihr Ehegatte sei vor ihren Augen erschossen, sie selbst sei an der Stirn angeschossen worden. Sie und ihre Kinder seien verschleppt und eingesperrt worden, sie sei vergewaltigt und misshandelt worden, bis ihr mit dem jüngsten Sohn die Flucht gelungen sei, über den Verbleib der 4 anderen Kinder wisse sie aktuell nichts.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht holte den zum Asylverfahren geführten Akt der Bezugsperson (AIS 08 02.875-BAI, künftig „Bezugsakt“) ein. Aus diesem geht ua hervor, dass die Bezugsperson nach ihrer Einreise in Österreich, die mit dem jüngsten Sohn (geb. römisch 40 2006 ) erfolgte, mehrfach einvernommen wurde (S.13ff Erstbefragung; S. 29ff Einvernahme vom 02.04.2008; S.147ff, Einvernahme vom 02.12.2008). Ua. sagte sie – zusammengefasst - aus, im Juni 2005 seien sie und ihr Ehegatte von einer bewaffneten Gruppe überfallen worden, ihr Ehegatte sei vor ihren Augen erschossen, sie selbst sei an der Stirn angeschossen worden. Sie und ihre Kinder seien verschleppt und eingesperrt worden, sie sei vergewaltigt und misshandelt worden, bis ihr mit dem jüngsten Sohn die Flucht gelungen sei, über den Verbleib der 4 anderen Kinder wisse sie aktuell nichts. Im Verfahren wurden mehrere psychiatrische Gutachten betreffend die Bezugsperson vorgelegt bzw. eingeholt (25.09.2008,-S. 261 des Bezugsaktes; 15.08.2009-S 319ff des Bezugsaktes), die unter Berücksichtigung mehrerer Vorbefunde (ua. einer schweren depressiven Episode nach einem Strangulationsversuch im April 2008) eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst und Depressionen diagnostizieren sowie Therapievorschläge enthalten. Im vom BFA eingeholten psychiatrischen GA vom 15.08.2009 ist ua als auffällig angeführt, dass bei der Bezugsperson ein Vermeidungsverhalten betreffend die geschilderten Ereignisse vorliegt. Das Fluchtvorbringen der Bezugsperson wurde vom BFA als glaubwürdig qualifiziert, ihrem Antrag vom 27.03.2008 mit Bescheid vom 21.09.2009, AZ 08 02.875-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ihrem Sohn wurde mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Das Fluchtvorbringen der Bezugsperson wurde vom BFA als glaubwürdig qualifiziert, ihrem Antrag vom 27.03.2008 mit Bescheid vom 21.09.2009, AZ 08 02.875-BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Ihrem Sohn wurde mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. In der Zwischenzeit reisten auch die vier weiteren Kinder der Bezugsperson nach Österreich ein, ihnen wurde in der Zwischenzeit als Familienangehörige der Bezugsperson gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zuvor legte die Bezugsperson ein DNA-Gutachten betreffend die 4 Kinder vor, bei dem die Mutterschaft der Bezugsperson als „praktisch erwiesen“ festgestellt wurde (S.479ff des Bezugsaktes).In der Zwischenzeit reisten auch die vier weiteren Kinder der Bezugsperson nach Österreich ein, ihnen wurde in der Zwischenzeit als Familienangehörige der Bezugsperson gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zuvor legte die Bezugsperson ein DNA-Gutachten betreffend die 4 Kinder vor, bei dem die Mutterschaft der Bezugsperson als „praktisch erwiesen“ festgestellt wurde (S.479ff des Bezugsaktes). Zum Einreiseantrag des Beschwerdeführers liegt eine Zeugenaussage der Bezugsperson vom 12.11.2013 im Akt (S 665f des Bezugsaktes). In dieser sagte die Bezugsperson aus, der (nunmehrige) Beschwerdeführer sei der Vater der beiden jüngsten Kinder, er sei ihr Ehemann. Über Vorhalt ihrer Aussagen im Asylverfahren 2008 (sie sei verwitwet, sie habe 1996 nach islamischen Recht geheiratet, sie habe aus dieser Ehe fünf Kinder, ihr Mann sei Ende Juni 2005 getötet worden), gab sie an, sie habe immer die Wahrheit gesagt, sie habe gedacht, ihr Mann sei getötet worden. Ein Gutachten betreffend die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den beiden jüngsten Kindern ist nicht aktenkundig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
  22. Zur anzuwendenden Rechtslage: Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem
  23. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem
  24. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über den gegenständlichen Einreiseantrag festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem
  25. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem
  26. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer seinen Einreiseantrag nach § 35 AsylG 2005 am 16.04.
  27. Das Verfahren über diesen Antrag war somit bereits vor dem
  28. Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer seinen Einreiseantrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 am 16.04.
  29. Das Verfahren über diesen Antrag war somit bereits vor dem
  30. Juni 2016 anhängig, sodass im Beschwerdefall Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden ist. Mit dem FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ (vgl. EBzRV 1523 der Beilagen XXV. GP) mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung (vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) unter anderem in § 34 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 jeweils die Z. 2, in § 35 Abs. 5 leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen (vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005) ua eine Adaptierung in § 35 Abs. 1 AsylG
  31. Mit BGBl. I Nr. 145/2020 wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G298/2019 ua) ua § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Mit dem FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) entfiel vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU - „StatusRL“ vergleiche EBzRV 1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode mit Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne Übergangsbestimmung vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) unter anderem in Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 jeweils die Ziffer 2,, in Paragraph 35, Absatz 5, leg.cit. wurden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt, mit dem FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) erfolgte mit Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005) ua eine Adaptierung in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  32. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, wurde mit Inkrafttretensdatum 24.12.2020 (nach Entscheidung des VfGH vom 26.06.2020, GZ G298/2019 ua) ua Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ohne Übergangsbestimmungen neu geregelt. Bei verständiger Interpretation der genannten Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen sind im Beschwerdefall daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in der durch das FrÄG 2018 modifizierten Fassung, die übrigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
  1. Familienangehöriger:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
  2. Familienangehöriger:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. [….] Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [….] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Das BFA-VG normiert in seinem § 13 die Mitwirkungspflichten des Fremden ua auch im Verfahren nach § 35 AsylG 2005. § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:Das BFA-VG normiert in seinem Paragraph 13, die Mitwirkungspflichten des Fremden ua auch im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005. Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt: „
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.„
(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Allerdings steht es dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems nunmehr offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Überprüfung der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand jedoch (noch) nicht möglich, da notwendige Ermittlungen fehlen:Allerdings steht es dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems nunmehr offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Die Überprüfung der Richtigkeit der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand jedoch (noch) nicht möglich, da notwendige Ermittlungen fehlen:
  3. Der Beschwerdeführer nannte in seinem auf § 35 AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson seine Ehegattin, wobei deren Ehe nach seinem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war. Der Bezugsperson wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, Asyl zuerkannt, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.
  4. Der Beschwerdeführer nannte in seinem auf Paragraph 35, AsylG gestützten Einreiseantrag als Bezugsperson seine Ehegattin, wobei deren Ehe nach seinem Vorbringen vor der Einreise der asylberechtigten Bezugsperson geschlossen worden war. Der Bezugsperson wurde - nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2009, Asyl zuerkannt, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig. Das BFA hat sich bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf gestützt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Das BFA hat sich bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose darauf gestützt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Diese Einschätzung ist verfehlt: Wie aus dem Asylverfahrensakt der Bezugsperson hervorgeht, befand sich diese während des Verfahrens in einem psychischen Ausnahmezustand, was durch mehrere aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten belegt ist (s. hierzu die genannten Gutachten unter Punkt I.13.). Schon deshalb bedürfen nach hg. Auffassung die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren einer besonders sorgfältigen Abwägung unter voller Mitberücksichtigung der - damals vom BFA für glaubwürdig erachteten – von ihr erlebten traumatisierenden Ereignisse. Geht man – mit dem BFA - vom Wahrheitsgehalt ihrer damaligen Aussagen aus, wonach bei dem von ihr geschilderten Überfall von den Tätern sowohl auf ihren Mann als auch auf sie selbst geschossen wurde, so ist es keineswegs unplausibel, dass sie zum damaligen Zeitpunkt (und noch danach bis zur Aufklärung durch dritte im Land verbliebene Personen) angenommen hat, ihr – nach nunmehrigen Wissenstand schwerst verletzter - Mann sei nicht mehr am Leben. Zudem wäre es für die Behörde vor Ort zB auch ein Leichtes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie vorgebracht – entsprechende Verletzungsmerkmale von Schusswunden aufweist bzw. entsprechende Belege für die behauptete dreijährige medizinische Behandlung und Bewegungsunfähigkeit beibringen kann. Diese Einschätzung ist verfehlt: Wie aus dem Asylverfahrensakt der Bezugsperson hervorgeht, befand sich diese während des Verfahrens in einem psychischen Ausnahmezustand, was durch mehrere aktenkundige psychiatrische Sachverständigengutachten belegt ist (s. hierzu die genannten Gutachten unter Punkt römisch eins.13.). Schon deshalb bedürfen nach hg. Auffassung die Aussagen der Bezugsperson im Asylverfahren einer besonders sorgfältigen Abwägung unter voller Mitberücksichtigung der - damals vom BFA für glaubwürdig erachteten – von ihr erlebten traumatisierenden Ereignisse. Geht man – mit dem BFA - vom Wahrheitsgehalt ihrer damaligen Aussagen aus, wonach bei dem von ihr geschilderten Überfall von den Tätern sowohl auf ihren Mann als auch auf sie selbst geschossen wurde, so ist es keineswegs unplausibel, dass sie zum damaligen Zeitpunkt (und noch danach bis zur Aufklärung durch dritte im Land verbliebene Personen) angenommen hat, ihr – nach nunmehrigen Wissenstand schwerst verletzter - Mann sei nicht mehr am Leben. Zudem wäre es für die Behörde vor Ort zB auch ein Leichtes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie vorgebracht – entsprechende Verletzungsmerkmale von Schusswunden aufweist bzw. entsprechende Belege für die behauptete dreijährige medizinische Behandlung und Bewegungsunfähigkeit beibringen kann. Auch die Aussagen, wonach sie mit ihrem Mann fünf Kinder habe, ist vor dem Hintergrund des übrigen Vorbringens, wonach sie (in zweiter Ehe) mit Mann und allen Kindern zusammengelabt habe, in verständiger Interpretation der geschilderten Lebensumstände nicht als wahrheitswidrig bzw. als Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, nur die beiden jüngsten Kinder seien seine eigenen leiblichen Kinder, zu bewerten. Ebensowenig sind die Argumente des BFA zu dem vom Beschwerdeführer nunmehr neu ausgestellten Reisepass und Geburtsurkunde geeignet, seine Angehörigeneigenschaft in Zweifel zu ziehen, zumal vom Beschwerdeführer offenkundig nicht versucht wurde, eine – im Vergleich zum Erstantrag - abweichende Identität glaubhaft zu machen. Gegen das tatsächliche Bestehen einer Ehe spricht auch nicht die erst 2014 ausgestellte Heiratsurkunde, soll doch diese eine Eheschließung am 01.02.2003, also vor der Einreise der Bezugsperson, belegen (zur Wirksamkeit einer späteren staatlichen Registrierung einer schon früher traditionell geschlossenen Ehe: zB. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/1870149: VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513, 0514, und andere). Als weiteres Indiz für eine tatsächlich eingegangene Ehe ist es zudem – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - möglich, das Familienverhältnis zwischen den beiden jüngsten Kindern und dem Beschwerdeführer zu prüfen, da nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Falle des Zutreffens der Vaterschaft – wenn auch die Angehörigeneigenschaft zu den Kindern nicht unmittelbar zur Asylgewährung führen kann, weil diese ihr Recht bereits von der Bezugsperson abgeleitet haben – doch jedenfalls ein weiterer Beleg für das tatsächliche Vorliegen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson gegeben ist. Dies wurde im Verfahren im Übrigen vom Beschwerdeführer auch angeboten (zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, vgl. z.B. VwGH
  5. 02.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133; 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua.)Gegen das tatsächliche Bestehen einer Ehe spricht auch nicht die erst 2014 ausgestellte Heiratsurkunde, soll doch diese eine Eheschließung am 01.02.2003, also vor der Einreise der Bezugsperson, belegen (zur Wirksamkeit einer späteren staatlichen Registrierung einer schon früher traditionell geschlossenen Ehe: zB. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/1870149: VwGH 25.10.2018, Ra 2017/20/0513, 0514, und andere). Als weiteres Indiz für eine tatsächlich eingegangene Ehe ist es zudem – worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - möglich, das Familienverhältnis zwischen den beiden jüngsten Kindern und dem Beschwerdeführer zu prüfen, da nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Falle des Zutreffens der Vaterschaft – wenn auch die Angehörigeneigenschaft zu den Kindern nicht unmittelbar zur Asylgewährung führen kann, weil diese ihr Recht bereits von der Bezugsperson abgeleitet haben – doch jedenfalls ein weiterer Beleg für das tatsächliche Vorliegen einer Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson gegeben ist. Dies wurde im Verfahren im Übrigen vom Beschwerdeführer auch angeboten (zu den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG ergeben, vergleiche z.B. VwGH
  6. 02.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133; 26.03.2018, Ra 2017/18/0112ua.) Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass sich das BFA bei seiner Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund des Einreiseantrages des Beschwerdeführers nicht darauf hätte beschränken dürfen, die vorgelegten Dokumente und die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren als ausschlaggebend für die Verneinung der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zu qualifizieren. Vielmehr hätte das BFA (im Wege der belangten Behörde) die Behauptungen des Beschwerdeführers näher prüfen müssen, er sei beim vorgebrachten Überfall im Juni 2005 so schwer verletzt worden, dass er gehunfähig gewesen sei und sich einer dreijährigen Behandlung habe unterziehen müssen, was zweifellos die Aussagen der Bezugsperson, sie habe gedacht, der Beschwerdeführer sei an den Schussverletzungen vor Ort verstorben, in einem anderen Licht erscheinen ließe. Sollten dann noch Zweifel vorliegen, könnte eine Vaterschaftsfeststellung zu den beiden jüngsten Kindern (die Mutterschaft der Bezugsperson auch zu diesen wurde im Verfahren bereits mittels DNA-Nachweises belegt) dazu führen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die behauptete Eheschließung mit der Bezugsperson vor ihrer Einreise im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden als erwiesen anzusehen ist.
  7. Der angefochtene Bescheid sowie die - durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft getretene - Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Im Hinblick darauf, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Ausland vom BVwG nicht durchgeführt werden kann und zudem nach § 11a Abs. 2 FPG Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, konnte gegenständlich keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden.
  8. Der angefochtene Bescheid sowie die - durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft getretene - Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB die Erlassung eines neuen Bescheides aufzutragen. Im Hinblick darauf, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im Ausland vom BVwG nicht durchgeführt werden kann und zudem nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ohne mündliche Verhandlung durchzuführen sind, konnte gegenständlich keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W205.2122167.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.